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Beschlussvorlage (§ 22 GemHVO -alte Fassung-)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
63 kB
Datum
12.11.2013
Erstellt
06.11.13, 18:01
Aktualisiert
06.11.13, 18:01
Beschlussvorlage (§ 22 GemHVO -alte Fassung-)

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LEXsoft® (3.2.0) - Wissensmanagement Nordrhein-Westfalen (NW): Seite 1 von 1 Historischer Rechtsstand: Rechtsstand: Fassung vom: 01.01.2005 16.11.2004 Fundstelle: GV. NRW. S. 644 zur aktuellen Fassung § 22 GemHVO NRW Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Gemeindehaushaltsverordnung NRW GemHVO NRW) Landesrecht Nordrhein-Westfalen Titel: Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Gemeindehaushaltsverordnung NRW GemHVO NRW) Amtliche Abkürzung: GemHVO NRW Abschnitt: Dritter Abschnitt – Besondere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft Normgeber: Nordrhein-Westfalen Referenz: 630 § 22 GemHVO NRW – Ermächtigungsübertragung (1) Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind übertragbar und bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. Werden sie übertragen, erhöhen sie die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres. (2) Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar. (3) Sind Erträge oder Einzahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die Ermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. (4) Werden Ermächtigungen übertragen, ist dem Rat eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen. Die Übertragungen sind im Jahresabschluss im Plan-/Ist-Vergleich der Ergebnisrechnung ( § 38 Abs. 2 ) und der Finanzrechnung ( § 39 ) gesondert anzugeben. © 2013 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Wissensmanagement Nordrhein-Westfalen (NW), Rechtsstand 5. September 2013 - 23.09.2013 http://100.0.16.20/cgi-bin/lexsoft/lexsoft.cgi?t=137992784410770788&sessionID=21... 23.09.2013