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Dringlichkeitsentscheidung GB (Änderung der Haushaltssatzung 2010)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
14 kB
Datum
06.10.2010
Erstellt
26.08.10, 04:18
Aktualisiert
26.08.10, 04:18
Dringlichkeitsentscheidung GB (Änderung der Haushaltssatzung 2010) Dringlichkeitsentscheidung GB (Änderung der Haushaltssatzung 2010)

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Kreis Euskirchen Der Landrat D 17/2010 21.07.2010 Datum: Dringlichkeitsentscheidung X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 28.09.2010 Kreistag 06.10.2010 Änderung der Haushaltssatzung 2010 Sachbearbeiter/in: Herr Steffens Tel.: 15 422 Abt.: 20.1 X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: gez. i.V. Steffens Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt, die Haushaltssatzung des Kreises Euskirchen für das Haushaltsjahr 2010 vor Veröffentlichung wie folgt zu ändern: Der in § 6 Abs. 4, Satz 1, genannte Betrag von 1.411.000 € wird ersetzt durch den Betrag 1.412.688,92 € . Damit lautet der erste Satz wie folgt: "Zur Deckung des Zuschussbedarfs der Einrichtung des ÖPNV wird von den nachfolgend genannten Städten und Gemeinden eine Mehrbelastung für 2010 von 1.412.688,92 € erhoben." -2Begründung: Mit Verfügung vom 14.07.2010, eingegangen am 19.7.2010, hat die Bezirksregierung Köln die Erhöhung des Umlagesatzes der Allgemeinen Kreisumlage und die in der Haushaltssatzung festgesetzten Mehrbelastungen zur Deckung des Zuschussbedarfs der Einrichtungen des ÖPNV und der Kreisvolkshochschule genehmigt (siehe Anlage). Die Genehmigung für die festgesetzte Mehrbelastung zur Deckung des Zuschussbedarfs der Einrichtung des ÖPNV gem. § 56 Abs. 4 KrO NRW erfolgte mit folgendem Hinweis: „Die Mehrbelastung zur Deckung des Zuschussbedarfs der Einrichtung des ÖPNV wird in der Haushaltssatzung auf 1.411.000 € festgesetzt. Dieser Betrag entspricht nicht der tatsächlichen Festsetzung in Höhe von 1.412.688,92 €. Ich bitte daher, bei der nächsten Gelegenheit die Satzung entsprechend durch Kreistagsbeschluss zu ändern und um Vorlage des Kreistagsbeschlusses“. In der Tat handelt es sich bei der Zahl 1.411.000 € um einen Fehler in einer nicht pflichtigen Passage der Haushaltssatzung (Umlageerhebungen werden bezogen auf die Umlagegrundlagen festgesetzt, die Nennung des absoluten Betrages diente der Transparenz). Die pflichtig darzustellenden einzelnen Hebesätze sind korrekterweise von der Bezirksregierung genehmigt worden. Der in § 6 Abs. 4, Satz 1, der Haushaltssatzung (informell) ausgewiesene Saldo entspricht nicht dem Ergebnis, das sich bei Addition aller in Anwendung der beschlossenen Hebesätze ermittelten Einzelumlagen in Euro ergibt. Es ist deshalb der richtige Saldo in Höhe von 1.412.688,92 € in § 6 Abs. 4, Satz 1, der Haushaltssatzung zu übernehmen." Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) wird die Angelegenheit im Wege der Dringlichkeit entschieden. Begründung der Dringlichkeit: Um die öffentliche Bekanntmachung durchzuführen und somit die Haushaltssatzung 2010 ohne weiteren Zeitverzug Rechtskraft erlangt, ist die sofortige Behebung des geringfügigen Fehlers per Dringlichkeitsentscheidung erforderlich. Insbesondere sind anstehende Erhaltungsmaßnahmen in Schulen ohne Störung des Unterrichtsbetriebs nur während der Ferien möglich. Zum anderen erfordern noch nicht begonnene Straßenunterhaltungs- und Investitionsmaßnahmen eine unverzügliche Auftragsvergabe. gez. Kolvenbach gez. Uwe Schmitz gez. Troschke gez. Bell gez. I.V. Poth Landrat (Kreisausschussmitglieder) Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)