Daten
Kommune
Bedburg
Größe
48 kB
Datum
18.12.2013
Erstellt
13.12.13, 08:08
Aktualisiert
13.12.13, 08:08
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Drucksache: WP8252/2013
Fachbereich I - Personal, Organisation
und Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
18.12.2013
Betreff:
Beratung und Beschlussfassung der Kalkulation der Gebühren/des Kostenersatzes bei
Einsätzen der Feuerwehr in der Stadt Bedburg
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt die vorgelegte Kalkulation als Grundlage für die
Erhebung der Gebühren/des Kostenersatzes bei Einsätzen der Feuerwehr in der Stadt
Bedburg.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Die Stadt Bedburg unterhält zur Bekämpfung von Schadenfeuern sowie zur Hilfeleistung bei
Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen
oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, eine Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes
über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG).
Gem. § 41 Abs.1 FSHG sind die Einsätze im Rahmen der den Gemeinden und Kreisen nach
diesem Gesetz obliegenden Aufgaben unentgeltlich, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes
bestimmt ist.
Gem. § 41 Abs.2 FSHG können Gemeinden Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten
verlangen
1. von dem Verursacher, wenn der die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat,
2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 im Rahmen ihrer
Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-,
Schienen,- Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in
sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten,
wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder
wassergefährdenden Stoffen entstanden ist,
5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der
Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen gemäß
Nummer 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer
in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war,
7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den
Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
8. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert.
Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder
Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten
für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten,
sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist.
Gem. § 41 Abs.3 FSHG ist der Kostenersatz nach Absatz 2 durch Satzung zu regeln; hierbei
können Pauschalbeträge festgelegt werden. Es können die Ausgaben in der tatsächlichen Höhe
einschließlich der Zins- und Tilgungsleistungen zu Grunde gelegt werden.
Legt ein Satzungsgeber Pauschalbeträge fest, müssen diese sich in ihrer Höhe an den
tatsächlichen Kosten für ersatzpflichtige Einsätze orientieren (Verwaltungsgericht Köln, Urt. v.
01.03.2013, Az.:9K6290/11).
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STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Dabei ist zwischen zwei Kostengruppen zu unterscheiden: Zum einen entstehen Kosten, die wie
etwa Treibstoffkosten oder andere Verbrauchskosten als unmittelbare Folge konkreter Einsätze
ersatzfähig sind. Zum anderen fallen Kosten unabhängig vom Einsatz als Vorhaltekosten der
Feuerwehr das ganze Jahr über an; sie entstehen dadurch, dass die Feuerwehr sich mit
Sachgütern und Personal bereit hält. Vorhaltekosten sind für den Zeitraum, in dem
kostenersatzfähige Einsätze stattfinden, durch den Einsatz verursacht, soweit die eingesetzten
Mittel nicht für sonstige Pflichteinsätze der Feuerwehr sowie für die allgemeine Bereitstellung im
Rahmen der Aufgabenerfüllung zur Verfügung stehen (Verwaltungsgericht Köln, Urt. v.
01.03.2013, Az.:9K6290/11).
Vorhaltekosten können danach bei der Kostenrechnung nur in soweit Berücksichtigung finden, als
sie zum Werteverbrauch zählen, der konkret mit der Leistungserbringung des einzelnen Einsatzes
verbunden ist; die einsatzbedingte „Blockierung“ der anderweitigen Nutzung von Personal und
Sachgütern lässt erstattungsfähige Kosten entstehen (Verwaltungsgericht Köln, Urt. v. 01.03.2013,
Az.:9K6290/11).
Die jüngere Rechtssprechung zum Thema Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen schließt eine
Berücksichtigung bestimmter Kosten aus. So müssen kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen
unberücksichtigt bleiben. Jedoch dürfen die tatsächlichen Zins- und Tilgungsleistungen für
Investitionskredite in Ansatz gebracht werden (Verwaltungsgericht Münster, Urt. v. 23.01.2012,
Az.:1K1217/11).
Auch dürfen Aufwendungen für Gebäude nicht in Ansatz gebracht werden, da diese nicht im
unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz von Sachmitteln und Einsatzkräften stehen
(Verwaltungsgericht Köln, Urt. v. 01.03. 2013, Az.:9K6290/11).
Unzulässig ist, bei den Personalaufwendungen die Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeit in
Ansatz zu bringen, da die gewährte Aufwandsentschädigung ohne Sachzusammenhang zu den
konkreten Einsätzen erfolgt (Verwaltungsgericht Münster, Urt. v. 23.01.2012, Az.:1K1217/11).
Die ansatzfähigen Kosten werden in die Gebührentatbestände „Brandschutz allgemein“,
„Personal“ und „Fahrzeuge“ unterteilt. Der Gebührentatbestand „Brandschutz allgemein“ fällt je
Einsatz pro Stunde an. Beim Gebührentatbestand „Personal“ fällt der Stundensatz je eingesetztem
Feuerwehrmann/-frau, unabhängig vom Dienstgrad, an. Für den Gebührentatbestand „Fahrzeuge“
fällt der Stundensatz je eingesetztem Fahrzeug an.
Die Vorhaltekosten des Brandschutzes allgemein beinhalten u.a. die Erstattungen an die
Zentralwerkstatt in Kerpen (Wartung und Instandsetzung u.a. von Atemschutzgeräten, Schläuchen,
Schutzanzügen), die Aufwendungen für die Unterhaltung von feuerwehrtechnischem Gerät (ohne
KFZ), die Aufwendungen für Bekleidung, Schläuche und Funkmeldeempfänger sowie die anteiligen
Personalkosten des Leiters der Feuerwehr. Bis auf die Personalkosten des Leiters der Feuerwehr
wird der Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2012 verwendet. Die somit ansatzfähigen Kosten betragen
144.193 €
Brandschutz allgemein
Vorhaltekosten
Kosten
in €
144.193
Stundensatz
Stunden
in €
8.760
16,46
Stundensatz
Brandschutz
allg. in €
16
Die Vorhaltekosten des Personals beinhalten die Aufwendungen für Aus- und Fortbildung, die
personenbezogenen Versicherungen, die Inanspruchnahme von Rechten und Diensten
(feuerwehrspezifische ärztliche Untersuchungen) sowie die Einsatzpauschale für die aktiven
Mitglieder der Feuerwehr. Hier wird bis auf die Einsatzpauschale ebenfalls der Durchschnitt der
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STADT BEDBURG
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Sitzungsvorlage
Jahre 2009 bis 2012 verwendet. Bei der Einsatzpauschale für die aktiven Mitglieder der Feuerwehr
wurde der in 2013 neu festgesetzte Pauschalwert pro Jahr mit der Anzahl der aktiven Mitglieder
multipliziert. Die in Ansatz gebrachten Kosten betragen 40.377 €.
Als einsatzspezifische Kosten des Personals gelten ausschließlich Aufwendungen für die
Erstattung von Lohnkosten und die Zehrgelder für Einsätze. Die durchschnittlichen Kosten der
Jahre 2009 bis 2012 betragen 5.410 €. Diese werden auf die entsprechenden Einsatzstunden der
Einsatzkräfte (4.412) umgelegt.
Personalkosten
Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
Kosten
in €
40.377
5.410
Stunden
8.760
4.412
Stundensatz
in €
4,61
1,23
Stundensatz neu
pro
Feuerwehrmann/
-frau in €
6
Die Vorhaltekosten der Fahrzeuge setzen sich aus den Unterhaltungskosten, den KFZVersicherungen und bei neueren Fahrzeugen den zu zahlenden Zins- und Tilgungsleistungen (hier
nur für neuere Fahrzeuge ermittelbar) zusammen. Auch hier wird der Durchschnitt der Jahre 2009
bis 2012 angesetzt. Die angesetzten Durchschnittskosten betragen 49.950 €.
Bei den einsatzspezifischen Aufwendungen für
Fahrzeuge werden ausschließlich die
Aufwendungen für Treibstoffe in Ansatz gebracht. Um eine Differenzierung von Einsatzfahrten zu
Transport- und Ausbildungsfahrten abzubilden, sind hier nach qualifizierter Schätzung des Leiters
der Feuerwehr bei den Mannschaftstransportfahrzeugen 70%, bei den anderen Einsatzfahrzeugen
95% und beim Einsatzfahrzeug des Leiters der Feuerwehr 15% zu berücksichtigen. Die
angesetzten Durchschnittskosten der Jahre 2009 bis 2012 liegen bei 9.760 €.
Beschlussvorlage WP8-252/2013
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STADT BEDBURG
KFZKennz.
KFZ
HLF
Kosten in €
2420 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
LF 8/6
636 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
LF 8/6
2236 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
LF 10/6
1426 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
LF 10/6
1422 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
LF 10/6
2175 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
LF 10/6
2598 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
LF 20/16
1443 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
TLF 24
724 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
ELW
1112 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
MTF
2242 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
MTF
1191 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
MTF
1196 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
MTF
1193 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
MTF
723 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
MTF
1195 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
RW 2
990 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
Drehleiter
2445 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
GW Mess
291 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
Einsatzfahrzeug Leiter FFW
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Sitzungsvorlage
1051 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
3.447,73
8.760
0,39
964,73
112
8,59
2.019,84
8.760
0,23
197,85
32
6,19
2.958,21
8.760
0,34
105,12
9
11,67
1.521,85
8.760
0,17
457,69
34
13,46
12.105,38
8.760
1,38
538,18
68
7,92
2.835,60
8.760
0,32
454,54
74
6,14
2.315,87
8.760
0,26
391,76
30
13,18
651,18
8.760
0,07
297,99
12
24,70
3.328,28
8.760
0,38
1.120,78
79
14,16
699,00
8.760
0,08
131,00
61
2,14
1.290,72
8.760
0,15
861,27
95
9,11
2.465,55
8.760
0,28
965,28
79
12,26
733,20
8.760
0,08
364,71
36
10,22
1.228,59
8.760
0,14
428,77
25
17,06
1.188,29
8.760
0,14
508,93
27
19,00
642,56
8.760
0,07
186,99
7
25,90
2.844,73
8.760
0,32
754,73
63
12,07
4.659,68
8.760
0,53
778,54
76
10,21
0,00
8.760
0,00
128,89
16
8,20
3.013,94
8.760
0,34
122,14
12
9,85
Summe Vorhaltekosten
49.950
Summe konkrete Einsatzkosten
9.760
Beschlussvorlage WP8-252/2013
Stundensatz
Kosten in €
Stunden
Stundensatz Kfz
neu in €
9
HLF
9
LF/TLF
13
MTF/ELW
14
12
RW
12
11
DL
11
8
GW Mess
8
6
12
14
9
6
13
25
15
2
9
13
10
17
19
26
10
10
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STADT BEDBURG
Seite: 6
Sitzungsvorlage
Die Vorhaltekosten werden anteilig der Jahresstunden i.H.v. 8.760 Std. berechnet.
Die konkreten Einsatzkosten
Einsatzstunden berechnet.
werden
anteilig
der
jeweils
durchschnittlich
anfallenden
Insgesamt wurden Kosten in Höhe von 249.690 € in Ansatz gebracht.
Lt. den Jahresabschlüssen 2009-2012 entstanden nachstehende Aufwendungen für die Aufgabe
„Brandschutz“ (ohne interne Leistungsverrechnung):
02.126.206 Brandschutz
2009
2010
2011
2012
in €
in €
in €
in €
471.282 432.559 493.590 648.205
Durchschnitt
2009-2012
in €
511.409
Die hohen Aufwendungen 2012 resultieren u.a. aus größeren Ersatzbeschaffungen für
Ausrüstungen.
Die Jahresabschlüsse 2009-2012 weisen folgende Erstattungen für Kostenersatz von Feuerwehreinsätzen aus:
Erstattungen für Kostenersatz von
Feuerwehreinsätzen
2009
2010
2011
2012
Durchschnitt
2009-2012
in €
in €
in €
in €
in €
38.570
59.723
46.230
32.990
53.637
Für das Jahr 2014 wurden Erstattungen i.H.v. 28.000 € im Doppelhaushalt 2013/2014 eingeplant. Bei Ansatz der kalkulierten Stundensätze für 2014 ist unter Berücksichtigung der
durchschnittlichen Einsatzstunden ein Ertrag von rd. 8.900 € in 2014 zu erwarten.
Beschlussvorlage WP8-252/2013
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STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Vergleich Stundensätze alt und neu
Personal
Stundensatz
neu in €
6
Stundensatz
alt in €
30
HLF
Stundensatz
Kfz neu in €
9
14
12
11
8
Stundensatz
Kfz alt in €
74
LF 8/6: 125
LF 10/6: 92
LF 16: 159
131
50
202
174
10
131
LF/TLF
MTF/ELW
RW
DL
GW Mess
Einsatzfahrzeug
Leiter FFW
Beschlussvorlage WP8-252/2013
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STADT BEDBURG
Seite: 8
Sitzungsvorlage
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, 09.12.2013
----------------------------------Bremer
----------------------------------Eßer
----------------------------------Baum
Sachbearbeiter
Fachbereichsleiter
Stadtkämmerer
----------------------------------Koerdt
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-252/2013
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