Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
12 kB
Datum
15.11.2010
Erstellt
03.11.10, 16:53
Aktualisiert
03.11.10, 16:53
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
X Öffentliche Sitzung
Datum:
Info 55/2010
29.10.2010
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
15.11.2010
Umsetzung des Kinderförderungsgesetzes (KiföG) in NRW
hier: Erfolg der Kommunalverfassungsbeschwerden über den Verstoß gegen das
Konnexitätsprinzip
Das KiFöG des Bundes vom 10.12.2008 führte zu einer wesentlichen Belastung der nordrheinwestfälischen Kreise und kreisfreien Städte als örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe.
Die erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen entstehen insbesondere durch die nach dem KiFöG
vorgesehene
-
Erweiterung der Bedarfskriterien gemäß § 24 Absatz 3 SGB VIII als objektivrechtliche
Verpflichtung zur Schaffung von Plätzen
Einführung eines Rechtsanspruches auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder
Kindertagespflege für einjährige Kinder ab dem 1. August 2013;
Pflicht zur Übernahme der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen gemäß § 23
Abs. 2 SGB VIII.
Ein Inkrafttreten der Neuregelungen ohne eine landesgesetzliche Regelung hätte bedeutet, dass das
Land die Aufgabe selbst hätte wahrnehmen müssen (die Zuständigkeit wäre den Bezirksregierungen
zugefallen).
Bereits in der Zeitspanne zwischen der Beschlussfassung des Bundestages über das KiFöG und der
Zustimmung des Bundesrates zu diesem Gesetz beschloss der Landtag des Landes NordrheinWestfalen daher am 22.10.2008 die landesrechtliche Zuständigkeitsregelung des § 1a Abs. 1 des
Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG NRW), welche die kreisfreien
Städte und Kreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt.
Parallel zur Beratung des KiFöG auf Bundesebene wiesen die kommunalen Spitzenverbände auf die
Konnexitätsrelevanz der Regelungen bei der Umsetzung auf Landesebene hin.
Nach Art. 78 Abs. 3 LVerf NRW i. V. m. §§ 1 und 2 KonnexAG NRW hat das Land den betroffenen
Kommunen einen finanziellen Belastungsausgleich zu gewähren, wenn die Übertragung neuer oder
die Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben durch Gesetz zu einer wesentlichen
Belastung der betroffenen Kommunen führt.
Die durch die Neuregelungen entstehenden erheblichen Belastungen hätte das Land daher aufgrund
einer Kostenfolgeabschätzung finanziell ausgleichen müssen.
Dies ist nicht erfolgt.
-2-
Mit Urteil vom 12.10.2010 hat der Verfassungsgerichtshof NRW einer Beschwerde von zwei Kreisen
und 17 kreisfreien Städten wegen Verletzung des Konnexitätsprinzips bei der Umsetzung des KiFöG
stattgegeben.
Dies bedeutet, dass das Land „alsbald“ eine Bestimmung über die Deckung der mit der
Aufgabenübertragung verbundenen Kosten zu treffen hat.
Die kommunalen Spitzenverbände werden kurzfristig in Verhandlungen über die
Kostenfolgeabschätzungen und den Belastungsausgleich mit dem Land eintreten.
Welche konkreten Auswirkungen dies auf den Kreis haben wird, kann noch nicht abgeschätzt
werden.
gez. I. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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