Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
24 kB
Datum
31.01.2008
Erstellt
28.01.08, 14:37
Aktualisiert
28.01.08, 14:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
3/2008
zur Sitzung
des Hochbau- und
Planungsausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB III Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Frau Knipping
Telefon:
05208/991-278
Datum:
24. November 2009
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/06 "Gewerbegebiet Asemissen"
hier: Überarbeitung der Zulässigkeit von Gewerbebetrieben aufgrund der Neufassung des
Abstandserlasses NRW
Ausschluss von Betriebsleiterwohnungen in bestimmten Teilbereichen
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
31.01.2008
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Die Abstände zwischen Industrie- und Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der
Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände sind im
Abstandserlass NRW geregelt. In Bezug auf den Bebauungsplan Nr. 01/06 wird für dessen
Geltungsbereich noch der Abstandserlass von 1990 herangezogen. Für die 3. Änderung des
vorgenannten Bebauungsplanes, die den Geltungsbereich in Richtung Wohnbebauung von
Asemissen erweitert, gilt der Abstandserlass von 1998. Die nun vorliegende 4. Änderung umfasst
beide Geltungsbereiche. Um eine Vereinheitlichung innerhalb des Gebietes zu erzielen, verbunden
mit einer Aktualisierung der Festsetzungen, wird eine Anpassung an den neu gefassten
Abstandserlass vom 06.06.2007 angestrebt.
Anlass für die Neufassung des Abstandserlasses 2007 ist u.a. der Fortschritt der Umwelttechnik,
die Berücksichtigung der zum Abstandserlass ergangenen Rechtsprechungen und die daraus
resultierende Aufnahme bzw. Streichung von Anlagen in der Abstandsliste.
Aus den obigen Änderungsgründen des Abstandserlasses sowie den bisherigen Festsetzungen
über die Zulässigkeit bzw. den Ausschluss von Betriebsarten im Bebauungsplan Nr. 01/06, hat die
Verwaltung für die vorliegende Bebauungsplanänderung eine Empfehlung gemäß Abstandserlass
2007 erarbeitet. Die Übersicht und eine kurze Erläuterung ist der Anlage zu entnehmen.
Im bisherigen Bebauungsplan Nr. 01/06 sind grundsätzlich Betriebsleiterwohnungen zulässig. In
Zusammenhang mit Grundstücksnachfragen ist immer wieder der Konflikt zwischen
„Wohnfunktion“ und gewerblicher Nutzung offensichtlich geworden. Während kleinere, häufig in
familiärer Hand geführte Betriebe eine Betriebsleiterwohnung benötigen, ist bei der Ansiedlung von
mittleren bis größeren Betrieben dies ein Hindernis, da der hinzuziehende Gewerbebetrieb
Rücksicht auf die Betriebsleiterwohnungen zu nehmen hat. Gerade in jüngerer Vergangenheit hat
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es bei den verbliebenen Gewerbegrundstücken deswegen Ansiedlungsschwierigkeiten gegeben.
Von der Verwaltung wird es daher als sinnvoll erachtet, die Betriebleiterwohnungen in
Teilbereichen des Geltungsbereiches auszuschließen. Dieses sollte in den Bereichen erfolgen, in
denen zur Zeit keine Betriebsleiterwohnungen genehmigt worden sind. Dagegen sollte in dem
Abschnitt, wo viele Betriebsleiterwohnungen vorhanden sind, sie weiter zugelassen werden. Beide
Aussagen erfolgen aus der Annahme, dass bei nicht Vorhandensein einer Betriebsleiterwohnung
bei den bereits bestehenden Betrieben hierfür auch kein Bedarf gegeben ist. Die in der Anlage
beigefügte Karte macht die Verteilung von Betriebsleiterwohnungen deutlich bzw. stellt dar, in
welchen Teilbereichen empfohlen wird, Betriebsleiterwohnungen auszuschließen bzw. weiterhin
zuzulassen.
Beschlussvorschlag:
Der Hochbau- und Planungsausschuss der Gemeinde Leopoldshöhe stimmt der Überarbeitung der
Zulässigkeit von Gewerbebetrieben auf der Grundlage der Neufassung des Abstandserlasses
NRW 2007 sowie dem Ausschluss von Betriebsleiterwohnung in bestimmten Teilbereichen gemäß
den Anlagen 1 und 2 dieser Vorlage zu.
Schemmel
Anlage 1 Zulässigkeit von Gewerbebetrieben auf der Grundlage der Neufassung des Abstandser-lasses NRW 2007
Anlage 2 Karte zur Verteilung von Betriebsleiterwohnungen