Daten
Kommune
Bedburg
Größe
27 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
03.12.13, 18:02
Aktualisiert
03.12.13, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP8171/2013
Fachbereich II - Ordnung, Bildung,
Jugend und Soziales
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
10.12.2013
Betreff:
Qualitätsentwicklung im Jugendamt im Rahmen des Bundeskinderschutzgesetzes
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und
entwickelt ein Konzept zur Qualitätsentwicklung entsprechend § 79a SGB VIII.
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Begründung:
Die Verwaltung hatte in zahlreichen Sitzungen des Jugendhilfeausschuss mehrfach über die
Einführung und Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes berichtet; so zuletzt in der Sitzung
am 12.03.2013 (WP8-2/2013). Entsprechend den Vorgaben des Bundeskinderschutzgesetzes und
den hierzu ergangenen Handlungsempfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und
Jugendhilfe (AGJ) ist das Jugendamt verpflichtet, Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu
entwickeln und umzusetzen. Im Bereich des ASD wurden hier beispielsweise für alle Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen verbindliche Verfahrensstandards in Bezug auf den Schutzauftrag bei
Kindeswohlgefährdung, Umgang mit sexueller Gewalt, Inobhutnahmen, Zielformulierung in der
Hilfeplanung, Verfahrensschritte bei der Installierung von Hilfen zur Erziehung etc. pp. entwickelt.
Diese Verfahrensstandards werden regelmäßig überprüft und sind im Sinne der
Qualitätsentwicklung und -sicherung in einem fortlaufenden Prozess weiterzuentwickeln und
anzupassen.
Dem Jugendhilfeausschuss kommt als wesentlichem Bestandteil des zweigliedrigen Jugendamtes
im Bereich der Entwicklung von Qualitätsstandards und deren kontinuierlicher Weiterentwicklung
eine besondere Rolle zu; §79a SGB VIII. Hierzu wird auf die nachfolgend dargestellten
Empfehlungen der beiden Nordrhein-Westfälischen-Landesjugendämter verwiesen:
„Die Entscheidungen, welche Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung von Qualität in den
unterschiedlichen Handlungsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe zugrunde gelegt werden sollen
und nach welchen Verfahrensweisen die Qualitätsentwicklung innerhalb des Jugendamtes und
gemeinsam mit den freien Trägern realisiert werden soll, haben grundlegende Bedeutung für
die gesamte örtliche Jugendhilfe und sind daher nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung § 70 Abs. 2 SGB VIII - anzusehen. Für diese Entscheidungen muss der Jugendhilfeausschuss
als zuständig betrachtet werden, weil es sich bei der Qualitätsentwicklung um einen
grundlegenden Prozess zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe und um ein Vorgehen mit
engem Bezug zur Jugendhilfeplanung handelt. Beide Aspekte fallen in den in § 71 Abs. 2 SGB
VIII ausdrücklich genannten Zuständigkeitsbereich des Jugendhilfeausschusses.
Im Ergebnis ist somit im Jugendhilfeausschuss zu beraten und zu entscheiden,
- mit welchen Verfahrensschritten die Prozesse der Qualitätsentwicklung in den verschiedenen
Handlungsfeldern der Jugendhilfe realisiert werden sollen und
- nach welchen Qualitätskriterien die Qualität in den einzelnen Handlungsfeldern bewertet und
kontinuierlich weiterentwickelt werden soll.
Da die Qualitätsentwicklung selbst als ein kontinuierlicher Vorgang zu verstehen ist, bei dem
Erfahrungen mit bestimmten Verfahrensschritten und mit bestimmten Qualitätskriterien gesammelt
werden, wobei die Erfahrungen aufgearbeitet und für die Weiterentwicklung des Qualitätsentwicklungsprozesses genutzt werden sollen, sollte der Jugendhilfeausschuss darüber hinaus in
größeren Abständen den Umgang mit seinen Beschlüssen auswerten und dahingehend beraten,
ob die bisher zugrunde gelegten Qualitätskriterien und Verfahren der Qualitätsentwicklung
beibehalten oder modifiziert werden sollten.
„Angesichts der unterschiedlichen Handlungsfelder, die in die Prozesse der
Qualitätsentwicklung einbezogen werden, wird der Jugendhilfeausschuss sich kontinuierlich
mit Qualitätsfragen befassen, wenn er die `Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung von
Qualität´ in diesen Handlungsfeldern beschließen soll. Dies hat den Effekt, dass der
Jugendhilfeausschuss sich eingehender mit fachlichen Fragen der Jugendhilfe
auseinandersetzt und dadurch anstehende Entscheidungen qualifizierter treffen kann. Die
Erörterung von Qualitätsfragen gem. § 79a SGB VIII hat eine insgesamt qualifizierende
Wirkung für die Jugendhilfeausschüsse; die Ausschussmitglieder befassen sich eingehender
mit qualitativen Fragen der einzelnen Handlungsfelder, sie entwickeln einen gemeinsamen
Diskussionszusammenhang zu Qualitätsaspekten und versetzen sich dadurch in die Lage, die
fachliche Tragweite bestimmter Entscheidungen deutlicher wahrzunehmen. Die kontinuierliche
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Befassung mit den Aufgaben der Qualitätsentwicklung nach § 79a SGB VIII kann also die
Beratungs- und Entscheidungsqualität im Jugendhilfeausschuss deutlich verbessern.“
(Qualitätsentwicklung in der örtlichen Kinder- und Jugendhilfe. Orientierungshilfe zur Umsetzung der Regelungen in
§§ 79, 79a SGB VIII. Herausgeber LVR-Landesjugendamt Rheinland und LWL-Landesjugendamt Westfalen.
Redaktion: Prof. Dr. Joachim Merchel. Münster/Köln, April 2013).
Die Ausgangsfrage bei der Entwicklung von Qualitätsstandards sollte immer danach ausgerichtet
werden, welches Ziel erreicht werden soll. Somit wäre ein erster Schritt in der Qualitätsentwicklung
eine konkrete und messbare Zielformulierung zur Festlegung der Ergebnisqualität. In einem
nächsten Schritt wäre im Rahmen der Entwicklung einer Prozessqualität zu erarbeiten, wie
Prozesse gestaltet sein müssen, um diese definierte Ergebnisqualität zu erreichen und welche
Rahmenbedingungen und Strukturen erforderlich sind, um durch eine Strukturqualität die gesetzte
Ergebnisqualität zu erzielen.
Als `Herangehensweise´ an die Thematik der Qualitätsentwicklung wird seitens der
Fachverwaltung angeregt, hierzu ein Arbeitsgremium aus Vertretern des Jugendamtes und des
Jugendhilfeausschuss zu bilden, das Handlungsfelder im Qualitätsentwicklungsprozess erarbeitet.
Denkbar wäre auch, die einzelnen Teilaufgaben des Jugendamtes in den Fokus einer
Qualitätsentwicklung zu rücken; beispielsweise in der Tagespflege, Pflegekinderhilfe,
Eingliederungshilfe für seelische Behinderte, Jugendgerichtshilfe, Familiengerichtshilfe,
Trennungs- und Scheidungsberatung. Zur Unterstützung und Moderation dieser Gremienarbeit
wird vorgeschlagen, eine externe Fachkraft hinzuziehen, die der Landschaftsverband Rheinland
gegebenenfalls zur Verfügung stellen kann.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
----------------------------------Niederlein
----------------------------------Kramer
----------------------------------Koerdt
Geschäftsbereichsleiterin
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
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