Daten
Kommune
Bedburg
Größe
73 kB
Datum
25.02.2014
Erstellt
19.02.14, 18:05
Aktualisiert
19.02.14, 18:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP8208/2011 10. Ergänzung
Fachbereich III - Planen, Bauen,
Umwelt und Verkehr
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Stadtentwicklungsausschuss
23.11.2010
Stadtentwicklungsausschuss
15.03.2011
Rat der Stadt Bedburg
20.09.2011
Stadtentwicklungsausschuss
22.11.2011
Stadtentwicklungsausschuss
24.04.2012
Stadtentwicklungsausschuss
26.06.2012
Stadtentwicklungsausschuss
25.09.2012
Stadtentwicklungsausschuss
20.11.2012
Stadtentwicklungsausschuss
29.01.2013
Stadtentwicklungsausschuss
16.04.2013
Stadtentwicklungsausschuss
02.07.2013
Stadtentwicklungsausschuss
17.09.2013
Stadtentwicklungsausschuss
26.11.2013
Stadtentwicklungsausschuss
25.02.2014
Betreff:
Rahmenplan Kaster –
Hier: Standortalternativen für den Schützenplatz Kaster
Beschlussvorschlag:
Ohne Beschlussvorschlag
Abstimmungsergebnis:
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Allgemeines
Im Zuge der Planung zum Rahmenplan Kaster ist für den bestehenden Schützenplatz an der
Stresemannstraße zur Stärkung des Ortszentrums von Kaster sowie adäquaten Nutzung der
innerstädtischen Freifläche eine 2-3 geschossige Wohnbebauung vorgeschlagen worden. Da eine
Umnutzung nur erfolgen kann, wenn vorher ein sinnvoller Alternativstandort für das dort jährlich
stattfindende Schützenfest gefunden wird, sollen im Folgenden anhand verschiedener Kriterien die
aus Sicht der Verwaltung grundsätzlich denkbaren Alternativstandorte dargestellt werden.
Generell zeigen die Erfahrungen, dass bei einem bestehenden Schützenplatz eine gewisse
gewachsene Akzeptanz der Beeinträchtigungen durch eine Schützenfestnutzung besteht. Dies
betrifft insbesondere die im unmittelbaren Nahbereich auftretenden Lärmimmissionen. Gleichwohl
sind erfahrungsgemäß die Lärmbeeinträchtigungen auch noch im weiten Umfeld, teilweise in
mehreren Kilometern Entfernung vorhanden, wenngleich dort keine Überschreitungen der
einschlägigen Lärmorientierungswerte bestehen.
Schützenfeste werden durch die örtlichen Ordnungsbehörden nach Gegenstand. Zeit,
Öffnungszeiten und Platz festgesetzt (§ 60b Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 GewO. Die Festsetzung
erfolgt auf Antrag des Veranstalters durch begünstigenden Verwaltungsakt, auf den bei Vorliegen
der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht (§ 69a GewO) (vgl. MUNLV NRW: Leitfaden zur
umweltgerechten Durchführung von Volksfesten und ähnlichen Traditionsveranstaltungen vom
17.12.2009).
Bei der Genehmigung von Volksfesten – hierzu zählen auch Schützenfeste – sind die Vorgaben
der Freizeitlärmrichtlinie (Runderlass des MUNLV NRW vom 23.10.2006, geändert am 16.09.2009)
einschlägig. Hier werden die Grundlagen zur Zulassung von lärmverursachenden Veranstaltungen
erläutert. Wesentlich für die rechtssichere Erteilung einer ordnungsbehördlichen Genehmigung
sind folgende Parameter:
-
-
-
Einhaltung der unter 3.1 der Freizeitlärmrichtlinie genannten Immissionswerte unter
Berücksichtigung der möglichen Zuschläge für seltene Ereignisse nach 3.2.
Die Einhaltung ergibt sich aus einer Berechnung der Immissionswerte nach TA Lärm (ähnlich
der Genehmigung eines Gewerbebetriebs). Hierbei sind in einer schalltechnischen
Untersuchung die Eingangsparameter der Lärmquellen (im Wesentlichen die Musiklautstärke)
sowie die Entfernung zur nächsten Wohnbebauung sowie deren Schutzanspruch (resultierend
aus der Baugebietskategorie) relevant.
Können diese Werte nicht eingehalten werden, ist unter Abwägung der schutzbedürftigen
Interessen der Anwohner sowie der Bedeutung, Dauer und Häufigkeit des Schützenfestes über
mögliche Ausnahmen der in 3.1 i. V. m. 3.2 Freizeitlärmrichtlinie niedergelegten Werte zu
entscheiden (Punkt 3.4). Hierbei wird empfohlen, Lärmminderungsmaßnahmen zu treffen. Dies
sind im Wesentlichen Auflagen zur Reduzierung der Lautstärke ab 22 Uhr bzw. 24 Uhr, können
aber auch bauliche Maßnahmen, wie passiver Schallschutz sein.
Auch durch eine optimierte Anordnung von Fahrgeschäften und Schützenzelt auf der Fläche
sowie der Ausrichtung der relevanten Lautsprecher kann eine Reduzierung der
Immissionspegel erreicht werden.
Eine Beurteilung der Rechtslage durch die Kanzlei Lenz & Johlen kommt im Ergebnis zu der
Empfehlung, dass „das Schützenfest möglichst eine Dauer von drei Tagen nicht überschreiten und
die Lärmemissionen auch an den Wochenendtagen möglichst bis 24.00 beendet werden sollten.
Eine geringfügige zeitliche Überschreitung um 30 bis maximal 60 Minuten könnte im Einzelfall und
nur ausnahmsweise zumindest in der Nacht von Samstag auf Sonntag zulässig sein (vgl. Ziffer 3.4
Absatz 4 Satz 2 des Runderlasses, der offensichtlich sogar Ausnahmegenehmigungen auch über
24.00 Uhr hinaus noch für zulässig erachtet; ferner den „Leitfaden zur umweltgerechten
Beschlussvorlage WP8-208/2011 10. Ergänzung
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Durchführung von Volksfesten und ähnlichen Traditionsveranstaltungen“, der in der Nacht von
Samstag auf Sonntag sogar eine Ausnahmeerteilung bis 01.00 Uhr morgens für zulässig hält),
bedürfte aber sorgsamer Begründung. Dabei sollten die dB(A)-Höchstwerte des Runderlasses zur
Orientierung dienen und ihre Einhaltung bzw. lediglich geringfügige Überschreitung durch
technische Maßnahmen gewährleistet werden. Auch ist zu berücksichtigen, ob weitere
Veranstaltungen in die zu treffende Ermessensentscheidung mit einzubeziehen sind.“
Auswirkungen auf den Rahmenplan Kaster
Wird eine dem Rahmenplan entsprechende Verlagerung des Schützenplatzes vorgenommen, ist
eine Wohnbebauung auf dem Schützenplatz vorgesehen. Wird diese realisiert, jedoch die
umliegenden Nutzungen beibehalten (Tennishalle und Tennisplätze), führt dies nach erster
Einschätzung des beteiligten Schallgutachters für die Nutzung der Tennishalle zu keinen rechtlich
relevanten Auswirkungen hinsichtlich eines möglichen Lärmkonflikts. Im Bereich der Tennisplätze
müsste nach überschlägiger Beurteilung jedoch der südliche Platz zur Ruhezeit (bis 8 Uhr und ab
20 Uhr sowie sonntags nachmittags für die Benutzung gesperrt werden.
Wird jedoch von einer Verlagerung und damit der Bebauung des Schützenplatzes neben der
Bebauung des Tennisgeländes abgesehen, so wird ein wesentlicher Baustein des Rahmenplans
Kaster aufgegeben. Da sich der Rahmenplan Kaster als städtebaulich integriertes Konzept
versteht, welches Verbesserungen fachübergreifend insbesondere in den Bereichen Verkehr und
Sicherheit, Gestaltung des öffentlichen Raums, Einzelhandel und Wohnen anstrebt, würden ohne
diese zentralen Bausteine Fördermittel weder im Bereich Städtebau noch Verkehr akquiriert, da es
eine nur rudimentäre Umsetzung des Rahmenplans ohne den interdisziplinären Ansatz wäre. Auch
notwendige Investitionen von anderen öffentlichen Aufgabenträgern sowie privaten Investoren
werden damit in Frage gestellt. Resultat wäre in der Konsequenz, abgesehen von der
Zentralisierung des Rathauses, bis auf weiteres ein städtebaulicher Stillstand im Zentrum von
Kaster. Eine Fortführung des entsprechenden Bebauungsplans ist dann – abgesehen von der
durch RWE vorgesehenen Bebauung Am Sprung – zunächst nicht mehr zwingend angezeigt.
Standortalternativen
Im Folgenden sollen nunmehr die einzelnen aus Sicht der Verwaltung möglichen Standorte – ohne
Darstellung einer Priorität – erläutert werden. Eine Übersicht der Standorte ist der beigefügten
Anlage 1 zu entnehmen.
Beschlussvorlage WP8-208/2011 10. Ergänzung
Seite 3
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 4
A - bestehender Standort Stresemannstraße
Größe / Zuschnitt / derzeitige Nutzung
Der bestehende Schützenplatz vor der Tennishalle hat eine Größe von etwa 6.500 m². Mit einem
fast quadratischen Zuschnitt bieten sich flexible Nutzungsmöglichkeiten bei der Aufstellung eines
Zeltes sowie größeren Fahrgeschäften. Die durchgehende Pflasterung weist keinerlei
Einschränkungen zur Aufstellung der temporären Aufbauten dar.
Neben der Nutzung als Schützenplatz wird die Fläche für Veranstaltungen am Wochenende
genutzt (Zirkus, Monstertruck, Hüpfburgenland). Daneben fungiert sie als Parkplatz für
Veranstaltungen in Alt-Kaster. Auch nutzen häufig einzelne LKW-Fahrer den Platz zum Parken
über Nacht.
Lage / Einbindung, externe Erschließung
Die Fläche liegt zentral im Kernbereich von Kaster mit verkehrlicher Anbindung an die
Stresemannstraße und hierüber an die St.-Rochus-Straße. Die städtebauliche Lage lässt sich als
integriert einstufen. Die Wahrnehmbarkeit unmittelbar an der Hauptstraße in Kaster ist hoch.
Eine Erschließung mit Strom und Wasser ist auf dem Platz vorhanden, wenngleich nach Aussage
der Fachabteilung diese Infrastruktur sanierungsbedürftig ist. Derzeit wird die Fläche über das
angrenzende städtische Kanalnetz im Mischsystem entwässert.
Immissionsschutz / Konflikte
Es befindet sich Wohnbebauung in direkter Umgebung mit einer Entfernung von etwa 50-60 m
zum Rand des Platzes (Am Rathaus, Stresemannstraße, Auf dem Wall, Hauptstraße). Die dortige
Bebauung hat die Einstufung als Allgemeines Wohngebiet, für welches die DIN 18005
(Schallschutz im Städtebau) einen Immissionswert von 55 db /40 db nachts als Orientierungswert
angibt. Auch bei einer bestehenden Akzeptanz der vom Schützenfest ausgehenden
Lärmimmissionen kann sich dies bei der umliegenden Wohnbevölkerung durch Mieter- oder
Eigentumswechsel kurzfristig ändern. Das Lärmkonfliktrisiko ist als hoch einzustufen.
Planungsrecht
Die Fläche ist im Bebauungsplan Nr. 15 / Kaster, 3. Änderung als Gemeinbedarfsfläche,
Zweckbestimmung Marktplatz festgesetzt. Der Bebauungsplanentwurf zur 12. Änderung setzt für
die Fläche ein Allgemeines Wohngebiet WA fest.
Eigentumsverhältnisse
Die Fläche befindet sich im Eigentum der Stadt Bedburg.
mögliche Alternativnutzung
Der Rahmenplan Bedburg sieht für die Fläche eine Wohnbebauung in 2-3 geschossiger Bauweise
vor, um in zentraler, fußläufiger Lage zu den Versorgungseinrichtungen von Kaster einen Beitrag
zur Stärkung des Zentrums zu schaffen sowie eine aus städtebaulicher Sicht untergenutzte, jedoch
hochwertige Fläche einer adäquaten Nutzung zuzuführen.
Beschlussvorlage WP8-208/2011 10. Ergänzung
Seite 4
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 5
B - Kasterer Acker
Größe / Zuschnitt / derzeitige Nutzung
Die freie Fläche des Kasterer Ackers zwischen der Bebauung von Neu-Epprath und dem MonteMare-Bad beträgt etwa 62.000 m². Die Fläche ist rechteckig (360 m x 175 m). Derzeit wird die
Fläche landwirtschaftlich genutzt. Welche Teilfläche für eine Schützenplatznutzung in Anspruch
genommen werden könnte, würde von der Gesamtkonzeption für dieses Quartier abhängen.
Daher ist auch ein Zuschnitt flexibel und optimal auf die Bedürfnisse einer Schützenplatznutzung
abzustimmen. Aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung ist eine vollständige Neuerstellung des
Schützenplatzes notwendig (Pflasterung, Erschließung, Lärmschutz).
Lage / Einbindung, externe Erschließung
Die Lage am Ortsrand von Kaster ist grundsätzlich als geeignet für eine Schützenfestnutzung
anzusehen. Sie liegt in etwa 1km Fußentfernung bis zum Zentrum von Kaster. Nahe anbei liegen
die Wohngebiete der umgesiedelten Ortschaften Morken, Harff und Epprath, Östlich grenzt das
Naherholungsgebiet der Mühlenerft an. Die Lage ist als noch städtebaulich integriert zu
bezeichnen.
Die Wahrnehmbarkeit ist bei einer Teilfläche angrenzend an die Albert-Schweitzer-Straße hoch, bei
einer zur Mühlenerft hin liegenden Fläche bei einer Bebauung der vorderen Teilflächen niedrig.
Eine externe Erschließung ist direkt von der Albert-Schweitzer-Straße möglich (hier allerdings noch
außerhalb der Ortsdurchfahrt) oder vom Monte-Mare-Parkplatz aus. Hier ist jedoch ein Durchbruch
des Lärmschutzwalls aus Lärmschutzgründen lediglich im Bereich nahe der Albert-SchweitzerStraße denkbar. Eine Erschließung mit Strom und Wasser ist aus der Albert-Schweitzer-Straße
möglich. Eine Niederschlagswasserentsorgung ist bei einer Teilfläche nahe der Mühlenerft über
eine Einleitung in das Gewässer denkbar, bei einer Teilfläche nahe der Albert-Schweitzer-Straße
ist eine Einleitung aufgrund der Leitungslänge kostenintensiver, jedoch sind die
Erschließungskosten der Versorgung geringer.
Immissionsschutz / Konflikte
Die angrenzende Wohnbebauung von Neu-Epprath (Reines Wohngebiet, Immissionswerte 50 db /
35 db) liegt je nach Lage der Teilfläche in einer Entfernung von etwa 20 m bis 150 m. Die
Wohnbebauung der Friedlandstraße liegt in westlicher Richtung in etwa in 70 m bis 300 m
Entfernung. Hier befindet sich bis bis zur Einmündung der Steifensandstraße eine
Betonlärmschutzwand. Je weiter die Teilfläche von der Wohnbebauung entfernt liegt, desto näher
rückt sie an das Monte-Mare-Bad heran. Hier würden zur Schützenfestnutzung massive
Lärmkonflikte mit den Außenflächen des Wellnessbereichs entstehen. Auch im Innenbereich ist
eine Beeinträchtigung noch zu erwarten.
Planungsrecht
Die Fläche ist derzeit im Bebauung Nr. 4 / Kaster, 1. Änderung als Allgemeines Wohngebiet
festgesetzt. Eine Änderung des Bebauungsplans als Gemeinbedarfsfläche, Zweckbestimmung
Festplatz ist hier erforderlich.
Eigentumsverhältnisse
Die Fläche befindet sich im Eigentum der Stadt Bedburg.
mögliche Alternativnutzung
Der bestehende Bebauungsplan setzt eine Nutzung als Wohngebiet mit einer aufgelockerten
Einzel- und Doppelhausbebauung vor. Die Fläche ist eine der wenigen großen freien
Wohnbauflächen im Bereich des Ortsteils Kaster, wenngleich sie nicht in fußläufiger Lage zum
Ortszentrum liegt und daher eine andere Bebauungsstruktur und Profilierung vorgesehen sind.
Auch andere Alternativnutzungen wie als Ersatzstandort für die Tennisanlage Kaster oder weitere
Freizeitnutzungen in Verbindung mit dem Monte-Mare-Bad können denkbar sein.
Beschlussvorlage WP8-208/2011 10. Ergänzung
Seite 5
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 6
C - Parkplatz Albert-Schweitzer-Straße
Größe / Zuschnitt / derzeitige Nutzung
Der Parkplatz an der Albert-Schweitzer-Straße weist eine Größe von etwa 6.700 m² auf. Der
Zuschnitt ist rechteckig bei einem Format von 120 m x 55 m. Daraus ergibt sich eine gute
Nutzungsmöglichkeit als Schützenplatz. Hinderlich sind jedoch die vorhandenen Bäume auf dem
Platz, die gewisse Einschränkungen bei der Aufstellung größerer Bauten wie einem Zelt oder
Fahrgeschäften darstellen. Ggf. sind einzelne Bäume zu entfernen, wenngleich dies das
bestehende Baumraster des Parkplatzes gestalterisch beeinträchtigt.
Derzeit wird die Fläche als Parkplatz genutzt. Insbesondere am Wochenende bei Veranstaltungen
am Sportplatz Kaster oder in Alt-Kaster ist die Belegung hoch, zu den übrigen Zeiten liegt die
Belegungsrate bei etwa 15-20 % (Parkraumuntersuchung des Büros Kaulen aus 2012). Dann wird
sie insbesondere von Anwohnern, Besuchern von Alt-Kaster, der Naherholungsgebiete oder des
Spotplatzes genutzt.
Aufgrund der bestehenden Nutzung als Parkplatz ohne Randsteine in den Fahrgassen ist eine
Neuanlage des Platzes nicht erforderlich.
Lage / Einbindung, externe Erschließung
Aufgrund der zentralen Lage in Kaster ist die Nutzung als Schützenplatz als sehr geeignet
anzusehen. Das Zentrum von Kaster liegt in etwa 500 m entfernt. Die Lage ist als städtebaulich
integriert zu bezeichnen. Unmittelbar an der Albert-Schweitzer-Straße gelegen, ist die
Wahrnehmbarkeit der Fläche hoch. Eine Erschließung ist direkt über die Albert-Schweitzer-Straße
vorhanden. Eine Versorgung mit Strom und Wasser ist unmittelbar aus dem bestehenen Netz
möglich, wenngleich ggf. Nachrüstbedarf bei den Anschlusspunkten besteht. Die Fläche
entwässert bereits in das städtische Kanalnetz.
Immissionsschutz / Konflikte
Unmittelbar an der Albert-Schweitzer-Straße gelegen, befindet sich die Wohnbebauung in
westlicher Richtung auf der anderen Straßenseite. Diese ist als Allgemeines Wohngebiet
einzustufen, wenngleich dort kein Bebauungsplan dies festsetzt. Die südlich gelegene
Wohnbebauung liegt in etwa 50 m Entfernung. Der dort gültige Durchführungsplan Nr. 3 / Kaster,
1. Änderung, setzt das Gebiet als Gemischtes Wohngebiet fest, was mit dem Schutzstatus eines
Allgemeinen Wohngebietes nach BauNVO vergleichbar ist. Nördlich der Fläche liegt die Bebauung
von Alt-Kaster in etwa 90 m Entfernung. Die anzunehmende Lärmsituation ist hier vergleichbar mit
dem bestehenden Standort an der Stresemannstraße.
Planungsrecht
Die Fläche liegt im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. Der Flächennutzungsplan stellt
die Fläche als öffentliche Verkehrsfläche dar. Eine Änderung des Bauplanungsrechtes ist für die
Nutzung als Schützenplatz nicht notwendig.
Eigentumsverhältnisse
Die Fläche befindet sich im Eigentum der Stadt Bedburg.
Mögliche Alternativnutzungen
Aufgrund der derzeitigen Nutzung als Parkplatz insbesondere für den Sportplatz sowieso für AltKaster sollte die grundsätzliche Nutzung als Parkplatz nicht verändert werden. Der Grünstreifen
zwischen dem Parkplatz und dem Sportplatz könnte für die Errichtung neuer Umkleidekabinen
sowie Unterstellmöglichkeiten für die Schützenbruderschaft genutzt werden. Dies ist in der
Vergangenheit bereits diskutiert worden.
Beschlussvorlage WP8-208/2011 10. Ergänzung
Seite 6
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 7
D - südlich der St.-Rochus-Straße ggü. Heidklift
Größe / Zuschnitt / derzeitige Nutzung
Die Fläche hat keine festdefinierte Begrenzung. Je nach Zuschnitt ist jede Platzgröße möglich. Bei
der Berücksichtigung von Parzellengrenzen kann die Breite des Platzes etwa 100 m bei variabler
Tiefe betragen. Daher ist auch ein Zuschnitt flexibel und optimal auf die Bedürfnisse einer
Schützenplatznutzung abzustimmen. Aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung ist eine
vollständige Neuerstellung des Schützenplatzes notwendig.
Lage / Einbindung, externe Erschließung
Aufgrund der Lage unmittelbar am Ortsrand von Kaster mit einem Übergang in die freie Landschaft
nach Süden und Westen ist die städtebauliche Lage als bedingt integriert zu bezeichnen. Vom
Ortszentrum Kaster liegt der Platz etwa 1 km entfernt.
Die Wahrnehmbarkeit ist aufgrund der unmittelbaren Lage an der St.-Rochus-Straße hoch. Eine
externe Erschließung ist direkt von der St.-Rochus-Straße-Straße möglich. Eine Erschließung mit
Strom und Wasser ist aus der St.-Rochus-Straße möglich. Eine Niederschlagswasserbeseitigung
sollte über eine angrenzende Versickerung erfolgen.
Immissionsschutz / Konflikte
Gegenüber der St-Rochus-Straße in nördliche Richtung befindet sich die gartenseitige
Wohnbebauung der Vom-Stein-Straße in etwa 50 m Entfernung (BP 27 / Kaster: Reines
Wohngebiet). Die östlich liegende Wohnbebauung der Schützendelle ist ebenfalls ca. 50 m
entfernt (BP 24 / Kaster: Allgemeines Wohngebiet). In die übrigen Richtungen befindet sich freies
Feld, in einiger Entfernung die Autobahn 61. Mögliche Immissionskonflikte sind vergleichbar mit
der Lage auf dem Kasterer Acker, wenngleich die Konfliktsituation zum Monte-Mare-Bad entfällt.
Planungsrecht
Die Fläche liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB. Zur Errichtung des Schützenplatzes müsste
ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Da die Fläche im Flächennutzungsplan bereits als
Wohnbaufläche dargestellt ist und im Regionalplan als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB), ist die
Planung mit den durch die Regionalplanung festgelegten Ziele der Raumordnung vereinbar.
Eigentumsverhältnisse
Die Fläche befindet sich in Privateigentum und müsste erworben werden. Aufgrund der Darstellung
im Flächennutzungsplan kann die Fläche mit dem Wert von Bauerwartungsland (ca. 25 % des
Bodenrichtwertes von etwa 150 €/m²) bewertet werden.
Mögliche Alternativnutzungen
Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt – als Restfläche aus der
Darstellung der Umsiedlungsorte Morken und Harff. Eine Wohnbauflächenentwicklung ist hier
jedoch aufgrund besser gelegener Flächen im Ortsteil Kaster nicht naheliegend. Vielmehr kann die
Fläche bei Nichtbebauung der Regionalplanung als Tauschfläche für andere zu entwickelnde
Flächen im Stadtgebiet Bedburg angeboten werden. Die Fläche würde in diesen Fällen
unverändert landwirtschaftlich genutzt werden.
Beschlussvorlage WP8-208/2011 10. Ergänzung
Seite 7
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 8
E - südlich der St.-Rochus-Straße an BAB 61
Größe / Zuschnitt / derzeitige Nutzung
Ähnlich der Fläche weiter östlich am Ortseingang von Kaster hat die Fläche hat keine festdefinierte
Begrenzung. Je nach Zuschnitt ist jede Platzgröße möglich. Bei der Berücksichtigung von
Parzellengrenzen kann die Breite des Platzes etwa 100m - 130m bei variabler Tiefe betragen.
Daher ist auch ein Zuschnitt flexibel und optimal auf die Bedürfnisse einer Schützenplatznutzung
abzustimmen. Aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung ist eine vollständige Neuerstellung des
Schützenplatzes notwendig.
Lage / Einbindung, externe Erschließung
Aufgrund der Lage außerhalb des Ortsteils Kaster ist die städtebauliche Lage als nicht integriert zu
bezeichnen. Vom Ortszentrum Kaster liegt der Platz etwa 1,5 km entfernt.
Die Wahrnehmbarkeit ist aufgrund der unmittelbaren Lage an der St.-Rochus-Straße gut, allerdings
aufgrund der externen Lage nur sehr eingeschränkt dem Ortsteil Kaster zugeordnet. Eine externe
Erschließung ist direkt von der St.-Rochus-Straße-Straße möglich. Eine Erschließung mit Strom
und Wasser ist aus der St.-Rochus-Straße möglich, jedoch sind hier höhere Kosten aufgrund
längerer Anschlussleitungen erforderlich. Eine Niederschlagswasserbeseitigung sollte über eine
angrenzende Versickerung erfolgen.
Immissionsschutz / Konflikte
Gegenüber der St-Rochus-Straße in nördliche Richtung befindet sich die ehemalige Natostation
mit einer heutigen Gewerbenutzung und nördlich daran anschließend im Außenbereich liegende
Wohnbebauung (ca. 300 m Entfernung), in nordöstliche Richtung das Gewerbegebiet Heidklift mit
einzelnen Betriebsleiterwohnungen (ca. 60m Entfernung) sowie nördlich angrenzend die
Wohnbebauung an der Pannengasse / Im Hamm (ca. 160m Entfernung, reines Wohngebiet). Die
östlich liegende Wohnbebauung der Schützendelle ist ca. 370 m entfernt (BP 24 / Kaster:
Allgemeines Wohngebiet), der der Vom-Stein-Straße 230m (Reines Wohngebiet). Nach Süden
befindet sich freies Feld, im Westen grenzt unmittelbar die Autobahn A61 an. Mögliche
Immissionskonflikte sind hier eher gering, wenngleich aufgrund der ungehinderten
Schallausbreitung auf dem freien Feld bis zu nächsten Wohnbebauung an der Pannengasse kein
gesonderter Lärmschutz vorhanden ist.
Planungsrecht
Die Fläche liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB. Zur Errichtung des Schützenplatzes müsste
ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Da die Fläche im Flächennutzungsplan als
landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt ist und im Regionalplan nicht als Allgemeiner
Siedlungsbereich (ASB), ist die Planung durch die Regionalplanungsbehörde zu genehmigen. Hier
muss aufgezeigt werden, warum eine nichtintegrierte Fläche im Freiraum für die Nutzung als
Festplatz in Anspruch genommen werden soll.
Eigentumsverhältnisse
Die Fläche befindet sich in Privateigentum und müsste erworben werden.
Mögliche Alternativnutzungen
Die Fläche wird alternativ unverändert landwirtschaftlich genutzt werden.
Beschlussvorlage WP8-208/2011 10. Ergänzung
Seite 8
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 9
F - südlich der evangelische Kirchen am Schwarzen Weg
Größe / Zuschnitt / derzeitige Nutzung
Die Fläche südlich der evangelischen Kirche weist bis zum südlichen Ende der Schrebergärten im
hinteren Bereich der Heinrichstraße eine Fläche von etwa 5.800 m² bei einer Breite von knapp 60
m und einer Tiefe von etwa 100 m auf. Daraus ergibt sich eine gute Nutzungsmöglichkeit als
Schützenplatz.
Der westliche Teil der Fläche wird derzeit als Kleingärten verpachtet. Die daneben liegende
Ackerfläche ist lediglich 30 m breit und ist daher bei einem länglichen Flächenzuschnitt sehr
eingeschränkt als Schützenplatz nutzbar. Daher wird ein Einbezug der Kleingärten empfohlen.
Aufgrund der Nutzung als landwirtschaftliche Fläche bzw. Kleingärten ist eine vollständige
Neuerstellung des Schützenplatzes notwendig
Lage / Einbindung, externe Erschließung
Die Fläche liegt zentral in Kaster und ist als städtebaulich integriert zu bezeichnen. Vom
Ortszentrum liegt die Fläche lediglich etwa 100m entfernt. Aufgrund der rückwärtigen Lage südlich
der evangelischen Kirche und des REWE-Parkplatzes ist die Wahrnehmbarkeit im Ortsbild
eingeschränkt, wenngleich entlang der Fläche der schwarze Weg als frequentierter Fuß- und
Radweg verläuft.
Eine Zufahrt ist bereits über den Schwarzen Weg entlang der evangelischen Kirche vorhanden.
Der Anschluss an das Versorgungsnetz kann von der Heinrichstraße im Westen oder der St.Rochus-Straße im Norden erfolgen, jedoch ist hier mit etwas höheren Kosten aufgrund der
längeren Anschlussleitungen zu rechnen. Eine Niederschlagswasserbeseitigung sollte über eine
lokale Versickerung erfolgen.
Immissionsschutz / Konflikte
Westlich grenzen unmittelbar die Wohngärten der Heinrichstraße sowie der Reinhardstraße in
etwa 10m Entfernung an. Die Bereiche können vom Schutzanspruch als reines Wohngebiet
eingestuft werden. Die westlich liegende Wohnbebauung an der Albert-Schweitzer-Straße als
Allgemeines Wohngebiet in etwa 60 m Entfernung. Sollten die Kleingärten nicht in Anspruch
genommen werden, vergrößert sich der Abstand zur westlichen Wohnbebauung auf ca. 40 m.
Aufgrund der unmittelbar angrenzenden Gärten ist das Konfliktpotential aufgrund des Lärms an
diesem Standort am höchsten einzuschätzen.
Planungsrecht
Der für die Fläche geltende Durchführungsplan Nr. 2 / Kaster, 1. Änderung setzt für den Bereich
der Kleingärten private Grünfläche, für den angrenzenden Weg öffentliche Verkehrsfläche sowie
für die Ackerfläche öffentliche Grünfläche sowie Kinderspielplatz fest. Daher wäre zur Errichtung
des Schützenplatzes eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich.
Eigentumsverhältnisse
Die Flächen befinden sich im Eigentum der Stadt Bedburg.
Mögliche Alternativnutzungen
Die Flächen würden weiterhin unverändert als Kleingärten respektive Ackerfläche genutzt werden.
Da der größte Teil der Fläche (nördlicher Bereich) im Einflussgebiet des Kasterer Sprungs liegt, ist
hier eine Bebauung mit Gebäuden nicht möglich.
Beschlussvorlage WP8-208/2011 10. Ergänzung
Seite 9
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 10
G - nördlich des Friedhofs Kaster
Größe / Zuschnitt / derzeitige Nutzung
Die Fläche nördlich des Friedhofs Kaster weist eine Größe von etwa 8.000 m² bei einer Breite von
100 m und einer Tiefe von 80 m auf. Daraus ergibt sich grundsätzlich eine gute
Nutzungsmöglichkeit als Schützenplatz. Jedoch ist die Fläche im südlichen Teil derzeit als
ungenutzte Friedhofserweiterung sowie im übrigen Teil als baumbestandene Wiese vorhanden.
Zur Nutzung als Schützenplatz ist daher eine großflächige Rodung des Pflanzenbestandes
erforderlich, wenngleich einzelne Bäume ggf. erhalten werden könnten.
Aufgrund der vorhandenen Bepflanzung ist eine vollständige Neuerstellung des Schützenplatzes
notwendig.
Lage / Einbindung, externe Erschließung
Die Fläche liegt am nördlichen Ortsrand von Kaster zwischen Friedhof, Sportplatz Am Tiergarten,
Kläranlage sowie dem Fuß der Kasterer Höhe. Durch den umliegenden Pflanzenbewuchs stellt
sich die Fläche als großzügiger Grünbereich in einer nur bedingt städtebaulich integrierten Lage
dar. Das Ortszentrum Kaster liegt in etwa 500 m Entfernung im Südwesten.
Die Fläche ist über die Straße des alten Bahndamms (offiziell: Hauptstraße) unmittelbar
angebunden. Ein Anschluss der Versorgungsleitungen ist von der südlich liegenden
Wohnbebauung aus möglich, wenngleich die Leitungstrassen etwas länger sind.
Immissionsschutz / Konflikte
Aufgrund der Lage am nördlichen Ortsrand von Kaster liegt die nächste Wohnbebauung in AltKaster in südöstliche Richtung etwa 150m entfernt, in südliche Richtung an der Straße „Auf dem
Wall“ in etwa 170m Entfernung. Alt-Kaster ist als unbeplanter Innenbereich als Mischgebiet
einzustufen, das Gebiet auf dem Wall ist im Bebauungsplan als Dortgebiet (MD) festgesetzt, für
das die gleich Orientierungswerte wie für ein Mischgebiet gelten. Die möglichen Lärmkonflikte
werden aufgrund des Abstandes als begrenzt eingestuft, wenngleich die unmittelbare Nähe zum
Friedhof aufgrund möglicher Nutzungskonflikte nicht ^
unproblematisch ist.
Planungsrecht
Die Fläche liegt im baulichen Außenbereich nach § 35 BauGB, der Flächennutzungsplan stellt den
Bereich als Grünfläche dar. Vor Errichtung eines Schützenplatzes ist daher das
Bauleitplanverfahren zu betreiben. Da die Fläche im Regionalplan im Übergangsbereich des
Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB) zum Freiraum liegt, ist eine Vereinbarkeit der Planung mit
den durch die Regionalplanung festgelegten Zielen der Raumordnung abzuprüfen.
Eigentumsverhältnisse
Die Fläche befindet sich im Eigentum der Stadt Bedburg.
Mögliche Alternativnutzungen
Die Fläche wird bei Nichtbebauung vorerst nicht alternativ genutzt. Der Standort könnte langfristig
auch als Alternativstandort für die Tennisanlage Kaster angesehen werden. Aufgrund der Lage
werden jedoch nur Nutzungen empfohlen, die im Übergangsbereich von Siedlungs- zum Freiraum
verträglich in ein durchgrüntes Umfeld eingebettet werden können.
Beschlussvorlage WP8-208/2011 10. Ergänzung
Seite 10
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 11
H - zwischen Tennishalle Kaster und Sportplatz Am Tiergarten
Größe / Zuschnitt / derzeitige Nutzung
Die grob dreieckige Fläche nördlich der Tennishalle Kaster hat eine Größe von etwa 7.800 m² bei
einer Ausdehnung von etwa 100 m Tiefe und 80m Breite. Der Zuschnitt ist daher geeignet für die
Nutzung als Schützenplatz und lässt flexible Nutzungskonzepte zu.
Die Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Aufgrund der bestehenden Nutzung ist eine
vollständige Neuerstellung des Schützenplatzes notwendig
Lage / Einbindung, externe Erschließung
Die Fläche liegt am nördlichen Ortsrand von Kaster zwischen der Tennishalle und dem Sportplatz
Am Tiergarten. Aufgrund der Lage zwischen Tennishalle und Sportplatz am Ortsrand stellt sich die
Fläche als noch städtebaulich integrierte Lage dar. Das Ortszentrum Kaster liegt in etwa 300 m
Entfernung im Süden.
Die Fläche ist über die Stresemannstraße und die Hans-Böckler-Straße unmittelbar angebunden.
Ein Anschluss der Ver- und Entsorgungsleitungen ist von der direkt angrenzenden Hans-BöcklerStraße aus möglich. Eine Entwässerung kann über eine lokale Niederschlagswasserversickerung
erfolgen.
Immissionsschutz / Konflikte
Die Wohnbebauung direkt südlich der an der Stresemannstraße liegt in etwa 25 m Entfernung. Die
in westlicher Richtung liegende Wohnbebauung an der Hans-Böckler-Straße ist ca. 90 m entfernt.
Beide Bereiche sind als Allgemeines Wohngebiet einzustufen. In die übrigen Richtungen befinden
sich keine schutzwürdigen Nutzungen. Aufgrund der Entfernung und der Nähe zum bestehenden
Schützenplatz kann von einer vergleichbaren Situation die möglichen Lärmkonflikte betreffend
ausgegangen werden.
Planungsrecht
Die Fläche ist derzeit als Außenbereich nach § 35 BauGB einzustufen. Der Entwurf des
Bebauungsplans Nr. 15 / Kaster, 12. Änderung (Rahmenplan Kaster) sieht derzeit für die Fläche
die Festsetzung eines Wohngebietes vor. Zur Errichtung eines Schützenplatzes wäre daher die
Anpassung dieses Planentwurfs notwendig. Da die Fläche im Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)
des Regionalplans steht, ist von einer Übereinstimmung der Planung mit den Zielen der
Raumordnung auszugehen.
Eigentumsverhältnisse
Die Fläche befindet sich im Eigentum der Stadt Bedburg.
Mögliche Alternativnutzungen
Der Rahmenplan Kaster und der bisherige Bebauungsplanentwurf sehen für die Fläche die
Nutzung als Wohngebiet vor. Sofern jedoch die Tennisplätze nicht verlagert werden, ist hier die
Lärmproblematik zwischen Tennisanlage und Wohnnutzung in der Planung zu berücksichtigen,
was in Form eines Pufferbereichs erfolgen kann. Wird weder eine Schützenplatznutzung noch eine
Wohnbebauung vorgesehen, wird die Fläche wie bisher landwirtschaftlich genutzt.
Beschlussvorlage WP8-208/2011 10. Ergänzung
Seite 11
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 12
I - Neuer Platz an der Stresemannstraße zzgl. REWE-Parkplatz
Größe / Zuschnitt / derzeitige Nutzung
Die Fläche liegt zweigeteilt nördlich und südlich der St.-Rochus-Straße an der Stresemannstraße
bzw. vor dem REWE-Markt. Die nördliche Teilfläche hat eine Größe von etwa 3.500 m², die
südliche (Parkplatz) von etwa 3.600 m², beide rechteckig geschnitten. Größere Einschränkungen
gibt es nicht auf der Fläche, wenngleich auf dem REWE-Parkplatz die Laternen bei der Aufstellung
größerer Bauten berücksichtigt werden müssen.
Grundsätzlich ist daher die Fläche für die Aufstellung von Fahrgeschäften sowie eines Zeltes
möglich, jedoch muss zur Verbindung der Flächen die St.-Rochus-Straße gequert werden, was
über den bestehenden Fußgängerüberweg oder durch eine Vollsperrung der St.Rochus-Straße
erfolgen kann.
Der Parkplatz besteht in seiner Form bereits, die nördliche Teilfläche ist neu anzulegen. Hier
befinden sich derzeit eine Bushaltestelle, ein Imbiss und weitere Grünflächen mit einzelnen
Bäumen und Sträuchern.
Lage / Einbindung, externe Erschließung
Die Fläche liegt zentral im Kernbereich von Kaster mit verkehrlicher Anbindung an die
Stresemannstraße und hierüber an die St.-Rochus-Straße. Die städtebauliche Lage lässt sich als
integriert einstufen. Die Wahrnehmbarkeit unmittelbar an der Hauptstraße in Kaster ist hoch.
Eine Erschließung mit Strom und Wasser kann von der angrenzenden Stresemannstraße erfolgen.
Die befestigten Flächen entwässern bereits über das angrenzende städtische Kanalnetz im
Mischsystem. Die hinzukommenden, untergeordneten Flächen können ebenfalls angebunden
werden.
Immissionsschutz / Konflikte
Aufgrund der nahezu gleichen Lage des Schützenplatzes nur um wenige Meter nach Westen
verschoben gelten hier im Grunde die gleichen Aussagen hinsichtlich des Immissionsschutzes wie
am derzeit bestehenden Standort. Hier ist jedoch zusätzlich zu beachten, dass die Fläche relativ
schmal ist und von drei Seiten unmittelbar mit Wohnbebauung umgeben wäre (bei einer Bebauung
des jetzigen Schützenplatzes). Dies lässt wenig Flexibilität bei einer lärmoptimierten Anordnung
der einzelnen Bauten zu.
Planungsrecht
Die nördliche Teilfläche ist im bestehenden Bebauungsplan als Verkehrsfläche bzw.
Gemeinbedarfsfläche Zweckbestimmung Marktplatz festgesetzt. Eine Änderung des
Planungsrechts ist daher nicht zwingend notwendig. Im Entwurf des Bebauungsplans Nr. 15 /
Kaster. 12. Änderung (Rahmenplan Kaster) ist die Fläche als Verkehrsfläche festgesetzt.
Eigentumsverhältnisse
Die Fläche befindet sich hauptsächlich im Eigentum der Stadt Bedburg. Die Fläche des Imbisses
ist privat und muss erworben werden. Der südliche Teil des REWE-Parkplatz ist in Privatbesitz.
Hier muss eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung zur Nutzung der Fläche für das
Schützenfest getroffen werden.
Mögliche Alternativnutzungen
Die südliche Teilfläche wird derzeit ausschließlich als Parkplatz genutzt. Dies wird auch weiterhin
der Fall sein. Da beide Flächen im Bereich des Kasterer Sprungs liegt, ist eine Bebauung der
Flächen ausgeschlossen. Daher sieht der Rahmenplan Kaster für die nördliche Teilfläche die
Anlage eines Stadtplatzes vor. Wird der Rahmenplan nicht umgesetzt wird voraussichtlich die
derzeitige Nutzung und Struktur beibehalten werden.
Beschlussvorlage WP8-208/2011 10. Ergänzung
Seite 12
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 13
Ergebnis:
Die Darstellungen zu den einzelnen Standorten zeigen, dass eine Durchführung des
Schützenfestes rechtlich zunächst grundsätzlich auf jeder Alternativfläche gleichermaßen möglich
oder unmöglich ist. Aufgrund der einzelfallbezogenen Voraussetzungen können jedoch nur
Flächen mit geringem Konfliktpotenzial flexiblere Lösungen oder längere Veranstaltungszeiten
ermöglichen. Bei allen innerstädtisch gelegenen Flächen werden die Lärmkonflikte jedoch nicht
dauerhaft ausgeschlossen werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Veranstaltungen
auch noch an Werktagen zu Wochenbeginn stattfinden.
Dies sollte jedoch in einer dezidierten schalltechnischen Untersuchung bezogen auf den
Einzelstandort unter Berücksichtigung eines optimierten Aufstellkonzeptes beleuchtet werden. Dies
ist insbesondere vor einer etwaigen Verlagerung des Schützenfestes aus Gründen der
Rechtssicherheit erforderlich, kann jedoch auch bei Beibehaltung des Standortes im Falle von Klagen
gegen die ordnungsbehördliche Genehmigung des Schützenfestes schnell relevant werden.
Ergänzend gelten die gemachten Aussagen ebenfalls für zusätzliche dauerhafte Einrichtungen wie
z.B. ein Schützenheim. Hier kommt jedoch erschwerend hinzu, dass Schützenheime in der Regel
häufiger als zehnmal im Jahr genutzt werden und hier nicht mehr die Zuschläge für seltene
Ereignisse bei der Beurteilung der Lärmimmissionen herangezogen werden. Im Ergebnis führt dies
häufig zu Nutzungskonflikten mit der umliegenden Wohnbebauung – insbesondere bei
Fremdnutzung wie Hochzeiten oder Geburtstagsfeiern. Gleichwohl sind Schützenheime als
Anlagen für kulturelle oder soziale Zwecke in allen Baugebietskategorien (eingeschränkt in reinen
Wohngebieten sowie Gewerbe- und Industriegebieten) allgemein zulässig.
Es bietet sich an, konkrete Nutzungskonzepte für einzelne Alternativen zu überprüfen. Dabei
könnte auch bei der Bezirksregierung die Genehmigungsfähigkeit von Standorten überprüft
werden, die ein geringeres Lärmkonfliktpotenzial aufweisen und damit zum einen eine höhere
Rechtssicherheit bei der Durchführung der Veranstaltung sowie zum anderen weniger
Einschränkungen bei Lautstärke und Dauer des Schützenfestes bedeutet.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Die Stärkung des zentralen Versorgungsbereiches Kaster trägt zu einer langfristigen Sicherung der
Versorgungs- und Angebotsstruktur im Einzelhandel in Bedburg-Kaster bei. Hierdurch wird eine
wohnortnahe Versorgung sichergestellt, wodurch Kaster als Wohnstandort attraktiv bleibt.
Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen:
Beschlussvorlage WP8-208/2011 10. Ergänzung
Seite 13
STADT BEDBURG
Seite: 14
Sitzungsvorlage
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
x
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 14. Februar 2014
gesehen
----------------------------------(Rainer Köster)
stellv. Fachbereichsleiter
----------------------------------(Jürgen Schmeier)
Fachbereichsleiter
Beschlussvorlage WP8-208/2011 10. Ergänzung
----------------------------------(Gunnar Koerdt)
Bürgermeister
Seite 14