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Beschlussvorlage (Satzung alte Fassung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
46 kB
Datum
17.09.2013
Erstellt
11.09.13, 18:05
Aktualisiert
11.09.13, 18:05
Beschlussvorlage (Satzung alte Fassung) Beschlussvorlage (Satzung alte Fassung) Beschlussvorlage (Satzung alte Fassung)

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Inhalt der Datei

Anlage 1 zu Tagesordnungspunkt: Neufassung der Satzung über die Höhe des Geldbetrages nach § 51 Öffentliche Bekanntmachung Abs. 5 der Bauordnung für das der Stadt Bedburg Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zur Ablösung von Stellplatzverpflichtungen Satzung hier: Vorberatung der Stadt Bedburg über die Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zur Ablösung von Stellplatzverpflichtungen vom 18.04.2001 Aufgrund des § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.05.2000 (GV. NRW. S. 439), des § 7 der Gemeindeordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV.NW. 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz zur weiteren Stärkung der Bürgerbeteiligung in den Kommunen vom 28.03.2000 (GVNRW 2000 S. 245 ff.), hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 27.03.2001 folgende Satzung beschlossen: §1 (1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Kraftfahrzeugverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze oder Garagen in ausreichender Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden. (2) Ihre Zahl und Größe richtet sich nach der Art und der Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und der Besucher der Anlagen sowie nach den örtlichen Gegebenheiten. §2 (1) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter sehr großen Schwierigkeiten möglich, so kann auf die Errichtung notwendiger Stellplätze verzichtet werden, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Stadt einen Geldbetrag nach Maßgabe dieser Satzung zahlen. (2) Den Geldbetrag zieht die Stadt auf der Grundlage eines öffentlich- rechtlichen Ablösevertrages ein. (3) Ein Anspruch auf Ablösung besteht nicht. (4) Durch die Zahlung des Geldbetrages wird ein Nutzungsrecht an bestimmten Parkeinrichtungen durch den zur Zahlung Verpflichteten nicht erworben. tema780 / H:\GB 6\10521107 - Bau- und Grundstücksordnung\Stellplatz - Ablösung\Bekanntmachung Stellplatzsatzung Neufassung 01 in Euro nachrichtlich.doc §3 In der Stadt Bedburg werden folgende Gebietszonen für die Zahlung des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der BauO NRW festgelegt: Gebietszone 1 • Bedburg • Broich Gebietszone 2 • Kaster • Königshoven Gebietszone 4 • Lipp • Millendorf • Oppendorf Gebietszone 5 • Blerichen • Kirdorf • • • • • • Gebietszone 3 Grottenherten Kirchherten Kirchtroisdorf Kleintroisdorf Pütz Rath §4 Unter Zugrundelegung eines vom Hundertsatz von max. 80% der durchschnittlichen Herstellungskosten einschließlich der Kosten des Grunderwerbs wird der Geldbetrag je Stellplatz in Gebietszone 1 auf 7.800,00DM (3.988,08 €) Gebietszone 2 auf 7.100,00DM (3.630,17 €) Gebietszone 3 auf 5.250,00DM (2.684,28 €) Gebietszone 4 auf 6.450,00DM (3.297,83 €) Gebietszone 5 auf 6.550,00DM (3.348,96 €) festgesetzt. §5 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bedburg über die Höhe des Geldbetrages nach § 47 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen zur Ablösung von Stellplatzverpflichtungen vom 09.08.1995 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung der Stadt Bedburg über die Höhe des Geldbetrages nach § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zur Ablösung von Stellplatzverpflichtungen wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. tema780 / H:\GB 6\10521107 - Bau- und Grundstücksordnung\Stellplatz - Ablösung\Bekanntmachung Stellplatzsatzung Neufassung 01 in Euro nachrichtlich.doc Hinweise: Es wird gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bedburg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bedburg , den 18.04.2001 (Willy Harren) Bürgermeister tema780 / H:\GB 6\10521107 - Bau- und Grundstücksordnung\Stellplatz - Ablösung\Bekanntmachung Stellplatzsatzung Neufassung 01 in Euro nachrichtlich.doc