Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Info GB (Umsetzung des Kinderförderungsgesetzes (KiföG) in NRW hier: Erfolg der Kommunalverfassungsbeschwerden über den Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
12 kB
Datum
15.11.2010
Erstellt
03.11.10, 16:53
Aktualisiert
03.11.10, 16:53
Info GB (Umsetzung des Kinderförderungsgesetzes (KiföG) in NRW 
hier: Erfolg der Kommunalverfassungsbeschwerden über den Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip) Info GB (Umsetzung des Kinderförderungsgesetzes (KiföG) in NRW 
hier: Erfolg der Kommunalverfassungsbeschwerden über den Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip)

öffnen download melden Dateigröße: 12 kB

Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat X Öffentliche Sitzung Datum: Info 55/2010 29.10.2010 Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss 15.11.2010 Umsetzung des Kinderförderungsgesetzes (KiföG) in NRW hier: Erfolg der Kommunalverfassungsbeschwerden über den Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip Das KiFöG des Bundes vom 10.12.2008 führte zu einer wesentlichen Belastung der nordrheinwestfälischen Kreise und kreisfreien Städte als örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Die erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen entstehen insbesondere durch die nach dem KiFöG vorgesehene - Erweiterung der Bedarfskriterien gemäß § 24 Absatz 3 SGB VIII als objektivrechtliche Verpflichtung zur Schaffung von Plätzen Einführung eines Rechtsanspruches auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege für einjährige Kinder ab dem 1. August 2013; Pflicht zur Übernahme der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII. Ein Inkrafttreten der Neuregelungen ohne eine landesgesetzliche Regelung hätte bedeutet, dass das Land die Aufgabe selbst hätte wahrnehmen müssen (die Zuständigkeit wäre den Bezirksregierungen zugefallen). Bereits in der Zeitspanne zwischen der Beschlussfassung des Bundestages über das KiFöG und der Zustimmung des Bundesrates zu diesem Gesetz beschloss der Landtag des Landes NordrheinWestfalen daher am 22.10.2008 die landesrechtliche Zuständigkeitsregelung des § 1a Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG NRW), welche die kreisfreien Städte und Kreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt. Parallel zur Beratung des KiFöG auf Bundesebene wiesen die kommunalen Spitzenverbände auf die Konnexitätsrelevanz der Regelungen bei der Umsetzung auf Landesebene hin. Nach Art. 78 Abs. 3 LVerf NRW i. V. m. §§ 1 und 2 KonnexAG NRW hat das Land den betroffenen Kommunen einen finanziellen Belastungsausgleich zu gewähren, wenn die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben durch Gesetz zu einer wesentlichen Belastung der betroffenen Kommunen führt. Die durch die Neuregelungen entstehenden erheblichen Belastungen hätte das Land daher aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung finanziell ausgleichen müssen. Dies ist nicht erfolgt. -2- Mit Urteil vom 12.10.2010 hat der Verfassungsgerichtshof NRW einer Beschwerde von zwei Kreisen und 17 kreisfreien Städten wegen Verletzung des Konnexitätsprinzips bei der Umsetzung des KiFöG stattgegeben. Dies bedeutet, dass das Land „alsbald“ eine Bestimmung über die Deckung der mit der Aufgabenübertragung verbundenen Kosten zu treffen hat. Die kommunalen Spitzenverbände werden kurzfristig in Verhandlungen über die Kostenfolgeabschätzungen und den Belastungsausgleich mit dem Land eintreten. Welche konkreten Auswirkungen dies auf den Kreis haben wird, kann noch nicht abgeschätzt werden. gez. I. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)