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Beschlussvorlage (Änderung der Ziffer 5.2 der Richtlinien über die Gewährung von Arbeitgeberdarlehen)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
16 kB
Datum
11.02.2014
Erstellt
05.02.14, 18:02
Aktualisiert
05.02.14, 18:02
Beschlussvorlage (Änderung der Ziffer 5.2 der Richtlinien über die Gewährung von Arbeitgeberdarlehen)

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Inhalt der Datei

Bisherige Regelung 5.2 Die jährlichen Leistungen werden jeweils in zehn gleichen Raten – außer Juli und Dezember – von den Dienstbezügen einbehalten. Nach Wegfall der Dienstbezüge hat der Verpflichtete in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die jährlichen Tilgungsleistungen erbracht werden. Die Tilgung des Darlehens beginnt bei einer Gewährung im ersten Kalenderhalbjahr am darauffolgenden 1. August (bisher 01. Juli) und bei Gewährung im zweiten Kalenderhalbjahr am darauffolgenden 1. Januar. Für Maßnahmen nach Ziffer 1.3 erfolgt die Tilgung am 1. des Monats, der auf die Auszahlung folgt. Das Darlehen kann jederzeit ganz oder in Teilbeträgen außerplanmäßig getilgt werden. Neue Regelung 5.2 Die jährlichen Leistungen werden jeweils in zwölf gleichen Raten von den Dienstbezügen einbehalten. Nach Wegfall der Dienstbezüge hat der Verpflichtete in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die jährlichen Tilgungsleistungen erbracht werden. Die Tilgung des Darlehens beginnt bei einer Gewährung im ersten Kalenderhalbjahr am darauffolgenden 01. Juli und bei Gewährung im zweiten Kalenderhalbjahr am darauffolgenden 1. Januar. Für Maßnahmen nach Ziffer 1.3 erfolgt die Tilgung am 1. des Monats, der auf die Auszahlung folgt. Das Darlehen kann jederzeit ganz oder in Teilbeträgen außerplanmäßig getilgt werden. Götz, Alexander / H:\GB 2\01111402 - Finanzen\Finanzmanagement allgemein\Arbeitgeberdarlehen\Neue Richtlinie\Änderung Richtlinien Arbeitgeberdarlehen Ziffer 5.2.docx