Daten
Kommune
Bedburg
Größe
16 kB
Datum
11.02.2014
Erstellt
05.02.14, 18:02
Aktualisiert
05.02.14, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Bisherige Regelung
5.2 Die jährlichen Leistungen werden jeweils in zehn gleichen Raten – außer
Juli und Dezember – von den Dienstbezügen einbehalten. Nach Wegfall der
Dienstbezüge hat der Verpflichtete in geeigneter Weise sicherzustellen,
dass die jährlichen Tilgungsleistungen erbracht werden. Die Tilgung des
Darlehens beginnt bei einer Gewährung im ersten Kalenderhalbjahr am darauffolgenden 1. August (bisher 01. Juli) und bei Gewährung im zweiten Kalenderhalbjahr am darauffolgenden 1. Januar. Für Maßnahmen nach Ziffer
1.3 erfolgt die Tilgung am 1. des Monats, der auf die Auszahlung folgt. Das
Darlehen kann jederzeit ganz oder in Teilbeträgen außerplanmäßig getilgt
werden.
Neue Regelung
5.2 Die jährlichen Leistungen werden jeweils in zwölf gleichen Raten von den
Dienstbezügen einbehalten. Nach Wegfall der Dienstbezüge hat der Verpflichtete in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die jährlichen Tilgungsleistungen erbracht werden. Die Tilgung des Darlehens beginnt bei einer
Gewährung im ersten Kalenderhalbjahr am darauffolgenden 01. Juli und bei
Gewährung im zweiten Kalenderhalbjahr am darauffolgenden 1. Januar. Für
Maßnahmen nach Ziffer 1.3 erfolgt die Tilgung am 1. des Monats, der auf
die Auszahlung folgt. Das Darlehen kann jederzeit ganz oder in Teilbeträgen
außerplanmäßig getilgt werden.
Götz, Alexander / H:\GB 2\01111402 - Finanzen\Finanzmanagement allgemein\Arbeitgeberdarlehen\Neue Richtlinie\Änderung Richtlinien Arbeitgeberdarlehen Ziffer 5.2.docx