Daten
Kommune
Bedburg
Größe
23 kB
Datum
02.12.2013
Erstellt
27.11.13, 09:37
Aktualisiert
27.11.13, 09:37
Stichworte
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Drucksache: WP8229/2013
Fachbereich II - Ordnung, Bildung,
Jugend und Soziales
Sitzungsteil
Az.: 41 00 00
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss
02.12.2013
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Aufnahme/ Ablehnung von Schülerinnen und Schülern an einer städtischen Grundschule,
deren Wohnsitz nicht im Stadtgebiet liegt
- Antrag der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg vom 21.11.2013
Beschlussvorschlag:
Das Beratungsergebnis bleibt abzuwarten.
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Inhalt der Mitteilung:
Mit Schreiben vom 21.11.2013 beantragt die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg die Thematik
`Aufnahme/ Ablehnung von Schülerinnen und Schülern an einer städtischen Grundschule, deren
Wohnsitz nicht im Stadtgebiet liegt´ auf die Tagesordnung der Fachausschusssitzung
aufzunehmen. Der Antrag der CDU-Fraktion ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Bevor die Verwaltung zu den konkret gestellten Fragen Stellung bezieht, wird nachfolgend
zunächst kurz die bestehende Rechts- und politische Beschlusslage dargestellt.
Mit dem 2. Schulrechtsänderungsgesetz vom 27.06.2006 wurde § 39 Schulgesetz ersatzlos
aufgehoben; die Schulbezirke für Grundschulen wurden damit zum Schuljahr 2008/ 09
abgeschafft. Im Ergebnis regelt sich die Aufnahme eines schulpflichtigen Kindes an einer
Grundschule nach § 46 Abs. 3 SchulG i. V. m. § 1 der Ausbildungsordnung Grundschule (AO-GS);
danach hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene
Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger
festgelegten Aufnahmekapazität.
Nach § 46 SchulG entscheidet der Schulleiter in dem ihm vom Schulträger genannten Rahmen
über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an `seiner´ Schule. Ein solcher Rahmen wurde
seitens der Stadt Bedburg für alle Schulen insofern gesetzt, als dass der Fachausschuss bedingt
durch die prekäre Haushaltslage schon sehr frühzeitig festgelegt hat, dass auswärtige Schüler
aufgrund der eintretenden Folgekosten durch das sog. Schulträgerprinzip grundsätzlich
abzulehnen sind. Die zunächst einzig für das Gymnasium bestehende Ausnahme in der Aufnahme
auswärtiger Schüler erfuhr in 2009 dahingehend eine `Aufweichung´, als dass der Fachausschuss
vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung zur Auslastung des Schulzentrums durch
das sog. PPP-Projekt, auch die Haupt- und Realschule für auswärtige SchülerInnen öffnete. Die
Grundschulen wurden explizit ausgeklammert; ursächlich hierfür waren die politischen
Überlegungen, die bestehenden vier Grundschulen - davon die Grundschulen Kirchherten und
Bedburg in alten Gebäuden, Stichwort `Investitionsruinen´ - an zwei Grundschulstandorten
zusammen zu fassen.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der Fachausschuss, wie zuvor ausgeführt, einen
`Grundsatzbeschluss´ für die Aufnahme auswärtiger Grundschulkinder gefasst hat; dies bedeutet,
dass Ausnahmemöglichkeiten für die Aufnahme `auswärtiger´ Grundschüler gegeben sind. Diese
sind jedoch im Vorfeld mit dem Schulträger im Rahmen einer Einzelfallprüfung abzustimmen; als
solche kommen neben sog. Schulzuweisungen durch die Schulaufsichtsbehörde (verpflichtend für
den Schulträger!) beispielsweise Zu-/ Wegzüge vor oder während der Grundschulzeit,
Nichtvorhalten von GU-Schulangeboten in anderen Kommunen o. ä. in Betracht.
Sollte der Fachausschuss seinen seinerzeit gefassten Beschluss dahingehend abändern, dass
- vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung - auch im Bereich der Grundschulen zur
Auslastung der Schulgebäude und/ oder zur Sicherung der Grundschulstandorte generell auch
auswärtige Schüler aufgenommen werden können, weist die Fachverwaltung auf folgendes hin:
1. Insbesondere aus der Nachbarkommune Titz muss vor dem Hintergrund der ablehnenden
Haltung ggü. der dort beabsichtigten Einrichtung einer Primusschule in 2014/ 15 von
verstärkten Anmeldungen ausgegangen werden. Hierfür spricht, dass in den letzten Tagen
verstärkt telefonische Anfragen an die Fachverwaltung ergingen.
2. Die Aufnahme `auswärtiger´ (Grund-)Schüler ist insbesondere in Anbetracht der städtischen
Haushaltslage - Stichwort Haushaltssicherungskonzept - auch unter fiskalischen
Gesichtspunkten zu bewerten. Ungeachtet einer möglichen `Bestandsgarantie´ der
Grundschulstandorte durch die Aufnahme auswärtiger Grundschüler, erhält die Stadt für jeden
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Grundschüler im Rahmen des Landesfinanzausgleichs einen allerdings nur fiktiv ermittelbaren
Zuweisungsbetrag in Höhe von rd. 375,- € je Schüler. Die durchschnittlichen Kosten pro
Grundschüler hingegen belaufen sich auf rd. 1.540,- € (Kosten FB II/ IV gem. Haushaltsbuch),
wobei dieser Betrag, insbesondere was die Kosten des FB IV (Gebäude) angeht, einen hohen
Kostenanteil enthalten, der grundsätzlich unabhängig von der Schülerzahl im jeweiligen Objekt
ist. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass ungeachtet der v. g. Kostendarstellung für
jeden `auswärtigen´ Schüler ein Fahrtkostenanspruch - Schulträgerprinzip/ Rechtsanspruch der
Eltern
entstehen
könnte,
der
alleine
Kosten
i.
H.
v.
rd.
620,€
p. a. (Tarifzone 2 a; Nachbarkommune) verursacht, und der auch durch eine schriftliche
Vereinbarung mit den entsprechenden Eltern nicht dauerhaft ausgeschlossen werden kann.
3. Aufgrund des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes ist Basis für die maximale Klassenbildung
durch den Schulträger die Anzahl der voraussichtlich einzuschulenden Schüler; dabei sind die
Schüler so zu `verteilen´, dass möglichst gleiche Klassenstärken gebildet werden können. Unter
diesen Vorgaben können nach derzeitigem Stand im Schuljahr 2014/ 15 insgesamt 10
Eingangklassen gebildet werden; die Klassenstärken können hierbei seitens des Schulträgers
gesteuert werden, wobei GU-Klassen eine geringere Stärke haben sollten. Unter der Vorgabe
`kurze Beine - kurze Wege´ sollte Bestreben sein, allen Bedburger Grundschülern eine
wohnortnahe Beschulung zu ermöglichen; da bereits die v. g. Änderungen des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes in einigen Nachbarkommunen dazu geführt haben, dass Kinder mitunter an
der nächstgelegenen Grundschule abgelehnt und an eine weiter entfernt liegende Grundschule
verwiesen/ befördert werden mussten, sollte - die zumindest latent bestehende Gefahr - aus
Sicht der Verwaltung nicht noch durch die Aufnahme externer Schüler verschärft werden.
4. Die Aufnahme auswärtiger Grundschüler ist auch unter den Vorgaben des 9.
Schulrechtsänderungsgesetzes zu sehen; danach haben, wie berichtet, alle Schüler - ungeachtet des bestehenden Förderbedarfs - einen Anspruch auf Beschulung in der Regelschule,
somit auch in den Grundschulen der Stadt Bedburg.
Nachfolgend die Fragestellungen der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg:
1. Sind auf den Grundschulen der Stadt Bedburg Kinder als Schüler angemeldet, die ihren
dauerhaften Wohnsitz nicht in der Stadt haben?
Wie bereits verwaltungsseitig dargestellt, handelt es sich um einen Grundsatzbeschluss; im
Rahmen der aufgeführten `Ausnahmetatbestände´ wurden aktuell 11 `auswärtige´
Grundschulkinder aufgenommen, davon in Bedburg - 3 Kinder, sowie in Kirchherten und Kirdorf
jeweils 4 Kinder.
2. Liegen für das nächste Schuljahr Anmeldungen von Kindern vor, die ihren dauerhaften
Wohnsitz nicht im Stadtgebiet haben?
Bislang sind einzig für die Grundschule Kirchherten zwei Anträge von `auswärtigen´ Schülern
bekannt; es wird jedoch auf die mögliche Auswirkungen der Primusschule verwiesen.
3. im Falle der Bejahung von Ziff. 1 oder 2. auf welchen Schulen ist dies der Fall?
s. hierzu Antwort zu Ziff. 1
4. Wie verfährt die Verwaltung mit der Anmeldung von Kindern, die lediglich ihren zweiten
Wohnsitz im Stadtgebiet haben?
Entscheidend für die Aufnahme von Schülern ist der Lebensmittelpunkt i. S. d. § 16
Meldegesetz NRW; danach ist Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners die
vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten.
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Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
nicht erkennbar
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
----------------------------------Brunken
----------------------------------Kramer
----------------------------------Koerdt
Geschäftsbereichsleiter
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
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