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Mitteilungsvorlage (Anlage zur Mitteilungsvorlage 11/2007)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
539 kB
Datum
15.02.2007
Erstellt
29.01.08, 02:55
Aktualisiert
29.01.08, 02:55

Inhalt der Datei

DURCHSCHRIFT Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Willi-Hofmann-Str. 33 A, 32756 Detmold Müllverbrennungsanlage Bielefeld-Herford GmbH Schelpmilser Weg 30 33609 Bielefeld Detmold, den 14.12.2006 Az.: 51.0088/06/0801A1 GENEHMIGUNGSBESCHEID zur wesentlichen Änderung der Müllverbrennungsanlage durch Erhöhung der Durchsatzleistung I. TENOR Auf den Antrag vom 01.07.2006 wird aufgrund der §§ 16 und 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)∗ in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der 4. BImSchV* und Nr. 8.1a Spalte 1 des Anhanges der 4. BImSchV die Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Müllverbrennungsanlage erteilt. Gegenstand dieser Genehmigung ist: 1. Steigerung der Durchsatzleistung der drei Müllkessel durch Erhöhung der Dampfleistung von jeweils 52,4 t/h auf 62,9 t/h und Erhöhung der Feuerungswärmeleistung von jeweils 49,4 MW auf 60 MW 2. Einbau und Betrieb einer automatisierten Feuerleistungsregelung für die drei Müllkessel 3. Durchführung von Ertüchtigungsmaßnahmen an den drei Rauchgasreinigungsanlagen 4. Verbesserung der Energieerzeugung aus der Abfallverbrennung Standort: Schelpmilser Weg 30, 33609 Bielefeld Gemarkung Bielefeld, Flur 56, Flurstücke 984 und 1088 ∗ die Abkürzungen, Bezeichnungen und Fundstellen der in diesem Bescheid genannten Rechtsvorschriften sind in Abschnitt IX. Anlage E dieses Genehmigungsbescheides aufgeführt. Seite 1 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 Von dieser Genehmigung werden aufgrund von § 13 des BImSchG eingeschlossen: 1. 2. die Erlaubnis nach § 13 Betriebssicherheitsverordnung; die Baugenehmigung nach § 75 BauO NRW; Aufgrund des § 73 BauO NRW wird eine von den in § 32 BauO NRW aufgeführten Baurechtsvorschriften abweichende Größe der Brandabschnitte zugelassen. Das Brandschutzkonzept des Sachverständigen für die Prüfung des baulichen Brandschutzes Herrn Dipl.-Ing. Manfred Kleinhans vom 12.08.2006 ist Bestandteil dieser Genehmigung, die Umsetzung der darin aufgeführten brandschutztechnischen Maßnahmen ist Bedingung für die Zulassung der o. g. Abweichung. Genehmigter Umfang der Anlage und des Betriebes Die Müllverbrennungsanlage besteht aus 3 Verbrennungslinien mit jeweiliger Rauchgasreinigung Feuerungswärmeleistung Dampfleistung 3 x 60 MW 3 x 62,9 t/h Durchsatz gemäß Feuerungsleistungsdiagramm vom 01.07.2006 z. B. bei einem Heizwert von 11.500 kJ/kg = 3 x 18,785 t/h = 493.670 t/a Einsatzstoffe: nach Abfallartenkatalog der MVA, zuletzt umgeschlüsselt durch Bescheid der Bezirksregierung Detmold vom 08.08.2002 Az.: 52-7.17.30 BI/EAK 15 Betriebszeiten: Thermische Behandlung ganzjährig 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr LKW-Lieferverkehr werktags 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr Anordnung der sofortigen Vollziehung Auf den Antrag der bevollmächtigten Rechtsanwälte Brandi Dröge Piltz Heuer & Gronemeyer vom 11.12.2006 - 06/00295/30 Dr.Di./dp - wird gemäß § 80 a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der derzeit geltenden Fassung die sofortige Vollziehung dieses Genehmigungsbescheides angeordnet. Seite 2 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 Emissionsbegrenzungen für Luftverunreinigungen Die Verbrennungsanlage ist so zu ändern und zu betreiben, dass hinsichtlich der abgeleiteten Emissionen der im Abgas der drei Verbrennungslinien enthaltenen luftverunreinigenden Stoffe 1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsbegrenzungen überschreitet: a) Gesamtstaub b) organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, c) gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, d) gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, e) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, f) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, g) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, h) Kohlenmonoxid 10 mg/m³ 10 mg/m³ 10 mg/m³ 1 mg/m³ 50 mg/m³ 100 mg/m³ 0,03 mg/m³ 50 mg/m³ 2. kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsbegrenzungen überschreitet: a) Gesamtstaub b) organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, c) gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, d) gasförmige, anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, e) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, f) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, g) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, h) Kohlenmonoxid 30 mg/m³ 20 mg/m³ 60 mg/m³ 4 mg/m³ 200 mg/m³ 200 mg/m³ 0,05 mg/m³ 100 mg/m³ 3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die folgenden Emissionsbegrenzungen überschreitet: a) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd, Thallium und seine Verbindungen, angegeben als TI, b) c) Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Sb, Arsen und seine Verbindungen, angegeben als As, Blei und seine Verbindungen, angegeben als Pb, Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Cr, Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Co, Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Cu, Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mn, Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Ni, Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als V, Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Sn, Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff), angegeben als As Benzo(a)pyren Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd, wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Co, Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Cr, insgesamt 0,05 mg/m³ insgesamt 0,5 mg/m³ insgesamt 0,05 mg/m³ Seite 3 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 oder Arsen und seine Verbindungen, angegeben als As, Benzo(a)pyren Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd, Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Co, Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Cr, insgesamt 0,05 mg/m³ 4. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die Emissionsbegrenzung für die in Anhang I der 17. BImSchV genannten Dioxine und Furane – angegeben als Summenwert nach dem in Anhang I der 17. BImSchV festgelegten Verfahren – von 0,1 ng/m³ überschreitet und 5. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die folgende Emissionsbegrenzung überschreitet: a) Ammoniak 4 mg/m³ Die vorgenannten Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert (Bezugssauerstoffgehalt). Die Genehmigung wird neben den vorgenannten Bestimmungen zu deren Inhalt und Umfang nach Maßgabe der folgenden Abschnitte dieses Genehmigungsbescheides erteilt: II. III. IV. V. VI. VII. VIII. IX. Antragsunterlagen Anlagedaten Nebenbestimmungen Begründung Verwaltungsgebühr Rechtsbehelfsbelehrung Hinweise Anlagen: A - Auflistung der Antragsunterlagen B - Anlagedaten C - Zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen des Vorhabens D – Entscheidung über die Einwendungen E- Verzeichnis der dem Bescheid zugrunde liegenden Rechtsquellen Seite 4 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 II. ANTRAGSUNTERLAGEN Die im Abschnitt IX Anlage A aufgeführten Antragsunterlagen sind Bestandteil dieser Genehmigung und bestimmen deren Inhalt und Umfang. Die von der Genehmigung erfasste Anlage ist nach Maßgabe der zu diesem Bescheid gehörenden und dort aufgelisteten Antragsunterlagen auszuführen, zu betreiben und instand zu halten, soweit nicht durch die im Abschnitt I –Tenor- aufgeführten Bestimmungen zum Umfang der Genehmigung oder durch die im Abschnitt IV festgesetzten Nebenbestimmungen etwas anderes festgeschrieben wird. Die Antragsunterlagen sind insgesamt mit diesem Genehmigungsbescheid in der Nähe der Betriebsstätte zur Einsichtnahme durch Bedienstete der Aufsichtsbehörden aufzubewahren. III. ANLAGEDATEN Die Änderung der Müllverbrennungsanlage wird einschließlich der zugehörigen Anlagenteile und Nebeneinrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 2 der 4. BImSchV mit den im Abschnitt IX Anlage B dieses Bescheides dargestellten Auslegungen genehmigt. IV. NEBENBESTIMMUNGEN Um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen, werden neben den in Abschnitt I - Tenor - aufgeführten Bestimmungen zum Inhalt und Umfang der Genehmigung zusätzlich die nachstehenden Nebenbestimmungen gem. § 12 Abs. 1 BImSchG festgesetzt: A) Befristung Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach der Bestandskraft dieses Bescheides mit dem geänderten Betrieb der Anlage begonnen worden ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). B) Auflagen des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Allgemeine Auflagen 1) Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der geänderten Anlage ist dem Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss mindestens eine Woche vor dem beabsichtigten Inbetriebnahmetermin vorliegen. Soweit die Inbetriebnahme einzelner Aggregate in größeren Zeitabständen erfolgt, sind die jeweiligen Inbetriebnahmetermine mitzuteilen. 2) Das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL ist über alle besonderen Vorkommnisse, durch welche die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit erheblich belästigt oder gefährdet werden könnte, sofort fernmündlich zu unterrichten; unabhängig davon sind umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Abstellung der Störung erforderlich sind. Dem Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL ist auf Anforderung ein umfassender Bericht über die Ursachen der Störung unverzüglich zuzusenden. Auf die unabhängig hiervon bestehenden Anzeige- und Mitteilungspflichten nach §§ 2 und 3 der Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung und nach § 19 Abs. 1 und 2 der 12. BImSchV wird hingewiesen. Seite 5 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 Lärm 3) Die zu ändernde Anlage ist so zu errichten und zu betreiben, dass die von dieser Anlage einschließlich aller zum Betrieb dieser Anlage notwendigen Nebeneinrichtungen verursachten Geräuschimmissionen folgende Werte - gemessen jeweils 0,5 m vor geöffnetem, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster (von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen) der nachstehend genannten Wohnhäuser nicht überschreiten: An dem Wohnhaus Siebenbürger Str. 8 während der Tagzeit während der Nachtzeit 44 dB(A) 34 dB(A) An dem Wohnhaus Fohlenwiese 25 während der Tagzeit während der Nachtzeit 49 dB(A) 35 dB(A) An den Wohnhäusern Robert-Nacke-Str. 15 und Hagenkamp 2 während der Tagzeit 49 dB(A) während der Nachtzeit 34 dB(A) An dem Wohnhaus Schelpmilser Weg 60 während der Tagzeit während der Nachtzeit 54 dB(A) 39 dB(A) An den Wohnhäusern Schelpmilser Weg 22 und 26a während der Tagzeit während der Nachtzeit 59 dB(A) 44 dB(A) gemessen und bewertet nach den Vorschriften der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26.08.1998. 4) Nach Erreichen des ungestörten Betriebes der wesentlich geänderten Verbrennungsanlage, in jedem Falle frühestens drei Monate bis spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme, ist von einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Stelle ermitteln zu lassen, ob die für das Wohnhaus • Siebenbürger Str. 8 für die Nachtzeit festgelegte Immissionsbegrenzung für Geräusche eingehalten wird. Dabei ist folgendes zu beachten: - Die Ermittlungen sind bei voller Leistung der Anlage sowie bei Betriebsbedingungen durchzuführen, die erfahrungsgemäß zu den höchsten Immissionen führen können. Es darf keine Stelle beauftragt werden, die in derselben Sache bei der Planung oder Errichtung bereits tätig geworden ist. Durch eine entsprechende Beauftragung des Messinstitutes ist sicherzustellen, dass eine Ausfertigung des Messberichts dem Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL unmittelbar und innerhalb von 6 Wochen nach Durchführung der Messungen übersandt wird. Seite 6 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 5) Nach Erreichen des ungestörten Betriebes der neu zu errichtenden Luftkondensatorenanlage, in jedem Falle frühestens drei Monate bis spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme, ist von einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Stelle nachweisen zu lassen, dass der erzeugte Schall-Leistungspegel durch die Luftkondensatorenanlage in Abhängigkeit von der Dampfleistung sowie der Umgebungstemperatur den in den Antragunterlagen dokumentierten Ansätzen (LWA 99 dB(A)) entspricht. Dabei ist folgendes zu beachten: - Die Ermittlungen sind bei den Betriebsbedingungen durchzuführen, die erfahrungsgemäß zu den höchsten Immissionen führen können. Es darf keine Stelle beauftragt werden, die in derselben Sache bei der Planung oder Errichtung bereits tätig geworden ist. Durch eine entsprechende Beauftragung des Messinstitutes ist sicherzustellen, dass eine Ausfertigung des Messberichts dem Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL unmittelbar und innerhalb von 6 Wochen nach Durchführung der Messungen übersandt wird. Luftverunreinigungen Hinweise Gemäß § 13 (1) der 17. BImSchV hat der Betreiber nach wesentlicher Änderung der Verbrennungsanlage bei der Inbetriebnahme durch Messungen einer nach § 26 des BundesImmissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle überprüfen zu lassen, ob die Verbrennungsbedingungen nach § 4 Abs. 2 der 17. BImSchV erfüllt werden. Gemäß § 13 (2) der 17. BImSchV hat der Betreiber nach wesentlicher Änderung der Verbrennungsanlage Messungen einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle zur Feststellung, ob die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der 17. BImSchV erfüllt werden, durchführen zu lassen. Die Messungen sind im Zeitraum von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme alle zwei Monate mindestens an einem Tag und anschließend wiederkehrend spätestens alle zwölf Monate mindestens an drei Tagen durchführen zu lassen. Diese sollen vorgenommen werden, wenn die Anlage mit der höchsten Leistung betrieben wird, für die sie bei den während der Messung verwendeten Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 der 17. BImSchV für den Dauerbetrieb zugelassen ist. 6) Kontinuierliche Messung und Auswertung von Emissionen: • Die kontinuierliche Erfassung von Bezugs- und Betriebsgrößen, • die fortlaufende Überwachung der Emissionen, • der Einbau, die Kalibrierung und die Wartung von kontinuierlich arbeitenden Mess- und Auswerteeinrichtungen sowie • die Auswertung der kontinuierlichen Emissionsmessungen ist entsprechend dem Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit „Bundeseinheitliche Praxis bei der Überwachung der Emissionen – RdSchr. D. BMU v. 13.06.2005 – Az.: IG I 2 – 45053/5“ veröffentlicht im GMBL 2005 Nr. 38, S 795 vom 24. Juni 2005 in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Seite 7 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 Hierbei ist insbesondere zu beachten: Der Einbau von Mess- und Auswerteeinrichtungen ist gemäß Richtlinie VDI 3950 Blatt 3 (Ausgabe Juni 2003) durchzuführen. Der Einbau ist unter Mitwirkung einer gemäß § 26 BImSchG bekannt gegebenen Stelle durchzuführen. Über ihre Mitwirkung stellt die gemäß § 26 BImSchG bekannt gegebene Stelle eine Bescheinigung aus. Eine Ausfertigung dieser Bescheinigung ist dem Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL vorzulegen. Die Verfügbarkeit der Messeinrichtungen muss mindestens 95 % erreichen. Die Messeinrichtungen für die Bestimmung des Sauerstoffbezugsgehaltes müssen eine Verfügbarkeit von 98 % erfüllen. Darüber hinaus müssen die Messeinrichtungen die Verfügbarkeit gemäß Art. 11 Abs. 11 der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlament und des Rates über die Verbrennung von Abfällen (ABl. der EG vom 28.12.2000 Nr. L 332, S. 91, berichtigt durch ABl. EG vom 31.05.2001 Nr. L 145, S. 52) erfüllen. Für Auswerteeinrichtungen muss die Verfügbarkeit mindestens 99 % betragen. Die Kalibrierung und Funktionsprüfung der Messeinrichtungen gemäß § 10 (3) der 17. BImSchV ist gemäß DIN EN 14181 (Ausgabe September 2004) durchzuführen und darüber gemäß Richtlinie VDI 3950 Blatt 2 (Ausgabe April 2002) zu berichten. Hinsichtlich der Nr. 6.5 und 6.6 der DIN EN 14181 gelten für die Überprüfung die Werte des Anhangs III Nr. 3 der 17. BImSchV. Gegebenenfalls sind auch weitere Normen heranzuziehen, wie beispielsweise DIN EN 13526 (Ausgabe Mai 2002) und DIN EN 12619 (Ausgabe September 1999) für Messeinrichtungen, die Flammenionisationsdetektoren einsetzen. Alle Arbeiten an Mess- und Auswerteeinrichtungen dürfen nur von ausgebildetem und in die Bedienung eingewiesenem Fachpersonal unter Beachtung der Bedienungsanleitung des Herstellers ausgeführt werden. Zur regelmäßigen Überprüfung der Mess- und Auswerteeinrichtungen sind Wartungsverträge abzuschließen. Auf Wartungsverträge kann verzichtet werden, wenn der Betreiber über qualifiziertes Personal und entsprechende Einrichtungen zur Wartung verfügt. Nullpunkt und Referenzpunkt sind mindestens einmal im Wartungsintervall zu überprüfen und aufzuzeichnen. Es sind qualitätssichernde Maßnahmen nach Abschnitt 7 der DIN 29 EN 14181 (QAL 3) durchzuführen und zu dokumentieren. Das Wartungsintervall der Messeinrichtungen ist im jeweiligen Eignungsprüfungsbericht dokumentiert. Über alle Arbeiten an Mess- und Auswerteeinrichtungen ist ein Kontrollbuch zu führen, das dem Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL auf Verlangen vorzulegen ist. Weiter sollte die Dokumentation der laufenden Qualitätssicherung nach Abschnitt 7 der DIN EN 14181 (QAL 3) auf Regelkarten erfolgen. Die gespeicherten Daten der Auswerteeinrichtungen einschließlich der zugehörigen Parametrierung (Datenmodell) sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Datenaufzeichnungen sind dem Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL auf Verlangen vorzulegen. Auswerteeinrichtungen dürfen ausschließlich für die Belange der Emissionsüberwachung und der Datenfernübertragung genutzt werden. 7) Für die Auswertung sind als Zeitbasis 30 min vorzusehen. Die Bildung, Normierung Validierung und Klassierung der zu erhebenden Messwerte ist entsprechend dem Anhang E des Erlasses des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit „Bundeseinheitliche Praxis bei der Überwachung der Emissionen – RdSchr. D. BMU v. 13.06.2005 – Az.: IG I 2 – 45053/5“ veröffentlicht im GMBL 2005 Nr. 38, S 795 vom 24.Juni 2005 durchzuführen. Die zur Auswertung nach Anhang B des oben genannten Erlasses erforderliche Parametrierung ist bei der Kalibrierung der Messeinrichtungen unter Beachtung der DIN EN 14181 (Ausgabe September 2004) zu ermitteln. Seite 8 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 8) Als Statussignale zum Erkennen von Beginn und Ende der Betriebszeit bzw. des An- und Abfahrens der Hausmüllkessel der Müllverbrennungsanlage und für die In- und Außerbetriebnahme der Emissionsmesseinrichtungen sowie der dazugehörigen Auswerteeinrichtungen sind folgende Größen heranzuziehen: a.) Beginn der Betriebszeit eines Hausmüllkessels, wenn • die Temperatur im Nachverbrennungsraum des betreffenden Kessels 850 °C ist und • der Sauerstoffgehalt im Nachverbrennungsraum des betreffenden Kessels 16 Vol.% ist und • der Müllzuteilerstößel des betreffenden Kessels sich vorbewegt hat. b.) Ende der Betriebszeit eines Hausmüllkessels, wenn • die Temperatur im Nachverbrennungsraum des betreffenden Kessels • der Müllzuteilerstößel des betreffenden Kessels sich nicht bewegt. 600 °C ist und Für die Messung der Statussignale gelten die gleichen Anforderungen wie für die Messung der Emissionsgrößen. In Absprache mit einem anerkannten Messinstitut für Emissionsmessungen nach § 26 BImSchG und dem Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL können, falls erforderlich, andere Statussignale als oben vorgegeben, zum Erkennen von Beginn und Ende der Betriebszeit der Hausmüllkessel festgelegt werden. 9) Die Ergebnisse der kontinuierlich arbeitenden Emissionsmessgeräte für die drei Verbrennungslinien sind im Rahmen des Emmissionsfernüberwachungssystems EFÜ des Landes NRW alle 24 Stunden und bei Grenzwertverletzungen an das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL zu übermitteln. Die nachfolgend genannten Funktionalitäten sind von dem EFÜ-System zu erfüllen: • Übertragung aller validierten Mittelwerte der Emissionswerte und Betriebsgrößen gemäß den Forderungen dieses Genehmigungsbescheides • Übertragung von Zustandskennungen (Status) zu jedem Mittelwert • Übertragung der jeweils gültigen Grenzwerte und der Standardabweichung zu jeder Messgröße • Einhaltung der EFÜ-Schnittstellendefinition in der jeweils gültigen Fassung • Jederzeitiger Abruf von Daten bis zum aktuellen Zeitpunkt durch das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL • Spontane Datenlieferung durch das Betreibersystem bei Grenzwertverletzungen • Abruf von Daten der letzten 24 Monate durch das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL • Übertragung von erläuternden Kurztexten zu Ereignissen durch den Betreiber • Übertragung einer Kommentierung mit der Übertragung der Ergebnisse • Möglichkeit zur Übertragung von Prozessbildern der überwachten Anlage • Selbstanmeldung von Betreibersystemen beim Rechner der Überwachungsbehörde und Übertragung von Datenmodellen mit Protokollierung • Übertragung von Datenmodelländerungen innerhalb von 24 h Es ist sicherzustellen, dass kein unbefugtes Eindringen in das System über die Datenübertragungsleitung von außen erfolgen kann. Durch geeignete Vorkehrungen müssen bei Fehlverbindungen die Datenübertragung unterbunden und die Verbindung abgebrochen werden. Die Anzahl erfolgloser Wiederholungsversuche ist zu begrenzen. Seite 9 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 Hinweis: Die zurzeit gültige Schnittstellendefinition in der Fassung des Beschlusses des LAI vom 28.09.2005 lässt sich auf der Internetseite des Landesumweltamtes NRW unter www.lua.nrw.de/luft/emissionen/efue.htm finden. 10) Das EFÜ- System ist in die regelmäßige Kalibrierung und Funktionsprüfung der Messeinrichtungen gemäß § 10 (3) der 17 BImSchV durch eine nach § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz bekannt gegebene Stelle einzubeziehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in dem Funktionsprüfbericht ebenfalls zu dokumentieren. 11) Jede Überschreitung der Emissionsgrenzwerte und jeder Ausfall einer automatischen Messeinrichtung länger als vier Halbstundenmittelwerte innerhalb von 24 Stunden ist dem Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL innerhalb von drei Werktagen mit der zyklischen EFÜ- Datenübermittlung zu kommentieren. Die 3-Tage-Melderegelung betrifft nicht Emissionsüberschreitungen, die zu erheblichen Umwelteinwirkungen führen können und unmittelbar gemeldet werden müssen. 12) Die gemäß § 13 (1) in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der 17.BImSchV durchzuführende Überprüfung der Verbrennungsbedingungen ist entsprechend dem Anhang E4 des Erlasses des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit „Bundeseinheitliche Praxis bei der Überwachung der Emissionen – RdSchr. D. BMU v. 13.06.2005 – Az.: IG I 2 – 45053/5“ veröffentlicht im GMBL 2005 Nr. 38, S 795 vom 24.Juni 2005 durchzuführen. 13) Mit Inbetriebnahme der wesentlich geänderten Müllverbrennungsanlage sind Messungen einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebener Stelle zur Feststellung, ob die mit diesem Genehmigungsbescheid festgesetzte Emissionsbegrenzung für Ammoniak eingehalten wird, durchführen zu lassen. Die Messungen sind im Zeitraum von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme alle zwei Monate mindestens an einem Tag und anschließend wiederkehrend spätestens alle zwölf Monate mindestens an drei Tagen durchführen zu lassen. Diese sollen vorgenommen werden, wenn die Anlage mit der höchsten Leistung betrieben wird, für die sie bei den während der Messung verwendeten Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 der 17. BImSchV für den Dauerbetrieb zugelassen ist. 14) Die gemäß § 13 (2) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der 17.BImSchV sowie gemäß Auflage Nr. 13 durchzuführende Ermittlung der Emissionen ist unter Beachtung der in der 17. BImSchV getroffenen Regelungen sowie der Regelungen der Nr. 5.3.2 TA Luft durchzuführen. Insbesondere unter Beachtung der in Nr. 5.3.2.2 bis Nr. 5.3.2.5 TA Luft genannten Messverfahren und Messvorschriften. 15) Mit den Ermittlungen darf keine Stelle beauftragt werden, die in derselben Sache bei der Planung oder Errichtung bereits beratend tätig geworden ist. 16) Über das Ergebnis der Messungen ist ein Messbericht erstellen zu lassen. Der Messbericht soll den Vorgaben der Anlage 2 des Gem. RdErl. „Ermittlung der Emissionen und Immissionen von luftverunreinigenden Stoffen, Geräuschen und Erschütterungen sowie Prüfung technischer Geräte und Einrichtungen“ vom 20.5.2003 (MBl. NRW. S. 924 / SMBl. NRW. 7130) entsprechen und Angaben über die Messplanung, das Ergebnis jeder Einzelmessung, das verwendete Messverfahren und die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Einzelwerte und der Messergebnisse von Bedeutung sind, enthalten. Seite 10 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 17) Durch eine entsprechende Beauftragung des Messinstitutes ist sicherzustellen, dass eine Ausfertigung des Messberichts dem Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL unmittelbar und innerhalb von 6 Wochen nach Durchführung der Messungen übersandt wird. Hinweis: Die in Deutschland nach § 26 BImSchG widerruflich bekannt gegebenen Stellen sind zentral für alle Bundesländer in der Datenbank „Recherchesystem Messstellen und Sachverständige – ReSyMeSa“ erfasst und im Internet unter www.luis-bb.de/resymesa/ zu finden. Arbeitsschutz 18) Am Kesselaustritt ist je eine direkt anzeigende O2 – Messstelle zu installieren. 19) Eine Unterschreitung des minimalen O2 –Gehaltes bzw. eine Überschreitung der zulässigen CO- Werte im Abgas sind in der Warte zu alarmieren. 20) Anhand von betrieblichen Aufzeichnungen ist nachzuweisen, dass durch den Umbau die Wasserdampftemperaturen ( insbesondere vor dem Einspritzkühler ) im Bereich der zulässigen Grenzen bleiben. 21) Der max. Sollwert für die HD-Dampfleistung am Kesselaustritt ( d. h. ohne Sattdampfentnahme von max. 2,9 t/h ) ist in der Leittechnik auf max. 60 t/h zu begrenzen. 22) Die vorhandenen Gefährdungsbeurteilungen sind sowohl für den Bereich der erlaubnispflichtigen Arbeitsmittel als auch für den der nicht erlaubnisbedürftigen Arbeitsmittel zu aktualisieren. Bis zur Inbetriebnahme sind die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen, bezogen auf die Tätigkeiten und die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel, zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes vorzusehen und zu dokumentieren. Erforderliche Prüf- und Betriebsvorschriften sind festzulegen bzw. zu erstellen. (§§ 5/6 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG/ Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV). C) Auflagen der Stadt Bielefeld Bauamt 1) Der/Die Bauherr/-in oder Bauleiter/-in hat den Beginn der Bauarbeiten mindestens eine Woche vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde schriftlich unter Verwendung des beigefügten Vordrucks mitzuteilen (§ 75 (7) BauO NRW). 2) Die Fertigstellung des Rohbaues und die abschließende Fertigstellung genehmigter baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen (§ 63 (1) BauO NRW) sind der Bauaufsichtsbehörde vom Bauherrn/von der Bauherrin jeweils eine Woche vorher anzuzeigen, um der Bauaufsichtsbehörde eine Besichtigung des Bauzustandes zu ermöglichen. Dabei muss das Datum der jeweiligen Fertigstellung in der Anzeige angegeben werden (§ 82 (2) BauO NRW). Seite 11 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 3) Spätestens bei Baubeginn ist folgender Nachweis einzureichen (§ 11 Abs. 2 BauPrüfVO): Nachweis über die Standsicherheit, der von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BauO NRW geprüft sein muss. Hinweis: Auf Antrag kann auch die Bauaufsichtsbehörde den o.g. Nachweis prüfen (§ 68 Abs. 5 BauO NRW). Der genannte Nachweis ist in diesem Fall 2-fach einzureichen. Die stichprobenhaften Kontrollen der Bauausführung werden dann von der Bauaufsichtsbehörde durchgeführt. 4) Spätestens bei Baubeginn sind die Sachverständigen zu benennen, die stichprobenhaften Kontrollen der Bauausführung beauftragt worden sind. Diese betreffen im einzelnen: den Nachweis der Standsicherheit. 5) Spätestens bei Baubeginn ist der Fachbauleiter Brandschutz zu benennen, welcher für die ordnungsgemäße Umsetzung des genehmigten Brandschutzkonzeptes vom 12.08.2006 auf der Baustelle verantwortlich ist (§ 54 (2) i.V.m. § 59 a (3) BauO NRW). 6) Mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung ( § 82 (1) BauO NRW ) ist die Bescheinigung des Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit einzureichen, wonach er sich durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt hat, dass die baulichen Anlagen entsprechend des geprüften Nachweises errichtet oder geändert worden sind. 7) Vor der Inbetriebnahme der baulichen Anlage sind – sofern betroffen – folgende Anlagen und Einrichtungen technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige prüfen zu lassen (TPrüfVO): 1. Prüfungen durch staatlich anerkannte Sachverständige: lüftungstechnische Anlagen elektrische Anlagen Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsstromversorgung Brandmeldeanlagen, Alarmierungseinrichtungen Rauchabzugsanlagen, Überdruckanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen 2. Prüfungen durch Sachkundige: ortsfeste, nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen tragbare Feuerlöscher Einrichtungen zum selbsttätigen Schließen von Rauch- und Feuerschutzabschlüssen (z. B. Türen, Tore, Klappen) Spätestens bis zur Bauzustandsbesichtigung (abschließende Fertigstellung) sind die Prüfberichte vorzulegen. 8) Der vorhandene Feuerwehrplan ist um die mit diesem Bescheid genehmigten Maßnahmen fortzuschreiben. mit den Landschaftsbehörde 9) Bei den Arbeiten ist die DIN 18.920, Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen zu beachten und einzuhalten. Seite 12 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 10) Im Kronentraufbereich des angrenzenden Gehölzbestandes des Walles sind keine Bodenaufschüttungen oder Abgrabungen vorzunehmen, keine Maschinen einzusetzen oder abzustellen und keine Baumaterialien zu lagern. Dafür sind entsprechende Baustelleneinrichtungsflächen anzulegen. 11) Überschüssiger Boden ist durch Abfahren ordnungsgemäß zu entsorgen. 12) Als Kompensationsmaßnahme wird die Aufforstung einer städtischen Ackerfläche (Gemarkung Jöllenbeck, Flur 10, Flurstück 561) in der Größe von 300 m² festgesetzt. Die Aufforstung wird von der Forstabteilung der Stadt Bielefeld durchgeführt. Das für die Aufforstung erforderliche Ersatzgeld in Höhe von 1.596,00 Euro (369,00 Euro Maßnahmenkosten plus 1.227,00 Euro Wertminderungskosten) ist innerhalb von 3 Wochen nach Baubeginn unter Verwendung des Stichwortes: MVA Leistungserhöhung, auf das Konto Nr. 26 der Sparkasse Bielefeld, Bankleitzahl 48050161 zu bezahlen. Das erforderliche Kassenzeichen hierzu erhalten Sie von der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Bielefeld (siehe Ziffer 14) 13) Für die Unterhaltung der in Ziffer 12 genannten Aufforstung wird ein Betrag von 174,00 Euro festgesetzt. Dieser Betrag ist innerhalb von 3 Wochen nach Baubeginn unter Verwendung des Stichwortes: MVA Leistungserhöhung, auf das Konto Nr. 26 der Sparkasse Bielefeld, Bankleitzahl 48050161 zu bezahlen. Das erforderliche Kassenzeichen hierzu erhalten Sie von der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Bielefeld (siehe Ziffer 14) 14) Der Baubeginn ist der, Stadt Bielefeld, Umweltamt, Unteren Landschaftsbehörde, Frau Sternitzke, Tel. 0521/51-8041, Fax: 0521/51-3395, E-Mail: umweltamt@bielefeld.de) mindestens 3 Werktage vorher telefonisch oder schriftlich anzuzeigen. Seite 13 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 V BEGRÜNDUNG 1. Rechtsgrundlage und Verfahrensablauf Mit Antrag vom 01.07.2006 beantragte die Gesellschaft Müllverbrennungsanlage Bielefeld-Herford GmbH gem. § 16 BImSchG die Genehmigung zur wesentlichen Änderung der bestehenden Müllverbrennungsanlage durch den im Tenor dieses Bescheides näher bezeichneten Umfang. Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um die wesentliche Änderung und den geänderten Betrieb der in Spalte 1 Nr. 8.1a des Anhanges zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) genannten genehmigungsbedürftigen Anlage. Für das Vorhaben wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Für die Entscheidung über den Antrag ist nach § 1 Abs. 1 ZustVOtU NRW und Nr. 10.1.1 der Anlage dieser Verordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW und § 3 Nr. 1 Bürokratieabbaugesetz OWL vom 16.03.2004 (GV. NRW. S. 134) das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL zuständig. Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erfolgte nach den Bestimmungen des BImSchG und der 9. BImSchV in Verbindung mit den VVGen.Verf.BImSchG. Das Vorhaben wurde entsprechend § 10 Abs. 3 des BImSchG am 14.08.2006 im Amtsblatt der Bezirksregierung Detmold und in den Tageszeitungen, die im Bereich des Untersuchungsgebietes verbreitet sind, öffentlich bekannt gemacht. Der Antrag und die Antragsunterlagen haben danach vom 21.08.2006 bis zum 20.09.2006 beim Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL, Dienstgebäude Bielefeld zur Einsicht ausgelegen. Während der Auslegung und bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (04.10.2006) konnten Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich bei der v. g. Behörde erhoben werden. Der Antrag mit den zugehörigen Antragsunterlagen wurde den im Genehmigungsverfahren zu beteiligenden Behörden und Stellen, und zwar • die Stadt Bielefeld, • die Bezirksregierung Detmold (Landschaft) • die Bezirksregierung Detmold (Abfallwirtschaft) • das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW • das Landesumweltamt NRW, • die Bürgerinitiative Baumheide • die Bürgerinitiative GiftmülldepoNie als Anrainer • die Gemeinde Leopoldshöhe, • die Stadt Herford, • die Stadt Bad Salzuflen, sowie im Hause des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz OWL • das Dezernat 24 (Arbeitsschutz) und • das Dezernat 35.2 (Immissionsschutz). zur fachlichen Prüfung und Stellungnahme zugeleitet. Seite 14 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 Die Behörden und Stellen haben den Antrag und die Unterlagen geprüft und in ihren Stellungnahmen Anregungen und Bestimmungen zum Umfang der Genehmigung, Nebenbestimmungen sowie Hinweise vorgeschlagen, unter denen sie ihre Zustimmung erteilen. Die während der Einwendungsfrist vorgebrachten Einwendungen wurden am 30.10. und 31.10.2006 in der Stadthalle Bielefeld gemeinsam mit den Einwendern, der Antragstellerin und den betroffenen Behörden erörtert. Über die Erörterung wurde ein Wortprotokoll gefertigt. 2. Zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen des geplanten Vorhabens Gem. § 20 Abs. 1a der 9. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (9. BImSchV) ist eine zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 1a der 9. BImSchV genannten Schutzgüter zu erarbeiten. Die zusammenfassende Darstellung ist eine Aufbereitung aller bewertungs- und entscheidungserheblichen Informationen, die die Genehmigungsbehörde vom Vorhabensträger, den Beteiligten und aufgrund eigener Ermittlungen erlangt hat. Die Zusammenfassende Darstellung befindet sich im Abschnitt IX Anlage C dieses Bescheides. 3. Bewertung der Auswirkungen des geplanten Vorhabens Soweit nicht bereits wertende Elemente in der zusammenfassenden Darstellung enthalten sind, wird hier eine von den wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens ausgehende Bewertung anhand der zugrunde zu legenden maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgenommen. Maßgebliche Vorschriften für die Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens über den Luftpfad sind die TA Luft und TA Lärm, die Beurteilungsmaßstäbe für die Bewertung der Schädlichkeit der abgeschätzten Vorbelastungen und prognostizierten Zusatzbelastungen enthalten. Darüber hinaus werden für die Luftschadstoffe, für die in den vorgenannten Vorschriften keine verbindlichen Immissionsgrenzwerte zum Schutz vor Gesundheitsgefahren und zum Schutz vor erheblichen Nachteilen und Belästigungen enthalten sind, auf anerkannte Standards des LAI zurückgegriffen. Das in § 5 des BImSchG enthaltene Gebot zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen hat der Gesetz- und Verordnungsgeber - über die Anforderungen zur Vorsorge nach Nr. 5 der TA Luft 2002 hinaus mit Erlass der 17 BImSchV berücksichtigt und z.B. mit Anforderungen an die Anlagentechnik, die Feuerung, die Emissionsbegrenzung und die Emissionsüberwachung auch konkret in materielles Recht umgesetzt. Die Abschätzung der Immissionsbelastung hat gezeigt, dass sich die zusätzlichen Immissionen von luftverunreinigenden Stoffen auf die vorhandene Immissionssituation nicht wesentlich auswirken. Dies gilt sowohl für die Stoffe, für die in der TA Luft Immissionswerte festgelegt sind, als auch für diejenigen Stoffe, für die keine Immissionswerte festgelegt sind. Die Immissionswerte nach Nr. 4.2 TA Luft zum Schutz der menschlichen Gesundheit werden durchgängig unterschritten. Dies gilt auch für die Immissionswerte zum Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag (Nr. 4.3 TA Luft) sowie dem Schutz der Vegetation und den Ökosystemen (Nr. 4.4 TA Luft). Seite 15 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 Weiterhin ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Deposition luftverunreinigender Stoffe einschl. der Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen sichergestellt (Nr. 4.5 TA Luft). Zu den Lärmimmissionen ist festzuhalten, dass die mit dem Betrieb der geplanten Änderungen verbundenen Lärmemissionen zu keiner erheblichen Erhöhung der Lärmimmissionen in der Nachbarschaft führen werden. Dies trifft auch für den vorhabenbedingten Fahrzeugverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen zu. Der Schutz vor unzulässigen Belästigungen durch Lärmimmissionen ist sichergestellt. Zusätzlichen Geruchsimmissionen sind mit der Leistungssteigerung nicht zu erwarten. Die Anlage ist hinsichtlich des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen so beschaffen, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachhaltige Veränderung ihrer Eigenschaften im Sinne von § 19 g des Wasserhaushaltsgesetzes bei ordnungsgemäßen Betrieb und Beachtung der einschlägigen Vorschriften nicht zu besorgen ist. Der angesprochene Müllbunker entspricht dem Besorgnisgrundsatz des Wasserhaushaltsgesetzes. Die geänderte Feuerungs-/Kesselanlage entspricht hinsichtlich der in den Antragsunterlagen beschriebenen Aufstellung, Bauart und Betriebsweise den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Die Verwertung und Beseitigung der betriebsbedingten Abfälle aus der Müllverbrennungsanlage ist schadlos für die Schutzgüter. Die entsprechenden Verwertungs- und Beseitigungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Vorgaben werden erfüllt. Negative Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern im Sinne des § 2 Abs. 1 des UVPG i. V. m. § 1 a der 9. BImSchV sind bei Verwirklichung des geplanten Vorhabens nicht zu erkennen. 4. Entscheidung über die Einwendungen Die vorgebrachten Einwendungen wurden anlässlich des Erörterungstermins vom 30.10. bis zum 31.10.2006 in der Stadthalle in Bielefeld mit den dort anwesenden Einwendern, den Vertretern der Antragstellerin und den Fachbehörden erörtert. Die Ergebnisse der Erörterung und die Stellungnahmen der beteiligten Fachbehörden sind in die Entscheidung der Genehmigungsbehörde mit eingeflossen und finden sich teilweise in den Nebenbestimmungen zu diesem Bescheid wieder. Sofern den Einwendungen bzw. den gestellten Anträgen der Einwender nicht entsprochen werden konnte, werden sie hiermit zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Einwendungen befindet sich im Abschnitt IX Anlage D dieses Bescheides. 5. Zusammenfassung Dem Antrag auf wesentliche Änderung der Müllverbrennungsanlage kann nach Prüfung der Vorschläge der Behörden unter Berücksichtigung der immissionsschutzrechtlichen Erfordernisse bei den genannten Nebenbestimmungen entsprochen werden. Das Betriebsgrundstück, auf dem das Vorhaben geplant ist, liegt innerhalb der Grenzen des rechtskräftigen Flächennutzungsplans der Stadt Bielefeld in einer Fläche für „ Versorgungseinrichtungen“ Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen und entspricht dessen Maßgaben. Seite 16 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 Bei der Prüfung der Frage, welche Anforderungen zum Schutze der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen erfüllt werden müssen, waren insbesondere - die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft 2002), Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sowie die einschlägigen abfallrechtlichen und wasserrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen. Die abschließende Prüfung des Antrages hat ergeben, dass die sich aus § 5 BImSchG für den Betreiber der Anlage ergebenden Pflichten unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen zum Umfang der Genehmigung des Abschnittes I sowie der Nebenbestimmungen des Abschnittes IV dieses Genehmigungsbescheides erfüllt werden und somit die Genehmigungsvoraussetzungen für die beantragte Änderung der vorliegen. 6. Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung Im vorliegenden Fall besteht sowohl ein überwiegendes öffentliches Interesse als auch ein überwiegendes privates Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Im Einzelnen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Interessenabwägung im sog. „ dreipoligen Verwaltungsrechtsverhältnis“ (Behörde, Genehmigungsadressat, potentieller Rechtsbehelfsführer) anders als im klassischen „ zweipoligen Verwaltungsrechtsverhältnis“ darstellt. Wie das BVerfG schon vor längerer Zeit geklärt hat, lässt sich dem geltenden Rechtssystem kein Rechtssatz des Inhalts entnehmen, dass sich der einen Genehmigungsbescheid anfechtende Dritte gegenüber dem von der Genehmigung Begünstigten von vornherein in einer bevorzugten verfahrensrechtlichen Position befinden müsse, wenn es um die Frage der sofortigen Verwirklichung des Genehmigungsgegenstandes geht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.10.1984 – 1 BvR 231/84 –, GewArch 1985, 16 f.; vgl. ferner Redeker / von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 80 a, Rn. 9; ausführlich und mit weiteren Nachweisen auch Schoch, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO (Loseblatt-Kommentar), § 80, Rn. 18; Sellner / Reidt / Ohms, Immissionsschutzrecht und Industrieanlagen, 3. Aufl. 2006, 3. Teil, Rn. 104 (Seite 235) Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist der aus juristischer Sicht entscheidende Aspekt für die behördliche Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung die Erfolgsaussicht möglicher Drittrechtsbehelfe (Widersprüche, gegebenenfalls spätere Drittklagen). Vgl. nur aus der Rechtsprechung: BVerwG, E 65, 313 ff.; ausführlich auch VGH Kassel, Beschluss vom 31.05.1990 – 8 R 3118/89 –, NVwZ 1991, 88 ff. [89]; aus der Kommentarliteratur siehe nur Schoch, a. a. O., § 80 a, Rn. 23 ff. [27] m. w. N. Seite 17 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 Im Fall eines Drittwiderspruchs oder einer Drittklage hat der Dritte somit keinen Anspruch auf Verhinderung oder Verzögerung eines rechtmäßigen Vorhabens. Dagegen hat der vom Verwaltungsakt Begünstigte (hier also die MVA Bielefeld-Herford GmbH) bereits mit dem Erlass der Genehmigung ohne hinzutretende besondere Umstände schon ein überwiegendes Interesse an der Verwirklichung der Genehmigung. Da die Genehmigung im Hinblick auf die Rechtspositionen möglicher Dritte (z. B. bestimmter Bewohner aus dem Umfeld der Anlage) zweifellos rechtmäßig ergangen ist, reicht allein dies bereits aus, um ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin zu bejahen und somit antragsgemäß die sofortige Vollziehung anzuordnen. Es ist überdies bereits jetzt erkennbar, dass die Genehmigung nicht in Interessen oder rechtlich geschützte Positionen Dritter eingreift. Dies ergibt sich aus dem Genehmigungsantrag selbst sowie aus dem Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung, insbesondere aus der Auswertung des am 30./31.10.2006 in Bielefeld durchgeführten Erörterungstermins. Nachbarliche, rechtlich geschützte Interessen von Bewohnern aus dem Umfeld der Anlage sind durch die erteilte Änderungsgenehmigung danach nicht berührt. Im Einzelnen: Die MVA Bielefeld-Herford GmbH verfügt über eine bestandskräftige Genehmigungssituation, was die derzeitige Kapazität betrifft. Für die MVA Bielefeld gelten – im Allgemeinen ohne Abweichungen – die Emissionsgrenzwerte der 17. BImSchV. Die Anlage als solche mit der heute genehmigungsrechtlich abgesicherten Kapazität ist deshalb als Bestand von den Anwohnern aus dem Umfeld der Anlage hinzunehmen und prägt die Situation in diesem Bereich mit. Innerhalb der vom Dezember 2005 bis Mai 2006 durchgeführten Immissionsvorbelastungsmessungen durch das Institut für Umwelthygiene und Umweltmedizin des Hygieneinstituts Gelsenkirchen hat sich herausgestellt, dass die durch die MVA bisher verursachten Immissionen aus umwelthygienischer und umweltmedizinischer Sicht keinerlei Bedenken hervorrufen, was auch für die geplante Leistungserhöhung der MVA Bielefeld gilt. Dieses zusammenfassende Urteil aus der Gesundheitsverträglichkeitsprüfung des Hygieneinstituts Gelsenkirchen (Prof. Dr. Ewers) wird ergänzt durch das Ergebnis des lufthygienischen Gutachtens des Büros AKUS GmbH, welches zusammenfassend ausführt, dass die durch die beantragte Leistungserhöhung (geplanter Betrieb der MVA Bielefeld) verursachte Zusatzbelastung als irrelevant im Sinne der TA-Luft eingestuft werden kann. Auch nach der Durchführung der beantragten Leistungserhöhung wird es durch den Betrieb der MVA deshalb zu keinen rechtlich relevanten Belastungen durch Immissionen von Luftschadstoffen kommen. Im Erörterungstermin sind gegen diesen Befund keine durchgreifenden Bedenken aufgezeigt worden. Ein ähnliches Bild ergibt sich für die Lärmimmissionen. Auch hier ist auf ein Gutachten des Büros AKUS GmbH Bezug zu nehmen, welches zusammenfassend ausführt, dass die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm tags und nachts auch bei dem künftigen Betrieb der MVA Bielefeld an allen Immissionsorten eingehalten werden, was auch für die zulässigen Spitzenpegel gilt. Vergleichbare Feststellungen sind auch für die Sachbereiche von Erschütterungs- und Schwingungsimmissionen, für Lichtblendungen oder für Geruchsimmissionsbelastungen aus dem Betrieb der MVA Bielefeld zu treffen. Zu den Einzelheiten ist auf die Darlegungen „ Immissionsschutz in der MVA“ im Genehmigungsantrag unter Register Nr. 3.7 verweisen. Auch insoweit ist es im Verlauf des Erörterungstermins nicht zu weitergehenden Erkenntnissen gekommen, die eine andere Beurteilung gebieten. Seite 18 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 Damit ist deutlich belegt, dass Interessen Dritter auch im Hinblick auf die Gesamt-Immissionssituation nach Durchführung der beantragten Änderung nicht berührt sein werden. Somit lässt sich ausschließen, dass es rechtlich geschützte Interessen Dritter gibt, die im Rahmen der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung ein solches abwägungserhebliches Gewicht haben könnten, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung – die im „ dreipoligen Verwaltungsrechtsverhältnis“ allein schon aufgrund der Rechtmäßigkeit der Genehmigung auf Antrag zu erfolgen hat – dadurch in Frage gestellt sein könnte. Zudem gibt es erhebliche wirtschaftliche Interessen der MVA Bielefeld-Herford GmbH, die die antragsgemäße Anordnung der sofortigen Vollziehung gebieten: Bereits dem Anschreiben vom 01.07.2006, mit dem der Genehmigungsantrag übermittelt wurde, ist zu entnehmen, dass die Leistungserhöhung der MVA Bielefeld dazu dient, eine bessere Nutzung der Verbrennungskapazitäten der vorhandenen drei Verfahrenslinien dieser Anlage zu ermöglichen. Diese Argumentation findet sich auch in der „ Darstellung des beantragten Vorhabens“ unter Register Nr. 2.1 des Antrags (dort Ziffer 2.0). Mit der Leistungserhöhung verbunden ist auch – ebenfalls von der beantragten Genehmigung umfasst – eine Verbesserung der Energieerzeugung aus der Abfallverbrennung durch Erhöhung der Stromleistung der MVA auf künftig mehr als 41 MW. Ebenfalls wird die Leistungserhöhung dazu führen, dass die Einspeisung von Fernwärme in das Fernwärmenetz der Stadtwerke Bielefeld deutlich erhöht werden kann. Dies alles führt, wie aus energiewirtschaftlicher Sicht auf der Hand liegt, zu einer verbesserten betriebswirtschaftlichen Situation der gesamten Anlage. Nur am Rande ist hier zu erwähnen, dass sich dadurch auch die Arbeitsplatzsicherheit der Beschäftigten der MVA verbessert, wie im Antrag etwa in der Kurzbeschreibung unter Register Nr. 2.2 (dort Ziffer 4.7) ausgeführt wird. Bereits diese Situation begründet ein erhebliches „ privates“ Interesse der MVA Bielefeld-Herford GmbH an der sofortigen Ausnutzbarkeit der Genehmigung. Daneben ist es als besonderes privates Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch anerkannt, dass der Betreiber ein Interesse daran hat, nicht auf unabsehbare Zeit an der Errichtung und dem Betrieb einer genehmigten Anlage gehindert zu sein, wodurch nämlich in aller Regel hohe Kosten durch Bau- oder Betriebsstillstand verursacht werden. Vgl. etwa Sellner / Reidt / Ohms, Immissionsschutzrecht und Industrieanlagen, 3. Aufl. 2006, 3. Teil, Rn. 104 (Seite 235) m. w. N. aus der Rechtsprechung Für den Fall, dass die Genehmigung ohne sofortige Vollziehung erteilt worden wäre, und dass dann ein Rechtsbehelf von Seiten Dritter eingelegt würde, würde zunächst die aufschiebende Wirkung eintreten und eine Unterbrechung der für die Zeit sofort nach Genehmigungserteilung geplanten Maßnahmen zur Umsetzung der Genehmigung mit sich bringen. Hier wären also genau diejenigen Kosten durch Bau- oder Betriebsstillstände zu erwarten, die in der Rechtsprechung bereits angesprochen worden sind und die ein besonderes privates Interesse an der sofortigen Vollziehung begründen können. Da es im vorliegenden Fall zum Teil um sehr tiefgreifende Maßnahmen auch an der vorhandenen Anlagentechnik geht, hätte eine Unterbrechung dieser Tätigkeiten verheerende Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der Anlage, aber auch – unter dem Blickwinkel des sogleich anzusprechenden öffentlichen Interesses – auf die Entsorgungssicherheit in der Region. An einem die fehlenden Interessen Dritter überwiegenden privaten Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist deshalb nicht zu zweifeln. Seite 19 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 Daneben treten aber auch unter mehrfachem Aspekt öffentliche Interessen, die eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gebieten. Das gilt insbesondere im Hinblick auf kreislaufwirtschaftsrechtliche Aspekte. Zum einen kann die Änderung an der MVA Bielefeld dazu führen, dass Erzeuger und Besitzer von Abfällen ihre sich aus § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG ergebende Rechtspflicht erfüllen können und Abfälle nach Maßgabe des § 6 KrW-/AbfG energetisch verwerten können. Auch nach der zur MVA Straßburg ergangenen Entscheidung des EuGH vom 13.02.2003 ist festzuhalten, dass der Einsatz bestimmter Abfälle in der MVA Bielefeld wegen der technischen Funktion der Anlage als Heizkraftwerk eine energetische Verwertung im Sinne von § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG darstellt. Die einwandfreie Funktion der Anlage einschließlich der zur Genehmigung gestellten Maßnahmen trägt deshalb – für die Region in hervorgehobener Weise – zur Erfüllung kreislaufwirtschaftsrechtlicher Pflichten bei. Das begründet ein öffentliches Interesse an der beantragten sofortigen Vollziehung. Vgl. zur Möglichkeit der energetischen Abfallverwertung in Müllverbrennungsanlagen am Beispiel der MVA Bremen: OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.01.2006 – 7 ME 136/05 – ZUR 2006, 268 (verfügbar auch über www.dbovg.niedersachsen.de); vgl. auch die vom Unterzeichner herbeigeführte Entscheidung des VG Minden, Urteil vom 30.08.2006 – 11 K 689/05 – (www.nrwe.de) zur energetischen Abfallverwertung heizwertreicher Hygieneabfälle in der MVA Solingen (insoweit rechtskräftig) Zum anderen liegt es auch im öffentlichen Interesse, mit der zur Genehmigung gestellten Verbrennungsmaßnahme einen Beitrag dazu zu leisten, dass die sich aus der AbfAblV und der DepV ergebende Rechtspflicht erfüllt werden kann, wonach nicht vorbehandelte Abfälle nicht mehr direkt abgelagert werden dürfen. An der Rechtsgültigkeit dieser Vorschriften, die seit dem 01.06.2005 die Deponierung nicht vorbehandelter Abfälle im Allgemeinen ausschließen, besteht kein Zweifel mehr. Vgl. unter europarechtlichen Aspekten EuGH, Urteil vom 14.04.2005 – Rs. C-6/03 – (juris); zur unmittelbaren Anwendbarkeit der AbfAblV und DepV vgl. außerdem BVerwG, Beschluss vom 03.06.2004 – 7 B 14/04 –, UPR 2004, 430 f. Noch immer sind bekanntlich die Vorbehandlungskapazitäten in Deutschland knapp, sodass die Schaffung weiterer Vorbehandlungskapazitäten zur Sicherstellung einer geordneten und vorschriftsgemäßen Abfallentsorgung ebenfalls im öffentlichen Interesse liegt. Seite 20 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 VI. VERWALTUNGSGEBÜHR Die Kosten des Verfahrens werden aufgrund des § 13 GebG NRW der Antragstellerin auferlegt. Für die Festsetzung der Verwaltungsgebühr werden die im Antrag genannten voraussichtlichen Änderungskosten von 19.453.200.-Euro (incl. 16% MwSt) zugrunde gelegt. Über die Höhe der Verwaltungsgebühr, zu den Kosten für die Bekanntmachung des Vorhabens (§ 10 Abs. 3 BImSchG) und zu den Kosten für die Veröffentlichung der Entscheidung gem. § 21a der 9. BImSchV ergeht ein gesonderter Bescheid. VII. RECHTSBEHELFSBELEHRUNG Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich an das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL, Leopoldstraße 15, 32756 Detmold zu richten oder zur Niederschrift in einer der Dienststellen des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz OWL zu erklären. Falls die Frist durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Im Auftrag (gez. Hohnemann) Seite 21 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 VIII. HINWEISE A) Allgemeine Hinweise 1) Die Genehmigung erlischt nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG unabhängig von der in Abschnitt IV. A) dieses Genehmigungsbescheides festgelegten Befristung, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann die genannten Fristen auf Antrag aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird § 18 Abs. 3 BImSchG. Der Antrag ist vor Fristablauf schriftlich zu stellen und ausführlich zu begründen. 2) Es wird darauf hingewiesen, dass neben den Bestimmungen dieses Genehmigungsbescheides diejenigen vorausgegangener Bescheide zu beachten sind, sofern diese nicht durch den aktuellen Genehmigungsbescheid geändert oder ersetzt worden sind. Mit Inbetriebnahme der wesentlich geänderten Müllverbrennungsanlage entfallen insbesondere folgende Auflagen aus vorhergehenden Bescheiden: Genehmigungsbescheid vom 26.03.1993, Az. 55.51.020.00/92/0801.1: B1.1 B2.1 bis B2.4 B2.9, 2.10, 2.13, 2.14, 2.15, 2.16, 2.18, 2.19, 2.21, 2.22, 2.24 3) Auf die ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von zu überwachenden Anlagen im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Umweltämter - Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung vom 21.02.1995 (GV. NRW. S. 196 / SGV. NRW. 28) wird hingewiesen. B) Immissionsschutzrechtliche Hinweise 1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist nach § 15 Abs. 1 BImSchG, sofern nicht eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG beantragt wird, der zuständigen Behörde (dem Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL) mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf Menschen, Tiere, Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre oder Kultur- bzw. sonstige Sachgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG (Zeichnungen, Erläuterungen und sonstige Unterlagen) beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. 2) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies nach § 15 Abs. 3 BImSchG unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde (dem Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL) unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 des BImSchG ergebenden Pflichten beizufügen. Seite 22 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 3) Der Betreiber hat gemäß § 5 Abs. 3 BImSchG sicherzustellen, dass auch nach einer Betriebseinstellung von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können und vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. C) Arbeitsschutzrechtliche Hinweise 1) Der Betreiber hat die Prüffristen für die wiederkehrenden Prüfungen der Anlagenteile und der Gesamtanlage auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung oder der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Im Rahmen der Ermittlung der Prüffristen sind mögliche rauchgasseitige Abzehrungen im Bereich der drucktragenden Kesselrohre zu berücksichtigen (§ 15 BetrSichV). 2) Im Rahmen der Inbetriebnahme sind die wesentlichen sicherheitsrelevanten Verbrennungswerte ( CO, O2 ) ggf. durch externe Messeinrichtungen für die neuen Betriebsbedingungen nachzuweisen. 3) Die Dampfqualität hinter der Trommel ist durch zusätzliche Probeentnahmen nachzuweisen. 4) Die vorhandenen wasser- und rauchgasseitigen Messgeräte und Messerfassungssysteme müssen die neuen Parameter sicher erfassen und sind ggf. auszutauschen. 5) Das vorhandene Explosionsschutzdokument ist, sofern erforderlich, bis spätestens zur Inbetriebnahme der geänderten Anlage, zu aktualisieren. Aus dem Explosionsschutzdokument müssen die in § 6 Abs. 2 Betriebssicherheitsverordnung genannten Angaben hervorgehen. 6) Durch den Arbeitgeber sind die erforderlichen Informationen, die Hinweise zur sicheren Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel geben, zu beschaffen. Bedeutsame Informationen sind bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen einzubeziehen und den Beschäftigten in geeigneter Weise, z. B. in Form von Betriebsanweisungen und durch Unterweisungen zur Kenntnis zu geben. 7) Maschinentechnische Anlagen, die dem Geltungsbereich der 9. Verordnung zum Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte GPSG - Geräte- und Produktsicherheitsgesetz v. 06.01.2004 (BGBL. I Nr. 1 vom 9.1. 2004 S 2, ber. 2004 S. 219) Maschinenverordnung, 9. GPSGV unterliegen, müssen den Beschaffenheitsanforderungen der Richtlinie 89/37/EG entsprechen und dürfen erstmals nur in Betrieb genommen werden, wenn die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist. 8) Durch den Arbeitgeber sind für die bereitgestellten Arbeitsmittel Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Zusätzlich sind die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die mit der Prüfung dieser Anlage beauftragt werden. 9) Für Arbeiten bei der Instandhaltung und Störfällen sind gesonderte Betriebsanweisungen zu erstellen. Diese Betriebsanweisungen müssen alle Gefährdungen und Schutzmaßnahmen berücksichtigen, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung ermittelt worden sind. Seite 23 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 10) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit den Beschäftigten angemessene Informationen, insbesondere zu den sie betreffenden Gefahren, die sich aus den in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmittel ergeben, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht selbst benutzen und – soweit erforderlich – Betriebsanweisungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel in für sie verständlicher Form und Sprache zur Verfügung stehen. Die Unterweisungen sind erforderlichenfalls regelmäßig zu wiederholen. Seite 24 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 IX. ANLAGEN Anlage A: Antragsunterlagen Ordner 1 von 2 Antragsunterlagen Antragsübersicht Verzeichnis der Antragsunterlagen Erklärung zu den Anträgen und den Antragsunterlagen Anschreiben an das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Anträge Antrag auf Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 des BImSchG, Formular 7 Das beantragte Vorhaben Darstellung des beantragten Vorhabens Kurzbeschreibung des beantragten Vorhabens gemäß § 4 Abs. 3 der 9. BImSchV Lageplan der MVA mit der Darstellung der Standorte der neuen und geänderten Einrichtungen Allgemeine Darstellung des Shower-Cleaning-Systems zur Müllkesselreinigung Allgemeine Darstellung der neuen Kurzschlussrohre in den Müllkesseln zur Verbesserung des Wasserumlaufes durch einen Müllkessel Allgemeine Übersicht über die Ertüchtigungsmaßnahmen in den Rauchgasreinigungsanlagen Darstellung der Ertüchtigungsmaßnahme in den Sprühtrocknern zur Verbesserung der Rauchgasvorwäsche und zur Verbesserung der Verdampfungsleistung Darstellung der Ertüchtigungsmaßnahme in den Vorwäschern zur Verbesserung der Rauchgasvorwäsche Darstellung der Ertüchtigungsmaßnahme zur Tropfenabscheidung zwischen Vorwäscher und Hauptwäscher Darstellung der Ertüchtigungsmaßnahme in den Aerosolabscheidern zur Verbesserung der Rauchgasnachwäsche Darstellung der Ertüchtigungsmaßnahme in den Katalysatoren Darstellung des erweiterten Turbinenhauses für die neue Dampfturbine Allgemeine Beschreibung der neuen Dampfturbine Vereinfachte Darstellung des Wasser-Dampf-Kreislaufes in der MVA Allgemeine Beschreibung und Darstellung des neuen LUKO Feuerleistungsdiagramm für einen Müllkessel der MVA nach der Leistungserhöhung Beschreibungen zur MVA Anlagen- und Betriebsbeschreibung der MVA Grundverfahrensfließbild der MVA Arbeits- und Gesundheitsschutz in der MVA Anlagensicherheit und Umsetzung der Störfall-Verordnung 2005 in der MVA Explosionsschutz in der MVA Brandschutz in der MVA Immissionsschutz in der MVA Abfallentsorgung in der MVA Gewässerschutz in der MVA Abwasserentsorgung in der MVA Natur-, Landschaft- und Bodenschutz in der MVA Register-Nr. 0.1 0.2 0.3 0.4 1.0 1.1 2.0 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 2.9 2.10 2.11 2.12 2.13 2.14 2.15 2.16 3.0 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 3.11 Seite 25 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 Ordner 1 von 2 Antragsunterlagen Angaben zur MVA in Form von Formularangaben Funktionsbezogene Gliederung der MVA in Betriebseinheiten, Formular 2 Verfahrensfließbild der MVA (Müllkessel und Rauchgasreinigung der Verfahrenslinie 1) Technische Daten der MVA, Formular 3 Betriebsablauf und Emissionen der MVA, Formular 4 Quellenverzeichnis der MVA, Formular 5 Ausführungen zur Abluftreinigung, Formular 6 Ausführungen zur Abwasserentsorgung, Formular A Ausführungen zu den Produkten und betriebsbedingten Abfällen, Formular B Ausführungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Formular C Kartenmaterial zum Standort der MVA Auszug aus der topographischen Karte des Standortes Auszug aus der Deutschen Grundkarte des Standortes Flurkarte des Standortes Luftbild der MVA Bauantragsunterlagen zum beantragte Vorhaben Bauantrag, Formularvordruck Baubeschreibung, Formularvordruck Formlose Baubeschreibung Betriebsbeschreibung, Formularvordruck Ermittlung der Baukennzahlen für die neuen Baukörper - Nutzfläche - Umbauter Raum Ermittlung der Rohbaukosten und der sonstigen Baukosten Nachweis der Bauvorlagenberechtigung des Architekten Erhebungsbogen Statistik zum Bauantrag Flurkarte mit dem Standort der MVA Bauordnungsrechtlicher Lageplan der MVA Bauzeichnungen der Turbinenhauserweiterung als Grundrisse - Grundriss - Turbinenkeller - Grundriss + 5,50 m Bauzeichnungen der Turbinenhauserweiterung als Schnitte, bestehende aus: - Längsschnitt - Querschnitt Bauzeichnungen der Turbinenhauserweiterung als Ansichtszeichnungen, bestehend aus: - Ostansicht (Maschinenhauserweiterung) - Nordansicht (Maschinenhauserweiterung) - Ansicht längs und quer (Luftkondensatoren) Gesamtansicht (Maschinenhauserweiterung, Luftkondensatoren und Rohrleitungsbrücke) Brandschutzkonzept nach der BauO NRW für das erweiterte Turbinenhaus Beschreibung der neuen Fahrstraße auf dem Werksgelände Register-Nr. 4.0 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 4.8 4.9 5.0 5.1 5.2 5.3 5.4 6.0 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 6.7 6.8 6.9 6.10 6.11 6.12 6.13 6.14 6.15 Seite 26 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 Ordner 2 von 2 Antragsunterlagen Gutachten zum beantragten Vorhaben Gutachten zu den Immissionsmessungen im Umfeld der MVA (Hygiene-Institut des Ruhrgebietes) Schalltechnisches Gutachten zur Leistungserhöhung der MVA (AKUS GmbH) Lufthygienisches Gutachten für die geplante Leistungserhöhung (AKUS GmbH) Gesundheitsverträglichkeitsprüfung der geplanten Leistungserhöhung (Hygiene-Institut des Ruhrgebietes) Umweltverträglichkeitsuntersuchung zur Leistungserhöhung (TÜV Nord Umweltschutz Roststock) Gutachterliche Äußerung des TÜV Nord zum beantragten Vorhaben gemäß § 13 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung Betriebliche Bestätigungen zum beantragten Vorhaben Bestätigung der Fachkraft für Arbeitssicherheit über die Beteiligung am beantragten Vorhaben Bestätigung des Betriebsarztes über die Beteiligung am beantragten Vorhaben Bestätigung des Immissionsschutzbeauftragten über die Beteiligung am beantragten Vorhaben Bestätigung des Betriebsrates über die Beteiligung am beantragten Vorhaben Bestätigung des Betriebsbeauftragten für Abfall über die Beteiligung am beantragten Vorhaben Bestätigung des Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz über die Beteiligung am beantragten Vorhaben Register-Nr. 7.0 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 7.6 8.0 8.1 8.2 8.3 8.4 8.5 8.6 Seite 27 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 Anlage B: Anlagedaten Die wesentliche Änderung Betriebseinheiten: BE 4.0 bestehend aus: der Müllverbrennungsanlage bezieht sich auf die nachstehenden Abfallverbrennung Verfahrenslinie 1 - Änderung Feuerungswärmeleistung 60 MW TBE 4.1 Müllkesselanlage 1 - Änderung bestehend aus: AT 4.1.1 Feuerraum - Bestand AT 4.1.2 Nachverbrennungsraum - Bestand AT 4.1.3 Heizflächenrohrsystem - Änderung ausgeführt als: • Verdampfer - Änderung • Überhitzer • Verdampfer - Änderung • Speisewasservorwärmer (Economiser) AT 4.1.4 Wasser- und Dampftrommel - Bestand AT 4.1.5 Klopfvorrichtung als Reinigungssystem - Bestand AT 4.1.6 Abblase- und Sicherheitsventile - Änderung AT 4.1.7 2 Stütz- und Zündbrenner - Bestand AT 4.1.8 Sprüh-Reinigungssystem - Neu TBE 4.3 Klinikmüllofenanlage - Bestand BE 5.0 bestehend aus: Abfallverbrennung Verfahrenslinie 2 - Änderung Feuerungswärmeleistung 60 MW TBE 5.1 Müllkesselanlage 2 - Änderung bestehend aus: AT 5.1.1 Feuerraum - Bestand AT 5.1.2 Nachverbrennungsraum - Bestand AT 5.1.3 Heizflächenrohrsystem - Änderung ausgeführt als: • Verdampfer - Änderung • Überhitzer • Verdampfer - Änderung • Speisewasservorwärmer (Economiser) AT 5.1.4 Wasser- und Dampftrommel - Bestand AT 5.1.5 Klopfvorrichtung als Reinigungssystem - Bestand AT 5.1.6 Abblase- und Sicherheitsventile - Änderung AT 5.1.7 2 Stütz- und Zündbrenner - Bestand AT 5.1.8 Sprüh-Reinigungssystem - Neu TBE 5.2 Klinikmüllofenanlage 2 - Bestand - Seite 28 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 BE 6.0 bestehend aus: Abfallverbrennung Verfahrenslinie 3 - Änderung Feuerungswärmeleistung 60 MW TBE 6.1 Müllkesselanlage 3 - Änderung bestehend aus: AT 6.1.1 Feuerraum - Bestand AT 6.1.2 Nachverbrennungsraum - Bestand AT 6.1.3 Heizflächenrohrsystem - Änderung ausgeführt als: • Verdampfer - Änderung • Überhitzer • Verdampfer - Änderung • Speisewasservorwärmer (Economiser) AT 6.1.4 Wasser- und Dampftrommel - Bestand AT 6.1.5 Klopfvorrichtung als Reinigungssystem - Bestand AT 6.1.6 Abblase- und Sicherheitsventile - Änderung AT 6.1.7 2 Stütz- und Zündbrenner - Bestand AT 6.1.8 Sprüh-Reinigungssystem - Neu TBE 6.2 Klinikmüllofenanlage 3 - Bestand - BE 7.0 Wärmenutzung - Änderung - bestehend aus: TBE 7.1 Dampfleitungsnetz TBE 7.2 Dampfturbinenanlage 1 - Änderung bestehend aus: AT 7.2.1 Dampfturbine 1 - Änderung Schluckvermögen: max. 180 t Dampf/h AT 7.2.2 Generator 1 - Änderung Wirkleistung: max. 42 MW TBE 7.4 Fernwärmeanlage TBE 7.5 Interne Heizungs- und Brauchwasseraufbereitung TBE 7.6 Dampfkondensationsanlage - Änderung bestehend aus: AT 7.6.1 Dampfkondensationsanlage (Strang 1-3) - Bestand AT 7.6.2 Dampfkondensationsanlage (Strang 4-5) - Neu - Seite 29 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 BE 8.0 Rauchgasreinigung und Rauchgasableitung der Verfahrenslinie 1 - Änderung - bestehend aus: TBE 8.1 TBE 8.2 TBE 8.3 TBE 8.4 TBE 8.5 TBE 8.6 TBE 8.7 TBE 8.8 TBE 8.9 TBE 8.10 TBE 8.11 TBE 8.12 TBE 8.22 TBE 8.13 TBE 8.14 TBE 8.15 TBE 8.16 zweifeldriger Elektrofilter zur Vorentstaubung (Elektrofilter I) - Änderung Rohgasemissionsmeßeinrichtung Sprühtrockner - Änderung zweifeldriger Elektrofilter zur Nachentstaubung (Elektrofilter II) Vorwäscher - Änderung Hauptwäscher - Änderung Aerosolabscheider - Änderung Saugzuggebläse (Saugzug I) Rauchgasklappe Nebenluftklappe dampfbeheizter Abgasvorwärmer (DAGAVO) Abgasplattenwärmetauscher dampfbeheizter Abgasvorwärmer als HD-Dagavo Abgasvorwärmung mittels Erdgasfeuerung Mischkammer für Abgas und Ammoniakwasser SCR-Reaktor (Katalysator) - Änderung Mischkammer für Abgas und Adsorbens TBE 8.17 Gewebefilter AT 8.17.1 Gewebefilterklappen auf der Rohgasseite AT 8.17.2 Gewebefilterklappen auf der Reingasseite TBE 8.18 TBE 8.19 TBE 8.20 TBE 8.21 Adsorbensrezirkulationseinrichtung Saugzuggebläse (Saugzug II) Reingasemissionsmeßeinrichtung Abgaskamin 1 BE 9.0 Rauchgasreinigung und Rauchgasableitung der Verfahrenslinie 2 - Änderung - bestehend aus: TBE 9.1 TBE 9.2 TBE 9.3 TBE 9.4 TBE 9.5 TBE 9.6 TBE 9.7 TBE 9.8 TBE 9.9 TBE 9.10 TBE 9.11 TBE 9.12 TBE 9.22 zweifeldriger Elektrofilter zur Vorentstaubung (Elektrofilter I) - Änderung Rohgasemissionsmeßeinrichtung Sprühtrockner - Änderung zweifeldriger Elektrofilter zur Nachentstaubung (Elektrofilter II) Vorwäscher - Änderung Hauptwäscher Aerosolabscheider - Änderung Saugzuggebläse (Saugzug I) Rauchgasklappe Nebenluftklappe dampfbeheizter Abgasvorwärmer (DAGAVO) Abgasplattenwärmetauscher dampfbeheizter Abgasvorwärmer als HD-Dagavo Seite 30 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 TBE 9.13 TBE 9.14 TBE 9.15 TBE 9.16 TBE 9.17 AT 9.17.1 AT 9.17.2 Abgasvorwärmung mittels Erdgasfeuerung Mischkammer für Abgas und Ammoniakwasser SCR-Reaktor (Katalysator) - Änderung Mischkammer für Abgas und Adsorbens Gewebefilter Gewebefilterklappen auf der Rohgasseite Gewebefilterklappen auf der Reingasseite TBE 9.18 TBE 9.19 TBE 9.20 TBE 9.21 Adsorbensrezirkulationseinrichtung Saugzuggebläse (Saugzug II) Reingasemissionsmeßeinrichtung Abgaskamin 2 BE 10.0 Rauchgasreinigung und Rauchgasableitung der Verfahrenslinie 3 - Änderung - bestehend aus: TBE 10.1 TBE 10.2 TBE 10.3 TBE 10.4 TBE 10.5 TBE 10.6 TBE 10.7 TBE 10.8 TBE 10.9 TBE 10.10 TBE 10.11 TBE 10.12 TBE 10.22 TBE 10.13 TBE 10.14 TBE 10.15 TBE 10.16 zweifeldriger Elektrofilter zur Vorentstaubung (Elektrofilter I) - Änderung Rohgasemissionsmeßeinrichtung Sprühtrockner - Änderung zweifeldriger Elektrofilter zur Nachentstaubung (Elektrofilter II) Vorwäscher - Änderung Hauptwäscher Aerosolabscheider - Änderung Saugzuggebläse (Saugzug I) Rauchgasklappe Nebenluftklappe dampfbeheizter Abgasvorwärmer (DAGAVO) Abgasplattenwärmetauscher dampfbeheizter Abgasvorwärmer als HD-Dagavo Abgasvorwärmung mittels Erdgasfeuerung Mischkammer für Abgas und Ammoniakwasser SCR-Reaktor (Katalysator) - Änderung Mischkammer für Abgas und Adsorbens TBE 10.17 Gewebefilter AT 10.17.1 Gewebefilterklappen auf der Rohgasseite AT 10.17.2 Gewebefilterklappen auf der Reingasseite TBE 10.18 TBE 10.19 TBE 10.20 TBE 18.21 Adsorbensrezirkulationseinrichtung Saugzuggebläse (Saugzug II) Reingasemissionsmeßeinrichtung Abgaskamin 3 Seite 31 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 BE 26.0 Werksgelände, Werksgebäude und Werksräume - Änderung - bestehend aus: TBE 26.1 Werksgelände Schelpmilser Weg 30 (Altgrundstück) Gemarkung: Bielefeld Flur: 56 Flurstück: 984 TBE 26.2 Parkplatz TBE 26.3 Fahrwege - Änderung TBE 26.4 Wendeplatte TBE 26.5 Emissionsanzeigetafel TBE 26.6 Gebäude für die Fahrzeugwaage TBE 26.7 Verwaltungs- und Sozialgebäude TBE 26.8 Gebäude für die Abkipphalle TBE 26.9 Müllbunkergebäude TBE 26.10 Kesselhaus TBE 26.11 Werkstattgebäude und Magazin TBE 26.12 Maschinenhaus (Turbinenhaus) - Änderung Standplatz der Dampfturbine 1 - Änderung Standplatz der Dampfturbine 2 - Bestand TBE 26.13 Verbindungsbrücke vom Maschinenhaus I zum Maschinenhaus II (Ebene + 5,5 m) TBE 26.14 Maschinenhaus II (Maschinenhaus zur Aufnahme der Einrichtungen für die Rauchgasreinigung des 1. Bauabschnittes (RGR1)) TBE 26.15 Maschinenhaus III (Maschinenhaus zur Aufnahme der Einrichtungen für die Rauchgasreinigung des 2. Bauabschnittes (RGR2)) TBE 26.16 Schornsteinhaus TBE 26.17 Gebäude Flugstaub- und Altadsorbensbehandlung sowie Schlackenverladung TBE 26.18 Garagen- und KFZ-Werkstattgebäude TBE 26.19 Aufstellungsplatz für Luftkondensationsanlage - Änderung bestehend aus: AT 26.19.1 Aufstellungsplatz für Luftkondensationsanlage (Strang 1-3) - Bestand AT 26.19.2 Aufstellungsplatz für Luftkondensationsanlage (Strang 4-5) - Neu - Seite 32 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 Anlage C: Zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen des Vorhaben 1. Grundlagen Gem. § 20 Abs. 1a der „ Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)“ ist für UVP-pflichtige Anlagen eine zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 1a der 9. BImSchV genannten Schutzgüter zu erarbeiten. Die zusammenfassende Darstellung ist eine Aufbereitung aller bewertungs- und entscheidungserheblichen Informationen, die die Genehmigungsbehörde vom Vorhabensträger, den Verfahrensbeteiligten und aufgrund eigener Ermittlungen erlangt hat. Sie bezieht sich auf die Auswirkungen und möglichen Wechselwirkungen, die das Vorhaben auf die in § 1a der 9. BImSchV genannten Schutzgüter • • • • • • • • Menschen Tiere und Pflanzen Boden Wasser Luft Klima Landschaft Kultur- und sonstige Sachgüter haben kann. Die möglichen Umweltauswirkungen beruhen auf Prognosen über das voraussichtliche Verhalten der geänderten Anlage und über hierdurch ausgelöste Umweltprozesse. Grundlagen der Prognosen sind die Erfahrungen der Praxis sowie Erkenntnisse von Wissenschaft und Technik. Hierzu gehören Aussagen über Art und Umfang sowie Eintrittswahrscheinlichkeit bestimmter Umweltauswirkungen insbesondere möglicher Schäden. Die zusammenfassende Darstellung soll danach eine Gesamtabschätzung der Umweltauswirkungen des Vorhabens enthalten. Grundlagen und Informationsquellen für die zusammenfassende Darstellung sind: • • • • • • • • die Antragsunterlagen zum Vorhaben, die Umweltverträglichkeitsuntersuchung des TÜV Nord Umweltschutz Rostock GmbH & Co. KG vom 27.06.2006 über das Vorhaben, der Bericht des Hygiene-Institutes des Ruhrgebietes vom 26. Juni 2006 über die Ergebnisse der Immissionsmessungen im Umfeld der Müllverbrennungsanlage Bielefeld-Herford in der Zeit vom Dezember 2005 bis Mai 2006, das Schalltechnische Gutachten zum Vorhaben, erstellt von der AKUS GmbH aus Bielefeld vom 13.06.2006, das Lufthygienische Gutachten zum Vorhaben, erstellt von der AKUS GmbH aus Bielefeld vom 13.06.2006, die Gesundheitsverträglichkeitsprüfung vom 27.06.2006 zum Vorhaben, erstellt von Herrn Professor Dr. Ewers vom Hygiene Institut des Ruhrgebietes, Gelsenkirchen, die Stellungnahmen der Fachbehörden zum Vorhaben und die Ausführungen der Einwender und deren Gutachter zum Vorhaben. Seite 33 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 1.1. Allgemeine Vorhabensbeschreibung Die Müllverbrennungsanlage Bielefeld-Herford GmbH plant am Standort in Bielefeld, Schelpmilser Weg 30, eine Leistungserhöhung der von ihr dort betriebenen Müllverbrennungsanlage Bielefeld-Herford (MVA). Mit diesem Vorhaben wird eine bessere Nutzung der Verbrennungskapazitäten der vorhandenen drei Verfahrenslinien dieser Anlage angestrebt. Mit dem Vorhaben ist keine Ausweitung oder Änderung des Abfallartenkataloges der MVA verbunden. Kern der Leistungserhöhung ist eine Steigerung der Durchsatzleistung der drei Müllkessel um ca. 20 %. Dazu wird die Dampfleistung jedes Müllkessels von derzeit 52,4 t Dampf/h auf 62,9 t Dampf/h und die Feuerungswärmeleistung jedes Müllkessels von derzeit 49,4 MW auf 60 MW erhöht. Zur Verbesserung der Energieerzeugung aus der Abfallverbrennung soll als Ersatz für die vorhandene Dampfturbine mit 20,4 MW elektrischer Leistung eine neue Dampfturbine mit 35 MW elektrischer Leistung aufgestellt und betrieben werden. Damit wird sich die Stromleistung der MVA auf insgesamt 41 MW erhöhen. Derzeit haben die beiden vorhandenen Dampfturbinen in der MVA eine Stromleistung von zusammen 26 MW. Mit der Steigerung der elektrischen Leistung muss auch die vorhandene Luftkondensationsanlage (LUKO) der MVA für die Kondensation des Abdampfes um einen zusätzlichen LUKO erweitert werden. 1.1.1 Die Anlagentechnik Die MVA wird in Form eines Müllheizkraftwerkes, das aus der Verbrennung von Abfällen Strom und Wärme erzeugt, ganzjährig durchlaufend, d.h. auch an Sonn- und Feiertagen, in drei Schichten betrieben. Für die Verbrennung der Abfälle stehen in der MVA 3 Verfahrenslinien - jeweils bestehend aus Müllkesselanlage, Rauchgasreinigungsanlage und Abgasschornstein – sowie einem Klinikmüllofen mit nachgeschaltetem Heißwasserabhitzekessel zur Verfügung. Darüber hinaus ist den Verfahrenslinien 2 und 3 der MVA jeweils ein eigener Klinikmüllofen ohne Abhitzekesselanlage zugeordnet. Weiterhin gehören zur MVA die entsprechenden Nebeneinrichtungen wie z.B. der Müllbunker zur Zwischenlagerung der Abfälle, der Annahmebereich für die Abfälle, der Schlackebunker zur Zwischenlagerung der anfallenden Schlacke, die Flugstaubsilos, und das Reaktionsproduktesilo zur Zwischenlagerung der Reststoffe aus der Rauchgasreinigung, die beiden Dampfturbinen zur Stromerzeugung, die Fernwärmetauscher und die Fernwärmepumpen zur Abgabe der Fernwärme, der Notstromdiesel zur Notstromversorgung sowie das Heizöl-EL-Tanklager für die Ölversorgung der Hilfs- und Zündbrenner der drei Müllkessel und des Notstromdiesels. Verbrannt werden in den drei Müllkesseln der MVA Hausmüll, Sperrmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle. In den drei Klinikmüllöfen der MVA werden Krankenhausabfälle einschließlich ihrer Umverpackung verbrannt. Mit der bei der Verbrennung des Abfalls frei werdenden Energie wird in den drei Müllkesseln der MVA Heißdampf erzeugt. Dieser Dampf wird dann nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung durch zwei Dampfturbinen und durch zwei Fernwärmetauscher zur Strom- und Fernwärmeerzeugung eingesetzt. Die genaue Art der zur Verbrennung kommenden Abfälle ist im Einzelnen im Abfallartenkatalog der MVA auf Basis der Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) beschrieben. Seite 34 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 Die durch die Verbrennung der Abfälle entstehenden Verbrennungsabgase werden nach ihrer Reinigung in den Rauchgasreinigungsanlagen über 3 Abgasschornsteine von je 107 m Höhe in die Atmosphäre abgeführt. Für die Stromerzeugung stehen in der MVA derzeit zwei Dampfturbinen mit einer elektrischen Leistung von zusammen 26 MW zur Verfügung. Zur Auskopplung der erzeugten Fernwärme in das Fernwärmenetz der Stadtwerke Bielefeld GmbH stehen zwei Fernwärmetauscher mit einer thermischen Leistung von zusammen 70 MW zur Verfügung. Die Abfallanlieferung: Die Abfälle werden von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, von Abfallentsorgungsunternehmen und von gewerblichen Abfallerzeugern mit Straßenfahrzeugen bei der MVA angeliefert. Privatpersonen können bei der MVA keine Abfälle anliefern. Die Anlieferung des Haus- und Sperrmülls erfolgt vorwiegend durch Müllsammelfahrzeuge, wie z.B. Trommelfahrzeuge mit Verdichtungseinrichtungen, Presswagen u.ä.. Gewerbeabfall und Klärschlamm werden überwiegend durch Lkw mit geschlossenen Ladungsaufbauten, geschlossenen Absetzmulden und/oder in geschlossenen Containern angeliefert. Der Klinikabfall wird in verschlossenen Kunststoffbehältern im Lkw mit geschlossenem, gekühltem und wärmeisoliertem Ladungsaufbau angeliefert. Die angelieferten Abfallmengen werden ermittelt, indem jedes anliefernde Fahrzeug vor und nach dem Abladen der Abfälle auf den geeichten Brückenwaagen der MVA verwogen wird. Die Differenz aus den Verwiegungen ergibt dann die Menge des jeweils angelieferten Abfalles in der MVA. Das Abladen von Haus- und Sperrmüll, Gewerbeabfall und vorgetrockneten Klärschlämmen erfolgt in der an dem Müllbunker der MVA angebauten Abkipphalle. Von dort aus wird der Müll über 11 Abkippstellen davon führen 10 Abkippstellen direkt und eine Abkippstelle über eine Sperrmüllschere in den Müllbunker abgekippt. Klärschlämme zur Trocknung werden über eine separate Abkippstelle in ein geschlossenes Annahmesilo gegeben und dort dann bis zu ihrer Trocknung oder Verbrennung zwischengelagert. Durch diese Siloannahme werden Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft aus dem Klärschlamm vermieden. Der Klinikabfall wird in einem separaten Bereich der MVA angenommen und in einem gekühlten Lagerraum zur Verbrennung bereitgestellt. Die Abfallzwischenlagerung: Die Abfallarten Hausmüll und Gewerbeabfall werden im Müllbunker der MVA bis zu ihrer Verbrennung zwischengelagert. Der feuchte Klärschlamm wird nur in einem geschlossen Silo zwischengelagert. Aus dem Lagersilo heraus wird der Klärschlamm entweder der Trocknungsanlage der MVA zugeführt oder direkt in die drei Müllaufgabetrichter der drei Müllkesseln der MVA gepumpt, um von dort aus mit den anderen Abfällen in den drei Müllkesseln der MVA verbrannt zu werden. Seite 35 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 Der Klinikabfall der zur MVA kommt, wird getrennt von den anderen Abfallarten, einschließlich seiner Umverpackung, gekühlt in den beiden Klinikabfall-Lagerräumen bis zu seiner direkten Verbrennung in den drei Klinikmüllöfen der MVA zwischengelagert. Der Müllbunker der MVA ist in Massivbauweise ausgeführt, vollständig eingehaust und als Tiefbunker in Betonbauweise mit offener Verbindung über die 11 Abkippstellen zur angrenzenden Abkipphalle hin ausgeführt. In diesem Müllbunker können ca. 19.000 m3 Abfälle zwischengelagert werden. Die beiden Klinkabfall-Lagerräume sind in Massivbauweise ausgeführt und vollständig eingehaust. In den beiden Räumen können bis zu 25 t Klinikabfall sicher zwischengelagert werden. Die Rauchgasreinigungsanlagen: Die Rauchgasreinigungsanlagen der drei Müllkessel der MVA sind gleichartig aufgebaut. Sie bestehen aus jeweils 8 Stufen zur Rauchgasreinigung. Die einzelnen Stufen der Rauchgasreinigung sind wie folgt aufgebaut: 1. Stufe: Elektrofilter I zur Abscheidung des Staubes aus dem Rauchgas 2. Stufe: Sprühtrockner zur Vorwäsche des Rauchgases und zur Verdampfung des gebrauchten Wäscherwassers 3. Stufe: Elektrofilter II zur Abscheidung des Reststaubes und der Verdampfungsrückstände aus dem Sprühtrockner 4. Stufe: Vorwäscher zum Auswaschen von Chlorwasserstoff (HCl), Fluorwasserstoff (HF) und Quecksilber (Hg) aus dem Rauchgas 5. Stufe: Hauptwäscher zum Auswaschen von Schwefeldioxid (SO2) aus dem Rauchgas 6. Stufe: Aerosolabscheider zur Nachwäsche des Rauchgases 7. Stufe: Katalysator zur Entstickung des Rauchgases und zur Zerstörung von organischen Verbindungen im Rauchgas wie z.B. Dioxine und Furane 8. Stufe: Gewebefilter mit vorgeschalteter Mischkammer für Rauchgas und Adsorbens (Kalkhydrat, Herdofenkoks und Gesteinsmehl) zur Nachreinigung des Rauchgases, insbesondere zur Restabscheidung von Schwermetallen und organischen Verbindungen Das vorstehende Anlagenkonzept der MVA ist detailliert in den Antragsunterlagen zu dem beantragten Vorhaben dargestellt. Seite 36 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 1.1.2. Bestehende Nutzung des Anlagenstandortes und seiner Umgebung Die MVA befindet sich auf einem Werksgelände, bestehend aus zwei Grundstücken, am östlichen Stadtrand der kreisfreien Stadt Bielefeld im Ortsteil Heepen. Auf diesem Werksgelände wird die MVA in Form eines Müllheizkraftwerkes seit dem 01.07.1981 betrieben. Dieses Werksgelände liegt ca. 5 km ostnordöstlich des Stadtzentrums von Bielefeld. Das Werksgelände der MVA ist im Flächennutzungsplan der Stadt Bielefeld als Fläche für Versorgungseinrichtungen ausgewiesen. Die beiden Grundstücke des Werksgeländes sind allseitig von einem ca. 5 m hohen Erdwall umgeben. Zusätzlich ist das Hauptgrundstück (Altgrundstück) durch einen Schutzzaun von ca. 2 m Höhe mit aufgesetzter Übersteigsicherung aus Stacheldraht abgesichert. An die beiden Grundstücke der MVA grenzen an: im Norden: gewerbliche Bauflächen gemäß Flächennutzungsplan im Osten: gewerbliche Bauflächen und landwirtschaftliche Nutzflächen gemäß Flächennutzungsplan im Westen: Gewerbeflächen gemäß Bebauungsplan im Süden: Gewerbe- und Industrieflächen gemäß Bebauungsplan Nordwestlich des Standortes befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft ein Umspannwerk der Stadtwerke Bielefeld. Im Osten des Standortes sind neben Einzelhöfen keine großflächigen Bebauungen gelegen. Im Süden und im Westen wird der Standort durch ein Gewerbegebiet begrenzt, an welches sich ein Wohngebiet anschließt. In unmittelbarer Nachbarschaft westlich des Standortes befindet sich die Kläranlage BielefeldHeepen. Die nächstgelegenen größeren Wohnnutzungen befinden sich ca. 430 m südlich des Anlagenstandortes zwischen der Eckendorfer Straße, der Vogteistraße und der Altenhagenen Straße. Im Osten des Anlagenstandortes befinden sich zwei Einzelhöfe mit Wohnnutzung. Erschlossen wird das Werksgelände über den Schelpmilser Weg als innerörtliche Straße. Diese Straße mündet auf die gut ausgebaute Eckendorfer Straße und auf die Herforder Straße. Beide Straßen verbinden Bielefeld mit dem überörtlichen Straßennetz. Das Hauptgrundstück und auch das Nordgrundstück der MVA verfügen über eine direkte bzw. indirekte Zufahrt auf den Schelpmilser Weg. 2. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Das Vorhaben der Leistungserhöhung der MVA hat im Wesentlichen unmittelbare Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter durch die gas- und staubförmigen Emissionen aus den drei Schornsteinen der Anlage. Diese Schornsteine haben eine Höhe von 107 m über Grund. Sie sind als die entscheidenden Emissionsquellen der Anlage anzusehen. Seite 37 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 Die gas- und staubförmigen Emissionen aus den anderen Emissionsquellen der Anlage, wie dem Abkippbereich in den Müllbunker, aus der Verladung der betriebsbedingten Abfälle (Schlacke, Stäube und Salze) und aus der Zwischenlagerung der Betriebshilfsstoffe in Silos und Tanks, haben keinen erwähnenswerten Anteil an der Immissionsbelastung aus dem Betrieb der MVA. Weiterhin erfahren diese Emissionsquellen durch das Vorhaben der Leistungserhöhung keine nennenswerten Veränderungen und werden somit nicht weiter mehr betrachtet. Darüber hinaus verursacht das Vorhaben durch den Betrieb der MVA, dem Anlieferungsverkehr sowie die Bauarbeiten an der Anlage Lärmemissionen. 2.1 Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Mensch Die Betrachtungen der Auswirkungen des Vorhabens zielen auf die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen und dessen Schutz vor Umweltbelastungen mit möglichen Veränderungen der menschlichen Gesundheit hin. Hierzu werden unter den einzelnen Schutzgütern wie Luft, Wasser, Boden usw. die prognostizierten Auswirkungen dargestellt, die durch das Vorhaben verursacht werden, da anhand dieser Veränderungen wiederum Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen abgeleitet werden können. Auf den Menschen direkt einwirkende Immissionen können in Form von Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und ähnliche Erscheinungen durch Bauarbeiten während der Änderung, den An- und Abtransport von Abfällen und Betriebsmitteln sowie den Anlagenemissionen verursacht werden. Direkte Auswirkungen aus dem Vorhaben auf den Menschen, z.B. durch die Folgen aus Explosionen und Bränden, sind aufgrund der vorhandenen und durchzuführenden sicherheitstechnischen Maßnahmen in der MVA nicht zu erwarten. 2.1.1. Die Auswirkungen durch Lärm Im Rahmen der Antragserstellung für das Vorhaben der Leistungserhöhung wurde von der AKUS GmbH, Bielefeld, mit Datum vom 13.06.2006, ein schalltechnisches Gutachten erstellt. (Register 7.2 der Antragsunterlagen.) Mit Schreiben vom 17.11.2006 wurde dieses Gutachten ergänzt. In dem schalltechnischen Gutachten wurde vorhabensbezogen neben der Änderung und dem geänderten Betrieb der baulichen und technischen Anlagen in der MVA auch der zu erwartende Fahrzeugverkehr für die MVA berücksichtigt und hinsichtlich seines Emissionspotentials prognostiziert. Die durchgeführten Berechnungen des Gutachtens haben ergeben, dass an den maßgeblichen sechs Immissionsorten (Siebenbürger Straße 8, Fohlenwiese 25, Robert-Nacke-Straße 15, Hagenkamp 2, Schelpmilser Weg 60 und Schelpmilser Weg 22), die zugrunde zu legenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm in der Tagzeit und in der Nachtzeit auch bei dem geplanten Betrieb der MVA eingehalten werden. Weiterhin werden die Geräuschimmissionen aus der MVA die Lärmspitzenpegel nach TA Lärm für die Tagszeit und für die Nachtzeit ebenfalls einhalten. Für den vorhabensbedingten Fahrzeugverkehr, der nur in der Tagzeit stattfindet, schätzte der Gutachter in seinem Gutachten plausibel ab, dass der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche tagsüber die Immissionsgrenzwerte deutlich unterschreitet. Der betriebsbedingte zusätzliche Verkehrslärm wird keinen signifikanten Einfluss auf die derzeit vorhandene Geräuschsituation am Anlagenstandort verursachen. Seite 38 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 Auf eine Ermittlung der Geräuschvorbelastung konnte in diesem Genehmigungsverfahren verzichtet werden, da gegenüber den bisherigen Festsetzungen keine Veränderungen eintreten bzw. die Regelungen nach Nr. 3.2.1 der TA Lärm herangezogen werden können. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche von dem Vorhaben der Leistungserhöhung somit sichergestellt ist. 2.1.2 Die Auswirkungen durch Erschütterungen, Licht, Wärme und ähnliche Erscheinungen Aufgrund der Bauart und Betriebsweise der geänderten MVA und bedingt durch die dem Stand der Technik entsprechenden Bau- und Anlagenausführung sind keine relevanten Beeinträchtigungen durch Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung oder ähnliche Erscheinungen zu erwarten. 2.1.3 Die Auswirkungen durch Luftverunreinigungen Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Luft haben im Wesentlichen nur die gas- und staubförmigen Emissionen aus der Verbrennung der Abfälle in den drei Müllkesseln der MVA. Die gas- und staubförmigen Emissionen aus den anderen Emissionsquellen der Anlage, wie dem Abkippbereich in den Müllbunker, aus der Verladung der betriebsbedingten Abfälle (Schlacke, Stäube und Salze) und aus der Zwischenlagerung der Betriebshilfsstoffe in Silos und Tanks, haben keinen erwähnenswerten Anteil an der Immissionsbelastung aus dem Betrieb der MVA. Weiterhin erfahren diese Emissionsquellen durch das Vorhaben der Leistungserhöhung keine nennenswerten Veränderungen und werden somit nicht weiter mehr betrachtet. Die Rauchgase aus den drei Müllkesseln werden nach erfolgter Abgasreinigung über jeweils einen 107 m hohen Schornstein abgeleitet. Aus der Schornsteinhöhe ergibt sich auf Grundlage der Regelungen nach Nr. 4.6.2.5 der TA Luft 2002 die Größe des Beurteilungsgebietes um die MVA als Kreisfläche mit einem Radius von 5.350 m (50 x 107 m). Als Untersuchungsgebiet für die Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) des Vorhabens wurde zunächst das vg. Beurteilungsgebiet der MVA ausgewählt. Wegen der Berücksichtigung möglicher Summationswirkungen der Emissionen des Heizkraftwerkes Schildesche Straße mit den Emissionen der MVA wurde vorsorglich auch das Beurteilungsgebiet dieses Heizkraftwerkes mit einem Radius von 6.000 m um den 120 m hohen Schornstein dieser Anlage mit in das Untersuchungsgebiet der UVU für das Vorhaben der Leistungserhöhung mit aufgenommen. Das Untersuchungsgebiet für die UVU des Vorhabens schließt somit das Untersuchungsgebiet der MVA nach der TA Luft 2002 und das Untersuchungsgebiet des Heizkraftwerkes Schildescher Straße nach der TA Luft 2002 ein. Es erfasst damit: - den Vorhabensstandort, - die Beurteilungsgebiete der MVA und des Heizkraftwerkes Schildescher Straße nach Nr. 4.6.2.5 der TA Luft 2002 und somit das Gebiet mit der höchsten Immissionszusatzbelastung aus dem Betrieb dieser beiden Anlagen, - den durch betriebsbedingte Folgen beeinträchtigten Wirk- und Sichtraum und - den Kompensationsraum für mögliche Ersatzmaßnahmen. Seite 39 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 Die Immissionsvorbelastung: Im Beurteilungsgebiet um die MVA sind an drei Messorten in der Zeit von Dezember 2005 bis Mai 2006 (Winter/Frühjahr) Immissionsvorbelastungsmessungen durch das Institut für Umwelthygiene und Umweltmedizin des Hygiene-Institut des Ruhrgebietes, Gelsenkirchen, durchgeführt worden. Damit wurde die immissionsstärkste Zeit eines Jahres während dieser Messungen erfasst. Die Messungen erfolgten nach den Bestimmungen der Nr. 4.6 der TA Luft 2002. Die Immissionsvorbelastungen folgender Luftschadstoffe wurden bei diesen Messungen ermittelt: - Stickstoffdioxid - Feinstaub (PM10) - Schwermetalle im Feinstaub (Antimon, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Cobalt, Kupfer Mangan, Nickel, Quecksilber, Thallium, Vanadium und Zinn) - Benzo(a)pyren im Feinstaub - dampfförmiges elementares Quecksilber in der Luft - Dioxine und Furane im Schwebstaub - Staubniederschlag - Schwermetalle im Staubniederschlag (Antimon, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Cobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Quecksilber, Thallium, Vanadium und Zinn) Die Auswahl der Luftschadstoffe erfolgte im Hinblick auf die Emissionsbegrenzungen der 17. BImSchV für Müllverbrennungsanlagen in Abstimmung mit der zuständigen Fachabteilung des StAfUA OWL. Diese Auswahl genügt den Anforderungen zur ordnungsgemäßen Bewertung der Luftschadstoffe aus dem Betrieb einer Müllverbrennungsanlage. Die Luftschadstoffe von Schwefeldioxid, Chlorwasserstoff, Fluorwasserstoff und Kohlenmonoxid wurden aufgrund ihres allgemein geringen Immissionsniveaus bei der Immissionsvorbelastungsmessung nicht ermittelt. Weiter wurde auf die Ermittlung von Benzol verzichtet, da die vergangen Emissionsmessungen gezeigt haben, dass Benzol in so kleiner Menge emittiert wird, dass der Bagatellmassenstrom deutlich unterschritten ist. Die MVA und das benachbarte Heizkraftwerk Schildescher Straße, als ein weiterer bedeutender Emittent der Region, waren während der vg. Immissionsmessungen in Betrieb. Die vg. drei Immissionsmessorte Messort 1: Messort 2: Messort 3: Cornelsen-Verlag, Kammerratsheide Grundschule Altenhagen, Kafka-Straße Feuerwache West, Jöllenbecker Straße wurden auf Basis einer gutachterlichen Ausbreitungsrechnung nach den Vorgaben der TA Luft 2002 sowie in Abstimmung mit der zuständigen Fachabteilung des StAfUA OWL, unter Beteiligung des Landesumweltamtes NRW, ausgewählt. Die ausgewählten Immissionsmessorte liegen an den Stellen der maximalen Immissionszusatzbelastung aus dem Betrieb der MVA und des Heizkraftwerkes Schildescher Straße. Die Immissionsvorbelastungsmessungen haben gezeigt, dass die vorhandene Immissionsvorbelastung der Immissionsbelastung anderer mit Bielefeld vergleichbarer Städte entspricht. Weithin zeigen die Messungen, dass die vorhandenen Immissionsvorbelastungen die entsprechenden Immissionsbegrenzungen der TA Luft 2002, der 22. BImSchV und die Zielwerte des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) einhalten bzw. bei vielen Luftschadstoffen sogar deutlich unterschreiten. Seite 40 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 Die Immissionszusatzbelastung und die Immissionsgesamtbelastung: Die Immissionsbelastungen durch die MVA werden überwiegend nur von den Emissionen aus den drei 107 m hohen Schornsteinen als die entscheidenden Emissionsquellen dieser Anlage bestimmt. Die Emissionen aus den anderen Emissionsquellen der Anlage haben keinen nennenswerten Anteil an der Immissionsbelastung aus dem Betrieb der MVA. Weiterhin erfahren diese Emissionsquellen durch das hier zur Genehmigung gestellte Vorhaben keine nennenswerte Veränderung. Somit werden diese Emissionsquellen hier nicht mehr weiter betrachtet. Auf Basis der Emissionen aus dem Betrieb der drei Müllkessel der MVA nach der Leistungserhöhung, hat das Gutacherbüro AKUS GmbH aus Bielefeld die Immissionszusatzbelastung aus dem Betrieb dieser drei Kessel errechnet und die derzeit vorhandene Immissionsvorbelastung und die Immissionsgesamtbelastung nach der Leistungserhöhung im Beurteilungsgebiet der MVA durch ein lufthygienisches Gutachten bewertet. Weiterhin ist durch Herrn Professor Ewers vom Hygiene-Institut des Ruhrgebietes, Gelsenkirchen, eine Gesundheitsverträglichkeitsprüfung zur Beantwortung folgender Fragen erstellt worden: 1.) wie sich das geplante Vorhaben der Leistungserhöhung auf die Immissionssituation im Stadtgebiet von Bielefeld und in den angrenzenden Gebieten auswirkt und 2.) ob durch dieses Vorhaben nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung zu erwarten sind. Die Bewertung der Immissionsgesamtbelastung zeigt, dass die Immissionen an Luftschadstoffen die Immissions-Beurteilungswerte zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, insbesondere die Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit, einhalten und das es damit aus der Sicht der Luftreinhaltung durch die beantragte Leistungserhöhung nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen kommt. Weiterhin ist festzustellen, dass die Immissionszusatzbelastung aus dem Betrieb der geänderten Anlage die vorhandene Immissionsvorbelastung nur unwesentlich, und damit in keinem meßtechnisch erfaßbaren Maße erhöht. Dabei ist noch zu berücksichtigen, dass bei der Berechnung der Immissionsgesamtbelastung der Immissionsbeitrag der MVA in ihrem bisher genehmigten Umfang von der Vorbelastung nicht abgezogen wurde und das damit dieser Immissionsbeitrag doppelt berücksichtigt wurde, weil er auch in der gesamten Immissionszusatzbelastung der geänderten MVA enthalten ist. Die vorhabensbedingte Änderung der Immissionsgesamtbelastung aus dem Betrieb der MVA wird dadurch erheblich überschätzt. Selbst unter diesen sehr ungünstigen Annahmen ist die berechnete Immissions-Zusatzbelastung in Relation zur Immissionsvorbelastung sehr gering, so dass sich die prognostizierte Gesamtbelastung nur geringfügig von der Vorbelastung unterscheidet. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die durch die Leistungserhöhung der MVA bedingte Immissionszusatzbelastung so gering ist, dass die resultierende Immissionsgesamtbelastung sich nicht messbar von der Immissionsvorbelastung unterscheidet. Gegenüber dem derzeitigen Zustand, der aus der Sicht des Immissionsschutzes als unkritisch einzustufen ist, ist damit durch die Leistungserhöhung der MVA keine Zunahme der Häufigkeit oder des Schweregrades von schädlichen Immissionswirkungen zu erwarten. Überschreitungen der aktuellen Immissionsgrenz- und Immissionsbeurteilungswerte sind durch die beabsichtigte Leistungserhöhung der MVA somit nicht zu erwarten. Seite 41 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 Die vg. Gesundheitsverträglichkeitsprüfung von Herrn Professor Ewers zur umwelthygienischen und ökotoxikologischen Bewertung der Immissionen aus dem Betrieb der MVA kommt zu dem Ergebnis, dass für die Luftschadstoffe der Schutz vor Gesundheitsgefahren und vor erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen gegeben ist und dass das Vorhaben der Leistungserhöhung nicht zu gesundheitsgefährdenden schädlichen Umwelteinwirkungen führt. Die Emissionsüberwachung: Zur Emissionsüberwachung der MVA werden kontinuierliche und diskontinuierliche Emissionsmessungen im Abgas der drei Verfahrenslinien dieser Anlage nach den Vorgaben in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheiden für diese Anlage und den Vorgaben der 17. BImSchV durchgeführt. Kontinuierlich (ständig) werden folgende Schadstoffarten im Abgas der drei Verfahrenslinien der MVA gemessen und ausgewertet: - Gesamtstaub, - Kohlenmonoxid, - organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, - Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, - gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, - gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, - Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid und - Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber. Dazu werden die erforderlichen Bezugsgrößen des Rauchgases an - Sauerstoffgehalt, - Abgastemperatur, - Abgasfeuchte, - Abgasdruck und Abgasvolumen sowie die Verbrennungstemperatur eines jeden Müllkessels kontinuierlich gemessen und ausgewertet. Die gemessenen Emissionswerte einschließlich der Bezugsgrößen werden registriert, ausgewertet und dauerhaft durch entsprechend geeignete Soft- und Hardware aufgezeichnet. Sie werden in die ständig besetzte Kesselhauswarte der MVA übertragen, so dass eine Kontrolle des Emissionsverhaltens der MVA jederzeit gewährleistet ist. Weiterhin werden die kontinuierlich gemessenen Emissionsdaten mit Hilfe des Emissionsfernüberwachungssystems (EFÜ) des Landes Nordrhein-Westfalen direkt an die zuständige Aufsichtsbehörde für die MVA, das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL, übertragen. Die diskontinuierlich zu messenden Schadstoffe im Abgas der drei Verfahrenslinien der MVA, wie z.B. Dioxine, Furane, Benzo(a)pyren, Cadmium, Thallium, Blei, Chrom usw., werden jährlich durch bekannt gegebene Messinstitute nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt. Die dazu erstellten Messberichte werden der Aufsichtsbehörde zur Auswertung vorgelegt. Als Messgeräte und Auswertungseinrichtungen werden nur solche Geräte verwendet, die vom Bundesminister für Umwelt als geeignet anerkannt worden sind. Seite 42 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 Der ordnungsgemäße Einbau und der Betrieb der vg. Geräte und Einrichtungen wird vor ihrer Inbetriebnahme durch einen bekannt gegebenen Sachverständigen nach den §§ 26 und 28 des BImSchG, wie z.B. dem TÜV Nord, überprüft und bestätigt (Prüfung des ordnungsgemäßen Einbaus, Kalibrierung der Messgeräte). Je eine Ausfertigung der dazu erstellten Prüfberichte wird der Aufsichtsbehörde für die MVA unverzüglich vorgelegt. Die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit dieser Geräte und Einrichtungen wird durch einen entsprechend bekannt gegebenen Sachverständigen jährlich unangemeldet wiederholt. Die Kalibrierung der Emissionsmessgeräte wird nach einer wesentlichen Änderung in der MVA, im Übrigen im Abstand von max. 3 Jahren wiederholt. Je eine Ausfertigung der entsprechenden Prüfberichte werden der Aufsichtsbehörde für die MVA unverzüglich vorgelegt. Die dargestellte Emissionsüberwachung stellt sicher, dass die MVA jederzeit ordnungsgemäß betrieben wird und dass eine lückenlose Emissionsüberwachung dieser Anlage gegeben ist. 2.1.4 Die Auswirkungen durch Gerüche Die in der MVA eingesetzten Abfälle tragen einen erkennbaren Eigengeruch, der im Nahbereich gut wahrnehmbar ist. Ammoniakwasser als Stoff mit einem stark ausgeprägtem Geruch wird in der MVA nur in geschlossenen Systemen zwischengelagert und gehandhabt, so dass dessen starker Eigengeruch nicht in die Umwelt gelangen kann. Darüber hinaus werden derzeit und in Zukunft keine geruchsintensiven Stoffe in der MVA eingesetzt. Abfälle werden durch Lkw in der MVA angeliefert. Die Laderäume dieser Fahrzeuge sind abgedeckt, so dass beim Transport der Abfälle Geruchsstoffe nicht oder nur in unbedeutender Menge ins Freie gelangen. Die Zeitdauer dieser Restfreisetzungen beschränkt sich - wie Erfahrungen an vergleichbaren Anlagen gezeigt haben - nur auf wenige Sekunden, da sich durch die von den Fahrzeugen beim Transport hervorgerufenen Luftturbulenzen die Geruchsstoffe aus den Abfällen schnell bis unter die Geruchsschwelle verdünnen. Abgeladen werden die Abfälle durch direktes Abkippen in den Müllbunker der MVA. Zur Vermeidung von Geruchsemissionen aus diesem Bereich wird die Primärverbrennungsluft für die drei Müllkessel der MVA gemäß den Regelungen des § 3 Abs. 1 der 17. BImSchV aus dem Müllbunker heraus angesaugt. Dadurch wird in diesem Bereich sichergestellt, dass der Luftdruck im Müllbunker geringer als der jeweilige Atmosphärendruck ist. Damit werden, so hat die Praxis gezeigt, die bei der Entladung der Abfälle freigesetzten Geruchsstoffe soweit der Verbrennungsluft der Müllkessel zugeführt, dass, wenn überhaupt, nur noch in unmittelbarer Nähe des Müllbunkers erkennbare Gerüche aus den Abfällen wahrzunehmen sind. Wird die Annahme der Abfälle für einen Tag beendet, werden die Tore vor den Abkippstellen des Müllbunkers geschlossen. Dadurch wird das Freisetzen von Geruchsstoffen aus den Abfällen in die Umgebung weiter verringert. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass die Primär-Verbrennungsluft für einen Müllkessel, ca. 100.000 m3/h, die aus dem Müllbunker angesaugt wird, ausreicht, um einen ausreichenden Unterdruck im Müllbunker zur Vermeidung von Geruchsstoffaustritt in die Umgebung aufrecht zu erhalten. Es wird deshalb angestrebt, mindestens immer einen Müllkessel in Betrieb zu halten solange Abfälle im Müllbunker zwischengelagert werden. Seite 43 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 Die bisherigen Erfahrungen haben weiterhin gezeigt, dass in einer Entfernungen von mehr als 50 m vom Müllbunker, wenn aus dem Müllbunker die Primär-Verbrennungsluft für die Müllkessel der Anlage angesaugt wird - keine Gerüche, auch bei Mitwindrichtung, mehr wahrzunehmen sind. Dies gilt auch für Schwachwindwetterlagen. Da die nächstgelegene Nachbarschaft als relevante Immissionsorte der MVA erheblich weiter als 50 m von dem Müllbunker der Anlage entfernt ist, sind Geruchsstoffemissionen aus dem Betrieb der MVA für die Nachbarschaft somit nicht bemerkbar. Gerüche aus der MVA haben bislang zu keiner Belästigung oder Beeinträchtigung der Nachbarschaft dieser Anlage geführt. Mit Sicherheit wird die hier beantragte Leistungserhöhung daran nichts ändern. Bei der Verbrennung der Abfälle in den drei Müllkesseln wird ein weitgehender vollständiger Ausbrand erreicht, so dass die zurück bleibende Schlacke, der Flugstaub, das Altadsorbens und das Reaktionsprodukt weitgehend geruchsneutral sind. Im Abgas aus der Verbrennung bleiben, wenn überhaupt, nur geringste Mengen an Geruchsstoffen zurück. Diese Reste werden mit den anderen Schadstoffen im Abgas in den Rauchgasreinigungseinrichtungen der drei Müllkessel, insbesondere im Adsorbens aus dem Abgas abgeschieden. Relevante Emissionsquelle für Geruchsstoffe in der MVA kann somit nur der Bereich des Müllbunkers sein. Der derzeitige Immissionsbeitrag der MVA an Gerüchen in der Nachbarschaft dieser Anlage ist aus den dargestellten Gründen somit unerheblich und damit irrelevant im Sinne der Regelungen nach Nr. 3.3 der „ Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL NRW). Dies wird auch nach der Durchführung des hier zur Genehmigung gestellten Vorhabens der Fall sein, da die neuen Einrichtungen der MVA dem Stand der Technik zur Geruchsminderung entsprechend ausgeführt und betrieben werden. 2.2 Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen Im Untersuchungsgebiet der MVA kommen nur heimische Pflanzen und Tiere vor. Von besonderer Bedeutung sind dabei Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete und Biotope in diesem Gebiet. In dem Untersuchungsgebiet für die UVU des Vorhabens sind z.B. 22 Naturschutzgebiete sowie 2 Natura 2000-Gebiete vorhanden. In der UVU (Register 7.5 der Antragsunterlagen) zum Vorhaben werden diese Gebiete im einzelnen beschrieben. Als Natura 2000 Gebiete sind zu nennen das FFH-Gebiet "Sparrenburg" und das FFH-Gebiet "Östlicher Teutoburger Wald". Neben den einwirkenden luftgetragenen Schadstoffen sind in Bezug auf Tiere vorwiegend Lärmimmissionen zu beachten. Lärmimmissionen können potentiell zu einer Beunruhigung der Tiere führen. Empfindliche Vogelarten können durch Lärm z.B. verdrängt und durch unempfindliche Arten ersetzt werden. Für die Verlärmung von Tierlebensräumen ist ein Schwellenwert von 50 dB(A) zu beachten. Die Lärmbelastungen aus dem Betrieb der MVA liegen mit Ausnahme des unmittelbaren Nahbereichs der Anlage deutlich unter diesem Schwellenwert. Auf die Pflanzen- und Tierwelt können weiterhin die anlagebedingten und verkehrsbedingten gas- und staubförmigen Immissionen Einflüsse ausüben. Die zusätzlichen Immissionen aus der Anlage sind bereits unter dem Kapitel Luft beschrieben worden. Seite 44 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 Danach werden die zum Schutz von Pflanzen dienenden Immissionsgrenzwerte der TA-Luft für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Fluorwasserstoff durch die zu erwartende Immissionsgesamtbelastungen aus dem Betrieb der MVA nicht überschritten. Selbst bei Betriebsstörungen an der MVA sind keine Überschreitungen der vg. Immissionsgrenzwerte der TA Luft zum Schutz von Pflanzen aufgrund der Kurzzeitigkeit solcher Ereignisse zu erwarten. Naturschutzfachlich wertvolle Bereiche werden von dem Vorhaben nicht unzulässig oder erheblich betroffen. Dies bezieht sich auch auf anlage-, bau-, betriebs- und störfallbedingte Auswirkungen des Vorhabens. Relevante, nachweisbare Schadstoffanreicherungen in Pflanzen und damit in der Nahrungskette, die durch das geplante Vorhaben verursacht werden könnten, sind aufgrund der geringen Immissionszusatzbelastungen aus dem Vorhaben nicht zu erwarten. Die Erhaltungsziele der beiden FFH-Gebiete innerhalb des Untersuchungsgebietes, wie z.B. der Schutz der Fledermäuse und der Schutz der Waldmeister Buchenwälder, werden durch das Vorhaben wegen der insgesamt geringen Immissionszusatzbelastung aus dem Vorhaben und weil diese Gebiete außerhalb des Immissionszusatzbelastungsmaximums des Vorhabens liegen, nicht beeinträchtigt. 2.3 Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Boden Die Funktion des Bodens kann u. a. durch die Versiegelungen am Standort des geplanten Vorhabens sowie durch den Eintrag von Luftschadstoffen außerhalb des Betriebsgeländes beeinträchtigt werden. Die durch Luftschadstoffe hervorgerufenen Depositionen können Auswirkungen auf die Bodenqualität und -funktion haben und zu einer Beeinträchtigung der Bodennutzung führen. Weitere Auswirkungen auf den Boden können sich durch Ablagerung/Einwirkung von Abfällen aus der Anlage ergeben. Die Auswirkungen auf den Luftpfad im Normalbetrieb sind bereits unter dem Thema Luft durch die Angabe der zu erwartenden Immissionszusatzbelastung aus dem Vorhaben dargelegt worden. Da die Beeinträchtigung des Schutzgutes Luft durch die Immissionszusatzbelastung aus dem Vorhaben als gering einzustufen ist, sind danach schädliche Bodenveränderungen durch Schadstoffe über den Luftpfad ebenfalls nicht zu erwarten. Bodenveränderungen durch Ablagerung/Einwirkung von Abfällen und Betriebshilfsstoffen aus der MVA sind ebenfalls nicht zu erwarten, da z.B. die Lagerung der Abfälle zur Verbrennung in einem geschlossenen Müllbunker, die Lagerung der Betriebshilfsstoffe in geschlossenen Silos und Tanks und die Lagerung der Rauchgasreinigungsrückstände in geschlossenen Silos stattfindet. Weiterhin erfolgt der Umschlag der eingesetzten Stoffe weitgehendst in geschlossenen Systemen, unter Berücksichtigung der entsprechenden Arbeits- und Gewässerschutzanforderungen. 2.4 Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Wasser Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Grund- und Oberflächenwasser können baubedingt, anlagebedingt und betriebs- und störfallbedingt sein. In Frage kommen dabei auch Einträge über den Luftpfad oder durch Überbauung und Versiegelung von Flächen. Das nächstgelegenen bedeutsamen Oberflächengewässer für die MVA ist der in der Nachbarschaft liegende Bach Lutter. Das Gelände der MVA liegt mit allen Anlagenteilen und Nebeneinrichtungen außerhalb von wasserrechtlich besonders zu schützenden Gebieten, wie z.B. Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten. Weiterhin liegt das Gelände nicht im Einzugsbereich von Wassergewinnungsanlagen. Seite 45 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 Die Lagerung und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in der MVA genügen den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), den Vorschriften der „ Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)“ und den Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten. Die Abwasserentsorgung und die Niederschlagswasserentsorgung der MVA genügt den gültigen wasserrechtlichen Vorschriften. Die Möglichkeit, dass somit über den Bodenweg Schadstoffe in das Schutzgut Wasser (Grundwasser und Oberflächenwasser) eingetragen werden, ist somit als sehr gering anzusehen. Mögliche Schadstoffeinträge in das Schutzgut Wasser aus dem Vorhaben sind somit nur über den Luftpfad zu erwarten. Diese sind bereits unter dem Kapitel Schutzgut Luft dargestellt worden. Die danach zu erwartenden Zusatzbelastungen aus dem Vorhaben sind jedoch wie dargestellt gering, so dass eine Gefährdung des Schutzgutes Wasser aus dem Vorhaben somit nicht zu erwarten ist. Änderungen der Grundwasserstände im Untersuchungsgebiet sind durch die Realisierung des Vorhabens nicht zu erwarten. 2.5 Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Klima Regionalklimatisch gesehen gehört das Untersuchungsgebiet zu den Klimabezirken unteres Weserbergland und Westfälische Bucht. Bedingt durch den städtischen Einfluss unterliegt das Klima im Untersuchungsgebiet im Vergleich zum unbebauten Umland klimatischen Veränderungen. Diese ergeben sich insbesondere aus der Wärmeabstrahlung der Gebäude und den Freisetzungen von Luftverunreinigungen durch den Straßenverkehr und dem Hausbrand. Es dominiert im Untersuchungsgebiet ein ausgeglichenes Klima mit vorherrschenden westlichen Winden. Die Winter in dem Gebiet sind mäßig kalt und die Sommer sind mäßig warm. Aufgrund der Lage des Untersuchungsgebietes ist von einer ungehinderten Durchlüftung dieses Gebietes auszugehen, die eine Schadstoffanreicherung minimiert. Bedingt durch das Emissionsverhalten und der Ausführung der MVA können die Auswirkungen auf das lokale Klima als mäßig bzw. als gering eingeschätzt werden. 2.6 Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Landschaft Das hier beantragte Vorhaben beinhaltet baulich die Erweiterung der vorhandenen Turbinenhalle und der Aerosolabscheider, die Errichtung eines zusätzlichen Luftkondensators und einer Rohrbrücke. Diese Gebäudeteile und Bauwerke werden auf dem Werksgelände der MVA errichtet. Sie werden in der äußeren Gestaltung der Farbe und dem Still der vorhandenen Gebäude und Bauwerke angepasst. Die neuen Bauwerke und Gebäudeteile sind im Verhältnis zu den bisherigen Gebäuden und Bauwerken auf dem Werksgelände der MVA, wobei die Rauchgasreinigungsanlagen das Aussehen des Werksgeländes besonders bestimmen, von so untergeordneter Größe und Erscheinung, dass sie damit keinen Einfluss auf das Landschaftsbild als Schutzgut ausüben. Seite 46 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 2.7 Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Im Untersuchungsgebiet befinden sich eine Reihe von Kulturgütern und sonstigen Sachgütern, wie z.B. die historischen Häuser und Kirchen der Bielefelder Innenstadt und die Park- und Friedhofsanlagen. Diese Güter haben alle einen größeren Abstand zum Standort der MVA. Diese könnten somit nur über die Luftschadstoffe, insbesondere nur durch Schwefeldioxid, aus den Schornsteinen dieser Anlage beeinträchtigt werden. Aufgrund der insgesamt nur geringfügigen Immissionszusatzbelastung an Luftschadstoffen, insbesondere an Schwefeldioxid, aus der MVA, ist eine Beeinträchtigung der Kultur- und Sachgüter aus dem Vorhaben im Untersuchungsgebiet nicht zu erwarten. 2.8 Die Auswirkungen des Vorhabens bei der Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes Die Maßnahmen zur betrieblichen Gefahrenabwehr, die alle organisatorischen, baulichen und technischen Maßnahmen der Gefahrenabwehr zum Inhalt haben, sowie alle Maßnahmen zum Brandschutz sind in den Antragsunterlagen zum Vorhaben dargestellt. Gerade die Brandschutzmaßnahmen, die die MVA in der Vergangenheit ergriffen hat, wie z.B. die Aufstellung eines Kohlendioxidtanks zum Löschen von Bränden innerhalb des Müllbunkers, sind bundesweit vorbildlich. Für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb der MVA werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit die Umwelt nicht über das übliche Maß hinaus belastet wird. Störungen an den Einrichtungen der Rauchgasreinigungsanlagen werden durch das Prozessleitsystem der Anlage sowie durch die kontinuierliche Emissionsüberwachung schnell und zuverlässig erkannt, so dass unverzüglich eingegriffen werden kann, um unzulässige Emissionen aus der Anlage zu verhindern. Weiterhin haben die Rauchgasreinigungsanlagen in der MVA keine Bypasskanäle, so dass kein Rauchgas an den einzelnen Stufen der Rauchgasreinigungsanlagen vorbei geleitet werden kann. Besondere Veränderungen bei der Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes werden insgesamt nicht erwartet. Seite 47 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 Anlage D: Entscheidung über die Einwendungen Nachfolgend werden die zu prüfenden Belange in diesem Verfahren anhand der vorgebrachten Einwendungen dargelegt; wobei neben den „ gutachterlichen Einwendungen“ vorrangig die Formulierungen der Einzeleinwender wiedergegeben werden. 1. Verfahrensfragen / Vollständigkeit der Antragsunterlagen / Umweltverträglichkeitsuntersuchung Einwendungen: Wir machen Verfahrensmängel geltend. Die ausgelegten Planunterlagen sind nicht ausreichend, um das beantragte Vorhaben auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird den rechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Entscheidung: Das Genehmigungsverfahren ist hinsichtlich des Umfanges, des formellen Ablaufs, der Darlegungen und Darstellungen in den Antragsunterlagen und des behördlichen Verfahrensablaufes - im BImSchG, - in der 9. BImSchV, - in den VV BImSchG und - in dem UVPG geregelt. Der Verfahrensablauf sowie die Darlegungen und Darstellungen in den Antragsunterlagen entsprechen den an sie zu stellenden Anforderungen. Im Nachgang zum Erörterungstermin wurden keine entscheidungserheblichen Unterlagen nachgefordert. Nachstehende Angaben wurden konkretisiert: - Eine Darstellung zu der (für die Leistungssteigerung / Mehrbelastung) erforderlichen Dimensionierung der Anlagentechnik, wobei insbesondere auf jede einzelne Rauchgasreinigungsstufe eingegangen wurde. - Eine Darlegung zur Einhaltung der Verbrennungsbedingungen gemäß § 4 der 17. BImSchV. - Eine Bestätigung zum geplanten Luftkondensator, aus der hervorgeht, dass der erforderliche Schallleistungspegel von 99 dB(A) einhaltbar ist. - Die im Erörterungstermin erwähnten Lärm-Vorbelastungsermittlungen für den Immissionsort I 2 (Fohlenwiese). - Eine detaillierte Lärmprognose (Nachbesserung) zur Verkehrslärmbelastung „ Schelpmilser Weg – Richtung Herforder Straße“ . Aus den v.g. Ergänzungen lassen sich keine zusätzliche oder andere erhebliche (nicht schon bekannte) Auswirkungen auf die Schutzgüter erkennen; insofern ist eine erneute Auslage der Unterlagen und Erörterung auf einem weiteren Termin nicht erforderlich. Im Nachgang zu dem Scopingtermin am 10.05.2006 wurde die Antragstellerin über den Umfang der beizubringenden Unterlagen informiert. Die vorhabenbezogene Umweltverträglichkeitsuntersuchung zur Änderung der Müllverbrennungsanlage entspricht den Vorgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, insbesondere dem § 6 UVPG. Seite 48 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 2. Bauplanungsrecht / Planrechtfertigung / kein Sachbescheidungsinteresse Einwendungen: Der Genehmigungsantrag ist unter dem Gesichtspunkt des Raumordnungsrechts und des Abfallwirtschaftsplanes abzulehnen. Weiterhin ist der Genehmigungsantrag auf Grund der zivilrechtlichen Vereinbarung (300.000 t/a) wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses abzulehnen. Die Müllverbrennungsanlage wird auf Dauer nicht ausgelastet sein; sie kann nicht ökonomisch arbeiten. Sie produziert im Sommer Wärme, die keine Verwendung findet. Entscheidung: Es handelt sich hier um eine vorhandene Müllverbrennungsanlage, die geändert werden soll. Das Betriebsgrundstück, auf dem das Vorhaben geplant ist, liegt innerhalb der Grenzen des rechtskräftigen Flächennutzungsplans der Stadt Bielefeld in einer Fläche für „ Versorgungseinrichtungen“ . Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen und entspricht dessen Maßgaben. Belange des Raumordnungsrechts werden nicht berührt. Der für den Regierungsbezirk aufgestellte Abfallwirtschaftsplan ist nicht für verbindlich erklärt worden. Die angesprochene zivilrechtliche Vereinbarung ist nicht rechtswirksam. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist für eine Bedarfsprüfung kein Raum. Eine Müllverbrennungsanlage wird wie jede andere industrielle Anlage behandelt. Hauptzweck einer Müllverbrennungsanlage ist die Entsorgung von Abfällen; die dabei entstehende Wärme wird über die Dampfkesselanlage in einen geschlossenen Wasser-Dampf-Kreislauf übernommen. Neben der Versorgung des Fernwärmetauschers wird der Frischdampf mit Hilfe zweier Dampfturbinen auch in Strom umgewandelt. Die Dampfturbinen werden dem erhöhten Wärmeanfall angepasst. 3. Vorbelastung / Immissionsprognose Einwendungen: Die von der MVA vorgelegten gutachterlichen Feststellungen zu den möglichen Immissionen sind unvollständig und entsprechen nicht den Anforderungen der TA Luft. Zu befürchten sind unzulässige lmmissionen, und damit die Nichteinhaltung der festgelegten Grenzwerte. Diese Einschätzung ergibt sich u.a. aus folgenden Gesichtspunkten: - Die Messstandorte sind nicht so gewählt, dass sie (insbesondere bei Luftschadstoffen, zu denen auch der Verkehr erheblich beiträgt) die höchste relative Belastung aufzeigen. - Die Belastung durch den Schadstoff PM10 ist bedeutsamer als dargestellt. - Die Messergebnisse zeigen beim dampfförmigen Quecksilber sehr hohe Belastungen. Die Werte sind höher, als sie nach dem Literaturstudium zu erwarten sind. - Die lmmissionszusatzbelastungen hinsichtlich der Schadstoffe BaP, Cd, TL, Hg, As, PCDD/PCDF sind nicht, wie in der AKUS-Studie behauptet, irrelevant. Seite 49 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 Entscheidung: Der Untersuchungsbericht zu den Vorbelastungsmessungen und die Immissionsprognose wurden dem Landesumweltamt NRW in Essen zur Prüfung vorgelegt. Das Landesumweltamt NRW kommt zu dem Ergebnis, dass die Ermittlung der Vorbelastung den Vorgaben der TA Luft entspricht. Zitat des Landesumweltamtes: „ Der Messbericht enthält alle notwendigen Angaben zu den Messorten, Messverfahren und zu den Beurteilungskriterien. Die Darstellung der Messergebnisse ist umfassend. Überschreitungen von Immissionswerten oder anderen Beurteilungswerten wurden nicht festgestellt. Die Ausführungen des Gutachters sind plausibel.“ Die Immissionsprognose ist plausibel. Die im Gutachten aufgeführten Beurteilungswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit sind fachlich treffend. Die Messorte wurden nicht im Hinblick darauf ausgewählt, die durch Verkehrsemissionen verursachte höchste Belastung zu ermitteln. Es sollte vielmehr die Immissionsbelastung an den Orten erfasst werden, die am stärksten durch die Emissionen der MVA beeinflusst werden. Messungen an stark verkehrsbelasteten Straßen ergeben Messwerte, die überwiegend durch die Verkehrsemissionen bestimmt sind. Anhand solcher Messungen lässt sich der Einfluss der Emissionen der MVA, die in Relation zu den verkehrsbedingten Immissionsbeiträgen sehr gering sind, nicht abschätzen und quantifizieren. Die Vorbelastungsmessungen ergaben eine Staubkonzentration (PM10) von 21,38 µg/m³ bis 23,8 µg/m³ als Mittelwert. An der LUQS (Luftqualitätsüberberwachungssystem) Messstation Bielefeld-Ost des Landesumweltamtes NRW, welche im Beurteilungsgebiet liegt, wurde in 2005 eine PM10-Konzentration von 24 µg/m³ im Jahresmittel gemessen; d.h. hier liegt eine gute Übereinstimmung vor. Bei der Berechnung der Gesamtbelastungen wurden die in den messtechnisch erfassten Vorbelastungen enthaltenen Immissionsbeiträgen des bereits genehmigten Betriebs nicht in Abzug gebracht. Richtigerweise müsste bei der Berechnung der Gesamtbelastung der Immissionsbeitrag der genehmigten Anlage von der Vorbelastung abgezogen werden, da dieser ansonsten doppelt berücksichtigt wird, weil er bereits in der (gesamten) Zusatzbelastung der geplanten Anlage enthalten ist. Für die Zusatzbelastung setzt der Gutachter den maximal zulässigen Emissionsgrenzwert für Staub nach der 17. BImSchV an und kommt damit auf eine max. Zusatzbelastung von 0,1 µg/m³. Die Berücksichtigung der Stoffe Ammoniak, Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid, die zur Bildung von sekundären anorganischen Aerosolen beitragen können, führen hier nicht zu einer Unterschätzung der tatsächlichen Zusatzbelastung durch PM10. Es folgt daraus, dass die Zusatzbelastung durch SO2 und NO2 im Planzustand maximal 0,04 bzw. 0,02 µg/m³ höher ist als im Ist-Zustand (vgl. AKUS GmbH, Lufthygienisches Gutachten, Tabelle 7.1). Wenn man von der Annahme ausgeht, dass SO2 und NO2 vollständig in Aerosolpartikel umgewandelt werden, und dass weitere Stoffe darin eingelagert werden, könnte es theoretisch zu einer zusätzlichen PM10-Zusatzbelastung in der Größenordnung von 0,1 µg/m³ kommen. Die Zusatzbelastung durch PM10 im Planzustand läge dann bei ca. 0,2 µg/m³ gegenüber 0,1 µg/m3 im Ist-Zustand. Bei einer PM10-Vorbelastung von im Jahresmittel 20 – 25 µg/m³ ist der Immissionsgrenzwert von 40 µg/m³ als Jahresmittelwert auch damit sicher eingehalten. Die Mittelwerte der an den drei Messorten ermittelten Konzentrationen von dampfförmigem Quecksilber lagen zwischen 14,3 ng/m³ und 22,6 ng/m³. Die Zusatzbelastung ergibt bei Ausschöpfung des Emissionsgrenzwertes einen Wert von 0,20 ng/m³. Die max. Gesamtbelastung beträgt somit 22,8 ng/m³ und liegt damit unter dem vom LAI empfohlenen Beurteilungswert von 50 ng/m³ als Jahresmittelwert. Unabhängig davon, ob die Immissionszusatzbelastungen hinsichtlich der Schadstoffe BaP, Cd, Tl, Hg, As, PCDD/PCDF irrelevant sind oder nicht, lässt sich anhand der ermittelten Gesamtbelastung feststellen, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte bzw. anerkannten Bewertungskriterien unterschritten werden. Seite 50 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 4. Gesundheitliche Auswirkungen Einwendungen: Die Prüfung der gesundheitlichen Auswirkungen der zu erwartenden Mehrbelastungen genügt nicht den rechtlichen Ansprüchen. Die diesbezüglichen Gutachten sind ungenügend und unvollständig. In den vorgelegten Gutachten fehlen u.a. - ein Abgleich mit der 2. Stufe des Grenzwertes. lt. EU-Richtlinie 1999/30EWG (insbesondere für Feinstaub), - eine Begründung für die Einordnung der Gesundheitsgefahren als „ unbedenklich“ , - eine Bewertung des Gesamtkrebsrisikos und . - eine gesundheitliche Einschätzung der relativ hohen Belastung für Quecksilber im Staubniederschlag Entscheidung: Die in den Gutachten aufgeführten Beurteilungswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit, sowie Orientierungswerte des LAI und Zielwerte nach EU-Richtlinie sind fachlich treffend und wurden auch aus Sicht des Landesumweltamtes NRW akzeptiert. Des Weiteren ist anzumerken, dass die Immissionswerte der TA Luft nach 4.1 TA Luft mit einem Sicherheitszuschlag versehen sind, um Unsicherheiten bei der Ermittlung der Immissionskenngrößen zu berücksichtigen. Sie gelten auch bei gleichzeitigem Auftreten sowie bei chemischer oder physikalischer Umwandlung der Schadstoffe in der Atmosphäre. Nach Artikel 10 der EU-Richtlinie 1999/30/EWG wird die Kommission insbesondere die PM10-Grenzwerte für die zweite Stufe dahingehend überprüfen, ob sie verbindlich vorgeschrieben werden sollen. Die für 2010 vorgesehene 2.Stufe wird voraussichtlich nicht in der vorliegenden Form in Kraft treten, da die Einhaltung der vorgesehenen Grenzwerte für Feinstaub nicht nur in Bielefeld, sondern in weiten Teilen der EU bis 2010 nicht erreicht werden kann. Die zuständige Arbeitsgruppe der EU-Kommission hat in ihrem „ 2nd Position Paper“ angeregt, den für Stufe 2 vorgesehene Grenzwert für PM10 (als Jahresmittelwert) als „ Zielwert“ zu deklarieren. Eine Entscheidung ist bisher nicht getroffen worden. Der zur Zeit gültige Wert aus der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) wird eingehalten. Die zu erwartende Immissionsgesamtbelastung, resultierend aus der Immissionsvorbelastung und Immissionszusatzbelastung, wird auch nach Realisierung der Leistungserhöhung deutlich unterhalb der Immissionsgrenzwerte, Zielwerte und sonstigen Beurteilungswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit liegen. Nachteilige gesundheitliche Auswirkungen des beantragten Vorhabens sind daher nicht zu erwarten. Die Bewertung des Gesamtkrebsrisikos über die relevanten Stoffe der Hintergrundbelastung wurde anhand der Immissionskenngrößen und der „ Unit Risk“ - Werte nachgereicht. Danach liegt das Gesamtkrebsrisiko durch die betrachteten Stoffe (Benzol, Arsen, Cadmium, Nickel, Benzo(a)pyren) bei lebenslanger Exposition im Bereich von 5 x 10-5. Da die geplante Leistungserhöhung nicht zu einer relevanten Erhöhung der Immissionskonzentrationen dieser v.g. Stoffe führt, ist eine Erhöhung des Gesamtkrebsrisikos nicht gegeben. Quecksilber war im Staubniederschlag messtechnisch nicht nachweisbar. Insofern wurde als Vorbelastung die analytische Nachweisgrenze des Messverfahrens (0,03 µg/m²d) angesetzt. Die Diskussion über die relative Zusatzbelastung ist hier nicht sachdienlich. Entscheidend ist vielmehr, dass durch das Vorhaben der Immissionswert für die Quecksilberdeposition (unter Berücksichtigung des Emissionsgrenzwertes) zu weniger als 9 % ausgeschöpft wird, und somit eine Überschreitung dieses Immissionswertes sicher ausgeschlossen werden kann. Seite 51 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 5. Lärm Einwednungen: Die von der erweiterten Anlage ausgehenden Lärmbelastungen überschreiten wahrscheinlich an mehreren Punkten die zulässigen Werte. Dabei geht es nicht nur um den Lärm, der von der Anlage selbst ausgeht, sondern insbesondere auch um den umfangreichen LKW-An- und Abfahrtsverkehr. Mit einer drastischen Zunahme des Verkehrslärms ist zu rechnen. Im Einzelnen: - Das für die MVA dazu erstellte Gutachten ist in wesentlichen Teilen fehlerhaft. - Es ist fraglich, ob als Messpunkt der am stärksten betroffene Ort berücksichtigt wurde. - Die Einordnung des Immissionsortes IO 2 als allgemeines Wohngebiet ist wahrscheinlich falsch. An diesem Messpunkt ist wohl reines Wohngebiet gegeben. - Die Emissionsquellen sind nicht vollständig berücksichtigt und die Lärmbelastungen werden unterschätzt. - Am Immissionsort IO 1 liegt die prognostizierte Lärmimmission nur knapp unter dem zulässigen Richtwert. Bei Berücksichtigung der hinzukommenden Belastungen von anderen Quellen wird der zulässige Wert wahrscheinlich überschritten. Entscheidung: Lärmbedingte Auswirkungen des Vorhabens sind nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu beurteilen. Zur Bewertung der Geräusche durch Fahrzeugverkehr ist zusätzlich die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) heranzuziehen. Zu dem Vorhaben wurde von der AKUS GmbH eine schalltechnische Untersuchung und Prognose vorgelegt. Hierbei wurde auch der LKW-An- und Abfahrtsverkehr berücksichtigt. Das Gutachten zeigt keine Fehler auf, die die Kernaussage (die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden tags und nachts auch bei dem zukünftig geplanten Betrieb der MVA an allen Immissionsorten eingehalten) in Zweifel stellen. Die Auswahl der maßgeblichen Immissionsorte basiert auf den bisher erteilten Genehmigungen. Da sich keine relevante Veränderung der benachbarten Bebauung eingestellt hat, sind diese Immissionsorte weiterhin maßgeblich. Die Einstufung des Immissionsortes IO 2 (Fohlenwiese 25) als allgemeines Wohngebiet (WA) ist folgerichtig. Der Immissionsort IO 2 befindet sich in einem Wohngebiet an der Nahtstelle zum nördlich gelegenen Gewerbe- und Industriegebiet. Das Wohngebiet ist durch einen schmalen Grüngürtel vom Gewerbe- und Industriegebiet getrennt; ein Bebauungsplan für das Wohngebiet existiert nicht. Östlich des Wohngebietes „ Fohlenwiese“ schließt sich ein weiteres Wohngebiet mit einem deutlich breiteren Grüngürtel zum Gewerbe- und Industriegebiet an. Dieses Wohngebiet ist per Bebauungsplan als WA-Gebiet ausgewiesen. Das bisher genehmigte Kontingent von 35 dB(A) wird dort weiterhin unterschritten. Zur Ermittlung der Lärmbelastung wurden zunächst über eine Rund-Um-Messung um die MVA die Emissionsdaten (Schallleistungspegel einzelner Gruppen) bestimmt und damit auch die Abstrahlcharakeristik erfasst. Mit diesen Daten wurden dann Schallausbreitungsrechnungen auf die maßgeblichen Immissionsorte durchgeführt. Relevante Emissionsquellen wurden vollständig erfasst. Auf den Immissionsort IO 1 (Siebenbürger Str. 8) wirkt während der Nachtzeit keine relevante Vorbelastung ein. Seite 52 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 Eine ergänzende Lärmprognose zu der Verkehrslärmbelastung auf dem „ Schelpmilser Weg“ Richtung „ Herforder Straße“ hat gezeigt, dass die an dem Wohnhaus der Gärtnerei und an den Wohnhäusern Siebenbürger Straße anzusetzenden Immissionsgrenzwerte um 9 bzw. 10 dB(A) unterschritten werden. Der Luftkondensator wird so ausgelegt, dass der Schallleistungspegel bei Volllast den Wert von 99 dB(A) einhält bzw. unterschreitet. Eine Regelung zur Einhaltung des „ Lärm-Immissionswertes Nachts“ entfällt somit. 6. Boden- und Wasserbelastung, Naturschutz Einwendungen: Die vom erweiterten Betrieb ausgehenden möglichen Bodenbelastungen, Wasserbelastungen und Immissionen überschreiten wahrscheinlich den zulässigen Wert. Auch unter Naturschutzgesichtspunkten wird das beantragte Vorhaben abgelehnt. Der Umweltverträglichkeitsuntersuchung sind Vorbelastungen und der Umfang von früheren Ausgleichsmaßnahmen nicht vollständig zu entnehmen. Schwerwiegende Belastungen, zum Beispiel aus einem Bunkerbrand, wurden nicht berücksichtigt. Der in den Bunkern gelagerte Abfall ist auch als wassergefährdend einzustufen. Die Einhaltung des Abfallrechts ist nicht sichergestellt. Entscheidung: Die Bewertung der Vorbelastung des Bodens im Untersuchungsgebiet wurde anhand der Maßnahmen- und Prüfwerte nach der Bundes-Bodenschutzverordnung durchgeführt. Der Eintrag von luftgetragenen Schadstoffen (Zusatzbelastung) ist gering; durch die geplante Leistungssteigerung sind keine schädlichen Bodenveränderungen zu erwarten. Relevante Belastungen, durch z. B. einen Bunkerbrand, können ausgeschlossen werden, da die Brandgase weitestgehend über die Abgasreinigung und somit über den Kamin abgeleitet werden. Zur Unterstützung der Bunkerbrandlöschung wird Kohlendioxid als Löschgas in einem Tank vorgehalten. Für das in Anspruch genommene Gelände besteht kein Altlastenverdacht. Sowohl auf das Oberflächenwasser als auch das Grundwasser werden durch die geplante Leistungssteigerung unter Berücksichtigung der Vorbelastung keine erheblichen Auswirkungen erwartet. Wie bereits zuvor ausgeführt sind die luftgetragenen Schadstoffe gering. Die Anlage arbeitet abwasserfrei, so dass nachteiligen Auswirkungen durch vorhabensbedingte Abwassereinleitungen nicht zu betrachten sind. Wassergefährdende Stoffe werden in entsprechend geeigneten und zugelassenen Behältnissen, in Auffangwannen bzw. auf versiegelten, lösungsundurchlässigen Flächen gelagert. Der Bunker entspricht dem Besorgnisgrundsatz nach dem Wasserhaushaltsgesetz. Es besteht Einigkeit darüber, dass der in den Bunkern gelagerte Abfall als wassergefährdend einzustufen ist. Die Verwertung und Beseitigung der betriebsbedingten Abfälle aus der Müllverbrennungsanlage ist schadlos für die Schutzgüter und erfolgt im Einklang mit den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG). Aus der Sicht der Landschaftsbehörde der Stadt Bielefeld stellt das Vorhaben einen Eingriff in Natur und Landschaft gem. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Landschaftsgesetz (LG) dar. Zur Kompensation dieser Beeinträchtigung wurden von der Stadt Nebenbestimmungen vorgeschlagen, die im Abschnitt IV C, Nr. 12 und 13 dieses Bescheides festgeschrieben sind. Seite 53 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 7. Störfälle Einwendungen: Noch erheblichere Ausfälle würden sich bei Störfällen ergeben; diese sind, wie die Erfahrungen bei vergleichbaren Müllverbrennungsanlagen gezeigt haben, mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die Planungsunterlagen enthalten hierzu keine Ausführungen. Entscheidung: Vorausgeschickt sei, dass es sich hier um eine vorhandene Anlage handelt, für die ein Sicherheitskonzept zur Anlagensicherheit einschließlich Brandschutz besteht. Durch das hier beantragte Vorhaben der Leistungserhöhung erfährt die Anlagensicherheit der MVA keine Veränderung oder Beeinflussung. Die Anlagentechnik ist bzw. wird so ausgelegt, dass sie den mit der Erweiterung einhergehenden Belastungen sicher standhält. Die geänderte Feuerungs-/Kesselanlage entspricht hinsichtlich der in den Antragsunterlagen beschriebenen Aufstellung, Bauart und Betriebsweise den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Die MVA unterliegt den Grundpflichten nach der Störfall-Verordnung, da die im Anhang I Spalte 4 dieser Verordnung aufgeführten Mengenschwellen durch Art und Menge an zwischengelagerten betriebsbedingten Abfällen aus der Rauchgasreinigung auf dem Werksgelände der MVA, hier durch Flugstaub, überschritten werden. Das hier beantragte Vorhaben der Leistungserhöhung verändert diese Situation nicht. 8. Grundrechte Einwendungen: Durch die beabsichtigte Erhöhung der zu verbrennenden Müllmenge werde ich in meinem in Art. 2 des Grundgesetzes (GG) garantierten Recht auf freie Entfaltung sowie auf Leben und körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt. Weiterhin wird das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) verletzt. Entscheidung: Eine Verletzung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit durch die Leistungserhöhung der MVA ist nicht gegeben, da es – wie bereits im einzelnen dargelegt – hierdurch nicht zu einer wesentlichen Änderung der Immissionssituation im Umfeld der MVA kommen wird. Der Grad der Gesundheitsgefährdung durch Luftschadstoffe im Plan-Zustand wird sich nicht von dem im Ist-Zustand unterscheiden. Soweit Beeinträchtigungen des Eigentums befürchtet werden, ist festzuhalten, dass zulässige Einwirkungen hingenommen werden müssen. Mit der Festlegung zulässiger Einwirkungen, z.B. in Form von Immissionswerten zum Schutz vor Gesundheitsgefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen hat der Gesetzgeber den Rahmen dessen gesteckt, was jeder Einzelne im Allgemeinen hinzunehmen hat. Mit den zulässigen Emissionswerten ist der Rahmen dessen gesteckt worden, was ein einzelner im Regelfall verursachen darf. Seite 54 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 Anlage E: Verzeichnis der Rechtsquellen Abkürzungen, Bezeichnungen und Fundstellen der zu beachtenden und diesem Genehmigungsbescheid zu Grunde liegenden Gesetze, Verordnungen, Verwaltungs- und sonstigen Vorschriften in der jeweils zur Zeit geltenden Fassung: BImSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen u. ä. Vorgänge (BundesImmissionsschutzgesetz - BImSchG -) vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830) Stand vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2414) 4. BImSchV Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) vom 14.03.1997 (BGBl. I S. 504) Stand vom 15.07.2006(BGBl. I S. 1623) 9. BImSchV Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren) vom 25.05.1992 (BGBl. I S. 1001) Stand vom 21.06.2005 (BGBl. I S. 1667) 11. BImSchV Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Emissionserklärungs-Verordnung) - 11. BImSchV - vom 29.04.2004 (BGBl. I S. 694) 17.BImSchV Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen) - 17. BImSchV vom 14.08.2003 (BGBl. I S. 1633) Umwelt-SchadensanzeigeVerordnung NRW Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von zu überwachenden Anlagen im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Umweltämter vom 21.02.1995 (SGV NRW. Nr. 28) Stand 25.09.2001 (BGBl. I S. 726) UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1757) Stand 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) VwVfG NRW Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12.11.1999 (GV. NRW. S. 600/SGV. NRW. 2010) Stand 06.07.2004 (GV. NRW. S. 370/SGV. NRW. 2010) GebG NRW Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) vom 23.08.1999 , Stand vom 05.04.2005 (GV. NRW S. 408/SGV. NRW. 2011). AVwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.07.2001 (GV.NRW S. 267/SGV NRW. 2011), Stand vom 13.06.2006 (GV.NRW S. 250) BauGB Baugesetzbuch vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2415) BauNVO Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO -) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) Seite 55 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 BauO NRW Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 255/SGV. NRW. 232), Stand vom 05.04.2005 (GV. NRW. S. 332) BaustellV Baustellenverordnung, Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen vom 10.06.1998 (BGBl. I S. 1283). TA Luft Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511) TA Lärm Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26.08.98 (GMBl. Nr. 26/1998, S. 503) GIRL Geruchsimmissions- Richtlinie - RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (MURL) vom 29.07.1999 (n.V.) GPSG Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) vom 06.01.2004 (BGBl. I S.2 , ber. S. 219) 9. GPSGV Maschinenverordnung Neunte Verordnung zum Geräte und Produktsicherheitsgesetz vom 10.05.1993 (BGBl. I S. 704) 14. GPSGV Druckgeräteverordnung Vierzehnte Verordnung zum Geräte und Produktsicherheitsgesetz vom 27.09.2002 (BGBl. I Nr. 70 v. 02.10.2002 S. 3777) ArbSchG Arbeitsschutzgesetz vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1476). ArbStättV Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstätten-Verordnung - ArbStättV -) vom 12.08.2004 (BGBl. I S. 2179) BetrSichV Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), Stand vom 07.07.2005 (BGBl. I S. 2015) ChemG Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz) vom 20.06.2002 (BGBl. I. S. 2090), Stand vom 13.05.2004 (BGBl. I S. 952) GefStoffV Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoff-Verordnung GefStoffV -) vom 23.12.2004 (BGBl. I S. 3758), Stand vom 11.07.2006 (BGBl. I S. 1577) VAwS Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 20.03.2004 (GV. NRW. S. 274/SGV. NRW. 77) WHG Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 19.08.2002 (BGBl. I S. 3245), Stand vom Seite 56 von 57 Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL Bescheid vom 14.12.2006 25.06.2005 (BGBl. I S. 1756) LWG NRW AVwGebO NRW Bekanntmachung der Neufassung des Wassergesetzes für das Land NordrheinWestfalen (Landeswassergesetz- LWG -) vom 25.06.95 (GV. NRW. S. 926/SGV. NRW. 77), Stand vom 03.05.2005 (GV. NRW. S. 463) Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.07.2001 (GV.NRW S. 267/SGV NRW. 2011), Stand vom 13.06.2006 (GV.NRW S. 250) KrW-/AbfG Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG -) vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705), Stand vom 15.07.2006 (BGBl. I S. 1619) LG Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV. NRW. 2000 S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2005 (GV. NRW. 2006 S. 35) VwGO Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), Stand vom 15.07.2006 (BGBl. I S. 1624) DepV Verordnung über Deponien und Langzeitlager – Deponieverordnung (DepV) – vom 24.07.2002 (BGBl. I S. 2807), Stand vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298) AbfAblV Verordnung über die umweltverträglichen Ablagerung von Siedlungsabfällen und über biologische Abfallbehandlungsanlagen – Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) vom 20.02.2001 (BGBl. I S. 305), Stand vom 24.07.2002 (BGBl. I S. 2820) Seite 57 von 57