Daten
Kommune
Bedburg
Größe
30 kB
Datum
17.09.2013
Erstellt
11.09.13, 18:05
Aktualisiert
25.11.13, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP8161/2013
Fachbereich III - Planen, Bauen,
Umwelt und Verkehr
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Stadtentwicklungsausschuss
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
17.09.2013
Betreff:
Neufassung der Satzung über die Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zur Ablösung von
Stellplatzverpflichtungen
hier: Vorberatung
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die Neufassung
der Satzung über die Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zur Ablösung von Stellplatzverpflichtungen zu
beschließen.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 27.03.2001 die „Satzung der Stadt Bedburg
über die Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen (BauO NRW) zur Ablösung von Stellplatzverpflichtungen“ beschlossen.
Gemäß § 51 Abs. 1 BauO NRW müssen beim Bau oder einer Nutzungsänderung eines Gebäudes
Stellplätze in ausreichender Zahl errichtet werden.
Gemäß § 51 Abs. 5 BauO NRW kann die Verpflichtung zur Herstellung dieser Stellplätzen auf der
Grundlage einer entsprechenden Satzung mit Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden, wenn
die Herstellung nicht, oder nur unter sehr schweren Bedingungen möglich ist.
Dieser Ablösebetrag berechnet sich aus den Herstellungskosten und den Kosten für den
Grunderwerb eines Stellplatzes.
Der Ablösebetrag ist zweckgebunden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben des § 51 BauO
NRW zu verwenden.
Seinerzeit wurden durchschnittliche Herstellungskosten in Höhe von 3.610,50 DM/Stellplatz
(= 1.846,02 €/Stellplatz) in Ansatz gebracht.
Da damals schon in den Ortsteilen verschiedene Bodenrichtwerte galten, wurden Gebietszonen
gebildet, in denen der durchschnittliche Bodenrichtwert als Berechnungsgrundlage für die
Grunderwerbskosten genutzt wurde.
Aus diesen beiden Beträgen (durchschnittliche Grunderwerbskosten und durchschnittliche
Herstellungskosten) berechnete sich der für die jeweilige Gebietszone geltende Ablösebetrag pro
Stellplatz. Dieser darf gesetzlich allerdings 80 % der durchschnittlichen gesamten Herstellungs –
und Grunderwerbskosten nicht überschreiten.
Da es sowohl bei den Herstellungskosten als auch bei den Bodenrichtwerten teilweise deutliche
Steigerungen gegeben hat, soll die Satzung entsprechend angepasst werden:
Zum Vergleich: Zur Berechnung der „neuen“ durchschnittlichen Herstellungskosten wurden die
Herstellungskosten für die Parkplätze Rewe Kaster, Monte Mare und ein kleinerer Parkplatz auf
dem Gelände Crown Bender zugrunde gelegt. Aus den jeweiligen Herstellungskosten pro
Stellplatz wurde ein Mittelwert in Höhe von 2.368,83 €/Stellplatz berechnet, der die
durchschnittlichen Herstellungskosten darstellt. In diese Herstellungskosten ist der Grunderwerb
noch nicht mit eingerechnet. Gegenüber den durchschnittlichen Herstellungskosten aus dem Jahr
2001 stellt dies eine Steigerung von 28,32 % dar.
Im Jahr 2001 lag der durchschnittliche Bodenrichtwert für den Ortsteil Bedburg bei 231,00 DM/qm
(= 118,11 €/qm). Heute gilt im Bedburger Zentrum ein Bodenrichtwert zwischen 160 €/qm und
170 €/qm. Gegenüber dem durchschnittlichen Bodenrichtwert aus dem Jahr 2001 ist das eine
Steigerung von bis zu 43,93 %.
Daher sieht es die Verwaltung als dringend geboten an, die damalige Satzung insbesondere in
Bezug auf die Ablösebeträge zu aktualisieren.
Auch eine Neueinteilung des Stadtgebietes in verschiedene Gebietszonen ist notwendig
geworden, da die Bodenrichtwertzonen im Vergleich zum Jahr 2001 kleinteiliger geworden sind.
Bei der Zonierung werden folgende Ablösebeträge festgesetzt:
Beschlussvorlage WP8-161/2013
Seite 2
STADT BEDBURG
Seite: 3
Sitzungsvorlage
Gebietszone
Ablösebetrag pro Stellplatz
1
2
3
4
5
5.300,00 €
4.300,00 €
4.800,00 €
3.900,00 €
2.750,00 €
%-Anteil an den duchschnittlichen
Kosten
79,72 %
79,39 %
79,71 %
79,28 %
78,73 %
Der mit dem jeweiligen Antragsteller abzuschließende öffentlich-rechtliche Vertrag ist als Anlage 2
beigefügt.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
⌧
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
--------------------------------------Markus Teich
--------------------------------------Herbert Baum
Sachbearbeiter
Stadtkämmerer
--------------------------------------Jürgen Schmeier
--------------------------------------Gunnar Koerdt
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-161/2013
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