Daten
Kommune
Wesseling
Größe
198 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
02.07.10, 12:29
Aktualisiert
02.07.10, 12:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
141/2010 1. Ergänzung
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Zentrales Management
- 300 -
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Ordnung für das Sponsoring der Stadt Wesseling und ihrer Einrichtungen (Sponsoringordnung)
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 300 -
02.07.2010
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 141/2010 1. Ergänzung
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Düffel/Herr Weik
02.07.2010
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Ordnung für das Sponsoring der Stadt Wesseling und ihrer Einrichtungen (Sponsoringordnung)
Beschlussentwurf:
Ordnung für das Sponsoring der Stadt Wesseling und ihrer Einrichtungen
Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am
2010 folgenden Beschluss gefasst:
Teil 1: Rat und Verwaltung
§1
Vorbemerkungen
(1) Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Spenden, sonstigen Schenkungen, Geld oder
geldwerten Vorteilen durch Unternehmen - egal in welcher Gesellschaftsform - zur Förderung von sportlichen, kulturellen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung,
der Darstellung von eigenen Produkten oder der Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden.
(2) Sponsoring kann somit in geeigneten Fällen dazu beitragen, Verwaltungsziele, die durch den Rat der
Stadt Wesseling beschlossen wurden, zu erreichen.
(3) Die der Stadt Wesseling durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben sind grundsätzlich durch eigene Haushaltsmittel zu finanzieren. Sponsoring kommt stets nur ergänzend und unter den Bedingungen der nachfolgenden §§ dieser Ordnung sowie der in den als Anlage zu dieser Ordnung beigefügten Vertragsmuster in
Betracht. Die Ziele der Stadt und ihrer Einrichtungen dürfen durch das Sponsoring nicht beeinträchtigt werden.
(4) Rat und Verwaltung müssen jeden Anschein fremder Einflussnahme durch Sponsoren vermeiden, um die
Integrität und Neutralität zu wahren. Deshalb müssen alle Sponsoringleistungen und die damit verbundenen
Sponsoringverträge durch Veröffentlichung in den dafür von der Stadt Wesseling vorgesehen Möglichkeiten
transparent gemacht werden. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf die Stadt Wesseling nach
Maßgabe dieser Ordnung Sponsorverträge abschließen. Dabei sind die nachfolgenden Regelungen zu beachten.
(5) In einem Sponsoringvertrag werden seitens des Sponsoringgebers regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung, der Darstellung von eigenen Produkten oder der Öffentlichkeitsarbeit
dargestellt und beschrieben. Die Werbung für den Sponsor darf nur in einem der Sache angemessenen und
geeigneten Rahmen erfolgen.
§2
Vertragliche Regelungen
Über Leistungen eines Sponsors an die Stadt Wesseling ist in allen Fällen eine schriftliche vertragliche Vereinbarung (Sponsoringvertrag) zu schließen, in der Art und Umfang der Leistung des Sponsors und der Stadt
Wesseling beschrieben sind. Dabei ist auch die Laufzeit des Sponsorvertrages genau festzulegen.
§3
Zustimmungserfordernis (Grenzen)
(1) Der Abschluss eines Sponsoringvertrages bedarf der Zustimmung des Rates, wenn der Wert der Gesamtleistung des Sponsors 25.000 €, bei Geldleistungen 15.000 € übersteigt.
(2) Bei Sponsoringverträgen bis zu den in Absatz 1 genannten Beträgen entscheidet der Bürgermeister.
(3) Der federführende Bereich hat die Vorlage bzw. den Vertrag und den abgestimmten Entwurf des Sponsoringvertrages beizufügen und in der Begründung die Interessenlage der Vertragsbeteiligten zu erläutern sowie die Auswirkungen auf die Stadt Wesseling (Folgekosten, steuerliche Wirkungen) darzulegen.
(4) Zu jedem Sponsoringvertrag ist eine Stellungnahme der Stabsstelle Recht einzuholen und ebenfalls mit
vorzulegen.
(5) Für jeden Sponsoringvertrag ist in der Regel das in der Anlage 1 vorgeschriebene Vertragsmuster auszufüllen und beizufügen.
§4
Kontrolle
Neben der Stabsstelle Recht sind die Sponsoringverträge in jedem Fall, unabhängig von den unter § 3 genannten Grenzen, auch der örtlichen Rechnungsprüfung mit einer entsprechenden Ausfertigung des
Sponsorvertrages, Anlage 1, vorzulegen.
§5
Buchung
(1) Die Buchung der Leistungen des Sponsors erfolgt im Haushalt der Stadt Wesseling in der dafür eingerichteten Buchungsstelle des jeweiligen Produkts.
(2) Bei Sachwerten ist der Wert nach den Bestimmungen des Körperschaftssteuer- bzw. des Einkommenssteuerrechts durch den Bereich Finanzmanagement festzusetzen.
§6
Veröffentlichung von Sponsoringverträgen
(1) Nach Beschluss durch den Rat oder einer Entscheidung des Bürgermeisters wird der Inhalt jedes Sponsoringvertrags im Internet auf der Homepage der Stadt Wesseling veröffentlicht. Dabei ist auf die wichtigsten
Inhalte des Sponsoringvertrages einzugehen.
(2) Spätestens zum 31. März des Folgejahres berichtet der Bürgermeister dem Rat über alle im Vorjahr erfolgten Sponsoringmaßnahmen.
Teil 2: Schulen in Trägerschaft der Stadt Wesseling
§7
Vorbemerkungen
(1) Die Bereitschaft der Sponsoren zur Unterstützung der Schulen hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Dadurch können wichtige Impulse zur Gestaltung des Schullebens unterstützt werden. Durch solche Zuwendungen Dritter wird die Verpflichtung des Schulträgers, die erforderlichen sächlichen Kosten der
Schule zu tragen, nicht berührt.
(2) Sponsoring an Schulen ist eingebunden in den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen der Stadt
Wesseling. Deshalb müssen die Sponsoringmaßnahmen und der damit verbundene Werbezweck mit dem
Schulauftrag vereinbar sein.
(3) Als Ausnahme vom grundsätzlichen Werbeverbot werden gemäß § 99 des Schulgesetzes NRW die folgenden Formen von Sponsoring zugelassen: Die Schulen der Stadt Wesseling dürfen zur Erfüllung ihrer
Aufgaben Zuwendung von Dritten entgegennehmen und auf die Leistungen des Sponsors in geeigneter Weise hinweisen. Der Werbeeffekt solcher Hinweise soll dabei deutlich zurücktreten hinter den schulischen Nutzen.
§8
Zuständigkeit
Über den Abschluss eines Sponsoringvertrages (Anlage 2) entscheidet gemäß § 99 des Schulgesetzes NRW
die Schulleitung mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers.
§9
Allgemeine Regelungen zum Sponsoring
Die im Teil 1 enthaltenen Regelungen gelten auch für die Schulen in Trägerschaft der Stadt Wesseling. Dies
gilt vor allem für in § 2 festgelegte vertragliche Regelung eines jeden Sponsoringvertrages.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Wesseling in Kraft.
Anlage 1
Vertragsmuster Sponsoring
zwischen der Stadt Wesseling, vertreten durch den Bürgermeister
[Dienststelle]
- im Folgenden Sponsoringnehmer genannt –
und
…………………………………………………………………………………………………….………………
- im Folgenden Sponsor genannt wird folgende Sponsoringvereinbarung geschlossen:
Präambel
Die Ordnung für das Sponsoring der Stadt Wesseling und ihrer Einrichtungen gilt für die Stadt Wesseling,
ihre Eigenbetriebe und ihre sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung.
Sie regelt die Zuwendung von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen durch Dritte zur Finanzierung städtischer
Aufgaben.
1. Leistung des Sponsors
Der Sponsor verpflichtet sich:
………………………………………………………………………………….…………………………………
…………………………………………………………………………………….………………………………
…………………………………………………………………………………….………………………………
…………………………………………………………………………………..………………………………...
2. Leistung des Sponsoringnehmers
Der Sponsoringnehmer verpflichtet sich, es dem Sponsor zu ermöglichen, die Tatsache der Zuwendung in
folgender Weise zur Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Imagepflege nutzen zu können:
……………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………
3. Laufzeit/Kündigung
Diese Sponsoringvereinbarung wird für folgende Maßnahmen (Veranstaltung) geschlossen:
…………………………………………………………..………………………………………………………
……………………………………………………………………………………..……………………………
…………………………………………………………………………………………..………………………
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Für den Fall einer Kündigung verzichten beide Seiten auf evtl. bestehende Ansprüche aus diesem Vertrag.
Beide Seiten verzichten auf Rückforderungen für bereits gewährte Leistungen. (Auf eine entsprechende Abwicklungsregelung kann verzichtet werden, wenn sie für das konkrete Sponsoringprojekt nicht interessengerecht wäre)
4. Nebenkosten
Entstehen für die Durchführung der unter den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen Kosten, werden diese vom Sponsor getragen.
5. Haftung
Der Sponsor stellt den Sponsoringnehmer von Haftungsschäden Dritter frei, die durch Mängel der von ihm
hergestellten oder eingebauten Sachmittel entstehen. Die Haftungsfreistellung endet mit dem Zeitpunkt der
mängelfreien Abnahme durch den Sponsoringnehmer.
Stellt der Sponsor von ihm erworbene Sachmittel dem Sponsoringnehmer zur Verfügung, tritt er ggf. bestehende Gewährleistungsansprüche an den Sponsorennehmer ab. Im Übrigen ist er von der Haftung befreit.
6. Zahlungsfristen
Für die nach Nummer 1 vereinbarten Geldleistungen werden folgende Zahlungsfristen vereinbart:
…………………………………………………………………………………..…………………………………
……………………………………………………………………………………………..………………………
7. Zahlungen
Sämtliche nach Nummer 1 vorgesehenen Geldleistungen sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsfristen ausschließlich an die Stadtkasse Wesseling auf das Konto 0132 000017 bei der Kreissparkasse Köln
(BLZ 370 502 99)
unter der Angabe der Buchungsstelle: …………………………….………………………………………....
einzuzahlen.
8. Umsatzsteuer
Falls die vereinbarten Geldleistungen der Umsatzsteuer unterliegen sollten, wird die gesetzliche Umsatzsteuer dem Sponsor nachträglich in Rechnung gestellt.
9. Keine Ausschließlichkeit
Der Sponsoringnehmer ist berechtigt, Verträge mit weiteren gleichrangigen Nebensponsoren zu schließen.
10. Weitere Vereinbarungen und Grundsätze
(Raum für spezielle Abreden, um im Einzelnen den besonderen Anforderungen des individuellen Einsatzbereiches der jeweiligen Sponsoringbeziehung gerecht werden zu können)
…………………………………………………………………….………………………………………………
……………………………………………………………………………………….……………………………
………………………………………………………………………………………….…………………………
…………………………………………………………………………………………………….………………
………………………………………………………………………………………………………….…………
11. Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Regelungen zum
Schriftformerfordernis selbst.
Mündliche Nebenabreden sind nicht erlaubt und daher ungültig.
12. Veröffentlichung
Der Name des Sponsors, die Höhe des gesponserten Geldbetrages oder die Bezeichnung der gesponserten
Sache oder der Dienstleistung mit Angabe des volles Wertes sowie Hinweise zur Verwendung werden in
Sponsoringberichten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die im § 6 der Ordnung für das Sponsoring der
Stadt Wesseling und ihrer Einrichtungen genannten Regelungen sind dabei einzuhalten.
Weitere Bekanntmachungen, auch in Publikationen des Sponsors, sind möglich, müssen jedoch mit dem
Sponsoringnehmer abgestimmt sein.
13. Schlussbestimmungen
Soweit einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein sollten oder unwirksam werden, wird die Wirksamkeit der Vereinbarung insgesamt nicht beeinträchtigt. Beide Vertragsparteien vereinbaren schon jetzt,
dass sie in diesem Fall eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung vornehmen werden, die dem Interesse der
Parteien am nächsten kommt.
Datum: ____________________
Datum: ____________________
Stadt Wesseling
Der Bürgermeister
__________________________
Sponsor
__________________________
Sponsoringnehmer
Anlage 2
Vertragsmuster Sponsoring Schule
Vereinbarung zwischen
……………………………………………………………………………………………………………………...
………………………………………………………………………………………………………………………
(im Folgenden Schule genannt) und
…………………………………………………………………………………………………………………..…
vertreten durch: ……………………………………………………………………………………….……...….
(im Folgenden Sponsor genannt).
1. Zielsetzungen
Die Zielsetzungen des Vertrages entsprechen dem Schulprogramm der Schule. Sie werden hier noch einmal
verkürzt dargestellt:
……………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………..
2. Zuwendung
Der Sponsor stellt der Stadtkasse Wesseling (Verwahrkonto) jährlich eine Summe in Höhe von
€ ……………………..
für die bildungsbezogene und pädagogische Arbeit der oben genannten Schule zur Verfügung.
Die Zuwendung ist für die unter 1. genannte Zielsetzung zu verwenden. Die Summe wird jeweils zum
……………. des Jahres fällig. Der Vertrag wird zunächst über einen Zeitraum von ……….. Jahr(en) abgeschlossen. Die Abrechnung erfolgt am Ende des Geschäftsjahres. Die Buchführung erfolgt durch die Schulleitung oder eine von der Schulleitung eingesetzte Lehrperson bzw. ein Mitglied der Schulkonferenz. Die
Stadt Wesseling bescheinigt dem Sponsor die Förderung eines bestimmten als gemeinnützig anerkannten
Zwecks im Sinne des § 10 b Einkommens-Steuergesetz, Anlage 7 zu den Steuerrichtlinien, dort Nr. 2, 3 und
4.
3. Leistungen der Schule
Der Sponsor darf die Tatsache der Zuwendung in folgender Weise zur Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Imagepflege nutzen:
…………………………………………………………………………………………………………………….
…………………………………………………………………………………………………………………….
Soll in Druckwerken darauf hingewiesen werden, so ist die geplante Veröffentlichung vorab dem Schulleiter/der Schulleiterin zur Genehmigung vorzulegen.
Datum: ____________________
Datum: ____________________
__________________________
Sponsor
___________________________
Schulleitung
Zustimmung des Schulträgers:
Stadt Wesseling
Der Bürgermeister
___________________________
Unterschrift
Sachdarstellung:
Der neue Beschlussentwurf enthält diejenigen Anregungen (Änderungen und Ergänzungen kursiv), über die
in der Sitzung des Hauptausschusses am 22. Juni 2010 und der am 30. Juni 2010 erfolgten Besprechung der
Fraktionsvorsitzenden mit der Verwaltung Konsens erzielt wurde.