Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
13 kB
Datum
15.04.2010
Erstellt
20.04.10, 04:13
Aktualisiert
20.04.10, 04:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Z 3 /
Datum:
V 33/2009
25.03.2010
Aufstellung des Entwurfs der Haushaltssatzung des Kreises Euskirchen für das Haushaltsjahr
2010
hier: Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden gemäß § 55 KrO NRW
Die Kollegiale Konferenz der Bürgermeister im Kreis Euskirchen hat mit Schreiben vom 07.01.2010
zu den Eckdaten des Haushaltsentwurfs Stellung genommen. Auf Grundlage der Beratungen in den
Ausschüssen sowie der Daten der 1. Veränderungsliste wird die Stellungnahme wie folgt behandelt:
1. Der Kreistag teilt die Sorge der Bürgermeister der Städte und Gemeinden über die Finanzlage des
Kreises, seiner Städte und Gemeinden sowie der Kommunen insgesamt. Insbesondere die Kosten
des sozialen Bereichs haben Dimensionen angenommen, die von den kommunalen Haushalten nicht
mehr zu schultern sind. Land und Bund sind nach Ansicht des Kreistages gefordert, der kommunalen
Finanzmisere entgegen zu wirken, indem für eine ausreichende Finanzausstattung gesorgt wird.
2. Die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes für Kreise ist grundsätzlich zulässig und
verwaltungsseitig empfohlen worden. Damit verbunden darf jedoch nicht eine bloße Stundung der
Forderung nach einer höheren Kreisumlage sein, die in späteren Jahren eingefordert wird. Ein
solches HSK wäre nicht genehmigungsfähig. Deshalb akzeptiert die Bezirksregierung ein HSK eines
Kreises nur dann, wenn der überwiegende Teil des strukturellen Defizites aktiv durch echte
Einsparungen im Kreishaushalt selbst abgebaut wird und der Haushaltsausgleich nicht bloß durch
eine Erhöhung der Kreisumlage zu späterer Zeit erreicht wird. Auf die als Anlage beigefügte
Verfügung vom 10.11.2009 wird verwiesen.
Aufgrund der Vorgaben der Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 10.11.2009, der
verwaltungsseitigen Überprüfungen und den bisherigen politischen Beratungen zum vorliegenden
Haushaltsentwurf ist zu bezweifeln, ob die Voraussetzungen für ein freiwilliges formelles
Haushaltssicherungskonzept erreichbar sind. Im Lichte dieser Regelungen und in Abwägung der
Argumente ist der Kreistag der Auffassung, die bisherigen freiwilligen HSK-ähnlichen Regelungen
aufrecht zu erhalten, darüber hinaus die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes jedoch
nicht zu beschließen.
3. Der Kreistag ist sich der voraussichtlich relativ geringen Höhe des Eigenkapitals bewusst, die
Folge des äußerst kreisumlagereduzierenden Verhaltens der Vorjahre ist. Der Kreistag ist nach wie
vor der Auffassung, dass die seinerzeit getroffenen Entscheidungen über den frühen Einsatz von erheblichen Vermögenswerten zur Senkung der Kreisumlage richtig waren, da sie zu vergleichsweise
sehr niedrigen Kreisumlagehebesätzen geführt haben. Ob das Vorhalten von Wertpapieren fortgesetzt werden soll, wird im Rahmen der bevorstehenden Aufgabenkritik geprüft und entschieden.
4. Freiwillige und bedingt freiwillige Leistungen sowie die Standards bei Pflichtaufgaben werden im
Rahmen der bevorstehenden Aufgabenkritik erneut überprüft. Der Forderung, ausnahmslos keinerlei
neue freiwilligen Leistungen zu begründen, folgt der Kreistag nicht. Stattdessen ist eine Prüfung in
jedem Einzelfall angezeigt.
5. Der Forderung, keine Beitragsfreiheit im Bereich der Kindertagesstätten zu beschließen, wird nicht
gefolgt. Der Kreistag ist in diesem Zusammenhang anderer Auffassung als die Bürgermeister, weshalb ein erster Einstieg in die Beitragsfreiheit beschlossen wird.
6. Das verlangte juristische Vorgehen gegen Aufgabenübertragungen findet bereits jetzt, insbesondere begleitet durch die kommunalen Spitzenverbände, statt. Der Kreis Euskirchen wird auch
weiterhin Initiativen in dieser Richtung beginnen oder unterstützen.
-27. Der Kreistag begrüßt die Bereitschaft der Bürgermeister, die Möglichkeiten der interkommunalen
Zusammenarbeit zu prüfen. Er verbindet damit die Hoffnung, dass Synergien künftig vermehrt genutzt
werden, selbst wenn die Höhe der Kreisumlage nicht in jedem Fall tangiert ist.
gez. I. V. Poth