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Beschlussvorlage (Neue Fassung Vertragsvordruck)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
44 kB
Datum
17.09.2013
Erstellt
11.09.13, 18:05
Aktualisiert
11.09.13, 18:05
Beschlussvorlage (Neue Fassung Vertragsvordruck) Beschlussvorlage (Neue Fassung Vertragsvordruck)

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Inhalt der Datei

Anlage 4 zu Tagesordnungspunkt: Neufassung der Satzung über die Höhe des Geldbetrages nach § 51 Zwischen der Stadt Bedburg, Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO vertreten durch den Bürgermeister, Am Rathaus 1 NRW) zur Ablösung von 50181 Bedburg Stellplatzverpflichtungen hier: Vorberatung und Herrn / Frau / den Eheleuten Straße / Hausnummer Ort (Bauherr/in/en genannt) wird folgender Vertrag zur Ablösung von Stellplätzen geschlossen: §1 Vertragsanlass Der Bauherr / Die Bauherrin / Die Bauherren beabsichtigt/en auf seinem/Ihrem Grundstück in Bedburg, .........Straße, Haus Nr., Gemarkung ........ Fl. ......... Nr.:....... .........Gebäude zu errichten. Dieser Bau verursacht gemäß § 51 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BauO NRW, in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV.NRW.S.256) zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 22.12.2011 (GV.NRW.S.729) einen Bedarf von ............Stellplätzen. Diese können weder auf dem Grundstück selbst noch auf einem Nachbargrundstück in näherer Umgebung hergestellt werden. Aus diesem Grund erklärt sich die Untere Bauaufsichtsbehörde bei der Stadt Bedburg bereit, gem. § 51 Abs. 5 BauO NRW auf die Herstellung der .......Stellplätze zu verzichten, wenn der Bauherr / die Bauherrin / die Bauherren mit der Stadt Bedburg einen Vertrag über die Ablösung der Stellplatzpflicht schließt/en und den vereinbarten Ablösebetrag an die Stadt zahlt/en. §2 Ablösung der Stellplatzpflicht Der Bauherr / die Bauherrin / Die Bauherren verpflichtet/n sich gegenüber der Stadt Bedburg, an die Stadt Bedburg zur Ablösung von ..........Stellplätzen in der festgelegten Gebietszone gemäß § 4 der Satzung der Stadt Bedburg über die Höhe des Geldbetrages zur Ablösung von Stellplatzverpflichtungen vom 01.10.2013 einen Betrag von .....€/Stellplatz x .. Stellplätze = ..... € zu zahlen. Der Ablösungsbetrag ist einen Monat nach Aufnahme der Nutzung, spätestens jedoch einen Monat nach Fertigstellung des Bauvorhabens, fällig. Die Nutzung bzw. die Fertigstellung des Bauvorhabens ist der Stadt schriftlich mitzuteilen. Der Betrag ist unter Angabe des Kassenzeichen.... auf das Konto der Stadt Bedburg bei der Kreissparkasse Köln, Kto.-Nr.: 187 001 650, Blz.: 370 502 99 einzuzahlen. Kommt/en der Bauherr/ die Bauherrin / die Bauherren mit der Zahlung in Verzug, so sind Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu entrichten. §3 Verwendung des Ablösebetrages Der Ablösebetrag ist von der Stadt zu verwenden a) zur Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen, insbesondere P+R-Anlagen, oder zusätzlicher privater Stellplätze oder Garagen zur Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen, b.w. Seite 1/2 b) für bauliche oder andere Maßnahmen zur Herstellung und Verbesserung der Verbindungen zwischen Parkeinrichtungen und Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs, c) zum Ausbau, zur Instandhaltung und zum Betrieb von P+R-Anlagen, d) für die Errichtung von Parkleitsystemen und anderen Maßnahmen zur Verringerung des Parksuchverkehrs sowie sonstige Maßnahmen zugunsten des ruhenden Verkehrs, e) zur Errichtung von öffentlichen Abstellplätzen für Fahrräder §4 Nutzung der Stellplätze Der Bauherrin / dem Bauherrn / Den Bauherren ist bekannt, dass die zu schaffenden Stellplätze zur allgemeinen Benutzung zur Verfügung stehen und die Bauherrin/der Bauherr mit der Zahlung des Ablösebetrages keinen Anspruch auf bestimmte Stellplätze erwirbt/en. §5 Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung Wegen der Zahlung des Ablösungsbetrages unterwirft sich die Bauherrin/der Bauherr der sofortigen Zwangsvollstreckung nach § 61 VwVfG. §6 Rückzahlung des Ablösungsbetrages Der Ablösungsbetrag ist ohne Zinsen zurückzuzahlen, wenn und soweit der Bauherr / die Bauherrin / die Bauherren innerhalb von 2 Jahren nach Vertragsabschluss geeignete Stellplätze auf dem Grundstück oder in zumutbarer Entfernung auf einem anderen Grundstück nachweist und diese Stellplätze durch eine Baulast zugunsten des Baugrundstückes gesichert sind. §7 Kündigung des Vertrages 1. Die Stadt behält sich eine Kündigung dieses Vertrages bei einer wesentlichen Änderung der Nutzung des Baues, für den die Stellplätze abgelöst wurden, vor. 2. Die Stadt kann den Vertrag einseitig kündigen, wenn der geforderte Ablösebetrag nicht innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit gem. § 2 gezahlt wurde. Dieses führt zur Nichterfüllung des bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplatznachweises. §8 Schriftform. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Für die Stadt Bedburg Bedburg, den Jürgen Schmeier (Fachbereichsleiter III) Gunnar Koerdt (Bürgermeister) Der Bauherr / Die Bauherrin / Die Bauherren Bedburg, den ...................... (Bauherr) Seite 2/2