Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 242/2010)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
57 kB
Datum
16.11.2010
Erstellt
19.10.10, 07:17
Aktualisiert
19.10.10, 07:17
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 242/2010)

öffnen download melden Dateigröße: 57 kB

Inhalt der Datei

Befangenheit von Ratsmitgliedern Hier: Anfrage der FDP-Fraktion vom 27.09.2010 Anlage zu den Vorlagen 242/2010 und 243/2010 In seiner Sitzung am 02.11.2010 beschließt der Hauptausschuss über: die Richtlinie über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen von Vereinen für die Nutzung von Sportstätten der Stadt für sportliche Zwecke die Richtlinie über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen für die nicht nur vorübergehende alleinige Nutzung oder Mitbenutzung von Räumlichkeiten außerhalb der Sportstätten der Stadt für die Vereinsarbeit. Mit Schreiben vom 27.09.2010 bat die FDP Fraktion um Prüfung der Frage, ob „Ratsmitglieder nach Auffassung der Verwaltung gem. § 31 GO gehindert sind, an einer Abstimmung über die Einführung von Nutzungsgebühren für städtische Räumlichkeiten teilzunehmen.“ I. Vorbemerkung Nach § 31 IV GO hat dasjenige Ratsmitglied, welches annehmen muss, nach den Absätzen I oder II von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, den Ausschließungsgrund unaufgefordert mitzuteilen und den Sitzungsraum zu verlassen. II. Rechtliche Bewertung Um Konfliktsituationen im Interesse des Gemeinwohls zu vermeiden, enthält § 31 GO unter bestimmten Voraussetzungen ein Mitwirkungsverbot für Ratsmitglieder. Sie dürfen an Angelegenheiten, die ihnen selbst oder einer nahe stehenden juristischen Person unmittelbar Vorteile oder Nachteile bringen können, weder beratend noch entscheidend mitwirken. Sofern eine Satzung –Bebauungspläne ausgenommen- Gegenstand der Beschlussfassung ist, kommt ein Ausschluss von Ratsmitgliedern wegen Befangenheit grundsätzlich nicht in Betracht; auch dann nicht, wenn sie im Vorstand eines Vereins tätig sind, auf den sich der Regelungsumfang der Satzung erstreckt. Aufgrund der abstrakt-generellen Ausgestaltung fehlt es bereits an einer unmittelbaren Betroffenheit von Individualinteressen. Im vorliegenden Fall werden allgemeingültige „Richtlinien“ beschlossen, auf deren Grundlage die Verwaltung privatrechtliche Verträge mit den jeweiligen Vereinsvorständen abschließen darf. Die Frage der Befangenheit von Vereinsvorständen ist hier nicht anders zu bewerten als bei einem Beschluss über eine Gebührensatzung. Auch die Richtlinien treffen als abstrakt-generelle Rechtsnormen Regelungen für eine Vielzahl von in der Zukunft liegenden Fällen. Sie erfassen keine individuellen Rechte einzelner Personen oder Personenkreise, sondern bedürfen noch der Konkretisierung durch ihre Anwendung auf den Einzelfall (Vertragsschluss). Eine unmittelbare Wirkung i.S.d. § 31 GO entfaltet daher erst der Abschluss des Vertrages durch die Verwaltung und nicht bereits der Beschluss über die Richtlinie. Die Frage der Befangenheit von Vereinsvorständen, die gleichzeitig Mandatsträger sind, ist aus diesem Grund zu verneinen.