Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
11 kB
Datum
23.06.2010
Erstellt
18.06.10, 04:18
Aktualisiert
18.06.10, 04:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
Z 2/V 76/2010
15.06.2010
Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) zur Untersuchung von Lebensmittelproben
Stellungnahme zum Fragenkatalog des Kreisausschusses
Der Probenpreis für das Jahr 2009 wurde nach der Betriebsabrechnung mit 1,43 €/Probe ermittelt.
Für das Jahr 2010 hat das Chemische Lebensmitteluntersuchungsamt Aachen einen Probenpreis
von 1,52 € je Probe kalkuliert.
Mit den bekannten Probenpreisen der 4 Untersuchungsämter wurden Modellrechnungen angestellt
(s. Anlage), die allerdings nicht die Qualität einer Kalkulation haben. Hierbei wurden lediglich die für
das Jahr 2010 kalkulierten Probenpreise der einzelnen Untersuchungsämter für die nächsten 5 Jahre
fortgeschrieben und der einheitliche Probenpreis, der ab dem Jahr 2016 (vgl. § 9 des Entwurfs der
Finanzsatzung) erhoben werden soll, ermittelt. In dieser Modellrechnung sind die erwarteten
Synergien in den Bereichen Einkauf, Personal und Raumbedarf sowie die Reduzierung der inneren
Leistungsbeziehungen ebenfalls nicht enthalten.
Die Modellrechnung weist für das Jahr 2010 einen durchschnittlichen Probenpreis von 1,89 € aus.
Dieser Preis soll von der neuen AöR einheitlich ab dem Jahr 2016 erhoben werden. Bis dahin erfolgt
eine schrittweise Angleichung.
Auf Nachfrage wurde vom designierten Leiter der neuen AöR mitgeteilt, dass von den Kunden ab
dem Jahr 2011 der kalkulierte durchschnittliche Probenpreis, also 1,89 €, erhoben werden wird; den
Kunden also nicht die „gestreckte“ Angleichung der Probenpreise angeboten wird. Dies bedeutet,
dass der Kreis Euskirchen als Kunde bereits ab dem Jahr 2011 insgesamt 364.317 € zu zahlen hätte,
statt 292.424 €. Somit errechnet sich für den Fall der Trägerschaft eine Ersparnis von 54.393 € allein
für das Jahr 2011. Für die Jahre 2012 – 2015 errechnet sich eine weitere Ersparnis von 143.784 €.
Die Wirtschaftsführung der AöR richtet sich nach den Vorschriften des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuches. Der Jahresabschluss ist Grundlage für den jährlich zu erstellenden
Wirtschaftsplan. Die Untersuchungsanstalt erhebt von den Trägern und den weiteren beteiligten
Kommunen Entgelte, deren Höhe jährlich zu ermitteln ist (vgl. § 6 des Entwurfs der Finanzsatzung)
Für die Bemessung der Entgelte sind die laufenden Betriebskosten ausschlaggebend, wobei
Kostendeckung anzustreben ist. (§ 14 IUAG) . Von daher kommt es zu keiner Erhöhung der Einlage
oder sonstigen „Nachschusspflicht“.
Soweit eine Trägerschaft der AöR nicht in Betracht kommt, ist mit der neuen CVUA Rheinland ein
Vertrag zu schließen. Hierzu wird das Land nach § 5 IUAG NRW den Kreis mittels Rechtsverordnung
verpflichten.
Das IUAG sieht die Gründung einer AöR auf unbestimmte Zeit vor, so dass keine Regelungen über
die Möglichkeit zur Kündigung der Trägerschaft bestehen. Kündigungsrechte sehen ebenso wenig die
§§ 114a, 115 Gemeindeordnung, in denen die grundsätzliche Zulässigkeit von Anstalten des
Öffentlichen Rechts geregelt ist, vor. Dort, wie auch in der zur GO ergangenen Kommunalunternehmensverordnung (§28), ist nur die Auflösung der AöR vorgesehen.
-2-
Bei einer Entscheidung, nicht zum jetzigen, sondern einem späteren Zeitpunkt der AöR beizutreten,
ist darauf hinzuweisen, dass für diesen Fall die parlamentarischen Gremien der übrigen elf
Trägerkommunen dann vorab zustimmen müssen.
gez. I. V. Poth
Anlagen:
Modellrechnung