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Beschlussvorlage GB (Anlage zur Beschlussvorlage GB V 112/2010)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
64 kB
Datum
15.12.2010
Erstellt
03.11.10, 16:53
Aktualisiert
03.11.10, 16:53

Inhalt der Datei

Vereinbarung über die Ausgestaltung einer gemeinsamen Einrichtung gemäß § 44b ff. des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zwischen der Agentur für Arbeit Brühl vertreten durch die Vorsitzende der Geschäftsführung (nachfolgend bezeichnet als „Agentur für Arbeit“) und dem Kreis Euskirchen vertreten durch den Landrat des Kreises Euskirchen (nachfolgend bezeichnet als „kommunaler Träger“) (zusammen nachfolgend auch bezeichnet als Träger) Stand 29.10.2010 Inhaltsverzeichnis §1 Errichtung des Jobcenter, örtliche Zuständigkeit §2 Name des Jobcenter §3 Standorte des Jobcenter §4 Organe des Jobcenter §5 Trägerversammlung §6 Geschäftsführer §7 IT-Ausstattung §8 Fortführung des gemeinsamen Arbeitgeberservice §9 Durchführung der Ausbildungsstellenvermittlung § 10 Beauftragter für den Haushalt § 11 Nutzung der Dienstleistungen des kommunalen Trägers § 12 Nutzung der BA-Dienstleistungen § 13 Leistungsfähigkeit des Jobcenter § 14 Finanzplanung § 15 Kommunale Eingliederungsleistungen § 16 Schlussbestimmungen -2- Stand 29.10.2010 §1 Errichtung des Jobcenter, örtliche Zuständigkeit (1) Auf der Grundlage der gesetzlichen Verpflichtung gem. § 44 b ff. SGB II arbeiten die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger als gleichberechtigte Partner zur Wahrnehmung der ihnen nach dem SGB II obliegenden Aufgaben in einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) zusammen. Sie setzen sich für ihre Zusammenarbeit in dem Jobcenter das gemeinsame Ziel, bürgernah und wirkungsvoll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen, die Qualifizierung zu verbessern, den Lebensunterhalt der erwerbsfähigen Hilfeempfänger und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu sichern sowie ihre Eigenverantwortung zu stärken. (2) Das Jobcenter ist örtlich zuständig für den Bezirk des Kreises Euskirchen. § 2Name des Jobcenter Das Jobcenter führt den Namen „Jobcenter EU-aktiv“. §3 Standorte des Jobcenter (1) Das Jobcenter hat drei Standorte in Euskirchen, Mechernich und Kall. Diese sind örtlich für folgende Kommunen zuständig: š Euskirchen: Städte Bad Münstereifel und Euskirchen, Gemeinde Weilerswist š Mechernich: Städte Mechernich und Zülpich š Kall: Gemeinden Blankenheim, Dahlem, Hellenthal, Kall und Nettersheim, Stadt Schleiden š Sitz der Zentrale (Geschäftsführung) des Jobcenter ist Euskirchen (2) Notwendige Anmietungen an den Standorten werden durch den Kreis vorgenommen, soweit die Mietzahlungen aus dem Budget des Jobcenter sichergestellt werden. § 4Organe des Jobcenter Das Jobcenter hat folgende Organe: 1. 2. die Trägerversammlung den Geschäftsführer. -3- Stand 29.10.2010 § 5Trägerversammlung (1) Die Trägerversammlung setzt sich aus 6 Vertretern der beiden Träger zusammen. Die Agentur für Arbeit und der Kreis benennen jeweils 3 ordentliche Mitglieder und je 3 Stellvertreter. (2) Der Vorsitz wird durch den Träger übernommen, der nicht den Geschäftsführer stellt. Für die erste Amtsperiode übernimmt die Agentur für Arbeit den Vorsitz der Trägerversammlung. Näheres zur Zusammensetzung der Mitglieder, Beschlussentscheidungen und Aufgaben der Trägerversammlung ist insbesondere in § 44c SGB II geregelt. (3) Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Die bestehende Geschäftsordnung, in Kraft getreten am 01.01.2007, ist dieser Vereinbarung anzupassen. § 6Geschäftsführer Der Geschäftsführer für die erste Amtsperiode wird durch den kommunalen Träger gestellt. Stellvertretender Geschäftsführer wird der Bereichsleiter, der durch die Agentur für Arbeit gestellt wird. Die Aufgaben und Befugnisse des Geschäftsführers sind in § 44d SGBII geregelt. Soweit der Geschäftsführer personalrechtliche Entscheidung treffen will, die das Grundanstellungsverhältnis des Herkunftsarbeitgebers betreffen, sind diese im Vorfeld mit dem Arbeitgeber abzustimmen. §7 IT-Ausstattung Das Jobcenter bedient sich aller im Rahmen der Aufgabenerledigung erforderlichen IT-Systeme, die von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellt werden (insbesondere A2LL, VerBIS, coSachNT, ERP). Die Anwendung anderer IT-Systeme ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, soweit die Bundesagentur für Arbeit dies zulässt. Hierüber beschließt die Trägerversammlung. § 8Fortführung des gemeinsamen Arbeitgeberservice Der Arbeitgeberservice zwischen Agentur für Arbeit und Jobcenter mit gemeinsamem Marktauftritt wird fortgeführt. Es gilt der Grundsatz, dass ein Arbeitgeber einen Ansprechpartner hat, der dessen Anliegen klärt und bearbeitet. Näheres regelt eine Vereinbarung zum gemeinsamen Arbeitgeberservice. § 9Durchführung der Ausbildungsstellenvermittlung Die Agentur für Arbeit wird weiterhin gemäß § 88 SGB X mit der Ausbildungsvermittlung ausbildungssuchender jugendlicher erwerbsfähiger -4- Stand 29.10.2010 Hilfebedürftiger durch das Jobcenter beauftragt. Das schließt die erforderlichen Aktivitäten im Rahmen der Nachvermittlung des Ausbildungspaktes bis Bekanntwerden der Einmündung des Jugendlichen ein. Art und Umfang der Vermittlungsaktivitäten der Agentur für Arbeit sind der Vereinbarung zur Ausbildungsstellenvermittlung zu entnehmen. § 10Beauftragter für den Haushalt Zur Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes bestellt der Geschäftsführer einen Beauftragten für den Haushalt. Diese Funktion wird durch den Bereichsleiter, der durch die Agentur für Arbeit gestellt wird, wahrgenommen. § 11Nutzung der Dienstleistungen des kommunalen Trägers (1) Im Rahmen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende stellt der Kreis Euskirchen Dienstleistungen für das Jobcenter bereit. Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen wird durch eine separate Vereinbarung geregelt. š Personal-Dienstleistung für kommunale Mitarbeiter š Ärztlicher und Psychologischer Dienst š Gebäudebewirtschaftung š Mietvertragsmanagement und š Flächen- und Bewirtschaftungsmanagement. Der Dienstleistungskatalog der Bundesagentur gilt analog. Über Änderungen dieser Dienstleistungsangebote entscheidet der kommunale Träger. (2) Über die Inanspruchnahme Trägerversammlung. der Dienstleistungen entscheidet die . § 12Nutzung der BA-Dienstleistungen (1) Im Rahmen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende stellt die Bundesagentur für Arbeit (BA) definierte Dienstleistungen für die Jobcenter bereit. Das Angebot an Dienstleistungen ist in einem Katalog abschließend zusammengefasst. Die Inanspruchnahme der BA-Dienstleistungen wird durch eine separate Vereinbarung geregelt. Derzeit werden folgende Dienstleistungen in Anspruch genommen: š Personal-Dienstleistung für BA-Mitarbeiter š Einkauf Arbeitsmarktdienstleistungen SGB II š Ärztlicher und Psychologischer Dienst š technischer Beratungsdienst š dezentrale IT-Service š Barzahlungsverkehr š Forderungseinzug š Ausbildungsstellenvermittlung -5- Stand 29.10.2010 š š š Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen allgemeine übergeordnete Verwaltungsdienstleistungen Beratung der Geschäftsführung – Interne Beratung (2) Für das Jahr 2011 werden folgende Serviceaufgaben (Dienstleistungen) verpflichtend für das Jobcenter sein: š Personal-Serviceaufgaben für BA- Mitarbeiter š dezentrale IT š allgemeine übergeordnete Verwaltungsdienstleistungen (3) Über die Inanspruchnahme Trägerversammlung. der Dienstleistungen entscheidet die § 13Leistungsfähigkeit des Jobcenter Beide Träger vereinbaren einen gegenseitigen Zugang zu den erforderlichen Kennzahlen zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit gem. § 48a i.V. m. § 51b SGB II. § 14Finanzplanung (1) Der Geschäftsführer stellt für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres eine Finanzplanung auf, die alle im Kalenderjahr voraussichtlich zur Verfügung stehenden Einnahmen und Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen nach Arten zusammenstellt und geplante Ausgaben ausweist, soweit bis zu diesem Zeitpunkt die Eingliederungsmittelverordnung vorliegt und veröffentlicht wurde. Der Finanzplan wird von der Trägerversammlung beschlossen. (2) Der Stellenplan nach § 44k SGB II wird dem Finanzplan als Anlage beigefügt. (3) Im ersten Quartal des aktuellen Jahres ist für das vorangegangene Haushaltsjahr durch den Geschäftsführer ein Jahresabschluss zu erstellen und der Trägerversammlung zuzuleiten. § 15 Kommunale Eingliederungsleistungen Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB II nimmt das Jobcenter die kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II wahr. Das Jobcenter nutzt die Angebote des Kreises in den vorhandenen Strukturen mit dem Ziel, eine möglichst gleichwertige und gleichlautende Leistungserbringung für den Bürger sicherzustellen. § 16 Schlussbestimmungen -6- Stand 29.10.2010 Diese Vereinbarung wird ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2015 abgeschlossen. Sollten die vorstehende Regelungen ganz oder zum Teil gegen Regelungen, die sich aus dem laufenden Gesetzgebungsverfahren oder künftigen Gesetzesänderungen ergeben, verstoßen, werden die Vereinbarungspartner unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben neue Vereinbarungen treffen, die der Interessenslage und dem Sinn dieser Vereinbarung am Nächsten kommen. Euskirchen, den Agentur für Arbeit Brühl Vorsitzende der Geschäftsführung Kreis Euskirchen Der Landrat ___________________________ Roswitha Stock _________________________ Günter Rosenke Agentur für Arbeit Brühl Geschäftsführer Operativ Kreis Euskirchen Allgemeiner Vertreter des Landrats __________________________ Ralf Müller __________________________ Manfred Poth -7-