Daten
Kommune
Wesseling
Größe
177 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
02.07.10, 12:29
Aktualisiert
02.07.10, 12:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
141/2010
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Zentrales Management
- 300 -
Vorlage für
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Ordnung für das Sponsoring der Stadt Wesseling und ihrer Einrichtungen (Sponsoringordnung)
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 300 -
31.05.2010
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 141/2010
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Düffel/Herr Weik
31.05.2010
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Rat
Betreff:
Ordnung für das Sponsoring der Stadt Wesseling und ihrer Einrichtungen (Sponsoringordnung)
Beschlussentwurf:
Die folgende Ordnung für das Sponsoring der Stadt Wesseling und ihrer Einrichtungen wird beschlossen:
Teil 1: Rat und Verwaltung
§1
Vorbemerkungen
(1) Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Spenden, sonstigen Schenkungen, Geld oder
geldwerten Vorteilen durch Unternehmen - egal in welcher Gesellschaftsform - zur Förderung von sportlichen, kulturellen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene Unternehmen bezogene Ziele der Werbung,
der Darstellung von eigenen Produkten oder der Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden.
(2) Sponsoring kann somit in geeigneten Fällen dazu beitragen, Verwaltungsziele, die durch den Rat der
Stadt Wesseling beschlossen wurden, zu erreichen.
(3) Die der Stadt Wesseling durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben sind grundsätzlich durch eigene Haushaltsmittel zu finanzieren. Sponsoring kommt stets nur ergänzend und unter den Bedingungen der nachfolgenden §§ dieser Ordnung sowie der in den als Anlage zu dieser Ordnung beigefügten Erläuterungen in Betracht.
(4) Dabei müssen Rat und Verwaltung jeden Anschein fremder Einflussnahme durch Sponsoren vermeiden,
um die Integrität und Neutralität zu wahren. Deshalb müssen alle Sponsoringleistungen und die damit verbundenen Sponsoringverträge durch Veröffentlichung in den dafür von der Stadt Wesseling vorgesehen
Möglichkeiten transparent gemacht werden.
(5) In einem Sponsoringvertrag werden seitens des Sponsoringgebers regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung, der Darstellung von eigenen Produkten oder der Öffentlichkeitsarbeit
dargestellt und beschrieben.
(6) Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf die Stadt Wesseling nach Maßgabe dieser Ordnung
Sponsorverträge abschließen. Dabei sind die nachfolgenden Regelungen zu beachten.
§2
Vertragliche Regelungen
Über Leistungen eines Sponsors an die Stadt Wesseling ist in allen Fällen eine schriftliche vertragliche Vereinbarung (Sponsoringvertrag) zu schließen, in der Art und Umfang der Leistung des Sponsors und der Stadt
Wesseling beschrieben sind. Dabei ist auch die Laufzeit des Sponsorvertrages genau festzulegen.
§3
Zustimmungserfordernis (Grenzen)
(1) Der Abschluss eines Sponsoringvertrages bedarf der Zustimmung des Rates, wenn die Leistung des
Sponsors 25.000 € übersteigt.
(2) Bei Sponsoringverträgen bis 25.000 € entscheidet der Bürgermeister.
(3) Der federführende Bereich hat die Vorlage bzw. den Vertrag und den abgestimmten Entwurf des Sponsoringvertrages beizufügen und in der Begründung die Interessenlage der Vertragsbeteiligten zu erläutern sowie die Auswirkungen auf die Stadt Wesseling (Folgekosten, steuerliche Wirkungen) darzulegen.
(4) Zu jedem Sponsoringvertrag ist eine Stellungnahme der Stabsstelle Recht einzuholen und ebenfalls mit
vorzulegen.
(5) Für jeden Sponsoringvertrag ist das in der Anlage 1 vorgeschriebene Vertragsmuster auszufüllen und
beizufügen.
§4
Kontrolle
Neben der Stabsstelle Recht sind die Sponsoringverträge in jedem Fall, unabhängig von den unter § 3 genannten Grenzen, auch der örtlichen Rechnungsprüfung mit einer entsprechenden Ausfertigung des
Sponsorvertrages, Anlage 1, vorzulegen.
§5
Buchung
(1) Die Buchung der Leistungen des Sponsors erfolgt im Haushalt der Stadt Wesseling in der dafür eingerichteten Buchungsstelle des jeweiligen Produkts.
(2) Bei Sachwerten ist der Wert nach den Bestimmungen des Körperschaftssteuer- bzw. des Einkommenssteuerrechts durch den Bereich Finanzmanagement festzusetzen.
§6
Veröffentlichung von Sponsoringverträgen
Nach Beschluss durch den Rat oder einer Entscheidung des Bürgermeisters wird der Inhalt jedes Sponsoringvertrags im Internet auf der Homepage der Stadt Wesseling veröffentlicht. Dabei ist auf die wichtigsten
Inhalte des Sponsoringvertrages einzugehen.
Teil 2: Schulen in Trägerschaft der Stadt Wesseling
§7
Vorbemerkungen
(1) Die Bereitschaft der Sponsoren zur Unterstützung der Schulen hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Dadurch können wichtige Impulse zur Gestaltung des Schullebens unterstützt werden. Durch solche Zuwendungen Dritter wird die Verpflichtung des Schulträgers, die erforderlichen sächlichen Kosten der
Schule zu tragen, nicht berührt.
(2) Sponsoring an Schulen ist eingebunden in den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen der Stadt
Wesseling. Deshalb müssen die Sponsoringmaßnahmen und der damit verbundene Werbezweck mit dem
Schulauftrag vereinbar sein.
(3) Als Ausnahme vom grundsätzlichen Werbeverbot werden gemäß § 99 des Schulgesetzes NRW die folgenden Formen von Sponsoring zugelassen: Die Schulen der Stadt Wesseling dürfen zur Erfüllung ihrer
Aufgaben Zuwendung von Dritten entgegennehmen und auf die Leistungen des Sponsors in geeigneter Weise hinweisen. Der Werbeeffekt solcher Hinweise soll dabei deutlich zurücktreten hinter dem schulischen
Nutzen.
§8
Zuständigkeit
Über den Abschluss einer Sponsoring-Vereinbarung entscheidet die Schulleitung nach Beratung der Schulkonferenz. Sie bedarf dafür der Zustimmung des Schulträgers.
§9
Allgemeine Regelungen zum Sponsoring
Die im Teil 1 enthaltenen Regelungen gelten auch für die Schulen in Trägerschaft der Stadt Wesseling. Dies
gilt vor allem für die in § 2 festgelegte vertragliche Regelung eines jeden Sponsoringvertrages.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Wesseling in Kraft.
Anlage 1
Mustervertrag Sponsoring
zwischen der Stadt Wesseling, vertreten durch den Bürgermeister
[Dienststelle]
- im Folgenden Sponsoringnehmer genannt –
und
…………………………………………………………………………………………………….………………
- im Folgenden Sponsor genannt wird folgende Sponsoringvereinbarung geschlossen:
Präambel
Die Ordnung für das Sponsoring der Stadt Wesseling und ihrer Einrichtungen gilt für die Stadt Wesseling,
ihre Eigenbetriebe und ihre sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung.
Sie regelt die Zuwendung von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen durch Dritte zur Finanzierung städtischer
Aufgaben.
1. Leistung des Sponsors
Der Sponsor verpflichtet sich:
………………………………………………………………………………….…………………………………
…………………………………………………………………………………….………………………………
…………………………………………………………………………………….………………………………
…………………………………………………………………………………..………………………………...
2. Leistung des Sponsoringnehmers
Der Sponsoringnehmer verpflichtet sich, es dem Sponsor zu ermöglichen, die Tatsache der Zuwendung in
folgender Weise zur Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Imagepflege nutzen zu können:
……………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………
3. Laufzeit/Kündigung
Diese Sponsoringvereinbarung wird für folgende Maßnahmen (Veranstaltung) geschlossen:
…………………………………………………………..………………………………………………………
……………………………………………………………………………………..……………………………
…………………………………………………………………………………………..………………………
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Für den Fall einer Kündigung verzichten beide Seiten auf evtl. bestehende Ansprüche aus diesem Vertrag.
Beide Seiten verzichten auf Rückforderungen für bereits gewährte Leistungen. (Auf eine entsprechende Abwicklungsregelung kann verzichtet werden, wenn sie für das konkrete Sponsoringprojekt nicht interessengerecht wäre)
4. Nebenkosten
Entstehen für die Durchführung der unter den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen Kosten, werden diese vom Sponsor getragen.
5. Haftung
Eine Haftung des Sponsoringnehmers für die durch den Sponsor zur Verfügung gestellten Sachmittel ist
ausgeschlossen.
6. Haftungsfreistellung
Der Sponsor stellt den Sponsoringnehmer von Haftungsschäden frei, die durch Mängel der zur Verfügung
gestellten Sachmittel oder durch von diesen möglicherweise ausgehenden Gefahren verursacht werden.
7. Zahlungsfristen
Für die nach Nummer 1 vereinbarten Geldleistungen werden folgende Zahlungsfristen vereinbart:
…………………………………………………………………………………..…………………………………
……………………………………………………………………………………………..………………………
8. Zahlungen
Sämtliche nach Nummer 1 vorgesehenen Geldleistungen sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsfristen ausschließlich an die Stadtkasse Wesseling auf das Konto 0132 000017 bei der Kreissparkasse Köln
(BLZ 370 502 99)
unter der Angabe der Buchungsstelle: …………………………….………………………………………....
einzuzahlen.
9. Umsatzsteuer
Falls die vereinbarten Geldleistungen der Umsatzsteuer unterliegen sollten, wird die gesetzliche Umsatzsteuer dem Sponsor nachträglich in Rechnung gestellt.
10. Keine Ausschließlichkeit
Der Gesponserte ist berechtigt, Verträge mit weiteren gleichrangigen Nebensponsoren zu schließen.
11. Weitere Vereinbarungen und Grundsätze
(Raum für spezielle Abreden, um im Einzelnen den besonderen Anforderungen des individuellen Einsatzbereiches der jeweiligen Sponsoringbeziehung gerecht werden zu können)
…………………………………………………………………….………………………………………………
……………………………………………………………………………………….……………………………
………………………………………………………………………………………….…………………………
…………………………………………………………………………………………………….………………
………………………………………………………………………………………………………….…………
12. Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Regelungen zum
Schriftformerfordernis selbst.
Mündliche Nebenabreden sind nicht erlaubt und daher ungültig.
13. Veröffentlichung
Der Name des Sponsors, die Höhe des gesponserten Geldbetrages oder die Bezeichnung der gesponserten
Sache oder der Dienstleistung mit Angabe des volles Wertes sowie Hinweise zur Verwendung werden in
Sponsoringberichten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die im § 6 der Ordnung für das Sponsoring der
Stadt Wesseling und ihrer Einrichtungen genannten Regelungen sind dabei einzuhalten.
Weitere Bekanntmachungen, auch in Publikationen des Sponsors, sind jederzeit möglich, müssen jedoch mit
dem Gesponserten abgestimmt sein.
14. Schlussbestimmungen
Soweit einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein sollten oder unwirksam werden, wird die Wirksamkeit der Vereinbarung insgesamt nicht beeinträchtigt. Beide Vertragsparteien vereinbaren schon jetzt,
dass sie in diesem Fall eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung vornehmen werden, die dem Interesse der
Parteien am nächsten kommt.
Datum: ____________________
Datum: ____________________
Stadt Wesseling
Der Bürgermeister
__________________________
Sponsor
__________________________
Sponsoringnehmer
Anlage 2
Mustervertrag Sponsoring Schule
Vereinbarung zwischen:
………………………………………………………………………………………………………………..……
…………………………………………………………………………………………………………..…………
(im Folgenden: Schule/Förderverein genannt) und
…………………………………………………………………………………………………………………..…
vertreten durch: ……………………………………………………………………………………….……...….
(im Folgenden Sponsor genannt).
1. Zielsetzungen
Die Zielsetzungen des Vertrages entsprechen dem Schulprogramm der Schule. Sie werden hier noch einmal
verkürzt dargestellt:
……………………………………………………………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………………………………………..
2. Zuwendung
Der Sponsor stellt der Stadtkasse Wesseling (dem Förderverein, dem Schulkonto) jährlich eine Summe in
Höhe
von € ……………………………….
für die bildungsbezogene und pädagogische Arbeit der Schule zur Verfügung.
Die Zuwendung ist für die unter 1. genannte Zielsetzung zu verwenden. Die Summe wird jeweils zum
……………. des Jahres fällig. Der Vertrag wird zunächst über einen Zeitraum von ……….. Jahr(en) abgeschlossen. Die Abrechnung erfolgt am Ende des Geschäftsjahres. Die Buchführung erfolgt durch die Schulleitung oder eine von der Schulleitung eingesetzte Lehrperson bzw. ein Mitglied der Schulkonferenz. Die
Stadt Wesseling bescheinigt dem Sponsor die Förderung eines bestimmten als gemeinnützig anerkannten
Zwecks im Sinne des § 10 b Einkommens-Steuergesetz, Anlage 7 zu den Steuerrichtlinien, dort Nr. 2, 3 und
4.
3. Leistungen der Schule
Der Sponsor darf die Tatsache der Zuwendung in folgender Weise zur Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Imagepflege nutzen:
…………………………………………………………………………………………………………………….
…………………………………………………………………………………………………………………….
Soll in Druckwerken darauf hingewiesen werden, so ist die geplante Veröffentlichung vorab dem Schulleiter/der Schulleiterin zur Genehmigung vorzulegen.
Datum: ____________________
Datum: ____________________
__________________________
Sponsor
___________________________
Schule/Förderverein
Sachdarstellung:
1. Problem
Bereits seit März 2005 besteht im Land Nordrhein-Westfalen das Korruptionsbekämpfungsgesetz, das u. a.
die Bekämpfung von Korruption zum Ziel hat.
In der Vergangenheit haben durch ein anerkanntes Beratungsbüro in Sachen Korruptionsbekämpfung eine
Reihe von Schulungen zu dem Thema stattgefunden und sowohl Beschäftigte der Stadt als auch Ratsmitglieder sensibilisiert.
Eine Angelegenheit, die ebenfalls korruptionsanfällig ist, ist die Annahme von Sponsoren- und Spendenleistungen. Anlässlich der letzten überörtlichen Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW wurde das
Fehlen einer Regelung für die Bedingungen von Sponsoring festgestellt und der Erlass einer solchen angemahnt.
Sponsoring ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bekämpfung von Korruption zu sehen und gehört
auch zu einer der wichtigsten Aufgaben im Rahmen der Korruptionsprävention. Daher sind die folgenden
generellen Aussagen zur Korruption in Verbindung mit der Einbringung einer Ordnung für das Sponsoring der
Stadt Wesseling und ihrer Einrichtungen von besonderer Bedeutung.
In den vergangenen Jahren ist die Öffentlichkeit in Deutschland durch eine Vielzahl von Korruptionsskandalen verunsichert worden. Experten sind der Meinung, dass die aufgedeckten Skandale nur die Spitze einer
„Landschaft von Eisbergen“ darstellen und Korruption in Deutschland inzwischen flächendeckend verbreitet
sei. Dies wird z. B. auch durch eine anonyme Umfrage des „Handelsblatts“ zu Schmiergeldzahlungen bestätigt, die vor wenigen Monaten zu dem Ergebnis geführt hat, dass Schmiergeldzahlungen zwar nicht wünschenswert, aber Realität seien.
Korruption ist kein modernes Phänomen. Amtsmissbrauch dieser und ähnlicher Art hat es – ebenso wie Kritik
an einer unbefriedigenden Strafverfolgungssituation – zu allen Zeiten gegeben.
In diesem Zusammenhang herrscht eine große Unsicherheit darüber, was den Umgang mit Sponsoren betrifft. Im Rahmen der Korruptionsprävention und zur Transparenz bei künftigen Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Sponsoren ist es daher unbedingt notwendig, eine schriftliche Regelung herbeizuführen.
2. Lösung
Die Verwaltung schlägt vor, die im Beschlussentwurf angedruckte Ordnung für das Sponsoring der Stadt
Wesseling und ihrer Einrichtungen durch den Rat zu beschließen, damit dieser Bereich aus der bisherigen
Grauzone herausgenommen ist. Die Ordnung gilt dann sowohl für die „eigentliche“ Stadtverwaltung (Rat und
Verwaltung) als auch für die Schulen in Trägerschaft der Stadt Wesseling. Sie greift aber nicht in die inneren
Schulangelegenheiten ein.
Der Text des Beschlussentwurfes (einschließlich der Anlagen) basiert überwiegend auf einer von dem bereits
genannten Beratungsbüro erarbeiteten und vorgeschlagenen und nunmehr durch den Rat zu beschließenden
Regelung. Durch die vorgeschlagene Ordnung besteht künftig für die Stadt Wesseling und für die Sponsoren
ein hohes Maß an Rechtssicherheit, ohne auf diese zusätzlichen Finanzierungsmöglichkeiten für Aufgaben
der Stadt Wesseling zu verzichten. Allein die Tatsache, dass die einzelnen Sponsorenverträge veröffentlicht
werden, garantiert allen Betroffenen ein Höchstmaß an Effizienz und Transparenz. Durch die festgelegten
Obergrenzen ist ebenfalls sichergestellt, dass die Beteiligung des Rates oder des Bürgermeisters gewährleistet ist.
3. Alternativen
Der Verzicht auf eine städtische Regelung für das Sponsoring beließe die Stadt Wesseling, ihre Beschlussgremien und ihre Verwaltung in einer rechtlichen Grauzone.
4. Finanzielle Auswirkungen
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