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Beschlussvorlage GB (Anlage zur Beschlussvorlage GB V 91/2010)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
17 kB
Datum
23.06.2010
Erstellt
18.06.10, 04:18
Aktualisiert
18.06.10, 04:18
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Inhalt der Datei

Beiräte bei Justizvollzugsanstalten AV d. JM vom 24. August 1998 (4439 - IV A. 3) - JMBl. NW S. 262 in der Fassung vom 9. Oktober 2009 Historie Ergänzend zu §§ 162 bis 165 StVollzG ordne ich aufgrund von § 162 Abs. 3 StVollzG folgendes an: 1 Beiräte sind auch bei den Jugendstrafanstalten zu bilden. 2 Dem Beirat gehören mindestens vier und je nach der Größe der Anstalt bis zu acht Mitglieder an. Für jede Zweiganstalt können bis zu zwei weitere Mitglieder bestellt werden. Dem Beirat bei der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne können dreizehn Mitglieder angehören. 2.1 Die Tätigkeit des Beirats ist ehrenamtlich. 2.2 Mitglieder des Beirats sollen Personen sein, die Verständnis für die Aufgaben und Ziele des Strafvollzugs haben und bereit sind, bei der Eingliederung entlassener Gefangener mitzuarbeiten. Es ist anzustreben, dass dem Beirat ein Mitglied des Landtags und je ein Vertreter einer Arbeitnehmer- und einer Arbeitgeberorganisation sowie eine in der Sozialarbeit tätige Person angehören. Insbesondere in Anstalten mit Frauenabteilungen soll mindestens ein Mitglied eine Frau sein. 3 Die Anstaltsleiterin oder (Fn 3) der Anstaltsleiter bittet den Rat der Stadt oder, falls die Anstalt in einer kreisangehörigen Stadt liegt, den Kreistag, geeignete Personen für den Beirat zu benennen. 3.1 Die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt (Fn 3) ernennt die Mitglieder des Beirats. Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt legt dem Justizministerium eine Übersicht über die Zusammensetzung des Anstaltsbeirats vor und teilt Wechsel bei Beiratsmitgliedern zeitnah mit. (Fn 3) 3.2 Die Amtsdauer des Beirats entspricht der Wahlperiode des Landtags; sie beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Beirats, die jeweils alsbald nach der ersten Tagung des Landtags stattfindet. 3.3 Die Mitglieder des Beirats können nach Ablauf der Amtsdauer erneut ernannt werden; eine Ernennung, die nicht auch auf den Vorschlägen des Rats der Stadt oder des Kreistags beruht (Fn 3) darf jedoch nur einmal wiederholt werden. Scheidet ein Mitglied des Beirats im Laufe der Amtsdauer aus, so kann für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied ernannt werden. (Fn 1) Vollendet ein Mitglied des Beirates das 75. Lebensjahr (Fn 4), so endet seine Mitgliedschaft im Beirat mit Ablauf der Amtsdauer des Beirates. 3.4 Die Anstaltsleiterin oder (Fn 3) der Anstaltsleiter händigt den Mitgliedern des Beirats einen Ausweis aus. 4 Der Beirat sollte tunlichst einmal im Monat zusammentreten. Er wird von dem Vorsitzenden oder auf dessen Wunsch von der Anstaltsleiterin oder (Fn 3) dem Anstaltsleiter einberufen. 4.1 Auf Wunsch des Beirats oder seines Vorsitzenden werden zu der Beiratssitzung oder Anstaltsbesichtigung von ihm benannte Anstaltsbedienstete hinzugezogen. 4.2 Der Beirat übt seine in § 164 StVollzG genannten Befugnisse regelmäßig gemeinsam aus. Er ist berechtigt, die Befugnisse im Einzelfall mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder auf ein oder mehrere Mitglieder zu übertragen; auch ohne eine solche Übertragung ist jedes Mitglied allein zur Wahrnehmung der Befugnisse berechtigt. Die Mitglieder des Beirats unterrichten sich gegenseitig über die ihnen in Wahrnehmung ihrer Befugnisse zugegangenen Informationen, insbesondere über den Inhalt von Aussprachen und des Schriftwechsels gemäß § 164 Abs. 2 StVollzG. Der Beirat beschließt Maßnahmen, die er in Erfüllung seiner in § 163 StVollzG genannten Aufgaben für erforderlich hält, mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 5 Die Aussprache des Beirats mit Gefangenen wird nicht überwacht. Zu Gesprächen mit Untersuchungsgefangenen, die nicht ausschließlich Vollzugsangelegenheiten, also z. B. die Unterbringung, die Verpflegung, die Arbeit oder ärztliche Versorgung betreffen, ist jedoch die Genehmigung des Richters oder des Staatsanwalts (Nr. 3 UVollzO) erforderlich. Schreiben von Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten an den Beirat werden nicht überwacht. 6 Die Namen der Mitglieder des Beirats sind den Gefangenen bekanntzugeben. Die Gefangenen sind in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass sie sich mit Wünschen, Anregungen und Beanstandungen an den Beirat wenden können. 7 Die Anstaltsleiterin oder (Fn 3) der Anstaltsleiter hat den Beirat bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm auf sein Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu geben und an Sitzungen und Anstaltsbesichtigungen teilzunehmen. 7.1 Aus den Personalakten eines Gefangenen dürfen mit dessen Zustimmung Mitteilungen gemacht werden, soweit sie nicht Einzelheiten aus anhängigen Strafverfahren betreffen. 7.2 Die Anstaltsleiterin oder (Fn 3) der Anstaltsleiter unterrichtet den Vorsitzenden des Beirats unverzüglich über jeden Sterbefall eines Gefangenen, über jeden Ausbruch und jede Entweichung eines Gefangenen aus dem umwehrten Anstaltsbereich sowie über solche besonderen Vorkommnisse in der Anstalt, die voraussichtlich besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit erregen werden. 8 (Fn 3) Das Justizministerium führt mindestens einmal im Jahr eine gemeinsame Besprechung mit den Vorsitzenden der Beiräte durch. 8.1 (Fn 3) Der Beirat erhält auf der von der Anstaltsleiterin oder vom Anstaltsleiter mindestens einmal jährlich durchzuführenden Pressekonferenz Gelegenheit, über seine Tätigkeit zu berichten. 9 Die Bestellung als Beiratsmitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere wegen einer Verletzung der Pflichten nach § 165 StVollzG, zurückgenommen werden. Die Entscheidung trifft die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter unterrichtet das Justizministerium zeitnah über die Gründe der zugrunde liegenden Entscheidung. (Fn 3) 10 Die Mitglieder des Beirats werden nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen (Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz AMEG) vom 13. Mai 1958 (GV. NW. S. 193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NW. S. 708), entschädigt. (Fn 2) 11 Die Mitglieder des Beirats sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII (Fn 1) unfallversichert. 12 Die AVen vom 10. April 1985 und vom 27. Dezember 1989 (4439 - IV A. 3) werden aufgehoben. Fußnoten : Fn1: Geändert durch AV vom 28. Juli 2004 mit Wirkung vom 1. August 2004 - JMBl. NRW S. 197 Fn2: Geändert durch AV vom 2. Juni 2005 mit Wirkung vom 1. Juli 2005 - JMBl. NRW S. 164 Fn3: Geändert durch AV vom 3. Dezember 2007 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 - JMBl. NRW S. 10 Fn4: Geändert durch AV vom 9. Oktober 2009 - JMBl. NRW S. 249 -