Daten
Kommune
Bedburg
Größe
74 kB
Datum
03.12.2013
Erstellt
27.11.13, 18:03
Aktualisiert
27.11.13, 18:03
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Anlage 1. zur Sitzungsvorlage
1. Kalkulation der Gebühren für die Grabanfertigung
Betrachtet man die vergangenen sechs Jahre, ergibt sich ein eindeutiger Trend zur Urnenbestattung. Alleine aufgrund dieser Tendenz und des unterschiedlichen Arbeitsaufwandes,
der sich nachstehend in den Verteilkriterien zur Berechnung der Äquivalenzziffer niederschlägt, begründet sich der leichte Anstieg der Gebührensätze.
180
160
140
120
100
80
60
40
20
0
Grabanfertigung
Erdbestattung
Grabanfertigung
Kindergrab
2008
2009
Grabanfertigung
Urnenbestattung
2010
2011
2012
Zuschlag
Erdbestattung
Zuschlag
Urnenbestattung
2013 hochgerechnet
Die ansatzfähigen Kosten für die Grabanfertigung verteilen sich auf folgende Kostenarten:
Sachkosten (Friedhofsbagger; 80%)
Kalkulatorische Kosten (u.a. Friedhofsbagger)
Personal- und Sachkosten (lt. Stundenaufzeichnungen)
Umlagen (Querschnittskosten)
1.500 €
11.870 €
51.890 €
3.520 €
Es wurden zwei Gewichtungen vorgenommen. Einerseits nach Arbeitsaufwand aufgrund der
Grabart und –größe und andererseits wurde ein Zuschlag aufgrund der Arbeitszeit (Wochenende) gewählt.
Die ansatzfähigen Gesamtkosten für 2013 in Höhe von 95.100 € werden über die Äquivalenzziffer auf die jeweiligen Gebührentatbestände verteilt.
Aus dem Fehlbetrag aus 2010 wurde ein Betrag in Höhe von 32.716 € angesetzt.
Faktor
Arbeitsaufwand
Faktor Aufschlag Arbeitszeiten
94
1,0
1,0
93,78
73.147 €
780 €
Erdbestattung Freitags 12.00 Uhr und
Samstags
1
1,0
1,5
2,17
1.690 €
1.170 €
Erdbestattung an Sonn- und Feiertagen
0
1,0
2,0
0,00
- €
1.560 €
Erdbestattung Kindergrab MontagFreitag 12.00 Uhr
1
0,5
1,0
0,50
390 €
390 €
Erdbestattung Kindergrab Freitags 12.00
Uhr und Samstags
0
0,5
1,5
0,00
- €
585 €
Erdbestattung Kindergrab an Sonn- und
Feiertagen
0
0,5
2,0
0,00
- €
780 €
147
0,2
1,0
29,47
22.984 €
156 €
Urnenbestattung Freitags 12.00 Uhr und
Samstags
13
0,2
1,5
3,97
3.094 €
234 €
Urnenbestattung an Sonn- und Feiertagen
0
0,2
2,0
0,00
- €
312 €
Anzahl
Erdbestattung Montag-Freitag 12.00 Uhr
Urnenbestattung Montag-Freitag 12.00
Uhr
Äquivalenzziffer
Gebühr
Berücksichtigte man den Fehlbetrag aus 2010 nur in Höhe von 25.000 €, würden die Gebührensätze konstant bleiben.
Faktor
Faktor
Aufschlag ÄquivalenzAnzahl ArbeitsaufArbeitsziffer
wand
zeiten
Erdbestattung Montag-Freitag 12.00 Uhr
Gebühr
94
1,0
1,0
93,78
67.520 €
Erdbestattung Freitags 12.00 Uhr und
Samstags
1
1,0
1,5
2,17
1.560 €
Erdbestattung an Sonn- und Feiertagen
0
1,0
2,0
0,00
- €
Erdbestattung Kindergrab Montag-Freitag
12.00 Uhr
1
0,5
1,0
0,50
360 €
Erdbestattung Kindergrab Freitags 12.00
Uhr und Samstags
0
0,5
1,5
0,00
- €
Erdbestattung Kindergrab an Sonn- und
Feiertagen
0
0,5
2,0
0,00
- €
147
0,2
1,0
29,47
21.216 €
13
0,2
1,5
3,97
2.856 €
0
0,2
2,0
0,00
- €
Urnenbestattung Montag-Freitag 12.00 Uhr
Urnenbestattung Freitags 12.00 Uhr und
Samstags
Urnenbestattung an Sonn- und Feiertagen
720 €
1.080 €
1.440 €
360 €
540 €
720 €
144 €
216 €
288 €
Verwaltungsseitig wird empfohlen, lediglich 25.000 € vom oben genannten Fehlbetrag zu
berücksichtigen.
2. Kalkulation der Gebühren für die Grabnutzung
Die für den Gebührentatbestand „Grabnutzung“ in Ansatz gebrachten Kosten betragen vor
Abzug des „grünpolitischen Wertes“ rd. 429.840 € und verteilen sich wie folgt:
Sachkosten aufgrund der Kalkulationen des GB 8
Kalkulatorische Kosten
o Kalk. Abschreibungen
21.230 €
o Kalk. Zinsen
38.740 €
Personalkosten Bauhof (lt. Stundenaufzeichnungen)
Umlagen (Querschnittskosten)
25.460 €
59.970 €
300.380 €
44.030 €
abzüglich des grünpolitischen Wertes
Berücksichtigung Überschuss2012 und Fehlbetrag 2011
-42.980 €
-11.007 €
Für keinen Friedhof sind historische Anschaffungswerte ermittelbar. Lt. Expertenmeinung
bzw. Rechtsprechung können hilfsweise auf das mutmaßliche Anschaffungsjahr zurückindizierte Zeitwerte für die Verzinsung herangezogen werden. Die vom Geschäftsbereich 2 herangezogene Indexreihe reicht bis ins Jahr 1962 zurück. Bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen blieben die Werte der Grundstücke der Friedhöfe Kirdorf, Kirchtroisdorf, Kaster, Lipp, Bedburg (Kölner Straße), Rath und Kirchherten unberücksichtigt, da diese lt. der in
2009 erstellten Friedhofsbedarfsanalyse vor 1960 angelegt wurden. Es gibt zwar Hinweise,
dass Teile der vorgenannten Friedhöfe nach 1962 erweitert bzw. ausgebaut wurden, allerdings bedarf es tiefergehender Recherchen, um hier korrekte und rechtssichere Daten zu
ermitteln.
Eine Rückindizierung erfolgte für die Friedhöfe Bedburg-West, Broich und Königshoven. Die
so ermittelten Werte wurden mit dem kalkulatorischen Zinssatz von 6 % verzinst.
Die vorgenannte Begründung gilt ebenso für die Wertermittlung und Berücksichtigung der
Wege, Zäune und Mauern auf den jeweiligen Friedhöfen. Fundiert konnten lediglich aus den
Jahresrechnungen der Jahre 1981 – 1984 historische Anschaffungswerte für die Errichtung
von Wegen und Mauern ermittelt werden, die sowohl bei der Abschreibung als auch bei der
Verzinsung entsprechend berücksichtigt wurden. Die Werte aus der städtischen Bilanz sind
hier unbrauchbar, da hier mit Festwerten gearbeitet wurde, die es in der Kostenrechnung
nicht gibt und die daher nicht ansatzfähig im Sinne des § 6 KAG sind.
Leerkosten infolge von echten Überkapazitäten sind ebenfalls nicht gebührenpflichtig
(Grundsatz der Erforderlichkeit der Kosten). Nicht ansatzfähig sind lt. Rechtsprechung Überkapazitäten, die auf „Planungsfehlern“ der Kommune beruhen. Hierbei bleiben eventuelle
Überkapazitäten aufgrund des veränderten Bestattungsverhaltens außen vor. Von Planungsfehlern kann man bei der Bemessung der Friedhofsflächen innerhalb der Stadt Bedburg sicher nicht ausgehen. Daher wären lediglich die Flächen nicht zu berücksichtigen, die aufgrund von Umwidmungen und/oder Verkaufsmöglichkeit keine Leistung mehr für den Friedhof erbringen.
Der sogenannte „grünpolitische Wert“ von Friedhöfen bleibt grundsätzlich bei der Gebührenkalkulation unberücksichtigt. Als grünpolitischer Wert wird derjenige Werteverzehr bezeichnet, der für Leistungen im Allgemeininteresse und nicht im Interesse des Nutzers entsteht.
Das Ausmaß der öffentlichen Funktionen (z.B. Erholungsfunktion, Infrastrukturfunktion, Klimarelevanz oder kulturästhetischer Wert) hängen insbesondere von der Umgebung des
Friedhofes, seiner Nutzung durch die Allgemeinheit und der Struktur der Friedhofsanlage ab.
Aufgrund der Strukturen der Bedburger Friedhöfe wird ein Abzug von 10% für den grünpolitischen Wert als Höchstwert angesehen. Dieser Auffassung schloss sich die Gemeindeprüfungsanstalt in der Prüfung an.
Die Inanspruchnahme der Grabarten entwickelte sich wie nachstehend dargestellt:
160
140
120
100
80
60
40
20
Reihenerdgrab
Kinder
Erdwahlgrab
2008
2009
Erdwahlgrab
(Verlängerung)
2010
2011
Urnenreihengrab
2012
anonym. Urnengrab
Urnenwahlgrab
2013 hochgerechnet
Die Verwaltungskosten und die kalkulatorischen Kosten fließen als Fixkosten in eine „Grundgebühr“ ein, die lediglich über die Parameter „Fallzahl und die Nutzungsdauer“ auf die verschiedenen Gebührentatbestände verteilt werden.
Bei den übrigen Kosten fließen als weitere Parameter noch die Grabgröße und der Bereitstellungsaufwand in die Verteilkriterien ein. Die Gewichtung der pflegefreien Gräber orientiert
sich an übrigen Grabarten (Wahl-/Einzelgräber bzw. anonym oder personifiziert)
Aufgrund der Kalkulation ergeben sich folgende Gebührensätze für 2014:
Gebühr
Differenz 2013
zu 2014
2012
2013
2014
Erdreihengrab (25 Jahre)
Erdkindergrab (unter 5 Jahre)
(15 Jahre)
1.850 €
1.800 €
1.700 €
-100 €
765 €
750 €
675 €
-75 €
anonymes Erdreihengrab (25 Jahre)
2.225 €
2.150 €
2.050 €
-100 €
Erdwahlgrab (25 Jahre)
2.150 €
2.075 €
1.975 €
-100 €
Urnenreihengrab (25 Jahre)
775 €
750 €
650 €
-100 €
Urnenwahlgrab (25 Jahre)
775 €
750 €
650 €
-100 €
anonymes Urnengrab (25 Jahre)
850 €
850 €
725 €
-125 €
Pflegefreies Urnenreihengrab (25 jahre)
-
-
725 € -
Pflegefreies Urnendoppelwahlgrab (25 Jahre)
-
-
800 € -
Pflegefreies Erdreihengrab (25 Jahre)
-
-
2.050 € -
Pflegefreies Doppelerdwahlgrab (25 Jahre)
-
-
2.325 € -
Pflegefreies Baum-Urnenreihengrab (25 Jahre)
-
-
725 € -
In 2012 wurde erstmalig auch eine Gebühr für die vorzeitige Rückgabe von Erdgräbern ermittelt. Lt. Kalkulation sinkt die Gebühr in 2014 für die vorzeitige Rückgabe von Erdgräbern
um 4,00 € pro Jahr auf 26,00 €.
Zusätzlich fällt bei einer Rückgabe wie in den Vorjahren die Gebühr für die Einebnung an.
3. Kalkulation der Gebühr für die Einebnung von Gräbern
Die für die Einebnungen angesetzten Kosten verteilen sich wie folgt:
Sachkosten für die Entsorgung
Sachkosten des Friedhofsbaggers (20%)
Kalkulatorische Kosten
Personal- und Sachkosten (lt. Stundenaufzeichnung)
Umlagen (Querschnittskosten)
1.920 €
370 €
2.100 €
22.700 €
2.940 €
Die Errechnung der Gebührensätze ist der nachstehend aufgeführten Tabelle zu entnehmen.
Die zur Verteilung der Kosten auf die einzelnen Gebührentatbestände zu Hilfe genommene
Äquivalenzziffer repräsentiert den Arbeitsaufwand. Die Gesamtkosten in Höhe von 30.030 €
werden über die Äquivalenzziffer auf die jeweiligen Gebührentatbestände verteilt (68,00 € je
Einheit).
A
Einebnung Erdgrab
Fallzahl
Äquivalenzziffer
Verteilungswert
B
C
D
E
F
B*C
68 € * D
E/B
Gebühr
130
1,00
130,33
8.863,16
68 €
69
2,00
138,33
9.407,19
136 €
57
2,00
114,67
7.797,76
136 €
45
1,00
44,75
3.043,17
68 €
2
2,00
4,00
272,02
136 €
Berechtigungsscheine
22
0,25
5,42
368,35
17 €
Einebnung Urnengrab
1
0,50
0,63
42,50
34 €
Entfernung Grabstein
1
1,00
1,00
68,00
68 €
Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle
1
1,00
1,00
68,00
68 €
Entfernung einer Einfassung für jede weitere
Grabstelle
1
0,50
0,50
34,00
34 €
Entfernung einer Abdeckplatte
1
1,00
1,00
68,00
68 €
Entfernung Grabstein
Entfernung einer Einfassung für eine Grabstelle
Entfernung einer Einfassung für jede weitere
Grabstelle
Entfernung einer Abdeckplatte
Der Fehlbetrag 2011 in Höhe von 6.700 € wurde nicht berücksichtigt. Dieser Fehlbetrag kann
noch bis zum Kalkulationsjahr 2015 berücksichtigt werden.
4. Kalkulation der Gebühren für die Genehmigung von Grabmalen
Hier fallen lediglich „Verwaltungskosten“ (4.400 €) an. Diese werden auf die voraussichtlichen Genehmigungstatbestände (189 Vorgänge) umgelegt, so dass die Gebühr sich auf
27 € je Genehmigung erhöht. Der negative Saldo aus dem Überschuss 2012, dem Restfehlbetrag aus 2010 und dem Fehlbetrag aus 2011 in Höhe von 654 € wurde berücksichtigt.
5. Bemessung der Gebühr für Umbettungen
In den vergangenen Jahren fand im Durchschnitt jeweils 1 Umbettung statt. Da eine Kalkulation der Gebühr hier sehr schwierig ist, wird verwaltungsseitig empfohlen, die Gebühren nach
dem tatsächlichen Stundenaufkommen mit einem Stundensatz in Höhe von 39,60 € festzusetzen. Der vorgenannte Stundensatz orientiert sich an dem für die auf Friedhöfen geleisteten Arbeitsstunden der Mitarbeiter/innen des Bauhofes anzusetzenden Betrag.