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Beschlussvorlage GB (Vorschlag zur Meldung des Vogelschutzgebietes "Kermeter/Hetzinger Wald")

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
21 kB
Datum
06.10.2010
Erstellt
25.06.10, 04:25
Aktualisiert
25.06.10, 04:25
Beschlussvorlage GB (Vorschlag zur Meldung des Vogelschutzgebietes "Kermeter/Hetzinger Wald") Beschlussvorlage GB (Vorschlag zur Meldung des Vogelschutzgebietes "Kermeter/Hetzinger Wald") Beschlussvorlage GB (Vorschlag zur Meldung des Vogelschutzgebietes "Kermeter/Hetzinger Wald") Beschlussvorlage GB (Vorschlag zur Meldung des Vogelschutzgebietes "Kermeter/Hetzinger Wald")

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat X Öffentliche Sitzung Datum: V 61/2010 19.02.2010 Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 19.05.2010 Kreisausschuss 09.06.2010 Kreistag 23.06.2010 Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 22.09.2010 Kreisausschuss 28.09.2010 Kreistag 06.10.2010 Vorschlag zur Meldung des Vogelschutzgebietes "Kermeter/Hetzinger Wald" Sachbearbeiter/in: Frau Kröger / Herr Persch x Tel.: 15 579 Abt.: 60.3 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: --Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreis Euskirchen erklärt seine Zustimmung zur Ausweisung eines Vogelschutzgebietes Kermeter-Hetzinger Wald in der Abgrenzung des Vorschlags des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW vom 23.02.2010 mit der Erweiterung um die Flächen des Urftsees und auch Teile des Obersees, die im Bereich des Nationalparks liegen. -2Die Zustimmung erfolgt nur, sofern sichergestellt ist, dass sich durch die Gebietsmeldung keine Einschränkungen für die im Nationalparkplan genannten Einrichtungen und Nutzungen wie auch für die Nutzung der K7 und der Zuwegung nach Vogelsang über die Urftseebrücke ergeben und auch die weitere Entwicklung des Bereiches „Vogelsang“ entsprechend den Darstellungen des TeilFlächennutzungsplanes der Stadt Schleiden nicht zusätzlich eingeschränkt wird. Begründung: Ausgangssituation Die Gebiete Kermeter und Hetzinger Wald sind seitens des Landes NRW seit 2001 als FFH-Gebiet (nur Kermeter) gemeldet und seit Dezember 2003 Teil des Nationalparks Eifel. Der Schutz des Gebietes und seiner Bestandteile ist durch die Nationalpark-Verordnung bestimmt (§§ 31-34 BNatSchG, insbesondere § 32 Abs. 3 und § 34 Abs. 7 BNatSchG). Diese beinhaltet insbesondere Angaben zum Schutzzweck. So werden in § 3 Abs. 5 und 6 NP-VO der Erhalt und die Wiederherstellung von Lebensstätten und Lebensräumen der nach der Vogelschutzrichtlinie zu schützenden Arten als Schutzzweck formuliert. Außerdem umfasst die NP-VO in § 4 zahlreiche Konkretisierungen zur Umsetzung der Schutzziele entsprechend den Ausführungen des Nationalparkplanes einschl. des Wegeplanes. Landesweit gilt die verpflichtende Meldung von Vogelschutzgebieten seit Ende 2009 als abgeschlossen. Die geplante Meldung der Bereiche Kermeter und Hetzinger Wald ist somit als „freiwillige“ ergänzende Meldung des Landes zu betrachten. Naturschutzfachlich wird in den Erläuterungen zur geplanten Meldung des Vogelschutzgebietes Kermeter / Hetzinger Wald als Natura 2000-Gebiet mit der Bezeichnung DE 5304-402 an die Europäische Kommission die besondere Bedeutung des geplanten Vogelschutzgebietes durch das LANUV und die Bezirksregierung Köln wie folgt einschätzt: Fachliche Begründung des LANUV zur geplanten Meldung/Ausweisung: Das Vogelschutzgebiet Kermeter-Hetzinger Wald (VGS) ist eines der größten zusammenhängenden Laubwaldgebiete im Naturraum. Dominierend sind naturnahe Buchen- und Eichenwälder, eingemischt sind Nadelholzbestände. An steileren Süd- und Westhängen des Kermeters kommen wärmeliebende Eichenwälder zusammen mit natürlichen Felsheiden und –gebüschen vor. In nordexponierten Siefenhängen stocken Schluchtwälder. Von landesweiter Bedeutung ist das Brutvorkommen des Mittelspechtes mit über 100 Brutpaaren. Weitere gebietstypische Brutvogelarten nach Anhang I der EG –Vogelschutzrichtlinie sind Schwarzspecht, Grauspecht, Uhu, Rotmilan und Wespenbussard. Der Schwarzstorch tritt als regelmäßiger Nahrungsgast im Kermeter auf. Neben den genanten Vogelarten kommen auch Wasseramsel, Neuntöter sowie weitere 30 streng geschützte Vogelarten vor. Überwiegend in den Kernzonen des VSG hat der Mittelspecht seinen Lebensraum. Die Mittelspechte sind standorttreue Habitatspezialisten und haben eine starke Bindung an strukturreiche Laubwälder mit grobborkigen alten Laubbäume, insbesondere Eichen. In den totholzreichen ehemaligen Niederwäldern des Nationalparks Eifel wird ein günstiger Erhaltungszustand gewährleistet. Das LANUV hatte zunächst eine Abgrenzung in den Eigentumsgrenzen des Landes für das FFHGebiet Kermeter und zusätzlich im Hetzinger Wald vorgesehen. Der Flächenumfang betrug ca. 4500 ha. Auf Anregung des Kommunalen Nationalparkausschusses und der Nationalparkarbeitsgruppe wurde nach Aussage der Bezirksregierung die Prüfung naturschutzfachlich sinnvoller Flächenabweichungen vorgeschlagen. -3Daraufhin erarbeitete die Bezirksregierung einen neuen Abgrenzungsvorschlag und gab diesen im Februar 2010 in das Beteiligungsverfahren. Die vorgeschlagene Erweiterung des Vogelschutzgebietes mit einer Gesamtfläche von 6032 ha erstreckte sich auf den Nordteil des Nationalparks Eifel und schloss einige angrenzende Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsflächen ein. Von Seiten der BR Köln wurde u. a. vorgeschlagen, im Umfeld des Klosters Mariawald Flächen, die als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen sind, einzubeziehen, da für diese langfristige Pachtverträge mit der Nationalparkverwaltung bestünden. Weiterhin sollte die ehemalige Kiesgrube „Auf dem Richtpatt“, ebenfalls Landschaftsschutzgebiet bzw. Geschützter Landschaftsbestandteil, einbezogen werden, da diese vom Nationalpark umschlossen wird und sich zum größten Teil im Eigentum der Nationalparkverwaltung befindet. Vor dem Hintergrund, dass es sich um eine freiwillige Meldung des Landes handelt und diese nur im regionalen Konsens erfolgen soll, wurde die geplante Meldung nochmals in der Sitzung der Nationalpark-AG und im kommunalen Nationalparkausschuss am 04.05.2010 ausführlich erörtert. Das LANUV bestätigte hierbei fachlich seine bisherige Haltung, die Gebietsmeldung wie in der Sitzung vom 23.02.2010 vorgetragen, auf die Bereiche Kermeter und Hetzinger Wald zu beschränken. Allenfalls sei eine Ausweitung auf den Urft- und Obersee denkbar, soweit der WVER dieser zustimme. Nachdem der WVER sein Einverständnis zu dieser erweiterten Gebietsmeldung erklärt hatte, wurde die Bezirksregierung von der Nationalpark-AG und dem kommunalen Nationalparkausschuss aufgefordert, das Beteiligungsverfahren entsprechend zu überarbeiten und zu verlängern, um den TÖB und Bürgern die Möglichkeit einer erneuten Stellungnahme einzuräumen. Rechtliche Bewertung gem. BNatSchG FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete sind gleichwertige Teile des europäischen Schutzgebietssystems NATURA 2000. Für sie gelten die nachfolgenden Vorschriften entsprechend. Gemäß § 32 (3) BNatSchG bestimmt die Schutzerklärung den Schutzzweck im Sinne der jeweiligen Erhaltungsziele und erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt. Gem. § 33 (1) BNatSchG sind alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 zulassen. Verträglichkeit von Projekten gem. § 34 BNatSchG Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist – im konkreten Fall also ein Nationalpark -, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Da die Nationalpark-VO den Schutz von Arten der VS-RL bereits beinhaltet, gilt diese als Konkretisierung und ist somit maßgeblich für Verträglichkeitsprüfungen nach § 34 BNatSchG. Insofern geht der Kreis Euskirchen davon aus, dass alle in der NP-VO enthaltenden Regelungen, also auch der Nationalparkplan und der Wegeplan, in Einklang mit den Erhaltungszielen der VS-VO stehen. -4Die Absätze 1 bis 7 des § 34 BNatSchG gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, zwar nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches. Dies ist für die Bewertung jedoch insofern unerheblich, da vergleichbare Bestimmungen in § 1a BauGB enthalten sind. Im Übrigen sind die Vorschriften für Baumaßnahmen nach §§ 34 und 35 BauGB einschlägig. Bereits in den aktuellen Vorhaben auf Vogelsang werden Artenschutzprüfungen wie auch FFHVerträglichkeitsprüfungen durchgeführt. Eine zusätzliche überlagernde Ausweisung als Vogelschutzgebiet würde im Kermeter diesbezüglich keine Änderung ergeben. Im Bereich Hetzinger Wald (außerhalb des Kreises Euskirchen) ergäben sich hingegen neue Pflichten zur Durchführung von Verträglichkeitsprüfungen für Projekte im Sinne des § 10 BNatSchG. Inhaltlich gilt hierfür aber ebenfalls das Prüfregime nach der NP-VO. Dies gilt auch für Flächen des Nationalparks in den Kommunen Mechernich und Kall. Auch hier wären u. U. neue Prüfungen vorzunehmen, die Nationalpark-VO bildete in diesen Fällen relevantes Prüfregime. Hinsichtlich des oft zitierten vermeintlichen Umgebungsschutzes ist anzumerken, dass grundsätzlich Projekte in der Umgebung von FFH- oder Vogelschutzgebieten anhand der konkreten Merkmale zu beurteilen sind. Die neue VV Habitatschutz formuliert eine Regelannahme, wonach Vorhaben mit einem Abstand von 300 Metern und mehr keiner FFH-VP bedürfen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass zumindest überschlägig und vereinfacht (s. neue VV) zu prüfen ist, ob Belange des Vogelschutzgebietes betroffen sind. Der Kreis Euskirchen legt großen Wert darauf, dass das Land vor einer offiziellen Meldung des Gebiets die v. g. Rechtsauffassung des Kreises Euskirchen bestätigt, dass sich aus der Meldung keine Einschränkungen für die im Nationalparkplan genannten Einrichtungen und Nutzungen ergeben und auch die weitere Entwicklung des Bereiches „Vogelsang“ entsprechend den Darstellungen des Teil-Flächennutzungsplanes der Stadt Schleiden nicht zusätzlich eingeschränkt wird". Der Landschaftsbeirat hat sich auf seiner Sitzung am 06.05.2010 einstimmig für einen Beschluss im Sinne dieser Stellungnahme ausgesprochen. gez. I. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)