Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
425 kB
Datum
31.01.2008
Erstellt
28.01.08, 14:37
Aktualisiert
28.01.08, 14:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Abstandserlass 2007
Durchgezogene Linie = Betriebsart wurde bereits bei Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 01/06 ausgeschlossen
Gestrichelte Linie = Betriebsart wird empfohlen auszuschließen
??? = Betriebsart ist diskussionsfähig
Betriebsart * = Abstandsklasse wurde aus Gründen des Lärmschutzes im Abstandserlass festgelegt
Betriebsart # = Hinweis im Abstandserlass, dass Betriebsart gefährliche Stoffe verwenden könnte
Abstandsklasse V Abstand 300m
Abstandsklasse V Abstand 300m
Abstandsklasse V Abstand 300m
Abstandsklasse V Abstand 300m
???
???
Abstandsklasse VI Abstand 200 m
Abstandsklasse VI Abstand 200 m
???
Abstandsklasse VII Abstand 100 m
Erläuterungen
Mit der langjährigen Anwendung des Abstandserlasses NRW wurde erkannt, dass einige
Betriebsarten sich nicht in Nordrhein-Westfalen ansiedeln und somit keine Relevanz haben.
Sie sind aus dem Abstandserlass 2007 gestrichen worden. So entfallen einige der bisher im
B-Plan Nr. 01/06 „Gewerbegebiet-Asemissen“ ausgeschlossenen Betriebsarten. Einige
wenige Betriebsarten sind in höhere Abstandsklassen verschoben worden und haben somit
einen größeren Abstand zur Wohnbebauung. Da im Gewerbegebiet grundsätzlich erst
Betriebe ab der Abstandsklasse V zugelassen werden, werden diese sowie die aus dem
Abstandserlass gestrichenen Betriebsarten nicht weiter behandelt.
Bereits im B-Plan Nr. 01/06 „Gewerbegebiet-Asemissen“ ausgeschlossene Betriebsarten
sind im Abstandserlass 2007 automatisch als ausgeschlossen übernommen worden. Für
diese Betriebsarten hat sich keine Änderung ergeben (redaktionell sind einige fortlaufende
Nummer verändert worden, was bedeutungslos ist).
Nur eine im bisherigen B-Plan ausgeschlossene Betriebsart hat von einer höheren in eine
niedrigere Abstandsklasse (von V = 300 m in Abstandsklasse IV = 200 m) gewechselt. Die
Betriebsart Schrottplätze (1990 = lfd. Nr. 146 / 2007 = lfd. Nr. 186) hat dabei eine
Größenbeschränkung erhalten. Es wird empfohlen, den bisherigen Ausschluss
beizubehalten.
Der Abstandserlass 2007 hat Betriebsarten teilweise detaillierter formuliert. Anhand der
Mengenangaben und der Art der Ver- / Bearbeitungsverfahren erhalten bisher unter einer
Betriebsart geführte Betriebe separat laufende Nummern. Eine Sonderposition nehmen dabei
Anlagen für feste Abfälle, Kompostwerke, Anlagen zum Umschlag von festen Abfällen u.s.w.
ein. Diese Betriebsarten sind nach 1998 neu beurteilt und sehr fein im
Bundesimmissionsschutzgesetz aufgegliedert worden, was sich nun im Abstandserlass 2007
niederschlägt. Im bisherigen B-Plan Nr. 01/06 „Gewerbegebiet-Asemissen“ sind Anlagen, die
mit Abfällen zu tun haben, ausgeschlossen. Auch hier wird empfohlen, die differenzierten
Betriebsarten, die sich mit „Abfällen“ beschäftigen, weiterhin auszuschließen.
Die bisher angesprochenen und darüber hinaus zum Ausschluss empfohlenen Betriebsarten
zeichnen sich dadurch aus, dass sie aufgrund ihrer Begleiterscheinungen wie
Produktionsgeruch, Geruchsfahne beim Transport, Lärm oder dem allgemeinen äußeren
Erscheinungsbild nicht den Vorstellungen der Gemeinde Leopoldshöhe entsprechen. Für die
Gemeinde Leopoldshöhe lag der Schwerpunkt für die Ausweisung des Gewerbeparks
Asemissen auf der parkähnlichen Ausgestaltung des Gewerbegebietes. Neben der Flächenund Straßengestaltung ist dieser Grundgedanke auch in die bisherige Auswahl der
zugelassenen Betriebsarten eingeflossen. Das Image eines Gewerbeparks hat die Gemeinde
auch bei der Vergabe der Gewerbegrundstücke und deren Betriebsarten geleitet. Das
bestehende Gewerbegebiet ist somit Ausdruck der gemeindlichen Vorstellung eines
Gewerbeparks. Mit der vorliegenden Änderung soll dieser grundlegende Gedanke
unterstrichen werden, was sich in dem Ausschluss der Betriebsarten wiederspiegelt.
Die durch Fragezeichen hervorgehobenen Betriebsarten haben einen eigenen
Nutzungscharakter. Der Ausschuss müsste definieren, ob sich diese Betriebsarten in die
Konzeption des Gewerbeparks einfügen oder nicht.