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Beschlussvorlage (Antrag des musikforum Wesseling e.V. auf Bezuschussung der Eichholzer Schlosskonzerte 2010)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
74 kB
Datum
07.09.2010
Erstellt
13.08.10, 04:53
Aktualisiert
13.08.10, 04:53
Beschlussvorlage (Antrag des musikforum Wesseling e.V. auf Bezuschussung der Eichholzer Schlosskonzerte 2010) Beschlussvorlage (Antrag des musikforum Wesseling e.V. auf Bezuschussung der Eichholzer Schlosskonzerte 2010) Beschlussvorlage (Antrag des musikforum Wesseling e.V. auf Bezuschussung der Eichholzer Schlosskonzerte 2010)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 41/2010 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Kultur, Sport, Städtepartnerschaften Vorlage für Kultur- und Partnerschaftsausschuss Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Antrag des musikforum Wesseling e.V. auf Bezuschussung der Eichholzer Schlosskonzerte 2010 Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 17.02.2010 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 41/2010 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Bab 17.02.2010 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Kultur- und Partnerschaftsausschuss Betreff: Antrag des musikforum Wesseling e.V. auf Bezuschussung der Eichholzer Schlosskonzerte 2010 Beschlussentwurf: Dem Antrag des musikforum Wesseling e.V. auf Bezuschussung der Eichholzer Schlosskonzerte 2010 kann nicht entsprochen werden. Sachdarstellung: 1. Problem Der Verwaltung liegt der Antrag des musikforum Wesseling e.V. vom 12.01.2010 auf Bezuschussung der Eichholzer Schlosskonzerte 2010 vor, über den zu entscheiden ist. 2. Lösung Das musikforum stellt in seinem Antrag dar, dass die Eichholzer Schlosskonzerte nicht kostendeckend betrieben werden können. Kalkuliert wird eine voraussichtliches Defizit in Höhe von 2.300 €. Der Verein bittet darum, dass Defizit durch einen städtischen Zuschuss zu verringern. 3. Alternativen Werden nicht vorgeschlagen. 4. Finanzielle Auswirkungen Aufgrund der derzeitigen vorläufigen Haushaltsführung der Stadt Wesseling und unter Berücksichtigung der gesetzlicheren Vorgaben des § 82 Abs. I Satz 1 GO darf die Stadt Wesseling nur Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar ist. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.