Daten
Kommune
Wesseling
Größe
155 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
02.07.10, 12:29
Aktualisiert
02.07.10, 12:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
92/2010
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Jugendhilfe
Vorlage für
Jugendhilfeausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Satzung für das Jugendamt
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
01.04.2010
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 92/2010
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frank W. Krüger
01.04.2010
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
Rat
Betreff:
Satzung für das Jugendamt
Beschlussentwurf:
Die folgende Satzung für das Jugendamt wird beschlossen:
Der Rat der Stadt hat am (Datum des Beschlusses) aufgrund der §§ 69ff. des Achten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.12.2006 (BGBl. I S. 3134), geändert durch Art. 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19.02.2007
(BGBl. I S. 122), geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 31.10.2008 (BGBl. I S. 2149),
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2403), des § 3 Abs. 2 des
Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG KJHG- vom
12.12.1990 (GV.NRW. S. 664), geändert durch Gesetz vom 30.10.2007 (GV NRW S. 462), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 28.10.2008 (GV NRW S. 644) und des § 7 Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen – GO NW – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV. NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV. NRW S. 514) folgende
Satzung für das Jugendamt beschlossen:
I. Das Jugendamt
§1 Aufbau
Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.
§ 2 Zuständigkeit
Das Jugendamt ist nach Maßgabe des SGB VIII, der dazu erlassenen Ausführungsgesetze und
dieser Satzung für alle Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der
Stadt Wesseling zuständig.
§ 3 Aufgaben
(1) Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der
Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und
Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen
Jugendhilfe im Vordergrund stehen.
(2) Das Jugendamt soll sich um eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der freien
Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen bemühen, die sich mit Angelegenheiten der Kinder,
Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familie befassen. Es hat dabei die Selbständigkeit
der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben sowie in der
Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.
II. Der Jugendhilfeausschuss
§4 Mitglieder
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und darüber
hinaus 13 beratende Mitglieder nach Abs. 3 an.
(2) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII (Mitglieder der
Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählter Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe
erfahren sind) beträgt 9, die Zahl der Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII, die von den im
Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe
vorzuschlagen sind, beträgt 6. Die Mitglieder werden vom Rat gewählt. Für jedes Mitglied ist eine
persönliche Stellvertreterin/ein persönlicher Stellvertreter zu wählen. Das Wahlverfahren richtet
sich nach dem 1. Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) und
der Gemeindeordnung (GO NW) und der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wesseling.
(3) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:
a) die Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte oder eine/ein
von ihr/ihm bestellte/bestellter Vertreterin/Vertreter;
b) die/der für das Jugendamt zuständige Beigeordnete
c) die/der für das Jugendamt zuständige Verwaltungsdirektor/in
d) die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes oder Vertreterin/Vertreter;
e) eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes
oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der zuständigen
Präsidentin/dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts bestellt
wird;
f) eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der Direktorin/dem Direktor der
zuständigen Agentur für Arbeit bestellt wird;
g) eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von der Bezirksregierung Köln als obere
Schulaufsichtsbehörde bestellt wird;
h) eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der vom Landrat des Rhein-Erft-Kreises als
Kreispolizeibehörde bestellt wird;
i) eine Vertreterin/ein Vertreter der katholischen Kirche, die/der vom leitenden Pfarrer des
Dekanates Wesseling bestellt wird;
j) eine Vertreterin/ein Vertreter der evangelischen Kirche, die/der vom Presbyterium der
Evangelischen Kirchengemeinde Wesseling bestellt wird;
k) eine Vertreterin/ein Vertreter von Ditib Türkisch Islamische Gemeinde zu Wesseling e.V,
die/der von dem Verein bestellt wird;
l) ein Mitglied des Integrationsrates der Stadt Wesseling, dessen Wahl durch den Integrationsrat
erfolgt;
m) je ein beratendes Mitglied gem. § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NW derjenigen Fraktionen im Rat der
Stadt Wesseling, die nicht bereits gem. Absatz 2 dieser Satzung vertreten sind.
Für die Mitglieder e) bis m) ist je eine persönliche Stellvertreterin/ein persönlicher Stellvertreter zu
bestellen oder zu wählen.
§5 Aufgaben der Jugendhilfeausschusses
(1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich aufgrund § 71 SGB VIII mit allen Angelegenheiten der
Jugendhilfe, insbesondere mit
1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie Anregungen
und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
2. der Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII) und
3. der Förderung der freien Jugendhilfe (§ 4 Abs. 3; § 74 SGB VIII).
Er beschließt im Rahmen der vom Rat bereit gestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat
gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe. Er soll vor jeder
Beschlussfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung einer Leiterin/ eines
Leiters des Jugendamtes gehört werden. Er hat das Recht, an den Rat Anträge zu stellen.
(2) Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem folgende Aufgaben:
1. die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für
a) die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe,
b) die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung, soweit diese nicht durch
Landesrecht geregelt werden.
2. die Entscheidung über
a) die Jugendhilfeplanung, § 80 SGB VIII,
b) die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe (§4 Abs. 3, § 74 SGB VIII),
c) die öffentliche Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII in
Verbindung mit § 25 AG- KJHG,
d) die Entwicklung von Kindertageseinrichtungen zu Familienzentren nach § 16
Kinderbildungsgesetz (KiBiz),
e) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen nach § 35 JGG,
f) die Gewährung von Zuwendungen zu den Investitionskosten der Kindertagesstätten nach § 24
KiBiz.
3. die Vorberatung
a) des Haushaltes für den Bereich der Jugendhilfe,
b) des Bedarfsplans für Tageseinrichtungen für Kinder gem. §§ 79, 80 SGB VIII (in Verbindung
mit §§ 18 Abs. 2 und 21 Abs. 6 KiBiz).
§6 Unterausschüsse
Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne
Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom
Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er
bestimmt auch die Vorsitzende/den Vorsitzenden und ihre Stellvertreterin/seinen Stellvertreter.
III. Die Verwaltung des Jugendamtes
§7 Eingliederung
Die Verwaltung des Jugendamtes ist eine selbständige Organisationseinheit innerhalb der
Stadtverwaltung.
IV. Schlussbestimmungen
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Am gleichen Tage tritt die
Satzung für das Jugendamt der Stadt vom 23.11.1999 außer Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
Die Satzung für das Jugendamt wurde zuletzt im Jahre 1999 beschlossen. Seitdem haben sich einige
Rechtsgrundlagen verändert, die in der aktuellen Satzung verändert werden müssen.
2. Lösung
Auf der Grundlage der Satzungsempfehlung des Landesjugendamtes wurde eine neue Satzung entworfen.
Die neue Satzung für das Jugendamt wird beschlossen.
3. Alternativen
4. Finanzielle Auswirkungen
Keine
- Synopse der alten und der neuen Satzung für das Jugendamt
Satzung für das Jugendamt
Synopse
Alte Fassung
Neue Fassung
Der Rat der Stadt hat am (Datum des
Beschlusses) aufgrund der §§ 69ff. des Achten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII - Kinderund Jugendhilfe) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S.
3134), geändert durch Art. 2 Abs. 23 des
Gesetzes vom 19.02.2007 (BGBl. I S. 122),
geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes
vom 31.10.2008 (BGBl. I S. 2149), zuletzt
geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom
10.12.2008 (BGBl. I S. 2403), des § 3 Abs. 2 des
Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes – AG KJHG- vom
12.12.1990 (GV.NRW. S. 664), geändert durch
Gesetz vom 30.10.2007 (GV NRW S. 462),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008
(GV NRW S. 644) und des § 7
Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen – GO NW – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S.
666) zuletzt geändert durch Gesetz vom
24.06.2008 (GV. NRW S. 514) folgende Satzung
für das Jugendamt beschlossen:
I. Allgemeines
I. Das Jugendamt
§1
§1 Aufbau
Das Jugendamt besteht aus dem
Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des
Jugendamtes.
Das Jugendamt besteht aus dem
Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des
Jugendamtes.
§2
§ 2 Zuständigkeit
Das Jugendamt ist nach Maßgabe des Kinderund Jugendhilfegesetzes (KJHG), der dazu
erlassenen Ausführungsgesetze und dieser
Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen
Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Wesseling
zuständig.
Das Jugendamt ist nach Maßgabe des SGB VIII,
der dazu erlassenen Ausführungsgesetze und
dieser Satzung für alle Aufgaben des örtlichen
Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet
der Stadt Wesseling zuständig.
§3
§ 3 Aufgaben
(1) Das Jugendamt ist Mittel- und
Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem
Gebiet der Jugendhilfe. Die Entfaltung der
Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die
Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft
der Familie sollen bei allen Maßnahmen der
öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund
stehen.
(1) Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt
aller Bestrebungen auf dem Gebiet der
Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit
des jungen Menschen sowie die Stärkung und
Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen
bei allen Maßnahmen der öffentlichen
Jugendhilfe im Vordergrund stehen.
(2) Das Jugendamt soll sich um eine enge
(2) Das Jugendamt soll sich um eine enge
Zusammenarbeit mit den Trägern der freien
Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen
bemühen, die sich mit Angelegenheiten der
Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen
sowie der Familie befassen. Es hat dabei die
Selbständigkeit der freien Träger in
Zielsetzung und Durchführung der
Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung
ihrer Organisationsstruktur zu achten.
Zusammenarbeit mit den Trägern der freien
Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen
bemühen, die sich mit Angelegenheiten der
Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen
sowie der Familie befassen. Es hat dabei die
Selbständigkeit der freien Träger in Zielsetzung
und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben
sowie in der Gestaltung ihrer
Organisationsstruktur zu achten.
II. Jugendhilfeausschuss
II. Der Jugendhilfeausschuss
§4
§4 Mitglieder
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15
stimmberechtigte Mitglieder einschließlich
der/des Vorsitzenden an.
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15
stimmberechtigte und darüber
hinaus 13 beratende Mitglieder nach Abs. 3
an.
(2) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder
nach § 71 Abs. 1 Ziffer 1 KJHG (Mitglieder der
Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählte
Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe
erfahren sind) beträgt 9. Die Zahl der
stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1
Ziffer 2 KJHG, die von den im Bereich des
Jugendamtes wirkenden und anerkannten
freien Trägern vorgeschlagen sind, beträgt 6.
Die stimmberechtigten Mitglieder werden vom
Rat der Stadt Wesseling gewählt. Für jedes
Mitglied ist ein persönlicher Stellvertreter zu
wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach
dem Ersten Gesetz zur Ausführung des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG),
der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NW) und der
Geschäftsordnung des Rates der Stadt
Wesseling.
(3) Als beratende Mitglieder gehören dem
Jugendhilfeausschuss an:
a) Die Hauptverwaltungsbeamtin/der
Hauptverwaltungsbeamte;
b) die/der für das Jugendamt zuständige
Beigeordnete;
c) die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes;
d) eine Richterin/ein Richter des
Vormundschaftsgerichts oder des
Familiengerichts oder eine Jugendrichterin/ein
Jugendrichter, die/der von der Präsidentin/dem
Präsidenten des Landgerichts Köln bestellt
wird;
e) eine Vertreterin/ein Vertreter der
Arbeitsverwaltung, die/der von der
Direktorin/dem Direktor des Arbeitsamtes
Brühl bestellt wird;
f) eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen,
(2) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder
nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII (Mitglieder der
Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählter
Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe
erfahren sind) beträgt 9, die Zahl der Mitglieder
nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII, die von den im
Bereich des Jugendamtes wirkenden und
anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe
vorzuschlagen sind, beträgt 6. Die Mitglieder
werden vom Rat gewählt. Für jedes Mitglied ist
eine persönliche Stellvertreterin/ein persönlicher
Stellvertreter zu wählen. Das Wahlverfahren
richtet sich nach dem 1. Gesetz zur Ausführung
des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) und der Gemeindeordnung (GO NW) und
der Geschäftsordnung des Rates der Stadt
Wesseling.
(3) Als beratende Mitglieder gehören dem
Jugendhilfeausschuss an:
a) die Hauptverwaltungsbeamtin/der
Hauptverwaltungsbeamte oder eine/ein
von ihr/ihm bestellte/bestellter
Vertreterin/Vertreter;
b) die/der für das Jugendamt zuständige
Beigeordnete
c) die/der für das Jugendamt zuständige
Verwaltungsdirektor/in
d) die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes oder
Vertreterin/Vertreter;
e) eine Richterin/ein Richter des
Vormundschaftsgerichtes oder des
Familiengerichtes
oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter,
die/der von der zuständigen
Präsidentin/dem zuständigen Präsidenten des
die/der von der Bezirksregierung Köln als
obere Schulaufsichtsbehörde bestellt wird;
g) eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei,
die/der vom Landrat des Erftkreises als
Kreispolizeibehörde bestellt wird;
h) eine Vertreterin/ein Vertreter der
Katholischen Kirche, die/der vom Dechanten
des Dekanates Wesseling bestellt wird;
i) eine Vertreterin/ein Vertreter der
Evangelischen Kirche, die/der vom
Presbyterium der Evangelischen
Kirchengemeinde Wesseling bestellt wird;
j) ein Mitglied des Ausländerbeirates der Stadt
Wesseling; seine Wahl erfolgt durch den Ausländerbeirat,
k) je ein beratendes Mitglied gem. § 42 Abs. 1
Satz 6 GO NW derjenigen Fraktionen im Rat
der Stadt Wesseling, die nicht bereits gem.
Absatz 2 dieser Satzung vertreten sind.
Für die Mitglieder gemäß Buchstaben d) bis k)
ist je eine persönliche Vertretung zu bestellen.
Landgerichts bestellt
wird;
f) eine Vertreterin/ein Vertreter der
Arbeitsverwaltung, die/der von der
Direktorin/dem Direktor der zuständigen Agentur
für Arbeit bestellt wird;
g) eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen,
die/der von der Bezirksregierung Köln als obere
Schulaufsichtsbehörde bestellt wird;
h) eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei,
die/der vom Landrat des Rhein-Erft-Kreises als
Kreispolizeibehörde bestellt wird;
i) eine Vertreterin/ein Vertreter der katholischen
Kirche, die/der vom leitenden Pfarrer des
Dekanates Wesseling bestellt wird;
j) eine Vertreterin/ein Vertreter der
evangelischen Kirche, die/der vom Presbyterium
der Evangelischen Kirchengemeinde Wesseling
bestellt wird;
k) eine Vertreterin/ein Vertreter von Ditib
Türkisch Islamische Gemeinde zu Wesseling
e.V, die/der von dem Verein bestellt wird;
l) ein Mitglied des Integrationsrates der Stadt
Wesseling, dessen Wahl durch den
Integrationsrat erfolgt;
m) je ein beratendes Mitglied gem. § 58 Abs. 1
Satz 7 GO NW derjenigen Fraktionen im Rat der
Stadt Wesseling, die nicht bereits gem. Absatz 2
dieser Satzung vertreten sind.
Für die Mitglieder e) bis m) ist je eine persönliche
Stellvertreterin/ein persönlicher Stellvertreter zu
bestellen oder zu wählen.
§5
§5 Aufgaben der Jugendhilfeausschusses
(1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit
den Aufgaben der Jugendhilfe. Er beschließt
im Rahmen der vom Rat der Stadt Wesseling
bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der
vom Rat gefassten Beschlüsse über die
Angelegenheiten der Jugendhilfe. Er soll vor
jeder Beschlussfassung des Rates in Fragen
der Jugendhilfe gehört werden. Er hat das
Recht, an den Rat Anträge zu stellen.
(1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich
aufgrund § 71 SGB VIII mit allen
Angelegenheiten der Jugendhilfe,
insbesondere mit
1. der Erörterung aktueller Problemlagen
junger Menschen und ihrer Familien sowie
Anregungen und Vorschlägen für die
Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
2. der Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII) und
3. der Förderung der freien Jugendhilfe (§ 4
Abs. 3; § 74 SGB VIII).
Er beschließt im Rahmen der vom Rat bereit
gestellten Mittel, dieser Satzung und der vom
Rat gefassten Beschlüsse über die
Angelegenheiten der Jugendhilfe. Er soll vor
jeder Beschlussfassung des Rates in Fragen
der Jugendhilfe und vor der Berufung einer
Leiterin/ eines Leiters des Jugendamtes
(2) Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem
folgende Aufgaben:
1. Jugendhilfeplanung gemäß § 80 KJHG.
2. Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen
für
a) die Förderung von Einrichtungen und
Maßnahmen der Jugendhilfe,
b) die Festsetzung der Leistungen oder der
Hilfe zur Erziehung, soweit diese nicht durch
Landesrecht geregelt werden.
3. Entscheidung über
a) die Förderung der Träger der freien
Jugendhilfe,
b) die öffentliche Anerkennung gem. § 75
KJHG in Verbindung mit § 25 AG-KJHG,
c) den Bedarfsplan für Tageseinrichtungen für
Kinder gem. § 10 des Gesetzes über
Tageseinrichtungen für Kinder (GTK),
d) die Genehmigung einer geringeren
Öffnungsdauer sowie die anteilige Kürzung
von Zuschüssen gem. § 18 Abs. 2 Satz 1
GTK,
e) die Regelung, welche Träger durch § 13
Absatz 4 GTK begünstigt werden,
f) die Genehmigung einer Vereinbarung über
Tageseinrichtungsplätze für Betriebe nach §
20 Abs. 2 GTK,
g) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die
Wahl der Jugendschöffen,
h) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die
Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer für den
Ausschuss und die Kammer für
Kriegsdienstverweigerer.
Sind diese Entscheidungen mit finanziellen
Auswirkungen verbunden, ohne dass hierfür
Mittel im Haushaltsplan der Stadt Wesseling
bereitstehen, haben diese Beschlüsse lediglich
empfehlenden Charakter an den Rat der Stadt
Wesseling.
4. Vorberatung des Haushaltes der Stadt
Wesseling für den Bereich der Jugendhilfe.
5. Anhörung vor der Berufung der Leiterin/des
Leiters der Verwaltung des Jugendamtes.
gehört werden. Er hat das Recht, an den Rat
Anträge zu stellen.
§6
§6 Unterausschüsse
Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können
bei Bedarf Unterausschüsse ohne
Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Die
Mitglieder der Unterausschüsse werden vom
Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen
und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er
bestimmt auch den/die Vorsitzende/n und
seinen/ihren Stellvertreter/in.
Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können
bei Bedarf Unterausschüsse ohne
Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Die
Mitglieder der Unterausschüsse werden vom
Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen
und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er
bestimmt auch die Vorsitzende/den Vorsitzenden
und ihre Stellvertreterin/seinen Stellvertreter.
III. Verwaltung des Jugendamtes
III. Die Verwaltung des Jugendamtes
§7
§7 Eingliederung
(2) Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem
folgende Aufgaben:
1. die Aufstellung von Richtlinien und
Grundsätzen für
a) die Förderung von Einrichtungen und
Maßnahmen der Jugendhilfe,
b) die Festsetzung der Leistungen oder der
Hilfe zur Erziehung, soweit diese nicht durch
Landesrecht geregelt werden.
2. die Entscheidung über
a) die Jugendhilfeplanung, § 80 SGB VIII,
b) die Förderung der Träger der freien
Jugendhilfe (§4 Abs. 3, § 74 SGB VIII),
c) die öffentliche Anerkennung der Träger der
freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII in
Verbindung mit § 25 AG- KJHG,
d) die Entwicklung von
Kindertageseinrichtungen zu Familienzentren
nach § 16 Kinderbildungsgesetz (KiBiz),
e) die Aufstellung von Vorschlagslisten für
die Wahl der Jugendschöffen nach § 35 JGG,
f) die Gewährung von Zuwendungen zu den
Investitionskosten der Kindertagesstätten
nach § 24 KiBiz.
3. die Vorberatung
a) des Haushaltes für den Bereich der
Jugendhilfe,
b) des Bedarfsplans für Tageseinrichtungen
für Kinder gem. §§ 79, 80 SGB VIII (in
Verbindung mit §§ 18 Abs. 2 und 21 Abs. 6
KiBiz).
Die Verwaltung des Jugendamtes ist eine
selbständige Organisationseinheit innerhalb
der Stadtverwaltung Wesseling.
Die Verwaltung des Jugendamtes ist eine
selbständige Organisationseinheit innerhalb der
Stadtverwaltung.
IV. Schlussbestimmung
IV. Schlussbestimmungen
§8
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Oktober 1994 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für das
Jugendamt der Stadt Wesseling vom 19.
Dezember 1986 außer Kraft.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft. Am gleichen Tage tritt
die Satzung für das Jugendamt der Stadt vom
23.11.1999 außer Kraft.