Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
26 kB
Datum
23.06.2010
Erstellt
27.05.10, 04:17
Aktualisiert
27.05.10, 04:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 74/2010
04.05.2010
Datum:
Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Aussch.f.Wirtsch.Förd.,Tourismus u.Konvers.Vogels.
26.05.2010
Kreisausschuss
09.06.2010
Kreistag
23.06.2010
Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande
Nordrhein-Westfalen (Transparenzgesetz)
Sachbearbeiter/in: Frau Stopa
Tel.: 15 438
Abt.: 20.1
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
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Produkt:
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Kreiskämmerer
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
1. Der Kreistag weist die Vertreter des Kreises Euskirchen in den Gremien der
Beteiligungsgesellschaften, in denen eine Hinwirkungspflicht nach § 108 Abs. 2 Satz 2 GO NRW
besteht (Anlage 1), an, auf die Anpassung der Gesellschaftsverträge oder Satzungen sowie auf
die mit § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 GO NRW verfolgte Zielsetzung der individualisierten Ausweisung der dort genannten Bezüge und Leistungszusagen hinzuwirken.
2. Der Kreistag nimmt das Schreiben des Landrates (Anlage 2) an den Vorstand und den
Verwaltungsrat der Kreissparkasse Euskirchen zustimmend zu Kenntnis.
-2Begründung:
A. Änderung der Gemeindeordnung (GO NRW):
Mit dem Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande
Nordrhein-Westfalen (Transparenzgesetz) vom 17.12.2009 wurde durch Artikel 4 die Gemeindeordnung geändert.
Wesentlicher Inhalt dieses Artikels ist die Verpflichtung der Kommune, bei unmittelbarer oder
mittelbarer mehrheitlicher Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften auf eine individualisierte
Veröffentlichung der Bezüge der Mitglieder der Geschäftsführungsorgane und Aufsichtsgremien in
den Jahresabschlüssen der entsprechenden Gesellschaften hinzuwirken.
Dies wird umgesetzt durch die Einfügung einer neuen Ziffer 9 in § 108 Abs. 1 Satz 1 GO NRW:
„Hiernach darf die Gemeinde Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur
gründen oder sich daran beteiligen, wenn
(…)
9. bei Unternehmen und Einrichtungen in Gesellschaftsform, vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften, durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung gewährleistet ist, dass die
für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nummer 9 des Handelsgesetzbuches der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen
Einrichtung im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter
Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach
Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches angegeben werden.
Die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für:
a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit
zugesagt worden sind,
b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres
hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,
c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und
d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet
hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.
Eine Gewährleistung für die individualisierte Ausweisung von Bezügen und Leistungszusagen ist im Falle
der Beteiligung an einer bestehenden Gesellschaft auch dann gegeben, wenn in Gesellschaftsvertrag
oder Satzung die erstmalige individualisierte Ausweisung spätestens für das zweite Geschäftsjahr nach
Erwerb der Beteiligung festgelegt ist.“
Die Anforderungen für die Ausweisung der gewährten Gesamtbezüge im Geschäftsjahr ergeben sich
aus § 285 Nr. 9 Buchstabe a HGB:
„Ferner sind im Anhang anzugeben:
(…)
9. für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen
Einrichtung jeweils für jede Personengruppe
a) die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen,
Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge
einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung
anderer Ansprüche verwendet werden. Außer den Bezügen für das Geschäftsjahr sind die weiteren
Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt, bisher aber in keinem Jahresabschluss angegeben
worden sind. Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen sind mit ihrer Anzahl und dem
-3beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt ihrer Gewährung anzugeben; spätere Wertveränderungen, die
auf einer Änderung der Ausübungsbedingungen beruhen, sind zu berücksichtigen. Bei einer
börsennotierten Aktiengesellschaft sind zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen
Vorstandsmitglieds, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten
sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, gesondert anzugeben. Dies gilt auch für:
aa)
Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Fall einer vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit
zugesagt worden sind;
bb)
Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit
zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert, sowie den von der Gesellschaft während des
Geschäftsjahrs hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag;
cc)
während des Geschäftsjahrs vereinbarte Änderungen dieser Zusagen;
dd)
Leistungen, die einem früheren Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahrs beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahrs gewährt
worden sind.
Leistungen, die dem einzelnen Vorstandsmitglied von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als
Vorstandsmitglied zugesagt oder im Geschäftsjahr gewährt worden sind, sind ebenfalls anzugeben. Enthält
der Jahresabschluss weitergehende Angaben zu bestimmten Bezügen, sind auch diese zusätzlich einzeln
anzugeben.“
Die neue Ziffer 9 in § 108 Abs. 1 Satz 1 GO knüpft insoweit an die bisherige Nummer 8 an, als
weitere Anforderungen, bzw. Beteiligungsvoraussetzungen benannt werden, deren Umsetzung durch
Gesellschaftsvertrag oder Satzung sicherzustellen sind. Inhaltlich wird auf § 285 Nr. 9 Buchstabe a
HGB verwiesen. Es erfolgt allerdings eine Erweiterung dahingehend, dass die drei Komponenten
nach Satz 5 (erfolgsunabhängige und erfolgsbezogene Komponenten sowie Komponenten mit
langfristiger Anreizwirkung) nicht nur für börsennotierte Aktiengesellschaften gelten, sondern auch für
Aufsichtsräte, Beiräte oder Mitglieder ähnlicher Einrichtungen.
Mit dem neu eingefügten Absatz 2 in § 108 GO werden folgende Regelungen getroffen:
„Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 gilt für die erstmalige unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einer Gesellschaft
einschließlich der Gründung einer Gesellschaft, wenn den beteiligten Gemeinden oder Gemeindeverbänden
alleine oder zusammen oder zusammen mit einer Beteiligung des Landes mehr als 50 vom Hundert der Anteile
gehören. Bei bestehenden Gesellschaften, an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände unmittelbar
oder mittelbar alleine oder zusammen oder zusammen mit dem Land mit mehr als 50 vom Hundert
beteiligt sind, trifft die Gemeinden und Gemeindeverbände eine Hinwirkungspflicht zur Anpassung an
die Vorgaben des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 9. Die Hinwirkungspflicht nach Satz 2 bezieht sich sowohl
auf die Anpassung von Gesellschaftsvertrag oder Satzung als auch auf die mit Absatz 1 Satz 1 Nummer
9 verfolgte Zielsetzung der individualisierten Ausweisung der dort genannten Bezüge und
Leistungszusagen.“
Mit Satz 1 des Absatzes 2 wird die Anwendbarkeit der Bestimmungen der neuen Nr. 9 des Absatz 1
auf die erstmalige unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einer bestehenden Gesellschaft bzw.
auf die Gründung einer Gesellschaft in unmittelbarer oder mittelbarer Form beschränkt. Zudem wird
die Anwendung auf Mehrheitsbeteiligungen der öffentlichen Hand beschränkt.
Mit den Sätzen 2 und 3 wird bei bestehenden Gesellschaften eine Hinwirkungspflicht zur
Anpassung an die Vorgaben des § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 (neu) eingeführt, die sich insbesondere
auf die entsprechende Anpassung von Gesellschaftsverträgen und Satzungen bezieht. Hiermit wird
dem Umstand Rechnung getragen, dass auch bei Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand nicht
gewährleistet ist, dass in jedem Fall eine Anpassung erzwungen werden kann. Liegen allerdings 100
% der Gesellschaftsanteile in öffentlicher Hand, verdichtet sich die Hinwirkungspflicht faktisch zu
einer Anpassungspflicht, da keine Widerstände privater Anteilseigner gegeben sein können (Quelle:
LT-Drucksache 14/10027).
-4Die Hinwirkungspflicht wirkt sich nicht nur auf die kommunalen Vertreter in den Gesellschaftsgremien
aus; vielmehr ist der Kreistag gehalten, auf Anpassung in den Gesellschaftsverträgen bzw. die
individualisierte Ausweisung von Bezügen und Leistungszusagen hinzuwirken. So kann er
beispielsweise entsprechende Weisungen an die kommunalen Vertreter in den Gesellschaftsgremien
aussprechen. Erforderlichenfalls kann er sogar entsprechend § 113 Abs. 1 GO NRW kommunale
Vertreter aus den Gesellschaftsgremien abberufen bzw. zur Niederlegung ihrer Mandate veranlassen.
Bestehende Verträge, insbesondere mit Geschäftsführungen, werden von den Neuregelungen nicht
erfasst.
Bei bestehenden Gesellschaften, bei denen eine Hinwirkungspflicht besteht, greifen die
Neuregelungen zwingend für die Neubestellung von Aufsichtsräten und für Neuverträge mit
Geschäftsführungen, die nach der erfolgten Anpassung der Gesellschaftsverträge oder Satzungen
abgeschlossen werden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass auch bei bestehenden Verträgen mit
Geschäftsführungen die Veröffentlichung der individualisierten Ausweisung der Bezüge erfolgt.
Hierfür ist es allerdings erforderlich, das nachträgliche Einverständnis der Geschäftsführungen zu
erhalten, falls die bestehenden Verträge eine individualisierte Ausweisung der Bezüge und
Leistungszusagen nicht zulassen oder ihr entgegenstehen.
Soweit nach Inkrafttreten der Regelungen bei Gesellschaften, bei denen eine Hinwirkungspflicht
besteht, noch vor Anpassung der Gesellschaftsverträge Neuabschlüsse von Anstellungsverträgen
mit Geschäftsführungen anstehen, sollten der Kreistag und die von ihm entsandten kommunalen
Vertreter in den Gesellschaftsgremien darauf drängen, dass in den entsprechenden Verträgen die
Zulässigkeit der Veröffentlichung verankert wird.
Die Regelungen gem. § 114 a GO NRW für rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts wurden
ebenfalls, wie nachstehend, ergänzt:
In § 114a Absatz 10 (Jahresabschluss und Lagebericht) werden folgende Sätze angefügt:
„§ 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für die
Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder des Vorstands sowie die für die Tätigkeit im
Geschäftsjahr gewährten Leistungen für die Mitglieder des Verwaltungsrates im Anhang des
Jahresabschlusses für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge und
Leistungen für jedes einzelne Mitglied dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im
Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches angegeben werden, soweit es sich um
Leistungen des Kommunalunternehmens handelt. Die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für
Leistungen entsprechend § 108 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Satz 2.“
Hiermit wird eine korrespondierende Regelung zu § 108 Abs. 1 Satz 1 Nummer 9 (neu) getroffen.
Gemäß Rücksprache mit der Bezirksregierung Köln handelt es sich bei den Änderungen der
Gesellschaftsverträge hinsichtlich den Bestimmungen nach dem Transparenzgesetz nicht um
wesentliche Änderungen der Gesellschaftsverträge, so dass Kreistagsbeschlüsse nach § 108 Abs. 5
GO und die damit verbundenen Anzeigen nach § 115 GO nicht erforderlich sind.
B. Änderung des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen:
Mit dem Transparenzgesetz wurde auch § 19 Abs. 5 des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen
(Sparkassengesetz – SpkG) wie folgt neu gefasst:
„(5) Der Träger wirkt darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge jedes
einzelnen Mitglieds des Vorstands, des Verwaltungsrates und ähnlicher Gremien unter Namensnennung,
aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit
langfristiger Anreizwirkung, im Anhang zum Jahresabschluss gesondert veröffentlicht werden. Satz 1 gilt
auch für
1. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit
-5zugesagt worden sind,
2. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt
worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Sparkasse während des Geschäftsjahres hierfür
aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,
3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und
4. Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in
diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.
Im Übrigen bleibt § 15 Abs. 6 unberührt.“
Der bisherige Absatz 5 beschränkte sich nur auf die Veröffentlichung der Bezüge der
Vorstandsmitglieder. Mit den Änderungen nach dem Transparenzgesetz wurde die Veröffentlichungspflicht auch auf die Bezüge des Verwaltungsrates ausgedehnt. Die Fassung des alten Absatz 5 ließ
auch die Möglichkeit zu, auf Grundlage eines einstimmig gefassten Beschlusses des Trägers der
Sparkasse auf die Ausweisung der individualisierten Bezüge der Vorstandsmitglieder im
Geschäftsbericht der Sparkasse zu verzichten. Diese Möglichkeit wurde jedoch abgeschafft, so dass
eine Anpassung an die Regelungen der geänderten Gemeindeordnung NRW erfolgt.
Im v. g. Sachverhalt ist eine Verpflichtung der durch den Kreistag bestellten Mitglieder des
Verwaltungsrates der Kreissparkasse nicht möglich, da sie nach § 15 Abs. 6 SpkG an Weisungen
nicht gebunden sind. Sie handeln im Rahmen der geltenden Gesetze nach ihrer freien, nur durch die
Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgabe der Sparkasse bestimmten Überzeugung.
Da lt. Gesetzestext der Träger der Sparkasse auf die Veröffentlichung der im Geschäftsjahr
gewährten Bezüge und Leistungszusagen hinzuwirken hat, wurde sowohl der Vorstand als auch der
Verwaltungsrat der Kreissparkasse Euskirchen auf die Einhaltung der Vorschriften aus dem neuen §
19 Abs. 5 SpkG hingewiesen (Anlage 2).
Die Pflicht zur gesonderten Veröffentlichung der entsprechenden Angaben im Anhang zum Jahresabschluss ist erstmals auf den Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2010 anzuwenden.
gez. i.V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Sachbearbeiterin:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)