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Beschlussvorlage (BP 5 Kirchherten - Planzeichnung zur Offenlage)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
436 kB
Datum
26.11.2013
Erstellt
20.11.13, 18:02
Aktualisiert
20.11.13, 18:02
Beschlussvorlage (BP 5 Kirchherten - Planzeichnung zur Offenlage)

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Inhalt der Datei

Traufe max. 5,4 m und First maximal 10,6 m ü. BZP 1 ERLÄUTERUNGEN Art der baulichen Nutzung Traufe max. 5,2 m und First maximal 10,4 m ü. BZP 1 12.5 DN 30°- 50° P 3. 0 Traufe max. 5,2 m und First maximal 10,4 m ü. BZP 1 P PL A N ST (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und §§ 22, 23 der BauNVO) offene Bauweise +R DN 30°- 50° 9. 0 Dachneigung Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen Wohnungen je Wohngebäude begrenzt. DN 30°- 50° BZP KD Walmdach Besucherparkplatz (Hinweisliche Darstellung) Bezugspunkt GRZ: 0,4 SD/WD Traufe max. 6,4 m und First maximal 11,4 m ü. BZP 2 htd r eie c Nach Beendigung der Baumaßnahmen ist der Oberboden nach tiefgründiger Lockerung des Unterbodens in seiner ursprünglichen Mächtigkeit wieder anzudecken. Überschüssiger Boden darf abgefahren werden und muss fachgerecht verwendet bzw. deponiert werden. k3 0m Begrenzung der Bodenversiegelung Die KFZ - Einstellplätze und Zufahrten zu Garagen sind mit versickerungsfähigen Materialien, wie z.B. Ökopflaster herzustellen. KD= BZP 2 Sic htd r eie c k3 0m 1. 3. Erdbebenzone amtlichen Katasternachweis übereinstimmt und die Fest- Beschluss des Rates vom . . . . . . aufgestellt worden. Das Plangebiet befindet sich in Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse S Untergrundklasse T = Übergangsbereich zwischen den Gebieten der Untergrundklassen R (Gebiete mit felsartigem Untergrund) und S (Gebiete relativ flachgründige Sedimentbecken). gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1: 350.000, Bundesland Nordrhein - Westfalen (Juni 2006). legung der städtebaulichen Planung geometrisch eindeutig Karte zu DIN 4149 (Fassung April 2005) Herausgeber: Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen. Kontaktadresse: http://www.gd.nrw.de. Email: poststelle@gd.nrw.de. ......................................... 2. Dachaufbauten und Dacheinschnitte Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Zwerchgiebel müssen von Giebelwänden einen Mindestabstand von 1,25 m einhalten. ( Bürgermeister ) Bedburg, den . . . . . . . . . . Der Aufstellungsbeschluss ist am . . . . . . ortsüblich bekannt gemacht worden. ( ÖbVI ) ......................................... ( Bürgermeister ) Trägerbeteiligung Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß vom . . . . . . gemäß § 3 (2) BauGB vom . . . . . . bis . . . . . . § 4 (2) BauGB ist vom . . . . . . bis . . . . . . durchgeführt 4. Grundwasser öffentlich ausgelegen. worden. Der Bereich des Planungsgebietes ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. 5. Artenschutz Untergeordnete Dachteile wie Zwerchgiebel und Gauben sowie Anbauten bis zu einer Fläche von 1/3 der Gesamtgebäudegrundfläche sowie Nebenanlagen und Garagen dürfen auch mit einer geringeren Dachneigung oder als Flachdach ausgeführt werden. ......................................... Offenlage Eberesche Als Dachformen sind das Satteldach (SD) und das Walmdach (WD) zulässig. Bei den Satteldächern müssen die Teildachflächen gleiche Neigungen aufweisen, soweit sie gegenüber liegen. Die Dachneigung darf 30°-50° betragen. 50181 Bedburg, den . . . . . . . . . . Dieser Plan hat im Entwurf entsprechend dem Beschluss Sorbus aucuparia Dachformen ist. In der genannten DIN 4149 (Geltung seit 2005) sind die entsprechenden bautechnischen Maßnahmen aufgeführt. Hainbuche B. BAUORDNUNGSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN 4. Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert 17.12.2009 (GV. NRW. S. 950) in der zur Zeit geltenden Fassung. Aufstellungsbeschluss Carpinus betulus Laubbäume II. Ordnung (Hochstamm, 16/18 cm): Die schraffierten Flächen sind von baulichen Anlagen, Hecken, Einfriedungen und Stellplätzen freizuhalten. . 3. Verordnung für die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung 1990 PlanzV 90) in der Fassung der Bekanntmachungvom 22.01.1991 (BGBI. I S.58) in der zur Zeit gültigen Fassung. Der Bebauungsplan Nr. 16 ist gemäß § 2 (1) BauGB durch Feldahorn Pflanzenliste - Auswahlliste 2. Verordnung über die Nutzung der Grundstücke vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132) (Baunutzungsverordnung, BauN VO) in der Fassung vom 22.04.1993 (BGBI. I S. 466, 479). Planunterlage Acer campestre Auf den privaten Freiflächen ist auf jedem Baugrundstück 1 einheimischer Laubbaum gem. Pflanzenliste 2 anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. 1. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.07.2009 (BGBL. l S. 2585). Es wird bescheinigt, dass die Darstellung mit dem Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortscheitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Vorschriften der DIN 18195 ‚Bauwerksabdichtungen' sind zu beachten. 6.2 Anpflanzung von Laubbäumen im Bereich privater Freiflächen Rechtsgrundlagen 2. Bodendenkmalfunde Baustraßen und sonstige befahrene Flächen sind für die Dauer der Baumaßnahmen standfest zu befestigen, das dazu verwendete Material ist anschließend zu entfernen und der Untergrund tiefgründig zu lockern. NS DN 30°-50° Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. ist grundsätzlich eine Sicherheitsdetektion durchzuführen. Die weitere Vorgehensweise ist dem Merkblatt ‚Sondierbohrungen' zu entnehmen. Der Oberboden ist vor der Lagerung von Baumaterialien bzw. vor dem Befahren von Flächen fachgerecht abzuschieben und zwischen zu lagern. R IE Sic 5. 5 wird auf max. 2 Schutz des Bodens / Oberbodens (gesamtes Plangebiet) MA 5 2. 5 Bei Auffinden von Bombenblindgängern / Kampfmitteln während der Erd-/Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen. In diesem Fall ist die zuständige Ordnungsbehörde, der Kampfmittelräumdienst oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. 6.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen 3. 0 WA II o TRA SS E RS TR AS SE 11. TZ E 1. Kampfmittelfunde 6. Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB) Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes - Gebiet zwischen "Marienstraße", "Schulgasse" und "Pützer Straße" - C. HINWEISE Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Bodenfunde und -befunde oder Zeugnisse pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit sind gemäß dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz vom 11. März 1980, zuletzt geändert am 18. Mai 1982) § 2 Abs. 5 und §§ 13-19 dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege zu melden. Dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege ist Gelegenheit für weitere Untersuchungen zu geben. vorhandener Kanaldeckel Bebauungsplan Nr. 5/Kirchherten, beschleunigtes Verfahren gem. § 13a BauGB Für sonstige Grundstückseinfriedungen an Grundstücksgrenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen sind ausschließlich Heckenpflanzungen bis zu 2,00 m Höhe sowie offene Zaunkonstruktionen zulässig. Als offene Zaunkonstruktionen gelten solche mit einem Lochanteil von mindestens 50 % pro m² Zaunfläche. Geschlossene Zaunkonstruktionen als Einfriedung müssen einen Mindestabstand von 1 m zur Grundstücksgrenze aufweisen. Die Fläche zwischen Einfriedung und Grundstücksgrenze ist dann mit einer Hecke zu begrünen. Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO wird festgesetzt, dass Garagen, Carports und Stellplätze auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind und je Hauseinheit mindestens 2 Stellplätze auf dem Grundstück herzustellen sind. Zwischen Garagen und der öffentlichen Verkehrsfläche ist ein Mindestabstand von 5,0 m einzuhalten. Bauordnungsrechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt. Sichtdreiecke PÜ Im Vorgartenbereich sind Einfriedungen, die an die Verkehrsbegrenzungslinie angrenzen, als grüne Hecke bis zu einer Höhe von 75 cm zulässig. 5. Stellplätze, überdachte Stellplätze (sogen. Carports) Garagen und ihre Einfahrten (gem. § 9 Abs.1 Nr.4 BauGB) Satteldach Abgrenzungen unterschiedlicher Zweckbestimmungen und Gebäudehöhen 3. 0 5. Einfriedungen 4. Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB) vorgeschlagene Grundstücksgrenze P 12.5 1.0 Die vom Vorgartenbereich aus gesehen, hintere Baugrenze der überbaubaren Fläche darf für Terrassenüberdachungen und für verglaste Wintergärten um maximal 2,00 m überschritten werden. Die gemäß Landesbauordnung notwendigen Abstandsflächen bleiben davon unberührt. Gestaltung der baulichen Anlagen Stadt Bedburg Vorgärten Die im Bebauungsplan festgesetzten Vorgartenbereiche sind zu bepflanzen. Ausgenommen hiervon sind die erforderlichen Zuwegungen zum Haus und die Abstellplätze für Mülltonnen. Garagen sind innerhalb der Vorgartenbereiche unzulässig. 2.2 Das Maß der Traufhöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der Bezugshöhe und der Schnittlinie der Außenfläche der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut des Hauptdaches. Das Maß der Firsthöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der Bezugshöhe und der Höhe des obersten Gebäudeabschlusses. Sonstige Festsetzungen und Planzeichen 13.4 4. 3. Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 23 (3) BauNVO) Straßenbegrenzungslinie 2. 0 3. 0 2.1 Die Höhenlage der baulichen Anlagen wird durch Festsetzung der Trauf- und Firsthöhen gemäß Einschrieb bestimmt. Die Bezugspunkte für die Höhenfestsetzungen sind die zeichnerisch im Plangebiet festgesetzten vorhandenen Kanaldeckel in der Marienstraße und der Pützer Straße. Fuß und Radweg Werbeanlagen Werbeanlagen mit mehr als 1 m² Flächengröße sowie Werbeanlagen mit Wechsel-, Lauf- oder Blinklicht sind unzulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung 15.5 12.5 Grundflächenzahl (GRZ) Bauweise, Baulinie, Baugrenze DN SD WD 3. Für die WA - Allgemeinen Wohngebiete wird gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) RAS SE 3. 0 5 Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze (§ 86 BauO NRW in Verb. mit § 9 (4) BauGB) 12.5 3. 0 9. 5 3. 0 12.5 3. 0 P P6. II 0,4 Verkehrsflächen 12.3 26.0 3. 0 N KD= BZP 1 12.5 Allgemeines Wohngebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16 bis 21 der BauNVO) z.B.: Art der baulichen Nutzung ( § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 1.1 WA - Allgemeine Wohngebiete Baugrenze DN 30°- 50° P WA 43.0 3. 0 P WA P 3. 0 2 Maß der baulichen Nutzung M. 1:500 P 3. 0 SC HU LG DN 30°- 50° 6. 5 1 1= überbaubare Flächen 2= nicht überbaubare Flächen 3. 0 ASS E GRZ: 0,4 SD/WD 3. 0 1. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 2 und 3 der BauNVO) WA II o 12.5 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN UND HINWEISE Erforderliche Holzfällungen sind nur außerhalb der Brutzeiten von Vögeln, d.h. nicht im Zeitraum März bis September durchzuführen. Sollte eine Flächeninanspruchnahme in Gehölzbeständen innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten stattfinden, sind entweder vorher Maßnahmen zur Vermeidung einer Brutansiedlung zu treffen oder es ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Brutvorkommen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können. Die Offenlegung wurde am . . . . . . ortsüblich bekannt gemacht. 50181 Bedburg, den . . . . . . . . . . 50181 Bedburg, den . . . . . . . . . . ......................................... ( Bürgermeister ) ......................................... ( Bürgermeister ) Satzungsbeschluss Bekanntmachung Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB vom Rat der Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 (3) BauGB durch Stadt Bedburg am . . . . . . als Satzung beschlossen worden. Bekanntmachung vom . . . . . . am . . . . . . als Satzung in Kraft getreten. 50181 Bedburg, den . . . . . . . . . . 50181 Bedburg, den . . . . . . . . . . ......................................... ( Bürgermeister ) (Ratsmitglied) ......................................... ( Bürgermeister ) Entwurf und Bearbeitung Die Flächeninanspruchnahme ist so zu begrenzen, dass ein zusätzlicher Flächenverbrauch, der über das eigentliche Plangebiet bzw. die vorgesehenen Baufelder hinausgeht, vermieden wird. Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen wird die Verwendung von nicht diffusen Lichtquellen, insektenfreundlichen Leuchtmitteln (z.B. Natriumdampflampen), ggf. auch die Abschirmung weit reichender Lichtquellen (z.B. durch Schutzpflanzungen), empfohlen. Zur Lärmminderung sind Maschinen nach dem aktuellen Stand der Technik einzusetzen. LA CITTÀ STADTPLANUNG 16.11.2013 DIPL. ING. ARCHITEKT UND STADTPLANER HEINRICH SCHNEIDER BROICHSTRASSE 10 41516 GREVENBROICH TEL.: 02182 / 6999481 FAX: 02182 / 6999482 schneider@la-citta.de