Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
19 kB
Datum
06.10.2010
Erstellt
11.09.10, 04:21
Aktualisiert
11.09.10, 04:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 99/2010
27.08.2010
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
22.09.2010
Kreisausschuss
28.09.2010
Kreistag
06.10.2010
Verwendung der "ÖPNV-Pauschale" gem. § 11 ÖPNVG NRW
Sachbearbeiter/in: Frau Klinkhammer
Tel.: 15 115
Abt.: 60.13
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
X Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:12054701
12054702
Zeile: 2
2
Kreiskämmerer
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
gez.
Hessenius
Produkt:
Zeile:
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt,
a)
den in § 11 Absatz 2 ÖPNVG NRW festgelegten Mindestanteil von 80 % der ÖPNVPauschale (ca. 318.000 €) im Jahre 2010 zur Finanzierung gemeinwirtschaftlicher
Verkehrsleistungen im straßengebundenen ÖPNV im Rahmen bestehender
Vertragsverhältnisse zu verwenden und
b)
den für die eigene Verwendung des Kreises Euskirchen gesetzlich zugelassenen Höchstanteil
von 20 % (ca. 79.500 €) zur Deckung der Personal- und Sachkosten sowie der Umlage an den
Zweckverband VRS einzusetzen.
-2Begründung:
Das Land gewährt den kommunalen Aufgabenträgern in den Jahren 2008 bis 2010 eine jährliche
ÖPNV-Pauschale in Höhe von 110 Mio. Euro. Empfänger der ÖPNV-Pauschale sind die
Aufgabenträger des straßengebundenen ÖPNV (Kreise und kreisfreie Städte sowie mittlere und
große kreisangehörige Städte, die ein eigenes ÖPNV-Unternehmen betreiben oder an einem solchen
wesentlich beteiligt sind).
Mit dieser ÖPNV-Pauschale sichert das Land NRW einen Teil der Finanzierung des
straßengebundenen ÖPNV. Gleichzeitig erfolgt(e) damit die Ablösung
der früheren Aufgabenträgerpauschale für Kreise und kreisfreie Städte (ab 2008)
der ehemaligen Fahrzeugförderung im kommunalen ÖPNV (ab 2008) sowie
der derzeitigen Ausgleichsleistungen (§ 45 PBefG) im Ausbildungsverkehr (ab 2011 durch die
landesweite Erhöhung um 100 Mio. Euro in 2011 und um weitere 30 Mio. Euro in 2012); ab 2011
sind ggf. neue Vorgaben zu beachten, da die ÖPNV-Pauschale einer Revision unterliegt.
Ziel der pauschalierten Zuwendung für den kommunalen ÖPNV ist es, die bisher mit einem sehr
hohen Verfahrensaufwand verbundenen Förder- bzw. Ausgleichsverfahren zu vereinfachen. Deutlich
erweiterte Freiräume bei der Mittelverwendung sollen die Eigenverantwortung der Aufgabenträger
stärken und dadurch die Effizienz des Mitteleinsatzes verbessern.
ÖPNV-Pauschale im Kreis Euskirchen 2008 bis 2010
bisherige
bisherige
Jahr
Fahrzeugförderung ÖPNV-Pauschale
2006
349.976 €
150.000 €
2007
258.459 €
150.000 €
2008
2009
2010
Summe
ÖPNV-Pauschale ab
2008
499.976 €
398.459 €
397.267 €
397.267 €
397.267 €
Bis einschließlich 2009 wurde im Kreis Euskirchen die Beschaffung neuer Linienbusse der
Unternehmen (anteilig) gefördert, die im Kreis Euskirchen Linienverkehrsleistungen im ÖPNV
erbringen.
Im Jahr 2010 müssen die Aufgabenträger mindestens 80% der Fördermittel (ca. 318.000 €) an
öffentliche und private Verkehrsunternehmen für Zwecke des ÖPNV (mit Ausnahme des SPNV)
weiterleiten.
Die verbleibenden Mittel können die ÖPNV-Aufgabenträger für Zwecke des ÖPNV
eigenverantwortlich verwenden oder aber an Dritte weiterleiten, sofern diese ebenfalls Zwecke des
ÖPNV verfolgen.
Eine wesentliche Änderung ergibt sich aus der VO EG Nr. 1370/2007, die am 03.12.2009 in Kraft
getreten ist, die vorherige VO EWG 1191/69 ablöst und bei der Ausreichung der Mittel einen
europarechtskonformen Einsatz der Pauschale nach § 11 Absatz 2 ÖPNVG NRW fordert.
Sie legt u. a. klar fest, dass Aufgabenträger Verkehrsunternehmen Ausgleichsleistungen nur für die
Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gewähren können, sofern die Fixierung der Rechte
und Pflichten in einem Vertrag bzw. öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfolgt. Dies bedeutet, dass
die Auferlegung der Gemeinwohlverpflichtungen und deren finanzielle Ausgleichsvoraussetzungen
grundsätzlich geregelt sein muss über
a) eine Betrauung nach den Altmark-trans Kriterien oder
b) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach der VO EG 1370/07
Bei der Gewährung von Zuwendungsanteilen an die RVK GmbH ist die gemeinwirtschaftliche
Verpflichtung gegeben. Im Gegensatz dazu sind mit den anderen im Kreis Euskirchen tätigen
Verkehrsunternehmen mit eigenen Konzessionen keine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
-3begründet worden. Die Gewährung von Fördermitteln an Subunternehmen ist wegen o.g.
europarechtlicher Vorgaben als sehr kritisch zu bewerten, weil sie die Verkehrsleistungen nicht
aufgrund eigener gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbringen und dies die Einleitung eines
Notifizierungsverfahrens nach EU-Recht (Ausnahmeverfahren vom Anwendungsbereich der VO)
erfordern würde. Die Fortführung der bisherigen Fahrzeugbeschaffungsförderung wird daher
verwaltungsseitig nicht empfohlen.
Die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen im Rahmen bestehender
Vertragsverhältnisse wäre europarechtlich unbedenklich.
Die marktorientierte Direktvergabe (moD) an die RVK ist ein bestehendes Vertragsverhältnis zur
Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen mit einer Ausgleichsverpflichtung des
Kreises Euskirchen. Andere Vertragsverhältnisse zur Finanzierung gemeinwirtschaftlicher
Verkehrsleistungen hat der Kreis Euskirchen derzeit nicht abgeschlossen. Die übrigen auf dem
Gebiet des Kreises Euskirchen tätigen und konzessionierten Verkehrsunternehmen erbringen die
Linienverkehrsleistungen ohne finanziellen Ausgleich durch den Kreis Euskirchen.
Um das Eingehen möglicher Rechtsrisiken, insbesondere im Hinblick auf Rückforderungsansprüche
der Bezirksregierung Köln an den Kreis Euskirchen wegen Verstoßes gegen das EU-Beihilferecht
auszuschließen, wird der v.g. Beschluss verwaltungseitig empfohlen.
Der bisherige Ansatz im Finanzplan des Produktes 54701 „Investitionszuweisungen
Fahrzeugbeschaffung“ in Höhe von 200.000 € würde somit entfallen. Statt dessen könnten ca.
318.000 € (bisher waren im Haushalt 2010: 117.000 € eingeplant) zur Finanzierung der Verkehre der
RVK aufgewandt werden.
Die ÖPNV-Umlage würde damit um weitere 200.000 € reduziert, was zu einer finanziellen Entlastung
der kreisangehörigen Kommunen führen würde.
Hierbei handelt sich um eine Einzelfallentscheidung für 2010.
gez. I. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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