Daten
Kommune
Bedburg
Größe
30 kB
Datum
11.02.2014
Erstellt
05.02.14, 18:02
Aktualisiert
05.02.14, 18:02
Stichworte
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Drucksache: WP8-12/2014
Fachbereich IV - Hoch- und Tiefbau,
Bauhof
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
11.02.2014
Betreff:
Antrag der Fraktion der FWG Bedburg e.V. vom 21. Januar 2014
hier: Barrierefreier Zugang zu den Klassenräumen im Erdgeschoss der GeschwisterStern-Schule in Kirchherten
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg verweist die Beratungen zum Thema Inklusion an den
zuständigen Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss. Weiterhin spricht er sich dafür aus,
die beiden örtlichen Wahlräume zukünftig in der Mehrzweckhalle einzurichten.
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Begründung:
Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 bittet die FWG-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg zu prüfen,
inwiefern ein barrierefreier Zugang zu den Klassenräumen im Erdgeschoss des Hauptgebäudes
der Geschwister-Stern-Schule zu ermöglichen wäre und das Ergebnis dem Rat vorzustellen.
Allgemeines:
Das Erdgeschoss im Hauptgebäude der Grundschule Kirchherten verfügt über drei Klassenräume,
wobei einer ebenerdig nur durch vollständige Querung des Lehrerzimmers oder des Sekretariates
und des Schulleiterinnenbüros erreichbar ist. In der Grundschule gibt es keine
behindertengerechte Toilette; lediglich am Gebäude der Turnhalle (rechts vor dem Eingang zur
Pausenhalle) befindet sich eine, nur von außen und nicht überdacht zu erreichende Toilette, die
mit relativ geringem Aufwand für Behinderte hergerichtet werden könnte.
Im Stadtgebiet Bedburg sind in den Grundschulen in Kaster und Kirdorf das Erdgeschoss
barrierefrei zu erreichen. Die Grundschule Bedburg verfügt im Erdgeschoß über eine
Behindertentoilette.
Zurzeit gibt es an der Grundschule Kirchherten weder Schüler, noch Personal, das auf einen
Rollstuhl angewiesen ist. Die Räume in den oberen Etagen sind nicht barrierefrei zu erreichen; hier
befinden sich u. a. die Bücherei, der Computerraum, die OGS usw.
Gesetzliche Regelungen:
§ 20 Abs. 5 SchulG ist wie folgt gefasst:
„Die Schulaufsichtsbehörde richtet Gemeinsames Lernen mit Zustimmung des Schulträgers an
einer allgemeinen Schule ein, es sei denn, die Schule ist dafür personell und sächlich nicht
ausgestattet und kann auch nicht mit vertretbarem Aufwand dafür ausgestattet werden“.
§ 20 Abs. 4 SchulG unterstreicht die Regelung von Absatz 5 mit folgender Formulierung:
„In besonderen Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde abweichend von der Wahl der
Eltern die allgemeine Schule anstelle der Förderschule oder die Förderschule anstelle der
allgemeinen Schule als Förderort bestimmen. Dies setzt voraus, dass die personellen und
sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit
vertretbarem Aufwand erfüllt werden.“
Diese Regelung im Schulgesetz ist so zu verstehen. dass im Stadtgebiet eine einzige Grundschule
für gehbehinderte Kinder entsprechend ausgestattet werden muss. Die Eltern können dann nicht
auf ihrem Elternwahlrecht zu einem bestimmten Standort bestehen, wenn die Stadt Bedburg eine
andere Grundschule entsprechend für gehbehinderte Kinder hat ausstatten lassen. In extremen
Fällen von körperlicher Behinderung kann sogar nach § 20 Absatz 4 SchulG statt der allgemeinen
Schule (Elternwunsch) die Förderschule als Förderort bestimmt werden. Nach Aussage der
zuständigen Schulrätin, Frau Dickmann-Monien, gibt es z. Z. an keiner Bedburger Grundschule
Kinder, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind. Aktuell sind auch keine Aufnahmen beantragt;
sollte ein solcher Antrag beim Rhein-Erft-Kreis eingehen, wird in enger Absprache mit der Stadt
Bedburg geklärt, welche Schule als Förderort bestimmt werden sollte. Die Thematik `Inklusion´
wurde in den Schulkonferenzen der Grundschulen bisher nicht thematisiert. Eine Übersicht über
die Verfahrensweise anderer Kommunen im Rhein-Erft-Kreis wird zur Sitzung nachgereicht.
Zugangssituation/ Maßnahmen zum barrierefreien Zugang EG Hauptgebäude:
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Die Zugangssituation stellt sich so dar, wie im Schreiben der FWG-Fraktion beschrieben.
a) Zugang Schulhof (1 Stufe)
Dieser Zugang könnte, wie auch vor der Turnhalle, mittels einer Edelstahlrampe, die an drei
Seiten abgeflacht sein müsste, barrierefrei hergerichtet werden. Entsprechend den
einschlägigen Vorschriften (DIN 18024-2) dürfen Rampenneigungen maximal 6 % haben. Nach
jeweils einer Rampenlänge von 6 m muss ein Zwischenpodest in einer Länge von 1,5 m
vorgesehen werden. Im vorliegenden Fall müsste die Rampe ca. 2 m lang sein, da die Stufe 11
cm hoch ist; ein Zwischenpodest ist nicht erforderlich
b) Zugang Haupteingang (2 Stufen vom Schulhof aus)
Aufgrund des Höhenunterschiedes empfiehlt sich hier bereits eine bauliche Lösung, wobei zur
Absturzsicherung beidseitig ein Geländer angebracht werden müsste. Die Rampe sollte, damit
diese nicht in die Pausenhalle hereinragt, seitlich (in Richtung Schulhof) angebracht werden.
Problematisch ist hier die vorhandene Stahlstütze des Pausendaches, die mit erheblichem
Aufwand ggf. versetzt werden müsste.
c) Zugang Erdgeschoss (3 Stufen innerhalb des Gebäudes)
Mangels fehlender Fläche sowohl in der Länge als auch in der Breite (Fluchtweg!) kann hier
nicht mehr mit einer Rampenlösung gearbeitet werden. Hier müsste ein Plattformlift eingebaut
werden.
Kosten:
Für die Maßnahmen müsste mit Kosten von 400,00 € (a), 4.000,00 € (b) und 11.000,00 € (c)
gerechnet werden. In b) sind die Kosten des Versetzens der Stütze nicht enthalten; in c) enthalten
sind die erforderlichen Kosten für die Elektroarbeiten. Kosten für regelmäßige Wartungsarbeiten
wurden noch nicht ermittelt.
Räumlichkeiten der Schule / Wahllokal:
Die Grundschule Kirchherten ist aktuell das einzige Wahllokal, das nicht barrierefrei zugänglich ist.
Ungeachtet dessen weist die Verwaltung darauf hin, dass die Stadt jedoch auch nach den
wahlrechtlichen Vorgaben nicht verpflichtet ist, alle Wahllokale oder eine bestimmte Anzahl an
Wahllokalen barrierefrei herzurichten. Allerdings sollen die Wahlräume so ausgewählt werden,
dass auch Wähler mit Behinderung und Mobilitätseinschränkung die Teilnahme an der Wahl
möglichst erleichtert wird. Daher ist frühzeitig und in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, wo
Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können (§ 13
KWahlO). Die Stadt Bedburg weist in den Wahlbenachrichtigungen darauf hin, ob der betreffende
Wahlraum barrierefrei ist.
Aus v. g. Gründen spricht sich die Verwaltung dafür aus, in Kirchherten - wie seit Jahren in
Königshoven mit der Bürgerhalle praktiziert - die Wahllokale in der Mehrzweckhalle einzurichten;
die Mehrzweckhalle ist bereits seitens der Fachverwaltung für die Durchführung der Wahlen
reserviert.
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Sitzungsvorlage
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
x
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
----------------------------------Kramer
----------------------------------Naujock
----------------------------------Baum
Fachbereichsleiter
Fachbereichsleiter)
Verwaltungsvorstand und
Kämmerer
Gesehen:
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Koerdt
Bürgermeister
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