Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
16 kB
Datum
10.03.2011
Erstellt
25.02.11, 04:04
Aktualisiert
25.02.11, 04:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 165/2011
22.02.2011
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
10.03.2011
Anerkennung der Stiftung Marien-Hospital als Träger der freien Jugendhilfe
Sachbearbeiter/in: Herr Hermes
x
Tel.: 617
Abt.: 51.4
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
---/--Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Anerkennung der Stiftung Marien-Hospital als Träger der
freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII i.V.m. § 25 des 1. Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes (1. AG KJHG NRW).
Begründung:
-2Die Stiftung Marien-Hospital beabsichtigt, auf dem Gelände des Marien-Hospitals an der GottfriedDisse-Straße einen öffentlichen 2-gruppigen Kindergarten der Gruppenform I und Gruppenform II zu
errichten und zu betreiben.
Sofern der Verwaltungsrat hierzu seine Zustimmung erteilt, ist die Stiftung Marien-Hospital bereit, in
dem Kindergarten Kinder aus dem gesamten Kreis Euskirchen zu betreuen.
Gem. § 75 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der Freien
Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie:
¾ auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sind,
¾ gemeinnützige Ziel verfolgen,
¾ aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen,
¾ dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu
leisten imstande sind und
¾ die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten
Der Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder setzt eine auf Dauer angelegte Förderung voraus. Von
daher ist die Anerkennung als Träger der Freien Jugendhilfe im Voraus erforderlich (§ 74 SGB VIII).
Die zur Anerkennung erforderlichen Unterlagen (Satzung, Bescheinigung des Finanzamtes über die
Gemeinnützigkeit) liegen bei Bedarf zur Einsichtnahme in der Abteilung vor.
Aus dem Bescheid des Finanzamtes geht hervor, dass die Körperschaft gemeinnützige Ziele verfolgt
sowie künftig auf dem Gebiet der Jugendhilfe (Kindertageseinrichtung) tätig sein wird.
Die Verwaltung schlägt daher vor, dem Antrag auf Anerkennung gem. § 75 SGB VIII als Träger der
freien Jugendhilfe zuzustimmen.
gez. I. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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