Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
64 kB
Datum
15.12.2010
Erstellt
03.11.10, 16:53
Aktualisiert
03.11.10, 16:53
Stichworte
Inhalt der Datei
Vereinbarung
über die
Ausgestaltung einer gemeinsamen Einrichtung
gemäß § 44b ff. des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
zwischen
der Agentur für Arbeit Brühl
vertreten durch die Vorsitzende der Geschäftsführung
(nachfolgend bezeichnet als „Agentur für Arbeit“)
und
dem Kreis Euskirchen
vertreten durch den Landrat des Kreises Euskirchen
(nachfolgend bezeichnet als „kommunaler Träger“)
(zusammen nachfolgend auch bezeichnet als Träger)
Stand 29.10.2010
Inhaltsverzeichnis
§1
Errichtung des Jobcenter, örtliche Zuständigkeit
§2
Name des Jobcenter
§3
Standorte des Jobcenter
§4
Organe des Jobcenter
§5
Trägerversammlung
§6
Geschäftsführer
§7
IT-Ausstattung
§8
Fortführung des gemeinsamen Arbeitgeberservice
§9
Durchführung der Ausbildungsstellenvermittlung
§ 10
Beauftragter für den Haushalt
§ 11
Nutzung der Dienstleistungen des kommunalen Trägers
§ 12
Nutzung der BA-Dienstleistungen
§ 13
Leistungsfähigkeit des Jobcenter
§ 14
Finanzplanung
§ 15
Kommunale Eingliederungsleistungen
§ 16
Schlussbestimmungen
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Stand 29.10.2010
§1
Errichtung des Jobcenter, örtliche Zuständigkeit
(1) Auf der Grundlage der gesetzlichen Verpflichtung gem. § 44 b ff. SGB II arbeiten
die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger als gleichberechtigte Partner
zur Wahrnehmung der ihnen nach dem SGB II obliegenden Aufgaben in einer
gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) zusammen. Sie setzen sich für ihre
Zusammenarbeit in dem Jobcenter das gemeinsame Ziel, bürgernah und
wirkungsvoll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung
einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen, die Qualifizierung zu verbessern, den
Lebensunterhalt der erwerbsfähigen Hilfeempfänger und der mit ihnen in einer
Bedarfsgemeinschaft
lebenden
Personen
zu
sichern
sowie
ihre
Eigenverantwortung zu stärken.
(2) Das Jobcenter ist örtlich zuständig für den Bezirk des Kreises Euskirchen.
§ 2Name des Jobcenter
Das Jobcenter führt den Namen „Jobcenter EU-aktiv“.
§3
Standorte des Jobcenter
(1) Das Jobcenter hat drei Standorte in Euskirchen, Mechernich und Kall. Diese sind
örtlich für folgende Kommunen zuständig:
Euskirchen:
Städte Bad Münstereifel und Euskirchen, Gemeinde Weilerswist
Mechernich:
Städte Mechernich und Zülpich
Kall:
Gemeinden Blankenheim, Dahlem, Hellenthal, Kall und Nettersheim,
Stadt Schleiden
Sitz der Zentrale (Geschäftsführung) des Jobcenter ist Euskirchen
(2) Notwendige Anmietungen an den Standorten werden durch den Kreis
vorgenommen, soweit die Mietzahlungen aus dem Budget des Jobcenter
sichergestellt werden.
§ 4Organe des Jobcenter
Das Jobcenter hat folgende Organe:
1.
2.
die Trägerversammlung
den Geschäftsführer.
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Stand 29.10.2010
§ 5Trägerversammlung
(1) Die Trägerversammlung setzt sich aus 6 Vertretern der beiden Träger
zusammen. Die Agentur für Arbeit und der Kreis benennen jeweils 3 ordentliche
Mitglieder und je 3 Stellvertreter.
(2) Der Vorsitz wird durch den Träger übernommen, der nicht den Geschäftsführer
stellt. Für die erste Amtsperiode übernimmt die Agentur für Arbeit den Vorsitz der
Trägerversammlung. Näheres zur Zusammensetzung der Mitglieder,
Beschlussentscheidungen und Aufgaben der Trägerversammlung ist
insbesondere in § 44c SGB II geregelt.
(3) Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Die bestehende
Geschäftsordnung, in Kraft getreten am 01.01.2007, ist dieser Vereinbarung
anzupassen.
§ 6Geschäftsführer
Der Geschäftsführer für die erste Amtsperiode wird durch den kommunalen
Träger gestellt.
Stellvertretender Geschäftsführer wird der Bereichsleiter, der durch die Agentur
für Arbeit gestellt wird.
Die Aufgaben und Befugnisse des Geschäftsführers sind in § 44d SGBII geregelt.
Soweit der Geschäftsführer personalrechtliche Entscheidung treffen will, die das
Grundanstellungsverhältnis des Herkunftsarbeitgebers betreffen, sind diese im
Vorfeld mit dem Arbeitgeber abzustimmen.
§7
IT-Ausstattung
Das Jobcenter bedient sich aller im Rahmen der Aufgabenerledigung
erforderlichen IT-Systeme, die von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung
gestellt werden (insbesondere A2LL, VerBIS, coSachNT, ERP). Die Anwendung
anderer IT-Systeme ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, soweit die
Bundesagentur
für
Arbeit
dies
zulässt.
Hierüber
beschließt
die
Trägerversammlung.
§ 8Fortführung des gemeinsamen Arbeitgeberservice
Der
Arbeitgeberservice zwischen Agentur für Arbeit und Jobcenter mit
gemeinsamem Marktauftritt wird fortgeführt. Es gilt der Grundsatz, dass ein
Arbeitgeber einen Ansprechpartner hat, der dessen Anliegen klärt und bearbeitet.
Näheres regelt eine Vereinbarung zum gemeinsamen Arbeitgeberservice.
§ 9Durchführung der Ausbildungsstellenvermittlung
Die Agentur für Arbeit wird weiterhin gemäß § 88 SGB X mit der
Ausbildungsvermittlung ausbildungssuchender jugendlicher erwerbsfähiger
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Hilfebedürftiger durch das Jobcenter beauftragt. Das schließt die erforderlichen
Aktivitäten im Rahmen der Nachvermittlung des Ausbildungspaktes bis Bekanntwerden der Einmündung des Jugendlichen ein. Art und Umfang der
Vermittlungsaktivitäten der Agentur für Arbeit sind der Vereinbarung zur
Ausbildungsstellenvermittlung zu entnehmen.
§ 10Beauftragter für den Haushalt
Zur Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes bestellt der Geschäftsführer
einen Beauftragten für den Haushalt. Diese Funktion wird durch den
Bereichsleiter, der durch die Agentur für Arbeit gestellt wird, wahrgenommen.
§ 11Nutzung der Dienstleistungen des kommunalen Trägers
(1) Im Rahmen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende stellt der
Kreis Euskirchen Dienstleistungen für das Jobcenter bereit.
Die
Inanspruchnahme der Dienstleistungen wird durch eine separate Vereinbarung
geregelt.
Personal-Dienstleistung für kommunale Mitarbeiter
Ärztlicher und Psychologischer Dienst
Gebäudebewirtschaftung
Mietvertragsmanagement und
Flächen- und Bewirtschaftungsmanagement.
Der Dienstleistungskatalog der Bundesagentur gilt analog. Über Änderungen
dieser Dienstleistungsangebote entscheidet der kommunale Träger.
(2) Über
die
Inanspruchnahme
Trägerversammlung.
der
Dienstleistungen
entscheidet
die
.
§ 12Nutzung der BA-Dienstleistungen
(1) Im Rahmen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende stellt die
Bundesagentur für Arbeit (BA) definierte Dienstleistungen für die Jobcenter bereit.
Das Angebot an Dienstleistungen ist in einem Katalog abschließend
zusammengefasst. Die Inanspruchnahme der BA-Dienstleistungen wird durch
eine separate Vereinbarung geregelt. Derzeit werden folgende Dienstleistungen
in Anspruch genommen:
Personal-Dienstleistung für BA-Mitarbeiter
Einkauf Arbeitsmarktdienstleistungen SGB II
Ärztlicher und Psychologischer Dienst
technischer Beratungsdienst
dezentrale IT-Service
Barzahlungsverkehr
Forderungseinzug
Ausbildungsstellenvermittlung
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Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen
allgemeine übergeordnete Verwaltungsdienstleistungen
Beratung der Geschäftsführung – Interne Beratung
(2) Für das Jahr 2011 werden folgende Serviceaufgaben (Dienstleistungen)
verpflichtend für das Jobcenter sein:
Personal-Serviceaufgaben für BA- Mitarbeiter
dezentrale IT
allgemeine übergeordnete Verwaltungsdienstleistungen
(3) Über
die
Inanspruchnahme
Trägerversammlung.
der
Dienstleistungen
entscheidet
die
§ 13Leistungsfähigkeit des Jobcenter
Beide Träger vereinbaren einen gegenseitigen Zugang zu den erforderlichen
Kennzahlen zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit gem. § 48a i.V.
m. § 51b SGB II.
§ 14Finanzplanung
(1) Der Geschäftsführer stellt für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 28. Februar
des Folgejahres eine Finanzplanung auf, die alle im Kalenderjahr voraussichtlich
zur
Verfügung
stehenden
Einnahmen
und
Ausgaben
sowie
Verpflichtungsermächtigungen nach Arten zusammenstellt und geplante
Ausgaben
ausweist,
soweit
bis
zu
diesem
Zeitpunkt
die
Eingliederungsmittelverordnung vorliegt und veröffentlicht wurde. Der Finanzplan
wird von der Trägerversammlung beschlossen.
(2) Der Stellenplan nach § 44k SGB II wird dem Finanzplan als Anlage beigefügt.
(3) Im ersten Quartal des aktuellen Jahres ist für das vorangegangene Haushaltsjahr
durch den Geschäftsführer ein Jahresabschluss zu erstellen und der
Trägerversammlung zuzuleiten.
§ 15
Kommunale Eingliederungsleistungen
Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB II nimmt das Jobcenter die kommunalen
Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II wahr. Das Jobcenter nutzt die Angebote
des Kreises in den vorhandenen Strukturen mit dem Ziel, eine möglichst
gleichwertige und gleichlautende Leistungserbringung für den Bürger sicherzustellen.
§ 16
Schlussbestimmungen
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Stand 29.10.2010
Diese Vereinbarung wird ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen für den
Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2015 abgeschlossen.
Sollten die vorstehende Regelungen ganz oder zum Teil gegen Regelungen, die sich
aus dem laufenden Gesetzgebungsverfahren oder künftigen Gesetzesänderungen
ergeben, verstoßen, werden die Vereinbarungspartner unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Vorgaben neue Vereinbarungen treffen, die der Interessenslage und
dem Sinn dieser Vereinbarung am Nächsten kommen.
Euskirchen, den
Agentur für Arbeit Brühl
Vorsitzende der Geschäftsführung
Kreis Euskirchen
Der Landrat
___________________________
Roswitha Stock
_________________________
Günter Rosenke
Agentur für Arbeit Brühl
Geschäftsführer Operativ
Kreis Euskirchen
Allgemeiner Vertreter des Landrats
__________________________
Ralf Müller
__________________________
Manfred Poth
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