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Beschlussvorlage (Sportstätten der Stadt Wesseling; Feststellung des Jahresabschlusses 2004, Behandlung des Jahresverlustes)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
14 kB
Erstellt
24.06.10, 14:18
Aktualisiert
24.06.10, 14:18
Beschlussvorlage (Sportstätten der Stadt  Wesseling;
Feststellung des Jahresabschlusses 2004, Behandlung des Jahresverlustes) Beschlussvorlage (Sportstätten der Stadt  Wesseling;
Feststellung des Jahresabschlusses 2004, Behandlung des Jahresverlustes) Beschlussvorlage (Sportstätten der Stadt  Wesseling;
Feststellung des Jahresabschlusses 2004, Behandlung des Jahresverlustes) Beschlussvorlage (Sportstätten der Stadt  Wesseling;
Feststellung des Jahresabschlusses 2004, Behandlung des Jahresverlustes)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 245/2005 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Finanzmanagement Vorlage für Ausschuss für Sport und Freizeit Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Sportstätten der Stadt Feststellung des Jahresabschlusses 2004, Behandlung des Jahresverlustes Namenszeichen des federführenden Bereichs Leiter/in Wesseling; Datum Sachbearbeiter/in 06.10.2005 Namenszeichen Beteiligte Bereiche Bearbeitungsvermerk TUIV 08/1998 Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 245/2005 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Hummelsheim 06.10.2005 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Ausschuss für Sport und Freizeit Rat @GRM3@ @GRM4@ Betreff: Sportstätten der Stadt Wesseling; Feststellung des Jahresabschlusses 2004, Behandlung des Jahresverlustes Beschlussentwurf: Der Jahresabschluss und der Lagebericht des Sondervermögens für das Wirtschaftsjahr 2004 in der Fassung, die der Vorlage Nr. 245/2005 beigefügt ist, werden festgestellt. Das Wirtschaftsjahr 2004 schließt mit einem Jahresverlust von 2.326.775,26 € ab. Der nach Saldierung des Jahresverlusts und des Verlustvortrags aus dem Wirtschaftsjahr 2003 von 538.170,84 € mit der im Wirtschaftsjahr von der Stadt bereits geleisteten Verlustabdeckung von 2.348.900,00 € verbleibende Verlust von 516.046,10 € wird in Höhe von 168.680,90 € gemäß § 10 Absatz 6 der Eigenbetriebsverordnung NRW durch Entnahme aus den Rücklagen gedeckt, der danach verbleibende Restbetrag von 347.365,20 € wird in das Wirtschaftsjahr 2005 vorgetragen. Der Werkleitung wird bis zum Bilanzstichtag die vorbehaltlose Entlastung erteilt. TUIV 08/1998 ..... ..... Sachdarstellung: 1. Problem Der von der Werkleitung aufgestellte Jahresabschluss 2004 der Sportstätten der Stadt Wesseling bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang, sowie der Lagebericht wurden zwischenzeitlich durch den beauftragten Wirtschaftsprüfer geprüft. Der Prüfungsbericht schließt ab mit folgendem Prüfungsvermerk: „Meine Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach meiner Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebes. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Eigenbetriebes und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.“ Allen stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses für Sport und Freizeit wurde je ein Exemplar des Prüfberichtes zugeleitet. Jahresabschluss und Lagebericht sind zudem der Vorlage beigefügt. Gemäß § 26 Abs. 2 der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) sind Jahresabschluss und Lagebericht durch den Rat der Gemeinde – nach Vorberatung durch den Werksausschuss – festzustellen, und es ist zugleich über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts zu entscheiden. 2. Lösung Das Wirtschaftsjahr 2004 schließt mit einem Jahresverlust von 2.326.775,26 € ab. Nach Abzug der im Wirtschaftsjahr zur vorläufigen Abdeckung des Jahresverlusts geleisteten Zuführung aus dem städtischen Haushalt von 2.348.900,00 € verbleibt ein Überschuss in Höhe von 22.124,74 €. Der im Vergleich zum Wirtschaftsplan geringere Jahresverlust geht trotz höherer Abschreibungen und geringerer Zinserträge insbesondere auf geringere Materialaufwendungen und geringere sonstige betriebliche Aufwendungen als kalkuliert zurück. Der dargestellte Überschuss von 22.124,74 € ist mit dem Verlustvortrag aus den Vorjahren von 538.170,84 € zu verrechnen. Die Werkleitung schlägt vor, den danach verbleibenden Verlust von 516.046,10 € im Umfang von 168.680,90 € durch Entnahme aus den Rücklagen zu decken und den Restbetrag von 347.365,20 auf neue Rechnung vorzutragen. Der Betrag von 168.680,90 €, der durch die Entnahme aus den Rücklagen gedeckt werden soll, entspricht dem Verlust aus dem Wirtschaftsjahr 1999. Dieser Verlust ist insbesondere aufgrund zu gering kalkulierter Abschreibungen entstanden. Wegen der haushaltswirtschaftlichen Situation der Stadt schied seinerzeit eine Übernahme des Verlustes zu Lasten des städtischen Haushalts aus. Eine Übernahme des Betrages durch die Stadt war und ist weiterhin auch nicht erforderlich, denn der Betrieb verfügt über eine sehr gute Eigenkapitalausstattung (19.022.701,33 € p. 31.12.2004), die es zulässt, die Verluste durch Abbuchung von den Rücklagen auszugleichen. Nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung ist dies allerdings erst nach Ablauf von fünf Jahren möglich. Gemäß § 10 Absatz 6 der Eigenbetriebsverordnung ist nämlich ein etwaiger Jahresverlust, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln der Gemeinde ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen. Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind dann zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. Erst ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann dann durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden. Nachdem der Verlust aus dem Wirtschaftsjahr 1999 nun fünf Jahre vorgetragen worden ist, kann jetzt ein Ausgleich durch Abbuchung von den Rücklagen vorgenommen werden. Ein Liquiditätsproblem ergibt sich für den Betrieb nicht, wenn der Verlust nicht aus dem städtischen Haushalt ausgeglichen wird, denn der wesentliche Teil ist nicht liquiditätswirksam, weil er auf höhere als die kalkulierten Abschreibungen zurückgeht. Zudem verfügt der Betrieb über ausreichende liquide Mittel. Auch der Vertreter der Gemeindeprüfungsanstalt NRW hat wegen der guten wirtschaftlichen Situation des Betriebes keine Bedenken, den Verlust durch Abbuchung von den Rücklagen auszugleichen. TUIV 08/1998 3. Alternativen werden nicht vorgeschlagen. 4. Finanzielle Auswirkungen sind dargestellt. TUIV 08/1998