Daten
Kommune
Bedburg
Größe
26 kB
Datum
18.12.2013
Erstellt
13.12.13, 08:08
Aktualisiert
13.12.13, 08:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP8234/2013 1. Ergänzung
Fachbereich I - Personal, Organisation
und Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss
03.12.2013
Rat der Stadt Bedburg
18.12.2013
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
Beratung und Beschlussfassung der Fünften Änderungssatzung zur Satzung über die
Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz für
Grundstücksanschlüsse in der Stadt Bedburg
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf einstimmige Empfehlung des Haupt- und
Finanzausschusses die in den Artikeln II und III der im Entwurf vorgelegten Fünften
Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren
Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Stadt Bedburg
enthaltenen Gebührensätze.
Aufgrund der Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes (Mustersatzung) beschließt
der Rat hinsichtlich der Wasserschwundmengen die in Artikel I der o.g. Änderungssatzung
aufgenommenen Neuregelungen hinsichtlich des Nachweises.
•
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Aufgrund
der
durchgeführten
Gebührenkalkulation
der
Schmutzund
Niederschlagswassergebühr ergibt sich ein Änderungsbedarf der Satzung über die
Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz für
Grundstücksanschlüsse der Stadt Bedburg.
Die Verwaltung schlägt vor, die genannte Gebührensatzung auf der Basis der
durchgeführten Kalkulation für das Jahr 2014 zu ändern (s. Artikel II und III).
Die Abwassergebührensatzung muss vorsehen, dass nachweislich der Abwasseranlage
nicht zugeführte Wassermengen – etwa im Falle gärtnerischer oder gewerblicher Nutzung
– in Abzug gebracht werden. Der Nachweis dieser Mengen kann dem Gebührenpflichtigen
auferlegt werden. Die mit der Absetzbarkeit von nicht in die öffentliche
Abwasserkanalisation eingeleiteten Frischwassermengen bewirkte Verfeinerung des
Frischwasser-Maßstabes (Frischwasser = Abwasser) darf nach dem OVG NRW nicht
durch einen Grenzwert (die Bagatellgrenze) zunichte gemacht werden, der wegen seiner
Höhe im Regelfall einer Nichtberücksichtigung anderweitig verbrauchter Wassermengen
gleichkommt. Vor diesem Hintergrund ist die Regelung einer Bagatellgrenze als nicht mehr
zulässig anzusehen. Mit Wegfall der Bagatellgrenze, sind die Anforderungen an den
Nachweis durch den Gebührenpflichtigen mit der Mustersatzung des Städte- und
Gemeindebundes NRW durch die Einführung eines 3-Stufen-Prinzips nach oben korrigiert
worden.
Auf das als Anlage 1 beigefügte Schreiben des zuständigen Fachbereiches IV bezüglich
des Änderungsbedarfs bzw. zu weiteren Ausführungen hierzu wird verwiesen.
Aufgrund der geänderten Rechtsprechung wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, die
neuen Regelungen der Mustersatzung hinsichtlich der Wasserschwundmengen in die
städtische Satzung aufzunehmen (Artikel I).
Ein Entwurf der Fünften Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von
Abwassergebühren,
Kanalanschlussbeiträgen
und
Kostenersatz
für
Grundstücksanschlüsse der Stadt Bedburg ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt (Anlage
2).
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Beschlussvorlage WP8-234/2013 1. Ergänzung
Seite 2
STADT BEDBURG
Seite: 3
Sitzungsvorlage
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
x
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
----------------------------------Spohr
----------------------------------Eßer
----------------------------------Baum
Sachbearbeiter(in)
Fachbereichsleiter
Stadtkämmerer
----------------------------------Koerdt
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-234/2013 1. Ergänzung
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