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Beschlussvorlage GB (Umsetzung des SGB II im Kreis Euskirchen hier: Abschluss eines neuen öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß §§ 53 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) über die Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zwischen der Agentur für Arbeit Brühl und dem Kreis Euskirchen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
17 kB
Erstellt
25.09.10, 04:20
Aktualisiert
25.09.10, 04:20
Beschlussvorlage GB (Umsetzung des SGB II im Kreis Euskirchen
hier: Abschluss eines neuen öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß §§ 53 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) über die Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zwischen der Agentur für Arbeit Brühl und dem Kreis Euskirchen) Beschlussvorlage GB (Umsetzung des SGB II im Kreis Euskirchen
hier: Abschluss eines neuen öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß §§ 53 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) über die Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zwischen der Agentur für Arbeit Brühl und dem Kreis Euskirchen) Beschlussvorlage GB (Umsetzung des SGB II im Kreis Euskirchen
hier: Abschluss eines neuen öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß §§ 53 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) über die Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zwischen der Agentur für Arbeit Brühl und dem Kreis Euskirchen) Beschlussvorlage GB (Umsetzung des SGB II im Kreis Euskirchen
hier: Abschluss eines neuen öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß §§ 53 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) über die Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zwischen der Agentur für Arbeit Brühl und dem Kreis Euskirchen)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 229/2006 02.06.2006 Az.: 50/411-00 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreistag 14.06.2006 Umsetzung des SGB II im Kreis Euskirchen hier: Abschluss eines neuen öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß §§ 53 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) über die Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zwischen der Agentur für Arbeit Brühl und dem Kreis Euskirchen Sachbearbeiter/in: Herr Linden Tel.: 15 548 Abt.: 50 X Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung --- Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag ermächtigt die Verwaltung, den beigefügten „Öffentlich-rechtlichen Vertrag“ gem. §§ 53 ff. SGB X über die Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gem. § 44 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) mit der Agentur für Arbeit in Brühl abzuschließen. Seite - 2 Begründung: Mit der Info 69/2006 vom 04.05.2006 hat die Verwaltung den Ausschuss für Schulen, Sport, Kultur, Soziales und Gesundheit in seiner Sitzung am 23.05.2006 über die fristgerechte Kündigung des ARGE-Vertrages vom 22.12.2004 durch die Agentur für Arbeit Brühl (AfA Brühl) und die aufgenommenen Vertragsneuverhandlungen informiert. Aufgrund dieser Situation ergaben sich für die kommunale Seite zwei Möglichkeiten, nämlich das Eintreten in Vertragsneuverhandlungen unter Akzeptanz der Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit oder aber die getrennte Aufgabenwahrnehmung ab dem 01.01.2007. Erklärtes Ziel der kommunalen Seite ist jedoch das Fortbestehen der ARGE (so auch das einstimmige Votum der Bürgermeister in der Bürgermeisterkonferenz am 27.04.2006). Die Auflösung der ARGE oder das Scheitern der Vertragsneuverhandlungen bedeutet für die betroffenen Bürger, dass im Kreis Euskirchen eine kundenorientierte Hilfeleistung nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) bei einer getrennten Aufgabenwahrnehmung erheblich beeinträchtigt ist. Unter diesen Voraussetzungen wurde sich seitens der kommunalen Seite das Ziel gesetzt, schnellstmöglich akzeptable Verhandlungsergebnisse zu erzielen, um auf dieser Basis dann einen neuen ARGE-Vertrag abzuschließen. Die Verhandlungen zwischen der Verwaltung und der AfA Brühl konnten unter Beteiligung von Vertretern aus 5 kreisangehörigen Kommunen sowie den kommunalen Mitgliedern der Trägerversammlung der ARGE in der Sitzung am 01.06.2006 zum Abschluss gebracht werden. Die Bürgermeister der kreisangehörigen Städte und Gemeinden wurden zuletzt in einer außerordentlichen Bürgermeisterkonferenz am 31.05.2006 über den Verfahrensstand informiert und haben einstimmig ihre Zustimmung zum Vertragsentwurf in der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Fassung erteilt. Da die AfA Brühl in der Verhandlungsrunde am 01.06.2006 zu § 17 Abs. 3 und 4 des Vertragsentwurfs jedoch erneute Änderungswünsche hatte, wurden diese im Umlaufverfahren mit den Bürgermeistern abgestimmt und fanden zwischenzeitlich ebenfalls einstimmige Zustimmung. Nach dem nunmehr vorliegenden und abgestimmten Vertragsentwurf (Synopse s. Anlage 1) sind im Wesentlichen folgende Änderungen gegenüber dem geltenden Vertrag von der AfA Brühl eingebracht worden: 1.) Umsetzung der v. g. Rahmenvereinbarung: Dies bedeutet: Übernahme der Mehrheit in der Trägerversammlung durch den kommunalen Träger, damit einhergehend die Übertragung der Umsetzungsverantwortung des kommunalen Trägers für die ARGE sowie die Übertragung der Verantwortung für die rechtmäßige Bewirtschaftung der Bundesmittel in die ARGE (Schaffung der Stelle eines Beauftragten für den Haushalt (BfdH)). Bei entsprechender Umsetzung der v. g. Punkte erfolgt durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) die Übernahme der sogenannten Gewährleistungsverantwortung (Rechtmäßigkeit der Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben). Dies bedeutet, dass die Bundesagentur künftig auf Weisungen, die das operative Geschäft der ARGE betreffen, verzichtet. Weiterhin erkennen die Vertragspartner die jährlich zwischen dem BMAS und der BA abgeschlossenen Zielvereinbarungen, die Controlling-Berichterstattung, das Benchmarking und die Mindeststandards bei der Leistungserbringung für sich als verbindlich an. Seite - 3 - Im Zuge der Vertragsverhandlungen konnte erreicht werden, dass nach § 2 des Vertrages nicht der kommunale Träger sondern die ARGE (Geschäftsführung und Trägerversammlung) künftig die Umsetzungsverantwortung (Verantwortung für das operative Geschäft) und der jeweilige Träger der Leistungen des SGB II die Gewährleistungsverantwortung für den in seine Zuständigkeit fallenden Bereich übernimmt. In der Konsequenz aus dieser Regelung hat sich die kommunale Seite bereit erklärt, in der Trägerversammlung der ARGE (§ 5 des Vertrages) die Mehrheit zu übernehmen. Demnach verfügt die kommunale Seite über 5 ordentliche Mitglieder sowie 5 gebundene Vertreter und die AfA Brühl über 4 ordentliche Mitglieder sowie 4 gebundene Vertreter. 2.) Personalzuweisung in die ARGE und Abrechnung der Personal- und Sachkosten nach tatsächlich eingesetztem Personal anstelle der bisherigen Stellenpauschale auf der Grundlage von Fallzahlen. In § 14 Abs. 2 des Vertragsentwurfs der AfA Brühl strebte diese zunächst eine Personalzuweisung in die ARGE an. Eine solche Personalzuweisung konnte in den Vertragsverhandlungen jedoch verhindert werden, da dies seitens der kommunalen Seite (wie bisher) keinesfalls gewollt war. Nach dem nunmehr abgestimmten § 14 des Vertrages stellen die Vertrags- und Kooperationspartner der ARGE die erforderlichen Bearbeitungskapazitäten zur Verfügung. Dies bedeutet, dass die Mitarbeiter im Rahmen eines Dienstleistungsüberlassungsvertrages für konkrete Aufgaben aus dem Kapazitäts- und Qualifikationsplan zur Verfügung gestellt und benannt werden. Die Mitarbeiter bleiben in der Personalhoheit des jeweiligen Vertrags- bzw. Kooperationspartners. In den Verhandlungen konnte auch erreicht werden, dass in § 16 Abs. 4 des Vertrages die angestrebten Betreuungsschlüssel vertraglich festgelegt wurden. Die im ARGE-Vertrag vom 22.12.2004 vorgesehene fallbezogenen Pauschalerstattung der Personal- und Sachkosten in Höhe von 68.090 € jährlich war nicht mehr umsetzbar. Aufgrund von Vorgaben des BMAS zur Durchführung der Personal- und Sachkostenerstattung musste diesbezüglich eine Neuregelung gefunden werden. Diese Neuregelung ist nun in § 17 (Kostenerstattung) des Vertrages (s. insbesondere Absätze 3 und 4) erfolgt. Die Neuregelungen sehen vor, dass Grundlage für die Berechnung der Personalkosten der Mitarbeiter der ARGE und alle durch die Vertrags- und Kooperationspartner eingebrachten Mitarbeiter (Bearbeitungskapazitäten) das tatsächlich zur Aufgabenerledigung eingesetzte Personal ist. Diese erfolgt entsprechend der dem Stelleninhaber gewährten Entgelt-/Besoldungsgruppe, maximal jedoch mit der Bewertungsgruppe der jeweiligen Stelle. Für die Abrechnung der Personalkosten der kommunalen Mitarbeiter gilt als Grundlage der jeweils genannte Wert der Entgelt-/Besoldungsgruppe im aktuellen KGST-Bericht, zuzüglich des jeweils darin genannten Zuschlages für Gemeinkosten von derzeit 10%. Zusätzlich konnte erreicht werden, dass zu den seitens der kommunalen Seite eingesetzten Mitarbeitern auch die Führungskräfte der Sozialbüros in den Städten- und Gemeinden gehören und deren Abrechnung ebenfalls auf der Grundlage der jeweiligen KGST-Werte zuzüglich des jeweils darin genannten prozentualen Zuschlages für Gemeinkosten von derzeit 10% erfolgt. Bei der Abrechnung der Führungskräfte wird von einem Schlüssel von 1 : 15 (eine Führungskraft für jeweils 15 Mitarbeiter) ausgegangen und eine obere Stellenbewertung festgelegt. Darüber hinaus erfolgt ebenfalls auf der Grundlage des jeweils aktuellen KGST-Berichtes die Erstattung einer Sachkostenpauschale pro Vollzeitäquivalent von derzeit 5.700 € jährlich. Diese setzt Seite - 4 sich zusammen aus 5.400 € allgemeiner Sachkostenpauschale sowie einer anteiligen Pauschale für IT-Unterstützung in Höhe von zur Zeit 300 €. Nach äußerst intensiv geführten Verhandlungen konnte somit im Ergebnis eine auch für die kommunale Seite auskömmliche Finanzierung der Personal- und Sachkosten erreicht werden. Der Vertrag soll am 01.01.2007 in Kraft treten. gez. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)