Daten
Kommune
Bedburg
Größe
83 kB
Datum
25.02.2014
Erstellt
19.02.14, 18:05
Aktualisiert
19.02.14, 18:05
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Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
V-2 / V-5
Düsseldorf, 17.12.2009
Leitfaden zur umweltgerechten Durchführung von Volksfesten
und ähnlichen Traditionsveranstaltungen
Volksfeste und ähnliche Traditionsveranstaltungen sind im Brauchtum verankerte
regional typische Feste. Zu den ähnlichen Traditionsveranstaltungen zählen u. a.
Karnevals - oder Schütze nfeste.
Große Volksfeste werden von bis zu 100.000 Personen pro Tag besucht. Störungen
der Anwohner bleiben dabei meist nicht aus. Allein die erhebliche Zahl der Besucher
und der dadurch verursachte An- und Abreiseverkehr kann zu Lärmbelastungen führen. Hinzu kommen die Musik und die Durchsagen von Lautsprecheranlagen und
Fahrgeschäften. Eine Interessenabwägung zwischen dem allgemeinen Interesse an
der Durchführung und dem Besuch von Volksfesten oder ähnlichen Traditionsveranstaltungen auf der einen Seite und dem Ruhebedürfnis der Anwohner auf der anderen Seite ist häufig schwierig.
Dieser Leitfaden enthält Informationen zu den Kriterien, die bei dieser Interessensabwägung herangezogen werden können, und stellt die rechtlichen Grundlagen der
Genehmigungsentscheidungen und technische Lärmminderungsmaßnahmen dar,
die in der Praxis eingesetzt und als Nebenbestimmungen in den Bescheid aufgenommen werden können.
-2-
I. Rechtliche Grundlagen
1. Ausnahmegenehmigungen nach §§ 9, 10 Landes-Immissionsschutzgesetz
(LImschG)
In NRW ist der von Volksfesten und ähnlichen Traditionsveranstaltungen ausgehe nde Lärm in der Regel nach dem Freizeitlärmerlass (Runderlass des Ministeriums für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen vom
23.10.2006, zuletzt geändert am 16.09.2009) zu bewerten. Bei solchen Festen können allerdings häufig auch unter Nutzung aller zumutbaren Lärmschutzmaßnahmen
die Immissionsrichtwerte der Nrn. 3.1 und 3.2 des Freizeitlärmerlasses nicht eingehalten werden. Oft besteht e
j doch gerade hier ein öffentliches Interesse an der
Durchführung einer solchen Veranstaltung innerhalb oder in unmittelbarer Nähe zu
einer Wohnnutzung.
Die im Freizeitlärmerlass vorgegebenen generellen Richtwerte stellen allerdings keine abschließende Grenze dar. Das nordrhein-westfälische Landes-Immissionsschutzgesetz lässt Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Betätigungen zu, die die
Nachtruhe zu stören geeignet sind bzw. geeignet sind, unbeteiligte Personen zu belästigen. Auch verweist der Erlass ausdrücklich darauf, dass in Abweichung zu den
Richtwerten des Erlasses Ausnahmen möglich sind (Nr. 3.4).
Bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 4
Satz 1 LImschG müssen zunächst die möglichen und zumutbaren Anforderungen zur
Lärmreduzierung geprüft und ggf. festgesetzt werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob
geeignete alternative Standorte vorhanden sind.
In Bezug auf die verbleibende Lärmbelastung muss abgewogen we rden, ob der
Schutz des Ruhebedürfnisses der Anwohner oder das Interesse der Bevölkerung an
der Durchführung des Volksfestes überwiegt. Auch zeitliche Beschränkungen oder
andere Auflagen zum Schutz der Anwohner können dazu führen, dass eine Veranstaltung zulässig wird.
MUNLV NRW
Durchführung von Traditionsveranstaltungen
-3Bei der Abwägung des Interesses der Allgemeinheit mit dem Schutzbedürfnis der
Nachbarschaft können bei Veranstaltungen insbesondere deren historische, kulturelle oder sonst sozialgewichtige Grundlagen, die Häufigkeit und Dauer sowie im Jahresverlauf ähnliche auf den Immissionsort einwirkende Veranstaltungen und in geeigneten Fällen auch die Möglichkeit des passiven Schallschutzes (z.B. mobile
Schallschutzwände, geschlossene Fenster, etc.) berücksichtigt werden. Einem
Lärmbetroffenen können unter Umständen besondere Duldungspflichten erwachsen,
wenn bestimmte Lärmereignisse sich im Rahmen des langjährig Praktizierten, sozial
Üblichen und allgemein Akzeptierten bewegen.
Bei Erteilung der Ausnahmegenehmigung für Tongeräte soll in der Regel eine deutliche Reduzierung der Lärmbelastung nach 22:00 Uhr gefordert werden, soweit dies
technisch und/oder organisatorisch möglich ist, ohne den Charakter der Veransta ltung wesentlich zu verändern. Des Weiteren muss eine Ausna hme für die Nachtzeit,
die über 24:00 Uhr hinaus erteilt wird, besonders begründet werden. Auch ist in der
Regel eine achtstündige Nachtruhe zu gewährleisten, so dass Freitag und Samstag
abends längere Nutzungszeiten zulässig sein können, weil die Anwohner am nächsten Tag üblicherweise länger schlafen können.
Bei der Ausgestaltung der Inhalts- bzw. Nebenbestimmungen der Ausnahmegene hmigung muss sichergestellt we rden, dass die eingesetzten technischen Geräte nicht
missbraucht, technische Sperren nicht umgangen bzw. die Geräte über den Einsatzbereich hinaus genutzt werden können, um die festgesetzten Grenzwerte zu überschreiten. In diesem Zusammenhang ist die Behörde gehalten, solche Bestimmungen in die Ausnahmegenehmigungen aufzunehmen, die unter Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die technischen Voraussetzungen sichern, ein
Überschreiten der festgesetzten Grenzwerte durch den Einsatz von Anlagen zur
Schallerzeugung und Schallwiedergabe technisch und/oder organisatorisch auszuschließen.
Die bisherige Rechtsprechung erkennt ausdrücklich an, dass Volksfeste und ähnliche
Traditionsveranstaltungen eine herausragende Bedeutung für die betreffende Gemeinde und die sozialen Strukturen innerhalb der Gemeinde haben können und dass
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-4dies bei der Frage der Zulässigkeit des von den Festen ausgehenden Lärms zu berücksichtigen ist. Nur einmal jährlich für wenige Tage stattfindende traditionelle Feste
von kommunaler Bedeutung können ausnahmsweise zulässig sein, selbst wenn sie
die Richtwerte deutlich überschreiten. Hiervon ist auch die Nachtzeit nicht generell
ausgenommen. Für die Rechtsprechung stellt 24:00 Uhr eine zu beachtende Grenze
dar. Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Zeit nach 24:00 Uhr müssen besondere Voraussetzungen vorliegen bzw. besteht ein erhöhter Begründungsbedarf. (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21.06.2007 -8 K 3694/06-, OVG RheinlandPfalz, Urteil vom 14.09.2004 -6 A 10949/04-, BGH, Urteil vom 26.09.2003 –V ZR
41/03-, VG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2002 -3 K 3905/01-). Beanstandet werden
von der Rechtsprechung vor allem Einzelfallregelungen, die die Lärmproblematik
nicht bewerten oder Möglichkeiten zu einer Lärmreduzierung nicht nutzen (vgl. VG
Köln, Urteil vom 05.03.2009 -1 K 1485/08-, VG Münster, Beschluss vom 09.02.2009 10 L 39/09).
2. Besondere Regelungen für Volksfeste
Volksfeste werden von den örtlichen Ordnungsbehörden nach Gegenstand, Zeit,
Öffnungszeiten und Platz festgesetzt (§ 60b Abs. 2 i. V. m. § 69 Abs. 1 Gewerbeordnung - GewO). Die Festsetzung erfolgt auf Antrag des Veranstalters durch begünstigenden Verwaltungsakt, auf den bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht (§ 69a GewO).
Bei der Durchführung eines Volksfestes ist auch zu beachten, dass § 3 Absatz 4 der
Gewerberechtsverordnung NRW (GewRV) vom 17.11.2009 eine Sperrzeit für
Jahrmärkte, Kirmesve ranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen regelt,
die um 22.00 Uhr beginnt und um 7.00 Uhr endet. Gemäß § 3 Absatz 5 GewRV
kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit aber durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemein ve rlängert, verkürzt oder aufgehoben we rden.
Bei einem Volksfest wird außerdem häufig der öffentliche Straßenraum über den
Gemeingebrauch hinaus genutzt. Daher ist gemäß § 18 Abs. 1 Straßen- und WegeGesetz (StrWG NRW) eine Sondernutzungserlaubnis der Straßenbaubehörde erMUNLV NRW
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-5forderlich. Für solche Sondernutzungen können auf Grundlage kommunaler Satzungen Gebühren erhoben werden (§ 19a StrWG).
II. Technische Maßnahmen zur Lärmreduzierung
Wird eine Veranstaltung im Sinne dieses Leitfadens geplant, muss zunächst geprüft
werden, wie der Schutzanspruch der umliegenden Wohnnachbarschaft bezüglich der
Lärmbelastung eingestuft werden kann. Grundlage ist der vorgenannte Freizeitlärmerlass (Ziffer 3.1 und 3.2), der direkte Anwendung bei Anlagen im Sinne des
BImSchG findet oder in anderen Fällen – wie zum Beispiel einer Festveranstaltung
auf öffentlicher Straße - zur Beurteilung vergleichweise herangezogen werden kann.
Dabei sind die zumutbaren Lärmeinwirkungen in Abhängigkeit von der Art der Wohnnutzung zu betrachten. So ist z.B. in einem allgemeinen Wohngebiet zur Tageszeit
an Werktagen 55 dB(A), sonntags und in Ruhezeiten (20:00 Uhr bis 22:00 Uhr) 50
dB(A) und in der Nachtzeit ab 22:00 Uhr nur noch 40 dB(A) zulässig. Darüber hinaus
sind an bis zu 10 Tagen im Jahr um 10 dB(A) höhere Immissionswerte als sogenannte „seltene Ereignisse“ möglich. Jedoch dürfen diese seltenen Ereignisse tags außerhalb der Ruhezeiten 70 dB(A) und während der Ruhezeiten 65 dB(A) nicht überschreiten. Für die Nacht liegt der Höchstwert bei 55 dB(A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen den Tag-Wert um nicht mehr als 20 dB(A) und den Nacht-Wert
um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.
Um abzuschätzen, mit welchen Immissionen an der umliegenden Wohnnachbarschaft gerechnet werden muss, ist zunächst eine Immissionsbetrachtung erforderlich.
Der allgemeine Schallpegel innerhalb größerer Menschenansammlungen liegt erfa hrungsgemäß bei einem Mittelungspegel zwischen 65 und 70 dB(A).
Damit in dieser Situation eine Hintergrundbeschallung mit Musik wahrgenommen
werden kann bzw. Durchsagen verstanden werden, ist es erforderlich, die Bescha llung um mindestens 5 dB höher anzusetzen als den innerhalb des Publikums verursachten Mittelungspegel. Somit kann man von einem Mindestpegel von 70 dB(A)
durch die Beschallung ausgehen.
Es ist in der Regel davon auszugehen, dass bei den meisten Volksfesten, die in der
Nähe von Wohnbebauung stattfinden, die Immissionsrichtwerte der Nr. 3.1 und 3.2
des Freizeitlärmerlasses nicht eingehalten werden können.
MUNLV NRW
Durchführung von Traditionsveranstaltungen
-6Allein die verhaltensbedingten Geräuschimmissionen des Publikums sorgen meist
schon für eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte. Hinzu kommen die Antriebsgeräusche der Fahrgeschäfte und die zu Veranstaltungen dieser Art gehörende
Beschallung (Musik, verbale Animation der Fahrgeschäfte und Losbuden). Ausgehend von den oben gemachten Annahmen ist in einer Entfernung von 50 Metern von
einem Schall-Immissionspegel von 65 dB(A) und in einer Entfernung von 100 Metern
noch von einem Schall-Immissionspegel von 59 dB(A) auszugehen. Die Immissionsrichtwerte für die Nacht wären auf jeden Fall für ein allgemeines Wohngebiet auch
unter der Berücksichtigung der seltenen Ereignisse erheblich überschritten.
Im Rahmen der Genehmigung sollte daher sichergestellt werden, dass der aktuelle
Stand der Lärmminderungstechnik eingehalten wird und eine Anordnung der einze lnen Veranstaltungsbereiche auch unter Gesichtspunkten der Lärmminimierung erfolgt.
Es empfiehlt sich, bereits in die Planung der Veranstaltung einen schalltechnischen
Gutachter einzubinden, der bezüglich der individuellen Immissionssituation (Prognose der an den Hausfassaden auftretenden Maximalpegel) sowie zur Auswahl und
Auslegung von technischen und/oder organisatorischen Reduzierungsmaßnahmen
eine sachverständige Aussage abgeben kann.
1. Beschallungsanlagen
Es sollte darauf geachtet werden, dass folgende Kriterien bei der schalltechnischen
Planung berücksichtigt werden:
- es sollte eine gerichtete Beschallung im Vorhinein geplant werden,
- auf eine gut verteilte Beschallung ist zu achten,
- die Beschallung sollte möglichst zu der den Anwohnern abgewandten Seite erfo lgen,
- es sollten klare Vorgaben bezüglich der Pegeleinregelung bis hin zum Einsatz von
Pegelbegrenzern in der Beschallungsanlage gemacht werden,
- in den kritischen Zeiten sollten die tiefen Bass-Anteile herausgenommen werden.
MUNLV NRW
Durchführung von Traditionsveranstaltungen
-7Zunächst ist eine Einpegelung der Beschallungsanlagen der Fahrgeschäfte, Losbuden etc. sowie der Bühnen vorzunehmen. Hierzu wird folgende Vorgehensweise vo rgeschlagen:
In einem ersten Schritt sollte die Ausrichtung der Lautsprecher an den Fahrgeschä ften optimiert werden, um unnötige Abstrahlung in Richtung Bebauung zu minimieren.
Dazu sollten die Lautsprecher so geneigt werden, dass sie in das Publikum hineinstrahlen und nicht darüber hinweg. Lautsprecher sollten nicht direkt auf die Wohnbebauung zeigen. Ggf. ist bei einzelnen Lautsprechern auch zu überlegen, ob diese in
kritischen Zeiten nicht besser abgeschaltet werden.
Bei der Einpegelung der o. g. Beschallungsanlagen wird innerhalb der Publikumsbereiche des jeweiligen Fahrgeschäfts und bei der Bühne am hinteren Rand der Publikumsfläche (z.B. am Ende eines Zeltes) der gewünschte Schallpegel eingestellt.
Damit in dieser Situation eine Hi ntergrundbeschallung mit Musik wahrgenommen
werden kann bzw. Durchsagen verstanden werden können, ist es erforderlich, den
durch die Beschallung innerhalb des Publikums verursachten Mittelungspegel um
mindestens 5 dB höher zu wählen.
Für das Einpegeln sollte Programmmaterial genutzt werden, wie es an der jeweiligen
Anlage üblicherweise abgestrahlt wird (Musik, Durchsagen). Die Einstellung der Beschallungsanlage, bei der der gewünschte Schallpegel erreicht wird, wird protokolliert
und die zugehörige Stellung der Lautstärkenregler z.B. mit farbigem Isolierband markiert. Bei Schiebereglern kann das Isolierband auch oberhalb des Schiebereglers
quer über die Bahn geklebt werden, dadurch wird dem Betreiber die maximal zulässige Einstellung stä ndig vor Augen geführt.
Können Pegelbegrenzer nicht eingebaut werden, ist die Einhaltung dieser Einstellungen an den Fahrgeschäften jedoch technisch nicht sichergestellt. In diesem Fall kann
die Überprüfung während der Veranstaltung beispielsweise durch einen Mitarbeiter
der zuständigen Überwachungsbehörde geboten sein.
Empfohlen werden zudem zeitlich unregelmäßig verteilte Sichtprüfungen pro Veranstaltungstag. Die Beschallungsanlagen mit Pegelbegrenzern sollten entsprechend
eingestellt und ggf. sogar versiegelt werden.
Zudem sollte der Veranstalter eine verantwortliche Person benennen, die während
der Veranstaltung erreichbar und bevollmächtigt ist, Anweisungen gegenüber
Schaustellern, ggf. Besuchern, etc. zu treffen.
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Durchführung von Traditionsveranstaltungen
-82. Mögliche organisatorische Maßnahmen
- lärmmindernde Anordnung der einzelnen Fahrgeschäfte und Veranstaltungsbereiche
- Auf- und Abbau der Fahrgeschäfte und Veranstaltungsbereiche (Bühnen, Toile ttenwagen, etc.) nur zur Tagzeit
- Bereitschaftsdienst der Überwachungsbehörde (z.B. Ordnungsamt) zur Entgegennahme von Nachbarbeschwerden auch während der Nachtzeit
3. Schutz der Nachtruhe
An den Veranstaltungstagen kann es zu kurzfristigen Beeinträchtigungen der
Nachtruhe kommen. Der gesundheitlich bedeutende Aspekt der Schlafstörung steht
hier jedoch weniger im Vordergrund, da die Veranstaltungen in der Regel nicht über
24:00 Uhr hinaus gehen dürfen. (Siehe Nr. I.1.)
Im Einzelfall kann den Anwohnern der betroffenen Plätze zugemutet werden, wä hrend der Veranstaltung ihre Fenster geschlossen zu halten.
Der typische bauliche Schallschutz bei geschlossenen Fenstern kann dazu führen,
die Maximalpegel in den Innenräumen durch die Schalldämmung der Fenster um 30
bis 40 dB(A) je nach Bauart der Fenster zu reduzieren. In seltenen Einzelfällen kann
das Schalldämmmaß bei sehr alten Fenstern 25 dB(A) betragen. An vielen Gebäuden kann sich auf Grund der Anforderungen der Verkehrslärmschutzverordnung und
der Wärmeschutzverordnung der bauliche Schallschutz sogar auf einem höheren
Niveau bewegen.
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-9III. Anhang: Musterbescheid für Ausnahmegenehmigungen nach §§ 9, 10
LImschG (am Beispiel eines viertägigen Volksfestes)
Aktenzeichen
Ihr Antrag vom …
Ausnahmen von den Verboten der §§ 9 und 10 LandesImmissionsschutzgesetz (LImschG)
Nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landesimmissionsschutzgesetz) vom
18.03.1975 – GV. NW S. 232 – in der z. Z. geltenden Fassung dürfen Geräte, die der
Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte) nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Nach § 10 Absatz 2 LImschG ist auf
öffentlichen Verkehrsflächen sowie in und auf solchen Anlagen und Verkehrsräumen,
die der allgemeinen Benutzung dienen, der Gebrauch dieser Geräte verboten, wenn
andere hierdurch belästigt werden können.
Nach § 9 Absatz 1 LImschG sind von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.
Die an das Volksfest angrenzende Wohnbebauung ist als …. (z. B. Allgemeines
Wohngebiet) zu betrachten, damit gelten die entsprechenden Immissionsrichtwerte
des Freizeitlärmerlasses (Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 23.10.2006 zur Messung, Beurteilung
und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen, zuletzt geändert
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- 10 am 16.09.2009) für seltene Ereignisse von tags (außerhalb der Ruhezeiten) …
dB(A), tags (innerhalb der Ruhezeiten) … dB(A) und nachts … dB(A).
Es ist damit zu rechnen, dass auch bei Nutzung aller verhältnismäßigen Maßnahmen
zur Lärmminderung während des Volksfestes vom … bis … diese Immissionsrichtwerte überschritten werden.
Gemäß § 10 Abs. 4 und § 9 Absatz 2 Satz 2 LImschG werden zu folgenden Zeiten
Ausnahmen von den Verboten des § 10 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 zugelassen:
Freitag,
von 16:00 Uhr bis
24:00 Uhr
von 11:00 Uhr bis
1:00 Uhr morgens
Sonntag,
von 11:00 Uhr bis
24:00 Uhr
Montag,
von 10:00 Uhr bis
22:00 Uhr
Samstag,
.
Die vorgenannten Ausnahmegenehmigungen werden gem. §§ 9 Absatz 2 Satz 2
und 10 Absatz 4 Satz 2 LImschG mit folgenden Auflagen verbunden1:
1. Der Veranstalter hat zu veranlassen, dass die Beschallungsanlagen aller
Fahrgeschäfte vor Beginn der Veranstaltung von einem Sachverständigen auf
einen äquivalenten Dauerschallpegel von 70 dB, gemessen im Publikumsbereich des jeweiligen Fahrgeschäftes, eingeregelt werden.
2. Die Beschallungsanlage des Bühnenanhängers ist mittels eines Pegelbegrenzers auf einen äquivalenten Dauerschallpegel von 70 dB einzustellen. Dieser
Wert wird vor Veranstaltungsbeginn im Rahmen einer Kontrollmessung durch
die Stadt eingemessen.
1
Hinweis: Hierbei handelt es sich um eine beispielhafte Aufzählung bzw. beispielhafte
Pegelangaben. Letztere sind von den Umständen des Einzelfalls abhängig und individuell festzulegen.
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- 11 3. Der Stadt ist der v. g. Termin so rechtzeitig mitzuteilen, dass ausreichend Zeit
zur Versiegelung/Kennzeichnung/Markierung der Beschallungsanlagen ve rbleibt.
4. Die Lautsprecher sind so auszurichten, dass die Schallübertragung zum eigenen Geschäft hin erfolgt.
5. Die Lautsprecher müssen hinsichtlich des Neigungswinkels so angeordnet
werden, dass sie in das Publikum hineinstrahlen und nicht über die Besucher
hinweg.
6. Ab 1:00 Uhr ist der Betrieb von Tonwiedergabegeräten (Musik- und Lautsprecheranlagen) untersagt.
7. Aus Gründen des Lärmschutzes der Anwohner darf ein Abbau der Kirmesgeschäfte nicht in der Nacht (nach 22:00 Uhr) erfolgen.
ggf. Zwangsgeldandrohung
Begründung
Nach §§ 10 und 9 LImschG sollen Dritte nicht durch erheblichen Lärm durch die Nutzung von To nwiedergabegeräten oder ruhestörenden Betätigungen während der
Nachtzeit belästigt werden. Konkretisiert wird das Maß einer erheblichen Belästigung
durch die Vorgaben des Freizeitlärmerlasses und hier insbesondere durch die in dem
vorliegenden Fall einschlägigen Anforderungen für seltene Ereignisse. Allerdings
enthalten beide gesetzlichen Vorschriften auch die Möglichkeit zu einer Gestattung
von Ausnahmen. Diese Ausnahmen setzen voraus, dass alle Möglichkeiten zu einer
verhältnismäßigen Reduzierung der Lärmbelastung genutzt werden und dass weite rhin ein öffentliches Interesse an der Veranstaltung besteht. Die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmen wird durch die Vorgaben des Freizeitlärmerlasses nicht begrenzt; insbesondere stellen die im Freizeitlärmerlass benannten Immissionswerte
keine Grenze für Ausnahmegenehmigungen dar. Im Gegenteil wird eine Ausnahme
erst bei einer möglichen Überschreitung erforderlich.
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- 12 -
Die Durchführung des Volksfestes liegt im öffentlichen Interesse. Das öffentliche Interesse an der Durchführung der Veranstaltung überwiegt auch gegenüber dem
Schutzbedürfnis der Nachbarschaft.
Das Volksfest findet bereits seit … statt und ist damit ein wichtiger Teil des kulturellen Brauchtums der Stadt. Rund … Personen besuchen das Volksfest. was auf die
Bedeutung der Veranstaltung schließen lässt. Es wird einmal jährlich für … Tage an
diesem Ort durchgeführt. Bei Festveranstaltungen von kommunaler Bedeutung, die
nur einmal im Jahr für wenige Tage stattfinden, dürfen auch die im Freizeitlärmerlass
festgelegten Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse überschritten werden. Auch
die Nachtzeit wird nicht generell geschützt. Wenn man das Volksfest nicht völlig aufgeben will bzw. seinen Charakter nicht drastisch verändern will, sind die Ausnahmegenehmigungen e rforderlich.
Der Schutz der benachbarten Anwohner vor unzumutbaren Lärmbelästigungen und
ihr Interesse an einer störungsfreien Nachtruhe muss gegenüber dem öffentlichen
Interesse an der Durchführung des Volksfestes für die Zeit der Veranstaltung zurücktreten. Dies ist zumutbar, weil durch die Begrenzung der Veranstaltung auf die Zeit
bis 24:00 Uhr, an einem Tag bis 22:00 Uhr und an einem bis 1:00 Uhr und die Auflagen sichergestellt ist, dass die Beeinträchtigungen für die Anwohner so gering wie
möglich gehalten werden. Die Ausnahmen für die Tonwiedergabegeräte berücksichtigen auch den durch die Publikumsgeräusche vorhandenen Grundlärmpegel.
Die Ausnahmegenehmigung für die Nachtzeit beschränkt sich an zwei Tagen der vier
Veransta ltungstage auf zwei Stunden (von 22:00 Uhr bis 24:00 Uhr) und an einem
Tag auf drei Stunden (von 22:00 Uhr bis 1:00 Uhr). Auf zwei der Tage, für die die
Ausnahme bis 24:00 Uhr bzw. 1:00 Uhr erteilt wurde, folgen außerdem keine Werktage, so dass trotz der Ausnahme eine ausreichende Nachtruhe der Anwohner gewährleistet ist.
Darüber hinaus werden bei Beachtung der Auflagen vom Antragsteller alle zumutbaren technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Lärmminderung getroffen.
Hierzu gehört auch die Anordnung der einzelnen Veranstaltungsbereiche.
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- 13 -
Die Stadt wird außerdem über eine durchgehende telefonische Erreichbarkeit wä hrend der Veranstaltung sicherstellen, dass ein Mitarbeiter der Ordnungsbehörde zur
Entgegennahme von Nachbarbeschwerden und auch zu einem unmittelbaren Einschreiten zur Verfügung steht. Alle A nwohner werden hierüber informiert.
(Beispiel für den Fall, dass eine weitere Traditionsveranstaltung auf demselben
Grundstück stattfindet – hier: Beispiel Kirmes)
Auch der Umstand, dass im letzten Herbst auf demselben Grundstück noch eine etwas kleinere, ebenfalls vier Tage dauernde Kirmes stattgefunden hat und in diesem
Herbst erneut stattfinden soll, steht einer Ausnahmeerteilung nicht entgegen. Es ist
davon auszugehen, dass die künftige Herbstkirmes bei Beachtung gleichartiger
Lärmschutzanforderungen und aufgrund ihres geringeren Umfangs eine geringere
Lärmbelastung verursachen wird. Die damit eintretende Gesamtbelastung über zwei
mal vier Tage und drei Nächte im Jahr überschreitet nicht das im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung gestaltbare Maß. Im Übrigen wird über eine erforderliche Ausnahme angesichts der konkreten Ausgestaltung der künftigen Herbstkirmes erst in
Zukunft zu entscheiden sein.
ggf. Begründung der Zwangsgeldandrohung
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung ordne ich die
sofortige Vollziehung der Ausnahmegenehmigungen nach §§ 9 und 10 LImschG
NRW an.
Gründe:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt nach § 80 Absatz 2 S.1 Nr. 4
VwGO. Sie ist im öffentlichen Interesse geboten. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Ausnahmegenehmigungen überwiegt das Aufschubinteresse der Anwohner.
Die Belästigungen, die durch das Volksfest für die Anwohner entstehen, sind verhältnismäßig (vgl. hierzu im Einzelnen die Begründung der Ausnahmegenehmigung).
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- 14 Insbesondere sind keine Gesundheitsgefahren für die Anwohner zu befürchten.
Durch die Lärmschutzauflagen ist zudem sichergestellt, dass die durch das Volksfest
verursachten Lärmimmissionen in ihrer Stärke und Dauer begrenzt werden.
Gebührenfestsetzung
Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von … Euro festgesetzt.
Gemäß §§ 2, 14 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(GebG NRW) sind für die Vornahme von Amtshandlungen Gebühren zu erheben,
soweit dies gesetzlich, insbesondere nach den Tarifstellen der Allgemeinen Verwa ltungsgebührenordnung (AVerwGebO), vorgesehen ist.
Die Gebührenerhebung für die immissionsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen gemäß §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 4 Satz 1 LImschG beruht auf den Tarifstellen
15a.4.2 und 15a.4.3 des Verzeichnisses der AVerwGebO. Nach der Tarifstelle
15a.4.2 des Verzeichnisses der AVerwGebO ist für eine Entscheidung über eine
Ausnahmebewilligung vom Verbot von Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören
geeignet sind (§ 9 Abs. 2 LImschG), eine Gebühr von 10 bis 1.000 Euro vorgesehen.
Nach der Tarifstelle 15a.4.3 des Verzeichnisses der AVerwGebO ist für eine Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot der Benutzung von Tongeräten (§ 10 Abs. 4 LImschG) eine Gebühr von 5 bis 25 Euro vorgesehen.
Die Kriterien für die Gebührenbemessung sind § 9 Abs. 1 GebG zu entnehmen. Danach ist einerseits der Verwaltungsaufwand maßgeblich, andererseits die Bedeutung
und Nutzen der Amtshandlung für den Antragsteller.
Rechtsbehelfsbelehrung
Mit freundlichen Grüßen
MUNLV NRW
Durchführung von Traditionsveranstaltungen
- 15 IV. Anhang: Musterbescheid für Ausnahmegenehmigungen nach §§ 9, 10
LImschG (am Beispiel einer zweitägigen Karnevalsveranstaltung im Festzelt)
Aktenzeichen
Ihr Antrag vom …
Ausnahmen von den Verboten der §§ 9 und 10 LandesImmissionsschutzgesetz (LImschG)
Mit Antrag vom … haben Sie eine immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Durchführung einer Karnevalsveranstaltung am … (von 19:00 bis 01:00
Uhr) und am … (von 15:00 bis 18:30 Uhr) auf … (z.B. Marktplatz) beantragt. Nach
sorgfältiger Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen (Runderlass zur „Messung,
Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen“ des
Ministeriums für Umwe lt- und Naturschutz vom 23.10.2006, zuletzt geändert am 16.
September 2009) und Abwägung zwischen den Schutzbedürfnissen der Anlieger und
dem öffentlichen Interesse an der Durchführung des Karnevals festes ergeht folgende
Entscheidung:
1. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 und § 9 Abs. 2 LImschG werden zu folgenden Zeiten Ausnahmen von den Verboten des § 10 Abs. 1 sowie nach § 9 Abs. 1
LImschG zugelassen.
a) Samstag, den…
von 19:00 bis 1:00 Uhr
b) Sonntag, den …
von 15:00 bis 18:30 Uhr
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- 16 Die Ausnahmegenehmigung wird gemäß den §§ 9 Abs. 2 Satz 2 und 10 Abs. 4
Satz 2 LImschG mit folgenden Nebenbestimmungen verbunden2:
2. Ab den unter Nr.1 a) und Nr. 1 b) angegebenen Schlusszeiten ist der Betrieb
von Tonwiedergabegeräten untersagt. Die Veranstaltung ist zu diesen Zeiten
umgehend zu beenden.
3. Der Veranstalter hat zu veranlassen, dass am Nachmittag vor der Veransta ltung im Rahmen des Soundchecks die Ausgangsleistung der Verstärker so
eingestellt wird, dass in einem Abstand von drei Metern von den Lautsprechern ein äquivalenter Dauerschallpegel von 90 dB nicht überschritten wird.
4. Für die Einhaltung des unter Ziffer 3 genannten Wertes hat der Veranstalter
einen entsprechenden Pegelbegrenzer zu installieren.
5. Die Stadt wird Kontrollmessungen durchführen. Bei Überschreitung des unter
Ziffer 3 genannten Wertes sind Sie verpflichtet, die Ausgangsleistung bis zum
Erreichen des vorgenannten Pegel-Wertes herunter zu fahren.
6. Es sind statt einzelner leistungsstarker Lautsprecher mehrere kleine Lautsprecher aufzustellen, damit der Weg des Schalls zum Zuhörer kurz ist und damit
eine geringere Ausgangslautstärke erzielt wird. Die aufgebauten Lautsprecher
sind so auszurichten, dass der Schall von den benachbarten Wohngrundstücken abgewandt wird.
7. Die Boxen sind vom Zeltboden zu entkoppeln, indem sie auf einer Lage von
Matten aufgestellt werden.
8. Für die Seitenwände des Zeltes sind anstelle von Zeltplanen Holzbracken zu
verwenden.
2
Hinweis: Hierbei handelt es sich um eine beispielhafte Aufzählung bzw. beispielhafte
Pegelangaben. Letztere sind von den Umständen des Einzelfalls abhängig und individuell festzulegen.
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- 17 9. Als weitere Lärmminderungsmaßnahme ist der Materialcontainer (Höhe mit
Auflieger ca. 4 m/Länge ca. 12 m) direkt an der Zeltwand in Richtung der Anliegergrundstücke aufzustellen. Durch dieses weitere Lärmminderungselement
soll eine großflächige Schallausdehnung auf die Anliegergrundstücke frühzeitig vermieden werden.
10. Zum Schutze der Anliegergrundstücke muss der Veranstalter eine Einzä unung der direkten Veranstaltungsfläche vornehmen. Hierdurch wird vermieden, dass Gäste, die das Zelt verlassen haben, durch Gespräche/Gesang, zusätzlichen Lärm erzeugen. Die genaue Lage der Einzäunung ergibt sich aus
dem zusätzlich abzuschließenden Nutzungsüberlassungsvertrag.
11. Das Zelt muss so aufgestellt werden, dass der Zugang zum Zelt nicht zu den
benachbarten Wohngrundstücken hin erfolgt. Des Weiteren ist ein Zelt zu
verwenden, das über einen Windfang bzw. eine Eingangsschleuse verfügt, so
dass beim Betreten oder Verlassen des Zeltes durch die Besucher der Schall
nicht ungehindert entweichen kann.
12. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass während des gesamten Festes die
seitlichen Zeltwände vollständig verschlossen bleiben.
13. Es ist durch Sie als Veranstalter eine verantwortliche Person zu bevollmächtigen und gegenüber der Stadt zu benennen, die befugt ist, Anweisungen gegenüber allen anwesenden Personen (Gäste , Musiker, Personal) zu treffen.
Die Person muss von der Stadtverwaltung oder Polizei jederzeit erreichbar
sein und falls erforderlich auf Verlangen dieses Schreiben vorzeigen können.
ggf. Zwangsgeldandrohung
Begründung
Nach §§ 10 und 9 LImschG sollen Dritte nicht durch erheblichen Lärm durch die Nutzung von Tonwiedergabegeräten oder ruhestörenden Betätigungen während der
Nachtzeit belästigt werden. Konkretisiert wird das Maß einer erheblichen Belästigung
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- 18 bei einer Karnevalsveranstaltung der vorliegenden Art durch die Vorgaben des Freizeitlärmerlasses (Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Messung, Beurteilung und Verminderung von
Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen vom 23.10.2006, zuletzt geändert am
16.09.2009) und hier insbesondere durch die in dem vorliegenden Fall einschlägigen
Anforderungen der Nummer 3.2 für seltene Ereignisse. Allerdings sind die Immissionsrichtwerte des Freizeitlärmerlasses nicht abschließend. § 9 Abs. 2 und § 10 Abs 4
Satz 1 LImschG enthalten die Möglichkeit zu einer Gestattung von Ausnahmen. Diese Ausnahmen setzen voraus, dass alle zumutbaren technischen und organisatorischen Möglichkeiten zu einer verhältnismäßigen Reduzierung der Lärmbelastung
genutzt werden und dass weiterhin u. a. ein öffentliches Interesse an der Veranstaltung besteht. Die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmen wird durch die Vorgaben
des Freizeitlärmerlasses nicht begrenzt; insbesondere stellen die im Freizeitlärmerlass benannten Immissionswerte keine Grenze für Ausnahmegenehmigungen dar.
Im Gegenteil wird eine Ausnahme erst bei einer möglichen Überschreitung erforderlich.
Die an den … (z.B. Marktplatz) angrenzende Wohnbebauung ist als … (z.B. Allgemeines Wohngebiet) zu betrachten. Da das Karnevalsfest nur an zwei Tagen im Jahr
stattfindet, gelten die Immissionsrichtwerte der Nummer 3.2 des Freizeitlärmerlasses
für seltene Ereignisse, die für (Allgemeine Wohngebiete) tags an Werktagen auße rhalb der Ruhezeiten (8:00 Uhr bis 20:00 Uhr) (65 dB(A)), tags an Werktagen inne rhalb der Ruhezeiten (6:00 Uhr bis 8:00 Uhr und 20:00 bis 22:00 Uhr) sowie an Sonnund Feiertagen (60 dB(A)) und nachts (22:00 bis 6:00 Uhr) (50 dB(A)) betragen.
Es ist damit zu rechnen, dass auch bei Nutzung aller verhältnismäßigen Maßnahmen
zur Lärmminderung während des Karnevalsfestes diese Immissionsrichtwerte an der
benachbarten Wohnbebauung überschritten werden. Eine immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung sowohl für die Benutzung von Tongeräten gemäß § 10
Absatz 4 Satz 1 LImschG als auch für ruhestörende Betätigungen zur Nachtzeit gemäß § 9 Absatz 2 LImschG ist daher erforderlich.
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- 19 Die Durchführung des Karnevalsfestes liegt im öffentlichen Interesse. Das öffentliche
Interesse an der Durchführung der Veranstaltung überwiegt auch gegenüber dem
Schutzbedürfnis der Nachbarschaft.
Das Karnevalsfest der Antragstellerin gehört seit … zu den Traditionsveranstaltungen der Stadt und ist damit ein wichtiger Teil des kulturellen Brauc htums der Stadt.
Seit …wird das Fest im Zelt auf dem … (z.B. Marktplatz) gefeiert. Rund … (Anzahl)
Persone n besuchen das Karnevals fest, was auf die örtliche Bedeutung der Veranstaltung schließen lässt. Es wird einmal jährlich für einen Abend und einen Nachmittag an diesem Ort durchgeführt. Bei traditionellen Festveranstaltungen von kommunaler Bedeutung, die nur einmal im Jahr für wenige Tage stattfinden, können ausnahmsweise auch die im Freizeitlärmerlass festgelegten Immissionsrichtwerte für
seltene Ereignisse überschritten werden. Auch die Nachtzeit wird nicht generell geschützt. Wenn man das Fest nicht völlig aufgeben will bzw. seinen Charakter nicht
drastisch verändern will, ist die Ausnahmegenehmigung erforderlich.
In Anbetracht der bei einer Karnevalsveranstaltung in einem Festzelt zu erwartenden
Lärmbelastung wird während der Veranstaltung eine Störung der Nachtruhe der Anwohner nicht zu vermeiden sein. Der Schutz der benachbarten Anwohner vor unzumutbaren Lärmbelästigungen und ihr Interesse an einer störungsfreien Nachtruhe
muss aber wegen der Bedeutung des Karnevalsfestes für die Stadt gegenüber dem
öffentlichen Interesse an der Durchführung des Karnevalsfestes zurücktreten.
Die Störung wird durch die zeitlichen und inhaltlichen Einschränkungen dieser Ausnahme so weit wie möglich begrenzt und ist daher zumutbar. Durch die Begrenzung
der Veranstaltung auf einen Abend für die Zeit von 19:00 Uhr bis 01:00 Uhr und den
darauffolgenden Nachmittag von 15:00 Uhr bis 18:30 Uhr und die Lärmschutza uflagen ist sichergestellt, dass die Beeinträchtigungen für die Anwohner so gering wie
möglich gehalten werden. Die Ausnahme für die Tonwiedergabegeräte berücksichtigt
zudem auch den durch die Publikumsgeräusche vorhandenen Grundlärmpegel.
Die Ausnahmegenehmigung für die Nachtzeit beschränkt sich auf drei Stunden (von
22:00 Uhr bis 1:00 Uhr) an einem Samstagabend. Da es sich bei dem darauffolgenden Tag um einen Sonntag, also nicht um einen Werktag handelt, ist eine Einschränkung der Nachtruhe durch die Ausnahme weniger gravierend, da die Anwohner lä nMUNLV NRW
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- 20 ger schlafen können. An dem Sonntag findet die Veranstaltung von 15:00 Uhr bis
18:30 Uhr statt. Eine weitere Störung der Nachtruhe erfolgt daher durch die Sonntagsveranstaltung nicht.
Darüber hinaus werden bei Beachtung der Auflagen vo n der Antragstellerin alle zumutbaren technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Lärmmi nderung getroffen. Hierzu gehört die Abwendung der Boxen von den Anliegergrundstücken, die
Einpegelung der Lautsprecher, der Pegelbegrenzer, die Entkopplung der Boxen vom
Zeltboden, der Einsatz von Holzbracken als Seitenwand, die Aufstellung eines Materialcontainers direkt am Zelt, die Einzä unungen des Veranstaltungsbereiches und der
von den Anwohnern abgewandte Zugang zum Zelt durch einen Windfang. Die vo rgegebenen Auflagen sind die maximalen zumutbaren technischen und organisatorischen Maßnahmen, die die Antragstellerin als Veranstalterin leisten kann.
Zu berücksichtigen ist auch, dass die Veranstaltung im Februar durchgeführt wird
und die Anlieger sich nicht im Außenbereich des Hauses aufhalten und es ihnen aufgrund der Temperaturen zuzumuten ist, die Fenster geschlossen zu halten. Dadurch
entsteht noch ein zusätzlicher passiver Lärmschutz. Durch das für die eine Veranstaltungsnacht im Februar zumutbare Schließen der Fenster reduziert sich die Lärmbelastung je nach Dämmmaß der Fenster im Innenraum erfahr ungsgemäß um zwischen 30 und 40 dB(A). In Anbetracht der zu erwartenden Lärmbelastung wird die
Innenraumbelastung für die Anwohner daher bei pessimaler Betrachtungsweise einen Beurteilungspegel von 45 dB(A) nicht überschreiten.
Ein geeigneter alternativer Standort für die Durchführung des Festes im Stadtgebiet
ist nicht vorhanden. Begründung …
Weitere technische Maßnahmen, die eine noch deutlichere Reduzierung der Musiklautstärke nach sich ziehen, würden den Charakter der Karnevalsveranstaltung erheblich verändern und die Durchführung des Festes stark gefährden. Über die bereits festgesetzten technischen und organisatorischen Auflagen hinausgehende
Maßnahmen oder die Wahl eines anderen Veranstaltungsortes würden außerdem zu
einer Aufgabe der Veranstaltung aus wirtschaftlichen oder tatsächlichen Gründen
führen.
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Die Stadt wird über eine durchgehende telefonische Erreichbarkeit während der Veranstaltung sicherstellen, dass ein Mitarbeiter der Ordnungsbehörde zur Entgegennahme von Nachbarbeschwerden und auch zu einem unmittelbaren Einschreiten zur
Verfügung steht. Alle Anwohner werden hierüber informiert.
Nach sorgfältiger Abwägung aller Interessen wird eine Ausnahmegenehmigung nach
den §§ 9 Abs. 2 und 10 Abs. 4 Satz 1 LImschG für die Durchführung des Karneva lsfestes erteilt.
(ggf. Begründung der Zwangsgeldandrohung)
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieses Bescheides wird angeordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.
4 VwGO).
Gründe:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im öffentlichen und überwiegenden privaten Interesse geboten. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Ausnahmegenehmigung überwiegt das Aufschubinteresse der Anwohner. Die Lärmbelästigungen,
die durch die Karnevalsveranstaltung für die Anwohner entstehen, sind verhältnismäßig (vgl. hierzu im Einzelnen die Begründung zur Ausnahmegenehmigung). Insbesondere sind keine Gesundheitsgefahren für die Anwohner zu befürchten. Durch
die Lärmschutzauflagen ist zudem sichergestellt, dass die durch die Karnevalsveranstaltung verursachten Lärmimmissionen in ihrer Stärke und Dauer begrenzt werden.
Da die Karnevalsveranstaltung termingebunden ist, könnten Anwohner mit einer Klage, die aufschiebende Wirkung entfaltet, voraussichtlich die Veranstaltung verhi ndern, ohne dass das Verwaltungsgericht bis dahin über die Rechtmäßigkeit der Ausnahmegenehmigung entschieden hätte. Um der Antragstellerin eine gewisse Planungssicherheit zu gewährleisten, ist daher die Anordnung der sofortigen Vollziehung geboten. Denn die Antragstellerin muss in Vorbereitung auf die Veranstaltung
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- 22 verbindliche Verträge eingehen, die mit erheblichen fina nziellen Risiken verbunden
sind.
Gebührenfestsetzung
Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von … Euro festgesetzt.
Gemäß §§ 2, 14 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(GebG NRW) sind für die Vornahme von Amtshandlungen Gebühren zu erheben,
soweit dies gesetzlich, insbesondere nach den Tarifstellen der Allgemeinen Verwa ltungsgebührenordnung (AVerwGebO), vorgesehen ist.
Die Gebührenerhebung für die immissionsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen gemäß §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 4 Satz 1 LImschG beruht auf den Tarifstellen
15a.4.2 und 15a.4.3 des Verzeichnisses der AVerwGebO. Nach der Tarifstelle
15a.4.2 des Verzeichnisses der AVerwGebO ist für eine Entscheidung über eine
Ausnahmebewilligung vom Verbot von Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören
geeignet sind (§ 9 Abs. 2 LImschG), eine Gebühr von 10 bis 1.000 Euro vorgesehen.
Nach der Tarifstelle 15a.4.3 des Verzeichnisses der AVerwGebO ist für eine Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot der Benutzung von Tongeräten (§ 10 Abs. 4 LImschG) eine Gebühr von 5 bis 25 Euro vorgesehen.
Die Kriterien für die Gebührenbemessung sind § 9 Abs. 1 GebG zu entnehmen. Danach ist einerseits der Verwaltungsaufwand maßgeblich, andererseits die Bedeutung
und Nutzen der Amtshandlung für den Antragsteller.
Rechtsbehelfsbelehrung
Mit freundlichen Grüßen
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