Daten
Kommune
Wesseling
Größe
40 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
02.07.10, 12:29
Aktualisiert
02.07.10, 12:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
112/2010
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Soziale Hilfen und Wohnungswesen
Vorlage für
Integrationsrat
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Aufnahme des Integrationsrates in die Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
28.04.2010
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 112/2010
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Billesfeld
28.04.2010
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Integrationsrat
Rat
Betreff:
Aufnahme des Integrationsrates in die Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling
Beschlussentwurf:
Der Integrationsrat empfiehlt dem Rat die Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling wie folgt zu ändern:
§ 11a
Integrationsrat
(1) Der Integrationsrat kann sich mit allen Angelegenheiten der Stadt Wesseling befassen. Auf Antrag des
Integrationsrates ist eine Anregung oder Stellungnahme des Integrationsrates dem Rat oder einem
Ausschuss vorzulegen. Der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein anderes vom Integrationsrat
benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheit an der Sitzung teilzunehmen; auf
sein Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen.
(2) Der Integrationsrat soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss oder vom Bürgermeister vorgelegt
werden, Stellung nehmen.
Sachdarstellung:
1. Problem
Die Rechte und Pflichten des Integrationsrates sind in § 27 Absatz 8 und 9 der Gemeindeordnung des
Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) geregelt.
Hiernach kann sich der Integrationsrat mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Auf Antrag des
Integrationsrates ist eine Anregung oder Stellungnahme des Integrationsrates dem Rat oder einem
Ausschuss vorzulegen. Der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein anderes vom Integrationsrat
benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheit an der Sitzung teilzunehmen; auf
sein Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen. Der Integrationsrat soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem
Ausschuss oder vom Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.
2. Lösung
In Bezug auf die Einbindung des Integrationsrates in Rat und Verwaltung ist die Aufnahme des
Integrationsrates in die Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling sinnvoll. Die Verwaltung schlägt deshalb
vor, den Integrationsrat mit den Regelungen des § 27 Abs. 8 und 9 der Gemeindeordnung NRW in die
Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling aufzunehmen.
3. Alternativen
Keine
4. Finanzielle Auswirkungen
Keine