Daten
Kommune
Wesseling
Größe
57 kB
Datum
16.11.2010
Erstellt
19.10.10, 07:17
Aktualisiert
19.10.10, 07:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Befangenheit von Ratsmitgliedern
Hier: Anfrage der FDP-Fraktion vom 27.09.2010
Anlage zu den Vorlagen 242/2010 und 243/2010
In seiner Sitzung am 02.11.2010 beschließt der Hauptausschuss über:
die Richtlinie über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen von Vereinen
für die Nutzung von Sportstätten der Stadt für sportliche Zwecke
die Richtlinie über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen für die nicht
nur vorübergehende alleinige Nutzung oder Mitbenutzung von Räumlichkeiten außerhalb der Sportstätten der Stadt für die Vereinsarbeit.
Mit Schreiben vom 27.09.2010 bat die FDP Fraktion um Prüfung der Frage, ob
„Ratsmitglieder nach Auffassung der Verwaltung gem. § 31 GO gehindert sind, an
einer Abstimmung über die Einführung von Nutzungsgebühren für städtische Räumlichkeiten teilzunehmen.“
I. Vorbemerkung
Nach § 31 IV GO hat dasjenige Ratsmitglied, welches annehmen muss, nach den
Absätzen I oder II von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, den Ausschließungsgrund unaufgefordert mitzuteilen und den Sitzungsraum zu verlassen.
II. Rechtliche Bewertung
Um Konfliktsituationen im Interesse des Gemeinwohls zu vermeiden, enthält § 31
GO unter bestimmten Voraussetzungen ein Mitwirkungsverbot für Ratsmitglieder.
Sie dürfen an Angelegenheiten, die ihnen selbst oder einer nahe stehenden juristischen Person unmittelbar Vorteile oder Nachteile bringen können, weder beratend
noch entscheidend mitwirken.
Sofern eine Satzung –Bebauungspläne ausgenommen- Gegenstand der Beschlussfassung ist, kommt ein Ausschluss von Ratsmitgliedern wegen Befangenheit grundsätzlich nicht in Betracht; auch dann nicht, wenn sie im Vorstand eines Vereins tätig
sind, auf den sich der Regelungsumfang der Satzung erstreckt. Aufgrund der abstrakt-generellen Ausgestaltung fehlt es bereits an einer unmittelbaren Betroffenheit von Individualinteressen.
Im vorliegenden Fall werden allgemeingültige „Richtlinien“ beschlossen, auf deren
Grundlage die Verwaltung privatrechtliche Verträge mit den jeweiligen Vereinsvorständen abschließen darf. Die Frage der Befangenheit von Vereinsvorständen ist
hier nicht anders zu bewerten als bei einem Beschluss über eine Gebührensatzung.
Auch die Richtlinien treffen als abstrakt-generelle Rechtsnormen Regelungen für
eine Vielzahl von in der Zukunft liegenden Fällen. Sie erfassen keine individuellen
Rechte einzelner Personen oder Personenkreise, sondern bedürfen noch der Konkretisierung durch ihre Anwendung auf den Einzelfall (Vertragsschluss). Eine unmittelbare Wirkung i.S.d. § 31 GO entfaltet daher erst der Abschluss des Vertrages
durch die Verwaltung und nicht bereits der Beschluss über die Richtlinie.
Die Frage der Befangenheit von Vereinsvorständen, die gleichzeitig Mandatsträger
sind, ist aus diesem Grund zu verneinen.