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Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Friedhofsgebühren für das Haushaltsjahr 2014)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
94 kB
Datum
03.12.2013
Erstellt
27.11.13, 18:03
Aktualisiert
27.11.13, 18:03

Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP8225/2013 Fachbereich I - Personal, Organisation und Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 03.12.2013 Betreff: Vorberatung der Kalkulation über die Erhebung von Friedhofsgebühren für das Haushaltsjahr 2014 Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die vorgelegte Kalkulation als Grundlage für die Erhebung von Friedhofsgebühren zu beschließen und die in Anlage 3 zusammengefassten Gebührensätze in die Dritte Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Bedburg zu übernehmen. Begründung: Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und bei Benutzungsgebühren in der Regel decken. Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage (Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Hiermit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er für das Gebührenrecht die vom Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen Gebühr und Gegenleistung fordert. Dies geschieht im vorliegenden Fall durch die Nutzung von Äquivalenzziffern. Äquivalenzziffern sind Gewichtungs- oder Umrechnungsziffern, mit deren Hilfe verschiedenartige Faktoren in gleichartige Parameter umgerechnet werden sollen. Dafür muss als Berechnungsgrundlage ein geeigneter Maßstab gefunden werden. Gemäß § 6 Abs. 2 KAG sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten 4 Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. Insbesondere im Bereich des Friedhofswesens sind mehrere Gebührentatbestände zu berücksichtigen und die entsprechenden Gebührensätze zu kalkulieren; und zwar ¾ ¾ ¾ ¾ ¾ ¾ Graberstellung Einebnung Inanspruchnahme der Aufbahrungs- und Leichenhallen sowie der Kühlkammern Grabnutzung Umbettungen Genehmigungen Zwischen einer Gebührenkalkulation und einem nach NKF-Grundsätzen erstellten Teilplan bzw. einer Teilrechnung gibt es grundlegende Unterschiede. Erträge gibt es beispielsweise in der Gebührenkalkulation nicht, sondern lediglich Kostenminderungen. Ebenso stellen die bilanziellen Abschreibungen keine Kosten dar. Um den Werteverzehr des Vermögens in der Kostenrechnung abzubilden, sind kalkulatorische Abschreibungen zu erheben. Die kalkulatorischen Abschreibungen werden aufgrund von Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet. Die Passivseite der NKF-Bilanz enthält die Zuweisungen und Beiträge als Sonderposten, die im Haushalt über die Nutzungsdauer der damit finanzierten Wirtschaftsgüter ertragswirksam aufgelöst werden. Die kalkulatorischen Zinsen werden auf der Basis eines kalkulatorischen Zinssatzes von 6% berechnet. Neben den direkt zuzuordnenden Personal- und Sachkosten sowie den kalkulatorischen Kosten ist auch die Umlage von Kosten beteiligter Verwaltungseinheiten nach § 6 KAG ansatzfähig. In den Umlagen sind die anteiligen Kosten der Geschäftsbereiche 1 und 2 sowie die allgemeinen Verwaltungskosten des Geschäftsbereichs 8 enthalten. Statistik Die nachstehende Statistik zeigt, dass die Anzahl der Bestattungen in den letzten 5 Jahren relativ konstant geblieben ist. 300 248 250 242 252 240 245 200 163 144 150 145 160 147 104 100 97 93 89 85 50 0 Bestattungen davon Urnenbestattungen 2009 2010 2011 davon Erdbestattungen 2012 2013 hochgerechnet Das Verhältnis der Urnen- und Erdbestattungen scheint sich auch einzupendeln. Fehlbeträge aus Vorjahren Im Abrechnungsjahr 2010 entstand ein Fehlbetrag von 127.328 € , der sich wie folgt verteilt: • • • • • • Grabnutzungen Grabanfertigung Einebnungen Trauer- und Leichenhallen Genehmigungen Umbettungen 32.028 € (in Kalkulation 2013 berücksichtigt) 33.716 € (1.000 € in Kalk. 2013 berücksichtigt) 13.959 € (in Kalkulation 2012 berücksichtigt) 44.456 € 547 € (350 € in Kalk. 2013 berücksichtigt) 622 € (in Kalkulation 2013 berücksichtigt) Diese Fehlbeträge sollen bis spätestens 2014 an die Abgabepflichtigen weitergegeben werden, sofern dies vertretbar ist. In der Kalkulation für das Jahr 2012 wurde lediglich der Fehlbetrag für die Einebnung von Grabstätten berücksichtigt. In der Kalkulation 2013 wurden der Fehlbetrag für die Grabnutzungen, der Fehlbetrag für Umbettungen, 1.000 € des Fehlbetrages bei den Grabanfertigungen sowie 350 € bei den Genehmigungen berücksichtigt. Alle anderen Fehlbeträge blieben unberücksichtigt, da ansonsten ein unvertretbar hoher Gebührenanstieg die Folge gewesen wäre. Der Fehlbetrag aus dem Abrechnungsjahr 2011 beträgt 157.805 € und verteilt sich wie folgt: • • • • • • Grabnutzungen 54.057 € Grabanfertigung 33.500 € Einebnungen 6.700 € Trauer- und Leichenhallen 60.132 € Genehmigungen 2.700 € Umbettungen 716 € Die Fehlbeträge des Jahres 2011 sollen lt. KAG bis spätestens 2015 in den Kalkulationen berücksichtigt werden, sofern dies vertretbar ist. Im Abrechnungsjahr 2012 entstanden folgende Überschüsse: • • Grabnutzungen Genehmigungen 65.064 € 2.243 € Die Überdeckung im Bereich Grabnutzungen ist auf eine geringere Arbeitsstundenzahl des Bauhofes und den damit verbundenen geringeren internen Verrechnungskosten zurück zu führen. Aufgrund personeller Engpässe wurden hier Standards gesenkt. Die Fehlbeträge aus dem Abrechnungsjahr 2012 betragen: • • • • Einebnungen Trauer- und Leichenhallen Grabanfertigung Umbettungen 17.294 € 72.948 € 1.614 € 267 € Die Fehlbeträge des Jahres 2012 sollen lt. KAG bis spätestens 2016 in den Kalkulationen berücksichtigt werden, sofern dies vertretbar ist. Welche Fehlbeträge bzw. Teilfehlbeträge bei den einzelnen Gebührenarten berücksichtigt wurden, wird bei den einzelnen Beschreibungen dargestellt. Die im letzten Jahr angewandten Kalkulationsgrundsätze wurden auch in der Kalkulation 2014 grundsätzlich angewendet. Grabanfertigungen Die ansatzfähigen Kosten betragen lt. Kalkulation rd. 68.800 €. Kalkuliert wird mit 257 Grabanfertigungen, die sich auf die einzelnen Grabarten verteilen. Der Fehlbetrag aus 2010 kann letztmalig in 2014 berücksichtigt werden. Da bereits 1.000 € bei der Kalkulation 2013 Berücksichtigung fanden, können nun die verbleibenden 32.716 € eingerechnet werden, so dass sich die Gebührensätze wie folgt entwickeln: 1.800 1.600 1.400 1.200 1.000 800 600 400 200 0 Erdbestattung MontagFreitag 12.00 Uhr Erbestattung freitags Erdbestattung an Sonn12.00 Uhr und samstags und Feiertagen Erdbestattung Kindergrab MontagFreitag 12.00 Uhr Erdbestattung Erdbestattung Urnenbestattung Montag- Urnenbestattung freitags Kindergrab freitags Kindergrab an Sonn- und Freitag 12.00 Uhr 12.00 Uhr und samstags Feiertagen 12.00 Uhr und samstags Urnenbestattung an Sonn- und Feiertagen 2010 260 390 520 130 195 260 65 98 130 2011 490 735 980 245 368 490 98 147 196 2012 723 1.084 1.445 361 542 723 145 217 289 2013 720 1.080 1.440 360 540 720 144 212 288 2014 780 1.170 1.560 390 585 780 156 234 312 2010 2011 2012 2013 2014 Die Gebührensätze würden bei Berücksichtigung des kompletten Fehlbetrages aus 2010 um 8,6% ansteigen. 2010 Erdbestattung Montag-Freitag 12.00 Uhr Erbestattung freitags 12.00 Uhr und samstags Erdbestattung an Sonn- und Feiertagen Erdbestattung Kindergrab Montag-Freitag 12.00 Uhr Erdbestattung Kindergrab freitags 12.00 Uhr und samstags Erdbestattung Kindergrab an Sonn- und Feiertagen Urnenbestattung Montag-Freitag 12.00 Uhr Urnenbestattung freitags 12.00 Uhr und samstags Urnenbestattung an Sonn- und Feiertagen 2011 2012 2013 2014 € 260 390 520 130 € 490 735 980 245 € 723 1.084 1.445 361 € 720 1.080 1.440 360 € 780 1.170 1.560 390 195 260 65 98 130 368 490 98 147 196 542 723 145 217 289 540 720 144 212 288 585 780 156 234 312 Diff. 2013 zu 2014 € Würden lediglich 25.000 € des Fehlbetrages aus 2010 berücksichtigt, blieben die Gebührensätze weitestgehend konstant. 1.600 1.400 1.200 1.000 800 600 400 200 0 Erdbestattung an Sonn- Erdbestattung Kindergrab und Feiertagen Montag-Freitag 12.00 Uhr Erdbestattung Kindergrab Erdbestattung Kindergrab Urnenbestattung Montag- Urnenbestattung freitags Urnenbestattung an Sonnfreitags 12.00 Uhr und und Feiertagen an Sonn- und Feiertagen Freitag 12.00 Uhr 12.00 Uhr und samstags samstags Erdbestattung MontagFreitag 12.00 Uhr Erbestattung freitags 12.00 Uhr und samstags 2010 260 390 520 130 195 260 65 98 130 2011 490 735 980 245 368 490 98 147 196 2012 723 1.084 1.445 361 542 723 145 217 289 2013 720 1.080 1.440 360 540 720 144 212 288 2014 720 1.080 1.440 360 540 720 144 216 288 2010 2011 2012 2013 2014 Ein Teilfehlbetrag in Höhe von 7.716 € aus 2010 blieb daher unberücksichtigt und würde somit von der Allgemeinheit getragen. Weitere Erläuterungen siehe Punkt 1. der Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Grabnutzungen 60 90 120 30 45 60 12 22 24 Die ansatzfähigen Kosten für die Friedhofsunterhaltung betragen für 2014 rd. 430 T€. Der so genannte „grünpolitische Wert“ in Höhe von 10% der ansatzfähigen Kosten wurde berücksichtigt. Ebenso wurde der positive Saldo aus dem Überschuss 2012 und dem Fehlbetrag 2011 in Höhe von 11.007 € einkalkuliert. Die neuen Grabarten wurden ebenfalls in die Kalkulation (pflegefreie Gräber) einbezogen. 2.500 2.000 1.500 1.000 500 Er dk in de r an on ym es Er dr ei he ng r ab Er dr ei he ng gr Pf ra ab le b ( ge un fü te r r5 di Ja e vo hr e) rz ei ti g Er dw e R ah üc lg kg ra ab b e vo n G rä be rn U rn en re ih en gr ab U rn en w ah an lg on ra b ym Pf es le ge U rn fre en ie Pf gr s le ab U ge rn fre en re ie s ih U en rn gr en ab do pp Pf el le w ge ah fre lg ra ie Pf b s le E ge rd fre re ih ie en s Pf D gr le o ab pp ge fre el er ie dw s B ah au lg m ra -U b rn en re ih en gr ab 0 2010 2011 2012 2013 2014 Im Bereich Grabnutzung kommt es zu einer Gebührensenkung (10%). Erdreihengrab (25 Jahre) anonymes Erdreihengrab (25 Jahre) Erdkindergrab (unter 5 Jahre) 15 Jahre) Erdwahlgrab (25 Jahre) Urnenreihengrab (25 Jahre) Urnenwahlgrab (25 Jahre) anonymes Urnengrab (25 Jahre) Pflegefreies Urnenreihengrab (25 Jahre) Pflegefreies Urnendoppelwahlgrab (25 Jahre) Pflegefreies Erdreihengrab (25 Jahre) Pflegefreies Doppelerdwahlgrab (25 Jahre) Pflegefreies Baum-Urnenreihengrab (25 Jahre) 2010 2011 2012 2013 2014 Diff. 2013 zu 2014 € € € € € € 1.388 1.525 1.850 1.800 1.700 -100 2.225 2.150 2.050 -100 555 645 765 750 675 -75 1.850 1.775 2.150 2.075 1.975 -100 463 725 775 750 650 -100 463 725 775 750 650 -100 463 725 850 850 725 -125 - - - - 725 - - - - - 800 - - - - - 2.050 - - - - - 2.325 - - - - - 725 - Weitere Erläuterungen siehe Punkt 2. der Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Einebnungen Die Inanspruchnahme der von der Stadt angebotenen Dienste wird kontinuierlich geringer. Diese Dienste werden von den Angehörigen selbst oder von privaten Dienstleistern angeboten und durchgeführt. Um den Anstieg der Gebührensätze für die Einebnungen so gering wie möglich zu halten, wurde der Fehlbetrag aus 2011 nicht berücksichtigt, damit der Gebührenanstieg gering gehalten werden kann. 160 140 120 100 80 60 40 20 2010 2011 2012 2013 Entfernung einer Abdeckplatte Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle Einebnung Urnengrab Entfernung einer Abdeckplatte Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle Einebnung Erdgrab 0 2014 Der Gebührenanstieg beträgt rd. 2,5%. Es besteht die Möglichkeit, den Fehlbetrag aus 2011 noch in der Kalkulation 2015 zu berücksichtigen. 2010 € 2011 2012 2013 2014 € € € € Diff. 2013 zu 2014 € Einebnung Erdgrab 32 64 64 66 68 2 Entfernung Grabstein 64 128 128 133 136 3 Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle 64 128 128 133 136 3 Entfernung einer Einfassung für jede weitere Grabstelle 32 64 64 66 68 2 Entfernung einer Abdeckplatte 64 128 128 133 136 3 Berechtigungsscheine 14 16 16 17 17 0 Einebnung Urnengrab 16 32 32 33 34 1 Entfernung Grabstein 32 64 64 66 68 2 Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle 32 64 64 66 68 2 Entfernung einer Einfassung für jede weitere Grabstelle 16 32 32 33 34 1 Entfernung einer Abdeckplatte 32 64 64 66 68 2 Weitere Erläuterungen siehe Punkt 3. der Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Inanspruchnahme der Trauerhallen und Kühlkammern Im Jahr 2013 wurde die Miete für die Inanspruchnahme der Trauerhallen bzw. der Kühlkammern auf 140 € bzw. auf 30 € festgesetzt. Die nachstehende Grafik zeigt, dass das Nachfrageverhalten bei den Trauerhallen gegenüber 2012 gesunken ist. Bei den Kühlkammern dagegen steigt die Nachfrage weiter an. Um die laufenden Personal- und Sachkosten für die Unterhaltung der Hallen decken zu können, wären die Mieten wie folgt festzusetzen: ¾ Leichen- und Aufbahrungshallen ¾ Kühlkammern ¾ Aufbewahrung von Urnen 200 €/ Tag 40 €/ Tag 60 €/ Woche Da das Nutzungsverhalten sich zwischen 2011 und 2013 nur unwesentlich verändert hat, wird verwaltungsseitig empfohlen, die Mieten zu erhöhen. Nutzung Trauerhalle (je Tag) Nutzung Leichenkammer(je Tag) Aufbewahrung von Urnen (je angefangene Woche) 2010 2011 2012 2013 2014 € € € € € 268 300 100 140 200 54 60 20 30 40 60 60 60 60 Diff. 2013 zu 2014 € +60 +10 0 Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: Bedburg, den 26.11.2013 ----------------------------------Bremer ----------------------------------Eßer ----------------------------------Baum Sachbearbeiter Fachbereichsleiter Stadtkämmerer ----------------------------------Koerdt Bürgermeister