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Beschlussvorlage GB (Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen (Transparenzgesetz))

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
26 kB
Datum
23.06.2010
Erstellt
27.05.10, 04:17
Aktualisiert
27.05.10, 04:17
Beschlussvorlage GB (Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen (Transparenzgesetz)) Beschlussvorlage GB (Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen (Transparenzgesetz)) Beschlussvorlage GB (Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen (Transparenzgesetz)) Beschlussvorlage GB (Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen (Transparenzgesetz)) Beschlussvorlage GB (Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen (Transparenzgesetz))

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 74/2010 04.05.2010 Datum: Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Aussch.f.Wirtsch.Förd.,Tourismus u.Konvers.Vogels. 26.05.2010 Kreisausschuss 09.06.2010 Kreistag 23.06.2010 Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen (Transparenzgesetz) Sachbearbeiter/in: Frau Stopa Tel.: 15 438 Abt.: 20.1 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: --------- Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: 1. Der Kreistag weist die Vertreter des Kreises Euskirchen in den Gremien der Beteiligungsgesellschaften, in denen eine Hinwirkungspflicht nach § 108 Abs. 2 Satz 2 GO NRW besteht (Anlage 1), an, auf die Anpassung der Gesellschaftsverträge oder Satzungen sowie auf die mit § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 GO NRW verfolgte Zielsetzung der individualisierten Ausweisung der dort genannten Bezüge und Leistungszusagen hinzuwirken. 2. Der Kreistag nimmt das Schreiben des Landrates (Anlage 2) an den Vorstand und den Verwaltungsrat der Kreissparkasse Euskirchen zustimmend zu Kenntnis. -2Begründung: A. Änderung der Gemeindeordnung (GO NRW): Mit dem Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen (Transparenzgesetz) vom 17.12.2009 wurde durch Artikel 4 die Gemeindeordnung geändert. Wesentlicher Inhalt dieses Artikels ist die Verpflichtung der Kommune, bei unmittelbarer oder mittelbarer mehrheitlicher Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften auf eine individualisierte Veröffentlichung der Bezüge der Mitglieder der Geschäftsführungsorgane und Aufsichtsgremien in den Jahresabschlüssen der entsprechenden Gesellschaften hinzuwirken. Dies wird umgesetzt durch die Einfügung einer neuen Ziffer 9 in § 108 Abs. 1 Satz 1 GO NRW: „Hiernach darf die Gemeinde Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur gründen oder sich daran beteiligen, wenn (…) 9. bei Unternehmen und Einrichtungen in Gesellschaftsform, vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften, durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nummer 9 des Handelsgesetzbuches der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches angegeben werden. Die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für: a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag, c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind. Eine Gewährleistung für die individualisierte Ausweisung von Bezügen und Leistungszusagen ist im Falle der Beteiligung an einer bestehenden Gesellschaft auch dann gegeben, wenn in Gesellschaftsvertrag oder Satzung die erstmalige individualisierte Ausweisung spätestens für das zweite Geschäftsjahr nach Erwerb der Beteiligung festgelegt ist.“ Die Anforderungen für die Ausweisung der gewährten Gesamtbezüge im Geschäftsjahr ergeben sich aus § 285 Nr. 9 Buchstabe a HGB: „Ferner sind im Anhang anzugeben: (…) 9. für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils für jede Personengruppe a) die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden. Außer den Bezügen für das Geschäftsjahr sind die weiteren Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt, bisher aber in keinem Jahresabschluss angegeben worden sind. Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen sind mit ihrer Anzahl und dem -3beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt ihrer Gewährung anzugeben; spätere Wertveränderungen, die auf einer Änderung der Ausübungsbedingungen beruhen, sind zu berücksichtigen. Bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft sind zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Vorstandsmitglieds, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, gesondert anzugeben. Dies gilt auch für: aa) Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Fall einer vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind; bb) Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert, sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag; cc) während des Geschäftsjahrs vereinbarte Änderungen dieser Zusagen; dd) Leistungen, die einem früheren Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahrs beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahrs gewährt worden sind. Leistungen, die dem einzelnen Vorstandsmitglied von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder im Geschäftsjahr gewährt worden sind, sind ebenfalls anzugeben. Enthält der Jahresabschluss weitergehende Angaben zu bestimmten Bezügen, sind auch diese zusätzlich einzeln anzugeben.“ Die neue Ziffer 9 in § 108 Abs. 1 Satz 1 GO knüpft insoweit an die bisherige Nummer 8 an, als weitere Anforderungen, bzw. Beteiligungsvoraussetzungen benannt werden, deren Umsetzung durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung sicherzustellen sind. Inhaltlich wird auf § 285 Nr. 9 Buchstabe a HGB verwiesen. Es erfolgt allerdings eine Erweiterung dahingehend, dass die drei Komponenten nach Satz 5 (erfolgsunabhängige und erfolgsbezogene Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung) nicht nur für börsennotierte Aktiengesellschaften gelten, sondern auch für Aufsichtsräte, Beiräte oder Mitglieder ähnlicher Einrichtungen. Mit dem neu eingefügten Absatz 2 in § 108 GO werden folgende Regelungen getroffen: „Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 gilt für die erstmalige unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einer Gesellschaft einschließlich der Gründung einer Gesellschaft, wenn den beteiligten Gemeinden oder Gemeindeverbänden alleine oder zusammen oder zusammen mit einer Beteiligung des Landes mehr als 50 vom Hundert der Anteile gehören. Bei bestehenden Gesellschaften, an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände unmittelbar oder mittelbar alleine oder zusammen oder zusammen mit dem Land mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind, trifft die Gemeinden und Gemeindeverbände eine Hinwirkungspflicht zur Anpassung an die Vorgaben des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 9. Die Hinwirkungspflicht nach Satz 2 bezieht sich sowohl auf die Anpassung von Gesellschaftsvertrag oder Satzung als auch auf die mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 verfolgte Zielsetzung der individualisierten Ausweisung der dort genannten Bezüge und Leistungszusagen.“ Mit Satz 1 des Absatzes 2 wird die Anwendbarkeit der Bestimmungen der neuen Nr. 9 des Absatz 1 auf die erstmalige unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einer bestehenden Gesellschaft bzw. auf die Gründung einer Gesellschaft in unmittelbarer oder mittelbarer Form beschränkt. Zudem wird die Anwendung auf Mehrheitsbeteiligungen der öffentlichen Hand beschränkt. Mit den Sätzen 2 und 3 wird bei bestehenden Gesellschaften eine Hinwirkungspflicht zur Anpassung an die Vorgaben des § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 (neu) eingeführt, die sich insbesondere auf die entsprechende Anpassung von Gesellschaftsverträgen und Satzungen bezieht. Hiermit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass auch bei Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand nicht gewährleistet ist, dass in jedem Fall eine Anpassung erzwungen werden kann. Liegen allerdings 100 % der Gesellschaftsanteile in öffentlicher Hand, verdichtet sich die Hinwirkungspflicht faktisch zu einer Anpassungspflicht, da keine Widerstände privater Anteilseigner gegeben sein können (Quelle: LT-Drucksache 14/10027). -4Die Hinwirkungspflicht wirkt sich nicht nur auf die kommunalen Vertreter in den Gesellschaftsgremien aus; vielmehr ist der Kreistag gehalten, auf Anpassung in den Gesellschaftsverträgen bzw. die individualisierte Ausweisung von Bezügen und Leistungszusagen hinzuwirken. So kann er beispielsweise entsprechende Weisungen an die kommunalen Vertreter in den Gesellschaftsgremien aussprechen. Erforderlichenfalls kann er sogar entsprechend § 113 Abs. 1 GO NRW kommunale Vertreter aus den Gesellschaftsgremien abberufen bzw. zur Niederlegung ihrer Mandate veranlassen. Bestehende Verträge, insbesondere mit Geschäftsführungen, werden von den Neuregelungen nicht erfasst. Bei bestehenden Gesellschaften, bei denen eine Hinwirkungspflicht besteht, greifen die Neuregelungen zwingend für die Neubestellung von Aufsichtsräten und für Neuverträge mit Geschäftsführungen, die nach der erfolgten Anpassung der Gesellschaftsverträge oder Satzungen abgeschlossen werden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass auch bei bestehenden Verträgen mit Geschäftsführungen die Veröffentlichung der individualisierten Ausweisung der Bezüge erfolgt. Hierfür ist es allerdings erforderlich, das nachträgliche Einverständnis der Geschäftsführungen zu erhalten, falls die bestehenden Verträge eine individualisierte Ausweisung der Bezüge und Leistungszusagen nicht zulassen oder ihr entgegenstehen. Soweit nach Inkrafttreten der Regelungen bei Gesellschaften, bei denen eine Hinwirkungspflicht besteht, noch vor Anpassung der Gesellschaftsverträge Neuabschlüsse von Anstellungsverträgen mit Geschäftsführungen anstehen, sollten der Kreistag und die von ihm entsandten kommunalen Vertreter in den Gesellschaftsgremien darauf drängen, dass in den entsprechenden Verträgen die Zulässigkeit der Veröffentlichung verankert wird. Die Regelungen gem. § 114 a GO NRW für rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts wurden ebenfalls, wie nachstehend, ergänzt: In § 114a Absatz 10 (Jahresabschluss und Lagebericht) werden folgende Sätze angefügt: „§ 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder des Vorstands sowie die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Leistungen für die Mitglieder des Verwaltungsrates im Anhang des Jahresabschlusses für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge und Leistungen für jedes einzelne Mitglied dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches angegeben werden, soweit es sich um Leistungen des Kommunalunternehmens handelt. Die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für Leistungen entsprechend § 108 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Satz 2.“ Hiermit wird eine korrespondierende Regelung zu § 108 Abs. 1 Satz 1 Nummer 9 (neu) getroffen. Gemäß Rücksprache mit der Bezirksregierung Köln handelt es sich bei den Änderungen der Gesellschaftsverträge hinsichtlich den Bestimmungen nach dem Transparenzgesetz nicht um wesentliche Änderungen der Gesellschaftsverträge, so dass Kreistagsbeschlüsse nach § 108 Abs. 5 GO und die damit verbundenen Anzeigen nach § 115 GO nicht erforderlich sind. B. Änderung des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen: Mit dem Transparenzgesetz wurde auch § 19 Abs. 5 des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz – SpkG) wie folgt neu gefasst: „(5) Der Träger wirkt darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen Mitglieds des Vorstands, des Verwaltungsrates und ähnlicher Gremien unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, im Anhang zum Jahresabschluss gesondert veröffentlicht werden. Satz 1 gilt auch für 1. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit -5zugesagt worden sind, 2. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Sparkasse während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag, 3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und 4. Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind. Im Übrigen bleibt § 15 Abs. 6 unberührt.“ Der bisherige Absatz 5 beschränkte sich nur auf die Veröffentlichung der Bezüge der Vorstandsmitglieder. Mit den Änderungen nach dem Transparenzgesetz wurde die Veröffentlichungspflicht auch auf die Bezüge des Verwaltungsrates ausgedehnt. Die Fassung des alten Absatz 5 ließ auch die Möglichkeit zu, auf Grundlage eines einstimmig gefassten Beschlusses des Trägers der Sparkasse auf die Ausweisung der individualisierten Bezüge der Vorstandsmitglieder im Geschäftsbericht der Sparkasse zu verzichten. Diese Möglichkeit wurde jedoch abgeschafft, so dass eine Anpassung an die Regelungen der geänderten Gemeindeordnung NRW erfolgt. Im v. g. Sachverhalt ist eine Verpflichtung der durch den Kreistag bestellten Mitglieder des Verwaltungsrates der Kreissparkasse nicht möglich, da sie nach § 15 Abs. 6 SpkG an Weisungen nicht gebunden sind. Sie handeln im Rahmen der geltenden Gesetze nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgabe der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Da lt. Gesetzestext der Träger der Sparkasse auf die Veröffentlichung der im Geschäftsjahr gewährten Bezüge und Leistungszusagen hinzuwirken hat, wurde sowohl der Vorstand als auch der Verwaltungsrat der Kreissparkasse Euskirchen auf die Einhaltung der Vorschriften aus dem neuen § 19 Abs. 5 SpkG hingewiesen (Anlage 2). Die Pflicht zur gesonderten Veröffentlichung der entsprechenden Angaben im Anhang zum Jahresabschluss ist erstmals auf den Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2010 anzuwenden. gez. i.V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter: Abteilungsleiter: Sachbearbeiterin: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)