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Beschlussvorlage GB (Verwendung der "ÖPNV-Pauschale" gem. § 11 ÖPNVG NRW)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
19 kB
Datum
06.10.2010
Erstellt
11.09.10, 04:21
Aktualisiert
11.09.10, 04:21
Beschlussvorlage GB (Verwendung der "ÖPNV-Pauschale" gem. § 11 ÖPNVG NRW) Beschlussvorlage GB (Verwendung der "ÖPNV-Pauschale" gem. § 11 ÖPNVG NRW) Beschlussvorlage GB (Verwendung der "ÖPNV-Pauschale" gem. § 11 ÖPNVG NRW)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 99/2010 27.08.2010 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 22.09.2010 Kreisausschuss 28.09.2010 Kreistag 06.10.2010 Verwendung der "ÖPNV-Pauschale" gem. § 11 ÖPNVG NRW Sachbearbeiter/in: Frau Klinkhammer Tel.: 15 115 Abt.: 60.13 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. X Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt:12054701 12054702 Zeile: 2 2 Kreiskämmerer Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. gez. Hessenius Produkt: Zeile: Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt, a) den in § 11 Absatz 2 ÖPNVG NRW festgelegten Mindestanteil von 80 % der ÖPNVPauschale (ca. 318.000 €) im Jahre 2010 zur Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen im straßengebundenen ÖPNV im Rahmen bestehender Vertragsverhältnisse zu verwenden und b) den für die eigene Verwendung des Kreises Euskirchen gesetzlich zugelassenen Höchstanteil von 20 % (ca. 79.500 €) zur Deckung der Personal- und Sachkosten sowie der Umlage an den Zweckverband VRS einzusetzen. -2Begründung: Das Land gewährt den kommunalen Aufgabenträgern in den Jahren 2008 bis 2010 eine jährliche ÖPNV-Pauschale in Höhe von 110 Mio. Euro. Empfänger der ÖPNV-Pauschale sind die Aufgabenträger des straßengebundenen ÖPNV (Kreise und kreisfreie Städte sowie mittlere und große kreisangehörige Städte, die ein eigenes ÖPNV-Unternehmen betreiben oder an einem solchen wesentlich beteiligt sind). Mit dieser ÖPNV-Pauschale sichert das Land NRW einen Teil der Finanzierung des straßengebundenen ÖPNV. Gleichzeitig erfolgt(e) damit die Ablösung š der früheren Aufgabenträgerpauschale für Kreise und kreisfreie Städte (ab 2008) š der ehemaligen Fahrzeugförderung im kommunalen ÖPNV (ab 2008) sowie š der derzeitigen Ausgleichsleistungen (§ 45 PBefG) im Ausbildungsverkehr (ab 2011 durch die landesweite Erhöhung um 100 Mio. Euro in 2011 und um weitere 30 Mio. Euro in 2012); ab 2011 sind ggf. neue Vorgaben zu beachten, da die ÖPNV-Pauschale einer Revision unterliegt. Ziel der pauschalierten Zuwendung für den kommunalen ÖPNV ist es, die bisher mit einem sehr hohen Verfahrensaufwand verbundenen Förder- bzw. Ausgleichsverfahren zu vereinfachen. Deutlich erweiterte Freiräume bei der Mittelverwendung sollen die Eigenverantwortung der Aufgabenträger stärken und dadurch die Effizienz des Mitteleinsatzes verbessern. ÖPNV-Pauschale im Kreis Euskirchen 2008 bis 2010 bisherige bisherige Jahr Fahrzeugförderung ÖPNV-Pauschale 2006 349.976 € 150.000 € 2007 258.459 € 150.000 € 2008 2009 2010 Summe ÖPNV-Pauschale ab 2008 499.976 € 398.459 € 397.267 € 397.267 € 397.267 € Bis einschließlich 2009 wurde im Kreis Euskirchen die Beschaffung neuer Linienbusse der Unternehmen (anteilig) gefördert, die im Kreis Euskirchen Linienverkehrsleistungen im ÖPNV erbringen. Im Jahr 2010 müssen die Aufgabenträger mindestens 80% der Fördermittel (ca. 318.000 €) an öffentliche und private Verkehrsunternehmen für Zwecke des ÖPNV (mit Ausnahme des SPNV) weiterleiten. Die verbleibenden Mittel können die ÖPNV-Aufgabenträger für Zwecke des ÖPNV eigenverantwortlich verwenden oder aber an Dritte weiterleiten, sofern diese ebenfalls Zwecke des ÖPNV verfolgen. Eine wesentliche Änderung ergibt sich aus der VO EG Nr. 1370/2007, die am 03.12.2009 in Kraft getreten ist, die vorherige VO EWG 1191/69 ablöst und bei der Ausreichung der Mittel einen europarechtskonformen Einsatz der Pauschale nach § 11 Absatz 2 ÖPNVG NRW fordert. Sie legt u. a. klar fest, dass Aufgabenträger Verkehrsunternehmen Ausgleichsleistungen nur für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gewähren können, sofern die Fixierung der Rechte und Pflichten in einem Vertrag bzw. öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfolgt. Dies bedeutet, dass die Auferlegung der Gemeinwohlverpflichtungen und deren finanzielle Ausgleichsvoraussetzungen grundsätzlich geregelt sein muss über a) eine Betrauung nach den Altmark-trans Kriterien oder b) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach der VO EG 1370/07 Bei der Gewährung von Zuwendungsanteilen an die RVK GmbH ist die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung gegeben. Im Gegensatz dazu sind mit den anderen im Kreis Euskirchen tätigen Verkehrsunternehmen mit eigenen Konzessionen keine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen -3begründet worden. Die Gewährung von Fördermitteln an Subunternehmen ist wegen o.g. europarechtlicher Vorgaben als sehr kritisch zu bewerten, weil sie die Verkehrsleistungen nicht aufgrund eigener gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbringen und dies die Einleitung eines Notifizierungsverfahrens nach EU-Recht (Ausnahmeverfahren vom Anwendungsbereich der VO) erfordern würde. Die Fortführung der bisherigen Fahrzeugbeschaffungsförderung wird daher verwaltungsseitig nicht empfohlen. Die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen im Rahmen bestehender Vertragsverhältnisse wäre europarechtlich unbedenklich. Die marktorientierte Direktvergabe (moD) an die RVK ist ein bestehendes Vertragsverhältnis zur Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen mit einer Ausgleichsverpflichtung des Kreises Euskirchen. Andere Vertragsverhältnisse zur Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen hat der Kreis Euskirchen derzeit nicht abgeschlossen. Die übrigen auf dem Gebiet des Kreises Euskirchen tätigen und konzessionierten Verkehrsunternehmen erbringen die Linienverkehrsleistungen ohne finanziellen Ausgleich durch den Kreis Euskirchen. Um das Eingehen möglicher Rechtsrisiken, insbesondere im Hinblick auf Rückforderungsansprüche der Bezirksregierung Köln an den Kreis Euskirchen wegen Verstoßes gegen das EU-Beihilferecht auszuschließen, wird der v.g. Beschluss verwaltungseitig empfohlen. Der bisherige Ansatz im Finanzplan des Produktes 54701 „Investitionszuweisungen Fahrzeugbeschaffung“ in Höhe von 200.000 € würde somit entfallen. Statt dessen könnten ca. 318.000 € (bisher waren im Haushalt 2010: 117.000 € eingeplant) zur Finanzierung der Verkehre der RVK aufgewandt werden. Die ÖPNV-Umlage würde damit um weitere 200.000 € reduziert, was zu einer finanziellen Entlastung der kreisangehörigen Kommunen führen würde. Hierbei handelt sich um eine Einzelfallentscheidung für 2010. gez. I. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)