Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
68 kB
Datum
23.06.2010
Erstellt
19.05.10, 04:24
Aktualisiert
19.05.10, 04:24
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Gesellschaftsvertrag der Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH
bisherige Fassung Stand 27.11.2000
Entwurf Gesellschaftsvertrag Stand 05.05.2010
§ 1 – Sitz der Firma und Gesellschaft
§ 1 – Name und Sitz der Gesellschaft
(1)
Die Firma der Gesellschaft lautet:
Kreiskrankenhaus Mechernich Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(1)
Der Name der Gesellschaft lautet „Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH“.
(2)
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Mechernich.
(2)
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Mechernich und unterhält je eine
Betriebsstätte in Mechernich und Zülpich.
§ 2 – Zweck der Gesellschaft
§ 2 – Gegenstand der Gesellschaft
(1)
Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb eines allgemeinen Krankenhauses.
(1)
(2)
Ziel des Betriebes der Einrichtungen ist die medizinische Versorgung der
Bevölkerung sowie die Bereitstellung von Versorgungsleistungen für alte
Menschen.
(3)
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Gesundheitspflege und Altenhilfe.
Dieser Zweck wird auf dem Gebiet des Kreises Euskirchen insbesondere
verwirklicht durch die Erbringung von vollstationären, teilstationären und
ambulanten medizinischen Leistungen, die Bereitstellung und Erbringung von
Pflege-, Versorgungs- und Betreuungsleistungen für alte Menschen sowie die
Erbringung aller damit zusammenhängenden Dienstleistungen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Nebengeschäfte zu betreiben, die dem
Hauptzweck der Gesellschaft dienen. Darüber hinaus darf sie sich an anderen
Gesellschaften beteiligen sowie die Betriebsführung anderer Einrichtungen
übernehmen.
(2)
Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Nebengeschäfte zu betreiben, die dem
Zweck der Gesellschaft dienen. Darüber hinaus darf sie sich an anderen
Gesellschaften beteiligen sowie die Betriebsführung von anderen Einrichtungen
übernehmen, soweit damit der Zweck nach Absatz 1 erfüllt wird.
(3)
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4)
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Gesellschafter erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
der Gesellschaft.
(5)
§ 3 – Gemeinnützigkeit
(1)
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne der §§ 51 - 68 Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung
(früher geregelt in der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 BGBl. I S.
1592).
(2)
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)
Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Gesellschafter auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln der
Gesellschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den
gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
(4)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5)
Bei Auflösung der Gesellschaft oder beim Ausscheiden von Gesellschaftern
dürfen die Gesellschafter nicht mehr als ihre eingezahlten Stammeinlagen
zurückerhalten. Soweit das Vermögen (ohne Liegenschaften) die
Stammeinlagen der Gesellschafter übersteigt, fällt es im Verhältnis der
Stammeinlagen an den Kreis Euskirchen bzw. an die Stadt Zülpich.
Die bei Gründung der Gesellschaft vorhandenen Liegenschaften fallen dem
jeweiligen Gesellschafter entsprechend ihrer Belegenheit zu.
Die so den Gesellschaftern verbliebenen bzw. zugeflossenen Vermögenswerte
sind unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Bekanntmachungen der Gesellschaft
§ 3 – Bekanntmachungen der Gesellschaft
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger.
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen, soweit rechtlich zulässig, nur im
elektronischen Bundesanzeiger, anderenfalls im Bundesanzeiger oder den an dessen
Stelle tretenden amtlichen Veröffentlichungsmedien.
§ 5 – Stammkapital und Stammeinlagen
§ 4 – Stammkapital
(1)
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 1.300.000,-- DM.
(1)
(2)
Von diesem Stammkapital haben die nachstehenden Gesellschafter folgende
Stammeinlagen übernommen:
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 664.679,44 € (ggfs. sollte der
Betrag über eine Kapitalerhöhung auf einen runden Betrag angehoben
werden). evtl. 665.000,00 €
(2)
Von diesem Stammkapital haben die nachstehenden Gesellschafter folgende
Stammeinlagen übernommen:
1.
2.
der Kreis Euskirchen:
die Stadt Zülpich:
1.000.000,-- DM
300.000,-- DM
a)
b)
Die Stammeinlagen sind in bar erbracht worden.
Kreis Euskirchen:
Stadt Zülpich:
511.291,88 € (ggfs. glätten) evtl. 511.500,00 €
153.387,56 € (ggfs. glätten) evtl. 153.500,00 €
Die Stammeinlagen sind in bar erbracht worden.
§ 6 – Verfügungen über Geschäftsanteile
§ 5 – Verfügungen über Geschäftsanteile
(1)
Die Übertragung von Geschäftsanteilen oder Teilen von Geschäftsanteilen ist
zulässig, wenn ihr alle Gesellschafter zustimmen.
(1)
Die Übertragung von Geschäftsanteilen oder Teilen von Geschäftsanteilen ist
zulässig, wenn ihr alle Gesellschafter zustimmen.
(2)
Die Übertragung von Geschäftsanteilen oder Teilen von Geschäftsanteilen ist
nur an die verbleibenden Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger zulässig.
(2)
Die Übertragung von Geschäftsanteilen oder Teilen von Geschäftsanteilen ist
nur an die verbleibenden Gesellschafter oder dessen Rechtsnachfolger
zulässig.
(3)
Die Verpfändung von Geschäftsanteilen ist nicht zulässig.
(3)
Die Verpfändung von Geschäftsanteilen ist nicht zulässig.
§ 7 – Organe der Gesellschaft
§ 6 – Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
a) die Gesellschafterversammlung,
b) der Verwaltungsrat,
c) die Geschäftsführung.
Organe der Gesellschaft sind die Gesellschafterversammlung, der Verwaltungsrat und
die Geschäftsführung.
Die Organe der Gesellschaft werden darauf hinwirken, dass in der Gesellschaft die Ziele
des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-
Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz – LGG) vom 09. November 1999 in der jeweils
gültigen Fassung beachtet werden.
§ 8 – Einberufung der Gesellschafterversammlung
§ 7 – Einberufung der Gesellschafterversammlung
(1)
Die Gesellschafterversammlung besteht aus höchstens 13 Mitgliedern. Sie ist
jährlich als ordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen. Außerdem
muß die Gesellschafterversammlung einberufen werden, wenn dies der
Verwaltungsrat für erforderlich hält.
(1)
Die Gesellschafterversammlung besteht aus höchstens 13 Mitgliedern. Sie ist
jährlich als ordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen. Außerdem
muss die Gesellschafterversammlung einberufen werden, wenn dies der
Verwaltungsrat für erforderlich hält.
(2)
Die Gesellschafterversammlung wird durch den Geschäftsführer unter
Mitteilung der Tagesordnung durch eingeschriebenen Brief mit mindestens 14tägiger Frist einberufen. Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden des
Verwaltungsrates nach Benehmen mit dem Geschäftsführer aufzustellen. Die
Mitglieder des Verwaltungsrates werden zu den Sitzungen der
Gesellschafterversammlung eingeladen; der Geschäftsführer nimmt an den
Sitzungen teil.
(2)
Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung unter
Mitteilung der Tagesordnung durch eingeschriebenen Brief mit mindestens 14tägiger Frist einberufen. Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden des
Verwaltungsrates nach Benehmen mit der Geschäftsführung aufzustellen. Die
Mitglieder des Verwaltungsrates werden zu den Sitzungen der
Gesellschafterversammlung eingeladen; die Geschäftsführung nimmt an den
Sitzungen teil.
(3)
Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Vorsitzende des
Verwaltungsrates. Dieser bestimmt den Versammlungsort der Gesellschafterversammlung.
(3)
Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Vorsitzende des
Verwaltungsrates. Dieser bestimmt den Versammlungsort der Gesellschafterversammlung.
(4)
Der Kreistag des Kreises Euskirchen und der Stadtrat der Stadt Zülpich können
den jeweils von ihnen entsandten Mitgliedern der Gesellschafterversammlung
bindende Weisung erteilen.
§ 9 – Stimmrecht und Beschlußfassung in der Gesellschafterversammlung
§ 8 – Stimmrecht und Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung
(1)
Je angefangene 100.000,-- DM eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
(1)
Je angefangene 51.129,88 € (ggfs. glätten) eines Geschäftsanteils gewähren
eine Stimme. evtl. 51.200,00 €
(2)
Die Gesellschafterversammlung ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit des
Stammkapitals vertreten ist. Liegt Beschlußfähigkeit nicht vor, wird eine halbe
Stunde später eine neue Gesellschafterversammlung einberufen, die
unabhängig von der Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlußfähig ist.
Auf die Möglichkeit dieser zweiten Einberufung ist in der Einladung hinzuweisen.
(2)
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit des
Stammkapitals vertreten ist. Liegt Beschlussfähigkeit nicht vor, wird eine halbe
Stunde später eine neue Gesellschafterversammlung einberufen, die
unabhängig von der Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig ist.
Auf die Möglichkeit dieser zweiten Einberufung ist in der Einladung
hinzuweisen.
In beiden Fällen muß mindestens ein Vertreter des Gesellschafters Stadt
Zülpich anwesend sein, wenn über Punkte beraten werden und beschlossen
In beiden Fällen muss mindestens ein Vertreter des Gesellschafters Stadt
werden soll, welche die Betriebsstätte Zülpich betreffen.
Zülpich anwesend sein, wenn über Punkte beraten und beschlossen werden
soll, welche in besonderer Weise Interessen des Gesellschafters Stadt Zülpich
berühren.
Sollte in dem vorstehend bezeichneten Fall kein Vertreter der Stadt Zülpich
anwesend sein, so wird form- und fristgerecht zu einer weiteren Sitzung
eingeladen. Diese Gesellschafterversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die
Anwesenheit eines Vertreters des Gesellschafters Stadt Zülpich beschlussfähig.
Sollten die Vertreter der Stadt Zülpich nicht anwesend sein, so wird form- und
fristgerecht zu einer weiteren Sitzung eingeladen. Diese Gesellschafterversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anwesenheit eines Vertreters
des Gesellschafters Stadt Zülpich beschlußfähig.
(3)
Die den einzelnen Gesellschaftern zustehenden Stimmen können nur
einheitlich abgegeben werden.
(4)
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, soweit die
Gesetze oder dieser Vertrag nicht zwingend eine größere Mehrheit
vorschreiben. Bei Stimmengleichheit findet eine nochmalige Aussprache und
Abstimmung statt. Wenn auch diese Abstimmung Stimmengleichheit ergibt, gilt
der Beschlußantrag als abgelehnt.
(3)
Die den einzelnen Gesellschaftern zustehenden Stimmen können nur
einheitlich abgegeben werden.
(4)
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit das Gesetz oder
dieser Vertrag nicht zwingend eine größere Mehrheit vorschreiben. Bei
Stimmengleichheit findet eine nochmalige Aussprache und Abstimmung statt.
Wenn auch diese Abstimmung Stimmengleichheit ergibt, gilt der
Beschlussantrag als abgelehnt.
(5)
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist
eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung, einem weiteren Mitglied der Gesellschafterversammlung und
dem protokollführenden Geschäftsführer zu
unterzeichnen ist. Die
Niederschrift ist jedem Gesellschafter zuzusenden.
(6)
In dringenden Fällen kann ein Beschluss der Gesellschafterversammlung im
Wege des schriftlichen Abstimmungsverfahrens gefasst werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass kein Gesellschafter diesem Verfahren widerspricht.
Für alle Beschlüsse, für die das Gesetz eine qualifizierte Mehrheit von 75 %
vorsieht, ist die Zustimmung des Gesellschafters „Stadt Zülpich“ notwendig.
(5)
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist
eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung, einem weiteren Mitglied der Gesellschafterversammlung und
dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist jedem
Gesellschafter zuzusenden.
(6)
In dringenden Fällen kann ein Beschluß der Gesellschafterversammlung im
Wege des schriftlichen Abstimmungsverfahrens gefaßt werden. Voraussetzung
ist jedoch, daß kein Gesellschafter diesem Verfahren widerspricht.
§ 10 – Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung
§ 9 – Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung hat unbeschadet gesetzliche Vorschriften insbesondere
zu beschließen:
Die Gesellschafterversammlung hat unbeschadet gesetzlicher Vorschriften insbesondere über folgende Einzelaufgaben zu beschließen:
a)
b)
c)
d)
die Änderung des Gesellschaftsvertrages,
die Auflösung der Gesellschaft,
die Bestellung des Abschlußprüfers für das laufende Geschäftsjahr,
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des
Ergebnisses nach Entgegennahme der Berichte des Geschäftsführers,
a)
b)
c)
d)
Änderung des Gesellschaftsvertrages,
Auflösung der Gesellschaft,
Bestellung des Abschlussprüfers für das laufende Geschäftsjahr,
Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses nach
Entgegennahme der Berichte der Geschäftsführung, des Abschlussprüfers und
des Abschlußprüfers und des Verwaltungsrates,
den Wirtschaftsplan,
die Entlastung des Verwaltungsrates,
die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers,
die Genehmigung der Übertragung von Geschäftsanteilen und Teilen von
Geschäftsanteilen im Rahmen des § 6,
i) den Abschluß und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der
§§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,
j) den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen.
e)
f)
g)
h)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k
des Verwaltungsrates,
Feststellung des Wirtschaftsplanes,
Entlastung des Verwaltungsrates,
Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer,
Genehmigung der Übertragung von Geschäftsanteilen und Teilen von
Geschäftsanteilen,
Abschluss und Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291
und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,
Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,
Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen Geschäftsführer und Mitglieder des
Verwaltungsrates.
§ 11 – Verwaltungsrat
§ 10 – Verwaltungsrat
(1)
(1)
Der Verwaltungsrat besteht aus 11 Mitgliedern, die von den Gesellschaftern
entsandt werden.
Es werden entsandt:
vom Kreis aus dem Kreistag
von der Stadt Zülpich aus dem Rat der Stadt
Der Verwaltungsrat besteht aus 11 Mitgliedern, die von den Gesellschaftern
entsandt werden.
Es werden entsandt:
a) vom Kreis Euskirchen aus dem Kreistag:
b) von der Stadt Zülpich aus dem Rat der Stadt Zülpich:
8 Mitglieder
3 Mitglieder
8 Mitglieder
3 Mitglieder
(2)
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen, der bei Verhinderung des
ordentlichen Mitglieds dieses mit Stimmrecht in den Sitzungen des Vewalungsrates vertritt.
(2)
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen, der bei Verhinderung des
ordentlichen Mitglieds dieses mit Stimmrecht in den Sitzungen des
Verwaltungsrates vertritt.
(3)
Die Hauptverwaltungsbeamten der Gesellschaft, der Geschäftsführer, der
Leitende Chefarzt und der Pflegedienstleiter nehmen an den Sitzungen des
Verwaltungsrates beratend teil.
(3)
Die Hauptverwaltungsbeamten der Gesellschafter, sofern sie nicht bereits als
Mitglieder in den Verwaltungsrat entsandt sind, die Geschäftsführung, der
Verwaltungsdirektor, der Ärztliche Direktor, der Pflegedirektor sowie der
Vorsitzende des Betriebsrates nehmen an den Sitzungen des
Verwaltungsrates beratend teil. Im Verhinderungsfalle nehmen jeweils deren
Vertreter an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil.
(4)
Der Kreistag des Kreises Euskirchen und der Stadtrat der Stadt Zülpich
können den jeweils von ihnen entsandten Mitgliedern des Verwaltungsrates
bindende Weisung erteilen.
Der Vorsitzende des Betriebsrates, im Verhinderungsfalle dessen Vertreter,
nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil, und zwar in den
Fällen, die der Beteiligung des Betriebsrates unterliegen.
§ 12 – Vorsitzender des Verwaltungsrates
§ 11 – Vorsitzender des Verwaltungsrates
Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen ersten und einen
Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen ersten und einen
zweiten Stellvertreter. Der erste Stellvertreter wird von dem Gesellschafter gestellt, der
nicht den Vorsitzenden stellt.
zweiten Stellvertreter. Der erste Stellvertreter wird von dem Gesellschafter gestellt, der
nicht den Vorsitzenden stellt.
§ 13 – Sitzungen und Beschlußfähigkeit des Verwaltungsrates
§ 12 – Sitzungen und Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrates
(1)
Sitzungen des Verwaltungsrates werden durch den Vorsitzenden einberufen.
Die Einberufung hat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und
Einhaltung einer Frist von 8 Tagen zu erfolgen. In dringenden Fällen können
eine andere Form der Einberufung und eine kürzere Frist gewählt werden.
(1)
Sitzungen des Verwaltungsrates werden durch den Vorsitzenden einberufen.
Die Einberufung hat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und
Einhaltung einer Frist von acht Tagen zu erfolgen. In dringenden Fällen können
eine andere Form der Einberufung und eine kürzere Frist gewählt werden.
(2)
Auf Verlangen von mindestens drei Verwaltungsratsmitgliedern oder des
Geschäftsführers muß unverzüglich eine Sitzung anberaumt werden.
(2)
Auf Verlangen von mindestens drei Verwaltungsratsmitgliedern oder der
Geschäftsführung muss unverzüglich eine Sitzung anberaumt werden.
(3)
Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder,
darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter anwesend sind. Liegt
Beschlußfähigkeit nicht vor, wird eine halbe Stunde später eine neue Sitzung
einberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig ist. Auf die Möglichkeit der Einberufung dieser zweiten Sitzung ist
in der Einladung hinzuweisen.
(3)
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder,
darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter, anwesend sind. Liegt
Beschlussfähigkeit nicht vor, wird eine halbe Stunde später eine neue Sitzung
einberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig ist. Auf die Möglichkeit der Einberufung dieser zweiten Sitzung
ist in der Einladung hinzuweisen.
(4)
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder des Verwaltungsrates gefaßt, soweit nicht an anderer Stelle eine
größere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.
(4)
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder des Verwaltungsrates gefasst, soweit nicht an anderer Stelle eine
größere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.
(5)
In Ausnahmefällen können von dem Vorsitzenden Beschlüsse und
Abstimmungen auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden, wenn kein
Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
(5)
In Ausnahmefällen können von dem Vorsitzenden Beschlüsse und
Abstimmungen auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden, wenn kein
Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
(6)
Über die gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die der
Vorsitzende des Verwaltungsrates und ein weiteres Mitglied des
Verwaltungsrates unterschreiben.
(6)
Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die der
Vorsitzende des Verwaltungsrates, ein weiteres Mitglied des Verwaltungsrates
und der protokollführende Geschäftsführer unterschreiben.
§ 14 – Zuständigkeit des Verwaltungsrates
§ 13 – Zuständigkeit des Verwaltungsrates
(1)
(1)
Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung, wobei er sich der
Unterstützung dritter Stellen bedienen kann. Er hat gegenüber der
Geschäftsführung ein unbeschränktes Recht auf Auskunft und Einsicht in die
Geschäftsunterlagen.
Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung, wobei er sich der
Unterstützung dritter Stellen bedienen kann. Er hat gegenüber der
Geschäftsführung ein unbeschränktes Recht auf Auskunft und Einsicht in die
Geschäftsunterlagen.
(2)
Der Verwaltungsrat beschließt unbeschadet gesetzlicher Zuständigkeiten über
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
(3)
(4)
(2)
Der Verwaltungsrat nimmt unbeschadet gesetzlicher Zuständigkeiten
insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a)
Beschluss über den Inhalt der Anstellungsverträge der
Geschäftsführer,
b)
Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung,
c)
Einstellung und Entlassung des Verwaltungsdirektors, des
Pflegedirektors, der Chefärzte/Leitenden Abteilungsärzte sowie
Bestellung und Abberufung des Ärztlichen Direktors und seines
Stellvertreters,
d)
Entlastung der Geschäftsführer,
e)
Prüfung des Jahresabschlusses und die Erstellung eines Berichtes
über das Ergebnis der Prüfung an die Gesellschafterversammlung,
f)
Beratung über den der Gesellschafterversammlung vorzulegenden
Wirtschaftsplan,
g)
Genehmigung der nach dieser Geschäftsordnung der Genehmigung
des Verwaltungsrates bedürftigen Geschäfte der Geschäftsführung.
(3)
Der Verwaltungsrat bereitet die Sitzungen der Gesellschafterversammlung vor.
Hierzu fasst der Verwaltungsrat zu den Gegenständen, die der
Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen, entsprechende
Beschlussempfehlungen.
(4)
Die Anstellungsverträge der Geschäftsführer werden vom Vorsitzenden
und einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrates unterzeichnet.
die Bestellung und Abberufung/Entlassung des Verwaltungsdirektors
als Vertreter des Geschäftsführers,
den Inhalt der Anstellungsverträge des Geschäftsführers und des
Verwaltungsdirektors als Vertreter des Geschäftsführers,
eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung,
die Entlastung des Geschäftsführers,
die Bestellung und Abberufung des Ärztlichen Direktors, der
Abteilungsärzte (Chefärzte) und der Pflegedienstleitung,
den
in
der
Gesellschafterversammlung
vorzulegenden
Jahresabschluß,
die Genehmigung der nach diesem Vertrag der Genehmigung des
Verwaltungsrates bedürftigen Geschäfte der Geschäftsführung.
Der Verwaltungsrat bereitet die Sitzungen der Gesellschafterversammlung vor.
Hierzu faßt der Verwaltungsrat zu den Gegenständen, die der
Beschlußfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen, entsprechende
Beschlußempfehlungen.
Die Anstellungsverträge der in Abs. (2) Buchstaben b) und e) genannten
Bediensteten der Gesellschaft werden vom Vorsitzenden oder einem seiner
Stellvertreter und einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrates unterzeichnet
und vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter ausgehändigt.
§ 15 – Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
§ 14 – Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
(1)
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein
Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere
Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft jeweils durch zwei
Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem
Prokuristen vertreten.
(1)
(2)
Bei
Vorhandensein
mehrerer
Geschäftsführer
kann
die
Gesellschafterversammlung durch Beschluß einem Geschäftsführer, mehreren
oder allen Geschäftsführern die Befugnis erteilen, die Gesellschaft einzeln zu
vertreten.
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein
Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere
Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft jeweils durch zwei
Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem
Prokuristen vertreten.
Bei
Vorhandensein
mehrerer
Geschäftsführer
kann
die
Gesellschafterversammlung durch Beschluss einem Geschäftsführer,
mehreren oder allen Geschäftsführern die Befugnis erteilen, die Gesellschaft
einzeln zu vertreten.
(2)
Die Geschäftsführung vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Unbeschadet dieser Vertretungsbefugnis ist die Geschäftsführung zu einer
vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Gesellschafterversammlung und
dem Verwaltungsrat verpflichtet.
(3)
Dienstvorgesetzter der Geschäftsführung ist der Verwaltungsrat, vertreten
durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates bzw. im Verhinderungsfalle
durch den ersten und in dessen Verhinderungsfalle durch den zweiten
Stellvertreter.
(4)
Die Geschäftsführer können durch Beschluss des Verwaltungsrates von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
§ 16 – Zuständigkeit der Geschäftsführung
§ 15 – Zuständigkeit der Geschäftsführung
(1)
Die Geschäftsführung erledigt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe
des GmbH-Gesetzes, dieses Gesellschaftervertrages sowie nach den
Bestimmungen der vom Verwaltungsrat erlassenen Geschäftsordnung; ihre
Obliegenheiten umfassen insbesondere alle laufenden Maßnahmen, die
erforderlich sind, um den gemeinnützigen Gesellschaftszweck zu fördern und
zu verwirklichen.
(1)
Die Geschäftsführung erledigt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe
des GmbH-Gesetzes, dieses Gesellschaftsvertrages sowie nach den
Bestimmungen der vom Verwaltungsrat zu erlassenden Geschäftsordnung.
Der Geschäftsführung obliegt vor allem die Durchführung aller laufenden
Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Gesellschaftszweck zu sichern, zu
fördern und zu verwirklichen sowie die Leistungsfähigkeit und die
Wirtschaftlichkeit der Gesellschaft weiter zu entwickeln.
(2)
Die Geschäftsführung bedarf zum Abschluß der folgenden Geschäfte der
Zustimmung des Verwaltungsrates:
(2)
Die Geschäftsführung bedarf zum Abschluss der folgenden Geschäfte der
Zustimmung des Verwaltungsrates:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
Erwerb, Veräußerung und Belastungen von Grundstücken,
Anschaffungen und sonstige Investitionen von über 50.000,-- DM im
Einzelfall, soweit solche zusätzlich zum genehmigten Finanzplan
erforderlich werden,
Aufnahme und Gewährung von Krediten außerhalb des jährlich zu
genehmigenden Finanzplanes,
Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, Übernahme von
Bürgschaften und Garantieverpflichtungen,
Abschluß von Miet- und Pachtverträgen mit einem Miet- oder
Pachtpreis von mehr als 10.000,-- DM (zehntausend) in einem Jahr
pro Objekt,
Prozessführung als klagende Partei, wenn das mutmaßliche
Gesamtrisiko über 15.000,-- DM (fünfzehntausend) liegt,
a)
b)
c)
d)
e)
Erwerb, Veräußerung und Belastungen von Grundstücken,
Veräußerung, Aufnahme und Aufgabe von Bereichen im Ganzen (z.
B. Fachabteilungen) oder von Teilen derselben,
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Anlagen und Bauten sowie
nicht in den Investitionsplänen enthaltene Investitions- und Betriebsunterhaltungsmaßnahmen, die im Einzelfall eine Summe von 150.000
€ überschreiten, ausgenommen Notmaßnahmen zur Sicherung des
laufenden Betriebes,
Grundsatzentscheidungen für die Betriebs- und Bauplanung
einschließlich der Vornahme von Veränderungen an Betriebsgrundstücken,
Aufnahme und Gewährung von Krediten, soweit im Finanzplan nicht
g)
h)
(ersatzlos gestrichen)
Übernahme von Betriebsführungen anderer Einrichtungen,
i)
Grundsatzentscheidungen für die Betriebs- und Bauplanung einschließich der Vornahme von Veränderungen an Betriebsgrundstücken,
enthalten, nicht jedoch der Liquiditätsaustausch mit den von der
Gesellschaft beherrschten Unternehmen,
f)
g)
h)
i)
j)
k)
(3)
Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, Übernahme von Bürgschaften und Garantieverpflichtungen,
Abschluss, Änderung und Kündigung von Lizenz- und
Kooperationsverträgen, von Miet- und Pachtverträgen sowie von
Rahmenverträgen, die für die Gesellschaft von Bedeutung sind,
insbesondere bei Auswirkungen oberhalb von 150.000 € je Jahr,
Einleiten von Rechtsstreitigkeiten bei einem Streitwert von über 50.000
€,
Rechtsgeschäfte der Gesellschaft mit Mitgliedern der Geschäftsführung, Verwandten oder Verschwägerten eines Geschäftsführers,
Übernahme von Betriebsführungen anderer Einrichtungen,
Vornahme von wesentlichen Änderungen in den Leistungsprogrammen (insbesondere Versorgungsauftrag, Änderung betreffend
Fachabteilungen).
Die Geschäftsführung ist verpflichtet, jeweils bis zum 30. November für das
Folgejahr einen Wirtschaftsplan (Erfolgs-, Finanz- und Investitionsplan)
aufzustellen. Dem Wirtschaftsplan sind ein Stellenplan sowie eine fünfjährige
Finanzplanung beizufügen. Diese sind zusammen mit dem Wirtschaftsplan
nach Feststellung durch die Gesellschafterversammlung den Gesellschaftern
zur Kenntnis zu bringen.
§ 17 – Geschäftsjahr
§ 16 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
§ 18 – Jahresabschluß
§ 17 – Jahresabschluss und Verwendung des Ergebnisses
(1)
(1)
Die Geschäftsführung hat innerhalb der ersten drei Monate nach Ende des
Geschäftsjahres den Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung
mit Anhang) sowie den Lagebericht aufzustellen. Aus diesem Jahresabschluß
müssen die auf die Betriebsstätten Mechernich und Zülpich entfallenden
Kosten und Erträge und die sich daraus ergebenden Verluste nach
Betriebsstätten getrennt ersichtlich sein. Der Jahresabschluß muß den
geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.
Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung mit Anhang) und
der Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb der ersten drei
Monate nach Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und dem Abschlussprüfer
zur Prüfung vorzulegen. Die Aufstellung und Prüfung erfolgt in entsprechender
Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für
große Kapitalgesellschaften.
Die Gesellschaft weist im Anhang zum Jahresabschluss entsprechend § 108
(2)
(3)
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, die in § 53 Abs. 1 Nr. 1-3
Haushaltsgrundsätzegesetz genannte Prüfung, Berichterstattung und
Übersendung des Prüfungsberichtes alljährlich unverzüglich an die
Gesellschafter zu veranlassen.
GO jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung
die individualisierten Bezüge der Geschäftsführung und des Verwaltungsrates
aus. Dies gilt erstmalig für den Anhang zum Jahresabschluss für das
Geschäftsjahr 2010.
Der Jahresabschluß und die getrennte Kosten- und Ertragsermittlung für die
Betriebsstätten Mechernich und Zülpich sind von dem von der
Gesellschafterversammlung bestellten Abschlußprüfer
zu prüfen. Die
Abschlüsse sind nach Prüfung durch den Abschlußprüfer und nach Beschluß
des Verwaltungsrates der Gesellschafterversammlung mit dem Vermerk
vorzulegen, daß der Jahresabschluß den handelsrechtlichen Vorschriften, den
sonstigen geltenden Rechtsvorschriften und den Bestimmungen des
Gesellschaftervertrages entspricht.
Jeder Gesellschafter ist berechtigt, den Prüfungsbericht des Abschlußprüfers
anzufordern.
Die Vorschriften des § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz finden entsprechende
Anwendung. Die Rechnungsprüfung des Kreises Euskirchen hat die
Befugnisse nach § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz. Darüber hinaus steht dem
Kreis Euskirchen das Recht zu, sich zur Klärung von Fragen unmittelbar zu
unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher, die Schriften und
informationstechnisch vorgehaltenen Unterlagen einzusehen.
Die Gesellschafter sind zu einer Nachprüfung des Jahresabschlusses durch die
Einsichtnahme in die Schriftstücke und die Bücher der Gesellschaft durch einen
Wirtschaftprüfer berechtigt.
§ 19 – Aufwands- und Ertragsrechnung
(1)
Die Jahresfehlbeträge (Verluste) der Gesellschaft sind, soweit sie nicht auf
neue Rechnung vorgetragen und aus Gewinnen der nächsten drei Jahre
abgedeckt werden, durch die Gesellschafter in der Weise auszugleichen, daß
der Kreis Euskirchen den auf die Betriebsstätte Mechernich, die Stadt Zülpich
den auf die Betriebsstätte Zülpich entfallenden Jahresfehlbetrag (Verlust)
übernimmt.
Diese Regelung gilt für die ersten fünf Geschäftsjahre, somit bis zum
31.12.1985.
(2)
Nach Ablauf dieser Zeit hat jeder Gesellschafter das Recht, bis spätestens 6
(2)
Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den
Prüfungsbericht des Abschlussprüfers nach Fertigstellung gemeinsam mit der
Mitteilung zur Gewinnverwendung unverzüglich dem Verwaltungsrat und der
Gesellschafterversammlung für die vorgesehenen Beratungen und Beschlussfassungen vorzulegen.
(3)
Entsprechend § 108 Abs. 3 Nr. 1c) GO werden die Feststellung des
Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der
Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts unbeschadet der
bestehenden gesetzlichen Offenlegungspflichten öffentlich bekannt gemacht.
(4)
Die Gesellschafter sind nicht verpflichtet, Jahresfehlbeträge der Gesellschaft
bis zu einer bestimmten Höhe oder unbegrenzt auszugleichen.
Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vom anderen Gesellschafter die
Fortsetzung der in Absatz 1 normierten Regelung für ein weiteres Geschäftsjahr
zu verlangen, wenn das bis dahin vorliegende Bilanzergebnis des Vorjahres
ausweist, daß der Jahresfehlbetrag (Verlust) des Gesellschafters Kreis
Euskirchen eine Million DM oder der Jahresfehlbetrag (Verlust) des
Gesellschafters Stadt Zülpich 300.000,-- DM übersteigt.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder verlangt keiner der Gesellschafter
die Fortsetzung der Regelung nach Abs. 1, so findet ein getrennter
Verlustausgleich nicht mehr statt. Anderenfalls gelten vorstehende Regelungen
für das jeweils folgende Geschäftsjahr.
(3)
Die sich nach dem 31.12.1985 oder nach Zeitablauf gemäß Absatz 2
möglicherweise ergebenden Jahresfehlbeträge (Verluste) werden von den
Gesellschaftern entsprechend ihren Geschäftsanteilen ausgeglichen. Abs. 1
Satz 1 gilt entsprechend.
§ 20 – Dienstkräfte der Gesellschaft
(1)
Die Gesellschaft ist berechtigt, Personal einzustellen und zu entlassen.
Der Bundesangestelltentarifvertrag und der Bundesmanteltarifvertrag für
Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe und die zusätzlich
abgeschlossenen
Tarifverträge,
insbesondere
die
jeweiligen
Bezirkszusatztarifverträge (BZT – A/NRW und BZT – G/NRW) in der jeweils
geltenden Fassung sowie die an deren Stelle tretenden Tarifverträge, finden für
die Angestellten und Arbeiter der Gesellschaft weiterhin Anwendung.
Daneben finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in Kraft
befindlichen sonstigen Tarifverträge Anwendung.
(2)
Beamte und beim Kreiskrankenhaus beschäftigte Angestellte des Kreises
Euskirchen bleiben nach einer außerhalb dieses Gesellschaftsvertrages
erfolgenden Regelung Beamte und Angestellte des Kreises. Die Gesellschaft
erstattet dem Kreis Euskirchen Bezüge und Vergütungen, die an diese
Beamten und Angestellten gezahlt werden.
§ 21 – Dauer und Kündigung der Gesellschaft
§ 18 – Dauer und Kündigung der Gesellschaft
(1)
(1)
Dieser Gesellschaftsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Die Gesellschaft besteht für unbestimmte Zeit.
(2)
Jeder Gesellschafter kann mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines
Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsführung seinen
Austritt erklären. Durch die Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst,
sondern unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Die
Gesellschafterversammlung kann beschließen, den Geschäftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters zu erwerben oder ihn an einen oder mehrere
verbleibende Gesellschafter zu übertragen. Eine Kündigung ist frühestens
möglich zum 31.12.1990.
(3)
Der ausscheidende Gesellschafter erhält seinen nominalen Kapitalanteil nach
Abzug etwa auf ihn entfallender Verlustvorträge als Gegenwert.
Die Vorschriften des § 34 Abs. 3 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 des GmbHGesetzes bleiben unberührt.
(2)
Jeder Gesellschafter kann mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines
Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsführung seinen
Austritt erklären. Durch die Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst,
sondern unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Die
Gesellschafterversammlung kann beschließen, den Geschäftsanteil des
ausscheidenden Gesellschafters zu erwerben oder ihn an einen oder mehrere
verbleibende Gesellschafter zu übertragen.
(3)
Bei Auflösung der Gesellschaft oder beim Ausscheiden von Gesellschaftern
dürfen die Gesellschafter nicht mehr als ihre eingezahlten Stammeinlagen
zurückerhalten. Soweit das Vermögen (ohne Liegenschaften) die
Stammeinlagen der Gesellschafter übersteigt, fällt es im Verhältnis der
Stammeinlagen an den Kreis Euskirchen bzw. die Stadt Zülpich.
Die bei Gründung der Gesellschaft vorhandenen Liegenschaften fallen dem
jeweiligen Gesellschafter entsprechend ihrer Belegenheit zu.
Die so den Gesellschaftern verbliebenen bzw. zugeflossenen Vermögenswerte
sind unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 22 – Salvatorische Klausel
§ 19 – Salvatorische Bestimmungen
(1)
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages mit Rücksicht
auf gesetzliche Bestimmungen nichtig sein, so soll hierdurch die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt werden.
(2)
Sofern eine Bestimmung verschieden ausgelegt werden kann, ist sie so
auszulegen, wie sie mit dem GmbH-Gesetz und dem Inhalt dieses Vertrages
am ehesten in Einklang gebracht werden kann.
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftige in ihm aufnehmende
Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder
ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche
gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung
der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem
am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt haben oder nach dem Zweck und
Sinn dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder
der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.