Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
21 kB
Datum
06.10.2010
Erstellt
01.10.10, 04:21
Aktualisiert
01.10.10, 04:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Fraktion im Kreistag Euskirchen
Datum:
X Öffentliche Sitzung
A 36/2010
28.09.2010
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreistag
06.10.2010
Bürgerfragestunde
hier: Antrag der Fraktion DIE LINKE
Antrag
zur Sitzung des Kreistages am 6.10.2010
Fragestunden für Einwohnerinnen und Einwohner
Der Kreistag möge folgenden Beschluss fassen:
§ 11 der Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:
„ § 11
Fragestunden für Einwohnerinnen und Einwohner
(1) Grundsätzlich findet in den Kreistagssitzungen als erster Tagesordnungspunkt eine Fragestunde
für Einwohner und Einwohnerinnen statt. Der Landrat / die
Landrätin unterrichtet die Einwohner und Einwohnerinnen durch die
öffentliche Bekanntmachung über den Termin der Fragestunde.
(2) Jede Einwohnerin und jeder Einwohner kann zu einem Thema nur je eine Frage
stellen. Fragen können an den Landrat / die Landrätin oder eine
Fraktion gerichtet werden. Zulässig sind nur Fragen, die den Aufgabenbereich des Kreises
Euskirchen zum Gegenstand haben und keine Beurteilung oder Bewertung enthalten.
(3) In der Fragestunde mündlich gestellte Fragen können unmittelbar mündlich oder
müssen ansonsten grundsätzlich innerhalb von drei Wochen schriftlich beantwortet
werden.
(4) Schriftlich gestellte Fragen sind dem Landrat / der Landrätin spätestens am 8. Werktag vor der
Fragestunde mitzuteilen und in der Fragestunde mündlich zu beantworten. Hierauf ist in der
öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
Schriftlich gestellte Fragen werden nur dann mündlich beantwortet, wenn der oder die
Fragenstellende anwesend ist.
-2-
(5) Der Landrat / die Landrätin leitet die Frage unverzüglich der
Person oder der Fraktion zu, an die sie gerichtet ist. Es sind Fragen zurückzuweisen,
die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Kreises fallen oder deren Beantwortung
gesetzliche Vorschriften oder schutzwürdige private Interessen verletzen würde; es
können solche Fragen zurückgewiesen werden, die offensichtlich unverständlich oder nach Inhalt
oder Form beleidigend sind.
(6) In der Sitzung ruft der oder die Vorsitzende die schriftlichen Fragen in der
Reihenfolge ihres Eingangs auf.
(7) Die Antworten werden von der Person gegeben, an die die Frage gerichtet ist. Eine Zusatzfrage
ist erlaubt. Für die Fraktionen spricht der oder die Fraktionsvorsitzende oder ein beauftragtes
Fraktionsmitglied. Der Landrat / die
Landrätin kann die Beantwortung der an ihn / sie gerichteten Fragen dem
oder der fachlich zuständigen Dezernentin / Dezernent übertragen. Eine Diskussion
über die gestellten Fragen und die erteilten Antworten ist zulässig.
(8) Fragestunden betragen bis zu 60 Minuten. Fragen, die in dieser Zeit nicht
beantwortet werden können, werden im Einvernehmen mit dem Fragensteller schriftlich oder in der
folgenden Ratssitzung beantwortet. Dies gilt auch, wenn die Beantwortung einer Frage aus anderen
Gründen nicht möglich ist.
(9) Fragen, die ein schwebendes Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahren betreffen oder auf die
Offenbarung vertraulicher Inhalte gem. § 3 Abs. 2GeschO abzielen, dürfen nicht beantwortet werden.“
Begründung:
Mit der Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner soll die Bürgerbeteiligung im
Kreis Euskirchen verbessert und ausgeweitet werden.
In anderen Städten und Kreisen NRWs werden Fragestunden der Einwohnerinnen und Einwohner
lebhaft - auch gerade mündlich - genutzt.
Die Bürgerfragestunde erscheint uns auch deshalb geboten, da sie Politik erfahrbar und
transparenter macht.
gez. i. A. Susanne Schütze-Lülsdorf (Fraktionsgeschäftsführerin)