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Beschlussvorlage (Rahmenplan Kaster – Hier: Standortalternativen für den Schützenplatz Kaster)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
73 kB
Datum
25.02.2014
Erstellt
19.02.14, 18:05
Aktualisiert
19.02.14, 18:05

Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP8208/2011 10. Ergänzung Fachbereich III - Planen, Bauen, Umwelt und Verkehr Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Stadtentwicklungsausschuss 23.11.2010 Stadtentwicklungsausschuss 15.03.2011 Rat der Stadt Bedburg 20.09.2011 Stadtentwicklungsausschuss 22.11.2011 Stadtentwicklungsausschuss 24.04.2012 Stadtentwicklungsausschuss 26.06.2012 Stadtentwicklungsausschuss 25.09.2012 Stadtentwicklungsausschuss 20.11.2012 Stadtentwicklungsausschuss 29.01.2013 Stadtentwicklungsausschuss 16.04.2013 Stadtentwicklungsausschuss 02.07.2013 Stadtentwicklungsausschuss 17.09.2013 Stadtentwicklungsausschuss 26.11.2013 Stadtentwicklungsausschuss 25.02.2014 Betreff: Rahmenplan Kaster – Hier: Standortalternativen für den Schützenplatz Kaster Beschlussvorschlag: Ohne Beschlussvorschlag Abstimmungsergebnis: STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Allgemeines Im Zuge der Planung zum Rahmenplan Kaster ist für den bestehenden Schützenplatz an der Stresemannstraße zur Stärkung des Ortszentrums von Kaster sowie adäquaten Nutzung der innerstädtischen Freifläche eine 2-3 geschossige Wohnbebauung vorgeschlagen worden. Da eine Umnutzung nur erfolgen kann, wenn vorher ein sinnvoller Alternativstandort für das dort jährlich stattfindende Schützenfest gefunden wird, sollen im Folgenden anhand verschiedener Kriterien die aus Sicht der Verwaltung grundsätzlich denkbaren Alternativstandorte dargestellt werden. Generell zeigen die Erfahrungen, dass bei einem bestehenden Schützenplatz eine gewisse gewachsene Akzeptanz der Beeinträchtigungen durch eine Schützenfestnutzung besteht. Dies betrifft insbesondere die im unmittelbaren Nahbereich auftretenden Lärmimmissionen. Gleichwohl sind erfahrungsgemäß die Lärmbeeinträchtigungen auch noch im weiten Umfeld, teilweise in mehreren Kilometern Entfernung vorhanden, wenngleich dort keine Überschreitungen der einschlägigen Lärmorientierungswerte bestehen. Schützenfeste werden durch die örtlichen Ordnungsbehörden nach Gegenstand. Zeit, Öffnungszeiten und Platz festgesetzt (§ 60b Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 GewO. Die Festsetzung erfolgt auf Antrag des Veranstalters durch begünstigenden Verwaltungsakt, auf den bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht (§ 69a GewO) (vgl. MUNLV NRW: Leitfaden zur umweltgerechten Durchführung von Volksfesten und ähnlichen Traditionsveranstaltungen vom 17.12.2009). Bei der Genehmigung von Volksfesten – hierzu zählen auch Schützenfeste – sind die Vorgaben der Freizeitlärmrichtlinie (Runderlass des MUNLV NRW vom 23.10.2006, geändert am 16.09.2009) einschlägig. Hier werden die Grundlagen zur Zulassung von lärmverursachenden Veranstaltungen erläutert. Wesentlich für die rechtssichere Erteilung einer ordnungsbehördlichen Genehmigung sind folgende Parameter: - - - Einhaltung der unter 3.1 der Freizeitlärmrichtlinie genannten Immissionswerte unter Berücksichtigung der möglichen Zuschläge für seltene Ereignisse nach 3.2. Die Einhaltung ergibt sich aus einer Berechnung der Immissionswerte nach TA Lärm (ähnlich der Genehmigung eines Gewerbebetriebs). Hierbei sind in einer schalltechnischen Untersuchung die Eingangsparameter der Lärmquellen (im Wesentlichen die Musiklautstärke) sowie die Entfernung zur nächsten Wohnbebauung sowie deren Schutzanspruch (resultierend aus der Baugebietskategorie) relevant. Können diese Werte nicht eingehalten werden, ist unter Abwägung der schutzbedürftigen Interessen der Anwohner sowie der Bedeutung, Dauer und Häufigkeit des Schützenfestes über mögliche Ausnahmen der in 3.1 i. V. m. 3.2 Freizeitlärmrichtlinie niedergelegten Werte zu entscheiden (Punkt 3.4). Hierbei wird empfohlen, Lärmminderungsmaßnahmen zu treffen. Dies sind im Wesentlichen Auflagen zur Reduzierung der Lautstärke ab 22 Uhr bzw. 24 Uhr, können aber auch bauliche Maßnahmen, wie passiver Schallschutz sein. Auch durch eine optimierte Anordnung von Fahrgeschäften und Schützenzelt auf der Fläche sowie der Ausrichtung der relevanten Lautsprecher kann eine Reduzierung der Immissionspegel erreicht werden. Eine Beurteilung der Rechtslage durch die Kanzlei Lenz & Johlen kommt im Ergebnis zu der Empfehlung, dass „das Schützenfest möglichst eine Dauer von drei Tagen nicht überschreiten und die Lärmemissionen auch an den Wochenendtagen möglichst bis 24.00 beendet werden sollten. Eine geringfügige zeitliche Überschreitung um 30 bis maximal 60 Minuten könnte im Einzelfall und nur ausnahmsweise zumindest in der Nacht von Samstag auf Sonntag zulässig sein (vgl. Ziffer 3.4 Absatz 4 Satz 2 des Runderlasses, der offensichtlich sogar Ausnahmegenehmigungen auch über 24.00 Uhr hinaus noch für zulässig erachtet; ferner den „Leitfaden zur umweltgerechten Beschlussvorlage WP8-208/2011 10. Ergänzung Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Durchführung von Volksfesten und ähnlichen Traditionsveranstaltungen“, der in der Nacht von Samstag auf Sonntag sogar eine Ausnahmeerteilung bis 01.00 Uhr morgens für zulässig hält), bedürfte aber sorgsamer Begründung. Dabei sollten die dB(A)-Höchstwerte des Runderlasses zur Orientierung dienen und ihre Einhaltung bzw. lediglich geringfügige Überschreitung durch technische Maßnahmen gewährleistet werden. Auch ist zu berücksichtigen, ob weitere Veranstaltungen in die zu treffende Ermessensentscheidung mit einzubeziehen sind.“ Auswirkungen auf den Rahmenplan Kaster Wird eine dem Rahmenplan entsprechende Verlagerung des Schützenplatzes vorgenommen, ist eine Wohnbebauung auf dem Schützenplatz vorgesehen. Wird diese realisiert, jedoch die umliegenden Nutzungen beibehalten (Tennishalle und Tennisplätze), führt dies nach erster Einschätzung des beteiligten Schallgutachters für die Nutzung der Tennishalle zu keinen rechtlich relevanten Auswirkungen hinsichtlich eines möglichen Lärmkonflikts. Im Bereich der Tennisplätze müsste nach überschlägiger Beurteilung jedoch der südliche Platz zur Ruhezeit (bis 8 Uhr und ab 20 Uhr sowie sonntags nachmittags für die Benutzung gesperrt werden. Wird jedoch von einer Verlagerung und damit der Bebauung des Schützenplatzes neben der Bebauung des Tennisgeländes abgesehen, so wird ein wesentlicher Baustein des Rahmenplans Kaster aufgegeben. Da sich der Rahmenplan Kaster als städtebaulich integriertes Konzept versteht, welches Verbesserungen fachübergreifend insbesondere in den Bereichen Verkehr und Sicherheit, Gestaltung des öffentlichen Raums, Einzelhandel und Wohnen anstrebt, würden ohne diese zentralen Bausteine Fördermittel weder im Bereich Städtebau noch Verkehr akquiriert, da es eine nur rudimentäre Umsetzung des Rahmenplans ohne den interdisziplinären Ansatz wäre. Auch notwendige Investitionen von anderen öffentlichen Aufgabenträgern sowie privaten Investoren werden damit in Frage gestellt. Resultat wäre in der Konsequenz, abgesehen von der Zentralisierung des Rathauses, bis auf weiteres ein städtebaulicher Stillstand im Zentrum von Kaster. Eine Fortführung des entsprechenden Bebauungsplans ist dann – abgesehen von der durch RWE vorgesehenen Bebauung Am Sprung – zunächst nicht mehr zwingend angezeigt. Standortalternativen Im Folgenden sollen nunmehr die einzelnen aus Sicht der Verwaltung möglichen Standorte – ohne Darstellung einer Priorität – erläutert werden. Eine Übersicht der Standorte ist der beigefügten Anlage 1 zu entnehmen. Beschlussvorlage WP8-208/2011 10. Ergänzung Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 A - bestehender Standort Stresemannstraße ƒ Größe / Zuschnitt / derzeitige Nutzung Der bestehende Schützenplatz vor der Tennishalle hat eine Größe von etwa 6.500 m². Mit einem fast quadratischen Zuschnitt bieten sich flexible Nutzungsmöglichkeiten bei der Aufstellung eines Zeltes sowie größeren Fahrgeschäften. Die durchgehende Pflasterung weist keinerlei Einschränkungen zur Aufstellung der temporären Aufbauten dar. Neben der Nutzung als Schützenplatz wird die Fläche für Veranstaltungen am Wochenende genutzt (Zirkus, Monstertruck, Hüpfburgenland). Daneben fungiert sie als Parkplatz für Veranstaltungen in Alt-Kaster. Auch nutzen häufig einzelne LKW-Fahrer den Platz zum Parken über Nacht. ƒ Lage / Einbindung, externe Erschließung Die Fläche liegt zentral im Kernbereich von Kaster mit verkehrlicher Anbindung an die Stresemannstraße und hierüber an die St.-Rochus-Straße. Die städtebauliche Lage lässt sich als integriert einstufen. Die Wahrnehmbarkeit unmittelbar an der Hauptstraße in Kaster ist hoch. Eine Erschließung mit Strom und Wasser ist auf dem Platz vorhanden, wenngleich nach Aussage der Fachabteilung diese Infrastruktur sanierungsbedürftig ist. Derzeit wird die Fläche über das angrenzende städtische Kanalnetz im Mischsystem entwässert. ƒ Immissionsschutz / Konflikte Es befindet sich Wohnbebauung in direkter Umgebung mit einer Entfernung von etwa 50-60 m zum Rand des Platzes (Am Rathaus, Stresemannstraße, Auf dem Wall, Hauptstraße). Die dortige Bebauung hat die Einstufung als Allgemeines Wohngebiet, für welches die DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) einen Immissionswert von 55 db /40 db nachts als Orientierungswert angibt. Auch bei einer bestehenden Akzeptanz der vom Schützenfest ausgehenden Lärmimmissionen kann sich dies bei der umliegenden Wohnbevölkerung durch Mieter- oder Eigentumswechsel kurzfristig ändern. Das Lärmkonfliktrisiko ist als hoch einzustufen. ƒ Planungsrecht Die Fläche ist im Bebauungsplan Nr. 15 / Kaster, 3. Änderung als Gemeinbedarfsfläche, Zweckbestimmung Marktplatz festgesetzt. Der Bebauungsplanentwurf zur 12. Änderung setzt für die Fläche ein Allgemeines Wohngebiet WA fest. ƒ Eigentumsverhältnisse Die Fläche befindet sich im Eigentum der Stadt Bedburg. ƒ mögliche Alternativnutzung Der Rahmenplan Bedburg sieht für die Fläche eine Wohnbebauung in 2-3 geschossiger Bauweise vor, um in zentraler, fußläufiger Lage zu den Versorgungseinrichtungen von Kaster einen Beitrag zur Stärkung des Zentrums zu schaffen sowie eine aus städtebaulicher Sicht untergenutzte, jedoch hochwertige Fläche einer adäquaten Nutzung zuzuführen. Beschlussvorlage WP8-208/2011 10. Ergänzung Seite 4 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 5 B - Kasterer Acker ƒ Größe / Zuschnitt / derzeitige Nutzung Die freie Fläche des Kasterer Ackers zwischen der Bebauung von Neu-Epprath und dem MonteMare-Bad beträgt etwa 62.000 m². Die Fläche ist rechteckig (360 m x 175 m). Derzeit wird die Fläche landwirtschaftlich genutzt. Welche Teilfläche für eine Schützenplatznutzung in Anspruch genommen werden könnte, würde von der Gesamtkonzeption für dieses Quartier abhängen. Daher ist auch ein Zuschnitt flexibel und optimal auf die Bedürfnisse einer Schützenplatznutzung abzustimmen. Aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung ist eine vollständige Neuerstellung des Schützenplatzes notwendig (Pflasterung, Erschließung, Lärmschutz). ƒ Lage / Einbindung, externe Erschließung Die Lage am Ortsrand von Kaster ist grundsätzlich als geeignet für eine Schützenfestnutzung anzusehen. Sie liegt in etwa 1km Fußentfernung bis zum Zentrum von Kaster. Nahe anbei liegen die Wohngebiete der umgesiedelten Ortschaften Morken, Harff und Epprath, Östlich grenzt das Naherholungsgebiet der Mühlenerft an. Die Lage ist als noch städtebaulich integriert zu bezeichnen. Die Wahrnehmbarkeit ist bei einer Teilfläche angrenzend an die Albert-Schweitzer-Straße hoch, bei einer zur Mühlenerft hin liegenden Fläche bei einer Bebauung der vorderen Teilflächen niedrig. Eine externe Erschließung ist direkt von der Albert-Schweitzer-Straße möglich (hier allerdings noch außerhalb der Ortsdurchfahrt) oder vom Monte-Mare-Parkplatz aus. Hier ist jedoch ein Durchbruch des Lärmschutzwalls aus Lärmschutzgründen lediglich im Bereich nahe der Albert-SchweitzerStraße denkbar. Eine Erschließung mit Strom und Wasser ist aus der Albert-Schweitzer-Straße möglich. Eine Niederschlagswasserentsorgung ist bei einer Teilfläche nahe der Mühlenerft über eine Einleitung in das Gewässer denkbar, bei einer Teilfläche nahe der Albert-Schweitzer-Straße ist eine Einleitung aufgrund der Leitungslänge kostenintensiver, jedoch sind die Erschließungskosten der Versorgung geringer. ƒ Immissionsschutz / Konflikte Die angrenzende Wohnbebauung von Neu-Epprath (Reines Wohngebiet, Immissionswerte 50 db / 35 db) liegt je nach Lage der Teilfläche in einer Entfernung von etwa 20 m bis 150 m. Die Wohnbebauung der Friedlandstraße liegt in westlicher Richtung in etwa in 70 m bis 300 m Entfernung. Hier befindet sich bis bis zur Einmündung der Steifensandstraße eine Betonlärmschutzwand. Je weiter die Teilfläche von der Wohnbebauung entfernt liegt, desto näher rückt sie an das Monte-Mare-Bad heran. Hier würden zur Schützenfestnutzung massive Lärmkonflikte mit den Außenflächen des Wellnessbereichs entstehen. Auch im Innenbereich ist eine Beeinträchtigung noch zu erwarten. ƒ Planungsrecht Die Fläche ist derzeit im Bebauung Nr. 4 / Kaster, 1. Änderung als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Eine Änderung des Bebauungsplans als Gemeinbedarfsfläche, Zweckbestimmung Festplatz ist hier erforderlich. ƒ Eigentumsverhältnisse Die Fläche befindet sich im Eigentum der Stadt Bedburg. ƒ mögliche Alternativnutzung Der bestehende Bebauungsplan setzt eine Nutzung als Wohngebiet mit einer aufgelockerten Einzel- und Doppelhausbebauung vor. Die Fläche ist eine der wenigen großen freien Wohnbauflächen im Bereich des Ortsteils Kaster, wenngleich sie nicht in fußläufiger Lage zum Ortszentrum liegt und daher eine andere Bebauungsstruktur und Profilierung vorgesehen sind. Auch andere Alternativnutzungen wie als Ersatzstandort für die Tennisanlage Kaster oder weitere Freizeitnutzungen in Verbindung mit dem Monte-Mare-Bad können denkbar sein. Beschlussvorlage WP8-208/2011 10. Ergänzung Seite 5 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 6 C - Parkplatz Albert-Schweitzer-Straße ƒ Größe / Zuschnitt / derzeitige Nutzung Der Parkplatz an der Albert-Schweitzer-Straße weist eine Größe von etwa 6.700 m² auf. Der Zuschnitt ist rechteckig bei einem Format von 120 m x 55 m. Daraus ergibt sich eine gute Nutzungsmöglichkeit als Schützenplatz. Hinderlich sind jedoch die vorhandenen Bäume auf dem Platz, die gewisse Einschränkungen bei der Aufstellung größerer Bauten wie einem Zelt oder Fahrgeschäften darstellen. Ggf. sind einzelne Bäume zu entfernen, wenngleich dies das bestehende Baumraster des Parkplatzes gestalterisch beeinträchtigt. Derzeit wird die Fläche als Parkplatz genutzt. Insbesondere am Wochenende bei Veranstaltungen am Sportplatz Kaster oder in Alt-Kaster ist die Belegung hoch, zu den übrigen Zeiten liegt die Belegungsrate bei etwa 15-20 % (Parkraumuntersuchung des Büros Kaulen aus 2012). Dann wird sie insbesondere von Anwohnern, Besuchern von Alt-Kaster, der Naherholungsgebiete oder des Spotplatzes genutzt. Aufgrund der bestehenden Nutzung als Parkplatz ohne Randsteine in den Fahrgassen ist eine Neuanlage des Platzes nicht erforderlich. ƒ Lage / Einbindung, externe Erschließung Aufgrund der zentralen Lage in Kaster ist die Nutzung als Schützenplatz als sehr geeignet anzusehen. Das Zentrum von Kaster liegt in etwa 500 m entfernt. Die Lage ist als städtebaulich integriert zu bezeichnen. Unmittelbar an der Albert-Schweitzer-Straße gelegen, ist die Wahrnehmbarkeit der Fläche hoch. Eine Erschließung ist direkt über die Albert-Schweitzer-Straße vorhanden. Eine Versorgung mit Strom und Wasser ist unmittelbar aus dem bestehenen Netz möglich, wenngleich ggf. Nachrüstbedarf bei den Anschlusspunkten besteht. Die Fläche entwässert bereits in das städtische Kanalnetz. ƒ Immissionsschutz / Konflikte Unmittelbar an der Albert-Schweitzer-Straße gelegen, befindet sich die Wohnbebauung in westlicher Richtung auf der anderen Straßenseite. Diese ist als Allgemeines Wohngebiet einzustufen, wenngleich dort kein Bebauungsplan dies festsetzt. Die südlich gelegene Wohnbebauung liegt in etwa 50 m Entfernung. Der dort gültige Durchführungsplan Nr. 3 / Kaster, 1. Änderung, setzt das Gebiet als Gemischtes Wohngebiet fest, was mit dem Schutzstatus eines Allgemeinen Wohngebietes nach BauNVO vergleichbar ist. Nördlich der Fläche liegt die Bebauung von Alt-Kaster in etwa 90 m Entfernung. Die anzunehmende Lärmsituation ist hier vergleichbar mit dem bestehenden Standort an der Stresemannstraße. ƒ Planungsrecht Die Fläche liegt im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. Der Flächennutzungsplan stellt die Fläche als öffentliche Verkehrsfläche dar. Eine Änderung des Bauplanungsrechtes ist für die Nutzung als Schützenplatz nicht notwendig. ƒ Eigentumsverhältnisse Die Fläche befindet sich im Eigentum der Stadt Bedburg. ƒ Mögliche Alternativnutzungen Aufgrund der derzeitigen Nutzung als Parkplatz insbesondere für den Sportplatz sowieso für AltKaster sollte die grundsätzliche Nutzung als Parkplatz nicht verändert werden. Der Grünstreifen zwischen dem Parkplatz und dem Sportplatz könnte für die Errichtung neuer Umkleidekabinen sowie Unterstellmöglichkeiten für die Schützenbruderschaft genutzt werden. Dies ist in der Vergangenheit bereits diskutiert worden. Beschlussvorlage WP8-208/2011 10. Ergänzung Seite 6 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 7 D - südlich der St.-Rochus-Straße ggü. Heidklift ƒ Größe / Zuschnitt / derzeitige Nutzung Die Fläche hat keine festdefinierte Begrenzung. Je nach Zuschnitt ist jede Platzgröße möglich. Bei der Berücksichtigung von Parzellengrenzen kann die Breite des Platzes etwa 100 m bei variabler Tiefe betragen. Daher ist auch ein Zuschnitt flexibel und optimal auf die Bedürfnisse einer Schützenplatznutzung abzustimmen. Aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung ist eine vollständige Neuerstellung des Schützenplatzes notwendig. ƒ Lage / Einbindung, externe Erschließung Aufgrund der Lage unmittelbar am Ortsrand von Kaster mit einem Übergang in die freie Landschaft nach Süden und Westen ist die städtebauliche Lage als bedingt integriert zu bezeichnen. Vom Ortszentrum Kaster liegt der Platz etwa 1 km entfernt. Die Wahrnehmbarkeit ist aufgrund der unmittelbaren Lage an der St.-Rochus-Straße hoch. Eine externe Erschließung ist direkt von der St.-Rochus-Straße-Straße möglich. Eine Erschließung mit Strom und Wasser ist aus der St.-Rochus-Straße möglich. Eine Niederschlagswasserbeseitigung sollte über eine angrenzende Versickerung erfolgen. ƒ Immissionsschutz / Konflikte Gegenüber der St-Rochus-Straße in nördliche Richtung befindet sich die gartenseitige Wohnbebauung der Vom-Stein-Straße in etwa 50 m Entfernung (BP 27 / Kaster: Reines Wohngebiet). Die östlich liegende Wohnbebauung der Schützendelle ist ebenfalls ca. 50 m entfernt (BP 24 / Kaster: Allgemeines Wohngebiet). In die übrigen Richtungen befindet sich freies Feld, in einiger Entfernung die Autobahn 61. Mögliche Immissionskonflikte sind vergleichbar mit der Lage auf dem Kasterer Acker, wenngleich die Konfliktsituation zum Monte-Mare-Bad entfällt. ƒ Planungsrecht Die Fläche liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB. Zur Errichtung des Schützenplatzes müsste ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Da die Fläche im Flächennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche dargestellt ist und im Regionalplan als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB), ist die Planung mit den durch die Regionalplanung festgelegten Ziele der Raumordnung vereinbar. ƒ Eigentumsverhältnisse Die Fläche befindet sich in Privateigentum und müsste erworben werden. Aufgrund der Darstellung im Flächennutzungsplan kann die Fläche mit dem Wert von Bauerwartungsland (ca. 25 % des Bodenrichtwertes von etwa 150 €/m²) bewertet werden. ƒ Mögliche Alternativnutzungen Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt – als Restfläche aus der Darstellung der Umsiedlungsorte Morken und Harff. Eine Wohnbauflächenentwicklung ist hier jedoch aufgrund besser gelegener Flächen im Ortsteil Kaster nicht naheliegend. Vielmehr kann die Fläche bei Nichtbebauung der Regionalplanung als Tauschfläche für andere zu entwickelnde Flächen im Stadtgebiet Bedburg angeboten werden. Die Fläche würde in diesen Fällen unverändert landwirtschaftlich genutzt werden. Beschlussvorlage WP8-208/2011 10. Ergänzung Seite 7 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 8 E - südlich der St.-Rochus-Straße an BAB 61 ƒ Größe / Zuschnitt / derzeitige Nutzung Ähnlich der Fläche weiter östlich am Ortseingang von Kaster hat die Fläche hat keine festdefinierte Begrenzung. Je nach Zuschnitt ist jede Platzgröße möglich. Bei der Berücksichtigung von Parzellengrenzen kann die Breite des Platzes etwa 100m - 130m bei variabler Tiefe betragen. Daher ist auch ein Zuschnitt flexibel und optimal auf die Bedürfnisse einer Schützenplatznutzung abzustimmen. Aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung ist eine vollständige Neuerstellung des Schützenplatzes notwendig. ƒ Lage / Einbindung, externe Erschließung Aufgrund der Lage außerhalb des Ortsteils Kaster ist die städtebauliche Lage als nicht integriert zu bezeichnen. Vom Ortszentrum Kaster liegt der Platz etwa 1,5 km entfernt. Die Wahrnehmbarkeit ist aufgrund der unmittelbaren Lage an der St.-Rochus-Straße gut, allerdings aufgrund der externen Lage nur sehr eingeschränkt dem Ortsteil Kaster zugeordnet. Eine externe Erschließung ist direkt von der St.-Rochus-Straße-Straße möglich. Eine Erschließung mit Strom und Wasser ist aus der St.-Rochus-Straße möglich, jedoch sind hier höhere Kosten aufgrund längerer Anschlussleitungen erforderlich. Eine Niederschlagswasserbeseitigung sollte über eine angrenzende Versickerung erfolgen. ƒ Immissionsschutz / Konflikte Gegenüber der St-Rochus-Straße in nördliche Richtung befindet sich die ehemalige Natostation mit einer heutigen Gewerbenutzung und nördlich daran anschließend im Außenbereich liegende Wohnbebauung (ca. 300 m Entfernung), in nordöstliche Richtung das Gewerbegebiet Heidklift mit einzelnen Betriebsleiterwohnungen (ca. 60m Entfernung) sowie nördlich angrenzend die Wohnbebauung an der Pannengasse / Im Hamm (ca. 160m Entfernung, reines Wohngebiet). Die östlich liegende Wohnbebauung der Schützendelle ist ca. 370 m entfernt (BP 24 / Kaster: Allgemeines Wohngebiet), der der Vom-Stein-Straße 230m (Reines Wohngebiet). Nach Süden befindet sich freies Feld, im Westen grenzt unmittelbar die Autobahn A61 an. Mögliche Immissionskonflikte sind hier eher gering, wenngleich aufgrund der ungehinderten Schallausbreitung auf dem freien Feld bis zu nächsten Wohnbebauung an der Pannengasse kein gesonderter Lärmschutz vorhanden ist. ƒ Planungsrecht Die Fläche liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB. Zur Errichtung des Schützenplatzes müsste ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Da die Fläche im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt ist und im Regionalplan nicht als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB), ist die Planung durch die Regionalplanungsbehörde zu genehmigen. Hier muss aufgezeigt werden, warum eine nichtintegrierte Fläche im Freiraum für die Nutzung als Festplatz in Anspruch genommen werden soll. ƒ Eigentumsverhältnisse Die Fläche befindet sich in Privateigentum und müsste erworben werden. ƒ Mögliche Alternativnutzungen Die Fläche wird alternativ unverändert landwirtschaftlich genutzt werden. Beschlussvorlage WP8-208/2011 10. Ergänzung Seite 8 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 9 F - südlich der evangelische Kirchen am Schwarzen Weg ƒ Größe / Zuschnitt / derzeitige Nutzung Die Fläche südlich der evangelischen Kirche weist bis zum südlichen Ende der Schrebergärten im hinteren Bereich der Heinrichstraße eine Fläche von etwa 5.800 m² bei einer Breite von knapp 60 m und einer Tiefe von etwa 100 m auf. Daraus ergibt sich eine gute Nutzungsmöglichkeit als Schützenplatz. Der westliche Teil der Fläche wird derzeit als Kleingärten verpachtet. Die daneben liegende Ackerfläche ist lediglich 30 m breit und ist daher bei einem länglichen Flächenzuschnitt sehr eingeschränkt als Schützenplatz nutzbar. Daher wird ein Einbezug der Kleingärten empfohlen. Aufgrund der Nutzung als landwirtschaftliche Fläche bzw. Kleingärten ist eine vollständige Neuerstellung des Schützenplatzes notwendig ƒ Lage / Einbindung, externe Erschließung Die Fläche liegt zentral in Kaster und ist als städtebaulich integriert zu bezeichnen. Vom Ortszentrum liegt die Fläche lediglich etwa 100m entfernt. Aufgrund der rückwärtigen Lage südlich der evangelischen Kirche und des REWE-Parkplatzes ist die Wahrnehmbarkeit im Ortsbild eingeschränkt, wenngleich entlang der Fläche der schwarze Weg als frequentierter Fuß- und Radweg verläuft. Eine Zufahrt ist bereits über den Schwarzen Weg entlang der evangelischen Kirche vorhanden. Der Anschluss an das Versorgungsnetz kann von der Heinrichstraße im Westen oder der St.Rochus-Straße im Norden erfolgen, jedoch ist hier mit etwas höheren Kosten aufgrund der längeren Anschlussleitungen zu rechnen. Eine Niederschlagswasserbeseitigung sollte über eine lokale Versickerung erfolgen. ƒ Immissionsschutz / Konflikte Westlich grenzen unmittelbar die Wohngärten der Heinrichstraße sowie der Reinhardstraße in etwa 10m Entfernung an. Die Bereiche können vom Schutzanspruch als reines Wohngebiet eingestuft werden. Die westlich liegende Wohnbebauung an der Albert-Schweitzer-Straße als Allgemeines Wohngebiet in etwa 60 m Entfernung. Sollten die Kleingärten nicht in Anspruch genommen werden, vergrößert sich der Abstand zur westlichen Wohnbebauung auf ca. 40 m. Aufgrund der unmittelbar angrenzenden Gärten ist das Konfliktpotential aufgrund des Lärms an diesem Standort am höchsten einzuschätzen. ƒ Planungsrecht Der für die Fläche geltende Durchführungsplan Nr. 2 / Kaster, 1. Änderung setzt für den Bereich der Kleingärten private Grünfläche, für den angrenzenden Weg öffentliche Verkehrsfläche sowie für die Ackerfläche öffentliche Grünfläche sowie Kinderspielplatz fest. Daher wäre zur Errichtung des Schützenplatzes eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich. ƒ Eigentumsverhältnisse Die Flächen befinden sich im Eigentum der Stadt Bedburg. ƒ Mögliche Alternativnutzungen Die Flächen würden weiterhin unverändert als Kleingärten respektive Ackerfläche genutzt werden. Da der größte Teil der Fläche (nördlicher Bereich) im Einflussgebiet des Kasterer Sprungs liegt, ist hier eine Bebauung mit Gebäuden nicht möglich. Beschlussvorlage WP8-208/2011 10. Ergänzung Seite 9 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 10 G - nördlich des Friedhofs Kaster ƒ Größe / Zuschnitt / derzeitige Nutzung Die Fläche nördlich des Friedhofs Kaster weist eine Größe von etwa 8.000 m² bei einer Breite von 100 m und einer Tiefe von 80 m auf. Daraus ergibt sich grundsätzlich eine gute Nutzungsmöglichkeit als Schützenplatz. Jedoch ist die Fläche im südlichen Teil derzeit als ungenutzte Friedhofserweiterung sowie im übrigen Teil als baumbestandene Wiese vorhanden. Zur Nutzung als Schützenplatz ist daher eine großflächige Rodung des Pflanzenbestandes erforderlich, wenngleich einzelne Bäume ggf. erhalten werden könnten. Aufgrund der vorhandenen Bepflanzung ist eine vollständige Neuerstellung des Schützenplatzes notwendig. ƒ Lage / Einbindung, externe Erschließung Die Fläche liegt am nördlichen Ortsrand von Kaster zwischen Friedhof, Sportplatz Am Tiergarten, Kläranlage sowie dem Fuß der Kasterer Höhe. Durch den umliegenden Pflanzenbewuchs stellt sich die Fläche als großzügiger Grünbereich in einer nur bedingt städtebaulich integrierten Lage dar. Das Ortszentrum Kaster liegt in etwa 500 m Entfernung im Südwesten. Die Fläche ist über die Straße des alten Bahndamms (offiziell: Hauptstraße) unmittelbar angebunden. Ein Anschluss der Versorgungsleitungen ist von der südlich liegenden Wohnbebauung aus möglich, wenngleich die Leitungstrassen etwas länger sind. ƒ Immissionsschutz / Konflikte Aufgrund der Lage am nördlichen Ortsrand von Kaster liegt die nächste Wohnbebauung in AltKaster in südöstliche Richtung etwa 150m entfernt, in südliche Richtung an der Straße „Auf dem Wall“ in etwa 170m Entfernung. Alt-Kaster ist als unbeplanter Innenbereich als Mischgebiet einzustufen, das Gebiet auf dem Wall ist im Bebauungsplan als Dortgebiet (MD) festgesetzt, für das die gleich Orientierungswerte wie für ein Mischgebiet gelten. Die möglichen Lärmkonflikte werden aufgrund des Abstandes als begrenzt eingestuft, wenngleich die unmittelbare Nähe zum Friedhof aufgrund möglicher Nutzungskonflikte nicht ^ unproblematisch ist. ƒ Planungsrecht Die Fläche liegt im baulichen Außenbereich nach § 35 BauGB, der Flächennutzungsplan stellt den Bereich als Grünfläche dar. Vor Errichtung eines Schützenplatzes ist daher das Bauleitplanverfahren zu betreiben. Da die Fläche im Regionalplan im Übergangsbereich des Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB) zum Freiraum liegt, ist eine Vereinbarkeit der Planung mit den durch die Regionalplanung festgelegten Zielen der Raumordnung abzuprüfen. ƒ Eigentumsverhältnisse Die Fläche befindet sich im Eigentum der Stadt Bedburg. ƒ Mögliche Alternativnutzungen Die Fläche wird bei Nichtbebauung vorerst nicht alternativ genutzt. Der Standort könnte langfristig auch als Alternativstandort für die Tennisanlage Kaster angesehen werden. Aufgrund der Lage werden jedoch nur Nutzungen empfohlen, die im Übergangsbereich von Siedlungs- zum Freiraum verträglich in ein durchgrüntes Umfeld eingebettet werden können. Beschlussvorlage WP8-208/2011 10. Ergänzung Seite 10 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 11 H - zwischen Tennishalle Kaster und Sportplatz Am Tiergarten ƒ Größe / Zuschnitt / derzeitige Nutzung Die grob dreieckige Fläche nördlich der Tennishalle Kaster hat eine Größe von etwa 7.800 m² bei einer Ausdehnung von etwa 100 m Tiefe und 80m Breite. Der Zuschnitt ist daher geeignet für die Nutzung als Schützenplatz und lässt flexible Nutzungskonzepte zu. Die Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Aufgrund der bestehenden Nutzung ist eine vollständige Neuerstellung des Schützenplatzes notwendig ƒ Lage / Einbindung, externe Erschließung Die Fläche liegt am nördlichen Ortsrand von Kaster zwischen der Tennishalle und dem Sportplatz Am Tiergarten. Aufgrund der Lage zwischen Tennishalle und Sportplatz am Ortsrand stellt sich die Fläche als noch städtebaulich integrierte Lage dar. Das Ortszentrum Kaster liegt in etwa 300 m Entfernung im Süden. Die Fläche ist über die Stresemannstraße und die Hans-Böckler-Straße unmittelbar angebunden. Ein Anschluss der Ver- und Entsorgungsleitungen ist von der direkt angrenzenden Hans-BöcklerStraße aus möglich. Eine Entwässerung kann über eine lokale Niederschlagswasserversickerung erfolgen. ƒ Immissionsschutz / Konflikte Die Wohnbebauung direkt südlich der an der Stresemannstraße liegt in etwa 25 m Entfernung. Die in westlicher Richtung liegende Wohnbebauung an der Hans-Böckler-Straße ist ca. 90 m entfernt. Beide Bereiche sind als Allgemeines Wohngebiet einzustufen. In die übrigen Richtungen befinden sich keine schutzwürdigen Nutzungen. Aufgrund der Entfernung und der Nähe zum bestehenden Schützenplatz kann von einer vergleichbaren Situation die möglichen Lärmkonflikte betreffend ausgegangen werden. ƒ Planungsrecht Die Fläche ist derzeit als Außenbereich nach § 35 BauGB einzustufen. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 15 / Kaster, 12. Änderung (Rahmenplan Kaster) sieht derzeit für die Fläche die Festsetzung eines Wohngebietes vor. Zur Errichtung eines Schützenplatzes wäre daher die Anpassung dieses Planentwurfs notwendig. Da die Fläche im Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) des Regionalplans steht, ist von einer Übereinstimmung der Planung mit den Zielen der Raumordnung auszugehen. ƒ Eigentumsverhältnisse Die Fläche befindet sich im Eigentum der Stadt Bedburg. ƒ Mögliche Alternativnutzungen Der Rahmenplan Kaster und der bisherige Bebauungsplanentwurf sehen für die Fläche die Nutzung als Wohngebiet vor. Sofern jedoch die Tennisplätze nicht verlagert werden, ist hier die Lärmproblematik zwischen Tennisanlage und Wohnnutzung in der Planung zu berücksichtigen, was in Form eines Pufferbereichs erfolgen kann. Wird weder eine Schützenplatznutzung noch eine Wohnbebauung vorgesehen, wird die Fläche wie bisher landwirtschaftlich genutzt. Beschlussvorlage WP8-208/2011 10. Ergänzung Seite 11 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 12 I - Neuer Platz an der Stresemannstraße zzgl. REWE-Parkplatz ƒ Größe / Zuschnitt / derzeitige Nutzung Die Fläche liegt zweigeteilt nördlich und südlich der St.-Rochus-Straße an der Stresemannstraße bzw. vor dem REWE-Markt. Die nördliche Teilfläche hat eine Größe von etwa 3.500 m², die südliche (Parkplatz) von etwa 3.600 m², beide rechteckig geschnitten. Größere Einschränkungen gibt es nicht auf der Fläche, wenngleich auf dem REWE-Parkplatz die Laternen bei der Aufstellung größerer Bauten berücksichtigt werden müssen. Grundsätzlich ist daher die Fläche für die Aufstellung von Fahrgeschäften sowie eines Zeltes möglich, jedoch muss zur Verbindung der Flächen die St.-Rochus-Straße gequert werden, was über den bestehenden Fußgängerüberweg oder durch eine Vollsperrung der St.Rochus-Straße erfolgen kann. Der Parkplatz besteht in seiner Form bereits, die nördliche Teilfläche ist neu anzulegen. Hier befinden sich derzeit eine Bushaltestelle, ein Imbiss und weitere Grünflächen mit einzelnen Bäumen und Sträuchern. ƒ Lage / Einbindung, externe Erschließung Die Fläche liegt zentral im Kernbereich von Kaster mit verkehrlicher Anbindung an die Stresemannstraße und hierüber an die St.-Rochus-Straße. Die städtebauliche Lage lässt sich als integriert einstufen. Die Wahrnehmbarkeit unmittelbar an der Hauptstraße in Kaster ist hoch. Eine Erschließung mit Strom und Wasser kann von der angrenzenden Stresemannstraße erfolgen. Die befestigten Flächen entwässern bereits über das angrenzende städtische Kanalnetz im Mischsystem. Die hinzukommenden, untergeordneten Flächen können ebenfalls angebunden werden. ƒ Immissionsschutz / Konflikte Aufgrund der nahezu gleichen Lage des Schützenplatzes nur um wenige Meter nach Westen verschoben gelten hier im Grunde die gleichen Aussagen hinsichtlich des Immissionsschutzes wie am derzeit bestehenden Standort. Hier ist jedoch zusätzlich zu beachten, dass die Fläche relativ schmal ist und von drei Seiten unmittelbar mit Wohnbebauung umgeben wäre (bei einer Bebauung des jetzigen Schützenplatzes). Dies lässt wenig Flexibilität bei einer lärmoptimierten Anordnung der einzelnen Bauten zu. ƒ Planungsrecht Die nördliche Teilfläche ist im bestehenden Bebauungsplan als Verkehrsfläche bzw. Gemeinbedarfsfläche Zweckbestimmung Marktplatz festgesetzt. Eine Änderung des Planungsrechts ist daher nicht zwingend notwendig. Im Entwurf des Bebauungsplans Nr. 15 / Kaster. 12. Änderung (Rahmenplan Kaster) ist die Fläche als Verkehrsfläche festgesetzt. ƒ Eigentumsverhältnisse Die Fläche befindet sich hauptsächlich im Eigentum der Stadt Bedburg. Die Fläche des Imbisses ist privat und muss erworben werden. Der südliche Teil des REWE-Parkplatz ist in Privatbesitz. Hier muss eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung zur Nutzung der Fläche für das Schützenfest getroffen werden. ƒ Mögliche Alternativnutzungen Die südliche Teilfläche wird derzeit ausschließlich als Parkplatz genutzt. Dies wird auch weiterhin der Fall sein. Da beide Flächen im Bereich des Kasterer Sprungs liegt, ist eine Bebauung der Flächen ausgeschlossen. Daher sieht der Rahmenplan Kaster für die nördliche Teilfläche die Anlage eines Stadtplatzes vor. Wird der Rahmenplan nicht umgesetzt wird voraussichtlich die derzeitige Nutzung und Struktur beibehalten werden. Beschlussvorlage WP8-208/2011 10. Ergänzung Seite 12 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 13 Ergebnis: Die Darstellungen zu den einzelnen Standorten zeigen, dass eine Durchführung des Schützenfestes rechtlich zunächst grundsätzlich auf jeder Alternativfläche gleichermaßen möglich oder unmöglich ist. Aufgrund der einzelfallbezogenen Voraussetzungen können jedoch nur Flächen mit geringem Konfliktpotenzial flexiblere Lösungen oder längere Veranstaltungszeiten ermöglichen. Bei allen innerstädtisch gelegenen Flächen werden die Lärmkonflikte jedoch nicht dauerhaft ausgeschlossen werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Veranstaltungen auch noch an Werktagen zu Wochenbeginn stattfinden. Dies sollte jedoch in einer dezidierten schalltechnischen Untersuchung bezogen auf den Einzelstandort unter Berücksichtigung eines optimierten Aufstellkonzeptes beleuchtet werden. Dies ist insbesondere vor einer etwaigen Verlagerung des Schützenfestes aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich, kann jedoch auch bei Beibehaltung des Standortes im Falle von Klagen gegen die ordnungsbehördliche Genehmigung des Schützenfestes schnell relevant werden. Ergänzend gelten die gemachten Aussagen ebenfalls für zusätzliche dauerhafte Einrichtungen wie z.B. ein Schützenheim. Hier kommt jedoch erschwerend hinzu, dass Schützenheime in der Regel häufiger als zehnmal im Jahr genutzt werden und hier nicht mehr die Zuschläge für seltene Ereignisse bei der Beurteilung der Lärmimmissionen herangezogen werden. Im Ergebnis führt dies häufig zu Nutzungskonflikten mit der umliegenden Wohnbebauung – insbesondere bei Fremdnutzung wie Hochzeiten oder Geburtstagsfeiern. Gleichwohl sind Schützenheime als Anlagen für kulturelle oder soziale Zwecke in allen Baugebietskategorien (eingeschränkt in reinen Wohngebieten sowie Gewerbe- und Industriegebieten) allgemein zulässig. Es bietet sich an, konkrete Nutzungskonzepte für einzelne Alternativen zu überprüfen. Dabei könnte auch bei der Bezirksregierung die Genehmigungsfähigkeit von Standorten überprüft werden, die ein geringeres Lärmkonfliktpotenzial aufweisen und damit zum einen eine höhere Rechtssicherheit bei der Durchführung der Veranstaltung sowie zum anderen weniger Einschränkungen bei Lautstärke und Dauer des Schützenfestes bedeutet. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Die Stärkung des zentralen Versorgungsbereiches Kaster trägt zu einer langfristigen Sicherung der Versorgungs- und Angebotsstruktur im Einzelhandel in Bedburg-Kaster bei. Hierdurch wird eine wohnortnahe Versorgung sichergestellt, wodurch Kaster als Wohnstandort attraktiv bleibt. Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen: Beschlussvorlage WP8-208/2011 10. Ergänzung Seite 13 STADT BEDBURG Seite: 14 Sitzungsvorlage Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja x Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 14. Februar 2014 gesehen ----------------------------------(Rainer Köster) stellv. Fachbereichsleiter ----------------------------------(Jürgen Schmeier) Fachbereichsleiter Beschlussvorlage WP8-208/2011 10. Ergänzung ----------------------------------(Gunnar Koerdt) Bürgermeister Seite 14