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Beschlussvorlage (Qualitätsentwicklung im Jugendamt im Rahmen des Bundeskinderschutzgesetzes)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
27 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
03.12.13, 18:02
Aktualisiert
03.12.13, 18:02
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Zu TOP:__________ Drucksache: WP8171/2013 Fachbereich II - Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 10.12.2013 Betreff: Qualitätsentwicklung im Jugendamt im Rahmen des Bundeskinderschutzgesetzes Beschlussvorschlag: Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und entwickelt ein Konzept zur Qualitätsentwicklung entsprechend § 79a SGB VIII. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Die Verwaltung hatte in zahlreichen Sitzungen des Jugendhilfeausschuss mehrfach über die Einführung und Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes berichtet; so zuletzt in der Sitzung am 12.03.2013 (WP8-2/2013). Entsprechend den Vorgaben des Bundeskinderschutzgesetzes und den hierzu ergangenen Handlungsempfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) ist das Jugendamt verpflichtet, Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu entwickeln und umzusetzen. Im Bereich des ASD wurden hier beispielsweise für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verbindliche Verfahrensstandards in Bezug auf den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, Umgang mit sexueller Gewalt, Inobhutnahmen, Zielformulierung in der Hilfeplanung, Verfahrensschritte bei der Installierung von Hilfen zur Erziehung etc. pp. entwickelt. Diese Verfahrensstandards werden regelmäßig überprüft und sind im Sinne der Qualitätsentwicklung und -sicherung in einem fortlaufenden Prozess weiterzuentwickeln und anzupassen. Dem Jugendhilfeausschuss kommt als wesentlichem Bestandteil des zweigliedrigen Jugendamtes im Bereich der Entwicklung von Qualitätsstandards und deren kontinuierlicher Weiterentwicklung eine besondere Rolle zu; §79a SGB VIII. Hierzu wird auf die nachfolgend dargestellten Empfehlungen der beiden Nordrhein-Westfälischen-Landesjugendämter verwiesen: „Die Entscheidungen, welche Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung von Qualität in den unterschiedlichen Handlungsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe zugrunde gelegt werden sollen und nach welchen Verfahrensweisen die Qualitätsentwicklung innerhalb des Jugendamtes und gemeinsam mit den freien Trägern realisiert werden soll, haben grundlegende Bedeutung für die gesamte örtliche Jugendhilfe und sind daher nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung § 70 Abs. 2 SGB VIII - anzusehen. Für diese Entscheidungen muss der Jugendhilfeausschuss als zuständig betrachtet werden, weil es sich bei der Qualitätsentwicklung um einen grundlegenden Prozess zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe und um ein Vorgehen mit engem Bezug zur Jugendhilfeplanung handelt. Beide Aspekte fallen in den in § 71 Abs. 2 SGB VIII ausdrücklich genannten Zuständigkeitsbereich des Jugendhilfeausschusses. Im Ergebnis ist somit im Jugendhilfeausschuss zu beraten und zu entscheiden, - mit welchen Verfahrensschritten die Prozesse der Qualitätsentwicklung in den verschiedenen Handlungsfeldern der Jugendhilfe realisiert werden sollen und - nach welchen Qualitätskriterien die Qualität in den einzelnen Handlungsfeldern bewertet und kontinuierlich weiterentwickelt werden soll. Da die Qualitätsentwicklung selbst als ein kontinuierlicher Vorgang zu verstehen ist, bei dem Erfahrungen mit bestimmten Verfahrensschritten und mit bestimmten Qualitätskriterien gesammelt werden, wobei die Erfahrungen aufgearbeitet und für die Weiterentwicklung des Qualitätsentwicklungsprozesses genutzt werden sollen, sollte der Jugendhilfeausschuss darüber hinaus in größeren Abständen den Umgang mit seinen Beschlüssen auswerten und dahingehend beraten, ob die bisher zugrunde gelegten Qualitätskriterien und Verfahren der Qualitätsentwicklung beibehalten oder modifiziert werden sollten. „Angesichts der unterschiedlichen Handlungsfelder, die in die Prozesse der Qualitätsentwicklung einbezogen werden, wird der Jugendhilfeausschuss sich kontinuierlich mit Qualitätsfragen befassen, wenn er die `Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung von Qualität´ in diesen Handlungsfeldern beschließen soll. Dies hat den Effekt, dass der Jugendhilfeausschuss sich eingehender mit fachlichen Fragen der Jugendhilfe auseinandersetzt und dadurch anstehende Entscheidungen qualifizierter treffen kann. Die Erörterung von Qualitätsfragen gem. § 79a SGB VIII hat eine insgesamt qualifizierende Wirkung für die Jugendhilfeausschüsse; die Ausschussmitglieder befassen sich eingehender mit qualitativen Fragen der einzelnen Handlungsfelder, sie entwickeln einen gemeinsamen Diskussionszusammenhang zu Qualitätsaspekten und versetzen sich dadurch in die Lage, die fachliche Tragweite bestimmter Entscheidungen deutlicher wahrzunehmen. Die kontinuierliche Beschlussvorlage WP8-171/2013 Seite 2 STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Befassung mit den Aufgaben der Qualitätsentwicklung nach § 79a SGB VIII kann also die Beratungs- und Entscheidungsqualität im Jugendhilfeausschuss deutlich verbessern.“ (Qualitätsentwicklung in der örtlichen Kinder- und Jugendhilfe. Orientierungshilfe zur Umsetzung der Regelungen in §§ 79, 79a SGB VIII. Herausgeber LVR-Landesjugendamt Rheinland und LWL-Landesjugendamt Westfalen. Redaktion: Prof. Dr. Joachim Merchel. Münster/Köln, April 2013). Die Ausgangsfrage bei der Entwicklung von Qualitätsstandards sollte immer danach ausgerichtet werden, welches Ziel erreicht werden soll. Somit wäre ein erster Schritt in der Qualitätsentwicklung eine konkrete und messbare Zielformulierung zur Festlegung der Ergebnisqualität. In einem nächsten Schritt wäre im Rahmen der Entwicklung einer Prozessqualität zu erarbeiten, wie Prozesse gestaltet sein müssen, um diese definierte Ergebnisqualität zu erreichen und welche Rahmenbedingungen und Strukturen erforderlich sind, um durch eine Strukturqualität die gesetzte Ergebnisqualität zu erzielen. Als `Herangehensweise´ an die Thematik der Qualitätsentwicklung wird seitens der Fachverwaltung angeregt, hierzu ein Arbeitsgremium aus Vertretern des Jugendamtes und des Jugendhilfeausschuss zu bilden, das Handlungsfelder im Qualitätsentwicklungsprozess erarbeitet. Denkbar wäre auch, die einzelnen Teilaufgaben des Jugendamtes in den Fokus einer Qualitätsentwicklung zu rücken; beispielsweise in der Tagespflege, Pflegekinderhilfe, Eingliederungshilfe für seelische Behinderte, Jugendgerichtshilfe, Familiengerichtshilfe, Trennungs- und Scheidungsberatung. Zur Unterstützung und Moderation dieser Gremienarbeit wird vorgeschlagen, eine externe Fachkraft hinzuziehen, die der Landschaftsverband Rheinland gegebenenfalls zur Verfügung stellen kann. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: ----------------------------------Niederlein ----------------------------------Kramer ----------------------------------Koerdt Geschäftsbereichsleiterin Fachbereichsleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-171/2013 Seite 3