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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 3/2008)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
425 kB
Datum
31.01.2008
Erstellt
28.01.08, 14:37
Aktualisiert
28.01.08, 14:37
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 3/2008) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 3/2008) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 3/2008) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 3/2008) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 3/2008)

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Inhalt der Datei

Abstandserlass 2007 Durchgezogene Linie = Betriebsart wurde bereits bei Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 01/06 ausgeschlossen Gestrichelte Linie = Betriebsart wird empfohlen auszuschließen ??? = Betriebsart ist diskussionsfähig Betriebsart * = Abstandsklasse wurde aus Gründen des Lärmschutzes im Abstandserlass festgelegt Betriebsart # = Hinweis im Abstandserlass, dass Betriebsart gefährliche Stoffe verwenden könnte Abstandsklasse V Abstand 300m Abstandsklasse V Abstand 300m Abstandsklasse V Abstand 300m Abstandsklasse V Abstand 300m ??? ??? Abstandsklasse VI Abstand 200 m Abstandsklasse VI Abstand 200 m ??? Abstandsklasse VII Abstand 100 m Erläuterungen Mit der langjährigen Anwendung des Abstandserlasses NRW wurde erkannt, dass einige Betriebsarten sich nicht in Nordrhein-Westfalen ansiedeln und somit keine Relevanz haben. Sie sind aus dem Abstandserlass 2007 gestrichen worden. So entfallen einige der bisher im B-Plan Nr. 01/06 „Gewerbegebiet-Asemissen“ ausgeschlossenen Betriebsarten. Einige wenige Betriebsarten sind in höhere Abstandsklassen verschoben worden und haben somit einen größeren Abstand zur Wohnbebauung. Da im Gewerbegebiet grundsätzlich erst Betriebe ab der Abstandsklasse V zugelassen werden, werden diese sowie die aus dem Abstandserlass gestrichenen Betriebsarten nicht weiter behandelt. Bereits im B-Plan Nr. 01/06 „Gewerbegebiet-Asemissen“ ausgeschlossene Betriebsarten sind im Abstandserlass 2007 automatisch als ausgeschlossen übernommen worden. Für diese Betriebsarten hat sich keine Änderung ergeben (redaktionell sind einige fortlaufende Nummer verändert worden, was bedeutungslos ist). Nur eine im bisherigen B-Plan ausgeschlossene Betriebsart hat von einer höheren in eine niedrigere Abstandsklasse (von V = 300 m in Abstandsklasse IV = 200 m) gewechselt. Die Betriebsart Schrottplätze (1990 = lfd. Nr. 146 / 2007 = lfd. Nr. 186) hat dabei eine Größenbeschränkung erhalten. Es wird empfohlen, den bisherigen Ausschluss beizubehalten. Der Abstandserlass 2007 hat Betriebsarten teilweise detaillierter formuliert. Anhand der Mengenangaben und der Art der Ver- / Bearbeitungsverfahren erhalten bisher unter einer Betriebsart geführte Betriebe separat laufende Nummern. Eine Sonderposition nehmen dabei Anlagen für feste Abfälle, Kompostwerke, Anlagen zum Umschlag von festen Abfällen u.s.w. ein. Diese Betriebsarten sind nach 1998 neu beurteilt und sehr fein im Bundesimmissionsschutzgesetz aufgegliedert worden, was sich nun im Abstandserlass 2007 niederschlägt. Im bisherigen B-Plan Nr. 01/06 „Gewerbegebiet-Asemissen“ sind Anlagen, die mit Abfällen zu tun haben, ausgeschlossen. Auch hier wird empfohlen, die differenzierten Betriebsarten, die sich mit „Abfällen“ beschäftigen, weiterhin auszuschließen. Die bisher angesprochenen und darüber hinaus zum Ausschluss empfohlenen Betriebsarten zeichnen sich dadurch aus, dass sie aufgrund ihrer Begleiterscheinungen wie Produktionsgeruch, Geruchsfahne beim Transport, Lärm oder dem allgemeinen äußeren Erscheinungsbild nicht den Vorstellungen der Gemeinde Leopoldshöhe entsprechen. Für die Gemeinde Leopoldshöhe lag der Schwerpunkt für die Ausweisung des Gewerbeparks Asemissen auf der parkähnlichen Ausgestaltung des Gewerbegebietes. Neben der Flächenund Straßengestaltung ist dieser Grundgedanke auch in die bisherige Auswahl der zugelassenen Betriebsarten eingeflossen. Das Image eines Gewerbeparks hat die Gemeinde auch bei der Vergabe der Gewerbegrundstücke und deren Betriebsarten geleitet. Das bestehende Gewerbegebiet ist somit Ausdruck der gemeindlichen Vorstellung eines Gewerbeparks. Mit der vorliegenden Änderung soll dieser grundlegende Gedanke unterstrichen werden, was sich in dem Ausschluss der Betriebsarten wiederspiegelt. Die durch Fragezeichen hervorgehobenen Betriebsarten haben einen eigenen Nutzungscharakter. Der Ausschuss müsste definieren, ob sich diese Betriebsarten in die Konzeption des Gewerbeparks einfügen oder nicht.