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Beschlussvorlage (Vorberatung der Kalkulation der Gebühren/des Kostenersatzes bei Einsätzen der Feuerwehr in der Stadt Bedburg)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
45 kB
Datum
03.12.2013
Erstellt
10.12.13, 18:01
Aktualisiert
10.12.13, 18:01

Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP8226/2013 Fachbereich I - Personal, Organisation und Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 03.12.2013 Betreff: Vorberatung der Kalkulation der Gebühren/des Kostenersatzes bei Einsätzen der Feuerwehr in der Stadt Bedburg Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschusses empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die vorgelegte Kalkulation als Grundlage für die Erhebung der Gebühren/des Kostenersatzes bei Einsätzen der Feuerwehr in der Stadt Bedburg zu beschließen. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Die Stadt Bedburg unterhält zur Bekämpfung von Schadenfeuern sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, eine Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG). Gem. § 41 Abs.1 FSHG sind die Einsätze im Rahmen der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben unentgeltlich, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist. Gem. § 41 Abs.2 FSHG können Gemeinden Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten verlangen 1. von dem Verursacher, wenn der die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, 2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen,- Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen entstanden ist, 5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen gemäß Nummer 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war, 7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 8. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert. Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist. Gem. § 41 Abs.3 FSHG ist der Kostenersatz nach Absatz 2 durch Satzung zu regeln; hierbei können Pauschalbeträge festgelegt werden. Es können die Ausgaben in der tatsächlichen Höhe einschließlich der Zins- und Tilgungsleistungen zu Grunde gelegt werden. Legt ein Satzungsgeber Pauschalbeträge fest, müssen diese sich in ihrer Höhe an den tatsächlichen Kosten für ersatzpflichtige Einsätze orientieren (Verwaltungsgericht Köln, Urt. v. 01.03.2013, Az.:9K6290/11). Beschlussvorlage WP8-226/2013 Seite 2 STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Dabei ist zwischen zwei Kostengruppen zu unterscheiden: Zum einen entstehen Kosten, die wie etwa Treibstoffkosten oder andere Verbrauchskosten als unmittelbare Folge konkreter Einsätze ersatzfähig sind. Zum anderen fallen Kosten unabhängig vom Einsatz als Vorhaltekosten der Feuerwehr das ganze Jahr über an; sie entstehen dadurch, dass die Feuerwehr sich mit Sachgütern und Personal bereit hält. Vorhaltekosten sind für den Zeitraum, in dem kostenersatzfähige Einsätze stattfinden, durch den Einsatz verursacht, soweit die eingesetzten Mittel nicht für sonstige Pflichteinsätze der Feuerwehr sowie für die allgemeine Bereitstellung im Rahmen der Aufgabenerfüllung zur Verfügung stehen (Verwaltungsgericht Köln, Urt. v. 01.03.2013, Az.:9K6290/11). Vorhaltekosten können danach bei der Kostenrechnung nur in soweit Berücksichtigung finden, als sie zum Werteverbrauch zählen, der konkret mit der Leistungserbringung des einzelnen Einsatzes verbunden ist; die einsatzbedingte „Blockierung“ der anderweitigen Nutzung von Personal und Sachgütern lässt erstattungsfähige Kosten entstehen (Verwaltungsgericht Köln, Urt. v. 01.03.2013, Az.:9K6290/11). Die jüngere Rechtssprechung zum Thema Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen schließt eine Berücksichtigung bestimmter Kosten aus. So müssen kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen unberücksichtigt bleiben. Jedoch dürfen die tatsächlichen Zins- und Tilgungsleistungen für Investitionskredite in Ansatz gebracht werden (Verwaltungsgericht Münster, Urt. v. 23.01.2012, Az.:1K1217/11). Auch dürfen Aufwendungen für Gebäude nicht in Ansatz gebracht werden, da diese nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz von Sachmitteln und Einsatzkräften stehen (Verwaltungsgericht Köln, Urt. v. 01.03. 2013, Az.:9K6290/11) Unzulässig ist, bei den Personalaufwendungen die Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeit in Ansatz zu bringen, da die gewährte Aufwandsentschädigung ohne Sachzusammenhang zu den konkreten Einsätzen erfolgt (Verwaltungsgericht Münster, Urt. v. 23.01.2012, Az.:1K1217/11). Die ansatzfähigen Kosten werden in die Gebührentatbestände „Brandschutz allgemein“, „Personal“ und „Fahrzeuge“ unterteilt. Der Gebührentatbestand „Brandschutz allgemein“ fällt je Einsatz pro Stunde an. Beim Gebührentatbestand „Personal“ fällt der Stundensatz je eingesetztem Feuerwehrmann, unabhängig vom Dienstgrad, an. Für den Gebührentatbestand „Fahrzeuge“ fällt der Stundensatz je eingesetztem Fahrzeug an. Die Vorhaltekosten des Brandschutzes allgemein beinhalten u.a. die Aufwendungen für die Unterhaltung von feuerwehrtechnischem Gerät (ohne KFZ), sonstige Dienstleistungen (Entsorgung von Schadstoffen) und die Aufwendungen für Bekleidung, Schläuche und Funkmeldeempfänger. Es wird der Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2012 verwendet. Die durchschnittlichen Kosten betragen 53.357 € Brandschutz allgemein Vorhaltekosten Kosten 53.357 Stunden 8.760 Stundensatz 6,09 € Stundensatz Brandschutz allg. 6€ Die Vorhaltekosten des Personals beinhalten die Aufwendungen für Aus- und Fortbildung, die personenbezogenen Versicherungen sowie die Inanspruchnahme von Rechten und Diensten (feuerwehrspezifische ärztliche Untersuchungen). Hier wird ebenfalls der Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2012 verwendet. Die durchschnittlichen Kosten betragen 29.727 €. Beschlussvorlage WP8-226/2013 Seite 3 STADT BEDBURG Seite: 4 Sitzungsvorlage Als einsatzspezifische Kosten des Personals gelten ausschließlich Aufwendungen für die Erstattung von Lohnkosten. Hier wurden nach Rücksprache mit dem Leiter der Feuerwehr 30% der insgesamt 4.412 Stunden in Ansatz gebracht, da nur ein Teil der Einsätze zu der Erstattung von Lohnkosten führt. Die durchschnittlichen Kosten der Jahre 2009 bis 2012 betragen 4.677 €. Personalkosten Vorhaltekosten konkrete Einsatzkosten Kosten 29.727 4.677 Stunden 8.760 1.323 Stundensatz 3,39 € 3,53 € Stundensatz neu pro Feuerwehrmann 4€ Die Vorhaltekosten der Fahrzeuge setzen sich aus den Unterhaltungskosten, den KFZVersicherungen und bei neueren Fahrzeugen den zu zahlenden Zins- und Tilgungsleistungen zusammen. Auch hier wird der Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2012 angesetzt. Die durchschnittlichen Kosten betragen von 49.950 €. Bei den einsatzspezifischen Aufwendungen für Fahrzeuge werden ausschließlich die Aufwendungen für Treibstoffe in Ansatz gebracht. Um eine Differenzierung von Einsatzfahrten zu Transport- und Ausbildungsfahrten abzubilden, sind hier nach Informationen des Leiters der Feuerwehr bei den Mannschaftstransportfahrzeugen 70%, bei den anderen Einsatzfahrzeugen 95% und beim Einsatzfahrzeug des Leiters der Feuerwehr 15% zu berücksichtigen. Der Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2012 liegt bei 9.760 €. Beschlussvorlage WP8-226/2013 Seite 4 STADT BEDBURG KFZKennz. KFZ HLF Kosten in € 2420 Vorhaltekosten konkrete Einsatzkosten LF 8/6 636 Vorhaltekosten konkrete Einsatzkosten LF 8/6 2236 Vorhaltekosten konkrete Einsatzkosten LF 10/6 1426 Vorhaltekosten konkrete Einsatzkosten LF 10/6 1422 Vorhaltekosten konkrete Einsatzkosten LF 10/6 2175 Vorhaltekosten LF 10/6 2598 Vorhaltekosten konkrete Einsatzkosten konkrete Einsatzkosten LF 20/16 1443 Vorhaltekosten konkrete Einsatzkosten TLF 24 724 Vorhaltekosten konkrete Einsatzkosten ELW 1112 Vorhaltekosten konkrete Einsatzkosten MTF 2242 Vorhaltekosten konkrete Einsatzkosten MTF 1191 Vorhaltekosten konkrete Einsatzkosten MTF 1196 Vorhaltekosten konkrete Einsatzkosten MTF 1193 Vorhaltekosten konkrete Einsatzkosten MTF 723 Vorhaltekosten konkrete Einsatzkosten MTF 1195 Vorhaltekosten konkrete Einsatzkosten RW 2 990 Vorhaltekosten konkrete Einsatzkosten Drehleiter 2445 Vorhaltekosten konkrete Einsatzkosten GW Mess 291 Vorhaltekosten konkrete Einsatzkosten Einsatzfahrzeug Leiter FFW Seite: 5 Sitzungsvorlage 1051 Vorhaltekosten konkrete Einsatzkosten Stunden 3.447,73 8.760 0,39 964,73 112 8,59 2.019,84 8.760 0,23 197,85 32 6,19 2.958,21 8.760 0,34 105,12 9 11,67 1.521,85 8.760 0,17 457,69 34 13,46 12.105,38 8.760 1,38 538,18 68 7,92 2.835,60 8.760 0,32 454,54 74 6,14 2.315,87 8.760 0,26 391,76 30 13,18 651,18 8.760 0,07 297,99 12 24,70 3.328,28 8.760 0,38 1.120,78 79 14,16 699,00 8.760 0,08 131,00 61 2,14 1.290,72 8.760 0,15 861,27 95 9,11 2.465,55 8.760 0,28 965,28 79 12,26 733,20 8.760 0,08 364,71 36 10,22 1.228,59 8.760 0,14 428,77 25 17,06 1.188,29 8.760 0,14 508,93 27 19,00 642,56 8.760 0,07 186,99 7 25,90 2.844,73 8.760 0,32 754,73 63 12,07 4.659,68 8.760 0,53 778,54 76 10,21 0,00 8.760 0,00 128,89 16 8,20 3.013,94 8.760 0,34 122,14 12 9,85 Summe Vorhaltekosten 49.950 Summe konkrete Einsatzkosten 9.760 Beschlussvorlage WP8-226/2013 Stundensatz variable Kosten in € Stundensatz Kfz neu in € 9 HLF 9 LF/TLF 13 MTF/ELW 14 12 RW 12 11 DL 11 8 GW Mess 8 6 12 14 9 6 13 25 15 2 9 13 10 17 19 26 10 10 Seite 5 STADT BEDBURG Seite: 6 Sitzungsvorlage Die Vorhaltekosten werden anteilig der Jahresstunden i.H.v. 8.760 Std. berechnet. Die konkreten Einsatzkosten werden anteilig der Einsatzstunden berechnet. Einsatzstunden wurde ebenfalls der Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2012 ermittelt. Bei den Es wurden insgesamt ansatzfähige Kosten in Höhe von 147.471 € in Ansatz gebracht. Die Ergebnisse der Jahresabschlüsse 2009-2012 für den Bereich „Brandschutz“ (ohne Erstattungen und interne Leistungsverrechnung) sind sind der Anlage zu entnehmen. Die Erstattungen der Jahre 2009 bis 2012 sind der folgenden Tabelle zu entnehmen: 2009 2010 2011 2012 € € € € 02126206 Brandschutz Plan Ist Durchschnit t (2009-2012) in € -46.800 -41.500 -18.200 -31.500 -34.500 -32.990 -53.637 -38.570 -59.723 -46.230 Vergleich Stundensätze alt und neu Personal Stundensatz neu in € 7 Stundensatz alt in € 30 HLF Stundensatz Kfz neu in € 9 14 12 11 8 Stundensatz Kfz alt in € 74 LF 8/6: 125 LF 10/6: 92 LF16: 159 131 50 202 174 10 131 LF/TLF MTF/ELW RW DL GW Mess Einsatzfahrzeug Leiter FFW Beschlussvorlage WP8-226/2013 13 Seite 6 STADT BEDBURG Seite: 7 Sitzungsvorlage Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, 28.11.2013 ----------------------------------Bremer ----------------------------------Eßer ----------------------------------Baum Sachbearbeiter Fachbereichsleiter Stadtkämmerer ----------------------------------Koerdt Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-226/2013 Seite 7