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Kommune
Kreis Euskirchen
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25.09.10, 04:20
Aktualisiert
25.09.10, 04:20
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Anlage zur Vorlage V 229/2006
Anlage 1
Synopse
Vertragsentwurf Agentur für Arbeit
Brühl vom 19.04.2006
ARGE-Vertrag vom 22.12.2004
Euskirchen, 25.04.2006
Stand 07..06.2006
Bemerkungen:
(wesentliche inhaltliche Veränderungen sind zusätzlich im Text
der beiden Vertragsfassungen unterstrichen)
Öffentlich-rechtlicher Vertrag gem. §§ 53 ff. SGB X
Öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß §§ 53 ff. Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X)
über die
kooperative Zusammenarbeit
auf der Basis einer Arbeitsgemeinschaft
über die
Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft
gem. § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
im Sinne des § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
zwischen
zwischen
der Agentur für Arbeit Brühl,
mit den Geschäftsstellen in Euskirchen und Kall,
vertreten durch die Vorsitzende der Geschäftsführung
(nachfolgend bezeichnet als „Agentur für Arbeit“)
dem Kreis Euskirchen
-
als kommunaler Träger nach dem SGB II –
vertreten durch den Landrat des Kreises Euskirchen
(nachfolgend bezeichnet als "kommunaler Träger")
und
und
dem Kreis Euskirchen
- als kommunaler Träger nach dem SGB II -,
vertreten durch den Landrat des Kreises Euskirchen
der Agentur für Arbeit Brühl
(nachfolgend bezeichnet als „kommunaler Träger“)
mit den Geschäftsstellen in Euskirchen und Kall
(zusammen nachfolgend auch bezeichnet als „Vertragspartner“)
vertreten durch die Vorsitzende der Geschäftsführung
(nachfolgend bezeichnet als "Agentur für Arbeit ")
(zusammen nachfolgend auch bezeichnet als "Vertragspartner")
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Präambel
Präambel
§ 1 Errichtung der Arbeitsgemeinschaft, Rechtsform, örtliche
Zuständigkeit
§ 2 Übernahme von Verantwortlichkeiten
§ 3 Name und Sitz der Arbeitsgemeinschaft
§ 4 Organe der Arbeitsgemeinschaft
§ 5 Trägerversammlung
§ 6 Aufgaben der Trägerversammlung
§ 7 Geschäftsführung und Vertretung
§ 8 Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft
§ 9 Reichweite der Zusammenarbeit und Abgrenzung der sachlichen
Zuständigkeit
§ 10 Funktionale und räumliche Organisation der
Aufgabenwahrnehmung
§ 11 Widerspruchsstelle und Bearbeitung von Angelegenheiten nach
§ 1Errichtung der Arbeitsgemeinschaft, örtliche Zuständigkeit,
Rechtsform
§ 2Name und Sitz
§ 3Aufgaben der ARGE
§ 4Organe der ARGE
§ 5Trägerversammlung
§ 6Beschlüsse der Trägerversammlung
§ 7Geschäftsführung und Vertretung
§ 8Reichweite der Zusammenarbeit und Abgrenzung der sachlichen
Zuständigkeit
§9
Personal
§ 10Funktionale und räumliche Organisation der
Aufgabenwahrnehmung
§ 11Steuerung und Qualitätssicherung
§ 12Innenrevision
dem
Sozialgerichtsgesetz
§ 12 Steuerung und Qualitätssicherung
§ 13 Innenrevision
§ 14 Personal
§ 15 Infrastruktur
§ 16 Finanzplanung
§ 17 Finanzierung
§ 18 Kostenerstattung
§ 19 Beauftragter für den Haushalt
§ 20 Abwicklung von Transferleistungen
§ 21 Haftung
§ 22 Mitglieder der gemeinsamen Einigungsstelle
§ 23 Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung
§ 13Finanzplanung
§ 14Finanzierung
§ 15Abwicklung von Transferleistungen
§ 16Infrastruktur
§ 17Kostenerstattung
§ 18
Haftung
§ 19Mitglieder der gemeinsamen Einigungsstelle
§ 20Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung
§ 21
Schlussbestimmungen
§ 24 Schlussbestimmungen
Präambel
Das zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene 4. Gesetz für moderne
Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt sieht die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und
Sozialhilfe zur
Grundsicherung für Arbeitsuchende vor. Nach dem Verständnis der
Agentur für Arbeit Brühl und des Kreises Euskirchen können die
angestrebten Effekte zur Reduzierung der Arbeitslosigkeit und
Bedürftigkeit nur durch eine enge Kooperation erreicht werden, die die
Stärken beider Partner berücksichtigt und auf den vorhandenen
Strukturen aufbaut.
Beide Vertragspartner orientieren sich bei der Umsetzung des SGB II
an folgenden
Leitsätzen:
1.
bieten
Bestmögliche Hilfestellung für die betroffenen Menschen
2.
Zugang zu den Leistungen des SGB II so unbürokratisch wie
möglich gewährleisten
3.
Vorhandene Strukturen weiter nutzen und nicht zerschlagen
4.
Leistungen wirtschaftlich erbringen
5.
Integration der kreisangehörigen Städte und Gemeinden im
Kreis Euskirchen
gewährleisten: Leistungen weitestgehend dezentral und „aus
einer Hand“ unter Nutzung der vorhandenen Ressourcen
6.
Präambel
Das zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene 4. Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sieht die Zusammenlegung von
Arbeitslosen- und Sozialhilfe zur Grundsicherung für Arbeitssuchende
vor. Nach dem Verständnis des Kreises Euskirchen und der Agentur für
Arbeit Brühl können die angestrebten Effekte zur Reduzierung der
Arbeitslosigkeit und Bedürftigkeit nur durch eine enge Kooperation
erreicht werden, die die Stärken beider Partner berücksichtigt und auf
den vorhandenen Strukturen aufbaut.
Beide Vertragspartner orientieren sich bei der Umsetzung des SGB II
an folgenden Leitsätzen:
1.
Bestmögliche Hilfestellung für die betroffenen Menschen bieten
2.
Zugang zu den Leistungen des SGB II so unbürokratisch wie möglich
gewährleisten
3.
Vorhandene Strukturen weiter nutzen und nicht zerschlagen
4.
Integration der kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Kreis
Euskirchen gewährleisten: Leistungen weitestgehend dezentral und
„aus einer Hand“ unter Nutzung der vorhandenen Ressourcen
5.
Kommunale Selbstverwaltung respektieren:
Schaffung ausreichender Gestaltungsspielräume, um auf konkrete
örtliche Gegebenheiten flexibel reagieren zu können
Haushalts- und Personalhoheit der Kommunen wahren
6.
Leistungen wirtschaftlich erbringen
Kommunale Selbstverwaltung respektieren.
Die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger setzen sich das Ziel,
eine gemeinsame und funktionsfähige Arbeitsgemeinschaft (ARGE) auf
der Grundlage des SGB II zur Erledigung der gesetzlichen Aufgaben zu
betreiben.
Der Kreis Euskirchen und die Agentur für Arbeit Brühl setzen sich das
Ziel, zum 01.01.2005 eine gemeinsame und funktionsfähige
Arbeitsgemeinschaft (ARGE) auf der Grundlage des SGB II zur
Erledigung der gesetzlichen Aufgaben vorzubereiten und zu errichten.
Dabei geht die kommunale Seite davon aus, dass
durch den Bund eine
auskömmliche Finanzierung der ARGE
einschließlich einer jährlichen Dynamisierung gewährleistet ist
(derzeitiger Orientierungsmaßstab ist mindestens die Höhe der im
Informationsblatt des BMWA – IIC 2 – vom 11.08.2004 - Regionale
Verteilung der Mittel für aktivierende Leistungen (Eingliederung,
Personal und Verwaltung) nach dem SGB II im Jahr 2005 - avisierten
Beträge). Der Kreis sieht die Finanzierung solange als auskömmlich an,
soweit
das
durch
den
Bund
zur
Verfügung
gestellte
Verwaltungskostenbudget die Personal- und Sachkosten der ARGE
deckt. Hierbei wird eine Aufstockung des Betreuungsschlüssels bis
maximal
1 : 140 bei der ganzheitlichen Leistungssachbearbeitung
1 : 140 beim Vermittlungsmanagement
1 : 100 beim Fallmanagement
akzeptiert. Grundlage für diese Vereinbarung ist die Modellrechnung,
die als Anlage 2 Bestandteil dieses Vertrages ist.
substantiell gleichbleibende rechtliche Rahmenbedingungen vorliegen.
Voraussetzungen / Ziele
1.
Gemeinsames Vermittlungsmanagement des Kreises Euskirchen und
der Agentur für Arbeit Brühl unter Nutzung der arbeitsmarktlichen
Kompetenz der Agentur für Arbeit Brühl mit dem Ziel einer effizienten
Vermittlung in Arbeit/Beschäftigung/Ausbildung.
Bei der Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung sind Arbeitslosengeld Iund SGB II-Berechtigte gleichberechtigt zu behandeln.
2.
Übernahme des ganzheitlichen Fallmanagements (Beratungs- und
Betreuungsleistungen aus einer Hand; Beseitigung persönlicher
Vermittlungshemmnisse) als besondere soziale Kompetenz des Kreises
mit dem Ziel einer bestmöglichen persönlichen Förderung der
Hilfesuchenden.
3.
Gewährleistung dezentraler Strukturen in 11 kreisangehörigen Städten
und Gemeinden
Eingangsberatung zur Integration,
ganzheitliche finanzielle Leistungsgewährung,
flankierende Eingliederungsleistungen i.S. von § 16 Abs. 2 Ziffer
1 SGB II,
mit dem Ziel einer bürgernahen Hilfeleistung vor Ort.
4.
Nutzung vorhandener Strukturen leistungs- und erfolgsorientierter
Kooperationspartner der Freien Wohlfahrtspflege und der weiteren
Beschäftigungsförderung (z.B. BZE und andere Bildungsträger) mit dem
Ziel, bewährte Angebote weiterhin sinnvoll einzusetzen.
5.
Bündelung der vorhandenen Kompetenzen aller Beteiligten zur
Erzielung höchstmöglicher Synergieeffekte.
Anlage 1:
Grafische Darstellung
(Sozialbüro/Fallmanagement/Vermittlungsmanagement)
§1
Errichtung der Arbeitsgemeinschaft, Rechtsform, örtliche
Zuständigkeit
(1)
Die Vertragspartner errichten eine öffentlich-rechtliche
Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b SGB II in Verbindung mit § 53
SGB X zur Wahrnehmung der den Partnern nach dem SGB II
obliegenden Aufgaben unter aktiver Beteiligung der
kreisangehörigen Städte und Gemeinden (nachfolgend gesamt
benannt als „Kooperationspartner“). Sie setzen sich für ihre
Zusammenarbeit in der ARGE das gemeinsame Ziel, bürgernah
und wirkungsvoll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme
oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen, die
Qualifizierung zu verbessern, den Lebensunterhalt der
erwerbsfähigen Hilfeempfänger und der mit ihnen in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu sichern sowie ihre
Eigenverantwortung zu stärken.
(2)
Die ARGE ist örtlich zuständig für den Bezirk des Kreises
Euskirchen
§2
Übernahme von Verantwortlichkeiten
Die ARGE übernimmt auf Basis der am 01.08.2005 ) geschlossenen
Rahmenvereinbarung zur Weiterentwicklung der Grundsätze der
Zusammenarbeit der Träger der Grundsicherung in den
Arbeitsgemeinschaften gem. § 44 b SGB II die
Umsetzungsverantwortung Jeder Vertragspartner übernimmt als Träger
der Leistungen des SGB II die jeweilige Gewährleistungsverantwortung.
Die Vertragspartner erkennen die jährlich zwischen Bundesministerium
für Arbeit und Soziales und Bundesagentur für Arbeit abgeschlossene
Zielvereinbarung sowie die Controlling – Berichterstattung, das
Benchmarking und die Mindeststandards bei der Leistungserbringung
für sich als verbindlich an.
§1
Errichtung der Arbeitsgemeinschaft, örtliche Zuständigkeit,
Rechtsform
1.
Die Vertragspartner errichten eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) unter
aktiver Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden auf
der Basis des § 44b SGB II durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß
§§ 53 ff. SGB X zur Wahrnehmung der den Vertragspartnern nach dem
SGB II obliegenden Aufgaben.
2.
Die Vertragspartner setzen sich für ihre Zusammenarbeit in der ARGE
das gemeinsame Ziel, bürgernah und wirkungsvoll erwerbsfähige
Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer
Erwerbstätigkeit zu unterstützen, die Qualifizierung zu verbessern, den
Lebensunterhalt der erwerbsfähigen Hilfeempfänger und den mit ihnen
in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu sichern sowie ihre
Eigenverantwortung zu stärken.
3.
Die ARGE ist örtlich zuständig für den Bereich des Kreises Euskirchen.
§3
Name und Sitz der Arbeitsgemeinschaft
(1) Die Arbeitsgemeinschaft für den Namen „ EU-aktiv – Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung für Arbeitsuchende im
Kreis Euskirchen“.
Die ARGE hat ihren Sitz in Euskirchen
§4
§2
Name und Sitz
1.
Die ARGE führt den Namen „ EU-aktiv –Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung für Arbeitssuchende im Kreis Euskirchen“.
2. Die ARGE hat Ihren Sitz in Euskirchen
§4
Organe der ARGE
Organe der Arbeitsgemeinschaft
Die ARGE hat folgende Organe:
Die ARGE hat folgende Organe:
1.
2.
1. die Trägerversammlung
2. den Geschäftsführer
die Trägerversammlung
den Geschäftsführer.
§5
Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen darüber, dass
durch Nutzung vorhandener Strukturen und Kooperationen für Zwecke
der ARGE über die vorstehenden Organe hinaus keine neue
Behördenstruktur erforderlich ist.
§5
Trägerversammlung
Trägerversammlung
(1)
(2)
(3)
Die Trägerversammlung setzt sich zusammen aus Vertretern
der beiden Vertragspartner. Der kommunale Träger stellt in
Kooperation mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden
fünf ordentliche Mitglieder sowie fünf gebundene Stellvertreter ,
die Agentur für Arbeit vier ordentliche Mitglieder sowie vier
gebundene Stellvertreter für die Trägerversammlung. Die
Mitglieder erhalten keine Aufwandsentschädigung.
Die Trägerversammlung wählt auf Vorschlag der
kommunalen Seite einen Vorsitzenden und dessen Vertreter aus
ihrer Reihe für die Amtszeit von fünf Jahren. Eine mehrmalige
Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende amtiert so lange weiter,
bis ein Nachfolger gewählt ist. Gleiches gilt für den Stellvertreter.
Die Trägerversammlung kann den Vorsitzenden wie auch den
Stellvertreter jederzeit mit 2/3 Mehrheit abwählen.
Die Trägerversammlung wird durch den Vorsitzenden
einberufen. Die Sitzungen sind einzuberufen, wenn die
Vertragspartner oder der Geschäftsführer es verlangen.
Alle Teilnehmer sind schriftlich unter Beachtung einer Frist von 2
Wochen einzuladen. Vorlagen haben 10 Tage vor der Sitzung
1.
Die Trägerversammlung setzt sich zusammen aus jeweils 4 Vertretern
und 4 Stellvertreter der Vertragspartner. Die Hälfte der Vertreter wird
vom Kreis Euskirchen und den kreisangehörigen Städten und
Gemeinden zu gleichen Teilen, die andere Hälfte von der Agentur für
Arbeit Brühl benannt. Die Mitglieder der Trägerversammlung erhalten
keine Aufwandsentschädigung.
2.
Die nichtöffentlichen Sitzungen der Trägerversammlung finden am Sitz
der ARGE statt. Sitzungen sind einzuberufen, wenn der
Geschäftsführer, der Kommunale Träger oder die Agentur für
Arbeit es verlangen.
3.
Die Trägerversammlung wählt mit einfacher Mehrheit einen
Vorsitzenden aus ihrer Mitte für die Amtszeit von 5 Jahren. Eine
mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende amtiert
solange weiter, bis ein Nachfolger gewählt ist.
Die Trägerversammlung kann den Vorsitzenden jederzeit mit 2/3Mehrheit abwählen.
Für die Dauer der ersten Amtszeit stellt die Agentur für Arbeit Brühl
vorzuliegen. In begründeten Einzelfällen kann davon abgewichen
werden.
Die nichtöffentlichen Sitzungen der Trägerversammlung finden am
Sitz der ARGE statt.
(4)
(5)
Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. In
dieser sind inbs. Regelungen zur Sitzungsordnung,
Beschlussfassung, Protokollerstellung aufzustellen. Die
bestehende Geschäftsordnung, in Kraft getreten am 14. 3.2005, ist
dieser Neufassung des Vertrages anzupassen.
Die Trägerversammlung beschließt mit der Mehrheit ihrer
Stimmen, es sei denn, in diesem Vertrag ist ausdrücklich etwas
anderes bestimmt.
den Vorsitzenden dieses Gremiums, der Kreis Euskirchen den
stellvertretenden Vorsitzenden. Beide Vertragspartner verständigen
sich rechtzeitig vor Ablauf der fünf Jahre über den Fortbestand
dieser Regelung.
4.
Die Trägerversammlung wird durch den Geschäftsführer einberufen.
Zur Trägerversammlung sind alle Vertragspartner schriftlich unter
Beachtung einer Frist von 2 Wochen einzuladen. Die Einladung zur
konstituierenden Sitzung erfolgt durch die Agentur für Arbeit.
5.
Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Die
Trägerversammlung beschließt mit der Mehrheit ihrer Stimmen, es sei
denn, in diesem Vertrag ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
§6
Fortsetzung von § 5
Aufgaben der Trägerversammlung
Die Trägerversammlung bestimmt die strategischen Leitlinien der
ARGE im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und übernimmt im
Rahmen der operativen Ergebnisverantwortung die Führung und
Kontrolle der Geschäftsführung.
Sie stellt
a) die Quantifizierung der geschäftspolitischen Ziele
b) die Festlegung des Arbeitsmarktprogramms im Rahmen der
Zielvereinbarung und
c) die Zielnachhaltung, das Controlling sowie die
Berichterstattung der ARGE
sicher.
6.
Die Trägerversammlung bestimmt die strategischen Leitlinien der
ARGE im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Die Trägerversammlung
nimmt den Jahresbericht des Geschäftsführers entgegen. Sie hat
gegenüber dem Geschäftsführer ein Auskunftsrecht in wichtigen
Angelegenheiten der Planung und Steuerung und nimmt ControllingAufgaben wahr.
Die Trägerversammlung schließt mit dem Geschäftsführer eine
Zielvereinbarung ab, die durch Zielindikatoren, Richtgrößen und
Leitwerte konkretisiert wird (s. a. § 12 dieses Vertrages) und ein
Benchmarking im Sinne der o. g. Rahmenvereinbarung (§ 2 des
Vertrages) ermöglicht.
(1)
Sie beschließt insbesondere
a) die Finanzplanung und den Jahresabschluss,
b) den quantitativen und qualitativen Personalkapazitäts- und
Qualifikationsplan,
c) über die Bestellung, Abberufung sowie Entlastung des
Geschäftsführers bzw. seines Stellvertreters,
7.
Die Trägerversammlung beschließt insbesondere:
a) die Finanzplanung,
b) den Plan zur quantitativen und qualitativen Personalausstattung,
c) über die Einrichtung weiterer Anlaufstellen.
d)
e)
f)
g)
(2)
über die Bestimmung der Mitglieder der gemeinsamen
Einigungsstelle,
über die Einrichtung eines Beirates, die Zahl und die
Berufung seiner Mitglieder und
grundlegende Änderungen in Aufbau und Strukturen der
ARGE,
über die Errichtung, Beibehaltung und Änderung der
Standorte und der dort wahrzunehmenden Aufgaben
Die Trägerversammlung bestellt den Geschäftsführer für eine
Amtszeit von fünf Jahren. Eine mehrmalige Bestellung des
Geschäftsführers ist möglich.
Außerdem bestellt die Trägerversammlung einen stellvertretenden
Geschäftsführer. Dabei steht dem Vertragspartner, der nicht den
Geschäftsführer stellt, ein Vorschlagsrecht zu.
8.
Die Trägerversammlung bestellt auf Vorschlag der Vertragsparteien den
Geschäftsführer für eine Amtszeit von fünf Jahren. Eine mehrmalige
Bestellung des Geschäftsführers ist möglich. Die Trägerversammlung
kann den Geschäftsführer jederzeit durch einstimmigen Beschluss
abberufen. Die Trägerversammlung bestellt außerdem einen
stellvertretenden Geschäftsführer. Dabei steht dem Vertragspartner, der
nicht den Geschäftsführer stellt, ein Vorschlagsrecht zu.
Für die Dauer der ersten Amtszeit stellt der Kreis Euskirchen den
Geschäftsführer, die Agentur für Arbeit Brühl den stellvertretenden
Für die Dauer der ersten Amtszeit stellt der kommunale Träger den Geschäftsführer.
Beide
Vertragspartner
verständigen
sich
Geschäftsführer, die Agentur für Arbeit den stellvertretenden
rechtzeitig vor Ablauf der fünf Jahre über den Fortbestand dieser
Geschäftsführer. Beide Vertragspartner verständigen sich
Regelung.
rechtzeitig vor Ablauf der fünf Jahre über den Fortbestand dieser
Regelung.
Die Trägerversammlung kann den Geschäftsführer sowie seinen
Stellvertreter jederzeit durch einstimmigen Beschluss abberufen.
§6
Beschlüsse der Trägerversammlung
1.
Die von den Vertragspartnern in den Angelegenheiten der ARGE
zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlussfassung. Die
Beschlüsse der Trägerversammlung werden in Sitzungen gefasst.
Im
Falle
äußerster
Dringlichkeit
kann
ein
Beschluss
im
Umlaufverfahren gefasst werden, soweit dies gesetzlich zulässig
ist und kein Vertragspartner diesem Verfahren widerspricht.
2.
Beschlüsse der Trägerversammlung bedürfen der Mehrheit aller
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit sollen der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende eine Einigung herbeiführen. Ist eine
Einigung nicht zu erreichen, gilt dies als Ablehnung.
Für Änderungen dieses Vertrages ist ein einstimmiger Beschluss
erforderlich.
3.
Über die Sitzung der Trägerversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. Bei
Beschlüssen außerhalb einer Sitzung (Umlaufverfahren) ist in einer
von
dem
Geschäftsführer
oder
einem
Vertragspartner
zu
fertigenden und zu unterzeichnenden besonderen Niederschrift das
Ergebnis mit den Stimmabgaben der einzelnen Vertragspartner
festzuhalten und vom Vorsitzenden gegen zu zeichnen. In der
Niederschrift sind der Ort und der Tag der Versammlung, die
Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, alle Anträge und
das Ergebnis der Abstimmungen sowie die Beschlüsse der
Trägerversammlung aufzunehmen. Jedem Vertragspartner ist unverzüglich
eine
Abschrift
der
Niederschrift
zuzuleiten.
Einwendungen gegen das Protokoll sind innerhalb eines Monats
nach Zugang des Protokolls zu erheben.
§7
Geschäftsführung und Vertretung
(1)
(2)
(3)
Die ARGE hat einen Geschäftsführer. Er führt die Geschäfte
der ARGE im Sinne des § 44b SGB II und vertritt die ARGE
gerichtlich und außergerichtlich.
Die Trägerversammlung kann dem Geschäftsführer eine
Geschäftsordnung geben, in der seine Aufgaben im
Einzelnen festgelegt werden.
Der Geschäftsführer entscheidet unter Beachtung der
gesetzlichen Regelungen über die fachliche
Aufgabenwahrnehmung in der ARGE im Rahmen der durch
die Trägerversammlung vorgegebenen Ziele. Der
Geschäftsführer hat den Vertragspartnern auf deren
Verlangen über die Arbeiten in der ARGE zu berichten .
§7
Geschäftsführung und Vertretung
1.
Die ARGE hat einen Geschäftsführer. Er vertritt die ARGE gerichtlich
und außergerichtlich.
Es wird angestrebt, dass für die Geschäftsführung bereits vorhandene
Strukturen und Ressourcen genutzt werden.
2.
Der
Geschäftsführer
entscheidet
über
die
fachliche
Aufgabenwahrnehmung in der ARGE. Er hat insbesondere das
fachliche Weisungsrecht.
3.
Der stellvertretende Geschäftsführer nimmt die Aufgaben des
Geschäftsführers wahr, wenn dieser an der Wahrnehmung seiner
Aufgaben gehindert ist (Verhinderungsvertretung).
(4)
Der stellvertretende Geschäftsführer nimmt die Aufgaben des
Geschäftsführers wahr, wenn dieser an der Wahrnehmung
seiner Aufgaben gehindert ist.
(5)
Die Besoldung bzw. Vergütung des Geschäftsführers ent
spricht maximal A 14 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) / EG 14
Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD , TE I Tarifvertrag für
Arbeitnehmer/-innen der BA (TV-BA) die des stellvertretenden
Geschäftsführers maximal A 12 BBesG / EG 12 TVöD /TE II TV-BA.
4.
Die Besoldung bzw. Vergütung des Geschäftsführers entspricht
maximal A 14 BBesG / BAT I b, die des stellvertretenden
Geschäftsführers nach maximal A 12 BBesG / BAT III.
§8
Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft
(1)
Die ARGE nimmt die Aufgaben der Grundsicherung für
Arbeitsuchende für die Agentur für Arbeit Brühl und den Kreis
Euskirchen wahr, die der ARGE durch Gesetz zugewiesen
sind oder ihr von den Vertragspartnern auf der Grundlage
dieser Vereinbarung übertragen werden.
(2)
Der ARGE obliegen gemäß SGB II folgende Aufgaben:
1.
die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes gem. §§ 19 ff. SGB II,
2.
die Unterstützung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
mit dem Ziel der Eingliederung nach §§ 14, 15, 16 Abs. 1
SGB II,
3.
die Förderung der Eingliederung mit Hilfe des
Angebots von Leistungen gem. § 16 Abs. 2 SGB II,
4.
die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten gem. § 16
Abs. 3 SGB II.
(3)
(4)
1.
2.
3.
(5)
Die ARGE nimmt entsprechend § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II
sämtliche der
Agentur für Arbeit nach dem SGB II
obliegenden Aufgaben wahr.
Der kommunale Träger überträgt der ARGE die
Wahrnehmung folgender Aufgaben:
das Angebot von flankierenden Dienstleistungen nach § 16
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II,
die Ermittlung, Berechnung und Auszahlung von Leistungen
für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II sowie
die Ermittlung, Berechnung und Auszahlung von Leistungen
nach § 23 Abs. 3 SGB II.
§3
Aufgaben der ARGE
1.
Die ARGE nimmt die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende
für den Kreis Euskirchen als kommunaler Träger und für die Agentur für
Arbeit Brühl wahr, die der ARGE durch Gesetz zugewiesen sind oder
ihr von den Vertragspartnern auf der Grundlage dieser Vereinbarung
übertragen werden.
2.
Die ARGE nimmt in gleichberechtigter Verantwortung der Partner
gemäß § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II sämtliche der Agentur für Arbeit
nach dem SGB II obliegenden Aufgaben wahr.
3.
Der kommunale Träger überträgt der ARGE die Wahrnehmung
folgender Aufgaben:
Ermittlung, Berechnung und Auszahlung von Leistungen für
Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II sowie Auszahlung von
Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II
Erbringung von flankierenden Dienstleistungen nach § 16 Abs. 2
Satz 2 Nr.1 SGB II.
4.
Weitere Aufgaben können der ARGE durch einstimmigen Beschluss der
Weitere Aufgaben können der ARGE durch einstimmigen
Trägerversammlung übertragen werden, sofern die Übertragung der
Beschluss der Trägerversammlung übertragen werden, sofern
Aufgabe gesetzlich zulässig ist. Die der ARGE durch die Übertragung
die Übertragung der Aufgabe gesetzlich zulässig ist. Die der
weiterer Aufgaben entstehenden Kosten sind vom jeweiligen
ARGE durch die Übertragung weiterer Aufgaben
Aufgabenträger zu übernehmen.
entstehenden Kosten sind vom jeweiligen Aufgabenträger zu
übernehmen.
(6)
Die ARGE gewährleistet eine einheitliche Durchführung der
ganzheitlichen Leistungsgewährung sowie des Vermittlungsund Fallmanagements. Der Geschäftsführer erstellt Richtlinien
und Weisungen sowie Arbeitshilfen zur Bearbeitung des
Fallbestandes für die eingesetzten Mitarbeiter zur Umsetzung
des SGB II sowie ein einheitliches
Kundenreaktionsmanagement.
(7)
Die ARGE erlässt zur Erfüllung ihrer Aufgaben einheitliche
Verwaltungsakte sowie Widerspruchsbescheide und sie
veranlasst die Auszahlung der Leistungen..
(8)
Die Aufgaben werden unter Beachtung der Grundsätze von
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch Beschäftigte der Agentur für
Arbeit und des kommunalen Trägers bzw. der kreisangehörigen Städte
und Gemeinden nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen
durchgeführt. Zur Wahrnehmung nicht hoheitlicher Aufgaben kann sich
die ARGE im Rahmen des Haushalts Dritter bedienen.
§9
Reichweite der Zusammenarbeit und Abgrenzung der sachlichen
Zuständigkeit
(1)
Die ARGE betreibt ein gemeinsames und ganzheitliches
Leistungs-, Vermittlungs- und Fallmanagement unter Nutzung der
jeweiligen Kompetenzen der Vertragspartner mit dem Ziel einer
effizienten Vermittlung in Arbeit und Ausbildung.
§8
Reichweite der Zusammenarbeit und Abgrenzung der sachlichen
Zuständigkeit
1.
Der Kreis Euskirchen und die Agentur für Arbeit richten in
gleichberechtigter Verantwortlichkeit und Zusammenarbeit für alle, die
einen Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz suchen, in den
Geschäftsstellen der Agentur für Arbeit in Euskirchen und in Kall jeweils
eine Anlaufstelle ein. Die ARGE kann bei durch den Geschäftsführer
festgestellter Bedarfslage weitere Anlaufstellen einrichten.
2.
Die der ARGE obliegenden Aufgaben
der Bereitstellung eines persönlichen Ansprechpartners für die
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (§ 14 SGB II),
die Durchführung der Vermittlung und des Fallmanagements
(insbesondere §§ 15 und 16 Abs. 1 SGB II),
die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten gemäß § 16 Abs. 3 SGB
II,
die Förderung der Eingliederung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB
II,
die Leistungsgewährung (§§ 19 ff. SGB II)
werden durch Beschäftigte der Agentur für Arbeit Brühl bzw. des
Kreises Euskirchen und der kreisangehörigen Kommunen nach
Maßgabe der nachfolgenden Regelungen durchgeführt.
Die flankierenden Dienstleistungen gemäß § 16 Abs. 2 Ziffern 2-4 SGB
II obliegen dem Kreis Euskirchen und werden von diesem bzw. den
kreisangehörigen Kommunen – ggf. unter Beteiligung beauftragter
Dritter – wahrgenommen.
Bei der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
berücksichtigen die Vertragsparteien die Regelungen der §§ 17 Abs. 1
und Abs. 2 und 18 Abs. 3 SGB II zur Fortführung bewährter Strukturen
entsprechend.
(2)
Bei der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
berücksichtigen die zuständigen Träger der Leistungen unter
Beachtung der Bedingungen der Vergabeordnung für Leistungen
die Regelungen der §§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 und 18 Abs. 3 SGB II
zur Fortführung bewährter Strukturen entsprechend.
(3)
Auf dieser Grundlage stellen die Agentur für Arbeit und der
kommunale Träger einvernehmlich fest, dass zur Beschäftigung
erwerbsfähiger Hilfebedürftiger die geeigneten und bewährten
Strukturen leistungs- und erfolgsorientierter bzw. –fähiger Dritter,
insbs. der Freien Wohlfahrtspflege durch die ARGE unter
Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit genutzt werden
sollen, um die Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 3 SGB II
(Anmerk.: Arbeitsgelegenheiten) zu erbringen.
(4)
Die ARGE bedient sich aller im Rahmen der
Aufgabenerledigung erforderlichen IT-Systeme, die von der
Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellt werden
(insbesondere A2LL, Verbis, CoSachNT, FinasNT) Die
Anwendung anderer IT-Systeme ist im Einzelfall nicht
ausgeschlossen, soweit der Bund dies zulässt. Die
Trägerversammlung beschließt über eine einheitliche Regelung für
die ARGE.
Auf dieser Grundlage stellen der Kreis Euskirchen und die Agentur für
Arbeit Brühl einvernehmlich fest, dass zur Beschäftigung
erwerbsfähiger Hilfsbedürftiger (bis zum 31.12.2004: erwerbsfähige
Sozialhilfebezieher) die bisher geeigneten und bewährten Strukturen
beibehalten werden, um die Eingliederung nach § 16 Abs. 3 SGB II zu
erbringen.
Daher besteht seitens des Kreises Euskirchen und der Agentur für
Arbeit die Absicht, das der ARGE für Eingliederungsleistungen nach
dem SGB II ab dem 01.01.2005 aus dem Bundeshaushalt bereit
gestellte Budget auch dafür einzusetzen, diese Strukturen
bedarfsgerecht zu nutzen.
Der Kreis Euskirchen und die Agentur für Arbeit Brühl gehen bis auf
weiteres davon aus, dass die im Kreis Euskirchen bestehenden
Beratungsangebote den Anforderungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4
SGB II genügen. Die Angebotsstrukturen werden an die zukünftigen
Erfordernisse angepasst.
3.
Folgende Systeme werden von der Agentur für Arbeit der ARGE zur
Nutzung zur Verfügung gestellt:
Verfahren zur Bewilligung und Auszahlung der Geldleistungen
-
gemäß SGB II (A2LL),
Verfahren zur Vermittlung coArb und COMPAS,
Verfahren zur Bewirtschaftung der Finanzmittel (Finas).
4.
Für die strategische Umsetzung (Aufgaben und Organisation) gelten
gemeinsam folgende Leitlinien:
Die Vertragspartner vertreten gemeinsam die Auffassung, dass sich Art
und Umfang der Eingliederungsleistungen nach dem SGB II an den
jeweils vorherrschenden aktuellen Bedingungen des Arbeits- und
Ausbildungsmarktes orientieren müssen. Aus fachlicher Sicht und aus
Effizienzgründen sind die Eingliederungsleistungen auf einen
ausgewählten Kreis der SGB II-Berechtigten zu konzentrieren. Hierzu
gehören primär alle Erwerbslosen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
und circa 35 v. H. der Erwerbslosen aus der Altersgruppe der 25 - 57jährigen. Dies setzt nach noch festzulegenden Kriterien eine
Unterscheidung zwischen Marktkunden, Beratungskunden (hier nach
Förderung und Aktivierung) und aktivierbaren Kunden und
Betreuungskunden (sichernde Leistungen) voraus. Die Unterscheidung
zwischen
aktivierbaren Kunden und Fällen mit nur sichernden
Leistungen ist vorläufig und nicht als starres System zu verstehen,
sondern es soll so flexibel gehandhabt werden, dass ein Wechsel bei
verändertem Profiling jederzeit möglich ist. Personalansatz und
Ablauforganisation sind zu Beginn auf einen durchschnittlichen Anteil
von ca. 40 % aktivierbarer Fälle ausgerichtet. Die Vertragsgestaltung
soll erforderliche Anpassungen zulassen.
5.
In der ARGE erfolgt dezentral in den einzurichtenden Außenstellen
eine
Prüfung
der
(„Sozialbüros“
in
den
Rathäusern)
Aktivierungsmöglichkeiten (Eingangsberatung zur Integration) und der
Bedürftigkeit der Personengruppe der Arbeitslosengeld-II-Antragsteller
durch den jeweiligen persönlichen Ansprechpartner. Bei festgestellter
Bedürftigkeit wird die finanzielle Leistungsgewährung in den
Sozialbüros erbracht.
6.
Die ARGE bietet aktivierbaren Hilfesuchenden eine individuelle Hilfeund
Eingliederungsplanung
durch
ein
Vermittlungsund
Fallmanagement. Der Vermittlungs-/Fallmanager kontrolliert und steuert
die Umsetzung der individuellen Eingliederungsplanung. Bei der
Umsetzung der beruflichen Eingliederung bedient er sich ggf. externer
Dienstleister.
7.
Beide Träger sprechen sich in Abstimmung mit dem Geschäftsführer für
eine Übertragung der Durchführungsverantwortung und der
Unterschriftsberechtigungen auf die Vermittlungs-/Fallmanager- bzw.
Sachbearbeiterebene und für eine Begrenzung der Fallrate aus.
Grundlage für die finanzielle Ausstattung dieser ARGE und zur
Bemessung der Auskömmlichkeit der Mittel ist auf der Basis der
politischen Willensbildung eine Fallzahl pro Fallmanager von 75 bzw.
pro sachbearbeitender Kraft von 140. Für die Personalbemessung in
der ARGE soll von einer mittleren Fallzahl von 110 (ganzheitliche
finanzielle Leistungsgewährung und Vermittlungsmanagement) und 75
pro Fallmanager ausgegangen werden.
Die ARGE gewährleistet eine einheitliche Durchführung der
ganzheitlichen
Leistungsgewährung,
des
Vermittlungsund
Fallmanagements. Erforderliche Richtlinien und Weisungen zur
Bearbeitung des Fallbestandes für die eingesetzten Mitarbeiter zur
Umsetzung des SGB II werden durch den Geschäftsführer erstellt. Er
bedient sich hierbei des der ARGE zur Verfügung gestellten
vorhandenen Personals.
Die ARGE richtet an ihrem Sitz eine zentrale Stelle zur Durchführung
der Widerspruchs- und Klageverfahren ein.
Die Bearbeitung der Widersprüche und Klagen erfolgt ausschließlich
durch Mitarbeiter der ARGE.
Bei Durchführung von Klageverfahren vor den Sozialgerichten wird die
ARGE durch den Geschäftsführer vertreten (§ 44 b Abs. 2, S. 2 SGB II)
wobei es diesem unbenommen bleibt, sich persönlich durch
entsprechend qualifizierte Mitarbeiter oder juristischen Rechtsbeistand
vertreten zulassen.
Das Recht zur Fachaufsicht durch die Bundesagentur für Arbeit bzw.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der
Durchführung der Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz bleibt
unberührt, soweit die Agentur Träger der Leistungen ist (§ 47 Abs. 1
SGB II).
(5)
Soweit gegen Urteile von Sozialgerichten Rechtsmittelverfahren
durchzuführen sind und Streitgegenstand Leistungen sind, für die die
Agentur Träger ist, werden Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz
Soweit für die Integration von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen durch die für den Sitz der ARGE zuständige Regionaldirektion bzw. die
Fachdienste zur Begutachtung einzuschalten sind, bedient sich die Zentrale (Revisionsverfahren) durchgeführt. Zu diesem Zweck fertigt
der Geschäftsführer der ARGE Generalvollmachten (mit dem Recht zur
ARGE der vorhandenen Einrichtungen der Agentur für Arbeit und
Erteilung
von
Untervollmacht)
für
den
Vorsitzenden
der
des kommunalen Trägers. Die Verfahrensschritte werden jeweils
zwischen der Geschäftsführung und den Fachdiensten
Geschäftsführung der Regionaldirektion bzw. den Vorsitzenden des
abgestimmt. Soweit die dortigen personellen Ressourcen nicht
Vorstandes aus, veranlasst deren Hinterlegung bei den zuständigen
ausreichen, kann sich der Geschäftsführer Dritter bedienen.
Gerichten zweiter und dritter Instanz sowie die Unterrichtung der
Regionaldirektion und der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit.
Die für die Durchführung von Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz
zweiter oder dritter Instanz in Angelegenheiten nach dem SGB III
geltenden Regelungen (Berichtswesen u. ä.) finden entsprechende
Anwendung, soweit es um Leistungen nach dem SGB II in der
Trägerschaft der Agentur geht.
Soweit für die Integration von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zur
Begutachtung Fachdienste einzuschalten sind, bedient sich die ARGE
der bereits vorhandenen Einrichtungen der Agentur und des Kreises.
Soweit die personellen Ressourcen nicht ausreichen, kann sich der
Geschäftsführer Dritter bedienen.
8.
Um die Durchlässigkeit zwischen sichernder und aktivierbarer Hilfe zu
unterstützen, wird ein geeigneter Informationsaustausch gewährleistet.
9.
Grundlage für die Berechnung der Stellenpauschalen für die
Sachbearbeiter der sichernden Leistungsgewährung ist die
Besoldung/Vergütung bis nach A 10 BBesG bzw. VergGr. IV b BAT, für
die Vermittlungs-/Fallmanager die Besoldung/Vergütung bis nach A 11
BBesG bzw. VergGr. IV a BAT.
Die Stellenpauschale entspricht einem Wert von 68.090 € für die
Bereiche der sichernden Leistungsgewährung, Vermittlungs- und
Fallmanagement.
Die
Stellen
des
Geschäftsführers,
des
stellvertretenden
Geschäftsführers (Verhinderungsvertretung und Controlling gem. § 53
SGB II), der Mitarbeiter für die Bearbeitung von Widersprüchen und
Klageverfahren, Finanzen und der Verwaltungskraft werden nach KGStPauschalen analog der vereinbarten Vergütungen (s. Anlage 3)
pauschal refinanziert.
Mit der jeweiligen Stellenpauschale sind die Kosten des Arbeitsplatzes
(Vergütung des Mitarbeiters, sonstige Sachkosten, z.B. Miete, Heizung,
Strom, Overhead) abgegolten. Dabei wird unterstellt, dass seitens der
Agentur für Arbeit die EDV-Ausstattung (Hard- und Software) sowie die
Systembetreuung gewährleistet wird.
10.
Die ARGE soll keine eigenen Strukturen zur beruflichen Eingliederung
Erwerbsloser aufbauen, sondern sich dabei der bewährten Strukturen
des Kreises Euskirchen sowie der Agentur für Arbeit Brühl und der
Förderangebote nach dem SGB III bedienen. Die Vermittlung in den
ersten Arbeitsmarkt ist gemeinsame Aufgabe der ARGE. Bei der
Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung sind Arbeitslosengeld I- und SGB
II-Berechtigte gleichberechtigt zu behandeln.
11.
Die ARGE bemüht sich, ausreichend Arbeitsgelegenheiten zur
Verfügung zu stellen. Hierbei greift sie auf die besonderen
Möglichkeiten und Chancen des Kreises sowie der kreisangehörigen
Städte und Gemeinden zurück.
12.
Die Vertragspartner gehen davon aus, dass es keine zentralen
Einkaufsprozesse seitens der Bundesagentur für Arbeit geben wird, die
auf die ARGE zwingend anzuwenden sind.
Bei Durchführung beruflicher Eingliederungs- und Bildungsmaßnahmen
unter den Bedingungen der Vergabeordnung für Leistungen sind die
lokalen Qualifizierungs- und Beschäftigungsträger zu berücksichtigen (§
17 Abs. 1 u. § 18 Abs. 1 SGB II). Dies gilt in gleicher Weise auch für
andere lokale Träger, die psychosoziale Beratungs-, Wohn- oder
andere Betreuungsangebote vorhalten.
13.
Unbeschadet einer anderen gesetzlichen Regelung ist die ARGE kein
eigenständiger Reha-Träger. Notwendige Verfahrensschritte zur
Einleitung der beruflichen Rehabilitation sind über die Agentur
vorzunehmen.
§ 10
§ 10
Funktionale und räumliche Organisation der
Funktionale und räumliche Organisation der
Aufgabenwahrnehmung
(1)
(2)
Die ARGE verfügt grundsätzlich über keine eigene
Infrastruktur; diese wird vielmehr von den Vertrags- und
Kooperationspartnern zur Verfügung gestellt. Dabei ist vorrangig
auf vorhandene Strukturen aller Vertrags- und
Kooperationspartner zurückzugreifen
Um ein bestmögliches Dienstleistungsangebot für die Kunden
bereitstellen zu können, nimmt die ARGE die ihr obliegenden
Aufgaben so weit dezentralisiert wahr, wie es fachlich,
wirtschaftlich und unter Effizienzaspekten zu vertreten ist. Eine
integrierte Bearbeitungsform zwischen den Vertragspartnern ist
unter den Gesichtspunkten von Effektivität, Effizienz und
Zumutbarkeit für den Kunden anzustreben.
(3)
Bei Entscheidungen über Standorte und die dortige Erbringung der
Leistungen sind Wirtschaftlichkeit, Kundennähe und organisatorische
Mindestgrößen zu berücksichtigen.
Aufgabenwahrnehmung
1.
Die ARGE nimmt die ihr obliegenden Aufgaben – soweit dies die
Eingangsberatung zur Integration, die Leistungsgewährung und die
Aufgaben gem. § 16 Abs. 2, Ziffer 1 SGB II betrifft – dezentral in den
örtlichen „Sozialbüros“ der kreisangehörigen Kommunen wahr und hält
diese dezentralen Strukturen bei. Durch diese dezentrale und ortsnahe
Bearbeitungsform kann ein bestmögliches Dienstleistungsangebot für
die Kunden bereitgestellt werden.
2.
Die
von
den
Teilaufgaben
Vertragspartnern
nach
dem
SGB
in
die
II
ARGE
kann
die
einzubringenden
ARGE
auf
die
kreisangehörigen Städte und Gemeinden oder Dritte übertragen. Hierfür
nutzt die ARGE vorhandene räumliche und personelle Strukturen der
kreisangehörigen Städte und Gemeinden.
3.
Die ARGE benötigt voraussichtlich keine neuen Räumlichkeiten zur
Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben. Bei der Entscheidung über
die Beibehaltung der Standorte und die Erbringung der Leistungen in
neuen
Standorten
sind
Wirtschaftlichkeit
und
organisatorische
Mindestgrößen zu berücksichtigen.
4.
Die Dienstleistungen der ARGE werden an den folgenden Standorten
erbracht:
Zentrale Aufgaben Ö Kreishaus
Vermittlung und Fallmanagement Ö Geschäftsstellen der Agentur
Euskirchen und Kall ;Kreishaus Euskirchen und Sozialbüros der
kreisangehörigen Kommunen
Sachbearbeitung Ö Rathäuser der jeweiligen Kommunen
§ 11
Widerspruchsstelle und Bearbeitung von Angelegenheiten nach
dem
Sozialgerichtsgesetz
(1)
Die ARGE errichtet an ihrem Sitz eine zentrale Widerspruchsstelle
und entscheidet über Widersprüche in Angelegenheiten nach
dem SGB II (§ 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II).
(2)
Die Widerspruchsstelle der ARGE ist auch zuständig für die
Durchführung von Klageverfahren vor den Sozialgerichten sowie
bei Revisionsverfahren in den entsprechenden Instanzen.
Die ARGE wird insoweit durch den Geschäftsführer vertreten (§
44b Abs. 2 Satz 2 SGB II). Diesem bleibt es unbenommen, sich
persönlich durch entsprechend qualifizierte Mitarbeiter oder
juristischen Beistand vertreten zu lassen.
Das Recht zur Fachaufsicht durch die Bundesagentur für Arbeit
bzw. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hinsichtlich
der Durchführung der Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz
bleibt unberührt, soweit die Agentur für Arbeit Träger der
Leistungen ist (§ 47 Abs. 1 SGB II).
§ 11
§ 12
Steuerung und Qualitätssicherung
Steuerung und Qualitätssicherung
(1)
Die ARGE führt durch Beschluss der Trägerversammlung ein
Steuerungssystem ein, das sicherstellt, dass die
Grundsicherung für Arbeitsuchende bürgernah und
wirtschaftlich erbracht wird (vgl. § 6 des Vertrages). Das
Steuerungssystem misst Wirkung und Wirtschaftlichkeit der
Aktivitäten zur Eingliederung sowie Erfolg und Umfang bei
der Förderung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger und deren
Bedarfsgemeinschaften. Es garantiert die Erfüllung der
gesetzlichen Anforderungen und stellt die Transparenz
hinsichtlich der Mittelverwendung und der erreichten Wirkung
1.
Die ARGE führt ein Steuerungssystem ein, das sicherstellt, dass die
Grundsicherung für Arbeitsuchende bürgernah und wirtschaftlich
erbracht
wird.
Das
Steuerungssystem
misst
Wirkung
und
Wirtschaftlichkeit der Aktivitäten zur Eingliederung sowie Erfolg und
Umfang bei der Förderung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger und deren
Bedarfsgemeinschaften. Es garantiert die Erfüllung der gesetzlichen
Anforderungen
her.
und
stellt
die
Transparenz
hinsichtlich
der
Mittelverwendung und der erreichten Wirkung her. Bei der Entwicklung
gemeinsamer Verfahren und Systeme zum internen Controlling und
externen Benchmarking kann auf bestehende Erfahrungen von beiden
Seiten zurückgegriffen werden.
2.
(2)
Es ist darauf hinzuwirken, dass im Rahmen des Controlling
und Berichtswesens notwendige Daten im operativen Bereich
bis auf gemeindliche Ebene erhoben werden, soweit dies mit
den eingesetzten IT-Systemen leistbar ist..
Da in der ARGE auch kommunalfinanzierte Leistungen erbracht
werden,
sind
die
kommunalen
Belange
im
Controlling
und
Berichtswesen in geeigneter Weise zu berücksichtigen. Dabei ist sicher
zu stellen, dass Controlling und Berichtswesen auf kommunaler Ebene
gemeindescharf möglich sind.
3.
Auf Basis des gemeinsamen Steuerungssystems vereinbaren die
(3)
Auf Basis des gemeinsamen Steuerungssystems vereinbart
die Trägerversammlung jährlich mit dem Geschäftsführer
auch hinsichtlich der Qualität überprüfbare Ziele.
Vertragspartner
mit
dem
Geschäftsführer
der
ARGE
jährlich
überprüfbare Ziele, die durch Zielindikatoren, Richtgrößen und Leitwerte
konkretisiert werden.
4.
Bei
(4)
Für die Aufgabenwahrnehmung werden zusätzlich zu der
Rechtsverordnung gemäß § 18 Abs. 4 SGB II gemeinsame
Qualitätsstandards (u.a. zur Kundendifferenzierung und
organisatorischen Trennung zwischen Vermittlung und
Geldleistungen) als für die ARGE verbindlich vereinbart. Zur
Wahrung eines einheitlichen Qualitätsniveaus sind bei der
Einschaltung Dritter entsprechende Vereinbarungen gemäß §
17 Abs. 2 SGB II abzuschließen.
§ 13
Innenrevision, Prüfung
(1)
Die Vertragspartner ermöglichen entsprechend § 49 SGB II
der Innenrevision der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung des
Bedarf
eines
Aufgabenwahrnehmung
Rechtsverordnung
der
Vertragspartner
zusätzlich
gemäß
§
18
zu
Abs.
werden
der
4
zu
SGB
II
für
die
erlassenden
gemeinsame
Qualitätsstandards als für die ARGE verbindlich vereinbart. Zur
Durchführung von Leistungen zur Eingliederung durch Dritte kann die
ARGE Vereinbarungen gem. § 17 SGB II abschließen.
§ 12
Innenrevision
Die ARGE ermöglicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben den
Bundes- und/oder kommunalen Prüfungsinstitutionen die Ausübung des
Prüfungsrechtes bezüglich der
(2)
ARGE.
Prüfungsrechts.
Hinsichtlich der Leistungen des kommunalen Trägers steht dem Kreis
Euskirchen die Ausübung des Prüfungsrechtes zu. Art und Umfang der Prüfung
ergeben sich aus der entsprechenden Anwendung des § 49 Abs. 1 Satz 1 SGB
II. Ergänzend gelten die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
§9
§ 14
Personal
Personal
(1)
Die Vertrags- und Kooperationspartner stellen der ARGE im
Rahmen ihres jeweiligen Stellenplans und des ARGE-Budgets die
zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8 Abs. 8 dieser Vereinbarung
erforderlichen Bearbeitungskapazitäten zur Verfügung. Art,
Umfang und Qualifikation der von der ARGE benötigten
Personalressourcen werden in einem Kapazitäts- und
Qualifikationsplan auf der Basis von Aktivierungsquoten für die
einzelnen Kundengruppen festgelegt und den jeweiligen
Aufgabenbereichen nach § 8 dieses Vertrages sowie den
jeweiligen Trägern zugeordnet. . Bei der Festlegung ist auf eine
möglichst hohe Kontinuität bei der Aufgabenwahrnehmung zu
achten. Der Kapazitäts- und Qualifikationsplan wird in jährlichen
Abständen fortgeschrieben. Bei dringendem Bedarf kann der Plan
unterjährig angepasst werden.
1.
Die Vertragspartner sowie die Städte und Gemeinden im Kreis
Euskirchen
stellen
der
ARGE
im
Rahmen
eines
Dienstleistungsüberlassungsvertrages ausschließlich Dienstleistungen
zur Verfügung. Sie benennen hierzu namentlich die Dienstkräfte, die
nach dem Kapazitäts- und Qualifikationsplan (§ 9 Abs. 3) für die
Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben notwendig sind. Sie bleiben
Dienstvorgesetzte ihrer Mitarbeiter. Eine Zuweisung von Personal nach
§ 12 Abs. 2 BAT bzw. § 123 a Abs. 1 Satz 2 BRRG erfolgt nicht. Der
Geschäftsführer ist fachlicher Vorgesetzter aller Mitarbeiter, die für die
ARGE tätig werden.
2.
Eine Dienstleistungsüberlassung nach Abs. 1 wird in einer separaten
Vereinbarung geregelt. Stellt ein Vertragspartner der ARGE das
(2)
Personal im Wege der Zuweisung zur Verfügung, überträgt er das
Die Mitarbeiter werden im Rahmen eines
Dienstleistungsüberlassungsvertrages für konkrete Aufgaben aus
dem Kapazitäts- und Qualifikationsplan zur Verfügung gestellt und
benannt. Die Mitarbeiter bleiben in der Personalhoheit des
jeweiligen Vertrags- bzw. Kooperationspartners.
Direktionsrecht hinsichtlich der Arbeitspflicht zur Ausführung der
übertragenen Aufgaben und des Verhaltens am Arbeitsplatz auf den
Geschäftsführer
Weisungsrecht
der
in
ARGE.
gleichem
Für
Beamte
Umfang
wird
übertragen.
das
fachliche
Zugewiesene
Mitarbeiter bleiben in der Personalhoheit des entsendenden Trägers.
Den Trägern obliegt bei auftretenden Stellenvakanzen in Abstimmung
mit dem Geschäftsführer deren Besetzung. Der Kreis Euskirchen stellt
für die ihm obliegenden Aufgaben gem. § 6 (1) Ziffer 2 SGB II die
personelle und finanzielle Umsetzung im Rahmen der ARGE sicher.
Über die Vorgabe des § 6 (1) Ziffer 2 SGB II hinausgehende
Personalzuweisungen
erhält
er
eine
entsprechende
Personalkostenerstattung durch die ARGE.
Zur Erfüllung der in § 3 dieses Vertrages beschriebenen Aufgaben der
ARGE schließt sie mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden
oder Dritten Dienstleistungsvereinbarungen.
(3)
Der Geschäftsführer ist fachlicher Vorgesetzter aller
Mitarbeiter, die in der ARGE tätig sind. .
3.
Die für die Aufgabenerledigung erforderlichen Personalressourcen
werden
zu
Planungs-
und
Abrechnungszwecken
durch
den
Geschäftsführer aufgestellt und den jeweiligen Aufgabenbereichen nach
§ 3 Abs. 2 und 3 und § 8 Abs. 2 dieses Vertrages zugeordnet. Bei der
Festlegung
ist
auf
Aufgabenwahrnehmung
eine
zu
möglichst
achten.
hohe
Kontinuität
Dieser
bei
Kapazitäts-
der
und
Organisationsplan wird in jährlichen Abständen fortgeschrieben. Bei
dringendem Bedarf kann der Plan unterjährig angepasst werden.
4.
Die operativen Aufgaben der ARGE werden von ausreichend
qualifizierten Mitarbeitern des Kreises Euskirchen und der Agentur für
Arbeit
Brühl
(Mitarbeiter
der
Arbeitsvermittlung
und
der
Leistungsabteilung) wahrgenommen. Soweit die Aufgaben nach § 16
Abs. 3 SGB II durch Dritte erfüllt werden sollen, haben der Kreis
Euskirchen und die kreisangehörigen Städte und Gemeinden (soweit
(4)
(5)
Den Vertrags- bzw. Kooperationspartnern obliegt bei
auftretenden Stellenvakanzen in Abstimmung mit dem
Geschäftsführer die Stellenbesetzung.
rechtlich zulässig) ein Erstangebotsrecht.
5.
Die Qualifizierung und Fortbildung der Mitarbeiter obliegt der
ARGE.
Ist beim Kreis Euskirchen und den kreisangehörigen Kommunen und
der Agentur für Arbeit das entsprechend benötigte Personal nicht
vorhanden, kann die ARGE gemäß der gesetzlichen Verpflichtung aus
§ 17 SGB II bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Leistungen Dritter in
Anspruch nehmen.
6.
Die Qualifizierung der Mitarbeiter obliegt der ARGE.
7.
Beide Träger stimmen darin überein, dass die ARGE über die
Vermittlungs- und Fallmanager sowie die Leistungssachbearbeitung
hinaus weiteres Personal benötigt, um ihre Aufgaben sachgerecht
wahrnehmen zu können. Hierzu gehören Mitarbeiter für z. B.
-
die Haushaltsplanung und -bewirtschaftung,
-
die Rechnungslegung gegenüber der Trägerversammlung,
-
das Beschaffungswesen,
-
die Widerspruchsstelle, das Sozialgerichtsverfahren,
-
die Realisierung von Ansprüchen gegenüber Dritten, soweit sie
nicht
mit
der
ganzheitlichen
Leistungsgewährung
zusammenhängen,
-
die
Organisation
zusätzlichen
der
Arbeiten
im
öffentlichen
sowie
Eingliederungsbudgets der ARGE.
die
Interesse
liegenden
Verwaltung
des
§ 16
Infrastruktur
1.
(1)
Die ARGE verfügt über keine eigene Infrastruktur; diese wird vielmehr
von den jeweiligen Partnern zur Verfügung gestellt. Dabei ist
auf
vorhandene Strukturen zurück zu greifen. Die für die gemeinsame
Aufgabenerledigung erforderlichen Verwaltungskosten trägt der Bund
gem. § 46 Abs. 1 SGB II. Dieser erstattet Verwaltungskosten im
Rahmen
der
Pauschale
für
Eingliederungsleistungen
und
Verwaltungsaufwand.
2.
Aus dem Kapazitäts- und Qualifikationsplan ergeben sich die
Gesamtzahl der Arbeitsplätze der ARGE, die Zahl der Arbeitsplätze, für
die der Bund nach Abs. 1 die Verwaltungskosten trägt, sowie die Zahl
der Arbeitsplätze, für die der Kreis Euskirchen die Verwaltungskosten
zu tragen hat und die mit kommunalen Mitarbeitern besetzt sind.
3.
Die Verwaltungskosten werden nach den eingesetzten
Arbeitsplätzen der Partner aufgeteilt.
§ 13
§ 15
Finanzplanung
Finanzplanung
1.
(1)
Der Geschäftsführer stellt für jedes Kalenderjahr spätestens bis
zum 30. November des Vorjahres eine Finanzplanung auf, die alle
im Kalenderjahr voraussichtlich zur Verfügung stehenden
Einnahmen und Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen
nach Arten zusammenstellt und geplante Ausgaben ausweist. Die
Finanzplanung ist gemäß § 46 Abs. 1 SGB II in ein
Eingliederungs- und Verwaltungskostenbudget unterteilt und hat
die nach dem SGB II vorgeschriebene Trägerschaft für die
jeweiligen Aufgaben zu berücksichtigen.
Der Geschäftsführer stellt für jedes Kalenderjahr bis zum spätestens 30.
November des Vorjahres eine Finanzplanung auf, die alle im
Kalenderjahr voraussichtlich zur Verfügung stehenden Ausgabe- und
Verpflichtungsermächtigungen bzw. Einnahmen zusammenstellt und
die geplanten Ausgaben ausweist. Dieser Finanzplan wird von der
Trägerversammlung
beschlossen.
Der
Finanzplan
soll
dabei
insbesondere die in der ARGE anfallenden Verwaltungskosten für
Der Finanzplan wird von der Trägerversammlung beschlossen.
Aufgaben in Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit (§ 46 Abs. 1
SGB II) und Eingliederungsleistungen (§ 46 Abs. 1 SGB II) umfassen.
2.
(2)
(3)
(4)
Der Kapazitäts- und Qualifikationsplan nach § 14 Abs. 1
dieses Vertrages wird dem Finanzplan als Anlage beigefügt.
Der Plan nach § 9 Abs. 3
Bis zum 31. Januar des Jahres ist für das vorangegangene
Haushaltsjahr durch den Geschäftsführer ein
Jahresabschluss zu erstellen und den Vertragspartnern
zuzuleiten.
Für die Wirtschaftsführung gelten im Übrigen die jeweiligen
haushaltsrechtlichen Vorschriften.
§ 14
§ 16
Finanzierung
Finanzierung
(1)
dieses Vertrags (Kapazitäts- und
Qualifikationsplan) wird dem Finanzplan als Anlage beigefügt.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der ARGE Mittel aus dem
Bundeshaushalt und dem kommunalen Haushalt zur Verfügung.
1.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der ARGE die im Bundeshaushalt
veranschlagten Mittel zur Verfügung, eine hierfür erforderliche (Teil)Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigung wird der ARGE vom Bund
(2)
Der Verwaltungsaufwand für die vom kommunalen Träger in die
ARGE übertragenen Leistungen wird nach dem tatsächlich
entstandenen Aufwand oder mit einer prozentualen Pauschale
bezogen auf die gesamten Verwaltungskosten der ARGE
abgerechnet. Hierbei wird zurzeit von einem Fallzahlenschlüssel 1
: 500 ausgegangen.Die jeweilige Höhe des prozentualen Anteils
wird gesondert in einer Vereinbarung zwischen den
erteilt. Darüber hinaus stehen der ARGE die auf Basis der
gemeinsamen Finanzplanung im kommunalen Haushalt veranschlagten
Mittel
Die Vertragspartner nehmen ihre jeweilige
Gewährleistungsverantwortung für das Budget durch Prüfungen
und im Rahmen des Finanzcontrollings so wahr, dass die
Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten
werden.
(4)
Aus dem Kapazitäts- und Qualifikationsplan ergibt sich die
Gesamtzahl der Soll-Arbeitsplätze in der ARGE, die Zahl der
Arbeitsplätze, für die der Bund die Verwaltungskosten trägt, sowie
die Zahl der Arbeitsplätze, für die der kommunale Träger die
Verwaltungskosten zu tragen hat. Hierbei werden folgende
Betreuungsschlüssel (Bedarfsgemeinschaften) angestrebt:
Verfügung,
eine
hierfür
erforderliche
Ausgabe-
und
Verpflichtungsermächtigung wird der ARGE erteilt. Dabei gelten die
jeweiligen haushaltsrechtlichen Vorschriften und Verfahren.
Vertragspartnern geregelt. ??
(3)
zur
2.
Beide Vertragspartner gehen davon aus, dass eine auskömmliche
1 : 110 bei der ganzheitlichen Leistungssachbearbeitung
1 : 110 beim Vermittlungsmanagement
1 : 75 beim Fallmanagement
Finanzierung der ARGE einschließlich einer jährlichen Dynamisierung
gewährleistet ist (derzeitiger Orientierungsmaßstab ist mindestens die
Höhe der im Informationsblatt des BMWA – IIC 2 – vom 11.08.2004 Regionale
(5)
Die Verwaltungskosten (Personal- und Sachkosten) werden nach
den in § 17 Abs. 3 und 4 genannten Kriterien den Partnern
zugerechnet.
Verteilung
der
Mittel
für
aktivierende
Leistungen
(Eingliederung, Personal und Verwaltung) nach dem SGB II im Jahr
2005 - avisierten Beträge). Der Kreis sieht die Finanzierung solange als
auskömmlich an, soweit das durch den Bund zur Verfügung gestellte
Verwaltungskostenbudget die Personal- und Sachkosten der ARGE
deckt. Hierbei wird eine Aufstockung des Betreuungsschlüssels bis
maximal
1 : 140 bei der ganzheitlichen Leistungssachbearbeitung
1 : 140 beim Vermittlungsmanagement
1 : 100 beim Fallmanagement
akzeptiert. Grundlage für diese Vereinbarung ist die Modellrechnung,
die als Anlage 2 Bestandteil dieses Vertrages ist.
Hierbei ist die Möglichkeit eines zeitnahen und flexiblen Mitteleinsatzes
im
Rahmen
eines
Gesamtbudgets
erforderlich,
um
kurzfristig
handlungsfähig zu sein und auf neu entstehende oder zu erwartende
Bedarfe reagieren zu können.
Dies erfordert eine weitgehende Handlungsfreiheit der ARGE bei der
Verwendung der Mittel unter Beachtung des Grundsatzes der
Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit.
§ 17
§ 17
Kostenerstattung
Kostenerstattung
(1)
(2)
Die für die Erledigung der Bundesaufgaben erforderlichen
Verwaltungskosten (Personal- und Sachkosten) trägt der Bund
gem. § 46 Abs. 1 SGB II.
Die Verwaltungskosten werden demjenigen Vertragspartner
1.
Für Personal oder Dienstleistungen, die der ARGE zur Verfügung
gestellt werden, und die nicht dem kommunalen Träger nach § 6 SGB II
erstattet, bei dem der Aufwand anfällt.
(3)
Grundlage für die Berechnung der Personal- und Sachkosten
für die Mitarbeiter der ARGE und für alle durch die Vertrags- und
Kooperationspartner in die ARGE eingebrachten Mitarbeiter ist
eine Stellenpauschale von 68.090 Euro (davon 57.000 Euro
Personal-, 11.090 Euro Sachkostenpauschale).
(3)
Grundlage für die Berechnung der Personalkosten für die
Mitarbeiter der ARGE und alle durch die Vertrags- und
Kooperationspartner eingebrachten Mitarbeiter
(Bearbeitungskapazitäten) ist eine Abrechnung des zur
Aufgabenerledigung tatsächlich eingesetzten Personals. Diese
erfolgt entsprechend der dem Stelleninhaber gewährten Entgelt/Besoldungsgruppe, maximal jedoch mit der Bewertungsgruppe
der jeweiligen Stelle.
Hierbei wird von folgenden Stellenbewertungen ausgegangen:
Für Leistungssachbearbeiter (persönlicher Ansprechpartner) und
Vermittlungsmanager bis maximal A 10 BBesG bzw. vergleichbarer EG
nach TVöD oder TE nach TV-BA,
für Fallmanager bis maximal A 11 BbesG bzw. vergleichbarer EG nach
TVöD oder TE nach TV-BA,
für Mitarbeiter im Bereich Widerspruchs- und Klageverfahren sowie
Controlling bis maximal A 11 bzw. vergleichbar EG nach TVöD oder TE
nach TV-BA,
für Mitarbeiter im Bereich Finanzen bis maximal A 10 bzw.
vergleichbarer EG nach TVöD oder TE nach TV-BA.
Die Mitarbeiter der BA werden im Rahmen der KLR nach den dort
festgelegten Regeln ebenfalls auf Basis der jeweiligen Entgelt/Besoldungsgruppe abgerechnet.
Für die Abrechnung der kommunalen Mitarbeiter gilt als Grundlage
der jeweils genannte Wert der Entgelt-/Besoldungsgruppe im
aktuellen KGSt-Bericht, zuzüglich des jeweils darin genannten
prozentualen Zuschlages für Gemeinkosten, zurzeit 10 %.
Zwischen den Vertrags- und Kooperationspartner besteht
Einvernehmen, dass zu den seitens der kommunalen Seite
eingesetzten Mitarbeitern auch die im Kapazitäts- und
Qualifikationsplan ausgewiesenen Führungskräfte der Sozialbüros
gehören und deren Abrechnung ebenfalls auf der Grundlage des jeweils
genannten Wertes der Entgelt-/Besoldungsgruppe nach dem aktuellen
KGST-Bericht zuzüglich des jeweils darin genannten prozentualen
Zuschlages für Gemeinkosten von derzeit 10% erfolgt. Bei der
Abrechnung der Führungskräfte wird von einem Schlüssel von 1 : 15
(eine Führungskraft für jeweils 15 Mitarbeiter) ausgegangen und als
obere Stellenbewertung A 11 BBesG bzw. vergleichbar EG 11 TVöD
festgelegt.
Die Abrechnung erfolgt monatlich unter Angabe folgender Daten:
obliegen, werden die Kosten erstattet. Die Kostenerstattung erfolgt auf
Basis der im Rahmen des Plans gemäß § 9 Abs. 3 dieses Vertrages
geplanten Ressourcen. Die Finanzierungsstruktur ergibt sich aus der
beigefügten Modellrechnung (Anlage 2).
2.
Die Verwaltungskosten für Infrastruktur werden nach den in § 16 Absatz
2 und 3 dieses Vertrages genannten Kriterien den Vertragspartnern
zugerechnet. Die Personal- und Sachkosten der zur Verfügung
gestellten
Personalstellen
sind
durch
die
festgelegten
Stellenpauschalen abgegolten.
3.
Erbringt einer der Vertragspartner gemäß diesem Vertrag oder
gesonderter Vereinbarung Leistungen, die der ARGE obliegen oder
erbringt die ARGE Leistungen, die dem jeweiligen Vertragspartner
obliegen, erfolgt eine wechselseitige Erstattung der Kosten. Die
Modalitäten zur Erstattung der Kosten sind einvernehmlich zu regeln.
(4)
Name des Mitarbeiters
Funktion
Stellenanteil in %
Entgeltgruppe/Besoldungsgruppe
Bewertung der Stelle.
Sachkosten werden den Vertragspartner durch die ARGE erstattet.
Die Erstattung erfolgt dem Vertragspartner gegenüber bei dem der
entsprechende Aufwand anfällt.
Die Erstattung der Sachkosten der Agentur für Arbeit erfolgt nach
den jeweils durch die BA festgelegten Regelungen;
gegebenenfalls werden sie auf Nachweis erstattet.
Die Sachkosten des kommunalen Trägers und der
Kooperationspartner werden bis zu einer flächendeckenden
Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung auf kommunaler
Seite entsprechend dem jeweils aktuellen KGSt-Bericht mit einer
Sachkostenpauschale pro Vollzeitäquivalent von zurzeit 5.700 €
jährlich erstattet. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der
allgemeinen Sachkostenpauschale für einen Büroarbeitsplatz von
zurzeit 5.400 € sowie einer anteiligen Pauschale für ITUnterstützung in Höhe von zurzeit 300 €
(5)
Erbringt einer der Vertragspartner gemäß diesem Vertrag oder
gesonderter Vereinbarung Leistungen, die der ARGE obliegen,
oder erbringt die ARGE Leistungen, die dem jeweiligen Partner
obliegen, erfolgt eine wechselseitige Erstattung der Kosten. Die
Modalitäten zur Erstattung der Kosten sind einvernehmlich zu
regeln.
§ 18
Beauftragter für den Haushalt
(1)
Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes richtet
sich nach der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu
erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den
bundeseinheitlichen Regelungen zur Bewirtschaftung und
Abrechnung der Haushaltsmittel für Leistungen zur Eingliederung
in Arbeit und Verwaltungskosten.
(2)
Die ordnungsgemäße Mittelbewirtschaftung der
Haushaltsmittel des Bundes wird grundsätzlich durch den
Beauftragten für den Haushalt der Agentur gewährleistet. Er
überwacht die Einhaltung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des
Bundes. Dazu hat er alle in der BHO und in bundeseinheitlichen
Regelungen vorgesehenen Widerspruchs- und Prüfrechte.
(3)
Die Bewirtschaftung der Bundesmittel für die Grundsicherung
für Arbeitsuchende wird unter Maßgabesetzung und durch
gesonderten Vertrag auf die ARGE übertragen.
§ 15
§ 19
Abwicklung von Transferleistungen
Abwicklung der Transferleistungen
(1)
Die ARGE erlässt einheitliche Leistungsbescheide. Auf dieser
Grundlage werden alle Geldleistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach Abschnitt 2 SGB II sowie §§ 42 bis 44
SGB II durch die ARGE ausgezahlt und alle damit
zusammenhängenden Einnahmen eingezogen. Die ARGE bedient
sich der hierbei einzusetzenden IT-Verfahren der Agentur für
Arbeit (vgl. § 9 Abs. 6 dieses Vertrages).
1.
Die
ARGE
Grundlage
erlässt
werden
einheitliche
alle
Leistungsbescheide.
Geldleistungen
zur
Auf
dieser
Sicherung
des
Lebensunterhaltes nach Abschnitt 2 SGB II sowie §§ 42 bis 44 SGB II
durch die ARGE ausgezahlt und alle damit zusammenhängenden
Einnahmen
eingezogen.
Die
ARGE
bedient
sich
der
hierbei
einzusetzenden IT-Verfahren.
(2)
(3)
Der kommunale Träger erstattet die Geldleistungen, die er
nach den §§ 22 und 23 Abs. 3 SGB II aufzuwenden hat, abzüglich
der ihm zustehenden Einnahmen.
Der kommunale Träger erteilt einen Abbuchungsauftrag zur
Erstattung der Leistungen nach Abs. 2, um diese
abrechnungstäglich einzuziehen.
2.
Außerdem wird vereinbart, dass Erstattungen/Forderungen bzw.
Rückflüsse aus der Zeit vor dem 01.01.2005 dem jeweils bis zum
31.12.2004 zuständig gewesenen Leistungsträger zustehen.
3.
Der Kreis Euskirchen erstattet die Geldleistungen, die er nach den §§
22 und 23 Abs. 3 SGB II aufzuwenden hat, abzüglich der ihm
zustehenden Einnahmen.
4.
Der Kreis Euskirchen verpflichtet sich (bis zur Erteilung einer
Einzugsermächtigung für die Zentralkasse der Bundesagentur für
Arbeit) die erforderlichen Kassenmittel für die von der BA gezahlten
kommunalen Leistungen rechtzeitig, spätestens am Tag der Belastung
des Kontos der BA zur Verfügung zu stellen (Gutschrift auf das Konto
760 016 00 der Filiale Nürnberg der Deutschen Bundesbank Bankleitzahl 760 00 00 - "Verwendungszweck 8323/00099/01 - KdUErstattung").
§ 18
§ 20
Haftung
Haftung
1.
(1)
Die Haftung der ARGE sowie der Vertragspartner im
Zusammenhang mit der ARGE im Außenverhältnis richtet sich
nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Haftung der Vertragspartner im Außenverhältnis richtet sich nach
den gesetzlichen Bestimmungen.
2.
(2)
(3)
Werden gegen die ARGE oder einen bzw. beide Vertragspartner
im Zusammenhang mit der ARGE Amtshaftungsansprüche oder
sonstige Haftungs- bzw. Schadensersatzansprüche geltend
gemacht, gilt im Innenverhältnis folgende Regelung, soweit
nachfolgend (Absätze 3 und 4) nichts anderes bestimmt ist:
Im Innenverhältnis ist der Schaden dem Vertragspartner
zuzurechnen, dessen Aufgaben wahrgenommen wurden. Die
ARGE bzw. ein im Außenverhältnis evtl. in Anspruch
genommener Vertragspartner hat insoweit im Innenverhältnis
einen Freistellungsanspruch. Ist der Schaden keinem bestimmten
Aufgabenbereich eines Vertragspartners zurechenbar, tragen die
Vertragspartner den Schaden gemeinsam zu gleichen Teilen. In
diesem Fall hat der im Außenverhältnis in Anspruch genommene
Vertragspartner insoweit im Innenverhältnis einen
Ausgleichsanspruch. Alle Schäden, die im Aufgabenbereich der
Bundesagentur entstehen, fallen dem Finanzierungskreis SGB II
zu.
Absatz 2 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht wurde. In diesem Fall haftet der Arbeitgeber
oder Dienstherr des Beschäftigten, der den Schaden verursacht
hat, alleine und zwar gleichgültig, wessen Aufgaben im konkreten
Fall wahrgenommen wurden. Die ARGE bzw. ein im
Außenverhältnis evtl. in Anspruch genommener Vertragspartner
hat insoweit im Innenverhältnis einen Freistellungsanspruch oder,
falls er hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, einen
Ausgleichsanspruch. Haben mehrere Beschäftigte
unterschiedlicher Arbeitgeber bzw. Dienstherren den Schaden
gemeinsam verursacht oder ist der Schaden nicht einem
Aufgabenbereich zuzurechnen, erfolgt die Haftung im Verhältnis
der Verursachungsbeiträge, oder falls diese nicht zu bestimmen
sind, zu gleichen Teilen. Der im Außenverhältnis in Anspruch
Im Falle von Amtshaftungsansprüchen, die gegen die ARGE geltend
gemacht
werden,
haftet
der
Arbeitgeber
bzw.
Dienstherr
des
Beschäftigten, der den Anspruch verursacht hat, nach den gesetzlichen
Bestimmungen alleine. Haben mehrere Beschäftigte unterschiedlicher
Arbeitgeber bzw. Dienstherren innerhalb der ARGE den Schaden
gemeinsam verursacht, erfolgt die Haftung im Verhältnis der Verursachungsbeiträge, oder falls diese nicht zu bestimmen sind, jeweils
zu gleichen Teilen. Ein im Außenverhältnis in Anspruch genommener
Vertragspartner
hat
insoweit
im
Innenverhältnis
einen
Ausgleichsanspruch.
3.
Wird gegen die ARGE ein sonstiger Anspruch auf Schadensersatz
geltend
gemacht,
haftet
der
Arbeitgeber
bzw.
Dienstherr
des
Beschäftigten, der den Anspruch verursacht hat, nach den gesetzlichen
Bestimmungen alleine. Haben mehrere Beschäftigte unterschiedlicher
Arbeitgeber bzw. Dienstherren innerhalb der ARGE den Schaden
gemeinsam
verursacht,
erfolgt
die
Haftung
im
Verhältnis
der
Verursachungsbeiträge, oder falls diese nicht zu bestimmen sind,
jeweils zu gleichen Teilen. Ein im Außenverhältnis in Anspruch
genommener Vertragspartner hat insoweit im Innenverhältnis einen
Ausgleichsanspruch.
genommene Vertragspartner hat insoweit im Innenverhältnis
einen Ausgleichsanspruch. Die vorstehende Regelung gilt sowohl
für Schäden Dritter als auch für Eigenschäden eines
Vertragspartners. Alle Schäden, die im Aufgabenbereich der
Bundesagentur entstehen, fallen dem Finanzierungskreis SGB II
zu.
4.
Für alle sonstigen Schäden Dritter, insbesondere aus Verletzung der
(4)
Für Schäden Dritter aus Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht haftet der Vertragspartner, dem sie
obliegt. Er stellt die übrigen Vertragspartner insoweit von jeglicher
Inanspruchnahme durch Dritte frei.
Verkehrssicherungspflicht,
haftet
im
Innenverhältnis
der
Vertragspartner, der den Schaden zu vertreten hat. Er stellt die übrigen
Vertragspartner insoweit von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte
frei.
(5)
Die Vertragspartner vereinbaren, dass eine
Eigenschadensversicherung für den Geschäftsführer und dessen
Stellvertreter örtlich aus dem ARGE-Budget abgeschlossen wird.
§ 19
§ 21
Mitglieder der gemeinsamen Einigungsstelle
Mitglieder der gemeinsamen Einigungsstelle
(1)
Für die gemeinsame Einigungsstelle gemäß § 45 SGB II
benennen die Vertragspartner einvernehmlich einen Vorsitzenden
und je Vertragspartner ein weiteres Mitglied.
1.
Für die gemeinsame Einigungsstelle gemäß § 45 SGB II benennen die
Vertragspartner einen Vertreter, der die Interessen der ARGE vertritt.
Die namentliche Benennung des Vertreters der ARGE und seines
Stellvertreters erfolgt rechtzeitig vor dem 01.01.2005.
2.
(2)
In den Fällen des § 45 Abs. 1 S. 4 SGB II übernimmt den
Vorsitz ein Mitglied der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit
oder ein vom kommunalen Träger benannter Vertreter.
In den Fällen des § 45 Abs. 1 S. 4 SGB II übernimmt der jeweilige
Geschäftsführer der ARGE den Vorsitz.
§ 20
§ 22
Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung
Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung
1.
(1)
Dieser Vertrag tritt am 01.01.2007 in Kraft.
Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
(2)
Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung ist
zunächst bis zum 31.12.2009 befristet. Die Vertragspartner können
den Vertrag einvernehmlich um jeweils 3 weitere Jahre verlängern.
2.
Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Vertrag durch die ARGE
beginnt am 01.01.2005 und ist zunächst für die Dauer von 5 Jahren
befristet. Die Vertragspartner können den Vertrag einvernehmlich um
jeweils 3 weitere Jahre verlängern.
Die Übergangsregelungen der §§ 65a ff. SGB II sollen für den Zeitraum
bis
spätestens
30.09.2005
zur
Anwendung
kommen.
Nähere
Einzelheiten vereinbaren die Vertragspartner gesondert.
(3)
Dieser Vertrag kann jeweils zum Quartalsende mit einer
neunmonatigen Nachlaufzeit gekündigt werden. Eine Kündigung
nach diesem Absatz muss schriftlich dem anderen Vertragspartner
erklärt werden.
3.
Dieser Vertrag kann jeweils zum Quartalsende mit einer neunmonatigen
Nachlaufzeit gekündigt werden. Eine Kündigung nach diesem Absatz
muss schriftlich dem anderen Vertragspartner erklärt werden.
(4)
Teilkündigungen von einzelnen nach § 8 dieses Vertrages auf die
ARGE übertragenen Aufgaben können jeweils zum 31.12. eines
Jahres ausgeübt werden. Eine Kündigung nach diesem Absatz
muss schriftlich bis zum 31. März des Jahres, in welchem die
Kündigung wirksam werden soll, dem anderen Vertragspartner
erklärt werden.
4.
Teilkündigungen von einzelnen nach § 3 dieses Vertrages auf die
ARGE übertragenen Aufgaben können jeweils zum 31.12. eines Jahres
ausgeübt werden. Eine Kündigung nach diesem Absatz muss schriftlich
bis zum 31. März des Jahres, in welchem die Kündigung wirksam
werden soll, dem anderen Vertragspartner erklärt werden.
(5)
(6)
Erfolgt keine Verlängerung gem. Absatz 2, verpflichten
sich die Vertragspartner alle erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen, um die ARGE aufzulösen.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
5.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 21
§ 23
Schlussbestimmungen
(1)
Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, gelten
die Vorschriften des SGB.
1.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags oder Teile
von ihnen unwirksam sein oder werden, ist im Zweifel anzunehmen,
dass der Vertrag im Übrigen weiterhin gültig sein soll. An Stelle der
unwirksamen Bestimmung werden die Vertragspartner der ARGE dann
eine solche vereinbaren, die wirksam ist und dem ursprünglich
Gewollten möglichst nahe kommt.
(2)
Bei Änderungen von Gesetzen und Verordnungen, die sich
auf diesen Vertrag auswirken, wird vereinbart, in angemessener
Frist Verhandlungen über eine ggf. notwendige
Vertragsanpassung aufzunehmen.
2.
Bei Änderungen von Gesetzen und Verordnungen, die sich auf diesen
Vertrag
auswirken,
Verhandlungen
über
wird
eine
vereinbart,
ggf.
in
angemessener
notwendige
Frist
Vertragsanpassung
aufzunehmen.
(3)
Nebenabreden und Ergänzungen zu diesem Vertrag sowie
dessen Aufhebung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
3.
Dieser Vertrag unterliegt dem Schriftformerfordernis gemäß § 56 SGB
X. Nebenabreden und Ergänzungen zu diesem Vertrag sowie dessen
Aufhebung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch
für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
(4)
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages
oder Teile von ihnen unwirksam sein oder werden, wird dadurch
die Geltung des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der
unwirksamen Bestimmung werden die Vertragspartner dann eine
solche vereinbaren, die wirksam ist und dem ursprünglich
gewollten möglichst nahe kommt.