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Beschlussvorlage GB (Anerkennung der Stiftung Marien-Hospital als Träger der freien Jugendhilfe)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
16 kB
Datum
10.03.2011
Erstellt
25.02.11, 04:04
Aktualisiert
25.02.11, 04:04
Beschlussvorlage GB (Anerkennung der Stiftung Marien-Hospital als Träger der freien Jugendhilfe) Beschlussvorlage GB (Anerkennung der Stiftung Marien-Hospital als Träger der freien Jugendhilfe)

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Kreis Euskirchen Der Landrat V 165/2011 22.02.2011 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss 10.03.2011 Anerkennung der Stiftung Marien-Hospital als Träger der freien Jugendhilfe Sachbearbeiter/in: Herr Hermes x Tel.: 617 Abt.: 51.4 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: ---/--Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Anerkennung der Stiftung Marien-Hospital als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII i.V.m. § 25 des 1. Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (1. AG KJHG NRW). Begründung: -2Die Stiftung Marien-Hospital beabsichtigt, auf dem Gelände des Marien-Hospitals an der GottfriedDisse-Straße einen öffentlichen 2-gruppigen Kindergarten der Gruppenform I und Gruppenform II zu errichten und zu betreiben. Sofern der Verwaltungsrat hierzu seine Zustimmung erteilt, ist die Stiftung Marien-Hospital bereit, in dem Kindergarten Kinder aus dem gesamten Kreis Euskirchen zu betreuen. Gem. § 75 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der Freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie: ¾ auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sind, ¾ gemeinnützige Ziel verfolgen, ¾ aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, ¾ dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und ¾ die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten Der Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder setzt eine auf Dauer angelegte Förderung voraus. Von daher ist die Anerkennung als Träger der Freien Jugendhilfe im Voraus erforderlich (§ 74 SGB VIII). Die zur Anerkennung erforderlichen Unterlagen (Satzung, Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit) liegen bei Bedarf zur Einsichtnahme in der Abteilung vor. Aus dem Bescheid des Finanzamtes geht hervor, dass die Körperschaft gemeinnützige Ziele verfolgt sowie künftig auf dem Gebiet der Jugendhilfe (Kindertageseinrichtung) tätig sein wird. Die Verwaltung schlägt daher vor, dem Antrag auf Anerkennung gem. § 75 SGB VIII als Träger der freien Jugendhilfe zuzustimmen. gez. I. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)