Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage GB (Anlage zur Vorlage V 229/2006)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
140 kB
Erstellt
25.09.10, 04:20
Aktualisiert
25.09.10, 04:20

Inhalt der Datei

Anlage zur Vorlage V 229/2006 Anlage 1 Synopse Vertragsentwurf Agentur für Arbeit Brühl vom 19.04.2006 ARGE-Vertrag vom 22.12.2004 Euskirchen, 25.04.2006 Stand 07..06.2006 Bemerkungen: (wesentliche inhaltliche Veränderungen sind zusätzlich im Text der beiden Vertragsfassungen unterstrichen) Öffentlich-rechtlicher Vertrag gem. §§ 53 ff. SGB X Öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß §§ 53 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) über die kooperative Zusammenarbeit auf der Basis einer Arbeitsgemeinschaft über die Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gem. § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) im Sinne des § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zwischen zwischen der Agentur für Arbeit Brühl, mit den Geschäftsstellen in Euskirchen und Kall, vertreten durch die Vorsitzende der Geschäftsführung (nachfolgend bezeichnet als „Agentur für Arbeit“) dem Kreis Euskirchen - als kommunaler Träger nach dem SGB II – vertreten durch den Landrat des Kreises Euskirchen (nachfolgend bezeichnet als "kommunaler Träger") und und dem Kreis Euskirchen - als kommunaler Träger nach dem SGB II -, vertreten durch den Landrat des Kreises Euskirchen der Agentur für Arbeit Brühl (nachfolgend bezeichnet als „kommunaler Träger“) mit den Geschäftsstellen in Euskirchen und Kall (zusammen nachfolgend auch bezeichnet als „Vertragspartner“) vertreten durch die Vorsitzende der Geschäftsführung (nachfolgend bezeichnet als "Agentur für Arbeit ") (zusammen nachfolgend auch bezeichnet als "Vertragspartner") Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Präambel Präambel § 1 Errichtung der Arbeitsgemeinschaft, Rechtsform, örtliche Zuständigkeit § 2 Übernahme von Verantwortlichkeiten § 3 Name und Sitz der Arbeitsgemeinschaft § 4 Organe der Arbeitsgemeinschaft § 5 Trägerversammlung § 6 Aufgaben der Trägerversammlung § 7 Geschäftsführung und Vertretung § 8 Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft § 9 Reichweite der Zusammenarbeit und Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit § 10 Funktionale und räumliche Organisation der Aufgabenwahrnehmung § 11 Widerspruchsstelle und Bearbeitung von Angelegenheiten nach § 1Errichtung der Arbeitsgemeinschaft, örtliche Zuständigkeit, Rechtsform § 2Name und Sitz § 3Aufgaben der ARGE § 4Organe der ARGE § 5Trägerversammlung § 6Beschlüsse der Trägerversammlung § 7Geschäftsführung und Vertretung § 8Reichweite der Zusammenarbeit und Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit §9 Personal § 10Funktionale und räumliche Organisation der Aufgabenwahrnehmung § 11Steuerung und Qualitätssicherung § 12Innenrevision dem Sozialgerichtsgesetz § 12 Steuerung und Qualitätssicherung § 13 Innenrevision § 14 Personal § 15 Infrastruktur § 16 Finanzplanung § 17 Finanzierung § 18 Kostenerstattung § 19 Beauftragter für den Haushalt § 20 Abwicklung von Transferleistungen § 21 Haftung § 22 Mitglieder der gemeinsamen Einigungsstelle § 23 Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung § 13Finanzplanung § 14Finanzierung § 15Abwicklung von Transferleistungen § 16Infrastruktur § 17Kostenerstattung § 18 Haftung § 19Mitglieder der gemeinsamen Einigungsstelle § 20Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung § 21 Schlussbestimmungen § 24 Schlussbestimmungen Präambel Das zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sieht die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zur Grundsicherung für Arbeitsuchende vor. Nach dem Verständnis der Agentur für Arbeit Brühl und des Kreises Euskirchen können die angestrebten Effekte zur Reduzierung der Arbeitslosigkeit und Bedürftigkeit nur durch eine enge Kooperation erreicht werden, die die Stärken beider Partner berücksichtigt und auf den vorhandenen Strukturen aufbaut. Beide Vertragspartner orientieren sich bei der Umsetzung des SGB II an folgenden Leitsätzen: 1. bieten Bestmögliche Hilfestellung für die betroffenen Menschen 2. Zugang zu den Leistungen des SGB II so unbürokratisch wie möglich gewährleisten 3. Vorhandene Strukturen weiter nutzen und nicht zerschlagen 4. Leistungen wirtschaftlich erbringen 5. Integration der kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Kreis Euskirchen gewährleisten: Leistungen weitestgehend dezentral und „aus einer Hand“ unter Nutzung der vorhandenen Ressourcen 6. Präambel Das zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sieht die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zur Grundsicherung für Arbeitssuchende vor. Nach dem Verständnis des Kreises Euskirchen und der Agentur für Arbeit Brühl können die angestrebten Effekte zur Reduzierung der Arbeitslosigkeit und Bedürftigkeit nur durch eine enge Kooperation erreicht werden, die die Stärken beider Partner berücksichtigt und auf den vorhandenen Strukturen aufbaut. Beide Vertragspartner orientieren sich bei der Umsetzung des SGB II an folgenden Leitsätzen: 1. Bestmögliche Hilfestellung für die betroffenen Menschen bieten 2. Zugang zu den Leistungen des SGB II so unbürokratisch wie möglich gewährleisten 3. Vorhandene Strukturen weiter nutzen und nicht zerschlagen 4. Integration der kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Kreis Euskirchen gewährleisten: Leistungen weitestgehend dezentral und „aus einer Hand“ unter Nutzung der vorhandenen Ressourcen 5. Kommunale Selbstverwaltung respektieren: Schaffung ausreichender Gestaltungsspielräume, um auf konkrete örtliche Gegebenheiten flexibel reagieren zu können Haushalts- und Personalhoheit der Kommunen wahren 6. Leistungen wirtschaftlich erbringen Kommunale Selbstverwaltung respektieren. Die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger setzen sich das Ziel, eine gemeinsame und funktionsfähige Arbeitsgemeinschaft (ARGE) auf der Grundlage des SGB II zur Erledigung der gesetzlichen Aufgaben zu betreiben. Der Kreis Euskirchen und die Agentur für Arbeit Brühl setzen sich das Ziel, zum 01.01.2005 eine gemeinsame und funktionsfähige Arbeitsgemeinschaft (ARGE) auf der Grundlage des SGB II zur Erledigung der gesetzlichen Aufgaben vorzubereiten und zu errichten. š Dabei geht die kommunale Seite davon aus, dass durch den Bund eine auskömmliche Finanzierung der ARGE einschließlich einer jährlichen Dynamisierung gewährleistet ist (derzeitiger Orientierungsmaßstab ist mindestens die Höhe der im Informationsblatt des BMWA – IIC 2 – vom 11.08.2004 - Regionale Verteilung der Mittel für aktivierende Leistungen (Eingliederung, Personal und Verwaltung) nach dem SGB II im Jahr 2005 - avisierten Beträge). Der Kreis sieht die Finanzierung solange als auskömmlich an, soweit das durch den Bund zur Verfügung gestellte Verwaltungskostenbudget die Personal- und Sachkosten der ARGE deckt. Hierbei wird eine Aufstockung des Betreuungsschlüssels bis maximal š 1 : 140 bei der ganzheitlichen Leistungssachbearbeitung š 1 : 140 beim Vermittlungsmanagement š 1 : 100 beim Fallmanagement akzeptiert. Grundlage für diese Vereinbarung ist die Modellrechnung, die als Anlage 2 Bestandteil dieses Vertrages ist. substantiell gleichbleibende rechtliche Rahmenbedingungen vorliegen. Voraussetzungen / Ziele 1. Gemeinsames Vermittlungsmanagement des Kreises Euskirchen und der Agentur für Arbeit Brühl unter Nutzung der arbeitsmarktlichen Kompetenz der Agentur für Arbeit Brühl mit dem Ziel einer effizienten Vermittlung in Arbeit/Beschäftigung/Ausbildung. Bei der Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung sind Arbeitslosengeld Iund SGB II-Berechtigte gleichberechtigt zu behandeln. 2. Übernahme des ganzheitlichen Fallmanagements (Beratungs- und Betreuungsleistungen aus einer Hand; Beseitigung persönlicher Vermittlungshemmnisse) als besondere soziale Kompetenz des Kreises mit dem Ziel einer bestmöglichen persönlichen Förderung der Hilfesuchenden. 3. Gewährleistung dezentraler Strukturen in 11 kreisangehörigen Städten und Gemeinden Eingangsberatung zur Integration, ganzheitliche finanzielle Leistungsgewährung, flankierende Eingliederungsleistungen i.S. von § 16 Abs. 2 Ziffer 1 SGB II, mit dem Ziel einer bürgernahen Hilfeleistung vor Ort. 4. Nutzung vorhandener Strukturen leistungs- und erfolgsorientierter Kooperationspartner der Freien Wohlfahrtspflege und der weiteren Beschäftigungsförderung (z.B. BZE und andere Bildungsträger) mit dem Ziel, bewährte Angebote weiterhin sinnvoll einzusetzen. 5. Bündelung der vorhandenen Kompetenzen aller Beteiligten zur Erzielung höchstmöglicher Synergieeffekte. Anlage 1: Grafische Darstellung (Sozialbüro/Fallmanagement/Vermittlungsmanagement) §1 Errichtung der Arbeitsgemeinschaft, Rechtsform, örtliche Zuständigkeit (1) Die Vertragspartner errichten eine öffentlich-rechtliche Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b SGB II in Verbindung mit § 53 SGB X zur Wahrnehmung der den Partnern nach dem SGB II obliegenden Aufgaben unter aktiver Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden (nachfolgend gesamt benannt als „Kooperationspartner“). Sie setzen sich für ihre Zusammenarbeit in der ARGE das gemeinsame Ziel, bürgernah und wirkungsvoll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen, die Qualifizierung zu verbessern, den Lebensunterhalt der erwerbsfähigen Hilfeempfänger und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu sichern sowie ihre Eigenverantwortung zu stärken. (2) Die ARGE ist örtlich zuständig für den Bezirk des Kreises Euskirchen §2 Übernahme von Verantwortlichkeiten Die ARGE übernimmt auf Basis der am 01.08.2005 ) geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Weiterentwicklung der Grundsätze der Zusammenarbeit der Träger der Grundsicherung in den Arbeitsgemeinschaften gem. § 44 b SGB II die Umsetzungsverantwortung Jeder Vertragspartner übernimmt als Träger der Leistungen des SGB II die jeweilige Gewährleistungsverantwortung. Die Vertragspartner erkennen die jährlich zwischen Bundesministerium für Arbeit und Soziales und Bundesagentur für Arbeit abgeschlossene Zielvereinbarung sowie die Controlling – Berichterstattung, das Benchmarking und die Mindeststandards bei der Leistungserbringung für sich als verbindlich an. §1 Errichtung der Arbeitsgemeinschaft, örtliche Zuständigkeit, Rechtsform 1. Die Vertragspartner errichten eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) unter aktiver Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden auf der Basis des § 44b SGB II durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß §§ 53 ff. SGB X zur Wahrnehmung der den Vertragspartnern nach dem SGB II obliegenden Aufgaben. 2. Die Vertragspartner setzen sich für ihre Zusammenarbeit in der ARGE das gemeinsame Ziel, bürgernah und wirkungsvoll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen, die Qualifizierung zu verbessern, den Lebensunterhalt der erwerbsfähigen Hilfeempfänger und den mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu sichern sowie ihre Eigenverantwortung zu stärken. 3. Die ARGE ist örtlich zuständig für den Bereich des Kreises Euskirchen. §3 Name und Sitz der Arbeitsgemeinschaft (1) Die Arbeitsgemeinschaft für den Namen „ EU-aktiv – Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung für Arbeitsuchende im Kreis Euskirchen“. Die ARGE hat ihren Sitz in Euskirchen §4 §2 Name und Sitz 1. Die ARGE führt den Namen „ EU-aktiv –Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung für Arbeitssuchende im Kreis Euskirchen“. 2. Die ARGE hat Ihren Sitz in Euskirchen §4 Organe der ARGE Organe der Arbeitsgemeinschaft Die ARGE hat folgende Organe: Die ARGE hat folgende Organe: 1. 2. 1. die Trägerversammlung 2. den Geschäftsführer die Trägerversammlung den Geschäftsführer. §5 Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen darüber, dass durch Nutzung vorhandener Strukturen und Kooperationen für Zwecke der ARGE über die vorstehenden Organe hinaus keine neue Behördenstruktur erforderlich ist. §5 Trägerversammlung Trägerversammlung (1) (2) (3) Die Trägerversammlung setzt sich zusammen aus Vertretern der beiden Vertragspartner. Der kommunale Träger stellt in Kooperation mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden fünf ordentliche Mitglieder sowie fünf gebundene Stellvertreter , die Agentur für Arbeit vier ordentliche Mitglieder sowie vier gebundene Stellvertreter für die Trägerversammlung. Die Mitglieder erhalten keine Aufwandsentschädigung. Die Trägerversammlung wählt auf Vorschlag der kommunalen Seite einen Vorsitzenden und dessen Vertreter aus ihrer Reihe für die Amtszeit von fünf Jahren. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende amtiert so lange weiter, bis ein Nachfolger gewählt ist. Gleiches gilt für den Stellvertreter. Die Trägerversammlung kann den Vorsitzenden wie auch den Stellvertreter jederzeit mit 2/3 Mehrheit abwählen. Die Trägerversammlung wird durch den Vorsitzenden einberufen. Die Sitzungen sind einzuberufen, wenn die Vertragspartner oder der Geschäftsführer es verlangen. Alle Teilnehmer sind schriftlich unter Beachtung einer Frist von 2 Wochen einzuladen. Vorlagen haben 10 Tage vor der Sitzung 1. Die Trägerversammlung setzt sich zusammen aus jeweils 4 Vertretern und 4 Stellvertreter der Vertragspartner. Die Hälfte der Vertreter wird vom Kreis Euskirchen und den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zu gleichen Teilen, die andere Hälfte von der Agentur für Arbeit Brühl benannt. Die Mitglieder der Trägerversammlung erhalten keine Aufwandsentschädigung. 2. Die nichtöffentlichen Sitzungen der Trägerversammlung finden am Sitz der ARGE statt. Sitzungen sind einzuberufen, wenn der Geschäftsführer, der Kommunale Träger oder die Agentur für Arbeit es verlangen. 3. Die Trägerversammlung wählt mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte für die Amtszeit von 5 Jahren. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende amtiert solange weiter, bis ein Nachfolger gewählt ist. Die Trägerversammlung kann den Vorsitzenden jederzeit mit 2/3Mehrheit abwählen. Für die Dauer der ersten Amtszeit stellt die Agentur für Arbeit Brühl vorzuliegen. In begründeten Einzelfällen kann davon abgewichen werden. Die nichtöffentlichen Sitzungen der Trägerversammlung finden am Sitz der ARGE statt. (4) (5) Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. In dieser sind inbs. Regelungen zur Sitzungsordnung, Beschlussfassung, Protokollerstellung aufzustellen. Die bestehende Geschäftsordnung, in Kraft getreten am 14. 3.2005, ist dieser Neufassung des Vertrages anzupassen. Die Trägerversammlung beschließt mit der Mehrheit ihrer Stimmen, es sei denn, in diesem Vertrag ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt. den Vorsitzenden dieses Gremiums, der Kreis Euskirchen den stellvertretenden Vorsitzenden. Beide Vertragspartner verständigen sich rechtzeitig vor Ablauf der fünf Jahre über den Fortbestand dieser Regelung. 4. Die Trägerversammlung wird durch den Geschäftsführer einberufen. Zur Trägerversammlung sind alle Vertragspartner schriftlich unter Beachtung einer Frist von 2 Wochen einzuladen. Die Einladung zur konstituierenden Sitzung erfolgt durch die Agentur für Arbeit. 5. Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Trägerversammlung beschließt mit der Mehrheit ihrer Stimmen, es sei denn, in diesem Vertrag ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt. §6 Fortsetzung von § 5 Aufgaben der Trägerversammlung Die Trägerversammlung bestimmt die strategischen Leitlinien der ARGE im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und übernimmt im Rahmen der operativen Ergebnisverantwortung die Führung und Kontrolle der Geschäftsführung. Sie stellt a) die Quantifizierung der geschäftspolitischen Ziele b) die Festlegung des Arbeitsmarktprogramms im Rahmen der Zielvereinbarung und c) die Zielnachhaltung, das Controlling sowie die Berichterstattung der ARGE sicher. 6. Die Trägerversammlung bestimmt die strategischen Leitlinien der ARGE im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Die Trägerversammlung nimmt den Jahresbericht des Geschäftsführers entgegen. Sie hat gegenüber dem Geschäftsführer ein Auskunftsrecht in wichtigen Angelegenheiten der Planung und Steuerung und nimmt ControllingAufgaben wahr. Die Trägerversammlung schließt mit dem Geschäftsführer eine Zielvereinbarung ab, die durch Zielindikatoren, Richtgrößen und Leitwerte konkretisiert wird (s. a. § 12 dieses Vertrages) und ein Benchmarking im Sinne der o. g. Rahmenvereinbarung (§ 2 des Vertrages) ermöglicht. (1) Sie beschließt insbesondere a) die Finanzplanung und den Jahresabschluss, b) den quantitativen und qualitativen Personalkapazitäts- und Qualifikationsplan, c) über die Bestellung, Abberufung sowie Entlastung des Geschäftsführers bzw. seines Stellvertreters, 7. Die Trägerversammlung beschließt insbesondere: a) die Finanzplanung, b) den Plan zur quantitativen und qualitativen Personalausstattung, c) über die Einrichtung weiterer Anlaufstellen. d) e) f) g) (2) über die Bestimmung der Mitglieder der gemeinsamen Einigungsstelle, über die Einrichtung eines Beirates, die Zahl und die Berufung seiner Mitglieder und grundlegende Änderungen in Aufbau und Strukturen der ARGE, über die Errichtung, Beibehaltung und Änderung der Standorte und der dort wahrzunehmenden Aufgaben Die Trägerversammlung bestellt den Geschäftsführer für eine Amtszeit von fünf Jahren. Eine mehrmalige Bestellung des Geschäftsführers ist möglich. Außerdem bestellt die Trägerversammlung einen stellvertretenden Geschäftsführer. Dabei steht dem Vertragspartner, der nicht den Geschäftsführer stellt, ein Vorschlagsrecht zu. 8. Die Trägerversammlung bestellt auf Vorschlag der Vertragsparteien den Geschäftsführer für eine Amtszeit von fünf Jahren. Eine mehrmalige Bestellung des Geschäftsführers ist möglich. Die Trägerversammlung kann den Geschäftsführer jederzeit durch einstimmigen Beschluss abberufen. Die Trägerversammlung bestellt außerdem einen stellvertretenden Geschäftsführer. Dabei steht dem Vertragspartner, der nicht den Geschäftsführer stellt, ein Vorschlagsrecht zu. Für die Dauer der ersten Amtszeit stellt der Kreis Euskirchen den Geschäftsführer, die Agentur für Arbeit Brühl den stellvertretenden Für die Dauer der ersten Amtszeit stellt der kommunale Träger den Geschäftsführer. Beide Vertragspartner verständigen sich Geschäftsführer, die Agentur für Arbeit den stellvertretenden rechtzeitig vor Ablauf der fünf Jahre über den Fortbestand dieser Geschäftsführer. Beide Vertragspartner verständigen sich Regelung. rechtzeitig vor Ablauf der fünf Jahre über den Fortbestand dieser Regelung. Die Trägerversammlung kann den Geschäftsführer sowie seinen Stellvertreter jederzeit durch einstimmigen Beschluss abberufen. §6 Beschlüsse der Trägerversammlung 1. Die von den Vertragspartnern in den Angelegenheiten der ARGE zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlussfassung. Die Beschlüsse der Trägerversammlung werden in Sitzungen gefasst. Im Falle äußerster Dringlichkeit kann ein Beschluss im Umlaufverfahren gefasst werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist und kein Vertragspartner diesem Verfahren widerspricht. 2. Beschlüsse der Trägerversammlung bedürfen der Mehrheit aller Mitglieder. Bei Stimmengleichheit sollen der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende eine Einigung herbeiführen. Ist eine Einigung nicht zu erreichen, gilt dies als Ablehnung. Für Änderungen dieses Vertrages ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich. 3. Über die Sitzung der Trägerversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. Bei Beschlüssen außerhalb einer Sitzung (Umlaufverfahren) ist in einer von dem Geschäftsführer oder einem Vertragspartner zu fertigenden und zu unterzeichnenden besonderen Niederschrift das Ergebnis mit den Stimmabgaben der einzelnen Vertragspartner festzuhalten und vom Vorsitzenden gegen zu zeichnen. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Versammlung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, alle Anträge und das Ergebnis der Abstimmungen sowie die Beschlüsse der Trägerversammlung aufzunehmen. Jedem Vertragspartner ist unverzüglich eine Abschrift der Niederschrift zuzuleiten. Einwendungen gegen das Protokoll sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Protokolls zu erheben. §7 Geschäftsführung und Vertretung (1) (2) (3) Die ARGE hat einen Geschäftsführer. Er führt die Geschäfte der ARGE im Sinne des § 44b SGB II und vertritt die ARGE gerichtlich und außergerichtlich. Die Trägerversammlung kann dem Geschäftsführer eine Geschäftsordnung geben, in der seine Aufgaben im Einzelnen festgelegt werden. Der Geschäftsführer entscheidet unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen über die fachliche Aufgabenwahrnehmung in der ARGE im Rahmen der durch die Trägerversammlung vorgegebenen Ziele. Der Geschäftsführer hat den Vertragspartnern auf deren Verlangen über die Arbeiten in der ARGE zu berichten . §7 Geschäftsführung und Vertretung 1. Die ARGE hat einen Geschäftsführer. Er vertritt die ARGE gerichtlich und außergerichtlich. Es wird angestrebt, dass für die Geschäftsführung bereits vorhandene Strukturen und Ressourcen genutzt werden. 2. Der Geschäftsführer entscheidet über die fachliche Aufgabenwahrnehmung in der ARGE. Er hat insbesondere das fachliche Weisungsrecht. 3. Der stellvertretende Geschäftsführer nimmt die Aufgaben des Geschäftsführers wahr, wenn dieser an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist (Verhinderungsvertretung). (4) Der stellvertretende Geschäftsführer nimmt die Aufgaben des Geschäftsführers wahr, wenn dieser an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist. (5) Die Besoldung bzw. Vergütung des Geschäftsführers ent spricht maximal A 14 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) / EG 14 Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD , TE I Tarifvertrag für Arbeitnehmer/-innen der BA (TV-BA) die des stellvertretenden Geschäftsführers maximal A 12 BBesG / EG 12 TVöD /TE II TV-BA. 4. Die Besoldung bzw. Vergütung des Geschäftsführers entspricht maximal A 14 BBesG / BAT I b, die des stellvertretenden Geschäftsführers nach maximal A 12 BBesG / BAT III. §8 Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft (1) Die ARGE nimmt die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Agentur für Arbeit Brühl und den Kreis Euskirchen wahr, die der ARGE durch Gesetz zugewiesen sind oder ihr von den Vertragspartnern auf der Grundlage dieser Vereinbarung übertragen werden. (2) Der ARGE obliegen gemäß SGB II folgende Aufgaben: 1. die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gem. §§ 19 ff. SGB II, 2. die Unterstützung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit dem Ziel der Eingliederung nach §§ 14, 15, 16 Abs. 1 SGB II, 3. die Förderung der Eingliederung mit Hilfe des Angebots von Leistungen gem. § 16 Abs. 2 SGB II, 4. die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten gem. § 16 Abs. 3 SGB II. (3) (4) 1. 2. 3. (5) Die ARGE nimmt entsprechend § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II sämtliche der Agentur für Arbeit nach dem SGB II obliegenden Aufgaben wahr. Der kommunale Träger überträgt der ARGE die Wahrnehmung folgender Aufgaben: das Angebot von flankierenden Dienstleistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II, die Ermittlung, Berechnung und Auszahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II sowie die Ermittlung, Berechnung und Auszahlung von Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II. §3 Aufgaben der ARGE 1. Die ARGE nimmt die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Kreis Euskirchen als kommunaler Träger und für die Agentur für Arbeit Brühl wahr, die der ARGE durch Gesetz zugewiesen sind oder ihr von den Vertragspartnern auf der Grundlage dieser Vereinbarung übertragen werden. 2. Die ARGE nimmt in gleichberechtigter Verantwortung der Partner gemäß § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II sämtliche der Agentur für Arbeit nach dem SGB II obliegenden Aufgaben wahr. 3. Der kommunale Träger überträgt der ARGE die Wahrnehmung folgender Aufgaben: Ermittlung, Berechnung und Auszahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II sowie Auszahlung von Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II Erbringung von flankierenden Dienstleistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr.1 SGB II. 4. Weitere Aufgaben können der ARGE durch einstimmigen Beschluss der Weitere Aufgaben können der ARGE durch einstimmigen Trägerversammlung übertragen werden, sofern die Übertragung der Beschluss der Trägerversammlung übertragen werden, sofern Aufgabe gesetzlich zulässig ist. Die der ARGE durch die Übertragung die Übertragung der Aufgabe gesetzlich zulässig ist. Die der weiterer Aufgaben entstehenden Kosten sind vom jeweiligen ARGE durch die Übertragung weiterer Aufgaben Aufgabenträger zu übernehmen. entstehenden Kosten sind vom jeweiligen Aufgabenträger zu übernehmen. (6) Die ARGE gewährleistet eine einheitliche Durchführung der ganzheitlichen Leistungsgewährung sowie des Vermittlungsund Fallmanagements. Der Geschäftsführer erstellt Richtlinien und Weisungen sowie Arbeitshilfen zur Bearbeitung des Fallbestandes für die eingesetzten Mitarbeiter zur Umsetzung des SGB II sowie ein einheitliches Kundenreaktionsmanagement. (7) Die ARGE erlässt zur Erfüllung ihrer Aufgaben einheitliche Verwaltungsakte sowie Widerspruchsbescheide und sie veranlasst die Auszahlung der Leistungen.. (8) Die Aufgaben werden unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch Beschäftigte der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers bzw. der kreisangehörigen Städte und Gemeinden nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen durchgeführt. Zur Wahrnehmung nicht hoheitlicher Aufgaben kann sich die ARGE im Rahmen des Haushalts Dritter bedienen. §9 Reichweite der Zusammenarbeit und Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit (1) Die ARGE betreibt ein gemeinsames und ganzheitliches Leistungs-, Vermittlungs- und Fallmanagement unter Nutzung der jeweiligen Kompetenzen der Vertragspartner mit dem Ziel einer effizienten Vermittlung in Arbeit und Ausbildung. §8 Reichweite der Zusammenarbeit und Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit 1. Der Kreis Euskirchen und die Agentur für Arbeit richten in gleichberechtigter Verantwortlichkeit und Zusammenarbeit für alle, die einen Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz suchen, in den Geschäftsstellen der Agentur für Arbeit in Euskirchen und in Kall jeweils eine Anlaufstelle ein. Die ARGE kann bei durch den Geschäftsführer festgestellter Bedarfslage weitere Anlaufstellen einrichten. 2. Die der ARGE obliegenden Aufgaben š der Bereitstellung eines persönlichen Ansprechpartners für die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (§ 14 SGB II), š die Durchführung der Vermittlung und des Fallmanagements (insbesondere §§ 15 und 16 Abs. 1 SGB II), š die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten gemäß § 16 Abs. 3 SGB II, š die Förderung der Eingliederung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II, š die Leistungsgewährung (§§ 19 ff. SGB II) werden durch Beschäftigte der Agentur für Arbeit Brühl bzw. des Kreises Euskirchen und der kreisangehörigen Kommunen nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen durchgeführt. Die flankierenden Dienstleistungen gemäß § 16 Abs. 2 Ziffern 2-4 SGB II obliegen dem Kreis Euskirchen und werden von diesem bzw. den kreisangehörigen Kommunen – ggf. unter Beteiligung beauftragter Dritter – wahrgenommen. Bei der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit berücksichtigen die Vertragsparteien die Regelungen der §§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 und 18 Abs. 3 SGB II zur Fortführung bewährter Strukturen entsprechend. (2) Bei der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit berücksichtigen die zuständigen Träger der Leistungen unter Beachtung der Bedingungen der Vergabeordnung für Leistungen die Regelungen der §§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 und 18 Abs. 3 SGB II zur Fortführung bewährter Strukturen entsprechend. (3) Auf dieser Grundlage stellen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger einvernehmlich fest, dass zur Beschäftigung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger die geeigneten und bewährten Strukturen leistungs- und erfolgsorientierter bzw. –fähiger Dritter, insbs. der Freien Wohlfahrtspflege durch die ARGE unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit genutzt werden sollen, um die Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 3 SGB II (Anmerk.: Arbeitsgelegenheiten) zu erbringen. (4) Die ARGE bedient sich aller im Rahmen der Aufgabenerledigung erforderlichen IT-Systeme, die von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellt werden (insbesondere A2LL, Verbis, CoSachNT, FinasNT) Die Anwendung anderer IT-Systeme ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, soweit der Bund dies zulässt. Die Trägerversammlung beschließt über eine einheitliche Regelung für die ARGE. Auf dieser Grundlage stellen der Kreis Euskirchen und die Agentur für Arbeit Brühl einvernehmlich fest, dass zur Beschäftigung erwerbsfähiger Hilfsbedürftiger (bis zum 31.12.2004: erwerbsfähige Sozialhilfebezieher) die bisher geeigneten und bewährten Strukturen beibehalten werden, um die Eingliederung nach § 16 Abs. 3 SGB II zu erbringen. Daher besteht seitens des Kreises Euskirchen und der Agentur für Arbeit die Absicht, das der ARGE für Eingliederungsleistungen nach dem SGB II ab dem 01.01.2005 aus dem Bundeshaushalt bereit gestellte Budget auch dafür einzusetzen, diese Strukturen bedarfsgerecht zu nutzen. Der Kreis Euskirchen und die Agentur für Arbeit Brühl gehen bis auf weiteres davon aus, dass die im Kreis Euskirchen bestehenden Beratungsangebote den Anforderungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB II genügen. Die Angebotsstrukturen werden an die zukünftigen Erfordernisse angepasst. 3. Folgende Systeme werden von der Agentur für Arbeit der ARGE zur Nutzung zur Verfügung gestellt: Verfahren zur Bewilligung und Auszahlung der Geldleistungen - gemäß SGB II (A2LL), Verfahren zur Vermittlung coArb und COMPAS, Verfahren zur Bewirtschaftung der Finanzmittel (Finas). 4. Für die strategische Umsetzung (Aufgaben und Organisation) gelten gemeinsam folgende Leitlinien: Die Vertragspartner vertreten gemeinsam die Auffassung, dass sich Art und Umfang der Eingliederungsleistungen nach dem SGB II an den jeweils vorherrschenden aktuellen Bedingungen des Arbeits- und Ausbildungsmarktes orientieren müssen. Aus fachlicher Sicht und aus Effizienzgründen sind die Eingliederungsleistungen auf einen ausgewählten Kreis der SGB II-Berechtigten zu konzentrieren. Hierzu gehören primär alle Erwerbslosen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr und circa 35 v. H. der Erwerbslosen aus der Altersgruppe der 25 - 57jährigen. Dies setzt nach noch festzulegenden Kriterien eine Unterscheidung zwischen Marktkunden, Beratungskunden (hier nach Förderung und Aktivierung) und aktivierbaren Kunden und Betreuungskunden (sichernde Leistungen) voraus. Die Unterscheidung zwischen aktivierbaren Kunden und Fällen mit nur sichernden Leistungen ist vorläufig und nicht als starres System zu verstehen, sondern es soll so flexibel gehandhabt werden, dass ein Wechsel bei verändertem Profiling jederzeit möglich ist. Personalansatz und Ablauforganisation sind zu Beginn auf einen durchschnittlichen Anteil von ca. 40 % aktivierbarer Fälle ausgerichtet. Die Vertragsgestaltung soll erforderliche Anpassungen zulassen. 5. In der ARGE erfolgt dezentral in den einzurichtenden Außenstellen eine Prüfung der („Sozialbüros“ in den Rathäusern) Aktivierungsmöglichkeiten (Eingangsberatung zur Integration) und der Bedürftigkeit der Personengruppe der Arbeitslosengeld-II-Antragsteller durch den jeweiligen persönlichen Ansprechpartner. Bei festgestellter Bedürftigkeit wird die finanzielle Leistungsgewährung in den Sozialbüros erbracht. 6. Die ARGE bietet aktivierbaren Hilfesuchenden eine individuelle Hilfeund Eingliederungsplanung durch ein Vermittlungsund Fallmanagement. Der Vermittlungs-/Fallmanager kontrolliert und steuert die Umsetzung der individuellen Eingliederungsplanung. Bei der Umsetzung der beruflichen Eingliederung bedient er sich ggf. externer Dienstleister. 7. Beide Träger sprechen sich in Abstimmung mit dem Geschäftsführer für eine Übertragung der Durchführungsverantwortung und der Unterschriftsberechtigungen auf die Vermittlungs-/Fallmanager- bzw. Sachbearbeiterebene und für eine Begrenzung der Fallrate aus. Grundlage für die finanzielle Ausstattung dieser ARGE und zur Bemessung der Auskömmlichkeit der Mittel ist auf der Basis der politischen Willensbildung eine Fallzahl pro Fallmanager von 75 bzw. pro sachbearbeitender Kraft von 140. Für die Personalbemessung in der ARGE soll von einer mittleren Fallzahl von 110 (ganzheitliche finanzielle Leistungsgewährung und Vermittlungsmanagement) und 75 pro Fallmanager ausgegangen werden. Die ARGE gewährleistet eine einheitliche Durchführung der ganzheitlichen Leistungsgewährung, des Vermittlungsund Fallmanagements. Erforderliche Richtlinien und Weisungen zur Bearbeitung des Fallbestandes für die eingesetzten Mitarbeiter zur Umsetzung des SGB II werden durch den Geschäftsführer erstellt. Er bedient sich hierbei des der ARGE zur Verfügung gestellten vorhandenen Personals. Die ARGE richtet an ihrem Sitz eine zentrale Stelle zur Durchführung der Widerspruchs- und Klageverfahren ein. Die Bearbeitung der Widersprüche und Klagen erfolgt ausschließlich durch Mitarbeiter der ARGE. Bei Durchführung von Klageverfahren vor den Sozialgerichten wird die ARGE durch den Geschäftsführer vertreten (§ 44 b Abs. 2, S. 2 SGB II) wobei es diesem unbenommen bleibt, sich persönlich durch entsprechend qualifizierte Mitarbeiter oder juristischen Rechtsbeistand vertreten zulassen. Das Recht zur Fachaufsicht durch die Bundesagentur für Arbeit bzw. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der Durchführung der Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz bleibt unberührt, soweit die Agentur Träger der Leistungen ist (§ 47 Abs. 1 SGB II). (5) Soweit gegen Urteile von Sozialgerichten Rechtsmittelverfahren durchzuführen sind und Streitgegenstand Leistungen sind, für die die Agentur Träger ist, werden Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz Soweit für die Integration von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen durch die für den Sitz der ARGE zuständige Regionaldirektion bzw. die Fachdienste zur Begutachtung einzuschalten sind, bedient sich die Zentrale (Revisionsverfahren) durchgeführt. Zu diesem Zweck fertigt der Geschäftsführer der ARGE Generalvollmachten (mit dem Recht zur ARGE der vorhandenen Einrichtungen der Agentur für Arbeit und Erteilung von Untervollmacht) für den Vorsitzenden der des kommunalen Trägers. Die Verfahrensschritte werden jeweils zwischen der Geschäftsführung und den Fachdiensten Geschäftsführung der Regionaldirektion bzw. den Vorsitzenden des abgestimmt. Soweit die dortigen personellen Ressourcen nicht Vorstandes aus, veranlasst deren Hinterlegung bei den zuständigen ausreichen, kann sich der Geschäftsführer Dritter bedienen. Gerichten zweiter und dritter Instanz sowie die Unterrichtung der Regionaldirektion und der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit. Die für die Durchführung von Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz zweiter oder dritter Instanz in Angelegenheiten nach dem SGB III geltenden Regelungen (Berichtswesen u. ä.) finden entsprechende Anwendung, soweit es um Leistungen nach dem SGB II in der Trägerschaft der Agentur geht. Soweit für die Integration von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zur Begutachtung Fachdienste einzuschalten sind, bedient sich die ARGE der bereits vorhandenen Einrichtungen der Agentur und des Kreises. Soweit die personellen Ressourcen nicht ausreichen, kann sich der Geschäftsführer Dritter bedienen. 8. Um die Durchlässigkeit zwischen sichernder und aktivierbarer Hilfe zu unterstützen, wird ein geeigneter Informationsaustausch gewährleistet. 9. Grundlage für die Berechnung der Stellenpauschalen für die Sachbearbeiter der sichernden Leistungsgewährung ist die Besoldung/Vergütung bis nach A 10 BBesG bzw. VergGr. IV b BAT, für die Vermittlungs-/Fallmanager die Besoldung/Vergütung bis nach A 11 BBesG bzw. VergGr. IV a BAT. Die Stellenpauschale entspricht einem Wert von 68.090 € für die Bereiche der sichernden Leistungsgewährung, Vermittlungs- und Fallmanagement. Die Stellen des Geschäftsführers, des stellvertretenden Geschäftsführers (Verhinderungsvertretung und Controlling gem. § 53 SGB II), der Mitarbeiter für die Bearbeitung von Widersprüchen und Klageverfahren, Finanzen und der Verwaltungskraft werden nach KGStPauschalen analog der vereinbarten Vergütungen (s. Anlage 3) pauschal refinanziert. Mit der jeweiligen Stellenpauschale sind die Kosten des Arbeitsplatzes (Vergütung des Mitarbeiters, sonstige Sachkosten, z.B. Miete, Heizung, Strom, Overhead) abgegolten. Dabei wird unterstellt, dass seitens der Agentur für Arbeit die EDV-Ausstattung (Hard- und Software) sowie die Systembetreuung gewährleistet wird. 10. Die ARGE soll keine eigenen Strukturen zur beruflichen Eingliederung Erwerbsloser aufbauen, sondern sich dabei der bewährten Strukturen des Kreises Euskirchen sowie der Agentur für Arbeit Brühl und der Förderangebote nach dem SGB III bedienen. Die Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt ist gemeinsame Aufgabe der ARGE. Bei der Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung sind Arbeitslosengeld I- und SGB II-Berechtigte gleichberechtigt zu behandeln. 11. Die ARGE bemüht sich, ausreichend Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Hierbei greift sie auf die besonderen Möglichkeiten und Chancen des Kreises sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zurück. 12. Die Vertragspartner gehen davon aus, dass es keine zentralen Einkaufsprozesse seitens der Bundesagentur für Arbeit geben wird, die auf die ARGE zwingend anzuwenden sind. Bei Durchführung beruflicher Eingliederungs- und Bildungsmaßnahmen unter den Bedingungen der Vergabeordnung für Leistungen sind die lokalen Qualifizierungs- und Beschäftigungsträger zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 1 u. § 18 Abs. 1 SGB II). Dies gilt in gleicher Weise auch für andere lokale Träger, die psychosoziale Beratungs-, Wohn- oder andere Betreuungsangebote vorhalten. 13. Unbeschadet einer anderen gesetzlichen Regelung ist die ARGE kein eigenständiger Reha-Träger. Notwendige Verfahrensschritte zur Einleitung der beruflichen Rehabilitation sind über die Agentur vorzunehmen. § 10 § 10 Funktionale und räumliche Organisation der Funktionale und räumliche Organisation der Aufgabenwahrnehmung (1) (2) Die ARGE verfügt grundsätzlich über keine eigene Infrastruktur; diese wird vielmehr von den Vertrags- und Kooperationspartnern zur Verfügung gestellt. Dabei ist vorrangig auf vorhandene Strukturen aller Vertrags- und Kooperationspartner zurückzugreifen Um ein bestmögliches Dienstleistungsangebot für die Kunden bereitstellen zu können, nimmt die ARGE die ihr obliegenden Aufgaben so weit dezentralisiert wahr, wie es fachlich, wirtschaftlich und unter Effizienzaspekten zu vertreten ist. Eine integrierte Bearbeitungsform zwischen den Vertragspartnern ist unter den Gesichtspunkten von Effektivität, Effizienz und Zumutbarkeit für den Kunden anzustreben. (3) Bei Entscheidungen über Standorte und die dortige Erbringung der Leistungen sind Wirtschaftlichkeit, Kundennähe und organisatorische Mindestgrößen zu berücksichtigen. Aufgabenwahrnehmung 1. Die ARGE nimmt die ihr obliegenden Aufgaben – soweit dies die Eingangsberatung zur Integration, die Leistungsgewährung und die Aufgaben gem. § 16 Abs. 2, Ziffer 1 SGB II betrifft – dezentral in den örtlichen „Sozialbüros“ der kreisangehörigen Kommunen wahr und hält diese dezentralen Strukturen bei. Durch diese dezentrale und ortsnahe Bearbeitungsform kann ein bestmögliches Dienstleistungsangebot für die Kunden bereitgestellt werden. 2. Die von den Teilaufgaben Vertragspartnern nach dem SGB in die II ARGE kann die einzubringenden ARGE auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden oder Dritte übertragen. Hierfür nutzt die ARGE vorhandene räumliche und personelle Strukturen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden. 3. Die ARGE benötigt voraussichtlich keine neuen Räumlichkeiten zur Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben. Bei der Entscheidung über die Beibehaltung der Standorte und die Erbringung der Leistungen in neuen Standorten sind Wirtschaftlichkeit und organisatorische Mindestgrößen zu berücksichtigen. 4. Die Dienstleistungen der ARGE werden an den folgenden Standorten erbracht: š Zentrale Aufgaben Ö Kreishaus š Vermittlung und Fallmanagement Ö Geschäftsstellen der Agentur Euskirchen und Kall ;Kreishaus Euskirchen und Sozialbüros der kreisangehörigen Kommunen š Sachbearbeitung Ö Rathäuser der jeweiligen Kommunen § 11 Widerspruchsstelle und Bearbeitung von Angelegenheiten nach dem Sozialgerichtsgesetz (1) Die ARGE errichtet an ihrem Sitz eine zentrale Widerspruchsstelle und entscheidet über Widersprüche in Angelegenheiten nach dem SGB II (§ 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II). (2) Die Widerspruchsstelle der ARGE ist auch zuständig für die Durchführung von Klageverfahren vor den Sozialgerichten sowie bei Revisionsverfahren in den entsprechenden Instanzen. Die ARGE wird insoweit durch den Geschäftsführer vertreten (§ 44b Abs. 2 Satz 2 SGB II). Diesem bleibt es unbenommen, sich persönlich durch entsprechend qualifizierte Mitarbeiter oder juristischen Beistand vertreten zu lassen. Das Recht zur Fachaufsicht durch die Bundesagentur für Arbeit bzw. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hinsichtlich der Durchführung der Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz bleibt unberührt, soweit die Agentur für Arbeit Träger der Leistungen ist (§ 47 Abs. 1 SGB II). § 11 § 12 Steuerung und Qualitätssicherung Steuerung und Qualitätssicherung (1) Die ARGE führt durch Beschluss der Trägerversammlung ein Steuerungssystem ein, das sicherstellt, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende bürgernah und wirtschaftlich erbracht wird (vgl. § 6 des Vertrages). Das Steuerungssystem misst Wirkung und Wirtschaftlichkeit der Aktivitäten zur Eingliederung sowie Erfolg und Umfang bei der Förderung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger und deren Bedarfsgemeinschaften. Es garantiert die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen und stellt die Transparenz hinsichtlich der Mittelverwendung und der erreichten Wirkung 1. Die ARGE führt ein Steuerungssystem ein, das sicherstellt, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende bürgernah und wirtschaftlich erbracht wird. Das Steuerungssystem misst Wirkung und Wirtschaftlichkeit der Aktivitäten zur Eingliederung sowie Erfolg und Umfang bei der Förderung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger und deren Bedarfsgemeinschaften. Es garantiert die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen her. und stellt die Transparenz hinsichtlich der Mittelverwendung und der erreichten Wirkung her. Bei der Entwicklung gemeinsamer Verfahren und Systeme zum internen Controlling und externen Benchmarking kann auf bestehende Erfahrungen von beiden Seiten zurückgegriffen werden. 2. (2) Es ist darauf hinzuwirken, dass im Rahmen des Controlling und Berichtswesens notwendige Daten im operativen Bereich bis auf gemeindliche Ebene erhoben werden, soweit dies mit den eingesetzten IT-Systemen leistbar ist.. Da in der ARGE auch kommunalfinanzierte Leistungen erbracht werden, sind die kommunalen Belange im Controlling und Berichtswesen in geeigneter Weise zu berücksichtigen. Dabei ist sicher zu stellen, dass Controlling und Berichtswesen auf kommunaler Ebene gemeindescharf möglich sind. 3. Auf Basis des gemeinsamen Steuerungssystems vereinbaren die (3) Auf Basis des gemeinsamen Steuerungssystems vereinbart die Trägerversammlung jährlich mit dem Geschäftsführer auch hinsichtlich der Qualität überprüfbare Ziele. Vertragspartner mit dem Geschäftsführer der ARGE jährlich überprüfbare Ziele, die durch Zielindikatoren, Richtgrößen und Leitwerte konkretisiert werden. 4. Bei (4) Für die Aufgabenwahrnehmung werden zusätzlich zu der Rechtsverordnung gemäß § 18 Abs. 4 SGB II gemeinsame Qualitätsstandards (u.a. zur Kundendifferenzierung und organisatorischen Trennung zwischen Vermittlung und Geldleistungen) als für die ARGE verbindlich vereinbart. Zur Wahrung eines einheitlichen Qualitätsniveaus sind bei der Einschaltung Dritter entsprechende Vereinbarungen gemäß § 17 Abs. 2 SGB II abzuschließen. § 13 Innenrevision, Prüfung (1) Die Vertragspartner ermöglichen entsprechend § 49 SGB II der Innenrevision der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung des Bedarf eines Aufgabenwahrnehmung Rechtsverordnung der Vertragspartner zusätzlich gemäß § 18 zu Abs. werden der 4 zu SGB II für die erlassenden gemeinsame Qualitätsstandards als für die ARGE verbindlich vereinbart. Zur Durchführung von Leistungen zur Eingliederung durch Dritte kann die ARGE Vereinbarungen gem. § 17 SGB II abschließen. § 12 Innenrevision Die ARGE ermöglicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben den Bundes- und/oder kommunalen Prüfungsinstitutionen die Ausübung des Prüfungsrechtes bezüglich der (2) ARGE. Prüfungsrechts. Hinsichtlich der Leistungen des kommunalen Trägers steht dem Kreis Euskirchen die Ausübung des Prüfungsrechtes zu. Art und Umfang der Prüfung ergeben sich aus der entsprechenden Anwendung des § 49 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Ergänzend gelten die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften. §9 § 14 Personal Personal (1) Die Vertrags- und Kooperationspartner stellen der ARGE im Rahmen ihres jeweiligen Stellenplans und des ARGE-Budgets die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8 Abs. 8 dieser Vereinbarung erforderlichen Bearbeitungskapazitäten zur Verfügung. Art, Umfang und Qualifikation der von der ARGE benötigten Personalressourcen werden in einem Kapazitäts- und Qualifikationsplan auf der Basis von Aktivierungsquoten für die einzelnen Kundengruppen festgelegt und den jeweiligen Aufgabenbereichen nach § 8 dieses Vertrages sowie den jeweiligen Trägern zugeordnet. . Bei der Festlegung ist auf eine möglichst hohe Kontinuität bei der Aufgabenwahrnehmung zu achten. Der Kapazitäts- und Qualifikationsplan wird in jährlichen Abständen fortgeschrieben. Bei dringendem Bedarf kann der Plan unterjährig angepasst werden. 1. Die Vertragspartner sowie die Städte und Gemeinden im Kreis Euskirchen stellen der ARGE im Rahmen eines Dienstleistungsüberlassungsvertrages ausschließlich Dienstleistungen zur Verfügung. Sie benennen hierzu namentlich die Dienstkräfte, die nach dem Kapazitäts- und Qualifikationsplan (§ 9 Abs. 3) für die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben notwendig sind. Sie bleiben Dienstvorgesetzte ihrer Mitarbeiter. Eine Zuweisung von Personal nach § 12 Abs. 2 BAT bzw. § 123 a Abs. 1 Satz 2 BRRG erfolgt nicht. Der Geschäftsführer ist fachlicher Vorgesetzter aller Mitarbeiter, die für die ARGE tätig werden. 2. Eine Dienstleistungsüberlassung nach Abs. 1 wird in einer separaten Vereinbarung geregelt. Stellt ein Vertragspartner der ARGE das (2) Personal im Wege der Zuweisung zur Verfügung, überträgt er das Die Mitarbeiter werden im Rahmen eines Dienstleistungsüberlassungsvertrages für konkrete Aufgaben aus dem Kapazitäts- und Qualifikationsplan zur Verfügung gestellt und benannt. Die Mitarbeiter bleiben in der Personalhoheit des jeweiligen Vertrags- bzw. Kooperationspartners. Direktionsrecht hinsichtlich der Arbeitspflicht zur Ausführung der übertragenen Aufgaben und des Verhaltens am Arbeitsplatz auf den Geschäftsführer Weisungsrecht der in ARGE. gleichem Für Beamte Umfang wird übertragen. das fachliche Zugewiesene Mitarbeiter bleiben in der Personalhoheit des entsendenden Trägers. Den Trägern obliegt bei auftretenden Stellenvakanzen in Abstimmung mit dem Geschäftsführer deren Besetzung. Der Kreis Euskirchen stellt für die ihm obliegenden Aufgaben gem. § 6 (1) Ziffer 2 SGB II die personelle und finanzielle Umsetzung im Rahmen der ARGE sicher. Über die Vorgabe des § 6 (1) Ziffer 2 SGB II hinausgehende Personalzuweisungen erhält er eine entsprechende Personalkostenerstattung durch die ARGE. Zur Erfüllung der in § 3 dieses Vertrages beschriebenen Aufgaben der ARGE schließt sie mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden oder Dritten Dienstleistungsvereinbarungen. (3) Der Geschäftsführer ist fachlicher Vorgesetzter aller Mitarbeiter, die in der ARGE tätig sind. . 3. Die für die Aufgabenerledigung erforderlichen Personalressourcen werden zu Planungs- und Abrechnungszwecken durch den Geschäftsführer aufgestellt und den jeweiligen Aufgabenbereichen nach § 3 Abs. 2 und 3 und § 8 Abs. 2 dieses Vertrages zugeordnet. Bei der Festlegung ist auf Aufgabenwahrnehmung eine zu möglichst achten. hohe Kontinuität Dieser bei Kapazitäts- der und Organisationsplan wird in jährlichen Abständen fortgeschrieben. Bei dringendem Bedarf kann der Plan unterjährig angepasst werden. 4. Die operativen Aufgaben der ARGE werden von ausreichend qualifizierten Mitarbeitern des Kreises Euskirchen und der Agentur für Arbeit Brühl (Mitarbeiter der Arbeitsvermittlung und der Leistungsabteilung) wahrgenommen. Soweit die Aufgaben nach § 16 Abs. 3 SGB II durch Dritte erfüllt werden sollen, haben der Kreis Euskirchen und die kreisangehörigen Städte und Gemeinden (soweit (4) (5) Den Vertrags- bzw. Kooperationspartnern obliegt bei auftretenden Stellenvakanzen in Abstimmung mit dem Geschäftsführer die Stellenbesetzung. rechtlich zulässig) ein Erstangebotsrecht. 5. Die Qualifizierung und Fortbildung der Mitarbeiter obliegt der ARGE. Ist beim Kreis Euskirchen und den kreisangehörigen Kommunen und der Agentur für Arbeit das entsprechend benötigte Personal nicht vorhanden, kann die ARGE gemäß der gesetzlichen Verpflichtung aus § 17 SGB II bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Leistungen Dritter in Anspruch nehmen. 6. Die Qualifizierung der Mitarbeiter obliegt der ARGE. 7. Beide Träger stimmen darin überein, dass die ARGE über die Vermittlungs- und Fallmanager sowie die Leistungssachbearbeitung hinaus weiteres Personal benötigt, um ihre Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können. Hierzu gehören Mitarbeiter für z. B. - die Haushaltsplanung und -bewirtschaftung, - die Rechnungslegung gegenüber der Trägerversammlung, - das Beschaffungswesen, - die Widerspruchsstelle, das Sozialgerichtsverfahren, - die Realisierung von Ansprüchen gegenüber Dritten, soweit sie nicht mit der ganzheitlichen Leistungsgewährung zusammenhängen, - die Organisation zusätzlichen der Arbeiten im öffentlichen sowie Eingliederungsbudgets der ARGE. die Interesse liegenden Verwaltung des § 16 Infrastruktur 1. (1) Die ARGE verfügt über keine eigene Infrastruktur; diese wird vielmehr von den jeweiligen Partnern zur Verfügung gestellt. Dabei ist auf vorhandene Strukturen zurück zu greifen. Die für die gemeinsame Aufgabenerledigung erforderlichen Verwaltungskosten trägt der Bund gem. § 46 Abs. 1 SGB II. Dieser erstattet Verwaltungskosten im Rahmen der Pauschale für Eingliederungsleistungen und Verwaltungsaufwand. 2. Aus dem Kapazitäts- und Qualifikationsplan ergeben sich die Gesamtzahl der Arbeitsplätze der ARGE, die Zahl der Arbeitsplätze, für die der Bund nach Abs. 1 die Verwaltungskosten trägt, sowie die Zahl der Arbeitsplätze, für die der Kreis Euskirchen die Verwaltungskosten zu tragen hat und die mit kommunalen Mitarbeitern besetzt sind. 3. Die Verwaltungskosten werden nach den eingesetzten Arbeitsplätzen der Partner aufgeteilt. § 13 § 15 Finanzplanung Finanzplanung 1. (1) Der Geschäftsführer stellt für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 30. November des Vorjahres eine Finanzplanung auf, die alle im Kalenderjahr voraussichtlich zur Verfügung stehenden Einnahmen und Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen nach Arten zusammenstellt und geplante Ausgaben ausweist. Die Finanzplanung ist gemäß § 46 Abs. 1 SGB II in ein Eingliederungs- und Verwaltungskostenbudget unterteilt und hat die nach dem SGB II vorgeschriebene Trägerschaft für die jeweiligen Aufgaben zu berücksichtigen. Der Geschäftsführer stellt für jedes Kalenderjahr bis zum spätestens 30. November des Vorjahres eine Finanzplanung auf, die alle im Kalenderjahr voraussichtlich zur Verfügung stehenden Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen bzw. Einnahmen zusammenstellt und die geplanten Ausgaben ausweist. Dieser Finanzplan wird von der Trägerversammlung beschlossen. Der Finanzplan soll dabei insbesondere die in der ARGE anfallenden Verwaltungskosten für Der Finanzplan wird von der Trägerversammlung beschlossen. Aufgaben in Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit (§ 46 Abs. 1 SGB II) und Eingliederungsleistungen (§ 46 Abs. 1 SGB II) umfassen. 2. (2) (3) (4) Der Kapazitäts- und Qualifikationsplan nach § 14 Abs. 1 dieses Vertrages wird dem Finanzplan als Anlage beigefügt. Der Plan nach § 9 Abs. 3 Bis zum 31. Januar des Jahres ist für das vorangegangene Haushaltsjahr durch den Geschäftsführer ein Jahresabschluss zu erstellen und den Vertragspartnern zuzuleiten. Für die Wirtschaftsführung gelten im Übrigen die jeweiligen haushaltsrechtlichen Vorschriften. § 14 § 16 Finanzierung Finanzierung (1) dieses Vertrags (Kapazitäts- und Qualifikationsplan) wird dem Finanzplan als Anlage beigefügt. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der ARGE Mittel aus dem Bundeshaushalt und dem kommunalen Haushalt zur Verfügung. 1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der ARGE die im Bundeshaushalt veranschlagten Mittel zur Verfügung, eine hierfür erforderliche (Teil)Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigung wird der ARGE vom Bund (2) Der Verwaltungsaufwand für die vom kommunalen Träger in die ARGE übertragenen Leistungen wird nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand oder mit einer prozentualen Pauschale bezogen auf die gesamten Verwaltungskosten der ARGE abgerechnet. Hierbei wird zurzeit von einem Fallzahlenschlüssel 1 : 500 ausgegangen.Die jeweilige Höhe des prozentualen Anteils wird gesondert in einer Vereinbarung zwischen den erteilt. Darüber hinaus stehen der ARGE die auf Basis der gemeinsamen Finanzplanung im kommunalen Haushalt veranschlagten Mittel Die Vertragspartner nehmen ihre jeweilige Gewährleistungsverantwortung für das Budget durch Prüfungen und im Rahmen des Finanzcontrollings so wahr, dass die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten werden. (4) Aus dem Kapazitäts- und Qualifikationsplan ergibt sich die Gesamtzahl der Soll-Arbeitsplätze in der ARGE, die Zahl der Arbeitsplätze, für die der Bund die Verwaltungskosten trägt, sowie die Zahl der Arbeitsplätze, für die der kommunale Träger die Verwaltungskosten zu tragen hat. Hierbei werden folgende Betreuungsschlüssel (Bedarfsgemeinschaften) angestrebt: Verfügung, eine hierfür erforderliche Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigung wird der ARGE erteilt. Dabei gelten die jeweiligen haushaltsrechtlichen Vorschriften und Verfahren. Vertragspartnern geregelt. ?? (3) zur 2. Beide Vertragspartner gehen davon aus, dass eine auskömmliche 1 : 110 bei der ganzheitlichen Leistungssachbearbeitung 1 : 110 beim Vermittlungsmanagement 1 : 75 beim Fallmanagement Finanzierung der ARGE einschließlich einer jährlichen Dynamisierung gewährleistet ist (derzeitiger Orientierungsmaßstab ist mindestens die Höhe der im Informationsblatt des BMWA – IIC 2 – vom 11.08.2004 Regionale (5) Die Verwaltungskosten (Personal- und Sachkosten) werden nach den in § 17 Abs. 3 und 4 genannten Kriterien den Partnern zugerechnet. Verteilung der Mittel für aktivierende Leistungen (Eingliederung, Personal und Verwaltung) nach dem SGB II im Jahr 2005 - avisierten Beträge). Der Kreis sieht die Finanzierung solange als auskömmlich an, soweit das durch den Bund zur Verfügung gestellte Verwaltungskostenbudget die Personal- und Sachkosten der ARGE deckt. Hierbei wird eine Aufstockung des Betreuungsschlüssels bis maximal š 1 : 140 bei der ganzheitlichen Leistungssachbearbeitung š 1 : 140 beim Vermittlungsmanagement š 1 : 100 beim Fallmanagement akzeptiert. Grundlage für diese Vereinbarung ist die Modellrechnung, die als Anlage 2 Bestandteil dieses Vertrages ist. Hierbei ist die Möglichkeit eines zeitnahen und flexiblen Mitteleinsatzes im Rahmen eines Gesamtbudgets erforderlich, um kurzfristig handlungsfähig zu sein und auf neu entstehende oder zu erwartende Bedarfe reagieren zu können. Dies erfordert eine weitgehende Handlungsfreiheit der ARGE bei der Verwendung der Mittel unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit. § 17 § 17 Kostenerstattung Kostenerstattung (1) (2) Die für die Erledigung der Bundesaufgaben erforderlichen Verwaltungskosten (Personal- und Sachkosten) trägt der Bund gem. § 46 Abs. 1 SGB II. Die Verwaltungskosten werden demjenigen Vertragspartner 1. Für Personal oder Dienstleistungen, die der ARGE zur Verfügung gestellt werden, und die nicht dem kommunalen Träger nach § 6 SGB II erstattet, bei dem der Aufwand anfällt. (3) Grundlage für die Berechnung der Personal- und Sachkosten für die Mitarbeiter der ARGE und für alle durch die Vertrags- und Kooperationspartner in die ARGE eingebrachten Mitarbeiter ist eine Stellenpauschale von 68.090 Euro (davon 57.000 Euro Personal-, 11.090 Euro Sachkostenpauschale). (3) Grundlage für die Berechnung der Personalkosten für die Mitarbeiter der ARGE und alle durch die Vertrags- und Kooperationspartner eingebrachten Mitarbeiter (Bearbeitungskapazitäten) ist eine Abrechnung des zur Aufgabenerledigung tatsächlich eingesetzten Personals. Diese erfolgt entsprechend der dem Stelleninhaber gewährten Entgelt/Besoldungsgruppe, maximal jedoch mit der Bewertungsgruppe der jeweiligen Stelle. Hierbei wird von folgenden Stellenbewertungen ausgegangen: Für Leistungssachbearbeiter (persönlicher Ansprechpartner) und Vermittlungsmanager bis maximal A 10 BBesG bzw. vergleichbarer EG nach TVöD oder TE nach TV-BA, für Fallmanager bis maximal A 11 BbesG bzw. vergleichbarer EG nach TVöD oder TE nach TV-BA, für Mitarbeiter im Bereich Widerspruchs- und Klageverfahren sowie Controlling bis maximal A 11 bzw. vergleichbar EG nach TVöD oder TE nach TV-BA, für Mitarbeiter im Bereich Finanzen bis maximal A 10 bzw. vergleichbarer EG nach TVöD oder TE nach TV-BA. Die Mitarbeiter der BA werden im Rahmen der KLR nach den dort festgelegten Regeln ebenfalls auf Basis der jeweiligen Entgelt/Besoldungsgruppe abgerechnet. Für die Abrechnung der kommunalen Mitarbeiter gilt als Grundlage der jeweils genannte Wert der Entgelt-/Besoldungsgruppe im aktuellen KGSt-Bericht, zuzüglich des jeweils darin genannten prozentualen Zuschlages für Gemeinkosten, zurzeit 10 %. Zwischen den Vertrags- und Kooperationspartner besteht Einvernehmen, dass zu den seitens der kommunalen Seite eingesetzten Mitarbeitern auch die im Kapazitäts- und Qualifikationsplan ausgewiesenen Führungskräfte der Sozialbüros gehören und deren Abrechnung ebenfalls auf der Grundlage des jeweils genannten Wertes der Entgelt-/Besoldungsgruppe nach dem aktuellen KGST-Bericht zuzüglich des jeweils darin genannten prozentualen Zuschlages für Gemeinkosten von derzeit 10% erfolgt. Bei der Abrechnung der Führungskräfte wird von einem Schlüssel von 1 : 15 (eine Führungskraft für jeweils 15 Mitarbeiter) ausgegangen und als obere Stellenbewertung A 11 BBesG bzw. vergleichbar EG 11 TVöD festgelegt. Die Abrechnung erfolgt monatlich unter Angabe folgender Daten: obliegen, werden die Kosten erstattet. Die Kostenerstattung erfolgt auf Basis der im Rahmen des Plans gemäß § 9 Abs. 3 dieses Vertrages geplanten Ressourcen. Die Finanzierungsstruktur ergibt sich aus der beigefügten Modellrechnung (Anlage 2). 2. Die Verwaltungskosten für Infrastruktur werden nach den in § 16 Absatz 2 und 3 dieses Vertrages genannten Kriterien den Vertragspartnern zugerechnet. Die Personal- und Sachkosten der zur Verfügung gestellten Personalstellen sind durch die festgelegten Stellenpauschalen abgegolten. 3. Erbringt einer der Vertragspartner gemäß diesem Vertrag oder gesonderter Vereinbarung Leistungen, die der ARGE obliegen oder erbringt die ARGE Leistungen, die dem jeweiligen Vertragspartner obliegen, erfolgt eine wechselseitige Erstattung der Kosten. Die Modalitäten zur Erstattung der Kosten sind einvernehmlich zu regeln. š š š š š (4) Name des Mitarbeiters Funktion Stellenanteil in % Entgeltgruppe/Besoldungsgruppe Bewertung der Stelle. Sachkosten werden den Vertragspartner durch die ARGE erstattet. Die Erstattung erfolgt dem Vertragspartner gegenüber bei dem der entsprechende Aufwand anfällt. Die Erstattung der Sachkosten der Agentur für Arbeit erfolgt nach den jeweils durch die BA festgelegten Regelungen; gegebenenfalls werden sie auf Nachweis erstattet. Die Sachkosten des kommunalen Trägers und der Kooperationspartner werden bis zu einer flächendeckenden Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung auf kommunaler Seite entsprechend dem jeweils aktuellen KGSt-Bericht mit einer Sachkostenpauschale pro Vollzeitäquivalent von zurzeit 5.700 € jährlich erstattet. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der allgemeinen Sachkostenpauschale für einen Büroarbeitsplatz von zurzeit 5.400 € sowie einer anteiligen Pauschale für ITUnterstützung in Höhe von zurzeit 300 € (5) Erbringt einer der Vertragspartner gemäß diesem Vertrag oder gesonderter Vereinbarung Leistungen, die der ARGE obliegen, oder erbringt die ARGE Leistungen, die dem jeweiligen Partner obliegen, erfolgt eine wechselseitige Erstattung der Kosten. Die Modalitäten zur Erstattung der Kosten sind einvernehmlich zu regeln. § 18 Beauftragter für den Haushalt (1) Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes richtet sich nach der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den bundeseinheitlichen Regelungen zur Bewirtschaftung und Abrechnung der Haushaltsmittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Verwaltungskosten. (2) Die ordnungsgemäße Mittelbewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes wird grundsätzlich durch den Beauftragten für den Haushalt der Agentur gewährleistet. Er überwacht die Einhaltung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes. Dazu hat er alle in der BHO und in bundeseinheitlichen Regelungen vorgesehenen Widerspruchs- und Prüfrechte. (3) Die Bewirtschaftung der Bundesmittel für die Grundsicherung für Arbeitsuchende wird unter Maßgabesetzung und durch gesonderten Vertrag auf die ARGE übertragen. § 15 § 19 Abwicklung von Transferleistungen Abwicklung der Transferleistungen (1) Die ARGE erlässt einheitliche Leistungsbescheide. Auf dieser Grundlage werden alle Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Abschnitt 2 SGB II sowie §§ 42 bis 44 SGB II durch die ARGE ausgezahlt und alle damit zusammenhängenden Einnahmen eingezogen. Die ARGE bedient sich der hierbei einzusetzenden IT-Verfahren der Agentur für Arbeit (vgl. § 9 Abs. 6 dieses Vertrages). 1. Die ARGE Grundlage erlässt werden einheitliche alle Leistungsbescheide. Geldleistungen zur Auf dieser Sicherung des Lebensunterhaltes nach Abschnitt 2 SGB II sowie §§ 42 bis 44 SGB II durch die ARGE ausgezahlt und alle damit zusammenhängenden Einnahmen eingezogen. Die ARGE bedient sich der hierbei einzusetzenden IT-Verfahren. (2) (3) Der kommunale Träger erstattet die Geldleistungen, die er nach den §§ 22 und 23 Abs. 3 SGB II aufzuwenden hat, abzüglich der ihm zustehenden Einnahmen. Der kommunale Träger erteilt einen Abbuchungsauftrag zur Erstattung der Leistungen nach Abs. 2, um diese abrechnungstäglich einzuziehen. 2. Außerdem wird vereinbart, dass Erstattungen/Forderungen bzw. Rückflüsse aus der Zeit vor dem 01.01.2005 dem jeweils bis zum 31.12.2004 zuständig gewesenen Leistungsträger zustehen. 3. Der Kreis Euskirchen erstattet die Geldleistungen, die er nach den §§ 22 und 23 Abs. 3 SGB II aufzuwenden hat, abzüglich der ihm zustehenden Einnahmen. 4. Der Kreis Euskirchen verpflichtet sich (bis zur Erteilung einer Einzugsermächtigung für die Zentralkasse der Bundesagentur für Arbeit) die erforderlichen Kassenmittel für die von der BA gezahlten kommunalen Leistungen rechtzeitig, spätestens am Tag der Belastung des Kontos der BA zur Verfügung zu stellen (Gutschrift auf das Konto 760 016 00 der Filiale Nürnberg der Deutschen Bundesbank Bankleitzahl 760 00 00 - "Verwendungszweck 8323/00099/01 - KdUErstattung"). § 18 § 20 Haftung Haftung 1. (1) Die Haftung der ARGE sowie der Vertragspartner im Zusammenhang mit der ARGE im Außenverhältnis richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Vertragspartner im Außenverhältnis richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 2. (2) (3) Werden gegen die ARGE oder einen bzw. beide Vertragspartner im Zusammenhang mit der ARGE Amtshaftungsansprüche oder sonstige Haftungs- bzw. Schadensersatzansprüche geltend gemacht, gilt im Innenverhältnis folgende Regelung, soweit nachfolgend (Absätze 3 und 4) nichts anderes bestimmt ist: Im Innenverhältnis ist der Schaden dem Vertragspartner zuzurechnen, dessen Aufgaben wahrgenommen wurden. Die ARGE bzw. ein im Außenverhältnis evtl. in Anspruch genommener Vertragspartner hat insoweit im Innenverhältnis einen Freistellungsanspruch. Ist der Schaden keinem bestimmten Aufgabenbereich eines Vertragspartners zurechenbar, tragen die Vertragspartner den Schaden gemeinsam zu gleichen Teilen. In diesem Fall hat der im Außenverhältnis in Anspruch genommene Vertragspartner insoweit im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch. Alle Schäden, die im Aufgabenbereich der Bundesagentur entstehen, fallen dem Finanzierungskreis SGB II zu. Absatz 2 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. In diesem Fall haftet der Arbeitgeber oder Dienstherr des Beschäftigten, der den Schaden verursacht hat, alleine und zwar gleichgültig, wessen Aufgaben im konkreten Fall wahrgenommen wurden. Die ARGE bzw. ein im Außenverhältnis evtl. in Anspruch genommener Vertragspartner hat insoweit im Innenverhältnis einen Freistellungsanspruch oder, falls er hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, einen Ausgleichsanspruch. Haben mehrere Beschäftigte unterschiedlicher Arbeitgeber bzw. Dienstherren den Schaden gemeinsam verursacht oder ist der Schaden nicht einem Aufgabenbereich zuzurechnen, erfolgt die Haftung im Verhältnis der Verursachungsbeiträge, oder falls diese nicht zu bestimmen sind, zu gleichen Teilen. Der im Außenverhältnis in Anspruch Im Falle von Amtshaftungsansprüchen, die gegen die ARGE geltend gemacht werden, haftet der Arbeitgeber bzw. Dienstherr des Beschäftigten, der den Anspruch verursacht hat, nach den gesetzlichen Bestimmungen alleine. Haben mehrere Beschäftigte unterschiedlicher Arbeitgeber bzw. Dienstherren innerhalb der ARGE den Schaden gemeinsam verursacht, erfolgt die Haftung im Verhältnis der Verursachungsbeiträge, oder falls diese nicht zu bestimmen sind, jeweils zu gleichen Teilen. Ein im Außenverhältnis in Anspruch genommener Vertragspartner hat insoweit im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch. 3. Wird gegen die ARGE ein sonstiger Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht, haftet der Arbeitgeber bzw. Dienstherr des Beschäftigten, der den Anspruch verursacht hat, nach den gesetzlichen Bestimmungen alleine. Haben mehrere Beschäftigte unterschiedlicher Arbeitgeber bzw. Dienstherren innerhalb der ARGE den Schaden gemeinsam verursacht, erfolgt die Haftung im Verhältnis der Verursachungsbeiträge, oder falls diese nicht zu bestimmen sind, jeweils zu gleichen Teilen. Ein im Außenverhältnis in Anspruch genommener Vertragspartner hat insoweit im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch. genommene Vertragspartner hat insoweit im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch. Die vorstehende Regelung gilt sowohl für Schäden Dritter als auch für Eigenschäden eines Vertragspartners. Alle Schäden, die im Aufgabenbereich der Bundesagentur entstehen, fallen dem Finanzierungskreis SGB II zu. 4. Für alle sonstigen Schäden Dritter, insbesondere aus Verletzung der (4) Für Schäden Dritter aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftet der Vertragspartner, dem sie obliegt. Er stellt die übrigen Vertragspartner insoweit von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte frei. Verkehrssicherungspflicht, haftet im Innenverhältnis der Vertragspartner, der den Schaden zu vertreten hat. Er stellt die übrigen Vertragspartner insoweit von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte frei. (5) Die Vertragspartner vereinbaren, dass eine Eigenschadensversicherung für den Geschäftsführer und dessen Stellvertreter örtlich aus dem ARGE-Budget abgeschlossen wird. § 19 § 21 Mitglieder der gemeinsamen Einigungsstelle Mitglieder der gemeinsamen Einigungsstelle (1) Für die gemeinsame Einigungsstelle gemäß § 45 SGB II benennen die Vertragspartner einvernehmlich einen Vorsitzenden und je Vertragspartner ein weiteres Mitglied. 1. Für die gemeinsame Einigungsstelle gemäß § 45 SGB II benennen die Vertragspartner einen Vertreter, der die Interessen der ARGE vertritt. Die namentliche Benennung des Vertreters der ARGE und seines Stellvertreters erfolgt rechtzeitig vor dem 01.01.2005. 2. (2) In den Fällen des § 45 Abs. 1 S. 4 SGB II übernimmt den Vorsitz ein Mitglied der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit oder ein vom kommunalen Träger benannter Vertreter. In den Fällen des § 45 Abs. 1 S. 4 SGB II übernimmt der jeweilige Geschäftsführer der ARGE den Vorsitz. § 20 § 22 Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung 1. (1) Dieser Vertrag tritt am 01.01.2007 in Kraft. Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. (2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung ist zunächst bis zum 31.12.2009 befristet. Die Vertragspartner können den Vertrag einvernehmlich um jeweils 3 weitere Jahre verlängern. 2. Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Vertrag durch die ARGE beginnt am 01.01.2005 und ist zunächst für die Dauer von 5 Jahren befristet. Die Vertragspartner können den Vertrag einvernehmlich um jeweils 3 weitere Jahre verlängern. Die Übergangsregelungen der §§ 65a ff. SGB II sollen für den Zeitraum bis spätestens 30.09.2005 zur Anwendung kommen. Nähere Einzelheiten vereinbaren die Vertragspartner gesondert. (3) Dieser Vertrag kann jeweils zum Quartalsende mit einer neunmonatigen Nachlaufzeit gekündigt werden. Eine Kündigung nach diesem Absatz muss schriftlich dem anderen Vertragspartner erklärt werden. 3. Dieser Vertrag kann jeweils zum Quartalsende mit einer neunmonatigen Nachlaufzeit gekündigt werden. Eine Kündigung nach diesem Absatz muss schriftlich dem anderen Vertragspartner erklärt werden. (4) Teilkündigungen von einzelnen nach § 8 dieses Vertrages auf die ARGE übertragenen Aufgaben können jeweils zum 31.12. eines Jahres ausgeübt werden. Eine Kündigung nach diesem Absatz muss schriftlich bis zum 31. März des Jahres, in welchem die Kündigung wirksam werden soll, dem anderen Vertragspartner erklärt werden. 4. Teilkündigungen von einzelnen nach § 3 dieses Vertrages auf die ARGE übertragenen Aufgaben können jeweils zum 31.12. eines Jahres ausgeübt werden. Eine Kündigung nach diesem Absatz muss schriftlich bis zum 31. März des Jahres, in welchem die Kündigung wirksam werden soll, dem anderen Vertragspartner erklärt werden. (5) (6) Erfolgt keine Verlängerung gem. Absatz 2, verpflichten sich die Vertragspartner alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die ARGE aufzulösen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 5. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. § 21 § 23 Schlussbestimmungen (1) Schlussbestimmungen Soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die Vorschriften des SGB. 1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags oder Teile von ihnen unwirksam sein oder werden, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Vertrag im Übrigen weiterhin gültig sein soll. An Stelle der unwirksamen Bestimmung werden die Vertragspartner der ARGE dann eine solche vereinbaren, die wirksam ist und dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt. (2) Bei Änderungen von Gesetzen und Verordnungen, die sich auf diesen Vertrag auswirken, wird vereinbart, in angemessener Frist Verhandlungen über eine ggf. notwendige Vertragsanpassung aufzunehmen. 2. Bei Änderungen von Gesetzen und Verordnungen, die sich auf diesen Vertrag auswirken, Verhandlungen über wird eine vereinbart, ggf. in angemessener notwendige Frist Vertragsanpassung aufzunehmen. (3) Nebenabreden und Ergänzungen zu diesem Vertrag sowie dessen Aufhebung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. 3. Dieser Vertrag unterliegt dem Schriftformerfordernis gemäß § 56 SGB X. Nebenabreden und Ergänzungen zu diesem Vertrag sowie dessen Aufhebung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. (4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile von ihnen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Geltung des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Vertragspartner dann eine solche vereinbaren, die wirksam ist und dem ursprünglich gewollten möglichst nahe kommt.