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Beschlussvorlage (Aufnahme des Integrationsrates in die Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
40 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
02.07.10, 12:29
Aktualisiert
02.07.10, 12:29
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 112/2010 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Soziale Hilfen und Wohnungswesen Vorlage für Integrationsrat Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Aufnahme des Integrationsrates in die Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 28.04.2010 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 112/2010 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frau Billesfeld 28.04.2010 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Integrationsrat Rat Betreff: Aufnahme des Integrationsrates in die Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling Beschlussentwurf: Der Integrationsrat empfiehlt dem Rat die Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling wie folgt zu ändern: § 11a Integrationsrat (1) Der Integrationsrat kann sich mit allen Angelegenheiten der Stadt Wesseling befassen. Auf Antrag des Integrationsrates ist eine Anregung oder Stellungnahme des Integrationsrates dem Rat oder einem Ausschuss vorzulegen. Der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein anderes vom Integrationsrat benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheit an der Sitzung teilzunehmen; auf sein Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen. (2) Der Integrationsrat soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss oder vom Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen. Sachdarstellung: 1. Problem Die Rechte und Pflichten des Integrationsrates sind in § 27 Absatz 8 und 9 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) geregelt. Hiernach kann sich der Integrationsrat mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Auf Antrag des Integrationsrates ist eine Anregung oder Stellungnahme des Integrationsrates dem Rat oder einem Ausschuss vorzulegen. Der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein anderes vom Integrationsrat benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheit an der Sitzung teilzunehmen; auf sein Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen. Der Integrationsrat soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss oder vom Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen. 2. Lösung In Bezug auf die Einbindung des Integrationsrates in Rat und Verwaltung ist die Aufnahme des Integrationsrates in die Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling sinnvoll. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, den Integrationsrat mit den Regelungen des § 27 Abs. 8 und 9 der Gemeindeordnung NRW in die Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling aufzunehmen. 3. Alternativen Keine 4. Finanzielle Auswirkungen Keine