Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
8,6 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
„Auf Grund der §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
28. März 2000 (GV. NRW. S. 245), hat der Rat der Gemeinde Kreuzau mit Beschluss vom
______________ folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2001, der die für die Erfüllung der Aufgaben der
Gemeinde voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendigen
Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf
46.524.276 DM
in der Ausgabe auf
56.761.822 DM
im Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf
9.840.037 DM
in der Ausgabe auf
9.840.037 DM
festgesetzt.
§2
Kredite werden nicht veranschlagt.
§3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsausgaben und Ausgaben für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren erforderlich ist,
wird auf 2.850.000 DM festgesetzt.
§4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2001 zur rechtzeitigen Leistung von
Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 20.000.000 DM festgesetzt.
§5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind für das Haushaltsjahr 2001 wie folgt festgesetzt:
1.
Grundsteuer
1.1
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf
1.2
2.
220 v.H.
für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf
360 v.H.
Gewerbesteuer auf
400 v.H.
§6
Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahr 2009 wieder
hergestellt. Die im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei
der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen.
§7
Soweit im Stellenplan der Vermerk
a) kw (künftig wegfallend) angebracht ist, kommt die Planstelle nach Ausscheiden des derzeitigen
Stelleninhabers in Wegfall,
b) ku (künftig umzuwandeln) angebracht ist, ist jede freiwerdende Planstelle in eine Stelle mit
niedrigerer Besoldungs-, Vergütungs- bzw. Lohngruppe umzuwandeln.“