Daten
Kommune
Bedburg
Größe
17 kB
Datum
25.02.2014
Erstellt
19.02.14, 18:05
Aktualisiert
19.02.14, 18:05
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
BEBAUUNGSPLAN NR. 5
‚KIRCHHERTEN’
__________________________________________________________________________
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN, HINWEISE
A. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
1.
Art der baulichen Nutzung
( § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1.1
WA - Allgemeine Wohngebiete
Für die WA - Allgemeinen Wohngebiete wird gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten
nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden.
2.
Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
2.1
Die Höhenlage der baulichen Anlagen wird durch Festsetzung der Trauf- und Firsthöhen gemäß Einschrieb bestimmt. Die Bezugspunkte für die Höhenfestsetzungen sind
die zeichnerisch im Plangebiet festgesetzten vorhandenen Kanaldeckel in der Marienstraße und der Pützer Straße.
2.2
Das Maß der Traufhöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der Bezugshöhe und
der Schnittlinie der Außenfläche der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut des
Hauptdaches.
Das Maß der Firsthöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der Bezugshöhe und der
Höhe des obersten Gebäudeabschlusses.
3.
Überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 23 (3) BauNVO)
Die vom Vorgartenbereich aus gesehen, hintere Baugrenze der überbaubaren Fläche
darf für Terrassenüberdachungen und für verglaste Wintergärten um maximal 2,00 m
überschritten werden.
Die gemäß Landesbauordnung notwendigen Abstandsflächen bleiben davon unberührt.
4.
Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden
(§ 9 (1) Nr. 6 BauGB)
Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen wird auf max. 2 Wohnungen je Wohngebäude begrenzt.
Stadt Bedburg BP 5 /T.F.
5.
2
Stellplätze, überdachte Stellplätze (sogen. Carports) Garagen und ihre Einfahrten
(gem. § 9 Abs.1 Nr.4 BauGB)
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO wird festgesetzt, dass Garagen,
Carports und Stellplätze auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig
sind und je Hauseinheit mindestens 2 Stellplätze auf dem Grundstück herzustellen
sind. Zwischen Garagen und der öffentlichen Verkehrsfläche ist ein Mindestabstand
von 5,0 m einzuhalten.
Bauordnungsrechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.
6.
Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Land
schaft (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB)
6.1
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
Schutz des Bodens / Oberbodens (gesamtes Plangebiet)
Der Oberboden ist vor der Lagerung von Baumaterialien bzw. vor dem Befahren von
Flächen fachgerecht abzuschieben und zwischen zu lagern.
Baustraßen und sonstige befahrene Flächen sind für die Dauer der Baumaßnahmen
standfest zu befestigen, das dazu verwendete Material ist anschließend zu entfernen
und der Untergrund tiefgründig zu lockern.
Nach Beendigung der Baumaßnahmen ist der Oberboden nach tiefgründiger Lockerung des Unterbodens in seiner ursprünglichen Mächtigkeit wieder anzudecken. Überschüssiger Boden darf abgefahren werden und muss fachgerecht verwendet bzw. deponiert werden.
Begrenzung der Bodenversiegelung
Die KFZ - Einstellplätze und Zufahrten zu Garagen sind mit versickerungsfähigen Materialien, wie z.B. Ökopflaster herzustellen.
6.2
Anpflanzung von Laubbäumen im Bereich privater Freiflächen
Auf den privaten Freiflächen ist auf jedem Baugrundstück 1 einheimischer Laubbaum
gem. Pflanzenliste 2 anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Pflanzenliste – Auswahlliste
Laubbäume II. Ordnung (Hochstamm, 16/18 cm):
Acer campestre
Feldahorn
Carpinus betulus
Hainbuche
Sorbus aucuparia
Eberesche
B.
BAUORDNUNGSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN
1.
Dachformen
Als Dachformen sind das Satteldach (SD) und das Walmdach (WD) zulässig. Bei den
Satteldächern müssen die Teildachflächen gleiche Neigungen aufweisen, soweit sie
gegenüber liegen. Die Dachneigung darf 30°-50° betragen.
Stadt Bedburg BP 5 /T.F.
3
Untergeordnete Dachteile wie Zwerchgiebel und Gauben sowie Anbauten bis zu einer
Fläche von 1/3 der Gesamtgebäudegrundfläche sowie Nebenanlagen und Garagen
dürfen auch mit einer geringeren Dachneigung oder als Flachdach ausgeführt werden.
2.
Dachaufbauten und Dacheinschnitte
Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Zwerchgiebel müssen von Giebelwänden einen
Mindestabstand von 1,25 m einhalten.
3.
Werbeanlagen
Werbeanlagen mit mehr als 1 m² Flächengröße sowie Werbeanlagen mit Wechsel-,
Lauf- oder Blinklicht sind unzulässig.
4.
Vorgärten
Die im Bebauungsplan festgesetzten Vorgartenbereiche sind zu bepflanzen. Ausgenommen hiervon sind die erforderlichen Zuwegungen zum Haus und die Abstellplätze
für Mülltonnen. Garagen sind innerhalb der Vorgartenbereiche unzulässig.
5.
Einfriedungen
Im Vorgartenbereich sind Einfriedungen, die an die Verkehrsbegrenzungslinie angrenzen, als grüne Hecke bis zu einer Höhe von 75 cm zulässig.
Für sonstige Grundstückseinfriedungen an Grundstücksgrenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen sind ausschließlich Heckenpflanzungen bis zu 2,00 m Höhe sowie offene
Zaunkonstruktionen zulässig. Als offene Zaunkonstruktionen gelten solche mit einem
Lochanteil von mindestens 50 % pro m² Zaunfläche. Geschlossene Zaunkonstruktionen als Einfriedung müssen einen Mindestabstand von 1 m zur Grundstücksgrenze
aufweisen. Die Fläche zwischen Einfriedung und Grundstücksgrenze ist dann mit einer
Hecke zu begrünen.
C.
HINWEISE
1. Kampfmittelfunde
Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/Bauarbeiten
sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen. In diesem Fall ist die zuständige Ordnungsbehörde, der Kampfmittelräumdienst oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen etc. ist grundsätzlich eine Sicherheitsdetektion durchzuführen. Die
weitere Vorgehensweise ist dem Merkblatt ‚Sondierbohrungen’ zu entnehmen.
2. Bodendenkmalfunde
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Bodenfunde und -befunde oder
Zeugnisse pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit sind gemäß dem Gesetz
zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz vom 11. März 1980, zuletzt geändert am 18. Mai 1982) § 2 Abs. 5 und §§
13-19 dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege zu melden. Dem Rheinischen
Amt für Bodendenkmalpflege ist Gelegenheit für weitere Untersuchungen zu geben.
Stadt Bedburg BP 5 /T.F.
4
3. Erdbebenzone
Das Plangebiet befindet sich in Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse S1 gemäß
der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1: 350.000, Bundesland Nordrhein - Westfalen (Juni 2006).
Karte zu DIN 4149 (Fassung April 2005)2. In der genannten DIN 4149 (Geltung seit
2005) sind die entsprechenden bautechnischen Maßnahmen aufgeführt.
4. Grundwasser
Der Bereich des Planungsgebietes ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortscheitenden Betrieb der
Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten
Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu
erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren
Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die
Vorschriften der DIN 18195 ‚Bauwerksabdichtungen’ sind zu beachten.
5. Artenschutz
Erforderliche Holzfällungen sind nur außerhalb der Brutzeiten von Vögeln, d.h. nicht im
Zeitraum März bis September durchzuführen.
Sollte eine Flächeninanspruchnahme in Gehölzbeständen innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten stattfinden, sind entweder vorher Maßnahmen zur Vermeidung einer Brutansiedlung zu treffen oder es ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten,
die sicherstellt, dass Brutvorkommen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden
können.
Die Flächeninanspruchnahme ist so zu begrenzen, dass ein zusätzlicher Flächenverbrauch, der über das eigentliche Plangebiet bzw. die vorgesehenen Baufelder
hinausgeht, vermieden wird.
Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen wird die Verwendung von nicht diffusen
Lichtquellen, insektenfreundlichen Leuchtmitteln (z.B. Natriumdampflampen), ggf. auch
die Abschirmung weit reichender Lichtquellen (z.B. durch Schutzpflanzungen), empfohlen. Zur Lärmminderung sind Maschinen nach dem aktuellen Stand der Technik einzusetzen.
6. Vorkommen humoser Böden
Die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L4904 weist für den gemäß § 9
Abs. 5 Nr. 1 BauGB i.V.m. 15.11 PlanzV gekennzeichneten Bereich Vorkommen von
humosen Böden auf. Innerhalb der gekennzeichneten Flächen sind mit den Baugrundverhältnissen ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich erforderlich. Die Vorschriften der DIN 1054 ‚Baugrund-Sicherheitsnachweise im
Erd- und Grundbau‘ sowie der DIN 18196 ‚Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für
bautechnische Zwecke’ in Kombination mit den Bestimmungen der Bauordnung NRW
sind zu beachten
Im Auftrag der Stadt Bedburg
La Città Stadtplanung
Bergheim, den 15.02.2014
1
Untergrundklasse T = Übergangsbereich zwischen den Gebieten der Untergrundklassen R (Gebiete mit felsartigem Untergrund) und S (Gebiete relativ flachgründige Sedimentbecken).
2
Herausgeber: Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein — Westfalen. Kontaktadresse:
http://www.gd.nrw.de. Email: poststelle@gd.nrw.de.