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Beschlussvorlage (Satzung für das Jugendamt)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
155 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
02.07.10, 12:29
Aktualisiert
02.07.10, 12:29

Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 92/2010 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Jugendhilfe Vorlage für Jugendhilfeausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Satzung für das Jugendamt Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 01.04.2010 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 92/2010 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frank W. Krüger 01.04.2010 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss Rat Betreff: Satzung für das Jugendamt Beschlussentwurf: Die folgende Satzung für das Jugendamt wird beschlossen: Der Rat der Stadt hat am (Datum des Beschlusses) aufgrund der §§ 69ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134), geändert durch Art. 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19.02.2007 (BGBl. I S. 122), geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 31.10.2008 (BGBl. I S. 2149), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2403), des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG KJHG- vom 12.12.1990 (GV.NRW. S. 664), geändert durch Gesetz vom 30.10.2007 (GV NRW S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008 (GV NRW S. 644) und des § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NW – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV. NRW S. 514) folgende Satzung für das Jugendamt beschlossen: I. Das Jugendamt §1 Aufbau Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes. § 2 Zuständigkeit Das Jugendamt ist nach Maßgabe des SGB VIII, der dazu erlassenen Ausführungsgesetze und dieser Satzung für alle Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Wesseling zuständig. § 3 Aufgaben (1) Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen. (2) Das Jugendamt soll sich um eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen bemühen, die sich mit Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familie befassen. Es hat dabei die Selbständigkeit der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten. II. Der Jugendhilfeausschuss §4 Mitglieder (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und darüber hinaus 13 beratende Mitglieder nach Abs. 3 an. (2) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII (Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählter Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind) beträgt 9, die Zahl der Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorzuschlagen sind, beträgt 6. Die Mitglieder werden vom Rat gewählt. Für jedes Mitglied ist eine persönliche Stellvertreterin/ein persönlicher Stellvertreter zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem 1. Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) und der Gemeindeordnung (GO NW) und der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wesseling. (3) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an: a) die Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte oder eine/ein von ihr/ihm bestellte/bestellter Vertreterin/Vertreter; b) die/der für das Jugendamt zuständige Beigeordnete c) die/der für das Jugendamt zuständige Verwaltungsdirektor/in d) die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes oder Vertreterin/Vertreter; e) eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der zuständigen Präsidentin/dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts bestellt wird; f) eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der Direktorin/dem Direktor der zuständigen Agentur für Arbeit bestellt wird; g) eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von der Bezirksregierung Köln als obere Schulaufsichtsbehörde bestellt wird; h) eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der vom Landrat des Rhein-Erft-Kreises als Kreispolizeibehörde bestellt wird; i) eine Vertreterin/ein Vertreter der katholischen Kirche, die/der vom leitenden Pfarrer des Dekanates Wesseling bestellt wird; j) eine Vertreterin/ein Vertreter der evangelischen Kirche, die/der vom Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Wesseling bestellt wird; k) eine Vertreterin/ein Vertreter von Ditib Türkisch Islamische Gemeinde zu Wesseling e.V, die/der von dem Verein bestellt wird; l) ein Mitglied des Integrationsrates der Stadt Wesseling, dessen Wahl durch den Integrationsrat erfolgt; m) je ein beratendes Mitglied gem. § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NW derjenigen Fraktionen im Rat der Stadt Wesseling, die nicht bereits gem. Absatz 2 dieser Satzung vertreten sind. Für die Mitglieder e) bis m) ist je eine persönliche Stellvertreterin/ein persönlicher Stellvertreter zu bestellen oder zu wählen. §5 Aufgaben der Jugendhilfeausschusses (1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich aufgrund § 71 SGB VIII mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit 1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, 2. der Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII) und 3. der Förderung der freien Jugendhilfe (§ 4 Abs. 3; § 74 SGB VIII). Er beschließt im Rahmen der vom Rat bereit gestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe. Er soll vor jeder Beschlussfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung einer Leiterin/ eines Leiters des Jugendamtes gehört werden. Er hat das Recht, an den Rat Anträge zu stellen. (2) Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem folgende Aufgaben: 1. die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für a) die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe, b) die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung, soweit diese nicht durch Landesrecht geregelt werden. 2. die Entscheidung über a) die Jugendhilfeplanung, § 80 SGB VIII, b) die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe (§4 Abs. 3, § 74 SGB VIII), c) die öffentliche Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG- KJHG, d) die Entwicklung von Kindertageseinrichtungen zu Familienzentren nach § 16 Kinderbildungsgesetz (KiBiz), e) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen nach § 35 JGG, f) die Gewährung von Zuwendungen zu den Investitionskosten der Kindertagesstätten nach § 24 KiBiz. 3. die Vorberatung a) des Haushaltes für den Bereich der Jugendhilfe, b) des Bedarfsplans für Tageseinrichtungen für Kinder gem. §§ 79, 80 SGB VIII (in Verbindung mit §§ 18 Abs. 2 und 21 Abs. 6 KiBiz). §6 Unterausschüsse Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er bestimmt auch die Vorsitzende/den Vorsitzenden und ihre Stellvertreterin/seinen Stellvertreter. III. Die Verwaltung des Jugendamtes §7 Eingliederung Die Verwaltung des Jugendamtes ist eine selbständige Organisationseinheit innerhalb der Stadtverwaltung. IV. Schlussbestimmungen § 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Am gleichen Tage tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt vom 23.11.1999 außer Kraft. Sachdarstellung: 1. Problem Die Satzung für das Jugendamt wurde zuletzt im Jahre 1999 beschlossen. Seitdem haben sich einige Rechtsgrundlagen verändert, die in der aktuellen Satzung verändert werden müssen. 2. Lösung Auf der Grundlage der Satzungsempfehlung des Landesjugendamtes wurde eine neue Satzung entworfen. Die neue Satzung für das Jugendamt wird beschlossen. 3. Alternativen 4. Finanzielle Auswirkungen Keine - Synopse der alten und der neuen Satzung für das Jugendamt Satzung für das Jugendamt Synopse Alte Fassung Neue Fassung Der Rat der Stadt hat am (Datum des Beschlusses) aufgrund der §§ 69ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII - Kinderund Jugendhilfe) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134), geändert durch Art. 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19.02.2007 (BGBl. I S. 122), geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 31.10.2008 (BGBl. I S. 2149), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2403), des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG KJHG- vom 12.12.1990 (GV.NRW. S. 664), geändert durch Gesetz vom 30.10.2007 (GV NRW S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008 (GV NRW S. 644) und des § 7 Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen – GO NW – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV. NRW S. 514) folgende Satzung für das Jugendamt beschlossen: I. Allgemeines I. Das Jugendamt §1 §1 Aufbau Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes. Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes. §2 § 2 Zuständigkeit Das Jugendamt ist nach Maßgabe des Kinderund Jugendhilfegesetzes (KJHG), der dazu erlassenen Ausführungsgesetze und dieser Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Wesseling zuständig. Das Jugendamt ist nach Maßgabe des SGB VIII, der dazu erlassenen Ausführungsgesetze und dieser Satzung für alle Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Wesseling zuständig. §3 § 3 Aufgaben (1) Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen. (1) Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen. (2) Das Jugendamt soll sich um eine enge (2) Das Jugendamt soll sich um eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen bemühen, die sich mit Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familie befassen. Es hat dabei die Selbständigkeit der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten. Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen bemühen, die sich mit Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familie befassen. Es hat dabei die Selbständigkeit der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten. II. Jugendhilfeausschuss II. Der Jugendhilfeausschuss §4 §4 Mitglieder (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich der/des Vorsitzenden an. (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und darüber hinaus 13 beratende Mitglieder nach Abs. 3 an. (2) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziffer 1 KJHG (Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind) beträgt 9. Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziffer 2 KJHG, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten freien Trägern vorgeschlagen sind, beträgt 6. Die stimmberechtigten Mitglieder werden vom Rat der Stadt Wesseling gewählt. Für jedes Mitglied ist ein persönlicher Stellvertreter zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG), der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) und der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wesseling. (3) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an: a) Die Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte; b) die/der für das Jugendamt zuständige Beigeordnete; c) die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes; d) eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichts oder des Familiengerichts oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der Präsidentin/dem Präsidenten des Landgerichts Köln bestellt wird; e) eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der Direktorin/dem Direktor des Arbeitsamtes Brühl bestellt wird; f) eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, (2) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII (Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählter Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind) beträgt 9, die Zahl der Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorzuschlagen sind, beträgt 6. Die Mitglieder werden vom Rat gewählt. Für jedes Mitglied ist eine persönliche Stellvertreterin/ein persönlicher Stellvertreter zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem 1. Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) und der Gemeindeordnung (GO NW) und der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wesseling. (3) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an: a) die Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte oder eine/ein von ihr/ihm bestellte/bestellter Vertreterin/Vertreter; b) die/der für das Jugendamt zuständige Beigeordnete c) die/der für das Jugendamt zuständige Verwaltungsdirektor/in d) die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes oder Vertreterin/Vertreter; e) eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der zuständigen Präsidentin/dem zuständigen Präsidenten des die/der von der Bezirksregierung Köln als obere Schulaufsichtsbehörde bestellt wird; g) eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der vom Landrat des Erftkreises als Kreispolizeibehörde bestellt wird; h) eine Vertreterin/ein Vertreter der Katholischen Kirche, die/der vom Dechanten des Dekanates Wesseling bestellt wird; i) eine Vertreterin/ein Vertreter der Evangelischen Kirche, die/der vom Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Wesseling bestellt wird; j) ein Mitglied des Ausländerbeirates der Stadt Wesseling; seine Wahl erfolgt durch den Ausländerbeirat, k) je ein beratendes Mitglied gem. § 42 Abs. 1 Satz 6 GO NW derjenigen Fraktionen im Rat der Stadt Wesseling, die nicht bereits gem. Absatz 2 dieser Satzung vertreten sind. Für die Mitglieder gemäß Buchstaben d) bis k) ist je eine persönliche Vertretung zu bestellen. Landgerichts bestellt wird; f) eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der Direktorin/dem Direktor der zuständigen Agentur für Arbeit bestellt wird; g) eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von der Bezirksregierung Köln als obere Schulaufsichtsbehörde bestellt wird; h) eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der vom Landrat des Rhein-Erft-Kreises als Kreispolizeibehörde bestellt wird; i) eine Vertreterin/ein Vertreter der katholischen Kirche, die/der vom leitenden Pfarrer des Dekanates Wesseling bestellt wird; j) eine Vertreterin/ein Vertreter der evangelischen Kirche, die/der vom Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Wesseling bestellt wird; k) eine Vertreterin/ein Vertreter von Ditib Türkisch Islamische Gemeinde zu Wesseling e.V, die/der von dem Verein bestellt wird; l) ein Mitglied des Integrationsrates der Stadt Wesseling, dessen Wahl durch den Integrationsrat erfolgt; m) je ein beratendes Mitglied gem. § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NW derjenigen Fraktionen im Rat der Stadt Wesseling, die nicht bereits gem. Absatz 2 dieser Satzung vertreten sind. Für die Mitglieder e) bis m) ist je eine persönliche Stellvertreterin/ein persönlicher Stellvertreter zu bestellen oder zu wählen. §5 §5 Aufgaben der Jugendhilfeausschusses (1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit den Aufgaben der Jugendhilfe. Er beschließt im Rahmen der vom Rat der Stadt Wesseling bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe. Er soll vor jeder Beschlussfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe gehört werden. Er hat das Recht, an den Rat Anträge zu stellen. (1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich aufgrund § 71 SGB VIII mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit 1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, 2. der Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII) und 3. der Förderung der freien Jugendhilfe (§ 4 Abs. 3; § 74 SGB VIII). Er beschließt im Rahmen der vom Rat bereit gestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe. Er soll vor jeder Beschlussfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung einer Leiterin/ eines Leiters des Jugendamtes (2) Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem folgende Aufgaben: 1. Jugendhilfeplanung gemäß § 80 KJHG. 2. Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für a) die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe, b) die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung, soweit diese nicht durch Landesrecht geregelt werden. 3. Entscheidung über a) die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe, b) die öffentliche Anerkennung gem. § 75 KJHG in Verbindung mit § 25 AG-KJHG, c) den Bedarfsplan für Tageseinrichtungen für Kinder gem. § 10 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK), d) die Genehmigung einer geringeren Öffnungsdauer sowie die anteilige Kürzung von Zuschüssen gem. § 18 Abs. 2 Satz 1 GTK, e) die Regelung, welche Träger durch § 13 Absatz 4 GTK begünstigt werden, f) die Genehmigung einer Vereinbarung über Tageseinrichtungsplätze für Betriebe nach § 20 Abs. 2 GTK, g) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen, h) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer für den Ausschuss und die Kammer für Kriegsdienstverweigerer. Sind diese Entscheidungen mit finanziellen Auswirkungen verbunden, ohne dass hierfür Mittel im Haushaltsplan der Stadt Wesseling bereitstehen, haben diese Beschlüsse lediglich empfehlenden Charakter an den Rat der Stadt Wesseling. 4. Vorberatung des Haushaltes der Stadt Wesseling für den Bereich der Jugendhilfe. 5. Anhörung vor der Berufung der Leiterin/des Leiters der Verwaltung des Jugendamtes. gehört werden. Er hat das Recht, an den Rat Anträge zu stellen. §6 §6 Unterausschüsse Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er bestimmt auch den/die Vorsitzende/n und seinen/ihren Stellvertreter/in. Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er bestimmt auch die Vorsitzende/den Vorsitzenden und ihre Stellvertreterin/seinen Stellvertreter. III. Verwaltung des Jugendamtes III. Die Verwaltung des Jugendamtes §7 §7 Eingliederung (2) Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem folgende Aufgaben: 1. die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für a) die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe, b) die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung, soweit diese nicht durch Landesrecht geregelt werden. 2. die Entscheidung über a) die Jugendhilfeplanung, § 80 SGB VIII, b) die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe (§4 Abs. 3, § 74 SGB VIII), c) die öffentliche Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG- KJHG, d) die Entwicklung von Kindertageseinrichtungen zu Familienzentren nach § 16 Kinderbildungsgesetz (KiBiz), e) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen nach § 35 JGG, f) die Gewährung von Zuwendungen zu den Investitionskosten der Kindertagesstätten nach § 24 KiBiz. 3. die Vorberatung a) des Haushaltes für den Bereich der Jugendhilfe, b) des Bedarfsplans für Tageseinrichtungen für Kinder gem. §§ 79, 80 SGB VIII (in Verbindung mit §§ 18 Abs. 2 und 21 Abs. 6 KiBiz). Die Verwaltung des Jugendamtes ist eine selbständige Organisationseinheit innerhalb der Stadtverwaltung Wesseling. Die Verwaltung des Jugendamtes ist eine selbständige Organisationseinheit innerhalb der Stadtverwaltung. IV. Schlussbestimmung IV. Schlussbestimmungen §8 § 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt Wesseling vom 19. Dezember 1986 außer Kraft. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Am gleichen Tage tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt vom 23.11.1999 außer Kraft.