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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 38b/Bedburg, 3. Änderung Gewerbe- und Mischgebiet an der St.-Florian-Straße hier: Beschluss zur Offenlage gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
25 kB
Datum
25.02.2014
Erstellt
19.02.14, 18:05
Aktualisiert
19.02.14, 18:05
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 38b/Bedburg, 3. Änderung
Gewerbe- und Mischgebiet an der St.-Florian-Straße

hier: Beschluss zur Offenlage gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 38b/Bedburg, 3. Änderung
Gewerbe- und Mischgebiet an der St.-Florian-Straße

hier: Beschluss zur Offenlage gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 38b/Bedburg, 3. Änderung
Gewerbe- und Mischgebiet an der St.-Florian-Straße

hier: Beschluss zur Offenlage gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP8-66/2011 1. Ergänzung Fachbereich III - Planen, Bauen, Umwelt und Verkehr Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Stadtentwicklungsausschuss 03.05.2011 Stadtentwicklungsausschuss 25.02.2014 Abstimmungsergebnis: Betreff: Bebauungsplan Nr. 38b/Bedburg, 3. Änderung Gewerbe- und Mischgebiet an der St.-Florian-Straße hier: Beschluss zur Offenlage gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB Beschlussvorschlag: Der Stadtentwicklungsausschuss stimmt dem vorliegenden Planentwurf zu und fasst den Beschluss zur Offenlage für den Bebauungsplan Nr. 38b/Bedburg, 3.Änderung gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548). STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 03.05.2011 den Dringlichkeitsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 38b / Bedburg, 3. Änderung - Gewerbe- und Mischgebiet an der St.-Florian-Straße genehmigt. Hintergrund war seinerzeit die Absicht eines privaten Bauherrn, in dem Gewerbegebiet einen Garagenhof mit etwa 50 Großgaragen zu errichten. Auf die Vorlage WP8-66/2011 wird verwiesen. Seinerzeit konnte mit dem Bauherrn eine einvernehmliche Lösung zum Verzicht auf die Durchführung des Bauvorhabens getroffen werden, sodass eine zeitnahe Fortführung des Bebauungsplanverfahrens nicht zwingend notwendig war. Nunmehr ist die Entwicklung des Gebietes weiter vorangeschritten. Dabei stellte sich heraus, dass die Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans aktuellen Entwicklungen im Gebiet angepasst werden sollten. So zeigt sich, dass weitestgehend alle ansässigen Betriebe Arbeitszeiten lediglich in den Tagstunden von 6-22 Uhr nutzen. Das führt dazu, dass die in dem Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingente zur Nachtzeit (22-6 Uhr) weitgehend nicht ausgeschöpft werden. Dies hat wiederum zur Folge, dass in der Einzelfallbetrachtung ein Betrieb theoretisch die aufgrund der umliegenden schützenswerten Bebauung sehr strengen Kontingente überschreiten könnte, ohne damit einen unzulässigen Lärmkonflikt auszulösen. Die gleichmäßige Verteilung der zur Verfügung stehenden Lärmkontingente auf die Gesamtflächen verhindert dies jedoch. Zur Flexibilisierung der Nutzungsmöglichkeiten der verbliebenen Grundstücke im Gewerbegebiet sollen daher die festgesetzten Emissionskontingente herausgenommen werden. Eine Gliederung des Plangebietes würde dann lediglich über die Abstandsklassen des Abstandserlasses der Landesregierung NRW erfolgen. Gleichzeitig muss jeder Bauherr im Baugenehmigungsverfahren über einen Einzelnachweis dokumentieren, dass unter Berücksichtigung der vorhandenen Vorbelastung der bestehenden Betriebe eine Überschreitung der relevanten Immissionswerte an der umliegenden schützenswerten Bebauung ausgeschlossen ist. Darüber hinaus sollen die Vorgaben des städtischen Einzelhandelskonzeptes aus dem Jahr 2011 in die Regelungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben aufgenommen werden. Zwar enthält der bestehende Bebauungsplan Nr. 38b / Bedburg, 2. Änderung bereits Regelungen zur Steuerung von Einzelhandelsbetrieben, diese genügen im Detail jedoch nicht mehr den Vorgaben die sich aus der aktuellen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ergeben. Schließlich werden kleinere Klarstellungen in den Festsetzungen vorgenommen, die in der Vergangenheit zu Verständnisproblemen bei den einzelnen Genehmigungsverfahren geführt haben. Da insgesamt die planerische Grundkonzeption eines kleinteilig strukturierten innerstädtischen Gewerbe- und Mischgebietes, dass verträglich in die Umgebungsbebauung eingebettet ist, erhalten bleibt, soll die Änderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB erfolgen. Urlaubs- sowie Krankheitsbedingt lagen die endabgestimmten Planunterlagen zur Drucklegung noch nicht vor und werden rechtzeitig im Ratsinformationssystem sowie zu den Fraktionsvorbesprechungen zur Verfügung gestellt. Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen: Beschlussvorlage WP8-66/2011 1. Ergänzung Seite 2 STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja x – Es entstehen Planungskosten Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, 14.Februar 2014 gesehen: ----------------------------------Rainer Köster ----------------------------------Jürgen Schmeier ----------------------------------Gunnar Koerdt stellv. Fachbereichsleiter Fachbereichsleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-66/2011 1. Ergänzung Seite 3