Daten
Kommune
Bedburg
Größe
63 kB
Datum
12.11.2013
Erstellt
06.11.13, 18:01
Aktualisiert
06.11.13, 18:01
Stichworte
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LEXsoft® (3.2.0) - Wissensmanagement Nordrhein-Westfalen (NW):
Seite 1 von 1
Historischer Rechtsstand:
Rechtsstand:
Fassung vom:
01.01.2005
16.11.2004
Fundstelle:
GV. NRW. S. 644
zur aktuellen Fassung
§ 22 GemHVO NRW
Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden im Land
Nordrhein-Westfalen (Gemeindehaushaltsverordnung NRW GemHVO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über das Haushaltswesen
der Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen
(Gemeindehaushaltsverordnung NRW GemHVO NRW)
Amtliche Abkürzung: GemHVO NRW
Abschnitt: Dritter Abschnitt – Besondere
Vorschriften für die Haushaltswirtschaft
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Referenz: 630
§ 22 GemHVO NRW – Ermächtigungsübertragung
(1) Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind übertragbar und bleiben bis zum
Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. Werden sie übertragen, erhöhen sie die
entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres.
(2) Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten
Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch
zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen
wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Werden Investitionsmaßnahmen im
Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem
Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar.
(3) Sind Erträge oder Einzahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden,
bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung
des Zwecks und die Ermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der
letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.
(4) Werden Ermächtigungen übertragen, ist dem Rat eine Übersicht der Übertragungen mit
Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres
vorzulegen. Die Übertragungen sind im Jahresabschluss im Plan-/Ist-Vergleich der
Ergebnisrechnung ( § 38 Abs. 2 ) und der Finanzrechnung ( § 39 ) gesondert anzugeben.
© 2013 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Wissensmanagement Nordrhein-Westfalen (NW),
Rechtsstand 5. September 2013 - 23.09.2013
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23.09.2013