Daten
Kommune
Bedburg
Größe
21 kB
Datum
18.12.2013
Erstellt
13.12.13, 08:08
Aktualisiert
13.12.13, 08:08
Stichworte
Inhalt der Datei
ENTWURF
Fünfte Änderungssatzung zur Satzung
über die Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen
und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse
der Stadt Bedburg vom xx.xx.2013
Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8
und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober
1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S.
687), und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) vom 25. Juni 1995
(GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 133), hat
der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am xx.xx.2013 folgende Fünfte Änderungssatzung zur
Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz für
Grundstücksanschlüsse beschlossen:
Artikel I
§ 4 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch
eine auf seine Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeignete
Messeinrichtung zu führen:
Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung
Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den
Hersteller-Angaben durchzuführen und der Stadt Bedburg nachweisen, um die
ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren.
Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Nr. 2: Wasserzähler
Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall technisch
nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den
Nachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten, ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler muss
alle 6 Jahre gemäß den §§ 12 bis 14 i. V. m. dem Anhang B Nr. 6.1 der Bundes-Eichordnung durch einen neuen, geeichten Wasserzähler ersetzt werden.
Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen
Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen
nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere
ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der ge-
meindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese
Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein,
der Stadt Bedburg eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachvollziehbar, werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige durch ein spezielles Gutachten bezogen auf seine Wasserschwundmengen den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen
vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der
Stadt Bedburg abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige.
Der Abzug der auf dem Grundstück verbrauchten und zurück gehaltenen Wassermengen ist bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides über
die Kanalbenutzungsgebühren geltend zu machen.
Artikel II
§ 4 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
Ab dem Jahr 2014 beträgt die Gebühr je Kubikmeter Schmutzwasser 2,63 €.
Artikel III
§ 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Die Gebühr ab dem Jahr 2014 beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder
befestigter Fläche nach § 5 Abs. 1 dieser Satzung jährlich 0,63 €.
Artikel IV
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft.