Daten
Kommune
Bedburg
Größe
27 kB
Datum
25.02.2014
Erstellt
19.02.14, 18:05
Aktualisiert
19.02.14, 18:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 28, 13. vereinf. Änderung
-Kaster- Bedburg Kaster
Textliche Festsetzungen
(Stand: 17.02.2014)
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 28, 13. Änderung
Textliche Festsetzungen
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES NR. 28,
13. VEREINFACHTE ÄNDERUNG, BEDBURG-KASTER
Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) und der Bauordnung NW (BauONW), jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
1.
Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
1.1
Innerhalb des Dorfgebietes (MD) sind die gemäß § 5 (2) BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zulässig.
1.2
Innerhalb des Dorfgebietes (MD) ist die gemäß § 5 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzung Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a
(3) Nr. 2 BauNVO nicht zulässig.
2.
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
2.1
Die Höhenlage der baulichen Anlagen wird durch Festsetzung der
Trauf- und Firsthöhen gemäß Einschrieb bestimmt. Bezugshöhe der
Höhenfestsetzungen ist für das gesamte Plangebiet die Höhe 84,55 m
über NHN.
2.2
Das Maß der Traufhöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der Bezugshöhe und der Schnittlinie der Außenfläche der Außenwand mit der
Oberkante Dachhaut des Hauptdaches.
Das Maß der Firsthöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der Bezugshöhe und der Höhe des obersten Gebäudeabschlusses.
3.
Überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 23 (3) BauNVO)
Die westliche und nördliche Baugrenze des westlichen Baufensters darf
für Terrassenüberdachungen und für verglaste Wintergärten um maximal 2,00 m überschritten werden.
Die gemäß Landesbauordnung notwendigen Abstandsflächen bleiben
davon unberührt.
4.
Flächen für Stellplätze und Garagen
(§ 9 (1) Nr. 4 BauGB, § 12 (6) BauNVO)
4.1
Nicht überdachte und überdachte Stellplätze und Garagen sind innerhalb der überbaubaren Flächen sowie in deren gedachter Verlängerung
bis zu den seitlichen Grundstücksgrenzen zulässig.
4.2
Überdachte Stellplätze (Carports) und Garagen müssen von ihrer Zufahrtsseite mindestens 5,00 m hinter der Straßenbegrenzungslinie zurückliegen. Bauordnungsrechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.
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Textliche Festsetzungen
4.3
Nicht überdachte Stellplätze sind zusätzlich auf Garagenzufahrten zulässig.
5.
Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden
(§ 9 (1) Nr. 6 BauGB)
Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen wird auf max. 2 Wohnungen
je Wohngebäude begrenzt.
6.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
(§ 9 (4) BauGB, § 86 (4) BauO NW)
6.1
In Baufenstern mit maximal zwei Vollgeschossen sind für die Hauptgebäude nur Satteldächer zulässig. Die Dachneigung des Hauptdaches
darf im östlichen Baufenster bei zwei Vollgeschossen 30°-38°, bei einem
Vollgeschoss 45°-50°betragen, im westlichen Baufenster generell 45°50°.
Untergeordnete Dachteile wie Zwerchgiebel und Gauben sowie Anbauten bis zu einer Fläche von 1/3 der Gesamtgebäudegrundfläche sowie
Nebenanlagen und Garagen dürfen auch mit einer geringeren Dachneigung oder als Flachdach ausgeführt werden.
In Baufenstern mit maximal einem zulässigen Vollgeschoss sind nur
Flachdächer mit maximal 3° Neigung zulässig.
6.2
Garagen sind mit Flachdach mit maximal 3° Neigung auszuführen.
Anbauten, die im Zusammenhang mit Garagen errichtet werden, sind
ebenfalls mit gleicher Dachform auszuführen.
6.3
Bei geneigten Dächern darf die Summe der Zwerchgiebel, Gauben,
sonstigen Dachaufbauten und Dacheinschnitte zwei Drittel der jeweiligen Trauflänge nicht überschreiten.
6.4
Glasierte Dacheindeckungen sind generell unzulässig.
6.5
Entlang der Josef-Schnitzler-Straße sind Vorgartenflächen an der Straßenbegrenzungslinie mit Rasenkantensteinen nicht höher als 10 cm
über der angrenzenden Verkehrsfläche einzufrieden.
6.6
Für sonstige Grundstückseinfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen
sind ausschließlich Heckenpflanzungen bis zu 2,00 m Höhe sowie offene Zaunkonstruktionen zulässig. Als offene Zaunkonstruktionen gelten
solche mit einem Lochanteil von mindestens 50 % pro m² Zaunfläche
Hinweise
1.
Bodendenkmäler
Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NW - insbesondere die
Anzeigenpflicht gemäß §§ 15 und 16 DschGNW - sind bei Bodenbewegungen und Baumaßnahmen zu beachten. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle
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Textliche Festsetzungen
Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Telefon 02425/9039-0,
Fax 02425/9039-199 unverzüglich zu informieren. Die Weisung des
Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
2.
Kampfmittel
Beim Auffinden von Bombenblindgängern oder Kampfmitteln sind Erdarbeiten unverzüglich einzustellen und umgehend die nächste Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst bei der Bezirksregierung
Köln zu benachrichtigen.
3.
Niederschlagswasser
Nichtbelastetes Niederschlagswasser der Dachflächen kann in Zisternen gesammelt und dem Brauchwasserkreislauf zugeführt werden.
4.
Erdbebengefährdung
Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse S
gemäß der ‚Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen des Bundesrepublik Deutschland 1:350.000, Bundesland NRW
(Juni 2006). Karte zur DIN 4149. April 2005.
Die Vorgaben der DIN 4149 sind zu beachten.
5.
Grundwasserabsenkung
Der Bereich des Planungsgebietes ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen
betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortscheitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung
der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als
auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch
bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Vorschriften der DIN 18195
‚Bauwerksabdichtungen’ sind zu beachten.
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