Daten
Kommune
Bedburg
Größe
78 kB
Datum
25.02.2014
Erstellt
19.02.14, 18:05
Aktualisiert
19.02.14, 18:05
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Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 28, 13. vereinf. Änderung
-Kaster- Bedburg Kaster
Begründung
(Stand: 17.02.2014)
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 28, 13. Änderung
Begründung
Der 13. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 28 -Kaster- wird
gemäß § 9 Abs. 8 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I. S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. Juni 2013 (BGBI. I. S. 1548), folgende Begründung beigegeben:
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
1.2
1.3
1.4
Beschreibung des Plangebietes
Übergeordnete Planungen
Bebauungsplan Nr. 28
Planverfahren
2.
Ziel und Zweck der Planung
3.
Inhalte der Planung
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Höchstzahl der Wohnungen
Stellplätze und Garagen
Erschließung
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
4.
Umweltbelange
4.1
4.2
4.3
4.4
Immissionsschutz
Boden- und Wasserschutz
Artenschutz
Ausgleichsmaßnahmen
5.
Kosten
6.
Städtebauliche Kennwerte
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 28, 13. Änderung
1.
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
Beschreibung des Plangebietes
Begründung
Der Geltungsbereich der 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28
liegt im Ortsteil Bedburg-Kaster und umfasst das Flurstück 1620, Flur 5,
Gemarkung Kaster. Der Geltungsbereich wird im Osten von der JosefSchnitzler-Straße, im Süden von einem Wirtschaftsweg, der im östlichen
Abschnitt auf einer Länge von 20m als Fuß- und Radweg fortgeführt
wird, im Westen ebenfalls von einem Wirtschaftsweg und im Norden von
dem Flurstück 1622 begrenzt. Die Größe des Änderungsbereiches beträgt ca. 1.265 m². Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches der
13. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28 ist der Planzeichnung zu entnehmen.
Die unmittelbar an den Geltungsbereich angrenzende Bebauung wurde
entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 28 realisiert.
So wurden entlang der Josef-Schnitzler-Straße und in nördlicher Verlängerung entlang des Kirchplatzes vorrangig ein- bis zweigeschossige
Einzelhäuser und zwei Doppelhäuser jeweils in straßenparalleler
Traufständigkeit errichtet. Entlang der Jahnstraße befinden sich insgesamt 5 nicht störende Gewerbe- oder Nebenerwerbsbetriebe mit Vorderhaus entlang der Jahnstraße und rückwärtigen Hallen. Die Hallen
sind jeweils auf der Rückseite an dem hier gelegenen Wirtschaftsweg
zwischen Pannengasse und Josef-Schnitzler-Straße angebunden.
Auf der dem Plangebiet gegenüberliegenden Seite der Josef-SchnitzlerStraße wurde eine straßenparallele öffentliche Grünfläche ausgeführt, in
die gemäß späterer Bebauungsplanänderung eine Hausgruppe aus insgesamt 9 giebelständigen Gebäuden integriert wurde. Westlich des
Plangebietes schließen sich Flächen für die Landwirtschaft an, die
ackerbaulich genutzt werden.
Die Fläche der 13. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28 liegt im Einzugsbereich des Versorgungszentrums Bedburg-Kaster und weist sowohl zu Naherholungsflächen als auch zu den Infrastruktureinrichtungen
eine gute Lage auf.
1.2
Übergeordnete Planungen
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln weist den Geltungsbereich für die 13. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28 als Allgemeinen
Siedlungsbereich (ASB) aus.
Gemäß Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg liegt das Änderungsgebiet innerhalb Gemischter Bauflächen. Im Übergang zu den westlich
gelegenen Flächen für die Landwirtschaft wird eine ca. 15m breite öffentliche Grünfläche zur Ortsrandeingrünung dargestellt.
1.3
Bebauungsplan Nr. 28
Die heutigen Ortsteile Kaster und Königshoven-Neu wurden ursprünglich als Umsiedlungsstandorte konzipiert. Der Bebauungsplan folgte
dem städtebaulichen Ziel, innerhalb des Plangebietes eine den Altorten
entsprechende Nutzungsvielfalt anzubieten. Deshalb wurden folgerichtig
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 28, 13. Änderung
Begründung
am Westrand zwischen Allgemeinen Wohngebieten und Flächen für die
Landwirtschaft Dorfgebiete festgesetzt, die neben dem Wohnen auch
Handwerksbetriebe und Nebenerwerbsstellen zulassen. Voraussetzung
für die Möglichkeit der Ansiedlung dieser flächenintensiven Nutzungen
sind Grundstückstiefen bis zu 50m wie im Bereich der Josef-SchnitzlerStraße und entsprechende überbaubare Flächen.
Im Geltungsbereich der 13. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28 wurde im Bebauungsplan Nr. 28 / 2. Änderung eine überbaubare Fläche
von 30m Tiefe mit einem 7m breiten Vorgartenbereich festgesetzt. Bis
zu einer Tiefe von 14m kann das Baufenster maximal zweigeschossig,
ansonsten maximal eingeschossig in offener Bauweise mit Flachdach
bebaut werden. Als Maß der Nutzung wurden eine maximale Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 0,8 festgesetzt.
1.4
Planverfahren
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 29.01.2013 den Aufstellungsbeschluss für die 13. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28 -Kasterbeschlossen.
Da durch die beabsichtigte Änderung die Grundzüge der Planung nicht
berührt werden, kann gemäß § 13 (1) BauGB das vereinfachte Verfahren angewendet werden. Das vereinfachte Verfahren setzt voraus, dass
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in
§ 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete
vorliegen. Beide vorgenannten Bedingungen werden durch die 13.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 erfüllt.
Im vereinfachten Verfahren wird auf die Umweltprüfung gemäß § 2 (4)
BauGB, auf den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und auf die zusammenfassende Erklärung verzichtet.
Des Weiteren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung
nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB abgesehen werden.
2.
Ziel und Zweck der Planung
Durch die 13. Änderung des Bebauungsplans Nr. 28 soll die zusätzliche
Bebaubarkeit mit einem Einfamilienhaus im rückwärtigen Bereich des
heutigen Flurstücks 1620, Flur 5 zugelassen werden. Die Möglichkeit
ergibt sich aus der Lage an einem Wirtschaftsweg, der zur Erschließung
herangezogen werden kann und aus der sehr hohen Tiefe des Grundstücks. Die überbaubaren Flächen sollen bezüglich der Art und des Maßes der Nutzung den Festsetzungen des Ursprungsplans im Bereich der
Josef-Schnitzler-Straße entsprechen. Die zukünftige Bebauung soll sich
in das städtebauliche Erscheinungsbild einfügen.
Die Ausweisung zusätzlicher überbaubarer Flächen in zentraler Lage
entspricht dem städtebaulichen Ziel, Flächen innerhalb des Innenbereichs nachverdichteten und durch Verkleinerung der Grundstücke einer
baulichen und sozial verträglichen Nutzung zuzuführen.
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 28, 13. Änderung
3.
Inhalte der Planung
3.1
Art der baulichen Nutzung
Begründung
Die Bauflächen werden entsprechend dem Ursprungsplan als Dorfgebiet festgesetzt, um weiterhin eine einheitliche Nutzungsart im Bereich
der unteren Josef-Schnitzler-Straße zu gewährleisten. Die Beibehaltung
der Gebietsausweisung Dorfgebiet dient auch der Planungssicherheit
der südlich angrenzenden Betriebsflächen.
Gemäß § 1 (5) BauNVO werden die allgemein zulässigen Nutzungen
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen, weil sie in das
kleinteilig strukturierte Gebiet an der Josef-Schnitzler-Straße gestalterisch und funktional nicht zu integrieren sind.
Die Hauptnutzung ‚Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe‘ wird dahingehend eingeschränkt, dass wie im Ursprungsplan Betriebe mit Intensivtierhaltung ausgeschlossen werden. Damit soll eine
Geruchsbeeinträchtigung von Wohnbebauungen verhindert werden.
3.2
Maß der baulichen Nutzung
Für das Dorfgebiet wird gemäß dem Ziel, ein homogenes städtebauliches Erscheinungsbild zu schaffen, die Grundflächenzahl mit maximal
0,4 und die Geschossflächenzahl mit maximal 0,8 festgesetzt. Diese
Werte entsprechen dem Ursprungsplan. Die gemäß § 19 (4) BauNVO
mögliche Überschreitung der maximal überbaubaren Grundfläche durch
Garagen, Stellplätze, Zuwegungen und Nebenanlagen wird nicht eingeschränkt.
Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse im östlichen Baufenster an der
Josef-Schnitzler-Straße entspricht ebenfalls dem Ursprungsplan. Hier ist
für die unmittelbar straßenbegleitende Bebauung eine Zweigeschossigkeit, für die rückwärtigen Anbauten lediglich eine Eingeschossigkeit vorgesehen. Zusätzlich werden die maximalen Anbauhöhen der baulichen
Anlagen durch die Festsetzung der Trauf- und Firsthöhen bestimmt. Im
Bereich des östlichen Baufensters werden für das zweigeschossige
Hauptgebäude eine Traufhöhe von 6,00m und eine Firsthöhe von
10,00m festgesetzt. Diese Werte ermöglichen eine zweigeschossige
Bebauung unterhalb des Dachgeschosses. Damit soll im Bereich der
Grünanlage an der Josef-Schnitzler-Straße eine adäquate räumliche
Begrenzung auf der Westseite der Straße geschaffen werden.
Für das westliche Baufenster wird eine maximale Zweigeschossigkeit
normiert, um hier für ein relativ kleines Baufenster eine der Grundstücksgröße entsprechende Wohnfläche zu ermöglichen. Eine Zweigeschossigkeit an diesem Standort erscheint auch deswegen gerechtfertigt weil das Gebäude zukünftig als Abschluss der westlichen Bebauung
an der unteren Josef-Schnitzler-Straße bzw. am Kirchplatz dient. Diese
Funktion erfüllten bisher die Betriebshallen an der Jahnstraße. Die festgesetzte maximale Traufhöhe entspricht der Höhe des eingeschossigen
Anbaus des östlichen Baufensters. Daraus folgt, dass das zweite Vollgeschoss lediglich mit entsprechendem Drempel innerhalb des Dachgeschosses realisiert werden kann.
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 28, 13. Änderung
Begründung
Bezugspunkt aller Höhenfestsetzungen ist die Höhe 84,55m über NHN.
Diese Höhe entspricht der Mitte der Grenze des Flurstücks 1620 zur
Verkehrsfläche der Josef-Schnitzler-Straße.
3.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Gegenüber dem Ursprungsplan wird die allgemein zulässige offene
Bauweise auf Einzel- und Doppelhäuser beschränkt. Damit wird dem
Umstand Rechnung getragen, dass im Bereich der westlichen JosefSchnitzler-Straße bzw. am Kirchplatz trotz offener Bauweise keine
Hausgruppen realisiert wurden und somit die Festsetzung von Einzelund Doppelhäusern dem heutigen Bestand entspricht.
Die überbaubaren Flächen werden im Bereich des östlichen Baufensters auf eine Tiefe von 18,50m anstelle von 30,00m wie im Ursprungsplan reduziert, um im rückwärtigen Grundstücksbereich ein separates
Baufenster ausweisen zu können. Durch die Reduzierung der eingeschossig überbaubaren Flächen wird zudem gewährleistet, dass die
festgesetzten Geschossflächen der Planänderung und des Ursprungsplans nahezu identisch sind. Die Tiefe der überbaubaren Flächen für
das zweigeschossige Hauptgebäude entspricht mit 14,00m dem Ursprungsplan. Des Weiteren wird der 2,00m tiefe Rücksprung der vorderen Baugrenze begradigt, um im Bereich der Josef-Schnitzler-Straße ein
homogenes Erscheinungsbild zu gewährleisten. Das rückwärtige Baufenster wird in einem Abstand von 3,00m zum südlich gelegenen Wirtschaftsweg und in einem Abstand von 6,00m zum westlich angrenzenden Wirtschaftsweg platziert. Für dieses Baufenster wird Richtung Westen und Richtung Norden eine Überschreitungsmöglichkeit um 2,00m für
Terrassenüberdachungen und verglaste Wintergärten zugelassen. Damit soll eine den aktuellen Wohnwünschen gerecht werdende Gartennutzung ermöglicht werden.
3.4
Höchstzahl der Wohnungen
Zur Sicherstellung einer geringen Bewohnerdichte wird die Zahl der
Wohnungen je Wohngebäude auf maximal zwei beschränkt. Diese
Festsetzung verhindert eine übermäßige Verdichtung innerhalb des Änderungsbereichs und vermeidet ein erhöhtes Verkehrsaufkommen und
einen daraus resultierenden Stellplatz- und Parkplatzbedarf.
3.5
Stellplätze und Garagen
Die Unterbringung des ruhenden privaten Verkehrs erfolgt grundsätzlich
auf den Privatgrundstücken auf den dafür vorgesehenen Flächen innerhalb der Baufenster oder im Bereich der seitlichen Verlängerungen der
vorderen und hinteren Baugrenzen bis zur seitlichen Grundstücksgrenze. Für das rückwärtige Baufenster wird davon ausgegangen, dass hier
ein eigenständiges Baugrundstück geschaffen wird. Damit sollen zur
Unterstützung der Durchgrünung und der Wohnruhe Garagen, überdachte und nicht überdachte Stellplätze auf den rückwärtigen Grundstücksteilen ausgeschlossen werden.
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 28, 13. Änderung
Begründung
Die Tiefe der Garagen- und der Carportzufahrten muss ab der Straßenbegrenzungslinie mindestens 5,00m betragen. Dieser Abstand ermöglicht das Warten vor der sich öffnenden Garagen auf privater Fläche
oder auch das Abstellen eines weiteren PkW.
3.6
Erschließung
Die Erschließung des rückwärtigen Baufensters soll wie die Erschließung der Betriebshallen über den 6,00m breiten Wirtschaftsweg von der
Pannengasse aus erfolgen. Der vorhandene ca. 3,00m breite Fuß- und
Radweg in Verlängerung dieses Wirtschaftsweges bis zur JosefSchnitzler-Straße bleibt in der heutigen Ausbaubreite und Funktion erhalten.
3.7
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Die verträgliche Einbindung in die stadträumliche Struktur soll über die
textlichen und zeichnerischen Festsetzungen sichergestellt und durch
die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen ergänzt werden. Dabei dienen die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen insbesondere dem Ziel,
Verunstaltungen im städtebaulichen Maßstab zu minimieren und ein
homogenes Erscheinungsbild zu schaffen.
Die Homogenität soll dabei vorrangig über die weithin sichtbare Dachform und Dachgestalt hergestellt werden. So werden für die Baufenster
mit maximal zwei Vollgeschossen nur Satteldächer zugelassen. Die
Dachneigung wird entsprechend der Geschossigkeit differenziert. Zur
Aufrechterhaltung einer einheitlichen Gebäudeausrichtung wird an der
Josef-Schnitzler-Straße die Traufrichtung vorgegeben. Die möglichen
Dachaufbauten werden begrenzt. Im Bereich der maximalen Eingeschossigkeit werden wie im Ursprungsplan nur Flachdächer zugelassen.
Zur Vereinheitlichung der Grundstückseinfriedungen und zur Unterstützung des grüngeprägten Charakters sind zur Josef-Schnitzler-Straße
wie im Ursprungsplan Vorgartenflächen mit Rasenkantensteinen in maximal 10 cm Höhe über den angrenzenden Verkehrsflächen einzufrieden. Für Grundstückseinfriedungen zu den Wirtschaftswegen sind nur
Heckenpflanzungen oder offene Zaunkonstruktionen zulässig.
4.
Umweltbelange
4.1
Immissionsschutz
Gemäß Verkehrsuntersuchung im Rahmen der Erstellung des Bebauungsplans Nr. 30a ‚Am Mühlenkreuz‘, IVV-Ingenieurgruppe für Verkehrswesen und Verfahrensentwicklung Aachen, Januar 2009, ist in der
unteren Josef-Schnitzler-Straße von einem durchschnittlichen Verkehrsaufkommen von ca. 780 Kfz/DTV auszugehen. Gemäß DIN 18005
‚Schallschutz im Städtebau‘ betragen die schalltechnischen Orientierungswerte für ein Dorfgebiet tags 60 dB und nachts 50 dB. Aufgrund
des geringen Verkehrsaufkommens ist davon auszugehen, dass keine
Lärmschutzmaßnahmen notwendig werden, die den Lärmpegelbereich
2 überschreiten. Dieser wird jedoch bereits durch die notwendige Wärmedämmung erzielt.
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 28, 13. Änderung
Begründung
Die unmittelbare Nachbarschaft von Gewerbebetrieben und Wohngebäuden entspricht dem Gebietscharakter von Dorfgebieten. Da innerhalb der 13. Änderung die überbaubaren Flächen in der Summe reduziert werden, ist nicht davon auszugehen, dass das separate Baufenster
für ein eventuelles Wohngebäude zu zusätzlichen Anforderungen aus
Gründen des Immissionsschutzes zu Lasten der Betriebe an der Jahnstraße führen könnte.
Die Nachbarschaft zu landwirtschaftlichen Flächen entspricht dem Wesen eines Dorfgebietes. Insofern ist das Heranrücken des westlichen
Baufensters an die westlich gelegenen Flächen für die Landwirtschaft
zwar mit Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch durch Geruchsimmissionen insbesondere in der Düngungszeit verbunden. Diese Auswirkungen sind aber aufgrund des Standortes und des festgesetzten Baugebiets zu erwarten.
4.2
Boden- und Wasserschutz
Durch Sümpfungsmaßnahmen im Rahmen des Braunkohle-Tagebaus
liegt der derzeitige Grundwasserspiegel unterhalb des natürlichen
Grundwasserspiegels. Um eine dauerhafte Vernässung der Gebäude im
Raum Bedburg zu vermeiden, soll der Grundwasserstand langfristig voraussichtlich unter dem natürlichen Grundwasserstand gehalten werden.
Trotzdem wird darauf hingewiesen, dass im Gründungsbereich besondere bauliche Maßnahmen zur Bauwerksabdichtung erforderlich sind.
Aufgrund der Beibehaltung der Grundflächenzahl von 0,4 gemäß Ursprungsplan wird die Gesamtdichte innerhalb des Plangebietes nicht erhöht. Die überbaubaren Flächen werden gegenüber dem Ursprungsplan
um ca. 97m² reduziert, so dass insgesamt von einer Verringerung der
Versiegelung ausgegangen werden kann.
4.3
Artenschutz
Da die Dichte innerhalb des Geltungsbereiches der 13. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 28 nicht erhöht wird, werden keine zusätzlichen
Flächen versiegelt. Somit werden durch die 13. Änderung keine zusätzlichen Eingriffe in den Naturhaushalt vorbereitet, die ausgleichsrelevant sind.
5.
Kosten
Aufgrund der bereits bestehenden Verkehrsflächen entstehen aus der
13. Bebauungsplanänderung keine Folgekosten für die Stadt Bedburg.
6.
Städtebauliche Kennwerte
Plangebiet
● Dorfgebiet
davon überbaubare Flächen
1.265 m²
1.265 m²
564 m²
100,0 %
100,0 %
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