Daten
Kommune
Bedburg
Größe
94 kB
Datum
03.12.2013
Erstellt
27.11.13, 18:03
Aktualisiert
27.11.13, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP8225/2013
Fachbereich I - Personal, Organisation
und Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
03.12.2013
Betreff:
Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Friedhofsgebühren für das
Haushaltsjahr 2014
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die vorgelegte
Kalkulation als Grundlage für die Erhebung von Friedhofsgebühren zu beschließen und die
in Anlage 3 zusammengefassten Gebührensätze in die Dritte Änderungssatzung zur
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Bedburg zu übernehmen.
Begründung:
Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage
überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein
privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren erhoben werden. Das
veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage
nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der Regel decken.
Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ansatzfähigen Kosten.
Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage (Wirklichkeitsmaßstab) zu
bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein
Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu
der Inanspruchnahme stehen darf.
Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom
Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus
verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen Gebühr
und Gegenleistung fordert.
Dies geschieht im vorliegenden Fall durch die Nutzung von Äquivalenzziffern. Äquivalenzziffern
sind Gewichtungs- oder Umrechnungsziffern, mit deren Hilfe verschiedenartige Faktoren in
gleichartige Parameter umgerechnet werden sollen. Dafür muss als Berechnungsgrundlage ein
geeigneter Maßstab gefunden werden.
Gemäß § 6 Abs. 2 KAG sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes
innerhalb der nächsten 4 Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses
Zeitraums ausgeglichen werden.
Insbesondere im Bereich des Friedhofswesens sind mehrere Gebührentatbestände zu
berücksichtigen und die entsprechenden Gebührensätze zu kalkulieren; und zwar
¾
¾
¾
¾
¾
¾
Graberstellung
Einebnung
Inanspruchnahme der Aufbahrungs- und Leichenhallen sowie der Kühlkammern
Grabnutzung
Umbettungen
Genehmigungen
Zwischen einer Gebührenkalkulation und einem nach NKF-Grundsätzen erstellten Teilplan bzw.
einer Teilrechnung gibt es grundlegende Unterschiede. Erträge gibt es beispielsweise in der
Gebührenkalkulation nicht, sondern lediglich Kostenminderungen. Ebenso stellen die bilanziellen
Abschreibungen keine Kosten dar. Um den Werteverzehr des Vermögens in der Kostenrechnung
abzubilden, sind kalkulatorische Abschreibungen zu erheben. Die kalkulatorischen
Abschreibungen werden aufgrund von Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet. Die Passivseite
der NKF-Bilanz enthält die Zuweisungen und Beiträge als Sonderposten, die im Haushalt über die
Nutzungsdauer der damit finanzierten Wirtschaftsgüter ertragswirksam aufgelöst werden.
Die kalkulatorischen Zinsen werden auf der Basis eines kalkulatorischen Zinssatzes von 6%
berechnet.
Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie den kalkulatorischen Kosten ist
auch die Umlage von Kosten beteiligter Verwaltungseinheiten nach § 6 KAG ansatzfähig. In den
Umlagen sind die anteiligen Kosten der Geschäftsbereiche 1 und 2 sowie die allgemeinen
Verwaltungskosten des Geschäftsbereichs 8 enthalten.
Statistik
Die nachstehende Statistik zeigt, dass die Anzahl der Bestattungen in den letzten 5 Jahren relativ
konstant geblieben ist.
300
248
250
242
252
240
245
200
163
144
150
145
160
147
104
100
97
93
89
85
50
0
Bestattungen
davon Urnenbestattungen
2009
2010
2011
davon Erdbestattungen
2012
2013 hochgerechnet
Das Verhältnis der Urnen- und Erdbestattungen scheint sich auch einzupendeln.
Fehlbeträge aus Vorjahren
Im Abrechnungsjahr 2010 entstand ein Fehlbetrag von 127.328 € , der sich wie folgt verteilt:
•
•
•
•
•
•
Grabnutzungen
Grabanfertigung
Einebnungen
Trauer- und Leichenhallen
Genehmigungen
Umbettungen
32.028 € (in Kalkulation 2013 berücksichtigt)
33.716 € (1.000 € in Kalk. 2013 berücksichtigt)
13.959 € (in Kalkulation 2012 berücksichtigt)
44.456 €
547 € (350 € in Kalk. 2013 berücksichtigt)
622 € (in Kalkulation 2013 berücksichtigt)
Diese Fehlbeträge sollen bis spätestens 2014 an die Abgabepflichtigen weitergegeben werden,
sofern dies vertretbar ist. In der Kalkulation für das Jahr 2012 wurde lediglich der Fehlbetrag für
die Einebnung von Grabstätten berücksichtigt. In der Kalkulation 2013 wurden der Fehlbetrag für
die Grabnutzungen, der Fehlbetrag für Umbettungen, 1.000 € des Fehlbetrages bei den
Grabanfertigungen sowie 350 € bei den Genehmigungen berücksichtigt. Alle anderen Fehlbeträge
blieben unberücksichtigt, da ansonsten ein unvertretbar hoher Gebührenanstieg die Folge
gewesen wäre.
Der Fehlbetrag aus dem Abrechnungsjahr 2011 beträgt 157.805 € und verteilt sich wie folgt:
•
•
•
•
•
•
Grabnutzungen
54.057 €
Grabanfertigung
33.500 €
Einebnungen
6.700 €
Trauer- und Leichenhallen
60.132 €
Genehmigungen
2.700 €
Umbettungen
716 €
Die Fehlbeträge des Jahres 2011 sollen lt. KAG bis spätestens 2015 in den Kalkulationen
berücksichtigt werden, sofern dies vertretbar ist.
Im Abrechnungsjahr 2012 entstanden folgende Überschüsse:
•
•
Grabnutzungen
Genehmigungen
65.064 €
2.243 €
Die Überdeckung im Bereich Grabnutzungen ist auf eine geringere Arbeitsstundenzahl des
Bauhofes und den damit verbundenen geringeren internen Verrechnungskosten zurück zu führen.
Aufgrund personeller Engpässe wurden hier Standards gesenkt.
Die Fehlbeträge aus dem Abrechnungsjahr 2012 betragen:
•
•
•
•
Einebnungen
Trauer- und Leichenhallen
Grabanfertigung
Umbettungen
17.294 €
72.948 €
1.614 €
267 €
Die Fehlbeträge des Jahres 2012 sollen lt. KAG bis spätestens 2016 in den Kalkulationen
berücksichtigt werden, sofern dies vertretbar ist.
Welche Fehlbeträge bzw. Teilfehlbeträge bei den einzelnen Gebührenarten berücksichtigt wurden,
wird bei den einzelnen Beschreibungen dargestellt.
Die im letzten Jahr angewandten Kalkulationsgrundsätze wurden auch in der Kalkulation 2014
grundsätzlich angewendet.
Grabanfertigungen
Die ansatzfähigen Kosten betragen lt. Kalkulation rd. 68.800 €. Kalkuliert wird mit 257
Grabanfertigungen, die sich auf die einzelnen Grabarten verteilen. Der Fehlbetrag aus 2010 kann
letztmalig in 2014 berücksichtigt werden. Da bereits 1.000 € bei der Kalkulation 2013
Berücksichtigung fanden, können nun die verbleibenden 32.716 € eingerechnet werden, so dass
sich die Gebührensätze wie folgt entwickeln:
1.800
1.600
1.400
1.200
1.000
800
600
400
200
0
Erdbestattung MontagFreitag 12.00 Uhr
Erbestattung freitags
Erdbestattung an Sonn12.00 Uhr und samstags
und Feiertagen
Erdbestattung
Kindergrab MontagFreitag 12.00 Uhr
Erdbestattung
Erdbestattung
Urnenbestattung Montag- Urnenbestattung freitags
Kindergrab freitags
Kindergrab an Sonn- und
Freitag 12.00 Uhr
12.00 Uhr und samstags
Feiertagen
12.00 Uhr und samstags
Urnenbestattung an
Sonn- und Feiertagen
2010
260
390
520
130
195
260
65
98
130
2011
490
735
980
245
368
490
98
147
196
2012
723
1.084
1.445
361
542
723
145
217
289
2013
720
1.080
1.440
360
540
720
144
212
288
2014
780
1.170
1.560
390
585
780
156
234
312
2010
2011
2012
2013
2014
Die Gebührensätze würden bei Berücksichtigung des kompletten Fehlbetrages aus 2010 um 8,6%
ansteigen.
2010
Erdbestattung Montag-Freitag 12.00 Uhr
Erbestattung freitags 12.00 Uhr und samstags
Erdbestattung an Sonn- und Feiertagen
Erdbestattung Kindergrab Montag-Freitag 12.00 Uhr
Erdbestattung Kindergrab freitags 12.00 Uhr und
samstags
Erdbestattung Kindergrab an Sonn- und Feiertagen
Urnenbestattung Montag-Freitag 12.00 Uhr
Urnenbestattung freitags 12.00 Uhr und samstags
Urnenbestattung an Sonn- und Feiertagen
2011
2012
2013
2014
€
260
390
520
130
€
490
735
980
245
€
723
1.084
1.445
361
€
720
1.080
1.440
360
€
780
1.170
1.560
390
195
260
65
98
130
368
490
98
147
196
542
723
145
217
289
540
720
144
212
288
585
780
156
234
312
Diff.
2013
zu
2014
€
Würden lediglich 25.000 € des Fehlbetrages aus 2010 berücksichtigt, blieben die Gebührensätze
weitestgehend konstant.
1.600
1.400
1.200
1.000
800
600
400
200
0
Erdbestattung an Sonn- Erdbestattung Kindergrab
und Feiertagen
Montag-Freitag 12.00 Uhr
Erdbestattung Kindergrab
Erdbestattung Kindergrab Urnenbestattung Montag- Urnenbestattung freitags Urnenbestattung an Sonnfreitags 12.00 Uhr und
und Feiertagen
an Sonn- und Feiertagen
Freitag 12.00 Uhr
12.00 Uhr und samstags
samstags
Erdbestattung MontagFreitag 12.00 Uhr
Erbestattung freitags
12.00 Uhr und samstags
2010
260
390
520
130
195
260
65
98
130
2011
490
735
980
245
368
490
98
147
196
2012
723
1.084
1.445
361
542
723
145
217
289
2013
720
1.080
1.440
360
540
720
144
212
288
2014
720
1.080
1.440
360
540
720
144
216
288
2010
2011
2012
2013
2014
Ein Teilfehlbetrag in Höhe von 7.716 € aus 2010 blieb daher unberücksichtigt und würde somit
von der Allgemeinheit getragen.
Weitere Erläuterungen siehe Punkt 1. der Anlage 1 zur Sitzungsvorlage
Grabnutzungen
60
90
120
30
45
60
12
22
24
Die ansatzfähigen Kosten für die Friedhofsunterhaltung betragen für 2014 rd. 430 T€. Der so
genannte „grünpolitische Wert“ in Höhe von 10% der ansatzfähigen Kosten wurde berücksichtigt.
Ebenso wurde der positive Saldo aus dem Überschuss 2012 und dem Fehlbetrag 2011 in Höhe
von 11.007 € einkalkuliert.
Die neuen Grabarten wurden ebenfalls in die Kalkulation (pflegefreie Gräber) einbezogen.
2.500
2.000
1.500
1.000
500
Er
dk
in
de
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an
on
ym
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Er
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B
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ra
-U
b
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en
re
ih
en
gr
ab
0
2010
2011
2012
2013
2014
Im Bereich Grabnutzung kommt es zu einer Gebührensenkung (10%).
Erdreihengrab (25 Jahre)
anonymes Erdreihengrab (25 Jahre)
Erdkindergrab (unter 5 Jahre)
15 Jahre)
Erdwahlgrab (25 Jahre)
Urnenreihengrab (25 Jahre)
Urnenwahlgrab (25 Jahre)
anonymes Urnengrab (25 Jahre)
Pflegefreies Urnenreihengrab (25 Jahre)
Pflegefreies Urnendoppelwahlgrab (25 Jahre)
Pflegefreies Erdreihengrab (25 Jahre)
Pflegefreies Doppelerdwahlgrab (25 Jahre)
Pflegefreies Baum-Urnenreihengrab (25 Jahre)
2010
2011
2012
2013
2014
Diff.
2013
zu
2014
€
€
€
€
€
€
1.388 1.525 1.850 1.800 1.700
-100
2.225 2.150 2.050
-100
555
645
765
750
675
-75
1.850 1.775 2.150 2.075 1.975
-100
463
725
775
750
650
-100
463
725
775
750
650
-100
463
725
850
850
725
-125
-
-
-
-
725
-
-
-
-
-
800
-
-
-
-
-
2.050
-
-
-
-
-
2.325
-
-
-
-
-
725
-
Weitere Erläuterungen siehe Punkt 2. der Anlage 1 zur Sitzungsvorlage
Einebnungen
Die Inanspruchnahme der von der Stadt angebotenen Dienste wird kontinuierlich geringer. Diese
Dienste werden von den Angehörigen selbst oder von privaten Dienstleistern angeboten und
durchgeführt. Um den Anstieg der Gebührensätze für die Einebnungen so gering wie möglich zu
halten, wurde der Fehlbetrag aus 2011 nicht berücksichtigt, damit der Gebührenanstieg gering
gehalten werden kann.
160
140
120
100
80
60
40
20
2010
2011
2012
2013
Entfernung
einer
Abdeckplatte
Entfernung
einer
Einfassung für
eine Grabstelle
Einebnung
Urnengrab
Entfernung
einer
Abdeckplatte
Entfernung
einer
Einfassung für
eine Grabstelle
Einebnung
Erdgrab
0
2014
Der Gebührenanstieg beträgt rd. 2,5%.
Es besteht die Möglichkeit, den Fehlbetrag aus 2011 noch in der Kalkulation 2015 zu
berücksichtigen.
2010
€
2011 2012 2013 2014
€
€
€
€
Diff.
2013
zu
2014
€
Einebnung Erdgrab
32
64
64
66
68
2
Entfernung Grabstein
64
128
128
133
136
3
Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle
64
128
128
133
136
3
Entfernung einer Einfassung für jede weitere Grabstelle
32
64
64
66
68
2
Entfernung einer Abdeckplatte
64
128
128
133
136
3
Berechtigungsscheine
14
16
16
17
17
0
Einebnung Urnengrab
16
32
32
33
34
1
Entfernung Grabstein
32
64
64
66
68
2
Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle
32
64
64
66
68
2
Entfernung einer Einfassung für jede weitere Grabstelle
16
32
32
33
34
1
Entfernung einer Abdeckplatte
32
64
64
66
68
2
Weitere Erläuterungen siehe Punkt 3. der Anlage 1 zur Sitzungsvorlage
Inanspruchnahme der Trauerhallen und Kühlkammern
Im Jahr 2013 wurde die Miete für die Inanspruchnahme der Trauerhallen bzw. der Kühlkammern
auf 140 € bzw. auf 30 € festgesetzt.
Die nachstehende Grafik zeigt, dass das Nachfrageverhalten bei den Trauerhallen gegenüber
2012 gesunken ist. Bei den Kühlkammern dagegen steigt die Nachfrage weiter an.
Um die laufenden Personal- und Sachkosten für die Unterhaltung der Hallen decken zu können,
wären die Mieten wie folgt festzusetzen:
¾ Leichen- und Aufbahrungshallen
¾ Kühlkammern
¾ Aufbewahrung von Urnen
200 €/ Tag
40 €/ Tag
60 €/ Woche
Da das Nutzungsverhalten sich zwischen 2011 und 2013 nur unwesentlich verändert hat, wird
verwaltungsseitig empfohlen, die Mieten zu erhöhen.
Nutzung Trauerhalle (je Tag)
Nutzung Leichenkammer(je Tag)
Aufbewahrung von Urnen (je angefangene Woche)
2010 2011 2012 2013 2014
€
€
€
€
€
268 300 100 140 200
54
60
20
30
40
60
60
60
60
Diff.
2013
zu
2014
€
+60
+10
0
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
Bedburg, den 26.11.2013
----------------------------------Bremer
----------------------------------Eßer
----------------------------------Baum
Sachbearbeiter
Fachbereichsleiter
Stadtkämmerer
----------------------------------Koerdt
Bürgermeister