Daten
Kommune
Wesseling
Größe
131 kB
Datum
10.06.2009
Erstellt
02.09.10, 07:24
Aktualisiert
02.09.10, 07:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
97/2009
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Entsorgungsbetriebe
Vorlage für
Betriebsausschuss
Betriebsausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in der
Straße "Flach-Fengler-Straße"
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
15.05.2009
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 97/2009
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Kosub
15.05.2009
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss
Betriebsausschuss
Rat
@GRM4@
Betreff:
Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in der Straße
"Flach-Fengler-Straße"
Beschlussentwurf:
Es wird beschlossen:
„Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in
der „Flach-Fengler-Straße“
Aufgrund von §§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
24.06.2008 (GV NRW 2008, S. 514) in Verbindung mit § 61a Abs. 5 und 6 des Landeswassergesetzes
Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung vom 25.06.1995 (GV NRW S. 926), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2007
(GV NRW S 708), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 30. Juni 2009 folgende Satzung
beschlossen:
§ 1 Regelungsgegenstand
(1) Die Stadt betreibt die Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze durch ihre
Entsorgungsbetriebe als öffentliche Einrichtung. Im Rahmen der „Regionale 2010“ wird die FlachFengler-Straße durch die Stadt umgestaltet. Die in Erfüllung ihrer Selbstüberwachungspflicht nach § 61
LWG NRW durchgeführte TV-Inspektion in diesem Bereich hat ergeben, dass die dortige öffentliche
Kanalisation sanierungbedürftig ist. Zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung beabsichtigen die
Entsorgungsbetriebe daher, die Kanalsanierungsmaßnahme zeitgleich mit der Umgestaltung der FlachFengler-Straße durchzuführen.
(2) Gemäß § 61a Abs. 3 und 4 LWG NRW müssen für bestehende Abwasserleitungen privater
Abwasseranlagen erstmalig – spätestens - bis zum 31. Dezember 2015 Dichtheitsprüfungen von
Sachkundigen, die die Anforderungen gem. § 61a Abs. 6 LWG NRW erfüllen, durchgeführt werden. Über
die Dichtheitsprüfungen sind von Sachkundigen Bescheinigungen auszustellen und dem Eigentümer der
Abwasseranlage zu übergeben. Dieser muss die Bescheinigung aufbewahren und der Stadt auf
Verlangen vorzeigen.
(3) Nach § 61a Abs. 5 LWG NRW sollen durch Satzung abweichende Zeiträume für die Durchführung der
Dichtheitsprüfungen festgelegt werden, wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen
in einem gesonderten Kanalsanierungskonzept festgelegt sind.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst alle Grundstücke, die über die öffentliche
Kanalisation in der Flach-Fengler-Straße abwassertechnisch erschlossen werden, insbesondere
folgende Hausnummern:
48 bis 85.
§ 3 Fristenbestimmung zur Dichtheitsprüfung
(1) Die erstmalige Dichtheitsprüfung bei bestehenden Abwasserleitungen im Geltungsbereich dieser
Satzung ist spätestens bis zum
31. Dezember 2009
durchzuführen.
(2) Die Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung ist den Entsorgungsbetrieben innerhalb eines Monats nach
Prüfung, spätestens jedoch bis zum 1. Februar 2010 vorzulegen.
§ 4 Anforderungen an die Sachkundigen
Die Dichtheitsprüfung darf nur von Sachkundigen durchgeführt werden. Die Anforderungen an die
Sachkundigen ergeben sich aus dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 31.03.2009 (MBl 2009, S. 217) als
Verwaltungsvorschrift nach § 61a Abs. 6 Satz 1 LWG NRW.
Die Sachkunde der Sachkundigen wird nach Ziffer 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 61a LWG NRW
durch folgende unabhängige Stellen festgestellt:
- Industrie- und Handelskammern in NRW,
- die Handwerkskammern des Westdeutschen Handwerkskammertags,
- Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen.
Die unabhängigen Stellen führen selbständige Listen über Sachkundige, die zu einer landesweiten Liste
zusammengeführt und den Städten und Gemeinden zur Verfügung gestellt werden. Eine Liste ist bei
den Entsorgungsbetrieben erhältlich. Erfüllen Unternehmen, welche die Dichtheitsprüfung durchführen,
nicht diese Anforderungen an die Sachkunde, wird die Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung von
der Stadt nicht anerkannt
§ 5 Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig handelt, wer Abwasserleitungen nicht in der nach dieser Satzung festgelegten Frist auf
Dichtigkeit prüfen lässt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.“
Sachdarstellung:
1. Problem
Mit Einführung des § 61a in das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW)besteht die
Verpflichtung, für bestehende Abwasserleitungen privater Abwasseranlagen bis spätestens zum 31.
Dezember 2015 Dichtheitsprüfungen durchzuführen. Private Abwasseranlagen setzen sich zusammen aus
Grundleitungen im Kellerbereich (falls vorhanden), der Hausanschlussleitung (auf dem Grundstück zwischen
Gebäude und Grundstücksgrenze) und der Grundstückanschlussleitung (im öffentlichen Straßen/Wegebereich zwischen Grundstücksgrenze und öffentlichen Kanal).
Es sollen durch Satzung abweichende Zeiträume für die Durchführung der in § 61a Abs. 2 genannten
Dichtheitsprüfungen festgelegt werden, wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen
festgelegt sind. Die Sanierung des öffentlichen Kanals soll zeitgleich mit der Umgestaltung der FlachFengler-Straße in 2010 durchgeführt werden.
2. Lösung
Es wird eine Satzung zur Verkürzung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen
für die Flach-Fengler-Straße erlassen. Hierin wird dem Eigentümer bis zum Stichtag 31. Dezember 2009 eine
Frist zur Durchführung der Dichtheitsprüfung eingeräumt.
Die Kanalsanierungsmaßnahme wird gemeinsam mit der Stadt durchgeführt, die im Zuge der Regionale
2010 die Flach-Fengler-Straße umgestaltet. Rechtzeitig vor Ablauf der Frist werden im öffentlichen Bereich
die privaten Abwasserleitungen (Grundstückanschlussleitungen) zur Beweissicherung mit einer Kamera
befahren, um evtl. durch die Baumaßnahme entstandene Schäden von bereits vorhandenen schadhaften
Stellen abzugrenzen. Die Befahrungsergebnisse werden auch den Eigentümern zur Verfügung gestellt, so
dass sie noch eine Überprüfung der Abwasserleitungen auf dem Privatgrundstück durchführen müssen.
Die bei der Dichheitsprüfung festgestellten Schäden müssen zeitnah durch den Eigentümer behoben werden.
Gravierende Schäden im öffentlichen Bereich (Grundstücksanschlussleitungen), die eine Erneuerung in
offener Bauweise erfordern, werden durch die Entsorgungsbetriebe gemäß § 13 Abs. 5 der Abwassersatzung
gegen
Kostenerstattung
im
Rahmen
der
Kanalbaumaßnahme
selbst
behoben.
Die
Hausanschlusserneuerung gehört hierbei mit zum Auftragsumfang des ausführenden Bauunternehmens,
damit ein ganzheitlicher Gewährleistungsanspruch sichergestellt wird.
Da die Verpflichtung zur Dichheitsprüfung von privaten Abwasseranlagen in der Öffentlichkeit kaum bekannt
ist, kommt der Öffentlichkeitsarbeit eine besondere Bedeutung zu. Es sollte daher wie folgt verfahren
werden:
1. Beschluss der Satzung gemäß § 61a Abs. 5 durch den Rat am 30.06.2006.
2. Noch vor der Veröffentlichung der Satzung werden die betroffenen Grundstückseigentümer
angeschrieben, da niemand unvorbereitet mit dem Thema durch das Amtsblatt konfontriert wird. Die
Eigentümer erhalten grundlegende Informationen über die Problematik, die Durchführung der
Prüfung, die zugelassenen Verfahren und Unternehmen sowie über Beratungsmöglichkeiten. Auch
der Schutz gegen Rückstau aus dem öffentlichen Kanalnetz soll hierbei thematisiert werden.
Gleichzeitig wird zu einer Informationsveranstaltung eingeladen.
3. Veröffentlichung der Satzung.
4. Durchführung der Informationsveranstaltung für die betroffenen Grundstückseigentümer möglichst
ortsnah.
5. Während der gesamten Untersuchungsfrist Beratung der Eigentümer in Fragen der Durchführung
der Prüfung und der Sanierungsplanung, wobei durch die Entsorgungsbetriebe nur Hinweise
gegeben, jedoch keine Planungsleistungen erbracht werden können.
3. Alternativen
keine
4. Finanzielle Auswirkungen
Der Beratungsbedarf für die Dichtheitsprüfung, gekoppelt mit dem Themenblock der Rückstausicherung, darf
nicht nur für diese Baumaßnahme, sondern muss für das gesamte Stadtgebiet betrachtet werden. Gemäß §
61a Abs. 5 LWG NRW ist die Gemeinde verpflichtet, zu beraten. Bei ca. 7.500 Anschlussnehmern im
Stadtgebiet wird diese Leistung jedoch nicht mehr durch das vorhandene Personal abgedeckt werden
können. Erste Erfahrungen der Kommunal- und Abwasserberatung NRW GmbH zeigen, dass zumindest
eine weitere Stelle geschaffen werden sollte.