Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
21 kB
Datum
06.10.2010
Erstellt
25.06.10, 04:25
Aktualisiert
25.06.10, 04:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
X Öffentliche Sitzung
Datum:
V 61/2010
19.02.2010
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
19.05.2010
Kreisausschuss
09.06.2010
Kreistag
23.06.2010
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
22.09.2010
Kreisausschuss
28.09.2010
Kreistag
06.10.2010
Vorschlag zur Meldung des Vogelschutzgebietes "Kermeter/Hetzinger Wald"
Sachbearbeiter/in: Frau Kröger / Herr Persch
x
Tel.: 15 579
Abt.: 60.3
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
--Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreis Euskirchen erklärt seine Zustimmung zur Ausweisung eines Vogelschutzgebietes
Kermeter-Hetzinger Wald in der Abgrenzung des Vorschlags des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz NRW vom 23.02.2010 mit der Erweiterung um die Flächen des Urftsees und auch
Teile des Obersees, die im Bereich des Nationalparks liegen.
-2Die Zustimmung erfolgt nur, sofern sichergestellt ist, dass sich durch die Gebietsmeldung keine
Einschränkungen für die im Nationalparkplan genannten Einrichtungen und Nutzungen wie auch für
die Nutzung der K7 und der Zuwegung nach Vogelsang über die Urftseebrücke ergeben und auch die
weitere Entwicklung des Bereiches „Vogelsang“ entsprechend den Darstellungen des TeilFlächennutzungsplanes der Stadt Schleiden nicht zusätzlich eingeschränkt wird.
Begründung:
Ausgangssituation
Die Gebiete Kermeter und Hetzinger Wald sind seitens des Landes NRW seit 2001 als FFH-Gebiet
(nur Kermeter) gemeldet und seit Dezember 2003 Teil des Nationalparks Eifel. Der Schutz des
Gebietes und seiner Bestandteile ist durch die Nationalpark-Verordnung bestimmt (§§ 31-34
BNatSchG, insbesondere § 32 Abs. 3 und § 34 Abs. 7 BNatSchG). Diese beinhaltet insbesondere
Angaben zum Schutzzweck. So werden in § 3 Abs. 5 und 6 NP-VO der Erhalt und die
Wiederherstellung von Lebensstätten und Lebensräumen der nach der Vogelschutzrichtlinie zu
schützenden Arten als Schutzzweck formuliert. Außerdem umfasst die NP-VO in § 4 zahlreiche
Konkretisierungen zur Umsetzung der Schutzziele entsprechend den Ausführungen des
Nationalparkplanes einschl. des Wegeplanes.
Landesweit gilt die verpflichtende Meldung von Vogelschutzgebieten seit Ende 2009 als
abgeschlossen. Die geplante Meldung der Bereiche Kermeter und Hetzinger Wald ist somit als
„freiwillige“ ergänzende Meldung des Landes zu betrachten.
Naturschutzfachlich wird in den Erläuterungen zur geplanten Meldung des Vogelschutzgebietes
Kermeter / Hetzinger Wald als Natura 2000-Gebiet mit der Bezeichnung DE 5304-402 an die
Europäische Kommission die besondere Bedeutung des geplanten Vogelschutzgebietes durch das
LANUV und die Bezirksregierung Köln wie folgt einschätzt:
Fachliche Begründung des LANUV zur geplanten Meldung/Ausweisung:
Das Vogelschutzgebiet Kermeter-Hetzinger Wald (VGS) ist eines der größten zusammenhängenden
Laubwaldgebiete im Naturraum. Dominierend sind naturnahe Buchen- und Eichenwälder,
eingemischt sind Nadelholzbestände. An steileren Süd- und Westhängen des Kermeters kommen
wärmeliebende Eichenwälder zusammen mit natürlichen Felsheiden und –gebüschen vor. In
nordexponierten Siefenhängen stocken Schluchtwälder. Von landesweiter Bedeutung ist das
Brutvorkommen des Mittelspechtes mit über 100 Brutpaaren. Weitere gebietstypische Brutvogelarten
nach Anhang I der EG –Vogelschutzrichtlinie sind Schwarzspecht, Grauspecht, Uhu, Rotmilan und
Wespenbussard. Der Schwarzstorch tritt als regelmäßiger Nahrungsgast im Kermeter auf. Neben den
genanten Vogelarten kommen auch Wasseramsel, Neuntöter sowie weitere 30 streng geschützte
Vogelarten vor.
Überwiegend in den Kernzonen des VSG hat der Mittelspecht seinen Lebensraum. Die Mittelspechte
sind standorttreue Habitatspezialisten und haben eine starke Bindung an strukturreiche Laubwälder
mit grobborkigen alten Laubbäume, insbesondere Eichen. In den totholzreichen ehemaligen
Niederwäldern des Nationalparks Eifel wird ein günstiger Erhaltungszustand gewährleistet.
Das LANUV hatte zunächst eine Abgrenzung in den Eigentumsgrenzen des Landes für das FFHGebiet Kermeter und zusätzlich im Hetzinger Wald vorgesehen. Der Flächenumfang betrug ca. 4500
ha. Auf Anregung des Kommunalen Nationalparkausschusses und der Nationalparkarbeitsgruppe
wurde nach Aussage der Bezirksregierung die Prüfung naturschutzfachlich sinnvoller
Flächenabweichungen vorgeschlagen.
-3Daraufhin erarbeitete die Bezirksregierung einen neuen Abgrenzungsvorschlag und gab diesen im
Februar 2010 in das Beteiligungsverfahren. Die vorgeschlagene Erweiterung des Vogelschutzgebietes mit einer Gesamtfläche von 6032 ha erstreckte sich auf den Nordteil des Nationalparks Eifel
und schloss einige angrenzende Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsflächen ein.
Von Seiten der BR Köln wurde u. a. vorgeschlagen, im Umfeld des Klosters Mariawald Flächen, die
als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen sind, einzubeziehen, da für diese langfristige
Pachtverträge mit der Nationalparkverwaltung bestünden. Weiterhin sollte die ehemalige Kiesgrube
„Auf dem Richtpatt“, ebenfalls Landschaftsschutzgebiet bzw. Geschützter Landschaftsbestandteil,
einbezogen werden, da diese vom Nationalpark umschlossen wird und sich zum größten Teil im
Eigentum der Nationalparkverwaltung befindet.
Vor dem Hintergrund, dass es sich um eine freiwillige Meldung des Landes handelt und diese nur im
regionalen Konsens erfolgen soll, wurde die geplante Meldung nochmals in der Sitzung der
Nationalpark-AG und im kommunalen Nationalparkausschuss am 04.05.2010 ausführlich erörtert.
Das LANUV bestätigte hierbei fachlich seine bisherige Haltung, die Gebietsmeldung wie in der
Sitzung vom 23.02.2010 vorgetragen, auf die Bereiche Kermeter und Hetzinger Wald zu
beschränken. Allenfalls sei eine Ausweitung auf den Urft- und Obersee denkbar, soweit der WVER
dieser zustimme. Nachdem der WVER sein Einverständnis zu dieser erweiterten Gebietsmeldung
erklärt hatte, wurde die Bezirksregierung von der Nationalpark-AG und dem kommunalen
Nationalparkausschuss aufgefordert, das Beteiligungsverfahren entsprechend zu überarbeiten und zu
verlängern, um den TÖB und Bürgern die Möglichkeit einer erneuten Stellungnahme einzuräumen.
Rechtliche Bewertung gem. BNatSchG
FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete sind gleichwertige Teile des europäischen
Schutzgebietssystems NATURA 2000. Für sie gelten die nachfolgenden Vorschriften entsprechend.
Gemäß § 32 (3) BNatSchG bestimmt die Schutzerklärung den Schutzzweck im Sinne der jeweiligen
Erhaltungsziele und erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre
natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und
Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des
Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben
unberührt.
Gem. § 33 (1) BNatSchG sind alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen
Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck
maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. Die für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 Ausnahmen von dem
Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 zulassen.
Verträglichkeit von Projekten gem. § 34 BNatSchG
Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen
eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen
Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar
der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur
und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist – im konkreten Fall also ein Nationalpark -, ergeben
sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen
Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden.
Da die Nationalpark-VO den Schutz von Arten der VS-RL bereits beinhaltet, gilt diese als
Konkretisierung und ist somit maßgeblich für Verträglichkeitsprüfungen nach § 34 BNatSchG.
Insofern geht der Kreis Euskirchen davon aus, dass alle in der NP-VO enthaltenden Regelungen,
also auch der Nationalparkplan und der Wegeplan, in Einklang mit den Erhaltungszielen der VS-VO
stehen.
-4Die Absätze 1 bis 7 des § 34 BNatSchG gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine
Planfeststellung ersetzen, zwar nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in
Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung
nach § 33 des Baugesetzbuches.
Dies ist für die Bewertung jedoch insofern unerheblich, da vergleichbare Bestimmungen in § 1a
BauGB enthalten sind. Im Übrigen sind die Vorschriften für Baumaßnahmen nach §§ 34 und 35
BauGB einschlägig.
Bereits in den aktuellen Vorhaben auf Vogelsang werden Artenschutzprüfungen wie auch FFHVerträglichkeitsprüfungen durchgeführt. Eine zusätzliche überlagernde Ausweisung als
Vogelschutzgebiet würde im Kermeter diesbezüglich keine Änderung ergeben.
Im Bereich Hetzinger Wald (außerhalb des Kreises Euskirchen) ergäben sich hingegen neue
Pflichten zur Durchführung von Verträglichkeitsprüfungen für Projekte im Sinne des § 10 BNatSchG.
Inhaltlich gilt hierfür aber ebenfalls das Prüfregime nach der NP-VO.
Dies gilt auch für Flächen des Nationalparks in den Kommunen Mechernich und Kall. Auch hier
wären u. U. neue Prüfungen vorzunehmen, die Nationalpark-VO bildete in diesen Fällen relevantes
Prüfregime. Hinsichtlich des oft zitierten vermeintlichen Umgebungsschutzes ist anzumerken, dass
grundsätzlich Projekte in der Umgebung von FFH- oder Vogelschutzgebieten anhand der konkreten
Merkmale zu beurteilen sind. Die neue VV Habitatschutz formuliert eine Regelannahme, wonach
Vorhaben mit einem Abstand von 300 Metern und mehr keiner FFH-VP bedürfen. Im Umkehrschluss
bedeutet dies, dass zumindest überschlägig und vereinfacht (s. neue VV) zu prüfen ist, ob Belange
des Vogelschutzgebietes betroffen sind.
Der Kreis Euskirchen legt großen Wert darauf, dass das Land vor einer offiziellen Meldung des
Gebiets die v. g. Rechtsauffassung des Kreises Euskirchen bestätigt, dass sich aus der Meldung
keine Einschränkungen für die im Nationalparkplan genannten Einrichtungen und Nutzungen ergeben
und auch die weitere Entwicklung des Bereiches „Vogelsang“ entsprechend den Darstellungen des
Teil-Flächennutzungsplanes der Stadt Schleiden nicht zusätzlich eingeschränkt wird".
Der Landschaftsbeirat hat sich auf seiner Sitzung am 06.05.2010 einstimmig für einen Beschluss im
Sinne dieser Stellungnahme ausgesprochen.
gez. I. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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