Daten
Kommune
Bedburg
Größe
436 kB
Datum
26.11.2013
Erstellt
20.11.13, 18:02
Aktualisiert
20.11.13, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Traufe max. 5,4 m
und First maximal
10,6 m ü. BZP 1
ERLÄUTERUNGEN
Art der baulichen Nutzung
Traufe max. 5,2 m
und First maximal
10,4 m ü. BZP 1
12.5
DN 30°- 50°
P
3. 0
Traufe max. 5,2 m
und First maximal
10,4 m ü. BZP 1
P
PL A
N ST
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und §§ 22, 23 der BauNVO)
offene Bauweise
+R
DN 30°- 50°
9. 0
Dachneigung
Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen
Wohnungen je Wohngebäude begrenzt.
DN 30°- 50°
BZP
KD
Walmdach
Besucherparkplatz (Hinweisliche Darstellung)
Bezugspunkt
GRZ: 0,4 SD/WD
Traufe max. 6,4 m
und First maximal
11,4 m ü. BZP 2
htd
r
eie
c
Nach Beendigung der Baumaßnahmen ist der Oberboden nach
tiefgründiger Lockerung des Unterbodens in seiner ursprünglichen
Mächtigkeit wieder anzudecken. Überschüssiger Boden darf
abgefahren werden und muss fachgerecht verwendet bzw.
deponiert werden.
k3
0m
Begrenzung der Bodenversiegelung
Die KFZ - Einstellplätze und Zufahrten zu Garagen sind mit
versickerungsfähigen Materialien, wie z.B. Ökopflaster herzustellen.
KD= BZP 2
Sic
htd
r
eie
c
k3
0m
1.
3. Erdbebenzone
amtlichen Katasternachweis übereinstimmt und die Fest-
Beschluss des Rates vom . . . . . . aufgestellt worden.
Das Plangebiet befindet sich in Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse S Untergrundklasse T = Übergangsbereich zwischen
den Gebieten der Untergrundklassen R (Gebiete mit felsartigem Untergrund) und S (Gebiete relativ flachgründige Sedimentbecken).
gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1: 350.000, Bundesland
Nordrhein - Westfalen (Juni 2006).
legung der städtebaulichen Planung geometrisch eindeutig
Karte zu DIN 4149 (Fassung April 2005) Herausgeber: Ministerium
für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen. Kontaktadresse: http://www.gd.nrw.de. Email: poststelle@gd.nrw.de.
.........................................
2. Dachaufbauten und Dacheinschnitte
Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Zwerchgiebel müssen von
Giebelwänden einen Mindestabstand von 1,25 m einhalten.
( Bürgermeister )
Bedburg, den . . . . . . . . . .
Der Aufstellungsbeschluss ist am . . . . . . ortsüblich bekannt
gemacht worden.
( ÖbVI )
.........................................
( Bürgermeister )
Trägerbeteiligung
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß
vom . . . . . . gemäß § 3 (2) BauGB vom . . . . . . bis . . . . . .
§ 4 (2) BauGB ist vom . . . . . . bis . . . . . . durchgeführt
4. Grundwasser
öffentlich ausgelegen.
worden.
Der Bereich des Planungsgebietes ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
5. Artenschutz
Untergeordnete Dachteile wie Zwerchgiebel und Gauben sowie Anbauten bis zu einer Fläche von 1/3 der Gesamtgebäudegrundfläche
sowie Nebenanlagen und Garagen dürfen auch mit einer geringeren
Dachneigung oder als Flachdach ausgeführt werden.
.........................................
Offenlage
Eberesche
Als Dachformen sind das Satteldach (SD) und das Walmdach (WD)
zulässig. Bei den Satteldächern müssen die Teildachflächen gleiche
Neigungen aufweisen, soweit sie gegenüber liegen. Die Dachneigung darf 30°-50° betragen.
50181 Bedburg, den . . . . . . . . . .
Dieser Plan hat im Entwurf entsprechend dem Beschluss
Sorbus aucuparia
Dachformen
ist.
In der genannten DIN 4149 (Geltung seit 2005) sind die entsprechenden bautechnischen Maßnahmen aufgeführt.
Hainbuche
B. BAUORDNUNGSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN
4. Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW
S. 666), zuletzt geändert 17.12.2009 (GV. NRW. S. 950) in der zur Zeit geltenden Fassung.
Aufstellungsbeschluss
Carpinus betulus
Laubbäume II. Ordnung (Hochstamm, 16/18 cm):
Die schraffierten Flächen sind
von baulichen Anlagen, Hecken,
Einfriedungen und Stellplätzen
freizuhalten.
.
3. Verordnung für die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung 1990 PlanzV 90) in der Fassung der Bekanntmachungvom 22.01.1991 (BGBI. I S.58) in der zur Zeit gültigen Fassung.
Der Bebauungsplan Nr. 16 ist gemäß § 2 (1) BauGB durch
Feldahorn
Pflanzenliste - Auswahlliste
2. Verordnung über die Nutzung der Grundstücke vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132) (Baunutzungsverordnung, BauN VO) in
der Fassung vom 22.04.1993 (BGBI. I S. 466, 479).
Planunterlage
Acer campestre
Auf den privaten Freiflächen ist auf jedem Baugrundstück 1 einheimischer Laubbaum gem. Pflanzenliste 2 anzupflanzen und
dauerhaft zu erhalten.
1. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 31.07.2009 (BGBL. l S. 2585).
Es wird bescheinigt, dass die Darstellung mit dem
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den
fortscheitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen
längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen.
Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl
im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren
Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Vorschriften der DIN 18195 ‚Bauwerksabdichtungen' sind zu beachten.
6.2 Anpflanzung von Laubbäumen im Bereich privater Freiflächen
Rechtsgrundlagen
2. Bodendenkmalfunde
Baustraßen und sonstige befahrene Flächen sind für die Dauer der
Baumaßnahmen standfest zu befestigen, das dazu verwendete
Material ist anschließend zu entfernen und der Untergrund
tiefgründig zu lockern.
NS
DN
30°-50°
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen
wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. ist grundsätzlich eine
Sicherheitsdetektion durchzuführen. Die weitere Vorgehensweise
ist dem Merkblatt ‚Sondierbohrungen' zu entnehmen.
Der Oberboden ist vor der Lagerung von Baumaterialien bzw. vor
dem Befahren von Flächen fachgerecht abzuschieben und
zwischen zu lagern.
R IE
Sic
5. 5
wird auf max. 2
Schutz des Bodens / Oberbodens (gesamtes Plangebiet)
MA
5
2. 5
Bei Auffinden von Bombenblindgängern / Kampfmitteln während
der Erd-/Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten
sofort einzustellen. In diesem Fall ist die zuständige Ordnungsbehörde, der Kampfmittelräumdienst oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
6.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
3. 0
WA II o
TRA
SS
E
RS
TR
AS
SE
11.
TZ E
1. Kampfmittelfunde
6. Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sowie Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Natur und Landschaft
(gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB)
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
des Bebauungsplanes
- Gebiet zwischen "Marienstraße",
"Schulgasse" und "Pützer Straße" -
C. HINWEISE
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Bodenfunde und
-befunde oder Zeugnisse pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit sind gemäß dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der
Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz
vom 11. März 1980, zuletzt geändert am 18. Mai 1982) § 2 Abs. 5
und §§ 13-19 dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege zu
melden. Dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege ist Gelegenheit für weitere Untersuchungen zu geben.
vorhandener Kanaldeckel
Bebauungsplan Nr. 5/Kirchherten,
beschleunigtes Verfahren gem.
§ 13a BauGB
Für sonstige Grundstückseinfriedungen an Grundstücksgrenzen zu
öffentlichen Verkehrsflächen sind ausschließlich Heckenpflanzungen bis zu 2,00 m Höhe sowie offene Zaunkonstruktionen
zulässig. Als offene Zaunkonstruktionen gelten solche mit einem
Lochanteil von mindestens 50 % pro m² Zaunfläche. Geschlossene
Zaunkonstruktionen als Einfriedung müssen einen Mindestabstand
von 1 m zur Grundstücksgrenze aufweisen. Die Fläche zwischen
Einfriedung und Grundstücksgrenze ist dann mit einer Hecke zu
begrünen.
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO wird festgesetzt,
dass Garagen, Carports und Stellplätze auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind und je Hauseinheit mindestens 2 Stellplätze auf dem Grundstück herzustellen sind.
Zwischen Garagen und der öffentlichen Verkehrsfläche ist ein Mindestabstand von 5,0 m einzuhalten.
Bauordnungsrechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.
Sichtdreiecke
PÜ
Im Vorgartenbereich sind Einfriedungen, die an die Verkehrsbegrenzungslinie angrenzen, als grüne Hecke bis zu einer Höhe von
75 cm zulässig.
5. Stellplätze, überdachte Stellplätze (sogen. Carports) Garagen
und ihre Einfahrten (gem. § 9 Abs.1 Nr.4 BauGB)
Satteldach
Abgrenzungen unterschiedlicher Zweckbestimmungen und Gebäudehöhen
3. 0
5. Einfriedungen
4. Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden
(§ 9 (1) Nr. 6 BauGB)
vorgeschlagene Grundstücksgrenze
P
12.5
1.0
Die vom Vorgartenbereich aus gesehen, hintere Baugrenze der
überbaubaren Fläche darf für Terrassenüberdachungen und für verglaste Wintergärten um maximal 2,00 m überschritten werden.
Die gemäß Landesbauordnung notwendigen Abstandsflächen bleiben davon unberührt.
Gestaltung der baulichen Anlagen
Stadt
Bedburg
Vorgärten
Die im Bebauungsplan festgesetzten Vorgartenbereiche sind zu
bepflanzen. Ausgenommen hiervon sind die erforderlichen
Zuwegungen zum Haus und die Abstellplätze für Mülltonnen.
Garagen sind innerhalb der Vorgartenbereiche unzulässig.
2.2 Das Maß der Traufhöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der
Bezugshöhe und der Schnittlinie der Außenfläche der Außenwand
mit der Oberkante Dachhaut des Hauptdaches.
Das Maß der Firsthöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der
Bezugshöhe und der Höhe des obersten Gebäudeabschlusses.
Sonstige Festsetzungen und Planzeichen
13.4
4.
3. Überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 23 (3) BauNVO)
Straßenbegrenzungslinie
2. 0
3. 0
2.1 Die Höhenlage der baulichen Anlagen wird durch Festsetzung der
Trauf- und Firsthöhen gemäß Einschrieb bestimmt. Die Bezugspunkte für die Höhenfestsetzungen sind die zeichnerisch im Plangebiet festgesetzten vorhandenen Kanaldeckel in der Marienstraße
und der Pützer Straße.
Fuß und Radweg
Werbeanlagen
Werbeanlagen mit mehr als 1 m² Flächengröße sowie Werbeanlagen mit Wechsel-, Lauf- oder Blinklicht sind unzulässig.
2. Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
Verkehrsfläche mit besonderer
Zweckbestimmung
15.5
12.5
Grundflächenzahl (GRZ)
Bauweise, Baulinie, Baugrenze
DN
SD
WD
3.
Für die WA - Allgemeinen Wohngebiete wird gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1
BauNVO festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
RAS
SE
3. 0
5
Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze
(§ 86 BauO NRW in Verb. mit § 9 (4) BauGB)
12.5
3. 0
9. 5
3. 0
12.5
3. 0
P
P6.
II
0,4
Verkehrsflächen
12.3
26.0
3. 0
N
KD= BZP 1
12.5
Allgemeines Wohngebiet
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16 bis 21 der BauNVO)
z.B.:
Art der baulichen Nutzung
( § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1.1 WA - Allgemeine Wohngebiete
Baugrenze
DN 30°- 50°
P
WA
43.0
3. 0
P
WA
P
3. 0
2
Maß der baulichen Nutzung
M. 1:500
P
3. 0
SC
HU
LG
DN 30°- 50°
6. 5
1
1= überbaubare Flächen
2= nicht überbaubare Flächen
3. 0
ASS
E
GRZ: 0,4 SD/WD
3. 0
1.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 2 und 3 der BauNVO)
WA II o
12.5
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN UND HINWEISE
Erforderliche Holzfällungen sind nur außerhalb der Brutzeiten von
Vögeln, d.h. nicht im Zeitraum März bis September durchzuführen.
Sollte eine Flächeninanspruchnahme in Gehölzbeständen innerhalb
der Brutzeit wildlebender Vogelarten stattfinden, sind entweder
vorher Maßnahmen zur Vermeidung einer Brutansiedlung zu treffen
oder es ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die
sicherstellt, dass Brutvorkommen rechtzeitig identifiziert und
geschützt werden können.
Die Offenlegung wurde am . . . . . . ortsüblich bekannt
gemacht.
50181 Bedburg, den . . . . . . . . . .
50181 Bedburg, den . . . . . . . . . .
.........................................
( Bürgermeister )
.........................................
( Bürgermeister )
Satzungsbeschluss
Bekanntmachung
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB vom Rat der
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 (3) BauGB durch
Stadt Bedburg am . . . . . . als Satzung beschlossen worden.
Bekanntmachung vom . . . . . . am . . . . . . als Satzung in
Kraft getreten.
50181 Bedburg, den . . . . . . . . . .
50181 Bedburg, den . . . . . . . . . .
.........................................
( Bürgermeister )
(Ratsmitglied)
.........................................
( Bürgermeister )
Entwurf und Bearbeitung
Die Flächeninanspruchnahme ist so zu begrenzen, dass ein
zusätzlicher Flächenverbrauch, der über das eigentliche Plangebiet
bzw. die vorgesehenen Baufelder hinausgeht, vermieden wird.
Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen wird die Verwendung
von nicht diffusen Lichtquellen, insektenfreundlichen Leuchtmitteln
(z.B. Natriumdampflampen), ggf. auch die Abschirmung weit
reichender Lichtquellen (z.B. durch Schutzpflanzungen), empfohlen.
Zur Lärmminderung sind Maschinen nach dem aktuellen Stand der
Technik einzusetzen.
LA CITTÀ STADTPLANUNG
16.11.2013
DIPL. ING. ARCHITEKT UND STADTPLANER
HEINRICH SCHNEIDER
BROICHSTRASSE 10 41516 GREVENBROICH
TEL.: 02182 / 6999481
FAX: 02182 / 6999482
schneider@la-citta.de