Daten
Kommune
Leopoldshöhe
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Datum
15.02.2007
Erstellt
29.01.08, 02:55
Aktualisiert
29.01.08, 02:55
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DURCHSCHRIFT
Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL
Willi-Hofmann-Str. 33 A, 32756 Detmold
Müllverbrennungsanlage
Bielefeld-Herford GmbH
Schelpmilser Weg 30
33609 Bielefeld
Detmold, den 14.12.2006
Az.: 51.0088/06/0801A1
GENEHMIGUNGSBESCHEID
zur wesentlichen Änderung der Müllverbrennungsanlage
durch Erhöhung der Durchsatzleistung
I. TENOR
Auf den Antrag vom 01.07.2006 wird aufgrund der §§ 16 und 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG)∗ in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der 4. BImSchV* und Nr. 8.1a Spalte 1 des Anhanges der
4. BImSchV die
Genehmigung
zur wesentlichen Änderung der Müllverbrennungsanlage erteilt.
Gegenstand dieser Genehmigung ist:
1.
Steigerung der Durchsatzleistung der drei Müllkessel
durch Erhöhung der Dampfleistung von jeweils 52,4 t/h auf 62,9 t/h und
Erhöhung der Feuerungswärmeleistung von jeweils 49,4 MW auf 60 MW
2.
Einbau und Betrieb einer automatisierten Feuerleistungsregelung für die drei Müllkessel
3.
Durchführung von Ertüchtigungsmaßnahmen an den drei Rauchgasreinigungsanlagen
4.
Verbesserung der Energieerzeugung aus der Abfallverbrennung
Standort:
Schelpmilser Weg 30, 33609 Bielefeld
Gemarkung Bielefeld, Flur 56, Flurstücke 984 und 1088
∗
die Abkürzungen, Bezeichnungen und Fundstellen der in diesem Bescheid genannten Rechtsvorschriften sind in
Abschnitt IX. Anlage E dieses Genehmigungsbescheides aufgeführt.
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Bescheid vom 14.12.2006
Von dieser Genehmigung werden aufgrund von § 13 des BImSchG eingeschlossen:
1.
2.
die Erlaubnis nach § 13 Betriebssicherheitsverordnung;
die Baugenehmigung nach § 75 BauO NRW;
Aufgrund des § 73 BauO NRW wird eine von den in § 32 BauO NRW aufgeführten Baurechtsvorschriften
abweichende Größe der Brandabschnitte zugelassen.
Das Brandschutzkonzept des Sachverständigen für die Prüfung des baulichen Brandschutzes Herrn Dipl.-Ing.
Manfred Kleinhans vom 12.08.2006 ist Bestandteil dieser Genehmigung, die Umsetzung der darin
aufgeführten brandschutztechnischen Maßnahmen ist Bedingung für die Zulassung der o. g. Abweichung.
Genehmigter Umfang der Anlage und des Betriebes
Die Müllverbrennungsanlage besteht aus 3 Verbrennungslinien mit jeweiliger Rauchgasreinigung
Feuerungswärmeleistung
Dampfleistung
3 x 60 MW
3 x 62,9 t/h
Durchsatz
gemäß Feuerungsleistungsdiagramm vom 01.07.2006
z. B.
bei einem Heizwert von 11.500 kJ/kg = 3 x 18,785 t/h = 493.670 t/a
Einsatzstoffe:
nach Abfallartenkatalog der MVA, zuletzt umgeschlüsselt durch
Bescheid der Bezirksregierung Detmold vom 08.08.2002
Az.: 52-7.17.30 BI/EAK 15
Betriebszeiten:
Thermische Behandlung
ganzjährig
00:00 Uhr bis 24:00 Uhr
LKW-Lieferverkehr
werktags
06:00 Uhr bis 22:00 Uhr
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Auf den Antrag der bevollmächtigten Rechtsanwälte Brandi Dröge Piltz Heuer & Gronemeyer vom
11.12.2006 - 06/00295/30 Dr.Di./dp - wird gemäß § 80 a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der derzeit geltenden Fassung die
sofortige Vollziehung
dieses Genehmigungsbescheides angeordnet.
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Bescheid vom 14.12.2006
Emissionsbegrenzungen für Luftverunreinigungen
Die Verbrennungsanlage ist so zu ändern und zu betreiben, dass hinsichtlich der abgeleiteten Emissionen der
im Abgas der drei Verbrennungslinien enthaltenen luftverunreinigenden Stoffe
1.
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsbegrenzungen überschreitet:
a) Gesamtstaub
b) organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,
c) gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff,
d) gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff,
e) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid,
f) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid,
g) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber,
h) Kohlenmonoxid
10 mg/m³
10 mg/m³
10 mg/m³
1 mg/m³
50 mg/m³
100 mg/m³
0,03 mg/m³
50 mg/m³
2.
kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsbegrenzungen überschreitet:
a) Gesamtstaub
b) organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,
c) gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff,
d) gasförmige, anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff,
e) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid,
f) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid,
g) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber,
h) Kohlenmonoxid
30 mg/m³
20 mg/m³
60 mg/m³
4 mg/m³
200 mg/m³
200 mg/m³
0,05 mg/m³
100 mg/m³
3.
kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die folgenden
Emissionsbegrenzungen überschreitet:
a) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd,
Thallium und seine Verbindungen, angegeben als TI,
b)
c)
Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Sb,
Arsen und seine Verbindungen, angegeben als As,
Blei und seine Verbindungen, angegeben als Pb,
Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Cr,
Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Co,
Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Cu,
Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mn,
Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Ni,
Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als V,
Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Sn,
Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff), angegeben als As
Benzo(a)pyren
Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd,
wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Co,
Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat),
angegeben als Cr,
insgesamt 0,05 mg/m³
insgesamt 0,5 mg/m³
insgesamt 0,05 mg/m³
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oder
Arsen und seine Verbindungen, angegeben als As,
Benzo(a)pyren
Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd,
Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Co,
Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Cr,
insgesamt 0,05 mg/m³
4.
kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die Emissionsbegrenzung für die in
Anhang I der 17. BImSchV genannten Dioxine und Furane – angegeben als Summenwert nach dem in
Anhang I der 17. BImSchV festgelegten Verfahren –
von 0,1 ng/m³
überschreitet
und
5.
kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die folgende Emissionsbegrenzung
überschreitet:
a) Ammoniak
4 mg/m³
Die vorgenannten Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas
von 11 vom Hundert (Bezugssauerstoffgehalt).
Die Genehmigung wird neben den vorgenannten Bestimmungen zu deren Inhalt und Umfang nach Maßgabe
der folgenden Abschnitte dieses Genehmigungsbescheides erteilt:
II.
III.
IV.
V.
VI.
VII.
VIII.
IX.
Antragsunterlagen
Anlagedaten
Nebenbestimmungen
Begründung
Verwaltungsgebühr
Rechtsbehelfsbelehrung
Hinweise
Anlagen:
A - Auflistung der Antragsunterlagen
B - Anlagedaten
C - Zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen des Vorhabens
D – Entscheidung über die Einwendungen
E- Verzeichnis der dem Bescheid zugrunde liegenden Rechtsquellen
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II. ANTRAGSUNTERLAGEN
Die im Abschnitt IX Anlage A aufgeführten Antragsunterlagen sind Bestandteil dieser Genehmigung und
bestimmen deren Inhalt und Umfang. Die von der Genehmigung erfasste Anlage ist nach Maßgabe der zu
diesem Bescheid gehörenden und dort aufgelisteten Antragsunterlagen auszuführen, zu betreiben und instand
zu halten, soweit nicht durch die im Abschnitt I –Tenor- aufgeführten Bestimmungen zum Umfang der
Genehmigung oder durch die im Abschnitt IV festgesetzten Nebenbestimmungen etwas anderes
festgeschrieben wird. Die Antragsunterlagen sind insgesamt mit diesem Genehmigungsbescheid in der Nähe
der Betriebsstätte zur Einsichtnahme durch Bedienstete der Aufsichtsbehörden aufzubewahren.
III. ANLAGEDATEN
Die Änderung der Müllverbrennungsanlage wird einschließlich der zugehörigen Anlagenteile und
Nebeneinrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 2 der 4. BImSchV mit den im Abschnitt IX Anlage B dieses
Bescheides dargestellten Auslegungen genehmigt.
IV. NEBENBESTIMMUNGEN
Um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen, werden
neben den in Abschnitt I - Tenor - aufgeführten Bestimmungen zum Inhalt und Umfang der Genehmigung
zusätzlich die nachstehenden Nebenbestimmungen gem. § 12 Abs. 1 BImSchG festgesetzt:
A) Befristung
Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach der Bestandskraft dieses
Bescheides mit dem geänderten Betrieb der Anlage begonnen worden ist
(§ 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG).
B) Auflagen des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz OWL
Allgemeine Auflagen
1) Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der geänderten Anlage ist dem Staatlichen Amt für Umwelt und
Arbeitsschutz OWL schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss mindestens eine Woche vor dem
beabsichtigten Inbetriebnahmetermin vorliegen. Soweit die Inbetriebnahme einzelner Aggregate in
größeren Zeitabständen erfolgt, sind die jeweiligen Inbetriebnahmetermine mitzuteilen.
2) Das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL ist über alle besonderen Vorkommnisse, durch
welche die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit erheblich belästigt oder gefährdet werden könnte,
sofort fernmündlich zu unterrichten; unabhängig davon sind umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen,
die zur Abstellung der Störung erforderlich sind. Dem Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz
OWL ist auf Anforderung ein umfassender Bericht über die Ursachen der Störung unverzüglich
zuzusenden.
Auf die unabhängig hiervon bestehenden Anzeige- und Mitteilungspflichten nach §§ 2 und 3 der
Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung und nach § 19 Abs. 1 und 2 der 12. BImSchV wird hingewiesen.
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Lärm
3) Die zu ändernde Anlage ist so zu errichten und zu betreiben, dass die von dieser Anlage einschließlich
aller zum Betrieb dieser Anlage notwendigen Nebeneinrichtungen verursachten Geräuschimmissionen
folgende Werte - gemessen jeweils 0,5 m vor geöffnetem, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster
(von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen) der nachstehend genannten Wohnhäuser nicht überschreiten:
An dem Wohnhaus Siebenbürger Str. 8
während der Tagzeit
während der Nachtzeit
44 dB(A)
34 dB(A)
An dem Wohnhaus Fohlenwiese 25
während der Tagzeit
während der Nachtzeit
49 dB(A)
35 dB(A)
An den Wohnhäusern Robert-Nacke-Str. 15 und Hagenkamp 2
während der Tagzeit
49 dB(A)
während der Nachtzeit
34 dB(A)
An dem Wohnhaus Schelpmilser Weg 60
während der Tagzeit
während der Nachtzeit
54 dB(A)
39 dB(A)
An den Wohnhäusern Schelpmilser Weg 22 und 26a
während der Tagzeit
während der Nachtzeit
59 dB(A)
44 dB(A)
gemessen und bewertet nach den Vorschriften der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA
Lärm) vom 26.08.1998.
4) Nach Erreichen des ungestörten Betriebes der wesentlich geänderten Verbrennungsanlage, in jedem
Falle frühestens drei Monate bis spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme, ist von einer nach § 26
BImSchG bekannt gegebenen Stelle ermitteln zu lassen, ob die für das Wohnhaus
•
Siebenbürger Str. 8 für die Nachtzeit
festgelegte Immissionsbegrenzung für Geräusche eingehalten wird.
Dabei ist folgendes zu beachten:
-
Die Ermittlungen sind bei voller Leistung der Anlage sowie bei Betriebsbedingungen durchzuführen,
die erfahrungsgemäß zu den höchsten Immissionen führen können.
Es darf keine Stelle beauftragt werden, die in derselben Sache bei der Planung oder Errichtung
bereits tätig geworden ist.
Durch eine entsprechende Beauftragung des Messinstitutes ist sicherzustellen, dass eine
Ausfertigung des Messberichts dem Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL
unmittelbar und innerhalb von 6 Wochen nach Durchführung der Messungen übersandt wird.
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5) Nach Erreichen des ungestörten Betriebes der neu zu errichtenden Luftkondensatorenanlage, in jedem
Falle frühestens drei Monate bis spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme, ist von einer nach § 26
BImSchG bekannt gegebenen Stelle nachweisen zu lassen, dass der erzeugte Schall-Leistungspegel
durch die
Luftkondensatorenanlage in Abhängigkeit von der Dampfleistung sowie der
Umgebungstemperatur den in den Antragunterlagen dokumentierten Ansätzen (LWA
99 dB(A))
entspricht.
Dabei ist folgendes zu beachten:
-
Die Ermittlungen sind bei den Betriebsbedingungen durchzuführen, die erfahrungsgemäß zu den
höchsten Immissionen führen können.
Es darf keine Stelle beauftragt werden, die in derselben Sache bei der Planung oder Errichtung
bereits tätig geworden ist.
Durch eine entsprechende Beauftragung des Messinstitutes ist sicherzustellen, dass eine
Ausfertigung des Messberichts dem Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL
unmittelbar und innerhalb von 6 Wochen nach Durchführung der Messungen übersandt wird.
Luftverunreinigungen
Hinweise
Gemäß § 13 (1) der 17. BImSchV hat der Betreiber nach wesentlicher Änderung der
Verbrennungsanlage bei der Inbetriebnahme durch Messungen einer nach § 26 des BundesImmissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle überprüfen zu lassen, ob die
Verbrennungsbedingungen nach § 4 Abs. 2 der 17. BImSchV erfüllt werden.
Gemäß § 13 (2) der 17. BImSchV hat der Betreiber nach wesentlicher Änderung der
Verbrennungsanlage Messungen einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt
gegebenen Stelle zur Feststellung, ob die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der 17. BImSchV
erfüllt werden, durchführen zu lassen. Die Messungen sind im Zeitraum von zwölf Monaten nach
Inbetriebnahme alle zwei Monate mindestens an einem Tag und anschließend wiederkehrend spätestens
alle zwölf Monate mindestens an drei Tagen durchführen zu lassen. Diese sollen vorgenommen werden,
wenn die Anlage mit der höchsten Leistung betrieben wird, für die sie bei den während der Messung
verwendeten Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 der 17. BImSchV für den Dauerbetrieb zugelassen
ist.
6)
Kontinuierliche Messung und Auswertung von Emissionen:
• Die kontinuierliche Erfassung von Bezugs- und Betriebsgrößen,
• die fortlaufende Überwachung der Emissionen,
• der Einbau, die Kalibrierung und die Wartung von kontinuierlich arbeitenden Mess- und
Auswerteeinrichtungen sowie
• die Auswertung der kontinuierlichen Emissionsmessungen
ist entsprechend dem Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
„Bundeseinheitliche Praxis bei der Überwachung der Emissionen – RdSchr. D. BMU v. 13.06.2005 –
Az.: IG I 2 – 45053/5“ veröffentlicht im GMBL 2005 Nr. 38, S 795 vom 24. Juni 2005 in der jeweils
gültigen Fassung durchzuführen.
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Hierbei ist insbesondere zu beachten:
Der Einbau von Mess- und Auswerteeinrichtungen ist gemäß Richtlinie VDI 3950 Blatt 3 (Ausgabe Juni
2003) durchzuführen. Der Einbau ist unter Mitwirkung einer gemäß § 26 BImSchG bekannt gegebenen
Stelle durchzuführen. Über ihre Mitwirkung stellt die gemäß § 26 BImSchG bekannt gegebene Stelle
eine Bescheinigung aus. Eine Ausfertigung dieser Bescheinigung ist dem Staatlichen Amt für Umwelt
und Arbeitsschutz OWL vorzulegen.
Die Verfügbarkeit der Messeinrichtungen muss mindestens 95 % erreichen. Die Messeinrichtungen für
die Bestimmung des Sauerstoffbezugsgehaltes müssen eine Verfügbarkeit von 98 % erfüllen. Darüber
hinaus müssen die Messeinrichtungen die Verfügbarkeit gemäß Art. 11 Abs. 11 der Richtlinie
2000/76/EG des Europäischen Parlament und des Rates über die Verbrennung von Abfällen (ABl. der
EG vom 28.12.2000 Nr. L 332, S. 91, berichtigt durch ABl. EG vom 31.05.2001 Nr. L 145, S. 52)
erfüllen. Für Auswerteeinrichtungen muss die Verfügbarkeit mindestens 99 % betragen.
Die Kalibrierung und Funktionsprüfung der Messeinrichtungen gemäß § 10 (3) der 17. BImSchV ist
gemäß DIN EN 14181 (Ausgabe September 2004) durchzuführen und darüber gemäß Richtlinie VDI
3950 Blatt 2 (Ausgabe April 2002) zu berichten. Hinsichtlich der Nr. 6.5 und 6.6 der DIN EN 14181
gelten für die Überprüfung die Werte des Anhangs III Nr. 3 der 17. BImSchV. Gegebenenfalls sind auch
weitere Normen heranzuziehen, wie beispielsweise DIN EN 13526 (Ausgabe Mai 2002) und DIN EN
12619 (Ausgabe September 1999) für Messeinrichtungen, die Flammenionisationsdetektoren einsetzen.
Alle Arbeiten an Mess- und Auswerteeinrichtungen dürfen nur von ausgebildetem und in die Bedienung
eingewiesenem Fachpersonal unter Beachtung der Bedienungsanleitung des Herstellers ausgeführt
werden.
Zur regelmäßigen Überprüfung der Mess- und Auswerteeinrichtungen sind Wartungsverträge
abzuschließen. Auf Wartungsverträge kann verzichtet werden, wenn der Betreiber über qualifiziertes
Personal und entsprechende Einrichtungen zur Wartung verfügt.
Nullpunkt und Referenzpunkt sind mindestens einmal im Wartungsintervall zu überprüfen und
aufzuzeichnen. Es sind qualitätssichernde Maßnahmen nach Abschnitt 7 der DIN 29 EN 14181 (QAL 3)
durchzuführen und zu dokumentieren. Das Wartungsintervall der Messeinrichtungen ist im jeweiligen
Eignungsprüfungsbericht dokumentiert.
Über alle Arbeiten an Mess- und Auswerteeinrichtungen ist ein Kontrollbuch zu führen, das dem
Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL auf Verlangen vorzulegen ist. Weiter sollte die
Dokumentation der laufenden Qualitätssicherung nach Abschnitt 7 der DIN EN 14181 (QAL 3) auf
Regelkarten erfolgen.
Die gespeicherten Daten der Auswerteeinrichtungen einschließlich der zugehörigen Parametrierung
(Datenmodell) sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Datenaufzeichnungen sind dem Staatlichen Amt für
Umwelt und Arbeitsschutz OWL auf Verlangen vorzulegen.
Auswerteeinrichtungen dürfen ausschließlich für die Belange der Emissionsüberwachung und der
Datenfernübertragung genutzt werden.
7)
Für die Auswertung sind als Zeitbasis 30 min vorzusehen.
Die Bildung, Normierung Validierung und Klassierung der zu erhebenden Messwerte ist entsprechend
dem Anhang E des Erlasses des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
„Bundeseinheitliche Praxis bei der Überwachung der Emissionen – RdSchr. D. BMU v. 13.06.2005 –
Az.: IG I 2 – 45053/5“ veröffentlicht im GMBL 2005 Nr. 38, S 795 vom 24.Juni 2005 durchzuführen.
Die zur Auswertung nach Anhang B des oben genannten Erlasses erforderliche Parametrierung ist bei
der Kalibrierung der Messeinrichtungen unter Beachtung der DIN EN 14181 (Ausgabe September 2004)
zu ermitteln.
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8)
Als Statussignale zum Erkennen von Beginn und Ende der Betriebszeit bzw. des An- und Abfahrens der
Hausmüllkessel der Müllverbrennungsanlage und für die In- und Außerbetriebnahme der
Emissionsmesseinrichtungen sowie der dazugehörigen Auswerteeinrichtungen sind folgende Größen
heranzuziehen:
a.) Beginn der Betriebszeit eines Hausmüllkessels, wenn
• die Temperatur im Nachverbrennungsraum des betreffenden Kessels 850 °C ist und
• der Sauerstoffgehalt im Nachverbrennungsraum des betreffenden Kessels 16 Vol.% ist und
• der Müllzuteilerstößel des betreffenden Kessels sich vorbewegt hat.
b.) Ende der Betriebszeit eines Hausmüllkessels, wenn
• die Temperatur im Nachverbrennungsraum des betreffenden Kessels
• der Müllzuteilerstößel des betreffenden Kessels sich nicht bewegt.
600 °C ist und
Für die Messung der Statussignale gelten die gleichen Anforderungen wie für die Messung der
Emissionsgrößen.
In Absprache mit einem anerkannten Messinstitut für Emissionsmessungen nach § 26 BImSchG und
dem Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL können, falls erforderlich, andere
Statussignale als oben vorgegeben, zum Erkennen von Beginn und Ende der Betriebszeit der
Hausmüllkessel festgelegt werden.
9)
Die Ergebnisse der kontinuierlich arbeitenden Emissionsmessgeräte für die drei Verbrennungslinien
sind im Rahmen des Emmissionsfernüberwachungssystems EFÜ des Landes NRW alle 24 Stunden und
bei Grenzwertverletzungen an das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL zu übermitteln.
Die nachfolgend genannten Funktionalitäten sind von dem EFÜ-System zu
erfüllen:
• Übertragung aller validierten Mittelwerte der Emissionswerte und Betriebsgrößen gemäß den
Forderungen dieses Genehmigungsbescheides
• Übertragung von Zustandskennungen (Status) zu jedem Mittelwert
• Übertragung der jeweils gültigen Grenzwerte und der Standardabweichung zu jeder
Messgröße
• Einhaltung der EFÜ-Schnittstellendefinition in der jeweils gültigen Fassung
• Jederzeitiger Abruf von Daten bis zum aktuellen Zeitpunkt durch das Staatliche Amt für
Umwelt und Arbeitsschutz OWL
• Spontane Datenlieferung durch das Betreibersystem bei Grenzwertverletzungen
• Abruf von Daten der letzten 24 Monate durch das Staatliche Amt für Umwelt und
Arbeitsschutz OWL
• Übertragung von erläuternden Kurztexten zu Ereignissen durch den Betreiber
• Übertragung einer Kommentierung mit der Übertragung der Ergebnisse
• Möglichkeit zur Übertragung von Prozessbildern der überwachten Anlage
• Selbstanmeldung von Betreibersystemen beim Rechner der Überwachungsbehörde und
Übertragung von Datenmodellen mit Protokollierung
• Übertragung von Datenmodelländerungen innerhalb von 24 h
Es ist sicherzustellen, dass kein unbefugtes Eindringen in das System über die
Datenübertragungsleitung von außen erfolgen kann. Durch geeignete Vorkehrungen müssen bei
Fehlverbindungen die Datenübertragung unterbunden und die Verbindung abgebrochen werden. Die
Anzahl erfolgloser Wiederholungsversuche ist zu begrenzen.
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Hinweis:
Die zurzeit gültige Schnittstellendefinition in der Fassung des Beschlusses des LAI vom 28.09.2005
lässt
sich
auf
der
Internetseite
des
Landesumweltamtes
NRW
unter
www.lua.nrw.de/luft/emissionen/efue.htm finden.
10) Das EFÜ- System ist in die regelmäßige Kalibrierung und Funktionsprüfung der Messeinrichtungen
gemäß § 10 (3) der 17 BImSchV durch eine nach § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz bekannt
gegebene Stelle einzubeziehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in dem Funktionsprüfbericht ebenfalls
zu dokumentieren.
11) Jede Überschreitung der Emissionsgrenzwerte und jeder Ausfall einer automatischen Messeinrichtung
länger als vier Halbstundenmittelwerte innerhalb von 24 Stunden ist dem Staatlichen Amt für Umwelt
und Arbeitsschutz OWL innerhalb von drei Werktagen mit der zyklischen EFÜ- Datenübermittlung zu
kommentieren. Die 3-Tage-Melderegelung betrifft nicht Emissionsüberschreitungen, die zu erheblichen
Umwelteinwirkungen führen können und unmittelbar gemeldet werden müssen.
12) Die gemäß § 13 (1) in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der 17.BImSchV durchzuführende Überprüfung der
Verbrennungsbedingungen ist entsprechend dem Anhang E4 des Erlasses des Bundesministeriums für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit „Bundeseinheitliche Praxis bei der Überwachung der
Emissionen – RdSchr. D. BMU v. 13.06.2005 – Az.: IG I 2 – 45053/5“ veröffentlicht im GMBL 2005
Nr. 38, S 795 vom 24.Juni 2005 durchzuführen.
13) Mit Inbetriebnahme der wesentlich geänderten Müllverbrennungsanlage sind Messungen einer nach
§ 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebener Stelle zur Feststellung, ob die mit
diesem Genehmigungsbescheid festgesetzte Emissionsbegrenzung für Ammoniak eingehalten wird,
durchführen zu lassen. Die Messungen sind im Zeitraum von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme alle
zwei Monate mindestens an einem Tag und anschließend wiederkehrend spätestens alle zwölf Monate
mindestens an drei Tagen durchführen zu lassen. Diese sollen vorgenommen werden, wenn die Anlage
mit der höchsten Leistung betrieben wird, für die sie bei den während der Messung verwendeten
Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 der 17. BImSchV für den Dauerbetrieb zugelassen ist.
14) Die gemäß § 13 (2) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der 17.BImSchV sowie gemäß Auflage
Nr. 13 durchzuführende Ermittlung der Emissionen ist unter Beachtung der in der 17. BImSchV
getroffenen Regelungen sowie der Regelungen der Nr. 5.3.2 TA Luft durchzuführen. Insbesondere unter
Beachtung der in Nr. 5.3.2.2 bis Nr. 5.3.2.5 TA Luft genannten Messverfahren und Messvorschriften.
15) Mit den Ermittlungen darf keine Stelle beauftragt werden, die in derselben Sache bei der Planung oder
Errichtung bereits beratend tätig geworden ist.
16) Über das Ergebnis der Messungen ist ein Messbericht erstellen zu lassen. Der Messbericht soll den
Vorgaben der Anlage 2 des Gem. RdErl. „Ermittlung der Emissionen und Immissionen von
luftverunreinigenden Stoffen, Geräuschen und Erschütterungen sowie Prüfung technischer Geräte und
Einrichtungen“ vom 20.5.2003 (MBl. NRW. S. 924 / SMBl. NRW. 7130) entsprechen und Angaben
über die Messplanung, das Ergebnis jeder Einzelmessung, das verwendete Messverfahren und die
Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Einzelwerte und der Messergebnisse von Bedeutung
sind, enthalten.
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17) Durch eine entsprechende Beauftragung des Messinstitutes ist sicherzustellen, dass eine Ausfertigung
des Messberichts dem Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL unmittelbar und innerhalb
von 6 Wochen nach Durchführung der Messungen übersandt wird.
Hinweis:
Die in Deutschland nach § 26 BImSchG widerruflich bekannt gegebenen Stellen sind zentral für alle
Bundesländer in der Datenbank „Recherchesystem Messstellen und Sachverständige – ReSyMeSa“
erfasst und im Internet unter www.luis-bb.de/resymesa/ zu finden.
Arbeitsschutz
18) Am Kesselaustritt ist je eine direkt anzeigende O2 – Messstelle zu installieren.
19) Eine Unterschreitung des minimalen O2 –Gehaltes bzw. eine Überschreitung der zulässigen CO- Werte
im Abgas sind in der Warte zu alarmieren.
20) Anhand von betrieblichen Aufzeichnungen ist nachzuweisen, dass durch den Umbau die
Wasserdampftemperaturen ( insbesondere vor dem Einspritzkühler ) im Bereich der zulässigen Grenzen
bleiben.
21) Der max. Sollwert für die HD-Dampfleistung am Kesselaustritt ( d. h. ohne Sattdampfentnahme von
max. 2,9 t/h ) ist in der Leittechnik auf max. 60 t/h zu begrenzen.
22) Die vorhandenen Gefährdungsbeurteilungen sind sowohl für den Bereich der erlaubnispflichtigen
Arbeitsmittel als auch für den der nicht erlaubnisbedürftigen Arbeitsmittel zu aktualisieren. Bis zur
Inbetriebnahme sind die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen, bezogen auf
die Tätigkeiten und die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel, zu ermitteln und die erforderlichen
Maßnahmen des Arbeitsschutzes vorzusehen und zu dokumentieren. Erforderliche Prüf- und
Betriebsvorschriften sind festzulegen bzw. zu erstellen. (§§ 5/6 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG/
Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV).
C)
Auflagen der Stadt Bielefeld
Bauamt
1)
Der/Die Bauherr/-in oder Bauleiter/-in hat den Beginn der Bauarbeiten mindestens eine Woche
vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde schriftlich unter Verwendung des beigefügten Vordrucks
mitzuteilen
(§ 75 (7) BauO NRW).
2)
Die Fertigstellung des Rohbaues und die abschließende Fertigstellung genehmigter baulicher
Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen (§ 63 (1) BauO NRW) sind der
Bauaufsichtsbehörde vom Bauherrn/von der Bauherrin jeweils eine Woche vorher anzuzeigen, um
der Bauaufsichtsbehörde eine Besichtigung des Bauzustandes zu ermöglichen. Dabei muss das
Datum der jeweiligen Fertigstellung in der Anzeige angegeben werden
(§ 82 (2) BauO NRW).
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Bescheid vom 14.12.2006
3)
Spätestens bei Baubeginn ist folgender Nachweis einzureichen (§ 11 Abs. 2 BauPrüfVO):
Nachweis über die Standsicherheit, der von einer oder einem staatlich anerkannten
Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BauO NRW geprüft sein muss.
Hinweis:
Auf Antrag kann auch die Bauaufsichtsbehörde den o.g. Nachweis prüfen (§ 68 Abs. 5 BauO NRW).
Der genannte Nachweis ist in diesem Fall 2-fach einzureichen. Die stichprobenhaften Kontrollen der
Bauausführung werden dann von der Bauaufsichtsbehörde durchgeführt.
4)
Spätestens bei Baubeginn sind die Sachverständigen zu benennen, die
stichprobenhaften Kontrollen der Bauausführung beauftragt worden sind.
Diese betreffen im einzelnen:
den Nachweis der Standsicherheit.
5)
Spätestens bei Baubeginn ist der Fachbauleiter Brandschutz zu benennen, welcher für die
ordnungsgemäße Umsetzung des genehmigten Brandschutzkonzeptes vom 12.08.2006 auf der
Baustelle verantwortlich ist
(§ 54 (2) i.V.m. § 59 a (3) BauO NRW).
6)
Mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung ( § 82 (1) BauO NRW ) ist die Bescheinigung
des Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit einzureichen, wonach er sich durch
stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt hat, dass die baulichen
Anlagen entsprechend des geprüften Nachweises errichtet oder geändert worden sind.
7)
Vor der Inbetriebnahme der baulichen Anlage sind – sofern betroffen – folgende Anlagen und
Einrichtungen technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich
anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige prüfen zu lassen (TPrüfVO):
1.
Prüfungen durch staatlich anerkannte Sachverständige:
lüftungstechnische Anlagen
elektrische Anlagen
Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsstromversorgung
Brandmeldeanlagen, Alarmierungseinrichtungen
Rauchabzugsanlagen, Überdruckanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen
ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen
2.
Prüfungen durch Sachkundige:
ortsfeste, nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen
tragbare Feuerlöscher
Einrichtungen zum selbsttätigen Schließen von Rauch- und Feuerschutzabschlüssen (z. B.
Türen, Tore, Klappen)
Spätestens bis zur Bauzustandsbesichtigung (abschließende Fertigstellung) sind die Prüfberichte
vorzulegen.
8)
Der vorhandene Feuerwehrplan ist um die mit diesem Bescheid genehmigten Maßnahmen
fortzuschreiben.
mit
den
Landschaftsbehörde
9)
Bei den Arbeiten ist die DIN 18.920, Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen zu beachten und einzuhalten.
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Bescheid vom 14.12.2006
10)
Im Kronentraufbereich des angrenzenden Gehölzbestandes des Walles sind keine
Bodenaufschüttungen oder Abgrabungen vorzunehmen, keine Maschinen einzusetzen oder
abzustellen und keine Baumaterialien zu lagern. Dafür sind
entsprechende
Baustelleneinrichtungsflächen anzulegen.
11)
Überschüssiger Boden ist durch Abfahren ordnungsgemäß zu entsorgen.
12)
Als Kompensationsmaßnahme wird die Aufforstung einer städtischen Ackerfläche (Gemarkung
Jöllenbeck, Flur 10, Flurstück 561) in der Größe von 300 m² festgesetzt. Die Aufforstung wird von
der Forstabteilung der Stadt Bielefeld durchgeführt. Das für die Aufforstung erforderliche Ersatzgeld
in Höhe von 1.596,00 Euro (369,00 Euro Maßnahmenkosten plus 1.227,00 Euro
Wertminderungskosten) ist innerhalb von 3 Wochen nach Baubeginn unter Verwendung des
Stichwortes: MVA Leistungserhöhung, auf das Konto Nr. 26 der Sparkasse Bielefeld,
Bankleitzahl 48050161 zu bezahlen. Das erforderliche Kassenzeichen hierzu erhalten Sie von der
Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Bielefeld (siehe Ziffer 14)
13)
Für die Unterhaltung der in Ziffer 12 genannten Aufforstung wird ein Betrag von 174,00 Euro
festgesetzt. Dieser Betrag ist innerhalb von 3 Wochen nach Baubeginn unter Verwendung des
Stichwortes: MVA Leistungserhöhung, auf das Konto Nr. 26 der Sparkasse Bielefeld,
Bankleitzahl 48050161 zu bezahlen. Das erforderliche Kassenzeichen hierzu erhalten Sie von der
Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Bielefeld (siehe Ziffer 14)
14)
Der Baubeginn ist der, Stadt Bielefeld, Umweltamt, Unteren Landschaftsbehörde, Frau Sternitzke,
Tel. 0521/51-8041, Fax: 0521/51-3395, E-Mail: umweltamt@bielefeld.de) mindestens 3 Werktage
vorher telefonisch oder schriftlich anzuzeigen.
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Bescheid vom 14.12.2006
V
BEGRÜNDUNG
1.
Rechtsgrundlage und Verfahrensablauf
Mit Antrag vom 01.07.2006 beantragte die Gesellschaft Müllverbrennungsanlage Bielefeld-Herford GmbH
gem. § 16 BImSchG die Genehmigung zur wesentlichen Änderung der bestehenden Müllverbrennungsanlage
durch den im Tenor dieses Bescheides näher bezeichneten Umfang.
Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um die wesentliche Änderung und den geänderten Betrieb der
in Spalte 1 Nr. 8.1a des Anhanges zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) genannten genehmigungsbedürftigen Anlage.
Für das Vorhaben wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
Für die Entscheidung über den Antrag ist nach § 1 Abs. 1 ZustVOtU NRW und Nr. 10.1.1 der Anlage dieser
Verordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW und § 3 Nr. 1 Bürokratieabbaugesetz OWL
vom 16.03.2004 (GV. NRW. S. 134) das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL zuständig.
Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erfolgte nach den Bestimmungen des BImSchG und der
9. BImSchV in Verbindung mit den VVGen.Verf.BImSchG.
Das Vorhaben wurde entsprechend § 10 Abs. 3 des BImSchG am 14.08.2006 im Amtsblatt der
Bezirksregierung Detmold und in den Tageszeitungen, die im Bereich des Untersuchungsgebietes verbreitet
sind, öffentlich bekannt gemacht. Der Antrag und die Antragsunterlagen haben danach vom 21.08.2006 bis
zum 20.09.2006 beim Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL, Dienstgebäude Bielefeld zur
Einsicht ausgelegen. Während der Auslegung und bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist
(04.10.2006) konnten Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich bei der v. g. Behörde erhoben werden.
Der Antrag mit den zugehörigen Antragsunterlagen wurde den im Genehmigungsverfahren zu beteiligenden
Behörden und Stellen, und zwar
• die Stadt Bielefeld,
• die Bezirksregierung Detmold (Landschaft)
• die Bezirksregierung Detmold (Abfallwirtschaft)
• das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW
• das Landesumweltamt NRW,
• die Bürgerinitiative Baumheide
• die Bürgerinitiative GiftmülldepoNie
als Anrainer
• die Gemeinde Leopoldshöhe,
• die Stadt Herford,
• die Stadt Bad Salzuflen,
sowie im Hause des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz OWL
• das Dezernat 24 (Arbeitsschutz) und
• das Dezernat 35.2 (Immissionsschutz).
zur fachlichen Prüfung und Stellungnahme zugeleitet.
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Bescheid vom 14.12.2006
Die Behörden und Stellen haben den Antrag und die Unterlagen geprüft und in ihren Stellungnahmen
Anregungen und Bestimmungen zum Umfang der Genehmigung, Nebenbestimmungen sowie Hinweise
vorgeschlagen, unter denen sie ihre Zustimmung erteilen.
Die während der Einwendungsfrist vorgebrachten Einwendungen wurden am 30.10. und 31.10.2006 in der
Stadthalle Bielefeld gemeinsam mit den Einwendern, der Antragstellerin und den betroffenen Behörden
erörtert. Über die Erörterung wurde ein Wortprotokoll gefertigt.
2.
Zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen des geplanten Vorhabens
Gem. § 20 Abs. 1a der 9. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (9. BImSchV) ist eine
zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 1a der 9. BImSchV genannten
Schutzgüter zu erarbeiten. Die zusammenfassende Darstellung ist eine Aufbereitung aller bewertungs- und
entscheidungserheblichen Informationen, die die Genehmigungsbehörde vom Vorhabensträger, den
Beteiligten und aufgrund eigener Ermittlungen erlangt hat.
Die Zusammenfassende Darstellung befindet sich im Abschnitt IX Anlage C dieses Bescheides.
3.
Bewertung der Auswirkungen des geplanten Vorhabens
Soweit nicht bereits wertende Elemente in der zusammenfassenden Darstellung enthalten sind, wird hier eine
von den wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens ausgehende Bewertung anhand der zugrunde zu
legenden maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgenommen. Maßgebliche Vorschriften für
die Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens über den Luftpfad sind die TA Luft und TA Lärm, die
Beurteilungsmaßstäbe für die Bewertung der Schädlichkeit der abgeschätzten Vorbelastungen und
prognostizierten Zusatzbelastungen enthalten.
Darüber hinaus werden für die Luftschadstoffe, für die in den vorgenannten Vorschriften keine verbindlichen
Immissionsgrenzwerte zum Schutz vor Gesundheitsgefahren und zum Schutz vor erheblichen Nachteilen und
Belästigungen enthalten sind, auf anerkannte Standards des LAI zurückgegriffen.
Das in § 5 des BImSchG enthaltene Gebot zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen hat der
Gesetz- und Verordnungsgeber - über die Anforderungen zur Vorsorge nach Nr. 5 der TA Luft 2002 hinaus mit Erlass der 17 BImSchV berücksichtigt und z.B. mit Anforderungen an die Anlagentechnik, die Feuerung,
die Emissionsbegrenzung und die Emissionsüberwachung auch konkret in materielles Recht umgesetzt.
Die Abschätzung der Immissionsbelastung hat gezeigt, dass sich die zusätzlichen Immissionen von
luftverunreinigenden Stoffen auf die vorhandene Immissionssituation nicht wesentlich auswirken. Dies gilt
sowohl für die Stoffe, für die in der TA Luft Immissionswerte festgelegt sind, als auch für diejenigen Stoffe,
für die keine Immissionswerte festgelegt sind.
Die Immissionswerte nach Nr. 4.2 TA Luft zum Schutz der menschlichen Gesundheit werden durchgängig
unterschritten. Dies gilt auch für die Immissionswerte zum Schutz vor erheblichen Belästigungen oder
erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag (Nr. 4.3 TA Luft) sowie dem Schutz der Vegetation und den
Ökosystemen (Nr. 4.4 TA Luft).
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Bescheid vom 14.12.2006
Weiterhin ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Deposition luftverunreinigender
Stoffe einschl. der Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen sichergestellt (Nr. 4.5 TA Luft).
Zu den Lärmimmissionen ist festzuhalten, dass die mit dem Betrieb der geplanten Änderungen verbundenen
Lärmemissionen zu keiner erheblichen Erhöhung der Lärmimmissionen in der Nachbarschaft führen werden.
Dies trifft auch für den vorhabenbedingten Fahrzeugverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen zu. Der Schutz
vor unzulässigen Belästigungen durch Lärmimmissionen ist sichergestellt.
Zusätzlichen Geruchsimmissionen sind mit der Leistungssteigerung nicht zu erwarten.
Die Anlage ist hinsichtlich des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen so beschaffen, dass eine
Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachhaltige Veränderung ihrer Eigenschaften im Sinne von
§ 19 g des Wasserhaushaltsgesetzes bei ordnungsgemäßen Betrieb und Beachtung der einschlägigen
Vorschriften nicht zu besorgen ist. Der angesprochene Müllbunker entspricht dem Besorgnisgrundsatz des
Wasserhaushaltsgesetzes.
Die geänderte Feuerungs-/Kesselanlage entspricht hinsichtlich der in den Antragsunterlagen beschriebenen
Aufstellung, Bauart und Betriebsweise den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung.
Die Verwertung und Beseitigung der betriebsbedingten Abfälle aus der Müllverbrennungsanlage ist schadlos
für die Schutzgüter. Die entsprechenden Verwertungs- und Beseitigungsmaßnahmen nach den gesetzlichen
Vorgaben werden erfüllt.
Negative Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern im Sinne des § 2 Abs. 1 des UVPG i. V. m. § 1 a
der 9. BImSchV sind bei Verwirklichung des geplanten Vorhabens nicht zu erkennen.
4.
Entscheidung über die Einwendungen
Die vorgebrachten Einwendungen wurden anlässlich des Erörterungstermins vom 30.10. bis zum 31.10.2006
in der Stadthalle in Bielefeld mit den dort anwesenden Einwendern, den Vertretern der Antragstellerin und
den Fachbehörden erörtert. Die Ergebnisse der Erörterung und die Stellungnahmen der beteiligten
Fachbehörden sind in die Entscheidung der Genehmigungsbehörde mit eingeflossen und finden sich
teilweise in den Nebenbestimmungen zu diesem Bescheid wieder.
Sofern den Einwendungen bzw. den gestellten Anträgen der Einwender nicht entsprochen werden konnte,
werden sie hiermit zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Einwendungen befindet sich im Abschnitt IX Anlage D dieses Bescheides.
5.
Zusammenfassung
Dem Antrag auf wesentliche Änderung der Müllverbrennungsanlage kann nach Prüfung der Vorschläge der
Behörden unter Berücksichtigung der immissionsschutzrechtlichen Erfordernisse bei den genannten
Nebenbestimmungen entsprochen werden.
Das Betriebsgrundstück, auf dem das Vorhaben geplant ist, liegt innerhalb der Grenzen des rechtskräftigen
Flächennutzungsplans der Stadt Bielefeld in einer Fläche für „ Versorgungseinrichtungen“ Das Vorhaben ist
bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen und entspricht dessen Maßgaben.
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Bescheid vom 14.12.2006
Bei der Prüfung der Frage, welche Anforderungen zum Schutze der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft
vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen
Belästigungen sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen erfüllt werden müssen, waren
insbesondere
-
die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)
die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft 2002),
Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV)
die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sowie
die einschlägigen abfallrechtlichen und wasserrechtlichen Bestimmungen
zu berücksichtigen.
Die abschließende Prüfung des Antrages hat ergeben, dass die sich aus § 5 BImSchG für den Betreiber der
Anlage ergebenden Pflichten unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen zum Umfang der Genehmigung des Abschnittes I sowie der Nebenbestimmungen des Abschnittes IV dieses Genehmigungsbescheides erfüllt werden und somit die Genehmigungsvoraussetzungen für die beantragte Änderung der
vorliegen.
6.
Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung
Im vorliegenden Fall besteht sowohl ein überwiegendes öffentliches Interesse als auch ein überwiegendes
privates Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Im Einzelnen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Interessenabwägung im sog. „ dreipoligen
Verwaltungsrechtsverhältnis“ (Behörde, Genehmigungsadressat, potentieller Rechtsbehelfsführer)
anders als im klassischen „ zweipoligen Verwaltungsrechtsverhältnis“ darstellt. Wie das BVerfG schon
vor längerer Zeit geklärt hat, lässt sich dem geltenden Rechtssystem kein Rechtssatz des Inhalts
entnehmen, dass sich der einen Genehmigungsbescheid anfechtende Dritte gegenüber dem von der
Genehmigung Begünstigten von vornherein in einer bevorzugten verfahrensrechtlichen Position
befinden müsse, wenn es um die Frage der sofortigen Verwirklichung des Genehmigungsgegenstandes
geht.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.10.1984 – 1 BvR 231/84 –, GewArch 1985,
16 f.; vgl. ferner Redeker / von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 80 a, Rn.
9; ausführlich und mit weiteren Nachweisen auch Schoch, in: Schoch /
Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO (Loseblatt-Kommentar), § 80, Rn. 18;
Sellner / Reidt / Ohms, Immissionsschutzrecht und Industrieanlagen, 3. Aufl.
2006, 3. Teil, Rn. 104 (Seite 235)
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist der aus juristischer Sicht entscheidende Aspekt für die
behördliche Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung die
Erfolgsaussicht möglicher Drittrechtsbehelfe (Widersprüche, gegebenenfalls spätere Drittklagen).
Vgl. nur aus der Rechtsprechung: BVerwG, E 65, 313 ff.; ausführlich auch
VGH Kassel, Beschluss vom 31.05.1990 – 8 R 3118/89 –, NVwZ 1991,
88 ff. [89]; aus der Kommentarliteratur siehe nur Schoch, a. a. O., § 80 a,
Rn. 23 ff. [27] m. w. N.
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Bescheid vom 14.12.2006
Im Fall eines Drittwiderspruchs oder einer Drittklage hat der Dritte somit keinen Anspruch auf
Verhinderung oder Verzögerung eines rechtmäßigen Vorhabens. Dagegen hat der vom
Verwaltungsakt Begünstigte (hier also die MVA Bielefeld-Herford GmbH) bereits mit dem Erlass der
Genehmigung ohne hinzutretende besondere Umstände schon ein überwiegendes Interesse an der
Verwirklichung der Genehmigung.
Da die Genehmigung im Hinblick auf die Rechtspositionen möglicher Dritte (z. B. bestimmter
Bewohner aus dem Umfeld der Anlage) zweifellos rechtmäßig ergangen ist, reicht allein dies bereits
aus, um ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin zu bejahen und somit antragsgemäß die
sofortige Vollziehung anzuordnen.
Es ist überdies bereits jetzt erkennbar, dass die Genehmigung nicht in Interessen oder rechtlich
geschützte Positionen Dritter eingreift. Dies ergibt sich aus dem Genehmigungsantrag selbst sowie aus
dem Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung, insbesondere aus der Auswertung des am 30./31.10.2006
in Bielefeld durchgeführten Erörterungstermins. Nachbarliche, rechtlich geschützte Interessen von
Bewohnern aus dem Umfeld der Anlage sind durch die erteilte Änderungsgenehmigung danach nicht
berührt.
Im Einzelnen:
Die MVA Bielefeld-Herford GmbH verfügt über eine bestandskräftige Genehmigungssituation, was
die derzeitige Kapazität betrifft. Für die MVA Bielefeld gelten – im Allgemeinen ohne Abweichungen
– die Emissionsgrenzwerte der 17. BImSchV. Die Anlage als solche mit der heute
genehmigungsrechtlich abgesicherten Kapazität ist deshalb als Bestand von den Anwohnern aus dem
Umfeld der Anlage hinzunehmen und prägt die Situation in diesem Bereich mit. Innerhalb der vom
Dezember 2005 bis Mai 2006 durchgeführten Immissionsvorbelastungsmessungen durch das Institut
für Umwelthygiene und Umweltmedizin des Hygieneinstituts Gelsenkirchen hat sich herausgestellt,
dass die durch die MVA bisher verursachten Immissionen aus umwelthygienischer und
umweltmedizinischer Sicht keinerlei Bedenken hervorrufen, was auch für die geplante
Leistungserhöhung der MVA Bielefeld gilt. Dieses zusammenfassende Urteil aus der
Gesundheitsverträglichkeitsprüfung des Hygieneinstituts Gelsenkirchen (Prof. Dr. Ewers) wird ergänzt
durch das Ergebnis des lufthygienischen Gutachtens des Büros AKUS GmbH, welches
zusammenfassend ausführt, dass die durch die beantragte Leistungserhöhung (geplanter Betrieb der
MVA Bielefeld) verursachte Zusatzbelastung als irrelevant im Sinne der TA-Luft eingestuft werden
kann. Auch nach der Durchführung der beantragten Leistungserhöhung wird es durch den Betrieb der
MVA deshalb zu keinen rechtlich relevanten Belastungen durch Immissionen von Luftschadstoffen
kommen. Im Erörterungstermin sind gegen diesen Befund keine durchgreifenden Bedenken aufgezeigt
worden.
Ein ähnliches Bild ergibt sich für die Lärmimmissionen. Auch hier ist auf ein Gutachten des Büros
AKUS GmbH Bezug zu nehmen, welches zusammenfassend ausführt, dass die Immissionsrichtwerte
der TA-Lärm tags und nachts auch bei dem künftigen Betrieb der MVA Bielefeld an allen
Immissionsorten eingehalten werden, was auch für die zulässigen Spitzenpegel gilt. Vergleichbare
Feststellungen sind auch für die Sachbereiche von Erschütterungs- und Schwingungsimmissionen, für
Lichtblendungen oder für Geruchsimmissionsbelastungen aus dem Betrieb der MVA Bielefeld zu
treffen. Zu den Einzelheiten ist auf die Darlegungen „ Immissionsschutz in der MVA“ im
Genehmigungsantrag unter Register Nr. 3.7 verweisen. Auch insoweit ist es im Verlauf des
Erörterungstermins nicht zu weitergehenden Erkenntnissen gekommen, die eine andere Beurteilung
gebieten.
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Damit ist deutlich belegt, dass Interessen Dritter auch im Hinblick auf die Gesamt-Immissionssituation
nach Durchführung der beantragten Änderung nicht berührt sein werden. Somit lässt sich
ausschließen, dass es rechtlich geschützte Interessen Dritter gibt, die im Rahmen der Entscheidung
über die Anordnung der sofortigen Vollziehung ein solches abwägungserhebliches Gewicht haben
könnten, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung – die im „ dreipoligen
Verwaltungsrechtsverhältnis“ allein schon aufgrund der Rechtmäßigkeit der Genehmigung auf Antrag
zu erfolgen hat – dadurch in Frage gestellt sein könnte.
Zudem gibt es erhebliche wirtschaftliche Interessen der MVA Bielefeld-Herford GmbH, die die
antragsgemäße Anordnung der sofortigen Vollziehung gebieten:
Bereits dem Anschreiben vom 01.07.2006, mit dem der Genehmigungsantrag übermittelt wurde, ist zu
entnehmen, dass die Leistungserhöhung der MVA Bielefeld dazu dient, eine bessere Nutzung der
Verbrennungskapazitäten der vorhandenen drei Verfahrenslinien dieser Anlage zu ermöglichen. Diese
Argumentation findet sich auch in der „ Darstellung des beantragten Vorhabens“ unter Register Nr. 2.1
des Antrags (dort Ziffer 2.0). Mit der Leistungserhöhung verbunden ist auch – ebenfalls von der
beantragten Genehmigung umfasst – eine Verbesserung der Energieerzeugung aus der
Abfallverbrennung durch Erhöhung der Stromleistung der MVA auf künftig mehr als 41 MW.
Ebenfalls wird die Leistungserhöhung dazu führen, dass die Einspeisung von Fernwärme in das
Fernwärmenetz der Stadtwerke Bielefeld deutlich erhöht werden kann. Dies alles führt, wie aus
energiewirtschaftlicher Sicht auf der Hand liegt, zu einer verbesserten betriebswirtschaftlichen
Situation der gesamten Anlage.
Nur am Rande ist hier zu erwähnen, dass sich dadurch auch die Arbeitsplatzsicherheit der
Beschäftigten der MVA verbessert, wie im Antrag etwa in der Kurzbeschreibung unter Register Nr.
2.2 (dort Ziffer 4.7) ausgeführt wird. Bereits diese Situation begründet ein erhebliches „ privates“
Interesse der MVA Bielefeld-Herford GmbH an der sofortigen Ausnutzbarkeit der Genehmigung.
Daneben ist es als besonderes privates Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch
anerkannt, dass der Betreiber ein Interesse daran hat, nicht auf unabsehbare Zeit an der Errichtung und
dem Betrieb einer genehmigten Anlage gehindert zu sein, wodurch nämlich in aller Regel hohe Kosten
durch Bau- oder Betriebsstillstand verursacht werden.
Vgl. etwa Sellner / Reidt / Ohms, Immissionsschutzrecht und
Industrieanlagen, 3. Aufl. 2006, 3. Teil, Rn. 104 (Seite 235) m. w. N. aus der
Rechtsprechung
Für den Fall, dass die Genehmigung ohne sofortige Vollziehung erteilt worden wäre, und dass dann
ein Rechtsbehelf von Seiten Dritter eingelegt würde, würde zunächst die aufschiebende Wirkung
eintreten und eine Unterbrechung der für die Zeit sofort nach Genehmigungserteilung geplanten
Maßnahmen zur Umsetzung der Genehmigung mit sich bringen. Hier wären also genau diejenigen
Kosten durch Bau- oder Betriebsstillstände zu erwarten, die in der Rechtsprechung bereits
angesprochen worden sind und die ein besonderes privates Interesse an der sofortigen Vollziehung
begründen können. Da es im vorliegenden Fall zum Teil um sehr tiefgreifende Maßnahmen auch an
der vorhandenen Anlagentechnik geht, hätte eine Unterbrechung dieser Tätigkeiten verheerende
Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der Anlage, aber auch – unter dem Blickwinkel des sogleich
anzusprechenden öffentlichen Interesses – auf die Entsorgungssicherheit in der Region.
An einem die fehlenden Interessen Dritter überwiegenden privaten Interesse an der Anordnung der
sofortigen Vollziehung ist deshalb nicht zu zweifeln.
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Daneben treten aber auch unter mehrfachem Aspekt öffentliche Interessen, die eine Anordnung der
sofortigen Vollziehung gebieten. Das gilt insbesondere im Hinblick auf kreislaufwirtschaftsrechtliche
Aspekte.
Zum einen kann die Änderung an der MVA Bielefeld dazu führen, dass Erzeuger und Besitzer von
Abfällen ihre sich aus § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG ergebende Rechtspflicht erfüllen können und Abfälle
nach Maßgabe des § 6 KrW-/AbfG energetisch verwerten können. Auch nach der zur MVA Straßburg
ergangenen Entscheidung des EuGH vom 13.02.2003 ist festzuhalten, dass der Einsatz bestimmter
Abfälle in der MVA Bielefeld wegen der technischen Funktion der Anlage als Heizkraftwerk eine
energetische Verwertung im Sinne von § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG darstellt. Die einwandfreie Funktion
der Anlage einschließlich der zur Genehmigung gestellten Maßnahmen trägt deshalb – für die Region
in hervorgehobener Weise – zur Erfüllung kreislaufwirtschaftsrechtlicher Pflichten bei. Das begründet
ein öffentliches Interesse an der beantragten sofortigen Vollziehung.
Vgl. zur Möglichkeit der energetischen Abfallverwertung in
Müllverbrennungsanlagen am Beispiel der MVA Bremen: OVG Lüneburg,
Beschluss vom 18.01.2006 – 7 ME 136/05 – ZUR 2006, 268 (verfügbar auch
über www.dbovg.niedersachsen.de); vgl. auch die vom Unterzeichner
herbeigeführte Entscheidung des VG Minden, Urteil vom 30.08.2006 – 11 K
689/05 – (www.nrwe.de) zur energetischen Abfallverwertung heizwertreicher
Hygieneabfälle in der MVA Solingen (insoweit rechtskräftig)
Zum anderen liegt es auch im öffentlichen Interesse, mit der zur Genehmigung gestellten
Verbrennungsmaßnahme einen Beitrag dazu zu leisten, dass die sich aus der AbfAblV und der DepV
ergebende Rechtspflicht erfüllt werden kann, wonach nicht vorbehandelte Abfälle nicht mehr direkt
abgelagert werden dürfen. An der Rechtsgültigkeit dieser Vorschriften, die seit dem 01.06.2005 die
Deponierung nicht vorbehandelter Abfälle im Allgemeinen ausschließen, besteht kein Zweifel mehr.
Vgl. unter europarechtlichen Aspekten EuGH, Urteil vom 14.04.2005
– Rs. C-6/03 – (juris); zur unmittelbaren Anwendbarkeit der AbfAblV und
DepV
vgl.
außerdem
BVerwG,
Beschluss
vom
03.06.2004
– 7 B 14/04 –, UPR 2004, 430 f.
Noch immer sind bekanntlich die Vorbehandlungskapazitäten in Deutschland knapp, sodass die
Schaffung weiterer Vorbehandlungskapazitäten zur Sicherstellung einer geordneten und
vorschriftsgemäßen Abfallentsorgung ebenfalls im öffentlichen Interesse liegt.
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VI. VERWALTUNGSGEBÜHR
Die Kosten des Verfahrens werden aufgrund des § 13 GebG NRW der Antragstellerin auferlegt.
Für die Festsetzung der Verwaltungsgebühr werden die im Antrag genannten voraussichtlichen
Änderungskosten von 19.453.200.-Euro (incl. 16% MwSt) zugrunde gelegt.
Über die Höhe der Verwaltungsgebühr, zu den Kosten für die Bekanntmachung des Vorhabens (§ 10 Abs. 3
BImSchG) und zu den Kosten für die Veröffentlichung der Entscheidung gem. § 21a der 9. BImSchV ergeht
ein gesonderter Bescheid.
VII. RECHTSBEHELFSBELEHRUNG
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich an das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL, Leopoldstraße 15,
32756 Detmold zu richten oder zur Niederschrift in einer der Dienststellen des Staatlichen Amtes für Umwelt
und Arbeitsschutz OWL zu erklären.
Falls die Frist durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden sollte,
würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Im Auftrag
(gez. Hohnemann)
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VIII. HINWEISE
A)
Allgemeine Hinweise
1)
Die Genehmigung erlischt nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG unabhängig von der in Abschnitt IV. A)
dieses Genehmigungsbescheides festgelegten Befristung, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage
während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist.
Die Genehmigungsbehörde kann die genannten Fristen auf Antrag aus wichtigem Grunde verlängern,
wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird § 18 Abs. 3 BImSchG. Der Antrag ist
vor Fristablauf schriftlich zu stellen und ausführlich zu begründen.
2)
Es wird darauf hingewiesen, dass neben den Bestimmungen dieses Genehmigungsbescheides
diejenigen vorausgegangener Bescheide zu beachten sind, sofern diese nicht durch den aktuellen
Genehmigungsbescheid geändert oder ersetzt worden sind.
Mit Inbetriebnahme der wesentlich geänderten Müllverbrennungsanlage entfallen insbesondere
folgende Auflagen aus vorhergehenden Bescheiden:
Genehmigungsbescheid vom 26.03.1993, Az. 55.51.020.00/92/0801.1:
B1.1
B2.1 bis B2.4
B2.9, 2.10, 2.13, 2.14, 2.15, 2.16, 2.18, 2.19, 2.21, 2.22, 2.24
3)
Auf die ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten
Ereignissen beim Betrieb von zu überwachenden Anlagen im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen
Umweltämter - Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung vom 21.02.1995 (GV. NRW. S. 196 / SGV.
NRW. 28) wird hingewiesen.
B)
Immissionsschutzrechtliche Hinweise
1)
Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage
ist nach § 15 Abs. 1 BImSchG, sofern nicht eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG
beantragt wird, der zuständigen Behörde (dem Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL)
mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen, wenn
sich die Änderung auf Menschen, Tiere, Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre oder
Kultur- bzw. sonstige Sachgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10
Abs. 1 Satz 2 BImSchG (Zeichnungen, Erläuterungen und sonstige Unterlagen) beizufügen, soweit
diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist.
2)
Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er
dies nach § 15 Abs. 3 BImSchG unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen
Behörde (dem Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL) unverzüglich anzuzeigen. Der
Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus
§ 5 Abs. 3 des BImSchG ergebenden Pflichten beizufügen.
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Bescheid vom 14.12.2006
3)
Der Betreiber hat gemäß § 5 Abs. 3 BImSchG sicherzustellen, dass auch nach einer
Betriebseinstellung von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen
Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für
die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können und vorhandene Abfälle
ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit
beseitigt werden.
C)
Arbeitsschutzrechtliche Hinweise
1)
Der Betreiber hat die Prüffristen für die wiederkehrenden Prüfungen der Anlagenteile und der
Gesamtanlage auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung oder der
Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Im Rahmen der Ermittlung der Prüffristen sind mögliche
rauchgasseitige Abzehrungen im Bereich der drucktragenden Kesselrohre zu berücksichtigen (§ 15
BetrSichV).
2)
Im Rahmen der Inbetriebnahme sind die wesentlichen sicherheitsrelevanten Verbrennungswerte ( CO,
O2 ) ggf. durch externe Messeinrichtungen für die neuen Betriebsbedingungen nachzuweisen.
3)
Die Dampfqualität hinter der Trommel ist durch zusätzliche Probeentnahmen nachzuweisen.
4)
Die vorhandenen wasser- und rauchgasseitigen Messgeräte und Messerfassungssysteme müssen die
neuen Parameter sicher erfassen und sind ggf. auszutauschen.
5)
Das vorhandene Explosionsschutzdokument ist, sofern erforderlich, bis spätestens zur Inbetriebnahme
der geänderten Anlage, zu aktualisieren. Aus dem Explosionsschutzdokument müssen die in § 6 Abs.
2 Betriebssicherheitsverordnung genannten Angaben hervorgehen.
6)
Durch den Arbeitgeber sind die erforderlichen Informationen, die Hinweise zur sicheren Bereitstellung
und Benutzung der Arbeitsmittel geben, zu beschaffen. Bedeutsame Informationen sind bei der
Festlegung von Schutzmaßnahmen einzubeziehen und den Beschäftigten in geeigneter Weise, z. B. in
Form von Betriebsanweisungen und durch Unterweisungen zur Kenntnis zu geben.
7)
Maschinentechnische Anlagen, die dem Geltungsbereich der 9. Verordnung zum Gesetz über
technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte GPSG - Geräte- und Produktsicherheitsgesetz v.
06.01.2004 (BGBL. I Nr. 1 vom 9.1. 2004 S 2, ber. 2004 S. 219) Maschinenverordnung, 9. GPSGV
unterliegen, müssen den Beschaffenheitsanforderungen der Richtlinie 89/37/EG entsprechen und dürfen
erstmals nur in Betrieb genommen werden, wenn die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der
Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen Anhang III der
Richtlinie nachgewiesen ist.
8)
Durch den Arbeitgeber sind für die bereitgestellten Arbeitsmittel Art, Umfang und Fristen der
erforderlichen Prüfungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Zusätzlich sind die
notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die
mit der Prüfung dieser Anlage beauftragt werden.
9)
Für Arbeiten bei der Instandhaltung und Störfällen sind gesonderte Betriebsanweisungen zu erstellen.
Diese Betriebsanweisungen müssen alle Gefährdungen und Schutzmaßnahmen berücksichtigen, die im
Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung
ermittelt worden sind.
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Bescheid vom 14.12.2006
10) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit den Beschäftigten angemessene
Informationen, insbesondere zu den sie betreffenden Gefahren, die sich aus den in ihrer unmittelbaren
Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmittel ergeben, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht selbst
benutzen und – soweit erforderlich – Betriebsanweisungen für die bei der Arbeit benutzten
Arbeitsmittel in für sie verständlicher Form und Sprache zur Verfügung stehen. Die Unterweisungen
sind erforderlichenfalls regelmäßig zu wiederholen.
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IX. ANLAGEN
Anlage A: Antragsunterlagen
Ordner 1 von 2
Antragsunterlagen
Antragsübersicht
Verzeichnis der Antragsunterlagen
Erklärung zu den Anträgen und den Antragsunterlagen
Anschreiben an das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL
Anträge
Antrag auf Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 des BImSchG,
Formular 7
Das beantragte Vorhaben
Darstellung des beantragten Vorhabens
Kurzbeschreibung des beantragten Vorhabens gemäß § 4 Abs. 3 der 9. BImSchV
Lageplan der MVA mit der Darstellung der Standorte der neuen und geänderten
Einrichtungen
Allgemeine Darstellung des Shower-Cleaning-Systems zur Müllkesselreinigung
Allgemeine Darstellung der neuen Kurzschlussrohre in den Müllkesseln zur
Verbesserung des Wasserumlaufes durch einen Müllkessel
Allgemeine
Übersicht
über
die
Ertüchtigungsmaßnahmen
in
den
Rauchgasreinigungsanlagen
Darstellung der Ertüchtigungsmaßnahme in den Sprühtrocknern zur Verbesserung
der Rauchgasvorwäsche und zur Verbesserung der Verdampfungsleistung
Darstellung der Ertüchtigungsmaßnahme in den Vorwäschern zur Verbesserung der
Rauchgasvorwäsche
Darstellung der Ertüchtigungsmaßnahme zur Tropfenabscheidung zwischen
Vorwäscher und Hauptwäscher
Darstellung der Ertüchtigungsmaßnahme in den Aerosolabscheidern zur
Verbesserung der Rauchgasnachwäsche
Darstellung der Ertüchtigungsmaßnahme in den Katalysatoren
Darstellung des erweiterten Turbinenhauses für die neue Dampfturbine
Allgemeine Beschreibung der neuen Dampfturbine
Vereinfachte Darstellung des Wasser-Dampf-Kreislaufes in der MVA
Allgemeine Beschreibung und Darstellung des neuen LUKO
Feuerleistungsdiagramm für einen Müllkessel der MVA nach der
Leistungserhöhung
Beschreibungen zur MVA
Anlagen- und Betriebsbeschreibung der MVA
Grundverfahrensfließbild der MVA
Arbeits- und Gesundheitsschutz in der MVA
Anlagensicherheit und Umsetzung der Störfall-Verordnung 2005 in der MVA
Explosionsschutz in der MVA
Brandschutz in der MVA
Immissionsschutz in der MVA
Abfallentsorgung in der MVA
Gewässerschutz in der MVA
Abwasserentsorgung in der MVA
Natur-, Landschaft- und Bodenschutz in der MVA
Register-Nr.
0.1
0.2
0.3
0.4
1.0
1.1
2.0
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
2.8
2.9
2.10
2.11
2.12
2.13
2.14
2.15
2.16
3.0
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
3.9
3.10
3.11
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Bescheid vom 14.12.2006
Ordner 1 von 2
Antragsunterlagen
Angaben zur MVA in Form von Formularangaben
Funktionsbezogene Gliederung der MVA in Betriebseinheiten, Formular 2
Verfahrensfließbild der MVA (Müllkessel und Rauchgasreinigung der
Verfahrenslinie 1)
Technische Daten der MVA, Formular 3
Betriebsablauf und Emissionen der MVA, Formular 4
Quellenverzeichnis der MVA, Formular 5
Ausführungen zur Abluftreinigung, Formular 6
Ausführungen zur Abwasserentsorgung, Formular A
Ausführungen zu den Produkten und betriebsbedingten Abfällen, Formular B
Ausführungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Formular C
Kartenmaterial zum Standort der MVA
Auszug aus der topographischen Karte des Standortes
Auszug aus der Deutschen Grundkarte des Standortes
Flurkarte des Standortes
Luftbild der MVA
Bauantragsunterlagen zum beantragte Vorhaben
Bauantrag, Formularvordruck
Baubeschreibung, Formularvordruck
Formlose Baubeschreibung
Betriebsbeschreibung, Formularvordruck
Ermittlung der Baukennzahlen für die neuen Baukörper
- Nutzfläche
- Umbauter Raum
Ermittlung der Rohbaukosten und der sonstigen Baukosten
Nachweis der Bauvorlagenberechtigung des Architekten
Erhebungsbogen Statistik zum Bauantrag
Flurkarte mit dem Standort der MVA
Bauordnungsrechtlicher Lageplan der MVA
Bauzeichnungen der Turbinenhauserweiterung als Grundrisse
- Grundriss - Turbinenkeller
- Grundriss + 5,50 m
Bauzeichnungen der Turbinenhauserweiterung als Schnitte, bestehende aus:
- Längsschnitt
- Querschnitt
Bauzeichnungen der Turbinenhauserweiterung als Ansichtszeichnungen, bestehend
aus:
- Ostansicht (Maschinenhauserweiterung)
- Nordansicht (Maschinenhauserweiterung)
- Ansicht längs und quer (Luftkondensatoren)
Gesamtansicht
(Maschinenhauserweiterung,
Luftkondensatoren
und
Rohrleitungsbrücke)
Brandschutzkonzept nach der BauO NRW für das erweiterte Turbinenhaus
Beschreibung der neuen Fahrstraße auf dem Werksgelände
Register-Nr.
4.0
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
4.8
4.9
5.0
5.1
5.2
5.3
5.4
6.0
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
6.6
6.7
6.8
6.9
6.10
6.11
6.12
6.13
6.14
6.15
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Ordner 2 von 2
Antragsunterlagen
Gutachten zum beantragten Vorhaben
Gutachten zu den Immissionsmessungen im Umfeld der MVA (Hygiene-Institut des
Ruhrgebietes)
Schalltechnisches Gutachten zur Leistungserhöhung der MVA
(AKUS GmbH)
Lufthygienisches Gutachten für die geplante Leistungserhöhung
(AKUS GmbH)
Gesundheitsverträglichkeitsprüfung der geplanten Leistungserhöhung
(Hygiene-Institut des Ruhrgebietes)
Umweltverträglichkeitsuntersuchung zur Leistungserhöhung
(TÜV Nord Umweltschutz Roststock)
Gutachterliche Äußerung des TÜV Nord zum beantragten Vorhaben gemäß § 13
Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung
Betriebliche Bestätigungen zum beantragten Vorhaben
Bestätigung der Fachkraft für Arbeitssicherheit über die Beteiligung am beantragten
Vorhaben
Bestätigung des Betriebsarztes über die Beteiligung am beantragten Vorhaben
Bestätigung des Immissionsschutzbeauftragten über die Beteiligung am beantragten
Vorhaben
Bestätigung des Betriebsrates über die Beteiligung am beantragten Vorhaben
Bestätigung des Betriebsbeauftragten für Abfall über die Beteiligung am beantragten
Vorhaben
Bestätigung des Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz über die Beteiligung am
beantragten Vorhaben
Register-Nr.
7.0
7.1
7.2
7.3
7.4
7.5
7.6
8.0
8.1
8.2
8.3
8.4
8.5
8.6
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Bescheid vom 14.12.2006
Anlage B: Anlagedaten
Die wesentliche Änderung
Betriebseinheiten:
BE 4.0
bestehend aus:
der
Müllverbrennungsanlage
bezieht
sich
auf
die
nachstehenden
Abfallverbrennung Verfahrenslinie 1 - Änderung Feuerungswärmeleistung 60 MW
TBE 4.1 Müllkesselanlage 1 - Änderung bestehend aus:
AT 4.1.1 Feuerraum - Bestand AT 4.1.2 Nachverbrennungsraum - Bestand AT 4.1.3 Heizflächenrohrsystem - Änderung ausgeführt als:
• Verdampfer - Änderung • Überhitzer
• Verdampfer - Änderung • Speisewasservorwärmer (Economiser)
AT 4.1.4 Wasser- und Dampftrommel - Bestand AT 4.1.5 Klopfvorrichtung als Reinigungssystem - Bestand AT 4.1.6 Abblase- und Sicherheitsventile - Änderung AT 4.1.7 2 Stütz- und Zündbrenner - Bestand AT 4.1.8 Sprüh-Reinigungssystem - Neu TBE 4.3 Klinikmüllofenanlage - Bestand BE 5.0
bestehend aus:
Abfallverbrennung Verfahrenslinie 2 - Änderung Feuerungswärmeleistung 60 MW
TBE 5.1 Müllkesselanlage 2 - Änderung bestehend aus:
AT 5.1.1 Feuerraum - Bestand AT 5.1.2 Nachverbrennungsraum - Bestand AT 5.1.3 Heizflächenrohrsystem - Änderung ausgeführt als:
• Verdampfer - Änderung • Überhitzer
• Verdampfer - Änderung • Speisewasservorwärmer (Economiser)
AT 5.1.4 Wasser- und Dampftrommel - Bestand AT 5.1.5 Klopfvorrichtung als Reinigungssystem - Bestand AT 5.1.6 Abblase- und Sicherheitsventile - Änderung AT 5.1.7 2 Stütz- und Zündbrenner - Bestand AT 5.1.8 Sprüh-Reinigungssystem - Neu TBE 5.2 Klinikmüllofenanlage 2 - Bestand -
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Bescheid vom 14.12.2006
BE 6.0
bestehend aus:
Abfallverbrennung Verfahrenslinie 3 - Änderung Feuerungswärmeleistung 60 MW
TBE 6.1 Müllkesselanlage 3 - Änderung bestehend aus:
AT 6.1.1 Feuerraum - Bestand AT 6.1.2 Nachverbrennungsraum - Bestand AT 6.1.3 Heizflächenrohrsystem - Änderung ausgeführt als:
• Verdampfer - Änderung • Überhitzer
• Verdampfer - Änderung • Speisewasservorwärmer (Economiser)
AT 6.1.4 Wasser- und Dampftrommel - Bestand AT 6.1.5 Klopfvorrichtung als Reinigungssystem - Bestand AT 6.1.6 Abblase- und Sicherheitsventile - Änderung AT 6.1.7 2 Stütz- und Zündbrenner - Bestand AT 6.1.8 Sprüh-Reinigungssystem - Neu TBE 6.2 Klinikmüllofenanlage 3 - Bestand -
BE 7.0
Wärmenutzung - Änderung -
bestehend aus:
TBE 7.1 Dampfleitungsnetz
TBE 7.2 Dampfturbinenanlage 1 - Änderung bestehend aus:
AT 7.2.1 Dampfturbine 1 - Änderung Schluckvermögen: max. 180 t Dampf/h
AT 7.2.2 Generator 1 - Änderung Wirkleistung: max. 42 MW
TBE 7.4 Fernwärmeanlage
TBE 7.5 Interne Heizungs- und Brauchwasseraufbereitung
TBE 7.6 Dampfkondensationsanlage - Änderung bestehend aus:
AT 7.6.1 Dampfkondensationsanlage (Strang 1-3) - Bestand AT 7.6.2 Dampfkondensationsanlage (Strang 4-5) - Neu -
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Bescheid vom 14.12.2006
BE 8.0 Rauchgasreinigung und Rauchgasableitung der Verfahrenslinie 1
- Änderung -
bestehend aus:
TBE 8.1
TBE 8.2
TBE 8.3
TBE 8.4
TBE 8.5
TBE 8.6
TBE 8.7
TBE 8.8
TBE 8.9
TBE 8.10
TBE 8.11
TBE 8.12
TBE 8.22
TBE 8.13
TBE 8.14
TBE 8.15
TBE 8.16
zweifeldriger Elektrofilter zur Vorentstaubung (Elektrofilter I) - Änderung Rohgasemissionsmeßeinrichtung
Sprühtrockner - Änderung zweifeldriger Elektrofilter zur Nachentstaubung (Elektrofilter II)
Vorwäscher - Änderung Hauptwäscher - Änderung Aerosolabscheider - Änderung Saugzuggebläse (Saugzug I)
Rauchgasklappe
Nebenluftklappe
dampfbeheizter Abgasvorwärmer (DAGAVO)
Abgasplattenwärmetauscher
dampfbeheizter Abgasvorwärmer als HD-Dagavo
Abgasvorwärmung mittels Erdgasfeuerung
Mischkammer für Abgas und Ammoniakwasser
SCR-Reaktor (Katalysator) - Änderung Mischkammer für Abgas und Adsorbens
TBE 8.17 Gewebefilter
AT 8.17.1 Gewebefilterklappen auf der Rohgasseite
AT 8.17.2 Gewebefilterklappen auf der Reingasseite
TBE 8.18
TBE 8.19
TBE 8.20
TBE 8.21
Adsorbensrezirkulationseinrichtung
Saugzuggebläse (Saugzug II)
Reingasemissionsmeßeinrichtung
Abgaskamin 1
BE 9.0 Rauchgasreinigung und Rauchgasableitung der Verfahrenslinie 2
- Änderung -
bestehend aus:
TBE 9.1
TBE 9.2
TBE 9.3
TBE 9.4
TBE 9.5
TBE 9.6
TBE 9.7
TBE 9.8
TBE 9.9
TBE 9.10
TBE 9.11
TBE 9.12
TBE 9.22
zweifeldriger Elektrofilter zur Vorentstaubung (Elektrofilter I) - Änderung Rohgasemissionsmeßeinrichtung
Sprühtrockner - Änderung zweifeldriger Elektrofilter zur Nachentstaubung (Elektrofilter II)
Vorwäscher - Änderung Hauptwäscher
Aerosolabscheider - Änderung Saugzuggebläse (Saugzug I)
Rauchgasklappe
Nebenluftklappe
dampfbeheizter Abgasvorwärmer (DAGAVO)
Abgasplattenwärmetauscher
dampfbeheizter Abgasvorwärmer als HD-Dagavo
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Bescheid vom 14.12.2006
TBE 9.13
TBE 9.14
TBE 9.15
TBE 9.16
TBE 9.17
AT 9.17.1
AT 9.17.2
Abgasvorwärmung mittels Erdgasfeuerung
Mischkammer für Abgas und Ammoniakwasser
SCR-Reaktor (Katalysator) - Änderung Mischkammer für Abgas und Adsorbens
Gewebefilter
Gewebefilterklappen auf der Rohgasseite
Gewebefilterklappen auf der Reingasseite
TBE 9.18
TBE 9.19
TBE 9.20
TBE 9.21
Adsorbensrezirkulationseinrichtung
Saugzuggebläse (Saugzug II)
Reingasemissionsmeßeinrichtung
Abgaskamin 2
BE 10.0
Rauchgasreinigung und Rauchgasableitung der Verfahrenslinie 3
- Änderung -
bestehend aus:
TBE 10.1
TBE 10.2
TBE 10.3
TBE 10.4
TBE 10.5
TBE 10.6
TBE 10.7
TBE 10.8
TBE 10.9
TBE 10.10
TBE 10.11
TBE 10.12
TBE 10.22
TBE 10.13
TBE 10.14
TBE 10.15
TBE 10.16
zweifeldriger Elektrofilter zur Vorentstaubung (Elektrofilter I) - Änderung Rohgasemissionsmeßeinrichtung
Sprühtrockner - Änderung zweifeldriger Elektrofilter zur Nachentstaubung (Elektrofilter II)
Vorwäscher - Änderung Hauptwäscher
Aerosolabscheider - Änderung Saugzuggebläse (Saugzug I)
Rauchgasklappe
Nebenluftklappe
dampfbeheizter Abgasvorwärmer (DAGAVO)
Abgasplattenwärmetauscher
dampfbeheizter Abgasvorwärmer als HD-Dagavo
Abgasvorwärmung mittels Erdgasfeuerung
Mischkammer für Abgas und Ammoniakwasser
SCR-Reaktor (Katalysator) - Änderung Mischkammer für Abgas und Adsorbens
TBE 10.17 Gewebefilter
AT 10.17.1 Gewebefilterklappen auf der Rohgasseite
AT 10.17.2 Gewebefilterklappen auf der Reingasseite
TBE 10.18
TBE 10.19
TBE 10.20
TBE 18.21
Adsorbensrezirkulationseinrichtung
Saugzuggebläse (Saugzug II)
Reingasemissionsmeßeinrichtung
Abgaskamin 3
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Bescheid vom 14.12.2006
BE 26.0
Werksgelände, Werksgebäude und Werksräume
- Änderung -
bestehend aus:
TBE 26.1 Werksgelände Schelpmilser Weg 30 (Altgrundstück)
Gemarkung: Bielefeld
Flur: 56
Flurstück: 984
TBE 26.2 Parkplatz
TBE 26.3 Fahrwege - Änderung TBE 26.4 Wendeplatte
TBE 26.5 Emissionsanzeigetafel
TBE 26.6 Gebäude für die Fahrzeugwaage
TBE 26.7 Verwaltungs- und Sozialgebäude
TBE 26.8 Gebäude für die Abkipphalle
TBE 26.9 Müllbunkergebäude
TBE 26.10 Kesselhaus
TBE 26.11 Werkstattgebäude und Magazin
TBE 26.12 Maschinenhaus (Turbinenhaus) - Änderung Standplatz der Dampfturbine 1 - Änderung Standplatz der Dampfturbine 2 - Bestand TBE 26.13 Verbindungsbrücke vom Maschinenhaus I zum Maschinenhaus II
(Ebene + 5,5 m)
TBE 26.14 Maschinenhaus II (Maschinenhaus zur Aufnahme der Einrichtungen für die
Rauchgasreinigung des 1. Bauabschnittes (RGR1))
TBE 26.15 Maschinenhaus III (Maschinenhaus zur Aufnahme der Einrichtungen für die
Rauchgasreinigung des 2. Bauabschnittes (RGR2))
TBE 26.16 Schornsteinhaus
TBE 26.17 Gebäude Flugstaub- und Altadsorbensbehandlung sowie Schlackenverladung
TBE 26.18 Garagen- und KFZ-Werkstattgebäude
TBE 26.19 Aufstellungsplatz für Luftkondensationsanlage - Änderung bestehend aus:
AT 26.19.1 Aufstellungsplatz für Luftkondensationsanlage (Strang 1-3) - Bestand AT 26.19.2 Aufstellungsplatz für Luftkondensationsanlage (Strang 4-5) - Neu -
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Bescheid vom 14.12.2006
Anlage C: Zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen des Vorhaben
1.
Grundlagen
Gem. § 20 Abs. 1a der „ Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)“ ist für UVP-pflichtige
Anlagen eine zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 1a der 9.
BImSchV genannten Schutzgüter zu erarbeiten. Die zusammenfassende Darstellung ist eine Aufbereitung
aller bewertungs- und entscheidungserheblichen Informationen, die die Genehmigungsbehörde vom
Vorhabensträger, den Verfahrensbeteiligten und aufgrund eigener Ermittlungen erlangt hat.
Sie bezieht sich auf die Auswirkungen und möglichen Wechselwirkungen, die das Vorhaben auf die in § 1a
der 9. BImSchV genannten Schutzgüter
•
•
•
•
•
•
•
•
Menschen
Tiere und Pflanzen
Boden
Wasser
Luft
Klima
Landschaft
Kultur- und sonstige Sachgüter
haben kann.
Die möglichen Umweltauswirkungen beruhen auf Prognosen über das voraussichtliche Verhalten der geänderten Anlage und über hierdurch ausgelöste Umweltprozesse.
Grundlagen der Prognosen sind die Erfahrungen der Praxis sowie Erkenntnisse von Wissenschaft und
Technik. Hierzu gehören Aussagen über Art und Umfang sowie Eintrittswahrscheinlichkeit bestimmter
Umweltauswirkungen insbesondere möglicher Schäden. Die zusammenfassende Darstellung soll danach eine
Gesamtabschätzung der Umweltauswirkungen des Vorhabens enthalten.
Grundlagen und Informationsquellen für die zusammenfassende Darstellung sind:
•
•
•
•
•
•
•
•
die Antragsunterlagen zum Vorhaben,
die Umweltverträglichkeitsuntersuchung des TÜV Nord Umweltschutz Rostock GmbH & Co.
KG vom 27.06.2006 über das Vorhaben,
der Bericht des Hygiene-Institutes des Ruhrgebietes vom 26. Juni 2006 über die Ergebnisse der
Immissionsmessungen im Umfeld der Müllverbrennungsanlage Bielefeld-Herford in der Zeit
vom Dezember 2005 bis Mai 2006,
das Schalltechnische Gutachten zum Vorhaben, erstellt von der AKUS GmbH aus Bielefeld vom
13.06.2006,
das Lufthygienische Gutachten zum Vorhaben, erstellt von der AKUS GmbH aus Bielefeld vom
13.06.2006,
die Gesundheitsverträglichkeitsprüfung vom 27.06.2006 zum Vorhaben, erstellt von Herrn Professor Dr. Ewers vom Hygiene Institut des Ruhrgebietes, Gelsenkirchen,
die Stellungnahmen der Fachbehörden zum Vorhaben und
die Ausführungen der Einwender und deren Gutachter zum Vorhaben.
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Bescheid vom 14.12.2006
1.1.
Allgemeine Vorhabensbeschreibung
Die Müllverbrennungsanlage Bielefeld-Herford GmbH plant am Standort in Bielefeld, Schelpmilser Weg 30,
eine Leistungserhöhung der von ihr dort betriebenen Müllverbrennungsanlage Bielefeld-Herford (MVA).
Mit diesem Vorhaben wird eine bessere Nutzung der Verbrennungskapazitäten der vorhandenen drei Verfahrenslinien dieser Anlage angestrebt. Mit dem Vorhaben ist keine Ausweitung oder Änderung des Abfallartenkataloges der MVA verbunden.
Kern der Leistungserhöhung ist eine Steigerung der Durchsatzleistung der drei Müllkessel um ca. 20 %.
Dazu wird die Dampfleistung jedes Müllkessels von derzeit 52,4 t Dampf/h auf 62,9 t Dampf/h und die
Feuerungswärmeleistung jedes Müllkessels von derzeit 49,4 MW auf 60 MW erhöht.
Zur Verbesserung der Energieerzeugung aus der Abfallverbrennung soll als Ersatz für die vorhandene
Dampfturbine mit 20,4 MW elektrischer Leistung eine neue Dampfturbine mit 35 MW elektrischer Leistung
aufgestellt und betrieben werden. Damit wird sich die Stromleistung der MVA auf insgesamt 41 MW
erhöhen. Derzeit haben die beiden vorhandenen Dampfturbinen in der MVA eine Stromleistung von
zusammen 26 MW.
Mit der Steigerung der elektrischen Leistung muss auch die vorhandene Luftkondensationsanlage (LUKO)
der MVA für die Kondensation des Abdampfes um einen zusätzlichen LUKO erweitert werden.
1.1.1
Die Anlagentechnik
Die MVA wird in Form eines Müllheizkraftwerkes, das aus der Verbrennung von Abfällen Strom und
Wärme erzeugt, ganzjährig durchlaufend, d.h. auch an Sonn- und Feiertagen, in drei Schichten betrieben.
Für die Verbrennung der Abfälle stehen in der MVA 3 Verfahrenslinien - jeweils bestehend aus Müllkesselanlage, Rauchgasreinigungsanlage und Abgasschornstein – sowie einem Klinikmüllofen mit
nachgeschaltetem Heißwasserabhitzekessel zur Verfügung. Darüber hinaus ist den Verfahrenslinien 2 und 3
der MVA jeweils ein eigener Klinikmüllofen ohne Abhitzekesselanlage zugeordnet.
Weiterhin gehören zur MVA die entsprechenden Nebeneinrichtungen wie z.B. der Müllbunker zur Zwischenlagerung der Abfälle, der Annahmebereich für die Abfälle, der Schlackebunker zur Zwischenlagerung
der anfallenden Schlacke, die Flugstaubsilos, und das Reaktionsproduktesilo zur Zwischenlagerung der
Reststoffe aus der Rauchgasreinigung, die beiden Dampfturbinen zur Stromerzeugung, die Fernwärmetauscher und die Fernwärmepumpen zur Abgabe der Fernwärme, der Notstromdiesel zur Notstromversorgung sowie das Heizöl-EL-Tanklager für die Ölversorgung der Hilfs- und Zündbrenner der drei
Müllkessel und des Notstromdiesels.
Verbrannt werden in den drei Müllkesseln der MVA Hausmüll, Sperrmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle. In den drei Klinikmüllöfen der MVA werden Krankenhausabfälle einschließlich ihrer Umverpackung verbrannt.
Mit der bei der Verbrennung des Abfalls frei werdenden Energie wird in den drei Müllkesseln der MVA
Heißdampf erzeugt. Dieser Dampf wird dann nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung durch zwei
Dampfturbinen und durch zwei Fernwärmetauscher zur Strom- und Fernwärmeerzeugung eingesetzt.
Die genaue Art der zur Verbrennung kommenden Abfälle ist im Einzelnen im Abfallartenkatalog der MVA
auf Basis der Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
beschrieben.
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Die durch die Verbrennung der Abfälle entstehenden Verbrennungsabgase werden nach ihrer Reinigung in
den Rauchgasreinigungsanlagen über 3 Abgasschornsteine von je 107 m Höhe in die Atmosphäre abgeführt.
Für die Stromerzeugung stehen in der MVA derzeit zwei Dampfturbinen mit einer elektrischen Leistung von
zusammen 26 MW zur Verfügung. Zur Auskopplung der erzeugten Fernwärme in das Fernwärmenetz der
Stadtwerke Bielefeld GmbH stehen zwei Fernwärmetauscher mit einer thermischen Leistung von zusammen
70 MW zur Verfügung.
Die Abfallanlieferung:
Die Abfälle werden von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, von Abfallentsorgungsunternehmen
und von gewerblichen Abfallerzeugern mit Straßenfahrzeugen bei der MVA angeliefert. Privatpersonen
können bei der MVA keine Abfälle anliefern.
Die Anlieferung des Haus- und Sperrmülls erfolgt vorwiegend durch Müllsammelfahrzeuge, wie z.B.
Trommelfahrzeuge mit Verdichtungseinrichtungen, Presswagen u.ä..
Gewerbeabfall und Klärschlamm werden überwiegend durch Lkw mit geschlossenen Ladungsaufbauten,
geschlossenen Absetzmulden und/oder in geschlossenen Containern angeliefert.
Der Klinikabfall wird in verschlossenen Kunststoffbehältern im Lkw mit geschlossenem, gekühltem und
wärmeisoliertem Ladungsaufbau angeliefert.
Die angelieferten Abfallmengen werden ermittelt, indem jedes anliefernde Fahrzeug vor und nach dem
Abladen der Abfälle auf den geeichten Brückenwaagen der MVA verwogen wird. Die Differenz aus den
Verwiegungen ergibt dann die Menge des jeweils angelieferten Abfalles in der MVA.
Das Abladen von Haus- und Sperrmüll, Gewerbeabfall und vorgetrockneten Klärschlämmen erfolgt in der an
dem Müllbunker der MVA angebauten Abkipphalle. Von dort aus wird der Müll über 11 Abkippstellen davon führen 10 Abkippstellen direkt und eine Abkippstelle über eine Sperrmüllschere in den Müllbunker abgekippt.
Klärschlämme zur Trocknung werden über eine separate Abkippstelle in ein geschlossenes Annahmesilo
gegeben und dort dann bis zu ihrer Trocknung oder Verbrennung zwischengelagert. Durch diese Siloannahme werden Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft aus dem Klärschlamm vermieden.
Der Klinikabfall wird in einem separaten Bereich der MVA angenommen und in einem gekühlten Lagerraum zur Verbrennung bereitgestellt.
Die Abfallzwischenlagerung:
Die Abfallarten Hausmüll und Gewerbeabfall werden im Müllbunker der MVA bis zu ihrer Verbrennung
zwischengelagert. Der feuchte Klärschlamm wird nur in einem geschlossen Silo zwischengelagert. Aus dem
Lagersilo heraus wird der Klärschlamm entweder der Trocknungsanlage der MVA zugeführt oder direkt in
die drei Müllaufgabetrichter der drei Müllkesseln der MVA gepumpt, um von dort aus mit den anderen
Abfällen in den drei Müllkesseln der MVA verbrannt zu werden.
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Der Klinikabfall der zur MVA kommt, wird getrennt von den anderen Abfallarten, einschließlich seiner Umverpackung, gekühlt in den beiden Klinikabfall-Lagerräumen bis zu seiner direkten Verbrennung in den drei
Klinikmüllöfen der MVA zwischengelagert.
Der Müllbunker der MVA ist in Massivbauweise ausgeführt, vollständig eingehaust und als Tiefbunker in
Betonbauweise mit offener Verbindung über die 11 Abkippstellen zur angrenzenden Abkipphalle hin ausgeführt. In diesem Müllbunker können ca. 19.000 m3 Abfälle zwischengelagert werden.
Die beiden Klinkabfall-Lagerräume sind in Massivbauweise ausgeführt und vollständig eingehaust. In den
beiden Räumen können bis zu 25 t Klinikabfall sicher zwischengelagert werden.
Die Rauchgasreinigungsanlagen:
Die Rauchgasreinigungsanlagen der drei Müllkessel der MVA sind gleichartig aufgebaut. Sie bestehen aus
jeweils 8 Stufen zur Rauchgasreinigung. Die einzelnen Stufen der Rauchgasreinigung sind wie folgt
aufgebaut:
1. Stufe:
Elektrofilter I zur Abscheidung des Staubes aus dem Rauchgas
2. Stufe:
Sprühtrockner zur Vorwäsche des Rauchgases und zur Verdampfung des gebrauchten Wäscherwassers
3. Stufe:
Elektrofilter II zur Abscheidung des Reststaubes und der Verdampfungsrückstände aus dem Sprühtrockner
4. Stufe:
Vorwäscher zum Auswaschen von Chlorwasserstoff (HCl), Fluorwasserstoff (HF) und Quecksilber (Hg) aus
dem Rauchgas
5. Stufe:
Hauptwäscher zum Auswaschen von Schwefeldioxid (SO2) aus dem Rauchgas
6. Stufe: Aerosolabscheider zur Nachwäsche des Rauchgases
7. Stufe:
Katalysator zur Entstickung des Rauchgases und zur Zerstörung von organischen Verbindungen im
Rauchgas wie z.B. Dioxine und Furane
8. Stufe:
Gewebefilter mit vorgeschalteter Mischkammer für Rauchgas und Adsorbens (Kalkhydrat, Herdofenkoks
und Gesteinsmehl) zur Nachreinigung des Rauchgases, insbesondere zur Restabscheidung von Schwermetallen und organischen Verbindungen
Das vorstehende Anlagenkonzept der MVA ist detailliert in den Antragsunterlagen zu dem beantragten
Vorhaben dargestellt.
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1.1.2. Bestehende Nutzung des Anlagenstandortes und seiner Umgebung
Die MVA befindet sich auf einem Werksgelände, bestehend aus zwei Grundstücken, am östlichen Stadtrand
der kreisfreien Stadt Bielefeld im Ortsteil Heepen. Auf diesem Werksgelände wird die MVA in Form eines
Müllheizkraftwerkes seit dem 01.07.1981 betrieben. Dieses Werksgelände liegt ca. 5 km ostnordöstlich des
Stadtzentrums von Bielefeld.
Das Werksgelände der MVA ist im Flächennutzungsplan der Stadt Bielefeld als Fläche für Versorgungseinrichtungen ausgewiesen.
Die beiden Grundstücke des Werksgeländes sind allseitig von einem ca. 5 m hohen Erdwall umgeben.
Zusätzlich ist das Hauptgrundstück (Altgrundstück) durch einen Schutzzaun von ca. 2 m Höhe mit aufgesetzter Übersteigsicherung aus Stacheldraht abgesichert.
An die beiden Grundstücke der MVA grenzen an:
im Norden:
gewerbliche Bauflächen gemäß Flächennutzungsplan
im Osten:
gewerbliche Bauflächen und landwirtschaftliche Nutzflächen gemäß Flächennutzungsplan
im Westen:
Gewerbeflächen gemäß Bebauungsplan
im Süden:
Gewerbe- und Industrieflächen gemäß Bebauungsplan
Nordwestlich des Standortes befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft ein Umspannwerk der Stadtwerke
Bielefeld. Im Osten des Standortes sind neben Einzelhöfen keine großflächigen Bebauungen gelegen. Im
Süden und im Westen wird der Standort durch ein Gewerbegebiet begrenzt, an welches sich ein Wohngebiet
anschließt. In unmittelbarer Nachbarschaft westlich des Standortes befindet sich die Kläranlage BielefeldHeepen.
Die nächstgelegenen größeren Wohnnutzungen befinden sich ca. 430 m südlich des Anlagenstandortes
zwischen der Eckendorfer Straße, der Vogteistraße und der Altenhagenen Straße. Im Osten des Anlagenstandortes befinden sich zwei Einzelhöfe mit Wohnnutzung.
Erschlossen wird das Werksgelände über den Schelpmilser Weg als innerörtliche Straße. Diese Straße mündet auf die gut ausgebaute Eckendorfer Straße und auf die Herforder Straße. Beide Straßen verbinden
Bielefeld mit dem überörtlichen Straßennetz.
Das Hauptgrundstück und auch das Nordgrundstück der MVA verfügen über eine direkte bzw. indirekte
Zufahrt auf den Schelpmilser Weg.
2.
Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter
Das Vorhaben der Leistungserhöhung der MVA hat im Wesentlichen unmittelbare Auswirkungen auf die
einzelnen Schutzgüter durch die gas- und staubförmigen Emissionen aus den drei Schornsteinen der Anlage.
Diese Schornsteine haben eine Höhe von 107 m über Grund. Sie sind als die entscheidenden Emissionsquellen der Anlage anzusehen.
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Die gas- und staubförmigen Emissionen aus den anderen Emissionsquellen der Anlage, wie dem Abkippbereich in den Müllbunker, aus der Verladung der betriebsbedingten Abfälle (Schlacke, Stäube und Salze)
und aus der Zwischenlagerung der Betriebshilfsstoffe in Silos und Tanks, haben keinen erwähnenswerten
Anteil an der Immissionsbelastung aus dem Betrieb der MVA. Weiterhin erfahren diese Emissionsquellen
durch das Vorhaben der Leistungserhöhung keine nennenswerten Veränderungen und werden somit nicht
weiter mehr betrachtet.
Darüber hinaus verursacht das Vorhaben durch den Betrieb der MVA, dem Anlieferungsverkehr sowie die
Bauarbeiten an der Anlage Lärmemissionen.
2.1
Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Mensch
Die Betrachtungen der Auswirkungen des Vorhabens zielen auf die natürlichen Lebensgrundlagen des
Menschen und dessen Schutz vor Umweltbelastungen mit möglichen Veränderungen der menschlichen
Gesundheit hin. Hierzu werden unter den einzelnen Schutzgütern wie Luft, Wasser, Boden usw. die prognostizierten Auswirkungen dargestellt, die durch das Vorhaben verursacht werden, da anhand dieser Veränderungen wiederum Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen abgeleitet werden
können.
Auf den Menschen direkt einwirkende Immissionen können in Form von Lärm, Erschütterungen, Licht,
Wärme und ähnliche Erscheinungen durch Bauarbeiten während der Änderung, den An- und Abtransport
von Abfällen und Betriebsmitteln sowie den Anlagenemissionen verursacht werden.
Direkte Auswirkungen aus dem Vorhaben auf den Menschen, z.B. durch die Folgen aus Explosionen und
Bränden, sind aufgrund der vorhandenen und durchzuführenden sicherheitstechnischen Maßnahmen in der
MVA nicht zu erwarten.
2.1.1. Die Auswirkungen durch Lärm
Im Rahmen der Antragserstellung für das Vorhaben der Leistungserhöhung wurde von der AKUS GmbH,
Bielefeld, mit Datum vom 13.06.2006, ein schalltechnisches Gutachten erstellt. (Register 7.2 der Antragsunterlagen.) Mit Schreiben vom 17.11.2006 wurde dieses Gutachten ergänzt.
In dem schalltechnischen Gutachten wurde vorhabensbezogen neben der Änderung und dem geänderten
Betrieb der baulichen und technischen Anlagen in der MVA auch der zu erwartende Fahrzeugverkehr für die
MVA berücksichtigt und hinsichtlich seines Emissionspotentials prognostiziert.
Die durchgeführten Berechnungen des Gutachtens haben ergeben, dass an den maßgeblichen sechs Immissionsorten (Siebenbürger Straße 8, Fohlenwiese 25, Robert-Nacke-Straße 15, Hagenkamp 2, Schelpmilser Weg 60 und Schelpmilser Weg 22), die zugrunde zu legenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm in
der Tagzeit und in der Nachtzeit auch bei dem geplanten Betrieb der MVA eingehalten werden.
Weiterhin werden die Geräuschimmissionen aus der MVA die Lärmspitzenpegel nach TA Lärm für die
Tagszeit und für die Nachtzeit ebenfalls einhalten.
Für den vorhabensbedingten Fahrzeugverkehr, der nur in der Tagzeit stattfindet, schätzte der Gutachter in
seinem Gutachten plausibel ab, dass der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche tagsüber die Immissionsgrenzwerte deutlich unterschreitet. Der betriebsbedingte zusätzliche Verkehrslärm wird keinen signifikanten Einfluss auf die derzeit vorhandene Geräuschsituation am Anlagenstandort verursachen.
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Auf eine Ermittlung der Geräuschvorbelastung konnte in diesem Genehmigungsverfahren verzichtet werden,
da gegenüber den bisherigen Festsetzungen keine Veränderungen eintreten bzw. die Regelungen nach
Nr. 3.2.1 der TA Lärm herangezogen werden können.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche
von dem Vorhaben der Leistungserhöhung somit sichergestellt ist.
2.1.2
Die Auswirkungen durch Erschütterungen, Licht, Wärme und ähnliche Erscheinungen
Aufgrund der Bauart und Betriebsweise der geänderten MVA und bedingt durch die dem Stand der Technik
entsprechenden Bau- und Anlagenausführung sind keine relevanten Beeinträchtigungen durch Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung oder ähnliche Erscheinungen zu erwarten.
2.1.3
Die Auswirkungen durch Luftverunreinigungen
Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Luft haben im Wesentlichen nur die gas- und staubförmigen
Emissionen aus der Verbrennung der Abfälle in den drei Müllkesseln der MVA.
Die gas- und staubförmigen Emissionen aus den anderen Emissionsquellen der Anlage, wie dem Abkippbereich in den Müllbunker, aus der Verladung der betriebsbedingten Abfälle (Schlacke, Stäube und Salze)
und aus der Zwischenlagerung der Betriebshilfsstoffe in Silos und Tanks, haben keinen erwähnenswerten
Anteil an der Immissionsbelastung aus dem Betrieb der MVA. Weiterhin erfahren diese Emissionsquellen
durch das Vorhaben der Leistungserhöhung keine nennenswerten Veränderungen und werden somit nicht
weiter mehr betrachtet.
Die Rauchgase aus den drei Müllkesseln werden nach erfolgter Abgasreinigung über jeweils einen 107 m hohen Schornstein abgeleitet. Aus der Schornsteinhöhe ergibt sich auf Grundlage der Regelungen nach Nr.
4.6.2.5 der TA Luft 2002 die Größe des Beurteilungsgebietes um die MVA als Kreisfläche mit einem Radius
von 5.350 m (50 x 107 m).
Als Untersuchungsgebiet für die Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) des Vorhabens wurde zunächst
das vg. Beurteilungsgebiet der MVA ausgewählt. Wegen der Berücksichtigung möglicher Summationswirkungen der Emissionen des Heizkraftwerkes Schildesche Straße mit den Emissionen der MVA
wurde vorsorglich auch das Beurteilungsgebiet dieses Heizkraftwerkes mit einem Radius von 6.000 m um
den 120 m hohen Schornstein dieser Anlage mit in das Untersuchungsgebiet der UVU für das Vorhaben der
Leistungserhöhung mit aufgenommen.
Das Untersuchungsgebiet für die UVU des Vorhabens schließt somit das Untersuchungsgebiet der MVA
nach der TA Luft 2002 und das Untersuchungsgebiet des Heizkraftwerkes Schildescher Straße nach der TA
Luft 2002 ein. Es erfasst damit:
- den Vorhabensstandort,
- die Beurteilungsgebiete der MVA und des Heizkraftwerkes Schildescher Straße nach Nr. 4.6.2.5 der TA
Luft 2002 und somit das Gebiet mit der höchsten Immissionszusatzbelastung aus dem Betrieb dieser beiden
Anlagen,
- den durch betriebsbedingte Folgen beeinträchtigten Wirk- und Sichtraum und
- den Kompensationsraum für mögliche Ersatzmaßnahmen.
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Die Immissionsvorbelastung:
Im Beurteilungsgebiet um die MVA sind an drei Messorten in der Zeit von Dezember 2005 bis Mai 2006
(Winter/Frühjahr) Immissionsvorbelastungsmessungen durch das Institut für Umwelthygiene und
Umweltmedizin des Hygiene-Institut des Ruhrgebietes, Gelsenkirchen, durchgeführt worden. Damit wurde
die immissionsstärkste Zeit eines Jahres während dieser Messungen erfasst. Die Messungen erfolgten nach
den Bestimmungen der Nr. 4.6 der TA Luft 2002.
Die Immissionsvorbelastungen folgender Luftschadstoffe wurden bei diesen Messungen ermittelt:
- Stickstoffdioxid
- Feinstaub (PM10)
- Schwermetalle im Feinstaub (Antimon, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Cobalt, Kupfer
Mangan, Nickel, Quecksilber, Thallium, Vanadium und Zinn)
- Benzo(a)pyren im Feinstaub
- dampfförmiges elementares Quecksilber in der Luft
- Dioxine und Furane im Schwebstaub
- Staubniederschlag
- Schwermetalle im Staubniederschlag (Antimon, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Cobalt,
Kupfer, Mangan, Nickel, Quecksilber, Thallium, Vanadium und Zinn)
Die Auswahl der Luftschadstoffe erfolgte im Hinblick auf die Emissionsbegrenzungen der 17. BImSchV für
Müllverbrennungsanlagen in Abstimmung mit der zuständigen Fachabteilung des StAfUA OWL. Diese
Auswahl genügt den Anforderungen zur ordnungsgemäßen Bewertung der Luftschadstoffe aus dem Betrieb
einer Müllverbrennungsanlage.
Die Luftschadstoffe von Schwefeldioxid, Chlorwasserstoff, Fluorwasserstoff und Kohlenmonoxid wurden
aufgrund ihres allgemein geringen Immissionsniveaus bei der Immissionsvorbelastungsmessung nicht
ermittelt. Weiter wurde auf die Ermittlung von Benzol verzichtet, da die vergangen Emissionsmessungen
gezeigt haben, dass Benzol in so kleiner Menge emittiert wird, dass der Bagatellmassenstrom deutlich
unterschritten ist.
Die MVA und das benachbarte Heizkraftwerk Schildescher Straße, als ein weiterer bedeutender Emittent der
Region, waren während der vg. Immissionsmessungen in Betrieb.
Die vg. drei Immissionsmessorte
Messort 1:
Messort 2:
Messort 3:
Cornelsen-Verlag, Kammerratsheide
Grundschule Altenhagen, Kafka-Straße
Feuerwache West, Jöllenbecker Straße
wurden auf Basis einer gutachterlichen Ausbreitungsrechnung nach den Vorgaben der TA Luft 2002 sowie
in Abstimmung mit der zuständigen Fachabteilung des StAfUA OWL, unter Beteiligung des Landesumweltamtes NRW, ausgewählt. Die ausgewählten Immissionsmessorte liegen an den Stellen der maximalen
Immissionszusatzbelastung aus dem Betrieb der MVA und des Heizkraftwerkes Schildescher Straße.
Die Immissionsvorbelastungsmessungen haben gezeigt, dass die vorhandene Immissionsvorbelastung der
Immissionsbelastung anderer mit Bielefeld vergleichbarer Städte entspricht. Weithin zeigen die Messungen,
dass die vorhandenen Immissionsvorbelastungen die entsprechenden Immissionsbegrenzungen der TA Luft
2002, der 22. BImSchV und die Zielwerte des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) einhalten bzw.
bei vielen Luftschadstoffen sogar deutlich unterschreiten.
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Die Immissionszusatzbelastung und die Immissionsgesamtbelastung:
Die Immissionsbelastungen durch die MVA werden überwiegend nur von den Emissionen aus den drei 107
m hohen Schornsteinen als die entscheidenden Emissionsquellen dieser Anlage bestimmt. Die Emissionen
aus den anderen Emissionsquellen der Anlage haben keinen nennenswerten Anteil an der Immissionsbelastung aus dem Betrieb der MVA. Weiterhin erfahren diese Emissionsquellen durch das hier zur Genehmigung gestellte Vorhaben keine nennenswerte Veränderung. Somit werden diese Emissionsquellen hier
nicht mehr weiter betrachtet.
Auf Basis der Emissionen aus dem Betrieb der drei Müllkessel der MVA nach der Leistungserhöhung, hat
das Gutacherbüro AKUS GmbH aus Bielefeld die Immissionszusatzbelastung aus dem Betrieb dieser drei
Kessel errechnet und die derzeit vorhandene Immissionsvorbelastung und die Immissionsgesamtbelastung
nach der Leistungserhöhung im Beurteilungsgebiet der MVA durch ein lufthygienisches Gutachten bewertet.
Weiterhin ist durch Herrn Professor Ewers vom Hygiene-Institut des Ruhrgebietes, Gelsenkirchen, eine
Gesundheitsverträglichkeitsprüfung zur Beantwortung folgender Fragen erstellt worden:
1.) wie sich das geplante Vorhaben der Leistungserhöhung auf die Immissionssituation im Stadtgebiet von
Bielefeld und in den angrenzenden Gebieten auswirkt und
2.) ob durch dieses Vorhaben nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung zu erwarten
sind.
Die Bewertung der Immissionsgesamtbelastung zeigt, dass die Immissionen an Luftschadstoffen die Immissions-Beurteilungswerte zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, insbesondere die Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit, einhalten und das es damit aus der Sicht der Luftreinhaltung durch die beantragte Leistungserhöhung nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen kommt.
Weiterhin ist festzustellen, dass die Immissionszusatzbelastung aus dem Betrieb der geänderten Anlage die
vorhandene Immissionsvorbelastung nur unwesentlich, und damit in keinem meßtechnisch erfaßbaren Maße
erhöht. Dabei ist noch zu berücksichtigen, dass bei der Berechnung der Immissionsgesamtbelastung der
Immissionsbeitrag der MVA in ihrem bisher genehmigten Umfang von der Vorbelastung nicht abgezogen
wurde und das damit dieser Immissionsbeitrag doppelt berücksichtigt wurde, weil er auch in der gesamten
Immissionszusatzbelastung der geänderten MVA enthalten ist. Die vorhabensbedingte Änderung der
Immissionsgesamtbelastung aus dem Betrieb der MVA wird dadurch erheblich überschätzt.
Selbst unter diesen sehr ungünstigen Annahmen ist die berechnete Immissions-Zusatzbelastung in Relation
zur Immissionsvorbelastung sehr gering, so dass sich die prognostizierte Gesamtbelastung nur geringfügig
von der Vorbelastung unterscheidet.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die durch die Leistungserhöhung der MVA bedingte
Immissionszusatzbelastung so gering ist, dass die resultierende Immissionsgesamtbelastung sich nicht
messbar von der Immissionsvorbelastung unterscheidet.
Gegenüber dem derzeitigen Zustand, der aus der Sicht des Immissionsschutzes als unkritisch einzustufen ist,
ist damit durch die Leistungserhöhung der MVA keine Zunahme der Häufigkeit oder des Schweregrades von
schädlichen Immissionswirkungen zu erwarten. Überschreitungen der aktuellen Immissionsgrenz- und
Immissionsbeurteilungswerte sind durch die beabsichtigte Leistungserhöhung der MVA somit nicht zu erwarten.
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Die vg. Gesundheitsverträglichkeitsprüfung von Herrn Professor Ewers zur umwelthygienischen und
ökotoxikologischen Bewertung der Immissionen aus dem Betrieb der MVA kommt zu dem Ergebnis, dass
für die Luftschadstoffe der Schutz vor Gesundheitsgefahren und vor erheblichen Nachteilen und erheblichen
Belästigungen gegeben ist und dass das Vorhaben der Leistungserhöhung nicht zu gesundheitsgefährdenden
schädlichen Umwelteinwirkungen führt.
Die Emissionsüberwachung:
Zur Emissionsüberwachung der MVA werden kontinuierliche und diskontinuierliche Emissionsmessungen
im Abgas der drei Verfahrenslinien dieser Anlage nach den Vorgaben in den immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsbescheiden für diese Anlage und den Vorgaben der 17. BImSchV durchgeführt.
Kontinuierlich (ständig) werden folgende Schadstoffarten im Abgas der drei Verfahrenslinien der MVA
gemessen und ausgewertet:
- Gesamtstaub,
- Kohlenmonoxid,
- organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,
- Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid,
- gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff,
- gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff,
- Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid und
- Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber.
Dazu werden die erforderlichen Bezugsgrößen des Rauchgases an
- Sauerstoffgehalt,
- Abgastemperatur,
- Abgasfeuchte,
- Abgasdruck und Abgasvolumen
sowie die Verbrennungstemperatur eines jeden Müllkessels kontinuierlich gemessen und ausgewertet.
Die gemessenen Emissionswerte einschließlich der Bezugsgrößen werden registriert, ausgewertet und
dauerhaft durch entsprechend geeignete Soft- und Hardware aufgezeichnet. Sie werden in die ständig
besetzte Kesselhauswarte der MVA übertragen, so dass eine Kontrolle des Emissionsverhaltens der MVA
jederzeit gewährleistet ist.
Weiterhin werden die kontinuierlich gemessenen Emissionsdaten mit Hilfe des Emissionsfernüberwachungssystems (EFÜ) des Landes Nordrhein-Westfalen direkt an die zuständige Aufsichtsbehörde für die
MVA, das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL, übertragen.
Die diskontinuierlich zu messenden Schadstoffe im Abgas der drei Verfahrenslinien der MVA, wie z.B.
Dioxine, Furane, Benzo(a)pyren, Cadmium, Thallium, Blei, Chrom usw., werden jährlich durch bekannt
gegebene Messinstitute nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt. Die dazu erstellten
Messberichte werden der Aufsichtsbehörde zur Auswertung vorgelegt.
Als Messgeräte und Auswertungseinrichtungen werden nur solche Geräte verwendet, die vom Bundesminister für Umwelt als geeignet anerkannt worden sind.
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Der ordnungsgemäße Einbau und der Betrieb der vg. Geräte und Einrichtungen wird vor ihrer Inbetriebnahme durch einen bekannt gegebenen Sachverständigen nach den §§ 26 und 28 des BImSchG, wie z.B. dem
TÜV Nord, überprüft und bestätigt (Prüfung des ordnungsgemäßen Einbaus, Kalibrierung der Messgeräte).
Je eine Ausfertigung der dazu erstellten Prüfberichte wird der Aufsichtsbehörde für die MVA unverzüglich
vorgelegt.
Die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit dieser Geräte und Einrichtungen wird durch einen entsprechend
bekannt gegebenen Sachverständigen jährlich unangemeldet wiederholt. Die Kalibrierung der
Emissionsmessgeräte wird nach einer wesentlichen Änderung in der MVA, im Übrigen im Abstand von
max. 3 Jahren wiederholt. Je eine Ausfertigung der entsprechenden Prüfberichte werden der Aufsichtsbehörde für die MVA unverzüglich vorgelegt.
Die dargestellte Emissionsüberwachung stellt sicher, dass die MVA jederzeit ordnungsgemäß betrieben wird
und dass eine lückenlose Emissionsüberwachung dieser Anlage gegeben ist.
2.1.4
Die Auswirkungen durch Gerüche
Die in der MVA eingesetzten Abfälle tragen einen erkennbaren Eigengeruch, der im Nahbereich gut
wahrnehmbar ist. Ammoniakwasser als Stoff mit einem stark ausgeprägtem Geruch wird in der MVA nur in
geschlossenen Systemen zwischengelagert und gehandhabt, so dass dessen starker Eigengeruch nicht in die
Umwelt gelangen kann. Darüber hinaus werden derzeit und in Zukunft keine geruchsintensiven Stoffe in der
MVA eingesetzt.
Abfälle werden durch Lkw in der MVA angeliefert. Die Laderäume dieser Fahrzeuge sind abgedeckt, so dass
beim Transport der Abfälle Geruchsstoffe nicht oder nur in unbedeutender Menge ins Freie gelangen. Die
Zeitdauer dieser Restfreisetzungen beschränkt sich - wie Erfahrungen an vergleichbaren Anlagen gezeigt
haben - nur auf wenige Sekunden, da sich durch die von den Fahrzeugen beim Transport hervorgerufenen
Luftturbulenzen die Geruchsstoffe aus den Abfällen schnell bis unter die Geruchsschwelle verdünnen.
Abgeladen werden die Abfälle durch direktes Abkippen in den Müllbunker der MVA.
Zur Vermeidung von Geruchsemissionen aus diesem Bereich wird die Primärverbrennungsluft für die drei
Müllkessel der MVA gemäß den Regelungen des § 3 Abs. 1 der 17. BImSchV aus dem Müllbunker heraus
angesaugt. Dadurch wird in diesem Bereich sichergestellt, dass der Luftdruck im Müllbunker geringer als der
jeweilige Atmosphärendruck ist. Damit werden, so hat die Praxis gezeigt, die bei der Entladung der Abfälle
freigesetzten Geruchsstoffe soweit der Verbrennungsluft der Müllkessel zugeführt, dass, wenn überhaupt,
nur noch in unmittelbarer Nähe des Müllbunkers erkennbare Gerüche aus den Abfällen wahrzunehmen sind.
Wird die Annahme der Abfälle für einen Tag beendet, werden die Tore vor den Abkippstellen des Müllbunkers geschlossen. Dadurch wird das Freisetzen von Geruchsstoffen aus den Abfällen in die Umgebung
weiter verringert.
Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass die Primär-Verbrennungsluft für einen Müllkessel, ca.
100.000 m3/h, die aus dem Müllbunker angesaugt wird, ausreicht, um einen ausreichenden Unterdruck im
Müllbunker zur Vermeidung von Geruchsstoffaustritt in die Umgebung aufrecht zu erhalten. Es wird deshalb
angestrebt, mindestens immer einen Müllkessel in Betrieb zu halten solange Abfälle im Müllbunker
zwischengelagert werden.
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Die bisherigen Erfahrungen haben weiterhin gezeigt, dass in einer Entfernungen von mehr als 50 m vom
Müllbunker, wenn aus dem Müllbunker die Primär-Verbrennungsluft für die Müllkessel der Anlage angesaugt wird - keine Gerüche, auch bei Mitwindrichtung, mehr wahrzunehmen sind. Dies gilt auch für
Schwachwindwetterlagen.
Da die nächstgelegene Nachbarschaft als relevante Immissionsorte der MVA erheblich weiter als 50 m von
dem Müllbunker der Anlage entfernt ist, sind Geruchsstoffemissionen aus dem Betrieb der MVA für die
Nachbarschaft somit nicht bemerkbar. Gerüche aus der MVA haben bislang zu keiner Belästigung oder
Beeinträchtigung der Nachbarschaft dieser Anlage geführt. Mit Sicherheit wird die hier beantragte
Leistungserhöhung daran nichts ändern.
Bei der Verbrennung der Abfälle in den drei Müllkesseln wird ein weitgehender vollständiger Ausbrand erreicht, so dass die zurück bleibende Schlacke, der Flugstaub, das Altadsorbens und das Reaktionsprodukt
weitgehend geruchsneutral sind.
Im Abgas aus der Verbrennung bleiben, wenn überhaupt, nur geringste Mengen an Geruchsstoffen zurück.
Diese Reste werden mit den anderen Schadstoffen im Abgas in den Rauchgasreinigungseinrichtungen der
drei Müllkessel, insbesondere im Adsorbens aus dem Abgas abgeschieden.
Relevante Emissionsquelle für Geruchsstoffe in der MVA kann somit nur der Bereich des Müllbunkers sein.
Der derzeitige Immissionsbeitrag der MVA an Gerüchen in der Nachbarschaft dieser Anlage ist aus den
dargestellten Gründen somit unerheblich und damit irrelevant im Sinne der Regelungen nach Nr. 3.3 der
„ Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL NRW).
Dies wird auch nach der Durchführung des hier zur Genehmigung gestellten Vorhabens der Fall sein, da die
neuen Einrichtungen der MVA dem Stand der Technik zur Geruchsminderung entsprechend ausgeführt und
betrieben werden.
2.2
Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen
Im Untersuchungsgebiet der MVA kommen nur heimische Pflanzen und Tiere vor. Von besonderer Bedeutung sind dabei Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete und Biotope in diesem Gebiet. In dem Untersuchungsgebiet für die UVU des Vorhabens sind z.B. 22 Naturschutzgebiete sowie 2 Natura 2000-Gebiete
vorhanden. In der UVU (Register 7.5 der Antragsunterlagen) zum Vorhaben werden diese Gebiete im
einzelnen beschrieben. Als Natura 2000 Gebiete sind zu nennen das FFH-Gebiet "Sparrenburg" und das
FFH-Gebiet "Östlicher Teutoburger Wald".
Neben den einwirkenden luftgetragenen Schadstoffen sind in Bezug auf Tiere vorwiegend Lärmimmissionen
zu beachten. Lärmimmissionen können potentiell zu einer Beunruhigung der Tiere führen. Empfindliche
Vogelarten können durch Lärm z.B. verdrängt und durch unempfindliche Arten ersetzt werden. Für die
Verlärmung von Tierlebensräumen ist ein Schwellenwert von 50 dB(A) zu beachten. Die Lärmbelastungen
aus dem Betrieb der MVA liegen mit Ausnahme des unmittelbaren Nahbereichs der Anlage deutlich unter
diesem Schwellenwert.
Auf die Pflanzen- und Tierwelt können weiterhin die anlagebedingten und verkehrsbedingten gas- und
staubförmigen Immissionen Einflüsse ausüben. Die zusätzlichen Immissionen aus der Anlage sind bereits
unter dem Kapitel Luft beschrieben worden.
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Danach werden die zum Schutz von Pflanzen dienenden Immissionsgrenzwerte der TA-Luft für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Fluorwasserstoff durch die zu erwartende Immissionsgesamtbelastungen aus
dem Betrieb der MVA nicht überschritten. Selbst bei Betriebsstörungen an der MVA sind keine
Überschreitungen der vg. Immissionsgrenzwerte der TA Luft zum Schutz von Pflanzen aufgrund der
Kurzzeitigkeit solcher Ereignisse zu erwarten.
Naturschutzfachlich wertvolle Bereiche werden von dem Vorhaben nicht unzulässig oder erheblich betroffen. Dies bezieht sich auch auf anlage-, bau-, betriebs- und störfallbedingte Auswirkungen des Vorhabens. Relevante, nachweisbare Schadstoffanreicherungen in Pflanzen und damit in der Nahrungskette, die
durch das geplante Vorhaben verursacht werden könnten, sind aufgrund der geringen Immissionszusatzbelastungen aus dem Vorhaben nicht zu erwarten.
Die Erhaltungsziele der beiden FFH-Gebiete innerhalb des Untersuchungsgebietes, wie z.B. der Schutz der
Fledermäuse und der Schutz der Waldmeister Buchenwälder, werden durch das Vorhaben wegen der
insgesamt geringen Immissionszusatzbelastung aus dem Vorhaben und weil diese Gebiete außerhalb des
Immissionszusatzbelastungsmaximums des Vorhabens liegen, nicht beeinträchtigt.
2.3
Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Boden
Die Funktion des Bodens kann u. a. durch die Versiegelungen am Standort des geplanten Vorhabens sowie
durch den Eintrag von Luftschadstoffen außerhalb des Betriebsgeländes beeinträchtigt werden. Die durch
Luftschadstoffe hervorgerufenen Depositionen können Auswirkungen auf die Bodenqualität und -funktion
haben und zu einer Beeinträchtigung der Bodennutzung führen. Weitere Auswirkungen auf den Boden
können sich durch Ablagerung/Einwirkung von Abfällen aus der Anlage ergeben.
Die Auswirkungen auf den Luftpfad im Normalbetrieb sind bereits unter dem Thema Luft durch die Angabe
der zu erwartenden Immissionszusatzbelastung aus dem Vorhaben dargelegt worden. Da die Beeinträchtigung des Schutzgutes Luft durch die Immissionszusatzbelastung aus dem Vorhaben als gering einzustufen ist, sind danach schädliche Bodenveränderungen durch Schadstoffe über den Luftpfad ebenfalls
nicht zu erwarten.
Bodenveränderungen durch Ablagerung/Einwirkung von Abfällen und Betriebshilfsstoffen aus der MVA
sind ebenfalls nicht zu erwarten, da z.B. die Lagerung der Abfälle zur Verbrennung in einem geschlossenen
Müllbunker, die Lagerung der Betriebshilfsstoffe in geschlossenen Silos und Tanks und die Lagerung der
Rauchgasreinigungsrückstände in geschlossenen Silos stattfindet. Weiterhin erfolgt der Umschlag der
eingesetzten Stoffe weitgehendst in geschlossenen Systemen, unter Berücksichtigung der entsprechenden
Arbeits- und Gewässerschutzanforderungen.
2.4
Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Wasser
Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Grund- und Oberflächenwasser können baubedingt, anlagebedingt und betriebs- und störfallbedingt sein. In Frage kommen dabei auch Einträge über den Luftpfad
oder durch Überbauung und Versiegelung von Flächen.
Das nächstgelegenen bedeutsamen Oberflächengewässer für die MVA ist der in der Nachbarschaft liegende
Bach Lutter.
Das Gelände der MVA liegt mit allen Anlagenteilen und Nebeneinrichtungen außerhalb von wasserrechtlich
besonders zu schützenden Gebieten, wie z.B. Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten.
Weiterhin liegt das Gelände nicht im Einzugsbereich von Wassergewinnungsanlagen.
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Die Lagerung und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in der MVA genügen den Vorschriften des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), den Vorschriften der „ Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)“ und den Technischen Regeln für brennbare
Flüssigkeiten.
Die Abwasserentsorgung und die Niederschlagswasserentsorgung der MVA genügt den gültigen wasserrechtlichen Vorschriften. Die Möglichkeit, dass somit über den Bodenweg Schadstoffe in das Schutzgut
Wasser (Grundwasser und Oberflächenwasser) eingetragen werden, ist somit als sehr gering anzusehen.
Mögliche Schadstoffeinträge in das Schutzgut Wasser aus dem Vorhaben sind somit nur über den Luftpfad
zu erwarten. Diese sind bereits unter dem Kapitel Schutzgut Luft dargestellt worden. Die danach zu
erwartenden Zusatzbelastungen aus dem Vorhaben sind jedoch wie dargestellt gering, so dass eine Gefährdung des Schutzgutes Wasser aus dem Vorhaben somit nicht zu erwarten ist.
Änderungen der Grundwasserstände im Untersuchungsgebiet sind durch die Realisierung des Vorhabens
nicht zu erwarten.
2.5
Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Klima
Regionalklimatisch gesehen gehört das Untersuchungsgebiet zu den Klimabezirken unteres Weserbergland
und Westfälische Bucht. Bedingt durch den städtischen Einfluss unterliegt das Klima im Untersuchungsgebiet im Vergleich zum unbebauten Umland klimatischen Veränderungen. Diese ergeben sich
insbesondere aus der Wärmeabstrahlung der Gebäude und den Freisetzungen von Luftverunreinigungen
durch den Straßenverkehr und dem Hausbrand.
Es dominiert im Untersuchungsgebiet ein ausgeglichenes Klima mit vorherrschenden westlichen Winden.
Die Winter in dem Gebiet sind mäßig kalt und die Sommer sind mäßig warm.
Aufgrund der Lage des Untersuchungsgebietes ist von einer ungehinderten Durchlüftung dieses Gebietes
auszugehen, die eine Schadstoffanreicherung minimiert.
Bedingt durch das Emissionsverhalten und der Ausführung der MVA können die Auswirkungen auf das
lokale Klima als mäßig bzw. als gering eingeschätzt werden.
2.6
Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Landschaft
Das hier beantragte Vorhaben beinhaltet baulich die Erweiterung der vorhandenen Turbinenhalle und der
Aerosolabscheider, die Errichtung eines zusätzlichen Luftkondensators und einer Rohrbrücke. Diese Gebäudeteile und Bauwerke werden auf dem Werksgelände der MVA errichtet. Sie werden in der äußeren
Gestaltung der Farbe und dem Still der vorhandenen Gebäude und Bauwerke angepasst.
Die neuen Bauwerke und Gebäudeteile sind im Verhältnis zu den bisherigen Gebäuden und Bauwerken auf
dem Werksgelände der MVA, wobei die Rauchgasreinigungsanlagen das Aussehen des Werksgeländes
besonders bestimmen, von so untergeordneter Größe und Erscheinung, dass sie damit keinen Einfluss auf das
Landschaftsbild als Schutzgut ausüben.
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2.7
Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Im Untersuchungsgebiet befinden sich eine Reihe von Kulturgütern und sonstigen Sachgütern, wie z.B. die
historischen Häuser und Kirchen der Bielefelder Innenstadt und die Park- und Friedhofsanlagen. Diese Güter
haben alle einen größeren Abstand zum Standort der MVA. Diese könnten somit nur über die Luftschadstoffe, insbesondere nur durch Schwefeldioxid, aus den Schornsteinen dieser Anlage beeinträchtigt
werden.
Aufgrund der insgesamt nur geringfügigen Immissionszusatzbelastung an Luftschadstoffen, insbesondere an
Schwefeldioxid, aus der MVA, ist eine Beeinträchtigung der Kultur- und Sachgüter aus dem Vorhaben im
Untersuchungsgebiet nicht zu erwarten.
2.8
Die Auswirkungen des Vorhabens bei der Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes
Die Maßnahmen zur betrieblichen Gefahrenabwehr, die alle organisatorischen, baulichen und technischen
Maßnahmen der Gefahrenabwehr zum Inhalt haben, sowie alle Maßnahmen zum Brandschutz sind in den
Antragsunterlagen zum Vorhaben dargestellt. Gerade die Brandschutzmaßnahmen, die die MVA in der
Vergangenheit ergriffen hat, wie z.B. die Aufstellung eines Kohlendioxidtanks zum Löschen von Bränden
innerhalb des Müllbunkers, sind bundesweit vorbildlich.
Für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb der MVA werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen,
damit die Umwelt nicht über das übliche Maß hinaus belastet wird. Störungen an den Einrichtungen der
Rauchgasreinigungsanlagen werden durch das Prozessleitsystem der Anlage sowie durch die kontinuierliche
Emissionsüberwachung schnell und zuverlässig erkannt, so dass unverzüglich eingegriffen werden kann, um
unzulässige Emissionen aus der Anlage zu verhindern. Weiterhin haben die Rauchgasreinigungsanlagen in
der MVA keine Bypasskanäle, so dass kein Rauchgas an den einzelnen Stufen der
Rauchgasreinigungsanlagen vorbei geleitet werden kann.
Besondere Veränderungen bei der Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes werden insgesamt nicht
erwartet.
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Anlage D: Entscheidung über die Einwendungen
Nachfolgend werden die zu prüfenden Belange in diesem Verfahren anhand der vorgebrachten
Einwendungen dargelegt; wobei neben den „ gutachterlichen Einwendungen“ vorrangig die Formulierungen
der Einzeleinwender wiedergegeben werden.
1.
Verfahrensfragen / Vollständigkeit der Antragsunterlagen / Umweltverträglichkeitsuntersuchung
Einwendungen:
Wir machen Verfahrensmängel geltend. Die ausgelegten Planunterlagen sind nicht ausreichend, um das
beantragte Vorhaben auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird den rechtlichen Anforderungen nicht gerecht.
Entscheidung:
Das Genehmigungsverfahren ist hinsichtlich des Umfanges, des formellen Ablaufs, der Darlegungen und
Darstellungen in den Antragsunterlagen und des behördlichen Verfahrensablaufes
- im BImSchG,
- in der 9. BImSchV,
- in den VV BImSchG und
- in dem UVPG
geregelt.
Der Verfahrensablauf sowie die Darlegungen und Darstellungen in den Antragsunterlagen entsprechen den
an sie zu stellenden Anforderungen.
Im Nachgang zum Erörterungstermin wurden keine entscheidungserheblichen Unterlagen nachgefordert.
Nachstehende Angaben wurden konkretisiert:
- Eine Darstellung zu der (für die Leistungssteigerung / Mehrbelastung) erforderlichen Dimensionierung
der Anlagentechnik, wobei insbesondere auf jede einzelne Rauchgasreinigungsstufe eingegangen wurde.
- Eine Darlegung zur Einhaltung der Verbrennungsbedingungen gemäß § 4 der 17. BImSchV.
- Eine Bestätigung zum geplanten Luftkondensator, aus der hervorgeht, dass der erforderliche Schallleistungspegel von 99 dB(A) einhaltbar ist.
- Die im Erörterungstermin erwähnten Lärm-Vorbelastungsermittlungen für den Immissionsort I 2 (Fohlenwiese).
- Eine detaillierte Lärmprognose (Nachbesserung) zur Verkehrslärmbelastung „ Schelpmilser Weg – Richtung Herforder Straße“ .
Aus den v.g. Ergänzungen lassen sich keine zusätzliche oder andere erhebliche (nicht schon bekannte)
Auswirkungen auf die Schutzgüter erkennen; insofern ist eine erneute Auslage der Unterlagen und
Erörterung auf einem weiteren Termin nicht erforderlich.
Im Nachgang zu dem Scopingtermin am 10.05.2006 wurde die Antragstellerin über den Umfang der
beizubringenden Unterlagen informiert. Die vorhabenbezogene Umweltverträglichkeitsuntersuchung zur
Änderung der Müllverbrennungsanlage entspricht den Vorgaben des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung, insbesondere dem § 6 UVPG.
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2.
Bauplanungsrecht / Planrechtfertigung / kein Sachbescheidungsinteresse
Einwendungen:
Der Genehmigungsantrag ist unter dem Gesichtspunkt des Raumordnungsrechts und des
Abfallwirtschaftsplanes abzulehnen.
Weiterhin ist der Genehmigungsantrag auf Grund der zivilrechtlichen Vereinbarung (300.000 t/a) wegen
fehlenden Sachbescheidungsinteresses abzulehnen.
Die Müllverbrennungsanlage wird auf Dauer nicht ausgelastet sein; sie kann nicht ökonomisch arbeiten.
Sie produziert im Sommer Wärme, die keine Verwendung findet.
Entscheidung:
Es handelt sich hier um eine vorhandene Müllverbrennungsanlage, die geändert werden soll.
Das Betriebsgrundstück, auf dem das Vorhaben geplant ist, liegt innerhalb der Grenzen des rechtskräftigen
Flächennutzungsplans der Stadt Bielefeld in einer Fläche für „ Versorgungseinrichtungen“ . Das Vorhaben ist
bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen und entspricht dessen Maßgaben. Belange des
Raumordnungsrechts werden nicht berührt.
Der für den Regierungsbezirk aufgestellte Abfallwirtschaftsplan ist nicht für verbindlich erklärt worden.
Die angesprochene zivilrechtliche Vereinbarung ist nicht rechtswirksam.
Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist für eine Bedarfsprüfung kein Raum. Eine
Müllverbrennungsanlage wird wie jede andere industrielle Anlage behandelt.
Hauptzweck einer Müllverbrennungsanlage ist die Entsorgung von Abfällen; die dabei entstehende Wärme
wird über die Dampfkesselanlage in einen geschlossenen Wasser-Dampf-Kreislauf übernommen. Neben der
Versorgung des Fernwärmetauschers wird der Frischdampf mit Hilfe zweier Dampfturbinen auch in Strom
umgewandelt. Die Dampfturbinen werden dem erhöhten Wärmeanfall angepasst.
3.
Vorbelastung / Immissionsprognose
Einwendungen:
Die von der MVA vorgelegten gutachterlichen Feststellungen zu den möglichen Immissionen sind
unvollständig und entsprechen nicht den Anforderungen der TA Luft. Zu befürchten sind unzulässige
lmmissionen, und damit die Nichteinhaltung der festgelegten Grenzwerte. Diese Einschätzung ergibt sich
u.a. aus folgenden Gesichtspunkten:
- Die Messstandorte sind nicht so gewählt, dass sie (insbesondere bei Luftschadstoffen, zu denen auch der
Verkehr erheblich beiträgt) die höchste relative Belastung aufzeigen.
- Die Belastung durch den Schadstoff PM10 ist bedeutsamer als dargestellt.
- Die Messergebnisse zeigen beim dampfförmigen Quecksilber sehr hohe Belastungen. Die Werte sind
höher, als sie nach dem Literaturstudium zu erwarten sind.
- Die lmmissionszusatzbelastungen hinsichtlich der Schadstoffe BaP, Cd, TL, Hg, As, PCDD/PCDF sind
nicht, wie in der AKUS-Studie behauptet, irrelevant.
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Entscheidung:
Der Untersuchungsbericht zu den Vorbelastungsmessungen und die Immissionsprognose wurden dem
Landesumweltamt NRW in Essen zur Prüfung vorgelegt. Das Landesumweltamt NRW kommt zu dem
Ergebnis, dass die Ermittlung der Vorbelastung den Vorgaben der TA Luft entspricht.
Zitat des Landesumweltamtes: „ Der Messbericht enthält alle notwendigen Angaben zu den Messorten,
Messverfahren und zu den Beurteilungskriterien. Die Darstellung der Messergebnisse ist umfassend.
Überschreitungen von Immissionswerten oder anderen Beurteilungswerten wurden nicht festgestellt. Die
Ausführungen des Gutachters sind plausibel.“
Die Immissionsprognose ist plausibel. Die im Gutachten aufgeführten Beurteilungswerte zum Schutz der
menschlichen Gesundheit sind fachlich treffend.
Die Messorte wurden nicht im Hinblick darauf ausgewählt, die durch Verkehrsemissionen verursachte
höchste Belastung zu ermitteln. Es sollte vielmehr die Immissionsbelastung an den Orten erfasst werden, die
am stärksten durch die Emissionen der MVA beeinflusst werden. Messungen an stark verkehrsbelasteten
Straßen ergeben Messwerte, die überwiegend durch die Verkehrsemissionen bestimmt sind. Anhand solcher
Messungen lässt sich der Einfluss der Emissionen der MVA, die in Relation zu den verkehrsbedingten
Immissionsbeiträgen sehr gering sind, nicht abschätzen und quantifizieren.
Die Vorbelastungsmessungen ergaben eine Staubkonzentration (PM10) von 21,38 µg/m³ bis 23,8 µg/m³ als
Mittelwert. An der LUQS (Luftqualitätsüberberwachungssystem) Messstation Bielefeld-Ost des
Landesumweltamtes NRW, welche im Beurteilungsgebiet liegt, wurde in 2005 eine PM10-Konzentration
von 24 µg/m³ im Jahresmittel gemessen; d.h. hier liegt eine gute Übereinstimmung vor.
Bei der Berechnung der Gesamtbelastungen wurden die in den messtechnisch erfassten Vorbelastungen
enthaltenen Immissionsbeiträgen des bereits genehmigten Betriebs nicht in Abzug gebracht. Richtigerweise
müsste bei der Berechnung der Gesamtbelastung der Immissionsbeitrag der genehmigten Anlage von der
Vorbelastung abgezogen werden, da dieser ansonsten doppelt berücksichtigt wird, weil er bereits in der
(gesamten) Zusatzbelastung der geplanten Anlage enthalten ist. Für die Zusatzbelastung setzt der Gutachter
den maximal zulässigen Emissionsgrenzwert für Staub nach der 17. BImSchV an und kommt damit auf eine
max. Zusatzbelastung von 0,1 µg/m³.
Die Berücksichtigung der Stoffe Ammoniak, Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid, die zur Bildung von
sekundären anorganischen Aerosolen beitragen können, führen hier nicht zu einer Unterschätzung der
tatsächlichen Zusatzbelastung durch PM10. Es folgt daraus, dass die Zusatzbelastung durch SO2 und NO2
im Planzustand maximal 0,04 bzw. 0,02 µg/m³ höher ist als im Ist-Zustand (vgl. AKUS GmbH,
Lufthygienisches Gutachten, Tabelle 7.1). Wenn man von der Annahme ausgeht, dass SO2 und NO2
vollständig in Aerosolpartikel umgewandelt werden, und dass weitere Stoffe darin eingelagert werden,
könnte es theoretisch zu einer zusätzlichen PM10-Zusatzbelastung in der Größenordnung von 0,1 µg/m³
kommen. Die Zusatzbelastung durch PM10 im Planzustand läge dann bei ca. 0,2 µg/m³ gegenüber 0,1 µg/m3
im Ist-Zustand. Bei einer PM10-Vorbelastung von im Jahresmittel 20 – 25 µg/m³ ist der
Immissionsgrenzwert von 40 µg/m³ als Jahresmittelwert auch damit sicher eingehalten.
Die Mittelwerte der an den drei Messorten ermittelten Konzentrationen von dampfförmigem Quecksilber
lagen zwischen 14,3 ng/m³ und 22,6 ng/m³. Die Zusatzbelastung ergibt bei Ausschöpfung des
Emissionsgrenzwertes einen Wert von 0,20 ng/m³. Die max. Gesamtbelastung beträgt somit 22,8 ng/m³ und
liegt damit unter dem vom LAI empfohlenen Beurteilungswert von 50 ng/m³ als Jahresmittelwert.
Unabhängig davon, ob die Immissionszusatzbelastungen hinsichtlich der Schadstoffe BaP, Cd, Tl, Hg, As,
PCDD/PCDF irrelevant sind oder nicht, lässt sich anhand der ermittelten Gesamtbelastung feststellen, dass
die zulässigen Immissionsrichtwerte bzw. anerkannten Bewertungskriterien unterschritten werden.
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4.
Gesundheitliche Auswirkungen
Einwendungen:
Die Prüfung der gesundheitlichen Auswirkungen der zu erwartenden Mehrbelastungen genügt nicht den
rechtlichen Ansprüchen. Die diesbezüglichen Gutachten sind ungenügend und unvollständig. In den
vorgelegten Gutachten fehlen u.a.
- ein Abgleich mit der 2. Stufe des Grenzwertes. lt. EU-Richtlinie 1999/30EWG (insbesondere für
Feinstaub),
- eine Begründung für die Einordnung der Gesundheitsgefahren als „ unbedenklich“ ,
- eine Bewertung des Gesamtkrebsrisikos und
.
- eine gesundheitliche Einschätzung der relativ hohen Belastung für Quecksilber im Staubniederschlag
Entscheidung:
Die in den Gutachten aufgeführten Beurteilungswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit, sowie
Orientierungswerte des LAI und Zielwerte nach EU-Richtlinie sind fachlich treffend und wurden auch aus
Sicht des Landesumweltamtes NRW akzeptiert.
Des Weiteren ist anzumerken, dass die Immissionswerte der TA Luft nach 4.1 TA Luft mit einem
Sicherheitszuschlag versehen sind, um Unsicherheiten bei der Ermittlung der Immissionskenngrößen zu
berücksichtigen. Sie gelten auch bei gleichzeitigem Auftreten sowie bei chemischer oder physikalischer
Umwandlung der Schadstoffe in der Atmosphäre.
Nach Artikel 10 der EU-Richtlinie 1999/30/EWG wird die Kommission insbesondere die PM10-Grenzwerte
für die zweite Stufe dahingehend überprüfen, ob sie verbindlich vorgeschrieben werden sollen. Die für 2010
vorgesehene 2.Stufe wird voraussichtlich nicht in der vorliegenden Form in Kraft treten, da die Einhaltung
der vorgesehenen Grenzwerte für Feinstaub nicht nur in Bielefeld, sondern in weiten Teilen der EU bis 2010
nicht erreicht werden kann.
Die zuständige Arbeitsgruppe der EU-Kommission hat in ihrem „ 2nd Position Paper“ angeregt, den für
Stufe 2 vorgesehene Grenzwert für PM10 (als Jahresmittelwert) als „ Zielwert“ zu deklarieren. Eine
Entscheidung ist bisher nicht getroffen worden. Der zur Zeit gültige Wert aus der Verordnung über
Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) wird eingehalten.
Die zu erwartende Immissionsgesamtbelastung, resultierend aus der Immissionsvorbelastung und
Immissionszusatzbelastung, wird auch nach Realisierung der Leistungserhöhung deutlich unterhalb der
Immissionsgrenzwerte, Zielwerte und sonstigen Beurteilungswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit
liegen. Nachteilige gesundheitliche Auswirkungen des beantragten Vorhabens sind daher nicht zu erwarten.
Die Bewertung des Gesamtkrebsrisikos über die relevanten Stoffe der Hintergrundbelastung wurde anhand
der Immissionskenngrößen und der „ Unit Risk“ - Werte nachgereicht. Danach liegt das Gesamtkrebsrisiko
durch die betrachteten Stoffe (Benzol, Arsen, Cadmium, Nickel, Benzo(a)pyren) bei lebenslanger Exposition
im Bereich von 5 x 10-5. Da die geplante Leistungserhöhung nicht zu einer relevanten Erhöhung der
Immissionskonzentrationen dieser v.g. Stoffe führt, ist eine Erhöhung des Gesamtkrebsrisikos nicht gegeben.
Quecksilber war im Staubniederschlag messtechnisch nicht nachweisbar. Insofern wurde als Vorbelastung
die analytische Nachweisgrenze des Messverfahrens (0,03 µg/m²d) angesetzt. Die Diskussion über die
relative Zusatzbelastung ist hier nicht sachdienlich. Entscheidend ist vielmehr, dass durch das Vorhaben der
Immissionswert für die Quecksilberdeposition (unter Berücksichtigung des Emissionsgrenzwertes) zu
weniger als 9 % ausgeschöpft wird, und somit eine Überschreitung dieses Immissionswertes sicher
ausgeschlossen werden kann.
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5.
Lärm
Einwednungen:
Die von der erweiterten Anlage ausgehenden Lärmbelastungen überschreiten wahrscheinlich an mehreren
Punkten die zulässigen Werte. Dabei geht es nicht nur um den Lärm, der von der Anlage selbst ausgeht,
sondern insbesondere auch um den umfangreichen LKW-An- und Abfahrtsverkehr. Mit einer drastischen
Zunahme des Verkehrslärms ist zu rechnen.
Im Einzelnen:
- Das für die MVA dazu erstellte Gutachten ist in wesentlichen Teilen fehlerhaft.
- Es ist fraglich, ob als Messpunkt der am stärksten betroffene Ort berücksichtigt wurde.
- Die Einordnung des Immissionsortes IO 2 als allgemeines Wohngebiet ist wahrscheinlich falsch. An
diesem Messpunkt ist wohl reines Wohngebiet gegeben.
- Die Emissionsquellen sind nicht vollständig berücksichtigt und die Lärmbelastungen werden unterschätzt.
- Am Immissionsort IO 1 liegt die prognostizierte Lärmimmission nur knapp unter dem zulässigen
Richtwert. Bei Berücksichtigung der hinzukommenden Belastungen von anderen Quellen wird der zulässige
Wert wahrscheinlich überschritten.
Entscheidung:
Lärmbedingte Auswirkungen des Vorhabens sind nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm
(TA Lärm) zu beurteilen. Zur Bewertung der Geräusche durch Fahrzeugverkehr ist zusätzlich die
Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) heranzuziehen.
Zu dem Vorhaben wurde von der AKUS GmbH eine schalltechnische Untersuchung und Prognose
vorgelegt. Hierbei wurde auch der LKW-An- und Abfahrtsverkehr berücksichtigt. Das Gutachten zeigt keine
Fehler auf, die die Kernaussage (die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden tags und nachts auch bei
dem zukünftig geplanten Betrieb der MVA an allen Immissionsorten eingehalten) in Zweifel stellen.
Die Auswahl der maßgeblichen Immissionsorte basiert auf den bisher erteilten Genehmigungen. Da sich
keine relevante Veränderung der benachbarten Bebauung eingestellt hat, sind diese Immissionsorte weiterhin
maßgeblich.
Die Einstufung des Immissionsortes IO 2 (Fohlenwiese 25) als allgemeines Wohngebiet (WA) ist
folgerichtig. Der Immissionsort IO 2 befindet sich in einem Wohngebiet an der Nahtstelle zum nördlich
gelegenen Gewerbe- und Industriegebiet. Das Wohngebiet ist durch einen schmalen Grüngürtel vom
Gewerbe- und Industriegebiet getrennt; ein Bebauungsplan für das Wohngebiet existiert nicht. Östlich des
Wohngebietes „ Fohlenwiese“ schließt sich ein weiteres Wohngebiet mit einem deutlich breiteren Grüngürtel
zum Gewerbe- und Industriegebiet an. Dieses Wohngebiet ist per Bebauungsplan als WA-Gebiet
ausgewiesen. Das bisher genehmigte Kontingent von 35 dB(A) wird dort weiterhin unterschritten.
Zur Ermittlung der Lärmbelastung wurden zunächst über eine Rund-Um-Messung um die MVA die
Emissionsdaten (Schallleistungspegel einzelner Gruppen) bestimmt und damit auch die Abstrahlcharakeristik
erfasst. Mit diesen Daten wurden dann Schallausbreitungsrechnungen auf die maßgeblichen Immissionsorte
durchgeführt. Relevante Emissionsquellen wurden vollständig erfasst.
Auf den Immissionsort IO 1 (Siebenbürger Str. 8) wirkt während der Nachtzeit keine relevante Vorbelastung
ein.
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Eine ergänzende Lärmprognose zu der Verkehrslärmbelastung auf dem „ Schelpmilser Weg“ Richtung
„ Herforder Straße“ hat gezeigt, dass die an dem Wohnhaus der Gärtnerei und an den Wohnhäusern
Siebenbürger Straße anzusetzenden Immissionsgrenzwerte um 9 bzw. 10 dB(A) unterschritten werden.
Der Luftkondensator wird so ausgelegt, dass der Schallleistungspegel bei Volllast den Wert von 99 dB(A)
einhält bzw. unterschreitet. Eine Regelung zur Einhaltung des „ Lärm-Immissionswertes Nachts“ entfällt
somit.
6.
Boden- und Wasserbelastung, Naturschutz
Einwendungen:
Die vom erweiterten Betrieb ausgehenden möglichen Bodenbelastungen, Wasserbelastungen und
Immissionen überschreiten wahrscheinlich den zulässigen Wert.
Auch unter Naturschutzgesichtspunkten wird das beantragte Vorhaben abgelehnt. Der
Umweltverträglichkeitsuntersuchung sind Vorbelastungen und der Umfang von früheren
Ausgleichsmaßnahmen nicht vollständig zu entnehmen.
Schwerwiegende Belastungen, zum Beispiel aus einem Bunkerbrand, wurden nicht berücksichtigt.
Der in den Bunkern gelagerte Abfall ist auch als wassergefährdend einzustufen.
Die Einhaltung des Abfallrechts ist nicht sichergestellt.
Entscheidung:
Die Bewertung der Vorbelastung des Bodens im Untersuchungsgebiet wurde anhand der Maßnahmen- und
Prüfwerte nach der Bundes-Bodenschutzverordnung durchgeführt. Der Eintrag von luftgetragenen
Schadstoffen (Zusatzbelastung) ist gering; durch die geplante Leistungssteigerung sind keine schädlichen
Bodenveränderungen zu erwarten. Relevante Belastungen, durch z. B. einen Bunkerbrand, können
ausgeschlossen werden, da die Brandgase weitestgehend über die Abgasreinigung und somit über den Kamin
abgeleitet werden. Zur Unterstützung der Bunkerbrandlöschung wird Kohlendioxid als Löschgas in einem
Tank vorgehalten.
Für das in Anspruch genommene Gelände besteht kein Altlastenverdacht.
Sowohl auf das Oberflächenwasser als auch das Grundwasser werden durch die geplante
Leistungssteigerung unter Berücksichtigung der Vorbelastung keine erheblichen Auswirkungen erwartet.
Wie bereits zuvor ausgeführt sind die luftgetragenen Schadstoffe gering. Die Anlage arbeitet abwasserfrei, so
dass nachteiligen Auswirkungen durch vorhabensbedingte Abwassereinleitungen nicht zu betrachten sind.
Wassergefährdende Stoffe werden in entsprechend geeigneten und zugelassenen Behältnissen, in
Auffangwannen bzw. auf versiegelten, lösungsundurchlässigen Flächen gelagert. Der Bunker entspricht dem
Besorgnisgrundsatz nach dem Wasserhaushaltsgesetz.
Es besteht Einigkeit darüber, dass der in den Bunkern gelagerte Abfall als wassergefährdend einzustufen ist.
Die Verwertung und Beseitigung der betriebsbedingten Abfälle aus der Müllverbrennungsanlage ist schadlos
für die Schutzgüter und erfolgt im Einklang mit den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes (KrW-/AbfG).
Aus der Sicht der Landschaftsbehörde der Stadt Bielefeld stellt das Vorhaben einen Eingriff in Natur und
Landschaft gem. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Landschaftsgesetz (LG) dar. Zur Kompensation dieser Beeinträchtigung
wurden von der Stadt Nebenbestimmungen vorgeschlagen, die im Abschnitt IV C,
Nr. 12 und 13 dieses Bescheides festgeschrieben sind.
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7.
Störfälle
Einwendungen:
Noch erheblichere Ausfälle würden sich bei Störfällen ergeben; diese sind, wie die Erfahrungen bei
vergleichbaren Müllverbrennungsanlagen gezeigt haben, mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Die Planungsunterlagen enthalten hierzu keine Ausführungen.
Entscheidung:
Vorausgeschickt sei, dass es sich hier um eine vorhandene Anlage handelt, für die ein Sicherheitskonzept zur
Anlagensicherheit einschließlich Brandschutz besteht.
Durch das hier beantragte Vorhaben der Leistungserhöhung erfährt die Anlagensicherheit der MVA keine
Veränderung oder Beeinflussung. Die Anlagentechnik ist bzw. wird so ausgelegt, dass sie den mit der
Erweiterung einhergehenden Belastungen sicher standhält.
Die geänderte Feuerungs-/Kesselanlage entspricht hinsichtlich der in den Antragsunterlagen beschriebenen
Aufstellung, Bauart und Betriebsweise den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung.
Die MVA unterliegt den Grundpflichten nach der Störfall-Verordnung, da die im Anhang I Spalte 4 dieser
Verordnung aufgeführten Mengenschwellen durch Art und Menge an zwischengelagerten betriebsbedingten
Abfällen aus der Rauchgasreinigung auf dem Werksgelände der MVA, hier durch Flugstaub, überschritten
werden. Das hier beantragte Vorhaben der Leistungserhöhung verändert diese Situation nicht.
8.
Grundrechte
Einwendungen:
Durch die beabsichtigte Erhöhung der zu verbrennenden Müllmenge werde ich in meinem in Art. 2 des
Grundgesetzes (GG) garantierten Recht auf freie Entfaltung sowie auf Leben und körperliche Unversehrtheit
beeinträchtigt. Weiterhin wird das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) verletzt.
Entscheidung:
Eine Verletzung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit durch die Leistungserhöhung der
MVA ist nicht gegeben, da es – wie bereits im einzelnen dargelegt – hierdurch nicht zu einer wesentlichen
Änderung der Immissionssituation im Umfeld der MVA kommen wird. Der Grad der
Gesundheitsgefährdung durch Luftschadstoffe im Plan-Zustand wird sich nicht von dem im Ist-Zustand
unterscheiden.
Soweit Beeinträchtigungen des Eigentums befürchtet werden, ist festzuhalten, dass zulässige Einwirkungen
hingenommen werden müssen. Mit der Festlegung zulässiger Einwirkungen, z.B. in Form von
Immissionswerten zum Schutz vor Gesundheitsgefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen
Belästigungen hat der Gesetzgeber den Rahmen dessen gesteckt, was jeder Einzelne im Allgemeinen
hinzunehmen hat. Mit den zulässigen Emissionswerten ist der Rahmen dessen gesteckt worden, was ein
einzelner im Regelfall verursachen darf.
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Anlage E: Verzeichnis der Rechtsquellen
Abkürzungen, Bezeichnungen und Fundstellen der zu beachtenden und diesem Genehmigungsbescheid zu
Grunde liegenden Gesetze, Verordnungen, Verwaltungs- und sonstigen Vorschriften in der jeweils zur Zeit
geltenden Fassung:
BImSchG
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen u. ä. Vorgänge (BundesImmissionsschutzgesetz - BImSchG -) vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830) Stand
vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2414)
4. BImSchV
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) vom 14.03.1997 (BGBl. I S.
504) Stand vom 15.07.2006(BGBl. I S. 1623)
9. BImSchV
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über das Genehmigungsverfahren) vom 25.05.1992 (BGBl. I S.
1001) Stand vom 21.06.2005 (BGBl. I S. 1667)
11. BImSchV
Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Emissionserklärungs-Verordnung) - 11. BImSchV - vom 29.04.2004 (BGBl. I S.
694)
17.BImSchV
Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen) - 17.
BImSchV vom 14.08.2003 (BGBl. I S. 1633)
Umwelt-SchadensanzeigeVerordnung
NRW
Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von
umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von zu überwachenden Anlagen im
Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Umweltämter vom 21.02.1995 (SGV NRW.
Nr. 28) Stand 25.09.2001 (BGBl. I S. 726)
UVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 25.06.2005 (BGBl. I
S. 1757) Stand 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407)
VwVfG NRW
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)
vom 12.11.1999 (GV. NRW. S. 600/SGV. NRW. 2010) Stand 06.07.2004 (GV.
NRW. S. 370/SGV. NRW. 2010)
GebG NRW
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) vom 23.08.1999
, Stand vom 05.04.2005 (GV. NRW S. 408/SGV. NRW. 2011).
AVwGebO
NRW
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 03.07.2001 (GV.NRW S. 267/SGV NRW. 2011), Stand
vom 13.06.2006 (GV.NRW S. 250)
BauGB
Baugesetzbuch vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2415)
BauNVO
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung
- BauNVO -) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)
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Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL
Bescheid vom 14.12.2006
BauO NRW
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO
NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 255/SGV. NRW. 232), Stand vom
05.04.2005 (GV. NRW. S. 332)
BaustellV
Baustellenverordnung, Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf
Baustellen vom 10.06.1998 (BGBl. I S. 1283).
TA Luft
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
(Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511)
TA Lärm
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
(Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26.08.98
(GMBl. Nr. 26/1998, S. 503)
GIRL
Geruchsimmissions- Richtlinie - RdErl. des Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft (MURL) vom 29.07.1999 (n.V.)
GPSG
Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und
Produktsicherheitsgesetz) vom 06.01.2004 (BGBl. I S.2 , ber. S. 219)
9. GPSGV
Maschinenverordnung
Neunte Verordnung zum Geräte und Produktsicherheitsgesetz vom 10.05.1993
(BGBl. I S. 704)
14. GPSGV
Druckgeräteverordnung
Vierzehnte Verordnung zum Geräte und Produktsicherheitsgesetz vom 27.09.2002
(BGBl. I Nr. 70 v. 02.10.2002 S. 3777)
ArbSchG
Arbeitsschutzgesetz vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1476).
ArbStättV
Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstätten-Verordnung - ArbStättV -) vom
12.08.2004 (BGBl. I S. 2179)
BetrSichV
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von
Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb
überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen
Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung) vom 27. September 2002 (BGBl.
I S. 3777),
Stand vom 07.07.2005 (BGBl. I S. 2015)
ChemG
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz) vom 20.06.2002
(BGBl. I. S. 2090), Stand vom 13.05.2004 (BGBl. I S. 952)
GefStoffV
Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoff-Verordnung GefStoffV -) vom 23.12.2004 (BGBl. I S. 3758), Stand vom 11.07.2006 (BGBl. I
S. 1577)
VAwS
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über
Fachbetriebe (VAwS) vom 20.03.2004 (GV. NRW. S. 274/SGV. NRW. 77)
WHG
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 19.08.2002 (BGBl. I S. 3245), Stand vom
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Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL
Bescheid vom 14.12.2006
25.06.2005 (BGBl. I S. 1756)
LWG NRW
AVwGebO
NRW
Bekanntmachung der Neufassung des Wassergesetzes für das Land NordrheinWestfalen (Landeswassergesetz- LWG -) vom 25.06.95 (GV. NRW. S. 926/SGV.
NRW. 77), Stand vom 03.05.2005 (GV. NRW. S. 463)
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 03.07.2001 (GV.NRW S. 267/SGV NRW. 2011), Stand
vom 13.06.2006 (GV.NRW S. 250)
KrW-/AbfG
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der
umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz - KrW-/AbfG -) vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705), Stand vom
15.07.2006 (BGBl. I S. 1619)
LG
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft
(Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
21.07.2000 (GV. NRW. 2000 S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom
15.12.2005 (GV. NRW. 2006 S. 35)
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686),
Stand vom 15.07.2006 (BGBl. I S. 1624)
DepV
Verordnung über Deponien und Langzeitlager – Deponieverordnung (DepV) –
vom 24.07.2002 (BGBl. I S. 2807),
Stand vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298)
AbfAblV
Verordnung über die umweltverträglichen Ablagerung von Siedlungsabfällen und
über biologische Abfallbehandlungsanlagen – Abfallablagerungsverordnung
(AbfAblV) vom 20.02.2001 (BGBl. I S. 305),
Stand vom 24.07.2002 (BGBl. I S. 2820)
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