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Beschlussvorlage GB (SGB II - Neuorganisation zum 01.01.2011)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
25 kB
Datum
23.06.2010
Erstellt
15.06.10, 04:18
Aktualisiert
15.06.10, 04:18

Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 84/2010 17.05.2010 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Soziales und Gesundheit 31.05.2010 Kreisausschuss 09.06.2010 Kreistag 23.06.2010 SGB II - Neuorganisation zum 01.01.2011 Sachbearbeiter/in: Herr Fritze x Tel.: 02251/15-548 Abt.: 50 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: --------- Zeile: Kreiskämmerer Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur SGB II – Neuorganisation zur Kenntnis. Auf der Grundlage der Ergebnisse der kommunalen Arbeitsgruppe und den Abstimmungsgesprächen mit der Bundesagentur für Arbeit wird die Verwaltung mit Blick auf die für den 09.07.2010 vorgesehene Verabschiedung der Gesetzesänderungen (Grundgesetz und Sozialgesetzbuch II) und in Anbetracht der verbleibenden äußerst knapp bemessenen Zeitschiene bereits jetzt beauftragt, 1. die Zulassung als Optionskommune nicht weiter zu verfolgen und eine gemeinsame Einrichtung mit der Bundesagentur für Arbeit zu errichten sowie in den Verhandlungen mit der BA nach Möglichkeit folgende Positionen zu besetzen: a) die gemeinsame Einrichtung mit der Bundesagentur für Arbeit ist an folgenden -2Standorten zu errichten: - Euskirchen - Mechernich - Kall - ___________ b) die notwendigen Personalressourcen zur Aufrechterhaltund der Arbeitsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtung sind spätestens zum Beginn des IV. Quartals 2010 sicherzustellen, c) die Geschäftsführerposition der gemeinsamen Einrichtung ist kommunal zu besetzen, d) im Gegenzug ist der BA der Vorsitz in der Trägerversammlung zu zu gestehen. e) die 3 zur Verfügung stehenden Sitze in der Trägerversammlung sind wie folgt zu besetzen: - ________________________ - ________________________ - ________________________ (Zugriff Landrat nach § 26 Abs.5 KrO NRW) 2 die notwendigen Standortanmietungen zum 01.01.2011 vorzunehmen, 3. bei bereits im Jahre 2010 auftretenden Stellenvakanzen im Leistungs- und Vermittlungsbereich Stellennachbesetzungen durch zeitlich befristete Einstellung entsprechend geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Kreispersonal vorzunehmen. Begründung: 1. Stand des Gesetzgebungsverfahrens: Das Bundeskabinett hat sich in seiner Sitzung vom 21. April 2010 u.a. mit der künftigen Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende befasst und hierzu den Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende beschlossen sowie den Entwurf einer Verordnung über das Verfahren zur Feststellung der Eignung als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Kenntnis eingebracht. Mit diesem Gesetz soll auf der Grundlage des vom Bundeskabinett am 31. März 2010 beschlossenen Entwurfes einer Grundgesetzänderung (Artikel 91e GG) sichergestellt werden, dass die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung von Agenturen für Arbeit und Kommunen fortgesetzt und die Erbringung der Leistungen aus einer Hand damit auch zukünftig sichergestellt werden kann. Die Träger Bundesagentur für Arbeit und Kommunen sollen im Regelfall die Aufgaben in gemeinsamen Einrichtungen wahrnehmen. Die zugelassenen kommunalen Träger (Optionskommunen) sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Aufgaben unbefristet wahrzunehmen, wobei kommunalen Neugliederungen Rechnung zu tragen ist. Darüber hinaus sollen auf Antrag weitere Optionskommunen zugelassen werden. Die Rechtsverordnung legt Eignungskriterien sowie Regelungen zum Zulassungsverfahren fest. Die Form der Durchführung durch Optionskommunen soll jedoch die Ausnahme bleiben. Entsprechend der zugrundeliegenden grundgesetzlichen Vorschrift soll die Anzahl der Optionskommunen ein Viertel der zum Antragszeitpunkt bestehenden Aufgabenträger - bezogen auf das gesamte Bundesgebiet - nicht überschreiten (110 Optionskommunen = maximal 41 neue Optionskommunen). -3Die Länder sollen sich auf Verteilungsschlüssel für die neuen Optionskommunen verständigen. Für neue kommunale Träger ist eine Antragsfrist bis zum 31.12.2010 mit Wirkung zum 01.01.2012 vorgesehen, so dass im Falle der Option für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 eine Übergangslösung in Form einer „gemeinsamen Einrichtung“ für ein Jahr zu schaffen ist, da die ARGE ab dem 01.01.2011 nicht mehr verfassungskonform ist. Ziel ist es, die Gesetzgebungsverfahren (Grundgesetzänderung und Änderung des SGB II) zur künftigen Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zur Sommerpause abzuschließen. Die letztmögliche Bundesrats-Entscheidung muss am 09.07.2010 erfolgen und ist auch entsprechend terminiert. 2. Vorgesehene gesetzliche Änderungen Artikel 91e GG: (1) Für den Bereich des SGB II wirken Bund und Kommunen i. d. Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen. (2) Verfestigung und Ausweitung der Option § 6 a bis 6 c SGB II • Antrag auf Zulassung der Option bis 31.12.2010 • Option erst ab dem 01.01.2012 (1 Jahr gemeinsame Einrichtung) • Einführung verschärfter Kontrollmechanismen • Bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisberichterstattung etc. • Zielvereinbarungsprozess mit dem Bund • Verschuldensunabhängiger Rückforderungsanspruch des Bundes Alleinige kommunale Verantwortung für den regionalen Arbeitsmarkt im Bezug auf Langzeitarbeitslose §§ 18 a bis 18 e SGB II • Arbeitsgemeinschaft wird durch gemeinsame Einrichtung ersetzt • Zuständige Oberste Landesbehörde und BMAS bilden Kooperationsausschuss (neu) • Bund-Länder Ausschuss (neu) • Örtlicher Beirat = künftig zwingend einzurichten • Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt ist durch die TV für jede gemeinsame Einrichtung zu bestellen. § 44 a SGB II • Feststellung der Erwerbsfähig- und Hilfebedürftigkeit (neu MDK) -4- §§ 44 b und 44 c SGB II • (b) Konkrete Regelungen zur gemeinsamen Einrichtung auf dem Gebiet des kommunalen Trägers Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung • c) Trägerversammlung Besteht künftig aus 6 Vertretern (3 kommunale- und 3 BA-Vertreter) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden Erheblich erweiterte Zuständigkeiten § 44 d SGB II Geschäftsführer • Der GF übt über die Beamten und Arbeitnehmer der g. E. die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der BA und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion (ausgenommen Begründung und Beendigung von arbeitnehmerrechtlichen Rechtsverhältnissen) aus. • Der GF ist Leiter der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn und Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes. • Der GF hat bei personalrechtlichen Entscheidungen ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht. § 44 g SGB II Personalzuweisung • Bis zum 31.12.2010 in der ARGE tätiges Personal der Träger wird ab dem 01.01.2011 für die Dauer von fünf Jahren der g. E. zugewiesen. • Dienstleistungsüberlassungen und damit einhergehende Stellenanteile (z. B. 55 % ARGE und 45 % SGB XII) -wie bisher- sind nicht mehr möglich. • Zuweisungen erfolgen in Persona (Halbtags- und/oder Dreiviertelstellen sind möglich) • Die personalrechtliche Zugehörigkeit zum ursprünglichen Anstellungsträger bleibt unberührt. §§ 44 h bis k und 46 SGB II • (h) Die g. E. bildet eine eigene Personalvertretung. Bundespersonalvertretungsgesetz gilt entsprechend. • (i) Schwerbehinderten-, Jugend- und Auszubildendenvertretung sind zu • (j) Gleichstellungsbeauftragte sind in der g. E. zu bestellen. • (k) Mit Zuweisung werden die Planstellen der Träger der gemeinsamen Einrichtung zurBewirtschaftung übertragen. bilden -5• § 46 SGB II legt die Anteile an den Gesamtverwaltungskosten der g. E. mit 87,4 % Bund und somit 12,6 % Kreis gesetzlich fest. Abrechnungsregelungen werden noch durch Rechtsverordnung festgelegt 3. Umsetzung im Kreis Euskirchen Verwaltungsseitig wurde eine kommunale Arbeitsgruppe „SGB II – Neuorganisation“, bestehend aus Vertretern von kleineren, mittleren und größeren kreisangehörigen Kommunen, dem Allgemeinen Vertreter des Landrates, dem Geschäftsführer der ARGE EU-aktiv und dem Leiter der Abteilung 50 – Soziales, eingerichtet, die in mehreren Sitzungen und in zwei gemeinsamen Sitzungen mit BAVertretern Grundsatzemfpehlungen für die wesentlichen Problemstellungen gefasst hat: Antrag auf Zulassung der Option: Die Beantragung zur Zulassung als Optionskommune wird insbesondere vor dem Hintergrund der verschuldensunabhängigen Haftung und der vorgesehenen weitreicherenden Ziel- sowie Kontrollund Steuerungsvorgaben des Bundes und der Bundesagentur verwaltungsseitig nicht favorisiert. Auch im Falle der Option ist für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 die Arbeit in einer gemeinsamen Einrichtung erforderlich.Die Arbeitsgruppe ist daher der Auffassung, dass diese Variante in den weiteren Überlegungen nicht mehr weiter verfolgt werden soll. Die Risiken sind nicht kalkulierbar. Standorte: Die Agentur für Arbeit in Brühl wie auch die Arbeitsgruppe sind der Auffassung, dass eine Dezentralisierung an 11 Standorten vor dem Hintergrund effektiven und wirtschaftlichen Verwaltungshandelns im Rahmen einer Neuorganisation nicht mehr vertretbar ist. Erfahrungen aus der praktischen Arbeit der letzten 5 Jahre haben dies bestätigt. In Abstimmung zwischen der Arbeitsgruppe und der Agentur für Arbeit Brühl ist ein Modell mit 3 Standorten unter dem Focus der Funktionalität der Einheit und Wirtschaftlichkeit favorisiert worden. Unter Berücksichtigung der Gegebenheiten im Kreis Euskirchen, des öffentlichen Personennahverkehrs und den Fallzahlen in den Kommunen haben sich die Gespräche mit der Agentur für Arbeit Brühl dahingehend entwickelt, sich für die Standorte Euskirchen, Mechernich und Kall auszusprechen. Dabei sollten dem Standort Euskirchen die Gemeinde Weilerswist und die Stadt Bad Münstereifel zugeordnet werden. Im Standort Mechernich sollten die Städte Mechernich und Zülpich betreut werden. Dem Standort Kall sollen neben der Gemeinde Kall die Stadt Schleiden sowie die Gemeinden Blankenheim, Dahlem, Hellenthal und Nettersheim zugeordent werden. Der Arbeitsgruppe und der BA war im Abstimmungsprozess bekannt, dass die Stadt Zülpich sich eben u. a. aus Gründen der unzureichenden Verkehrsanbindungen gegen eine Zuordnung nach Mechernich ausgesprochen hat und einen eigenen Standort in Zülpich behalten möchte. Dies ist durch die Stadt Zülpich bekräftigt worden. Forderungen nach weiteren Standorten sind nicht erhoben worden. Räumliche Unterbringung der gemeinsamen Einrichtung an 3 Standorten: In Euskirchen bietet das Gebäude in der Sebastianusstraße 22 entsprechende Ressourcen. Hier ist unverzüglicher Handlungsbedarf gegeben, da der derzeitige Mieter kürzlich ausgezogen ist und der Vermieter eine Weitervermietung kurzfristig absichern will, wobei der Vermieter bei einer Zusage zu Anmietung bereit ist, einem Beginn des Mietverhältnisses durch den Kreis Euskirchen zum 01.01.2011 zuzustimmen. Der Fachausschuss sollte daher in seiner Sitzung am 31.05.2010 der Verwaltung den Auftrag erteilen, mit dem Vermieter entsprechende Vertragsverhandlungen aufzunehmen. In Kall ist eine Neuanmietung kreisseitig erforderlich. Ein entsprechendes Objekt wurde bereits im Industriegebiet –Benzstraße- gefunden. Das Objekt wurde durch die Geschäftsführung der ARGE und Vertreter der BA bereits besichtigt und für geeignet befunden. Eine Anmietung sollte durch den -6Kreis Euskirchen -gegen vollumfängliche Kostenerstattung durch die gemeinsame Einrichtungerfolgen. Auch bezüglich dieser Anmietung sollte die Verwaltung beauftragt werden, in entsprechende Verhandlungen einzutreten. In Mechernich kann die Unterbringung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rathaus und in einer bereits vorhandenen Anmietung erfolgen, sodass hier aktuell keine Neuanmietungen erforderlich werden. In Zülpich könnten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegebenenfalls im Rathaus untergebracht werden. Trägerversammlung und Geschäftsführung: Im Bezug auf die Organisation der gemeinsamen Einrichtungen hat die Agentur für Arbeit Brühl signalisiert, dass eine kommunal besetzte Geschäftsführung akzeptiert wird, soweit der Vorsitz der Trägerversammlung bei der Agentur für Arbeit liegt (bei Stimmengleichheit in der Trägerversammlung entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden). Die Arbeitsgruppe vertritt die Auffassung, dass die 3 Sitze in der Trägerversammlung mit 2 Vertretern Kreies und einem Vertreter der kreisangehörigen Städte und Gemeinden besetzt werden sollen. Personalübergang: Probleme sieht die Arbeitsgruppe im Bereich der Zuweisung des Personals -insbesondere für die Leistungsgewährung- durch die Kommunen. Hier ist frühzeitig im Dialog mit den kreisangehörigen Kommunen zu klären, welches Personal verbindlich der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen wird. Der ARGE-Geschäftsführer hat die Kommunen diesbezüglich um verbindliche Aussagen bis zum 15.06.2010 gebeten. Ggfs. befristet bei den Kommunen eingestelltes Personal ist bei Eignung nach Durchführung eines Auswahlverfahrens vom Kreis (als Träger der gemeinsamen Einrichtung) zunächst befristet für 5 Jahre einzustellen. Zum Erhalt der Funktionsfähigkeit ab dem 01.01.2010 ist es zwingend erforderlich den Personalbestand im Leistungsbereich frühzeitig zu sichern. Bereits im Laufe des Jahres 2010 drohen personelle Vakanzen, da zum Teil Stellen im Leistungsund Vermittlungsbereich nur bis zum 30.06. und/oder 30.09.2010 durch den bisherigen Arbeitgeber befristet waren. Geeigneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sollte zum Erhalt des aktuellen Personalbestandes der ARGE eine Übernahme durch den Kreis im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages (fünf Jahre) angeboten werden. Beirat: Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass ab dem 01.01.2011 zwingend ein Beirat einzurichten ist, der aus den maßgeblichen Arbeitsmarktakteuren (Wohlfahrtsverbände, Bildungsträgern, Kammern, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden etc.) besteht, der beratent tätig ist. Die Besetzung des Beirats ist zwischen Agentur für Arbeit und Kreis einvernehmlich zu regeln. Die Arbeitsgruppe ist der Auffassung, dass bei der Besetzung des Beirates darauf geachtet werden sollte, dass dessen Arbeitsfähigkeit durch eine überschaubare Anzahl von Mitwirkenden gewährleistet ist. gez. i. V. Poth Landrat -7- Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)