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Antrag DIE LINKE (Bürgerfragestunde hier: Antrag der Fraktion DIE LINKE)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
21 kB
Datum
06.10.2010
Erstellt
01.10.10, 04:21
Aktualisiert
01.10.10, 04:21
Antrag DIE LINKE (Bürgerfragestunde
hier: Antrag der Fraktion DIE LINKE) Antrag DIE LINKE (Bürgerfragestunde
hier: Antrag der Fraktion DIE LINKE)

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Fraktion im Kreistag Euskirchen Datum: X Öffentliche Sitzung A 36/2010 28.09.2010 Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreistag 06.10.2010 Bürgerfragestunde hier: Antrag der Fraktion DIE LINKE Antrag zur Sitzung des Kreistages am 6.10.2010 Fragestunden für Einwohnerinnen und Einwohner Der Kreistag möge folgenden Beschluss fassen: § 11 der Geschäftsordnung wird wie folgt geändert: „ § 11 Fragestunden für Einwohnerinnen und Einwohner (1) Grundsätzlich findet in den Kreistagssitzungen als erster Tagesordnungspunkt eine Fragestunde für Einwohner und Einwohnerinnen statt. Der Landrat / die Landrätin unterrichtet die Einwohner und Einwohnerinnen durch die öffentliche Bekanntmachung über den Termin der Fragestunde. (2) Jede Einwohnerin und jeder Einwohner kann zu einem Thema nur je eine Frage stellen. Fragen können an den Landrat / die Landrätin oder eine Fraktion gerichtet werden. Zulässig sind nur Fragen, die den Aufgabenbereich des Kreises Euskirchen zum Gegenstand haben und keine Beurteilung oder Bewertung enthalten. (3) In der Fragestunde mündlich gestellte Fragen können unmittelbar mündlich oder müssen ansonsten grundsätzlich innerhalb von drei Wochen schriftlich beantwortet werden. (4) Schriftlich gestellte Fragen sind dem Landrat / der Landrätin spätestens am 8. Werktag vor der Fragestunde mitzuteilen und in der Fragestunde mündlich zu beantworten. Hierauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. Schriftlich gestellte Fragen werden nur dann mündlich beantwortet, wenn der oder die Fragenstellende anwesend ist. -2- (5) Der Landrat / die Landrätin leitet die Frage unverzüglich der Person oder der Fraktion zu, an die sie gerichtet ist. Es sind Fragen zurückzuweisen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Kreises fallen oder deren Beantwortung gesetzliche Vorschriften oder schutzwürdige private Interessen verletzen würde; es können solche Fragen zurückgewiesen werden, die offensichtlich unverständlich oder nach Inhalt oder Form beleidigend sind. (6) In der Sitzung ruft der oder die Vorsitzende die schriftlichen Fragen in der Reihenfolge ihres Eingangs auf. (7) Die Antworten werden von der Person gegeben, an die die Frage gerichtet ist. Eine Zusatzfrage ist erlaubt. Für die Fraktionen spricht der oder die Fraktionsvorsitzende oder ein beauftragtes Fraktionsmitglied. Der Landrat / die Landrätin kann die Beantwortung der an ihn / sie gerichteten Fragen dem oder der fachlich zuständigen Dezernentin / Dezernent übertragen. Eine Diskussion über die gestellten Fragen und die erteilten Antworten ist zulässig. (8) Fragestunden betragen bis zu 60 Minuten. Fragen, die in dieser Zeit nicht beantwortet werden können, werden im Einvernehmen mit dem Fragensteller schriftlich oder in der folgenden Ratssitzung beantwortet. Dies gilt auch, wenn die Beantwortung einer Frage aus anderen Gründen nicht möglich ist. (9) Fragen, die ein schwebendes Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahren betreffen oder auf die Offenbarung vertraulicher Inhalte gem. § 3 Abs. 2GeschO abzielen, dürfen nicht beantwortet werden.“ Begründung: Mit der Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner soll die Bürgerbeteiligung im Kreis Euskirchen verbessert und ausgeweitet werden. In anderen Städten und Kreisen NRWs werden Fragestunden der Einwohnerinnen und Einwohner lebhaft - auch gerade mündlich - genutzt. Die Bürgerfragestunde erscheint uns auch deshalb geboten, da sie Politik erfahrbar und transparenter macht. gez. i. A. Susanne Schütze-Lülsdorf (Fraktionsgeschäftsführerin)