Daten
Kommune
Bedburg
Größe
45 kB
Datum
03.12.2013
Erstellt
10.12.13, 18:01
Aktualisiert
10.12.13, 18:01
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Drucksache: WP8226/2013
Fachbereich I - Personal, Organisation
und Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
03.12.2013
Betreff:
Vorberatung der Kalkulation der Gebühren/des Kostenersatzes bei Einsätzen der
Feuerwehr in der Stadt Bedburg
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschusses empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die vorgelegte
Kalkulation als Grundlage für die Erhebung der Gebühren/des Kostenersatzes bei
Einsätzen der Feuerwehr in der Stadt Bedburg zu beschließen.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Die Stadt Bedburg unterhält zur Bekämpfung von Schadenfeuern sowie zur Hilfeleistung bei
Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen
oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, eine Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes
über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG).
Gem. § 41 Abs.1 FSHG sind die Einsätze im Rahmen der den Gemeinden und Kreisen nach
diesem Gesetz obliegenden Aufgaben unentgeltlich, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes
bestimmt ist.
Gem. § 41 Abs.2 FSHG können Gemeinden Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten
verlangen
1. von dem Verursacher, wenn der die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat,
2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 im Rahmen ihrer
Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-,
Schienen,- Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in
sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten,
wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder
wassergefährdenden Stoffen entstanden ist,
5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der
Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen gemäß
Nummer 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer
in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war,
7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den
Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
8. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert.
Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder
Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten
für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten,
sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist.
Gem. § 41 Abs.3 FSHG ist der Kostenersatz nach Absatz 2 durch Satzung zu regeln; hierbei
können Pauschalbeträge festgelegt werden. Es können die Ausgaben in der tatsächlichen Höhe
einschließlich der Zins- und Tilgungsleistungen zu Grunde gelegt werden.
Legt ein Satzungsgeber Pauschalbeträge fest, müssen diese sich in ihrer Höhe an den
tatsächlichen Kosten für ersatzpflichtige Einsätze orientieren (Verwaltungsgericht Köln, Urt. v.
01.03.2013, Az.:9K6290/11).
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Sitzungsvorlage
Dabei ist zwischen zwei Kostengruppen zu unterscheiden: Zum einen entstehen Kosten, die wie
etwa Treibstoffkosten oder andere Verbrauchskosten als unmittelbare Folge konkreter Einsätze
ersatzfähig sind. Zum anderen fallen Kosten unabhängig vom Einsatz als Vorhaltekosten der
Feuerwehr das ganze Jahr über an; sie entstehen dadurch, dass die Feuerwehr sich mit
Sachgütern und Personal bereit hält. Vorhaltekosten sind für den Zeitraum, in dem
kostenersatzfähige Einsätze stattfinden, durch den Einsatz verursacht, soweit die eingesetzten
Mittel nicht für sonstige Pflichteinsätze der Feuerwehr sowie für die allgemeine Bereitstellung im
Rahmen der Aufgabenerfüllung zur Verfügung stehen (Verwaltungsgericht Köln, Urt. v.
01.03.2013, Az.:9K6290/11).
Vorhaltekosten können danach bei der Kostenrechnung nur in soweit Berücksichtigung finden, als
sie zum Werteverbrauch zählen, der konkret mit der Leistungserbringung des einzelnen Einsatzes
verbunden ist; die einsatzbedingte „Blockierung“ der anderweitigen Nutzung von Personal und
Sachgütern lässt erstattungsfähige Kosten entstehen (Verwaltungsgericht Köln, Urt. v. 01.03.2013,
Az.:9K6290/11).
Die jüngere Rechtssprechung zum Thema Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen schließt eine
Berücksichtigung bestimmter Kosten aus. So müssen kalkulatorischen Abschreibungen und
Zinsen unberücksichtigt bleiben. Jedoch dürfen die tatsächlichen Zins- und Tilgungsleistungen für
Investitionskredite in Ansatz gebracht werden (Verwaltungsgericht Münster, Urt. v. 23.01.2012,
Az.:1K1217/11).
Auch dürfen Aufwendungen für Gebäude nicht in Ansatz gebracht werden, da diese nicht im
unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz von Sachmitteln und Einsatzkräften stehen
(Verwaltungsgericht Köln, Urt. v. 01.03. 2013, Az.:9K6290/11)
Unzulässig ist, bei den Personalaufwendungen die Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeit in
Ansatz zu bringen, da die gewährte Aufwandsentschädigung ohne Sachzusammenhang zu den
konkreten Einsätzen erfolgt (Verwaltungsgericht Münster, Urt. v. 23.01.2012, Az.:1K1217/11).
Die ansatzfähigen Kosten werden in die Gebührentatbestände „Brandschutz allgemein“,
„Personal“ und „Fahrzeuge“ unterteilt. Der Gebührentatbestand „Brandschutz allgemein“ fällt je
Einsatz pro Stunde an. Beim Gebührentatbestand „Personal“ fällt der Stundensatz je eingesetztem
Feuerwehrmann, unabhängig vom Dienstgrad, an. Für den Gebührentatbestand „Fahrzeuge“ fällt
der Stundensatz je eingesetztem Fahrzeug an.
Die Vorhaltekosten des Brandschutzes allgemein beinhalten u.a. die Aufwendungen für die
Unterhaltung von feuerwehrtechnischem Gerät (ohne KFZ), sonstige Dienstleistungen (Entsorgung
von Schadstoffen) und die Aufwendungen für Bekleidung, Schläuche und Funkmeldeempfänger. Es
wird der Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2012 verwendet. Die durchschnittlichen Kosten betragen
53.357 €
Brandschutz allgemein
Vorhaltekosten
Kosten
53.357
Stunden
8.760
Stundensatz
6,09 €
Stundensatz
Brandschutz
allg.
6€
Die Vorhaltekosten des Personals beinhalten die Aufwendungen für Aus- und Fortbildung, die
personenbezogenen Versicherungen sowie die Inanspruchnahme von Rechten und Diensten
(feuerwehrspezifische ärztliche Untersuchungen). Hier wird ebenfalls der Durchschnitt der Jahre
2009 bis 2012 verwendet. Die durchschnittlichen Kosten betragen 29.727 €.
Beschlussvorlage WP8-226/2013
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Sitzungsvorlage
Als einsatzspezifische Kosten des Personals gelten ausschließlich Aufwendungen für die
Erstattung von Lohnkosten. Hier wurden nach Rücksprache mit dem Leiter der Feuerwehr 30% der
insgesamt 4.412 Stunden in Ansatz gebracht, da nur ein Teil der Einsätze zu der Erstattung von
Lohnkosten führt. Die durchschnittlichen Kosten der Jahre 2009 bis 2012 betragen 4.677 €.
Personalkosten
Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
Kosten
29.727
4.677
Stunden
8.760
1.323
Stundensatz
3,39 €
3,53 €
Stundensatz neu
pro
Feuerwehrmann
4€
Die Vorhaltekosten der Fahrzeuge setzen sich aus den Unterhaltungskosten, den KFZVersicherungen und bei neueren Fahrzeugen den zu zahlenden Zins- und Tilgungsleistungen
zusammen. Auch hier wird der Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2012 angesetzt. Die
durchschnittlichen Kosten betragen von 49.950 €.
Bei den einsatzspezifischen Aufwendungen für
Fahrzeuge werden ausschließlich die
Aufwendungen für Treibstoffe in Ansatz gebracht. Um eine Differenzierung von Einsatzfahrten zu
Transport- und Ausbildungsfahrten abzubilden, sind hier nach Informationen des Leiters der
Feuerwehr bei den Mannschaftstransportfahrzeugen 70%, bei den anderen Einsatzfahrzeugen
95% und beim Einsatzfahrzeug des Leiters der Feuerwehr 15% zu berücksichtigen. Der
Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2012 liegt bei 9.760 €.
Beschlussvorlage WP8-226/2013
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KFZKennz.
KFZ
HLF
Kosten in €
2420 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
LF 8/6
636 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
LF 8/6
2236 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
LF 10/6
1426 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
LF 10/6
1422 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
LF 10/6
2175 Vorhaltekosten
LF 10/6
2598 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
konkrete Einsatzkosten
LF 20/16
1443 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
TLF 24
724 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
ELW
1112 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
MTF
2242 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
MTF
1191 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
MTF
1196 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
MTF
1193 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
MTF
723 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
MTF
1195 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
RW 2
990 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
Drehleiter
2445 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
GW Mess
291 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
Einsatzfahrzeug Leiter FFW
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Sitzungsvorlage
1051 Vorhaltekosten
konkrete Einsatzkosten
Stunden
3.447,73
8.760
0,39
964,73
112
8,59
2.019,84
8.760
0,23
197,85
32
6,19
2.958,21
8.760
0,34
105,12
9
11,67
1.521,85
8.760
0,17
457,69
34
13,46
12.105,38
8.760
1,38
538,18
68
7,92
2.835,60
8.760
0,32
454,54
74
6,14
2.315,87
8.760
0,26
391,76
30
13,18
651,18
8.760
0,07
297,99
12
24,70
3.328,28
8.760
0,38
1.120,78
79
14,16
699,00
8.760
0,08
131,00
61
2,14
1.290,72
8.760
0,15
861,27
95
9,11
2.465,55
8.760
0,28
965,28
79
12,26
733,20
8.760
0,08
364,71
36
10,22
1.228,59
8.760
0,14
428,77
25
17,06
1.188,29
8.760
0,14
508,93
27
19,00
642,56
8.760
0,07
186,99
7
25,90
2.844,73
8.760
0,32
754,73
63
12,07
4.659,68
8.760
0,53
778,54
76
10,21
0,00
8.760
0,00
128,89
16
8,20
3.013,94
8.760
0,34
122,14
12
9,85
Summe Vorhaltekosten
49.950
Summe konkrete Einsatzkosten
9.760
Beschlussvorlage WP8-226/2013
Stundensatz
variable
Kosten in €
Stundensatz Kfz
neu in €
9
HLF
9
LF/TLF
13
MTF/ELW
14
12
RW
12
11
DL
11
8
GW Mess
8
6
12
14
9
6
13
25
15
2
9
13
10
17
19
26
10
10
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STADT BEDBURG
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Sitzungsvorlage
Die Vorhaltekosten werden anteilig der Jahresstunden i.H.v. 8.760 Std. berechnet.
Die konkreten Einsatzkosten werden anteilig der Einsatzstunden berechnet.
Einsatzstunden wurde ebenfalls der Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2012 ermittelt.
Bei
den
Es wurden insgesamt ansatzfähige Kosten in Höhe von 147.471 € in Ansatz gebracht.
Die Ergebnisse der Jahresabschlüsse 2009-2012 für den Bereich „Brandschutz“ (ohne
Erstattungen und interne Leistungsverrechnung) sind sind der Anlage zu entnehmen.
Die Erstattungen der Jahre 2009 bis 2012 sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:
2009
2010
2011
2012
€
€
€
€
02126206 Brandschutz
Plan
Ist
Durchschnit
t (2009-2012)
in €
-46.800
-41.500
-18.200
-31.500
-34.500
-32.990
-53.637
-38.570
-59.723
-46.230
Vergleich Stundensätze alt und neu
Personal
Stundensatz
neu in €
7
Stundensatz
alt in €
30
HLF
Stundensatz
Kfz neu in €
9
14
12
11
8
Stundensatz
Kfz alt in €
74
LF 8/6: 125
LF 10/6: 92
LF16: 159
131
50
202
174
10
131
LF/TLF
MTF/ELW
RW
DL
GW Mess
Einsatzfahrzeug
Leiter FFW
Beschlussvorlage WP8-226/2013
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Sitzungsvorlage
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, 28.11.2013
----------------------------------Bremer
----------------------------------Eßer
----------------------------------Baum
Sachbearbeiter
Fachbereichsleiter
Stadtkämmerer
----------------------------------Koerdt
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-226/2013
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