Daten
Kommune
Wesseling
Größe
17 kB
Erstellt
24.06.10, 14:18
Aktualisiert
24.06.10, 14:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
320/2005
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Jugendhilfe
Vorlage für
Jugendhilfeausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Kindertagesbetreuung für Unter-3-jährige: Beschluss zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung
gemäß § 24a SGB VIII
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
17.11.2005
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
Bearbeitungsvermerk
TUIV 08/1998
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 320/2005
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Helga Martini
17.11.2005
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
Rat
@GRM3@
@GRM4@
Betreff:
Kindertagesbetreuung für Unter-3-jährige: Beschluss zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung
gemäß § 24a SGB VIII
Beschlussentwurf:
Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Übergangsregelung gem. § 24a SGB VIII in Anspruch und verpflichtet sich, ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertagesbetreuung für Kinder unter 3 Jahren und
schulpflichtige Kinder gem. § 24 Abs. 2 bis 6 SGB VIII spätestens ab dem 1. Oktober 2010 vorzuhalten. Mit der Erstellung eines Ausbaukonzepts ist der Unterausschuss Jugendhilfeplanung bereits beauftragt worden.
TUIV 08/1998
.....
.....
.....
Sachdarstellung:
1. Problem
Das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) verpflichtet die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, ein
bedarfsgerechtes Betreuungsangebot für Kinder unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter vorzuhalten (§ 24 Abs. 2 SGB VIII). Gleichzeitig wird eine Mindestversorgung für Kinder im Alter von 0 – 3
Jahren definiert.
§ 24 SGB VIII Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege
(1) Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch
einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für
diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in
Kindertagespflege zur Verfügung steht.
(2) Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten.
(3) Für Kinder im Alter unter drei Jahren sind mindestens Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten, wenn
1. die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einem
Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese Person einer Erwerbstätigkeit
nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in einer beruflichen
Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden
oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten
Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen oder
2. ohne diese Leistung eine ihrem Wohl entsprechende Förderung nicht
gewährleistet ist; die §§ 27 bis 34 bleiben unberührt.
Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich nach dem individuellen Bedarf im Hinblick auf
die in Satz 1 genannten Kriterien
(4) Die Jugendämter oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile,
die Leistungen nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen
Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtung zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass Eltern das Jugendamt oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis
setzen.
(5) Geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 Abs. 3 können auch vermittelt werden, wenn
die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht vorliegen; in diesem Fall können Aufwendungen nach § 23
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erstattet werden.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die die Verpflichtung gem. § 24 Abs. 2 bis 6 SGB VIII nicht
zum 1. Januar 2005 erfüllen, können durch Übergangsregelung gem. § 24a SGB VIII beschließen,
diese Verpflichtung erst zu einem späteren Zeitpunkt – spätestens ab dem 1. Oktober 2010 zu erfüllen
(§ 24a Abs. 1 SGB VIII: „Kann am 1. Januar 2005 in einem Land das für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 bis 6 erforderliche Angebot nicht gewährleistet werden, so können die Träger
der öffentlichen Jugendhilfe beschließen, dass die Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 bis 6 erst ab einem
späteren Zeitpunkt, spätestens ab dem 1. Oktober 2010 erfüllt wird.“).
In Wesseling kann derzeit die Erfüllung der o.g. Verpflichtung nicht gewährleistet werden, da nur vereinzelt Plätze in Tagespflege und Kindertageseinrichtungen zur Verfügung stehen. Zudem besteht
noch keine Klarheit über eine konkrete finanzielle Beteiligung des Landes an den Kosten für den Ausbau der Kinderbetreuung.
TUIV 08/1998
Beschließt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, eine Übergangsregelung gem. § 24a SGB VIII in
Anspruch zu nehmen, dann geht er damit die Verpflichtung ein, im Rahmen der Jugendhilfeplanung
-
für den Übergangszeitraum jährliche Ausbaustufen zur Schaffung eines bedarfsgerechten
Angebotes zu beschließen und,
jährlich den aktuellen Bedarf zu ermitteln und den erreichten Ausbaustand festzustellen.
(s.o. § 24a Abs. 1 SGB VII)
Solange das erforderliche Angebot noch nicht zu Verfügung steht, sind bei der Vergabe der neu geschaffenen Plätze
1. Kinder, deren Wohl nicht gesichert ist, und
2. Kinder, deren Eltern oder alleinerziehenden Elternteile eine Ausbildung oder Erwerbstätigkeit
aufnehmen oder an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen, besonders zu berücksichtigen.(s. § 24a Abs. 4 SGB VIII)
2. Lösung
Die Verwaltung schlägt deshalb vor, die Übergangsregelung nach § 24a SGB VIII in Anspruch zu
nehmen und einen stufenweisen Ausbau bis zum Jahr 2010 vorzunehmen.
Mit der Planung der Kindertagesbetreuung wurde der Unterausschuss Jugendhilfeplanung bereits
beauftragt.
3. Alternativen
-/4. Finanzielle Auswirkungen
entstehen erst durch Beschluss zu entsprechenden Maßnahmen.
TUIV 08/1998