Daten
Kommune
Bedburg
Größe
29 kB
Datum
18.12.2013
Erstellt
13.12.13, 08:08
Aktualisiert
13.12.13, 08:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP8250/2013
Fachbereich I - Personal, Organisation
und Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
18.12.2013
Betreff:
Entwicklung der Haushaltswirtschaft
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
Begründung:
Der Rat der Stadt Bedburg beschloss am 28.05.2013 gemäß § 78 Abs. 3 Satz 2 GO NRW
i.V.m. § 9 GemHVO einen Doppelhaushalt für die Haushaltsjahre 2013 und 2014. Nach §
9 Abs. 2 GemHVO ist dem Rat vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres eine
Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung vorzulegen, sofern nicht
bereits
bei
der
Aufstellung
des
Doppelhaushaltes ein insgesamt sechsjähriger
Planungszeitraum zugrunde gelegt wurde.
Da bei der Aufstellung des Doppelhaushaltes der Stadt Bedburg neben den beiden
maßgeblichen Haushaltsjahren 2013 und 2014 bereits drei weitere Finanzplanungsjahre
abgebildet wurden, ist eine Fortschreibung des Finanzplanes nach § 9 Abs. 2 GemHVO
entbehrlich.
1. Ausblick auf das voraussichtliche Jahresergebnis 2013
Die Planung des Haushaltsjahres 2013 im Doppelhaushalt 2013/2014 weist einen
Fehlbedarf
in
Höhe
von
Ermächtigungsübertragungen
5.737.730
aus
dem
€
aus.
Einschließlich
Haushaltsjahr
2012
der
ergibt
konsumtiven
sich
ein
fortgeschriebener Fehlbedarf in Höhe von 6.247.876 €.
Aufgrund der noch bis zum Jahresende entstehenden bzw. der im Zuge des
Jahresabschlusses noch dem Haushaltsjahr 2013 zuzurechnenden Erträge und
Aufwendungen wird der Fehlbetrag voraussichtlich 3,2 Mio. € betragen.
Die Erträge werden dabei nach derzeitiger Einschätzung die geplante Summe von rd. 48,5
Mio. € um rd. 0,5 Mio. € übersteigen.
Die Aufwendungen dürften gegenüber den fortgeschriebenen Planwerten um rd. 2,5
Mio. € geringer ausfallen.
Aufgrund der späten Genehmigung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes bzw. des
Doppelhaushaltes 2013/2014 konnten nicht alle geplanten Maßnahmen in diesem Jahr
abgearbeitet werden. Daher werden beispielsweise bei den Ansätzen für die bauliche
Unterhaltung (Hoch- und Tiefbau) Ermächtigungsübertragungen notwendig sein, um die in
2013 geplanten, aber nicht mehr realisierbaren Maßnahmen im Jahr 2014 abwickeln zu
können.
Beschlussvorlage WP8-250/2013
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STADT BEDBURG
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Sitzungsvorlage
2. Prüfung der Haushaltsansätze des Haushaltsjahres 2014
Die in der Haushaltssatzung 2013/2014 enthaltenen Festsetzungen bzw. die im
Haushaltsplan 2013/2014 festgesetzten Beträge für das Haushaltsjahr 2014 sind
verbindlich.
Gemäß § 81 Abs. 1 GO NRW kann die Haushaltssatzung nur durch eine
Nachtragssatzung geändert werden. Eine solche Nachtragssatzung ist unverzüglich zu
erlassen, wenn sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit
• ein erheblich höherer Jahresfehlbetrag als geplant entstehen wird und der höhere
Fehlbetrag nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung vermieden werden kann
(§ 81 Abs. 2 Nr. 1b GO NRW) oder
• bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei
einzelnen
Haushaltspositionen
in
einem
im
Verhältnis
zu
den
Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen erheblichen Umfang geleistet
werden müssen (§ 81 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW) oder
• Auszahlungen (sofern diese nicht geringfügig sind) für bisher nicht veranschlagte
Investitionen geleistet werden sollen (§ 81 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 1 Go NRW).
Die einzelnen Organisationseinheiten der Stadtverwaltung wurden daher im September
aufgefordert, die Veranschlagungen im Doppelhaushalt 2013/2014 zu überprüfen, um
beurteilen zu können, ob der Erlass einer Nachtragssatzung eventuell erforderlich wird.
Nach derzeitiger Einschätzung wird der Erlass einer Nachtragssatzung für das
Haushaltsjahr 2014 nicht erforderlich sein.
Insbesondere aufgrund einer sich abzeichnenden Nachzahlung von Gewerbesteuer wird
sich der für 2014 ausgewiesene Fehlbedarf in Höhe von 8,1 Mio. € deutlich verringern.
Wie schon des Öfteren erläutert, wirkt sich diese erfreuliche Entwicklung
zeitversetzt
negativ auf die Höhe der Schlüsselzuweisungen im Haushaltsjahr 2015 aus.
Beschlussvorlage WP8-250/2013
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STADT BEDBURG
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Sitzungsvorlage
3. Haushaltssicherungskonzept
Eine Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes (HSK) als Bestandteil des
Haushaltsplans ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich. Die Genehmigung des HSK
wurde vom Rhein-Erft-Kreis explizit nur für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 erteilt.
Eine Fortschreibung des HSK ist erst bei der Haushaltsplanung 2015 vorzunehmen.
Zu
einzelnen
Entwicklungen
der
Haushaltswirtschaft
bezogen
auf
die
Haushaltsjahre 2013, 2014, den Finanzplanungszeitraum 2015 bis 2017 sowie auf die
im Haushaltssicherungskonzept darüber hinaus ausgewiesenen Planungsjahre
werden in der Sitzung nähere Ausführungen gemacht.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
Bedburg, den 09.12.2013
----------------------------------Eßer
----------------------------------Baum
----------------------------------Koerdt
Fachbereichsleiter
Stadtkämmerer
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-250/2013
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